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BGH

Gericht: BGH

für die eine Bindung der Gerichte gemäß § 31 Abs 1 BVerfGG in Frage kommt), so ist der Große Senat weder berechtigt noch verpflichtet, die Sache an den vorlegenden Senat zu dem Zweck zurückzugeben, damit die Parteien in mündlicher Verhandlung zu der neu geschaffenen Rechtslage Stellung nehmen können0 Bas rechtliche Gehör ist in diesem Falle vom Großen Senat selbst zu gewähren, und zwar in der für das Verfahren vor dem Großen Senat vorgeschriebenen Verfahrensweise, d.hc durch schriftliche Anhörung der Parteien 1o Das Verfahren vor dem Großen Senat für Zivilsachen wird ausgesetzte 2c Die Sache wird gemäß Art 100 Abs 1 GrundG, § 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die vom IIIa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Vorlagebeschluß vom 21„ Mai 1953 -III ZR 111/52- formulierte Frage vorgelegt.. Der Kläger war von 1906 bis 1935 Leiter des Katasteramtes in von 1935 bis 1938 Leiter des Katasteramtes in Dieses Amt blieb auch nach Eingliederung von in Ha^mi unter dem Namen Katasteramt Hj^flH^Land preußische Behörde und unterstand dem Regierungspräsidenten in LQHHB* Der Kläger hatte seine Wohnung in Er wurde am 31c Juli 1938 wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt und erhielt sein Ruhegehalt, wie vorher sein Gehalt, von der Regierungshauptkasse in yUKKtto ausgezahltc Ende Juli'1943 "’Wurde die Wohnung des Klägers in Ha^m^durch Bomben zerstört« Der Kläger, der vorerst keine Unterkunft hatte, begab sich mit seiner Familie nach K\ Der Kläger versuchte in den Jahren 1943 bis '1945 mehrfach vergeblich, wieder nach Ha^J||zurückzukehreno Im Oktober 1945 siedelte er mit seiner Familie nach BJHHHHHHHHB über, wo er bei einem anderen Verwandten Aufnahme fand» Er wandte sich wegen seiner Versorgungsbezüge an die Regierungshauptkassen in Schleswig und in Lmi° Das band Schleswig-Holstein bewilligte ihm mit Wirkung vom 1» Februar 1946 einen Ruhegehaltsvorschuß, der bis zu dem 31. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der zur Entscheidung über die Revision zuständig ist, hat die Sache unter Bezugnahme auf § 137 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen mit der folgenden Frage vorgelegt; "Verstösst § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG gegen das Grundgesetz, soweit darin bestimmt ist, dass Beamten, die vor dem Zusammenbruch als preussische Landesbeamte im Gebiet des jetzigen Landes Niedersachsen in den Ruhestand versetzt worden sind und die ihr Ruhegehalt zunächst von einer preussischen Kasse die ses Gebietes, nach der kriegsbedingten Verlegung ihres Aufenthaltsortes in.eine preussische Provinz der jetzigen sowjetischen Besatzungszone auf Grund einer Überweisung an die für. Diese Rechtsmeinung wird zwar von der Revision nicht, weil der Kläger im Westen als Beamter tätig gewesen sei, züge der östlichen Kasse (Fi bekämpft, sie ist aber vertretbar und das genügt für ihre Beurteilung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung. Art 131 kann sich nur stellen, wenn dem Kläger ohne diese Vorschrift Ruhegehaltsansprüche gegen das Land Niedersachsen für die Zeit seit dem Zusammenbruch bis zu dem 30. Da der Grosse Senat, wie bei der Erörterung der Sschfragen (C) noch darzulegen sein wird, in der Tat der Meinung ist, dass dem Kläger solche Ansprüche gegen das Land Niedersachsen zustehen, ist die Entscheidungserheblichkeit und Zulässigkeit auch für diese Drage ohne weiteres zu bejahen. Der vorlegende Senat hat sich allerdings in dem Vorlagebeschluss über diesen Punkt nicht abschliessend ausgesprochen, sondern die Drage, ob dem Kläger für den fraglichen Zeitraum Ansprüche gegen das Land Niedersachsen zustehen, offengelassen. Das beeinträchtigt jedoch nicht die Zulässigkeit der Dragestellung, denn dem verlegenden Senat muß es überlassen bleiben, in welcher Reihenfolge er die , Rechtsfragen, die für die Entscheidung des Streitfalles maßgebend sein können, lösen will, ob er also erst die Gültigkeit des § 77 Abs 1 Satz 1 aaO prüfen will und deswegen u.U. lediglich unterstellen kann,daß der Kläger überhaupt Ruhegehaltsansprüche gegen Niedersachsen hat, oder ob er' umgekehrt erst prüfen will, ob der Kläger Ruhegehaltsansprüche, gegen Niedersachsen hat und deswegen u.U, die Drage zunächst offen lassen kann, ob der § 77 Abs 1 Satz 1 aaO gültig ist. Nachdem die Sache beim Großen Senat anhängig geworden war, sind mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergangen, die sich mit der Drage befassen, -ob § 11 Abs 1 Satz 1 aaO ganz oder teilweise gegen das Grundgesetz ver- Durch die neue Sachlage hat sich die Vorlagefrage nicht etwa erledigt, sondern es ist nur ein Entscheidungs-element für den Grossen Senat verändert worden. Deshalb besteht für den Grossen Senat keine rechtliche Möglichkeit, die Sache an den vorlegenden Senat zürückzugeben, nachdem sie dem- Grossen Senat vorgelegt worden ist und damit eine Lage geschaffen worden ist, die mit der Rechtshängigkeit bei einer höheren Instanz vergleichbar ist. In der Sache selbst bedarf es zunächst der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange der Große Senat noch in der Lage ist, über die ihm vorgelegte Frage frei ' zu entscheiden, oder ob er hieran durch die inzwischen ergangenen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehindert ist (§ 31 BVerfGG)-. Im Beamtenurteil sind die Verfassungsbeschwerden von 34 Beschwerdeführern "zurückgewiesen" worden, während in der Sache Iv^J^^die Urteilsformel den Ausspruch enthält, dass die für den betreffenden Beamten in Betracht kommenden Bestimmungen des Gesetzes zu Art 131 GrundG mit dem Grundgesetz vereinbar seien- Diese Urteilst arme 1 ist im Bundesgesetzblatt 1954 Teil I S 1 veröffentlicht worden. 2 )..•§’ 31 BVerfGG enthält keinen ausdrücklichen Ausspruch darüber, in welchem Umfange die.dort angeordnete Bindung an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes eintritt, insbesondere nicht, ob sie nur auf die Urteilsformel oder auch auf die Entscheidimgsgründe und bejahen^ i denfalls in welchem Ausmaße zu erstrecken ist. Während zunächst im Anschluss an die Ausführungen von Geiger (Kommentar zu dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Anm 3 ff zu § 3l) überwiegend angenommen wurde, die Bindung erstrecke sich ausser auf den Urteilstenor auch auf die sog, tragenden Entscheidungsgründe, d,h« die aus den Vorschriften des Grundgesetzes oder des sonstigen Rechtes abgeleitete Folgerungen mit derHi"d=r Tenor steht und fällt", ist neuerdings viel- Das Bundesverfassungsgericht selbst (II, Senat) hat zur Bindungsfrage * soweit sie hier in Betracht kommt* im Südweststaaturteil (BVerfGE 1, 14 /l"57 37) im Leitsatz Er 5 gesagt* ein Urteil* durch welches ein Gesetz für nichtig erklärt werde* binde gemäss ..§ 31 Abs 1 "mit den tragenden Entschei-dungsgründen” alle Verfassungsorgane des Bundes, derart* dass ein Bundesgesetz' desselben Inhalts nicht noch einmal erlassen werden könne. Diese Auslegung des § 31 ist aber ihrerseits nicht bindend* weil die Bemerkung über die bindende Kraft der Entscheidungsgründe für das Urteil selbst offensichtlich unerheblich war* also nur ein ,fobiter dictum”. Art 100 Abs 3 GrundG ausgeführt: Unter der "Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts, von der ein Landesverfassungsgericht gemäss Art 100 Abs 3 GrundG abweichen möchte, könne jedenfalls nicht nur die Urteilsformel gemeint sein. An anderer Stelle des Urteils wird von den "die Entscheidung tragenden Gründen" gesprochen« Für die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Umfang der Bindung gemäss § 31 kann aus diesem Urteil. ■jedoch nichts entnommen werden $ denn es leuchtet ein, daß im Rahmen des Art 100 Abs .3 GrundG, der die einheitliche Auslegung des Grundgesetzes durch die Landesverfassungsgerichte sicherste lien will, die R e cht sans cha uung 9 die einem Urteil zu Grunde liegt, maßgebend sein muss (vgl § *36 GVG) Inwieweit schließlich die Fassung der Urteilsformel des Bundesverfassungsgerichts im Fall Kittel Rückschlüsse auf die Auffassung des Gerichts über die Tragweite der bindenden Wirkung seiner Entscheidungen zulässt, wird noch zu erörtern sein. Das Reichsgesetz vom 8, April 1920 (RGBl S 510), durch das die Entscheidungen auf Grund des Art 13 Abs 2 der Weimarer Reichsverfassung (Meinungs-Verschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Reichsrecht) dem. dass der Staatsgerichtshof auch die Präge der Bindung gemäß der Bindungsvorschrift des Art 53 des Gesetzes vom 4» Juli 1929 geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der sachliche Umfang der Bindungswirkung jedenfalls über den’ Umfang der Rechtskraftwirkung nicht hinausgehe. Sitzung S 4226) hervorzuheben, wonach der vom Verfassungsgericht festgestellte Inhalt eines Grundrechtes oder einer sonstigen streitigen Verfassungsbestimmung nicht nur für den konkreten Anlass, sondern auch für alle gleichliegenden Anlässe erklärt wdrcL Wahl nennt als Beispiel den Pall, dass ein Redner in einem bestimmten Bezirk ein Redeverbot erhalten habe und das Ver-fassungsgericht dies für verfassungswidrig erkläre. Dort ist bei der Erörterung, ob bei Organstreitig-„ keiten nach § 13 Nr 5 (Art 93 Abs 1-Nr 1 GrundG) die Entscheidung nur als abstrakte Entscheidung einer Rechtsfrage oder als Entscheidung des konkreten Streitfalles, der den "Anlass” zu der Auslegung des Grundgesetzes gegeben hat, zu treffen sei, ausgeführts Eine abstrakte Entscheidungsformei würde zu unbestimmt bleiben, es lasse sich in den meisten Rallen ihre Tragweite und ihre Auswirkungen für andere Streitfälle ähnlicher Art nicht abschätzen. Eine solche Möglichkeit muss auch deshalb ausscheiden, weil die Anschauung einiger Ausschußmitglieder oder sonstiger Abgeordneter oder des Vertreters des RundesJustizministeriums über die Tragweite der Bindung im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat« Mag die bloße Wortfassung des § 51» der in seinen beiden Absätzen das Wort "Entscheidung" enthält und dieses Wort im Sinne der Gesetzeskraft im Abs 2 ausdrücklich dahin interpretiert, dass nur die Emtscheidungsformel Gesetzeskraft erlange, für sich allein kehl durchschlagendes Argument gegen die Einbeziehung von Entscheidungsgründen in die Bindungswirkung nach Abs 1 darstellen, so bietet doch der Wortlaut des Gesetzes erst recht keinen Anhalt für eine solche Ausdeh-nung der Bindung. Der Entstehungsgeschichte kommt für die Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie Zweifel behebt, die durch die Auslegung des zu dem Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers aus Wortlaut und Sinnzusammenhang allein nicht ausgeräumt werden können" (BVerfGE l," ’299 /?12/; vgl auch BGH vom 11. 4) Der Grosse Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die im § 3i Abs 1 BVerfGG bestimmte bindende Wirkung derEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sich nur auf die Urteilsformei, nicht dagegen auf die Entscheidungsgründe erstreckt, auch nicht auf die sog. Diese wirkt, gleichgültig, wie weit man ihren sachlichen Rahmen zieht, jedenfalls im Regelfall nur inter partes (vgl §§ 96, 4'i BVerfGG-;, § 31 zieht dagegen den ^reis der an die Entscheidung Gebundenen erheblich weiter* er unterscheidet zwischen der im Abs 1 normierten "Bindung", die sich auf die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie auf alle Gerichte und Behörden erstreckt, und der im Abs 2 festgelegten "Gesetzeskraft" bestimmter Entscheidungen, von denen, hier das gemäss Art IOC Abs 1 GrundG auf Antrag eines Gerichts in Gang gesetzte Normenkontrollverfahren in Betracht kommt» Wird in diesem Verfahren Uber die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes mit dem Grundgesetz entschieden, so ist die Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen und die Entschei-dung hat "Gesetzeskraft", Man kann also von drei Stufen der Wirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sprechen^ 2), Run hat freilich § 31 mit der Kechtskraft-v/irkung einer Entscheidung, insbesondere mit der ihr innewohnenden Bindung des Gerichtes selbst an seine eigenen Entscheidungen (”ne bis in idem”) nichts zu tun, befaßt sich vielmehr lediglich mit der Frage, inwieweit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts andere Verfassungs-Organe' oder sonstige Brit-tjä binden Es handelt sich in der Tat hierbei um ein Problem, das aus der Eigenart der vom Verfassungsgericht zu erfüllenden Aufgaben erwachsen ist und das von der Frage der Rechtskraft an und für sich wesensverschieden ist. b) Für die Bindungsfrage nach § 31 Abs 1 haben diese Erwägungen die gleiche .Geltung, und zwar umso mehr, als die Bindung, wenn ihr auch keine "Gesetzeskraft” im eigentlichen Sinne zukommt, doch von ausserordentlicher Tragweite ist» Wären also auch die tragenden Entscheidungsgründe in die Bindung nach § 31 Abs 1 einzubeziehen, so würden diese alle für die Rechtsanwendung in Betracht kommenden Instanzen binden, somit also im Ergebnis wie ein Gesetz wirken» Das aber würde bedeuten, dass das Bundesverfassungsgericht etwas vermöchte, was nicht nur allen Gerichten, sondern auch dem Gesetzgeber verschlossen ist, nämlich seinen Begründungen eine gesetzesähnliche Bindungswirkung zu verleihen^.Wäre nicht nur der richterlichen Sachentscheidung, sondern auch den Urteilsgründen schlechthin gesetzesgleiche Wirkung beizu demessen, so wäre neben den ordentlichen, vom Volke gewählten Gesetzgebungsorganen ein weiteres mit umfassender Zuständigkeit ausgestattetes, nicht unmittelbar vom Volke gewähltes Gesetzgebungsorgan vorhanden, und zwar ein Gesetzgebungsorgan des Bundes, das entgegen der sonstigen föderativen Ordnung der Bundesrepublik Recht nicht nur für den Bund, sondern unbeschränkt auch für die Länder und die Gemeinden setzen könnte, ohne an die im Rechtsstaat unerlässlichen Si- Den Bindenden - das -Bundesverfassungsgericht - deshalb, weil dieses, wenn es im Rahmen einer Entscheidung über einen konkreten Sachverhalt in den Entscheidungsgründen eine.über den Streitfall hinausgehende allgemein gehaltene Begründung wählt, häufig'noch gar nicht zu .übersehen vermag, ob diese Begründung bis in alle denkbaren Verästelungen einer möglichen Fallgestaltung zutrifft, die aber ah sich durch seine weitgehende Fassung der Entscheidungsgründe bereits mit umfaßt wären.. Denn die Stellung des Verfassungsgerichts als Verfassungsorgan ändert nichts daran, dass das Bundesverfassungsgericht, wenn es tätig wird, immer nur als Gericht Recht sprechen kann und dass es durch diese Eingliederung in die rechtsprechende Gewalt den Grenzen, die dieser nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung gezogen sind, zwingend unterworfen bleibt. bindende Wirkung seiner Entscheidungen wäre aberr v,:ie dargelegt o mit dieser Stellung des Verfassungsgerichts unvereinbar niese Auswirkungen einer Erstreckung der Bindungswirkung auf die tragenden Entscheidungsgründe sind von denjenigen Schriftstellern., die sich für diese Bindung ausgesprochen haben, ersichtlich nicht ausreichend beachtet und gewürdigt worden» Eie mitunter sum Vergleich- herangesogene Lage im angelsächsischen Rechtsraum kann die gegenteilige Auffassung nicht rechtfertigen. 5) Biese allgemeinen Gesichtspunkte, die nach Auffassung des Großen Senats die sch.werwiegends.ten Argumente gegen eine Ausdehnung der Bindungswirkung auf die Urteilselemente darstellen, finden ihre Bestätigung und- Stütze in einer Reihe von Einzelbestimmungen des Grundgesetzes selbst und des Gesetzes zu dem Bundesverfassungsgericht. mächtigung nur Gebrauch machen solle, "wenn es sich der/Tragwei te seiner Auslegung einer Bestimmung des Grundgesetzes sicher ist", und er hebt ferner richtig hervor, dass auch der Fassung dieses allgemeinen Rechtssatzes enge Grenzen gezogen seien, um nicht die fortschreitende Entwicklung der Rechtsprechung zu verbauen. Im Gegenteil: Gerade weil bei Organstreitigkeiten und ähnlichen Einzelstreitigkeiten die Entscheidungsformel regelmäßig ganz konkret gefaßt sein wird und aus sich heraus eine Ausdehnung auf Parallelfälle nicht gestattet, sollte die Möglichkeit geschaffen werden» durch Aufnahme eines allgemeinen Rechtssatzes - mit den angeführten Begrenzungen - die Bindung gemäß § 31 Abs 1 an die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung herbeizufüh-ren, Dieses Bedürfnis besteht aber bei der Normenkontrolle gerade nicht. b) In diesem Zusammenhang ist auch Art 100 Abs 3 GrundG von Bedeutung, Er läßt erkennen, daß die tragenden Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht schon von sich aus binden, ;.Uni'in Fragen, die die Auslegung des Grundgesetzes betreffen,- eine möglichst einheitliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Länderverfassungsgerichte si-cherzustellen, wurde diese Bestimmung geschaffen, bei deren Anwendung - ähnlich wie im Verhältnis der Senate des Bundesgerichtshofs zu den Großen Senaten (§ 136 GVG) - es auf die einer Entscheidung zugrunde liegende Rechtsanschauung ankommt (vgl Urt des BVG v,10,Februar 1954 - 2 BvN l/54 -^BVerfGE 3? sich auf die Urteilselemente erstreckende bindende Wirkung zu* Das ist umso bemerkenswerter, als die Verfechter der Bindung der tragenden Gründe u,a, auf die im Grundgesetz Art 93 Abs 1 Nr 1 dem Bundesverfassungsgericht übertragene Aufgabe der "Auslegung des Grundgesetzes a us Anlass von Streitigkeiten usw," verweisen und bereits hieraus die Bindung an die Entscheidungsgründe im Sinne einer authentischen Interpretation des Grundgesetzes herleiten wollen. In allen diesen Fällen ist das Bundesverfassungsgericht in der Lage, durch Einbeziehung eines allgemeinen Rechtssatzes in den Tenor die bindende Wirkung seiner Entscheidung auf diesen allgemeinen Rechtssatz auszudehnen* ■ ' 7) Es.ist auch die Auffassung vertreten worden, das Verfassungsgericht binde jedenfalls mit denjenigen tragenden Gründen, in denen es sich über die Auslegung der Verfassung ausspricht, also gerade die ihm durch das Grundgesetz übertragene Aufgabe erfüllt, dagegen nicht, soweit es sich um sonstiges Recht handele, Auch mit dieser Einschränkung, die sich übrigens vom Standpunkt der Gegenmeinung aus weder aus dem § 31 noch aus einer • sonstigen Bestimmung des BVerfGG greifbar entnehmen liesse, muss eine sich auf die Urteilselemente ausdehnende Bindungswirkung abgelehnt werden. auch hinsichtlich der positivrechtlichen Regelung des § 67 Satz 3 BVerfGG, wo bei Verfassungsstreitigkeiten zwischen Bundesverfassungsorganen (§ 13 Nr 5 BVerfGG-) dem Verfassungsg.-richt die gesetzliche Möglichkeit eröffnet ist, eine die Auslegung des Grundgesetzes betreffende Rechtsfrage durch Aufnahme in die Entscheid ungsformel mit bindender Wirkung auszustatten, sowie für Art 100 Abs. 3 GrundG, 8) Da.das Bundesverfassungsgerieht in einer der hier in Betracht kommenden Entscheidungen die Verfassungsbeschwerden der Antragsteller in der Urteilsformel lediglich "zurückge-wiesen" hat, erhebt sich die Frage, wie weit in solchen Fällen die bindende Wirkung der Entscheidung zu bestimmen ist, Geiger vertritt, die.Auffassung, dass hier die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG überhaupt entfalle (Kommentar § 31 Anm 2), Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden, a) Soweit es sich um die Frage der materiellen Rechtskraft handelt,ist'niemals bezweifelt worden, dass auch klagabweinende Urteile der Rechtskraft fähig sind, und zwar in dem Sinne, dass dem Kläger der von ihm auf Grund eines bestimmten Rechtsverhältnisses geltend gemachte Anspruch nicht zustehe (Rosenberg, Lehrbuch 6, Aufl S 707)» Jedes klagabweisende Urteil hat also einen materiellen Gehalt, der sich mit d em Urteilsausspruch deckt, der auf eine etwa erhobene negative Feststellungsklage hin ergangen wäre. Nach § 95 Abs 1 Satz 1 BVerfGG ist, falls einer Verfassungsbe-schwerde stattgegeben wird, in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlungen Denn es wäre ein seltsames Ergebnis, wenn der Spruch des Verfassungsgerichts nur deshalb der ihm sonst zuerkannten und für notwendig erachteten Breitenwirkung entbehren sollte, weil aus rein zufälligen, nämlich verfahrensrechtlichen Gründen der Urteilstenor nicht eine - positive oder negative - Feststellung enthält, sondern nur die Zurückweisung einer Verfassuhgsbeschwer-de ausspricht* Die gegenteilige Auffassung würde aber auch zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass die Bindungsfrage, soweit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoss gegen das Grundgesetz verneint, ganz unterschiedlich zu beurteilen wäre, Je nach-, dem, ob die gleiche Rechtsfrage im Rahmen eines Normenkontroll-verfahrens nach Art 100 GrundG oder im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht herangetragen wird. Wird in dieser Weise vorgegangen* so zeigt sich zugleich, dass die Beschränkung der Bindungswirkung auf die Urteilsformel keineswegs eine von den Anhängern der gegenteiligen Auffassung befürchtete zu weit gehende Einengung der Wirkung d er verfassungsger ichtlichen Rechtsprechung zur Folge haben könnte« Denn der Ausspruch, daß eine Rechtsnorm in Bezug auf die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtslage mit dem Grundgesetz vereinbar sei, enthält bereits in sich - seiner Natur nach - ein verallgemeinerndes Element, durch das den berechtigten Bedürfnissen d.er verfassungsrechtlichen Rechtsprechung in vollem Umfange Rechnung getragen wird» Ein bezeichnendes Beispiel bietet insoweit der im Falle Kittel verkündete Urteilstenor, der einerseits generell über die Verfassungsmässigkeit des § 77 I 1 (xes zu Art 131 in Bezug auf alle in gleicher Rechtslage wie der Häger Kittel befindlichen Beamten entscheidet, andererseits die Entscheidung aber auch hierauf beschränkte Das Bundesverfassungsgericht hat, und zwar wie die Gründe ergeben, ganz bewusst, nicht etwa allgemein die Vereinbarkeit des § 77 Abs 1 Satz 1 Ges zu Art 131 geprüft und bejaht, sondern es hat die Verfassungsmässigkeit dieser Norm nur in Verbindung mit denjenigen-gesetzlichen Bestimmungen geprüft, auf die es für die besondere Lage des konkreten Einzelfalles ankam. . eine Aufgabe übertragen, die vom Sinn und Zweck dieses Verfahrens (nämlich nach Art 100 Abs 1 GrundG) nicht gefordert wird" (vgl auch das einen Gemeindeangestellten in Schleswig-Holstein betreffende Urteil des BVG vom 17»12.1933 - 1 BvL 59/52 -BVerfGE.. b) Das Beamten-Urteil, in dem lediglich Verfassungsbeschwerden "zurückgewiesen" worden sind, hat nach den obigen Ausführungen für die verschiedenen Beschwerdeführer einen unterschiedlichen materiellen Inhalt, je nachdem, aus welcher Rechtsstellung heraus sie verschiedene Bestimmungen des Gesetzes zu Art 131 angegriffen haben. Mit Versorgungsempfängern, deren Rechtslage im Vergleich zu den am 8, Hai 1945 noch in aktivem Dienst befindlich gewesenen Beamten im Beamtenurteil grundsätzlich verschieden behandelt wird, befaßt sich das Beamtenurteil nur bezüglich der Beschwerdeführer zu 10 (Zimmer), 11 (Kischkat) und 34 (Gertraude Schmidt), Die beiden Erstgenannten bezogen bereits am 8, Mai 194-5 als Beamtenwitwen Witwengelder, Ihre Ehemänner waren Beamte in Ostpreussen und Schlesien gewesen, der eine Vermessungsobersekretär, der andere Lehrer. Beide Beschwerden sind vom Bundesverfassungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt geprüft worden, ob das Gesetz zu Art 131 deshalb verfassungswidrig sei, weil es ihnen Bezüge für die Zeit vor dem 1., April 1951 versagt. Es hat die Frage, oh diese Regelung des § 77 aaO gegen das Grundgesetz verstoße, unter den Gesichtspunkt der entschädigungslosen Enteignung, des Verstosses gegen den Gleichheitssatz sowie der Verletzung von Art 33 Abs 5 GrundG geprüft und verneint. "§ 77 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zu Art 131 ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er bestimmt, daß aus einem Beamtenverhältnis versorgungsberechtigte Personen, die jetzt im Gebiet der Bundesrepublik wohnen, für die Zeit vor dem 1. April 1951 keine Versorgungsansprüche gegen die Bundesrepublik oder andefe öffentlichrechtliche Dienstherren im Bundesgebiet haben, wenn es sich bei dem Beamtenverhältnis um preußische Landesbeamte oder Gemeindebeamte in den jetzt sowjetisch oder polnisch besetzten Gebieten jenseits der Oder-Neißelinie handelt und die Versorgungsberechtigten .Zahlungen von der für dieses Gebiet zuständig gewesenen Kasse nicht erhalten und für sie am 8.Mai 1945 auch keine Kasse im Gebiet der Bundesrepublik vorhanden war, die auf Die Begründung, mit der das Beamtenurteil die Verfassungswidrigkeit des § 77 aaO in den^Fällen der Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11 verneint, zeigt denn auch, wie die weitere Erörterung ergeben wird, mit afller Deutlichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht den hier in Rede stehenden Sonderfall, dass das Beamtenverhältnis in einem im Gebiet der Bundesrepublik liegenden Nachfolgeland Preußens unter.Bedingungen wurzelte, die für den Rechtsgedanken der Funktionsnachfolge von Bedeutung sind, gar nicht ins Auge gefasst hat und dazu angesichts des allein zur Ent-Scheidung stehenden völlig anders gelagerten Sachverhaltes auch gar keine Veranlassung hatte,In .solchem Falle die bindende Wirkung des § 31 Abs 1 eingreifen zu lassen, wäre ersichtlich widersinnig, denn eine solche Auffassung würde dazu führen, den Ausspruch des Verfassungsgerichts auf einen Tat bestand zu beziehen, der von ihm in Wirklichkeit nicht entschieden werden sollte noch konnte^ und damit der Entscheidung auch hinsichtlich ihres rechtlichen Gehalts einen viel weitergehenden Inhalt zu geben, als sie in Wahrheit hat«, Denn auch die Bindungswirkung der tragenden Gründe kann, wenn sie nicht völlig ins Uferlose und Unfassbare gehen soll, immer nur soweit reichen, als über einen konkreten Streit entschieden worden ist, d»h. als die Sache rechtshängig und zur Prüfung gestellt war (vgl Geiget ÖVerw 1952, 484 - derselbe Kommentar Anm 2 zu § 67 - und die Erörterungen zu § 67 Satz 3)« Wird mithin ein konkreter Sachverhalt unter einen Rechtssatz subsumiert, so .würde zwar - bei Anerkennung der bindenden Wirkung der Gründe - dieser Rechtssatz binden, aber eben nur mit der Begrenzung, wie sie sich aus der Pallgestaltung der entschiedenen Sache ergibt. Für die vorliegende Frage heißt dass Da die Besonderheit der Lage des Klägers und der in gleicher Lage befindlichen' Versorgungsberechtigten dem Bundesverfassungsgericht gar nicht zur Prüfung Vorgelegen hat, können auch seine Ausführungen zur Verfassungsmässigkeit der angegriffenen Norm keine bindende Wirkung ausüben. C. Sachfragen Die Entscheidung über die Vorlage verlangt die Untersuchung, ob dem Kläger tatsächlich für die Zeit vom 1, Mai 1945 bis 30, September 194-9 Ruhegehaltsansprüche gegen das Land Niedersachsen zustanden, Dafür, daß der vorlegende Senat diese Präge dem Großen Senat etwa' hätte entziehen wollen. besteht nach dem Inhalt des Vorlagebeschlusses kein genügender Anlaß, Es kann deshalb auf sich beruhen, ob ein solches Verfahren überhaupt zulässig wäre, insbesondere in den Pällen, in denen, wie hier, die Vorfrage untrennbarer Bestandteil der zur Beantwortung gestellten Präge selbst ist. Das Beamtenurteil des Bundesverfassungsgerichts versagt den aktiven Beamten solche Ansprüche - sei es gegenüber der Bundesrepublik oder sei es gegenüber sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstherren - allein schon deshalb, weil sämtliche deutsche Beamtenrechtsverhältnisse mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches automatisch erloschen seien (BVerfGE 3? Soweit aber die Besatzungsmächte eine weitergehende oberste Gewalt in Deutschland beansprucht und ausgeübt haben., kann dies rechtlich nur dahin gedeutet werden, daß für den zwar rechtsfähig gebliebenen., aber handlungsunfähig gewordenen deutschen Staat die deutsche Staatsgewalt einstweilen treuhänderisch von den Besatzungsmächten wahrgenommen V II, Gleichwohl kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, daß diese Rechtsverhältnisse den Zusammenbruch Deutschlands nicht hätten überdauern können, und zwar im wesentlichen deshalb; weil das Beamtenverhältnis selbst im nationalsozialistischen Staat "eine tiefgehende, sein Wesen berührende Umgestaltung erfahren” habe (Beamtenurteil aaO S 89)= Der nationalsozialistische Staat habe durch seine Maßnahmen das Beamtenrechtsverhältnis aus einem dem Staat als solchem verpflichteten Rechtsverhältnis innerlich und äußerlich umgestaltet in ein nur auf den nationalsozialistischen Staat und die ihn tragende Ideologie der NSDAP zugeschnittenes Rechtsverhältnis (Tatbestand der Gleichschaltung), Die auf diesem Rechtsverhältnis beruhenden gegenseitigen Rechte und Pflichten ^eien allein auf das Vorhandensein und die Portdauer eines bestimmten verfassungsrechtlichen Zustandes abgestellt gewesen. Daraus ergebe sich notwendig der Portfall jeglicher Bindung für den Pall; daß ein von der NSDAP getragener, mit ihr unlöslich verbundener Staat nicht mehr vorhanden sein würde (Beamtenurteil aaO S 114), Als eines der dieser Gleichschaltung des Beamtentums dienenden Mittel bezeichnet das Bundesverfassungsgericht die Entrechtung der Beamten durch die Aushöhlung des verfassungE rechtlichen Schutzes ihrer Beamtenrechte, also gerade derjenigen Rechte der Berufsbeamten, die ihre wirtschaftliche Stellung und damit ihre rechtliche Unabhängigkeit gegenüber parteipolitischen Einflüssen hätten stärken sollen. wenn er jedermann in gleicher Weise Zutritt zu dex* sogenannten staatstragenden Partei gewährte; so würde diese staatsx*echtliche Umformung für sich allein noch nicht die gegenseitige Bindung zwischen dein Beamten und dem Staat als solchem berühren, ebensowenig wie die Rücküberführung eines solchen Staates in den demokrs sehen MehrparteienstaatAllerdings • steht ein solcher Hi par u eien Staat; wie gerade das nationalsozialistische lief.gezeigt hat. zu dem Lhireclits Staat zu arten und dabei auch das Beamtentum zu Maßnahmen des Uni tes zu mißbrauchen und seinen Dienst an den fortdauernde legitimen Staatsaufgaben rechtswidrig zu verfälschen, j£u diese unrechtmäßige "Gleichschaltung”, wenn und soweit s eingetreten ist,und nicht schon die staatsrechtliche Uni rnung kann die F rage aufwerfen- ob das Beamtenverhältnis auch eine derartige -Gleichschaltung* überdauern kann.. Sie kann aber dann offenbar nicht für das Beamtentum als sol ches, dnh, für die gesamte Rechtseinrichtung* d.h, für u schiedslos alle Beamten' gestellt werden, gleichgültig, o sie sich gleichschalten ließen oder nicht, gleichgültig, sie sich zu Maßnahmen des Unrechts mißbrauchen ließen od nicht, und gleichgültig, ob sie ihre legitimen Staatsaui ben nach wie vor ordnungsmäßig erfüllten oder nicht, son nur in Bezug auf jeden Binzelfall besonders, insbesondere bei allen jenen, die unter der Brohung der Wirtschaft liehen Existenzvernichtüng .oder unter der offenen oder latenten Brohung des Konzentrationslagers Gesinnungszwang übten '.Verstoß gegen das Grundrecht der menschlichen Selbstbestimmung) oder persönliche/ für die Aufrechterhaltung der Existenz* unentbehrliche Vermögensrechte entzogen (Verstoß gegen die übergesetzliche Eigentumsgarantie)n Bie tatsächliche rurchsetzung ungültigen und verbrecherischen ,!Rechtsfr hatte zwar einen Zustand dauernder unrechtmäßiger Gewaltausübung hervorgebracht * Unrecht, gekleidet in das formale Gewand von Gesetzesbestimmungen, kann aber auch durch eine sog, "soziologische” Geltung (d,h= wohl Murch seine tatsächliche., eine gewisse Zeit hindurch fortgesetzte Burchsetzung und ihre tatsächlichen Folgen) nicht zu Recht werden. die sich sogar auf versorgungsberechtigte Frauen und Kinder erstrecken würde Es führt weiter dazu« daß schließlich das Ausmaß des Terrors über Bestand oder IJichtbestand von Rechten entscheidet, Benn die Terrorisierten verlieren umso eher ihre Rechte, je stärker der Terror war« der gegen sie ausgeübt wurde«. Das automatische Erlöschen des Beamtenrechtsverhältnisses mit dem Fortfall des nationalsozialistischen Regimes wäre höchstens dann gerechtfertigt, wenn eine wesensmäßige Entartung des Berufsbeamtentums als Institution eingetreten wäre, d.h., wenn es dem damaligen Träger der Staatsgewalt tatsächlich gelungen wäre, das Beamtentum als Ganzes in einer echten, von ihm innerlich frei bejahten Weise statt auf den Staat als solchen und auf seine legitimen Aufgaben völlig auf ihn persönlich, seine vom Recht mißbilligten und weithin verbrecherischen Ziele und Zwecke und auf das nur ihm und seinen Zielen dienende Machtinstrument der NSDAP zu verpflichten und auszurichten, sowie diesen Zustand eine nicht unbeträchtliche Zeit hindurch aufrecht zu erhalten. Muß aber von einer solchen tatsächlichen Lage ausgegangen werden, so erscheint es rechtlich unvertretbar, aus der großen feilen der Beamtenschaft terroristisch aufgezwungenen, äußeren, persönlichen Verpflichtung auf Hitler und die Partei eine innere Umgestaltung des Beamtenrechtsverhältnisses als solchem anzunehmen und daraus eine wesensmäßige Entartung der ganzen Institution zu folgern. Aus dem Mißbrauch der Staatsgev/alt gegenüber den Beamten kann nicht das Erlöschen aller Beamtenverhältnisse gefolgert werden» Vielmehr kann eine solche mißbräuchliche Handhabung der Staatsgewalt nur zur Folge haben, daß diejenigen Einzelnen, die sich mißbrauchen ließen, nun persönlich für ihr Verhalten einzustehen haben und zur Rechenschaft gezogen werden können. Das gilt erst recht für die Versorgungsverhältnisse, Bei ihnen kann der Gedanke der persönlichen Bindung des Beamten an den "Rührer’1 oder die NSDAP dann überhaupt keine Rolle spielen, wenn der Beamte unter dem Nationalsozialismus keinen aktiven Dienst mehr getan hat. Hat er dagegen, und sei es auch nur kurze Zeit (Pall des Klägers), unter dem Nationalsozialismus aktiven Dienst getan, dann führt die Annahme des Bundesverfassungsgerichts von dem automatischen Erlöschen aller Beamtenverhältnisse notwendiger Weise zu dem rechtlich schwer erträglichen Ergebnis, daß mit dem 8.Mai 1945 nicht nur sein eigenes Versorgungsverhältnis, sondern auch die Versorgungsansprüche seiner Angehörigen selbsttätig erloschen *sind. Vom Standpunkt des Beamtenurteils aus wäre aüch das Versorgungsverhältnis des Klägers am 8.Mai 1945 erloschen, d.h. er hätte seine Ruhegehaltsansprüche verloren, weil er von 1933 bis 1938, wie schon 30 Jahre zuvor, die unpolitischen und weitgehend einer politischen Gleichschaltung unzugänglichen Geschäfte eines Katasteramtsvorstehers ausgeübt hat. insbesondere ob die "Entfernung*1 von Beamten auf Verlangen der Besatzungsmächte zu einer endgültigen Entlassung oder nur zu einer vorübergehenden Dienstenthebung (Suspensionstheorie) geführt hat, kommt es für die Rechtslage, in der sich der Kläger befindet, nicht an, da dieser als Ruhestands-beamter der Britischen Zone von entsprechenden Maßnahmen nicht betroffen worden ist* Es sei jedoch bemerkt, daß vom Standpunkt des Fortbestehens des Berufsbeamtentums als Institution aus nicht angenommen werden kann«, daß die Besatzungsmächte etwa entgegen der gegebenen Rechtslage eine endgültige Entlassung aller Beamten und nicht etwa nur eine vor läufige Entfernung hätten verfügen^wollen und können mit den Ziel? III- L Las Land Hiedersachsen haftet für den Versorgungsanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnacl * folge 9 der in der Rechtsprechung des III, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in Anlehnung an Schröer (DRichtZ'.'1948,2t und insbesondere' an Reinhardt (-NJW 1952, 441) entwickelt wo] den ist-, Für die .Staatshaftung aus-Amtspflichtverletzung hai der III, Zivilsenat beim Fortfall einer Rechtsperson des öffentlichen Rechts - auch bei dem durch Handlungsunfähigkeit ides deutschen Gesamtstaates) bedingten tatsächlichen Fort-fall - nicht ’’auf die formale Gleichheit der Rechtsperson, sondern auf die materielle Gleichheit der Organisation, ihrer Mittel und ihres Zweckes11 abgestellt und den Funktionsnachfolger für die Verbindlichkeiten des Funktionsvorgänger* haften lassen (BGHZ 8, 169 /T78/) , Dieser Grundsatz ist in 125 auch auf die Verpflichtung aus Beamtenverhältnissen angewendet worden«- die durch den früheren Funkt ionsträger begründet worden sind, mit dem Ergebnis- dass die Haftung der Länder aus Funktionsnachfolge sich auch auf die Ansprüche derjenigen aktiven Beamten erstreckt- die am 8, Mai 1945 im Bereich des betreffenden Landes eine Planstelle innehatten0 a) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen dadurch* dass es sich nicht um einen aktiven Beamten, sondern um einen Ruhestandsbeamten handelt» Dieser Unterschied kann jedoch ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung nicht rechtfertigen» Der Kläger war als preussischer Beamter jahrelang im Gebiet des heutigen Landes Niedersächsen bei dem dortigen Katasteramt Lüneburg'tätig und ist dort auch in den Ruhestand getreten» Nun hat allerdings der Kläger den grössten Teil seiner dienstlichen Tätigkeit (nämlich von 1906 bis 1935) im Gebiet des jetzigen Landes Schleswig-Holstein abgeleistet» Damit erhebt sich die Frage, ob die Haftung aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge für den Ruhegehaltsanspruch des Beamten an seine letzte Tätigkeit anzuknüpfen hat oder ob auch seine Tätigkeit, die er früher in gleicher Funktion- aber in anderem Gebiete geleistet hat, hierfür in Betracht kommt, oder ob schliesslich etwa eine Teilung der Pensionslast unter den mehreren Nachfolgestaaten - nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch dem Kläger gegenüber - geboten ist. Nach Auffassung des Grossen Senats kommt es für die Haftung aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge darauf an, dass der Kläger im Gebiet von Niedersächsen den letzten Teil seiner aktiven Dienstzeit verbracht hat und dort in den Ruhestand getreten ist. Wären Niedersachsen und Schleswig-Holstein be-i reits zur Zeit der Versetzung des Klägers nach Hiedersachser selbständige Gebietskörperschaften gewesen* so wäre es untei normalen Verhältnissen eine Selbstverständlichkeit, daß dej Kläger nicht ohne Aufrechterhaltung seiner vollen Versorgungsansprüche in den Dienst des Landes Niedersachsen übergetreten wäre, Der Gedanke einer Teilung der Pensionsver-pflichtung dem Kläger gegenüber muß ausscheiden» Penn die Frage* ob und in welcher Höhe etwa Ausgleichsansprüche zwischen Niedersachsen und Schleswig-Holstein bestehen, kann nicht zu Lasten des Klägers ausgetragen werden. Nachdem aber Preußen und das Deutsche Reich infolge ihrer Handlungsunfähigkeit nicht mehr in Anspruch genommen werden können* andererseits die-staatliche Einrichtung, in der der Kläger tätig war, vo einem bestimmten IJachfolgeland (Niedersachsen; übernornmen worden ist« liegt es im Sinne des Rechtsgedankens der Funktionsnachfolge . Bei dieser Sachund Rechtslage kann es dahinstehen, ob man zu demselben Ergebnis auch dann kommen müsste, wenn man - ausgehend von dem Gedanken, dass die bundesstaatlich aufgebaute Bundesrepublik mit dem 1945 nicht untergegangenen deutschen Staate identisch sei - annähme, soweit sich im jetzt niedersächsischen Raume die ehemals preussische Staatsgewalt und Teile der ehemaligen Reichsstaatsgewalt auf den jetzigen . nicht aus dem Raume Riedersachsen verzogen, so hätte ihm Riedersachsen auch zweifellos - wie allen übrigen Pensionären aus dem von ihm beherrschten Gebiet - die Versorgungsbezüge gezahlt* Ebenso wäre dem Kläger, wenn er im Zeitpunkt der Kapitulation noch im Dienst gewesen wäre, seine beamtenrechtliche Stellung, nunmehr unter Bindung an Riedersachsen, voll erhalten gebliebene Seine Ansprüche kann er aber nicht dadurch verloren haben, dass er aus kriegsbedingten Gründen vorübergehend ge-, zwungen war, in die jetzige sowjetisch besetzte Zone zu verziehen, und aufgrund einer Überweisung aus einer dortigen Kasse des damals einheitlichen preussischen Staates versorgt wurde* Das sind aber blosse Nebenaufgaben, die ihr aus verwaltungstechnischen Zweckmässigkeitsgründen übertragen worden sind und gegenüber dem eigentlichen Auszahlungsgeschäft zurücktreteno Für den Rechtsgedanken der Funktionsnachfolge kann im Falle des Klägers jedenfalls die örtliche Lage der Kasss die von reinen Zufälligkeiten bestimmt ist und ohne innere Beziehung zu der früheren Tätigkeit des Beamten steht, keinesfalls als Anknüpfungspunkt dienen« 2« Auch die Finanztechnische Anweisung Nr 88 der Britischen Militärregierung hat nur zahlungstechnische Bedeutung« Sie wollte für die erste unsichere Zeit nach dem Zusammenbruch die Auszahlungspraxis der Kassen vorläufig regeln« Sie konnte und wollte als blosse, im Amtsblatt der Britischen Militärregierung überdies nicht veröffentlichte Verwaltungsanordnung nicht wirksam in Freiheit und Eigentum der Rechtsunterworfenen eingreifen« Für den sachlichen Bestand oder Nichtbestand von Rechtsansprüchen ist sie daher ohne Bedeutung« Es kann deswegen auf sich beruhen, ob diese Anweisung, deren zeitlicher Geltung? a) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beamtenurteil den Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11, soweit sie wegen der ihnen angeblich abgeschnittenen Ansprüche für die Zeit bis zu dem 1« April 1951 einen Verstoss gegen Art 14 GrundG (Eigentumsgarantie) geltend machten, solche Ansprüche - und zwar offenbar gegen die Bundesrepublik - mit folgenden Erwägungen ab- V Eie Möglichkeit einer Herabsetzung der Versorgungsansprüche aus den vorerwähnten Gründen ist zwar vom Bundesverfassungsgericht nur in Bezug auf etwaige gegen die Bundesrepublik zu erhebende Ansprüche erörtert worden, während es sich hier um Ansprüche des Klägers gegen das Land Rieder-Sachsen handelt,. b) Gegen eine auch nur rechtsähnliche Anwendung der unter dem Stichwort »'Betriebsrisiko” vom Bundesverfassungsgericht erörterten arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte auf das Beamtenrechts- und Verscrgungsverhältnis bestehen sehr ernsthafte grundsätzliche Bedenken^ Der Beamte wird nicht; wie der aus dem Arbeitsrechtsverhältnis Verpflichtete, für seine Arbeitsleistung als solche entlohnt; sondern er begibt sich mit seiner gesamten Persönlichkeit und seiner gesamten Arbeitskraft lebenslang in den Dienst des Staates, der seinerseits ihm und seiner Familie zur Gewährung des lebensll angen angemessenen Unterhaltes verpflichtet bleibt„ Deshalb behält der Beamte seinen Anspruch auf volles Gehalt auch dann., wenn seine Arbeitskraft etwa nicht ausgenutzt wird, während im Arbeitsrecht die lehre vom Betriebsiisiko zunächst gerade an solchen Fällen entv/ickelt worden ist, in denen infolge unverschuldeter Einwirkung auf den Betrieb die Arbeitskraft des Lohnempfängers nicht ausgenutzt werden konnte (vgl Soergel BGB § 242 D VI und E 3 d; RAG 12, 487; 37, 230)P Soweit im übrigen im Arbeitsrecht Kürzungen von Gehalts- oder Pensionsansprüchen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder gar Gefährdung des Betriebes in Frage standen, sind diese Fälle nicht aus dem Gedanken des Betriebsrisikos, sondern unter unmittelbarer Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ BGB) gelöst werden (vgl ZoB* RAG 18, 153; 19? dessen gegenseitige Rechte und ^ Pflichten-unter den das gesamte Recht beherrschenden Grund- = satzen von Treu und Glauben stehen* So ist es schon unter gewöhnlichen Verhältnissen anerkannten Rechtes, daß der staatliche Dienstherr die Gehälter und Ruhegehälter seiner Beamten von sich”aus kürzen kann, wenn sachlich unbedingt zwingende Gründe dafür vorhanden sinds nur darf er dabei nicht unter den angemessenen* den sogenannten standesraaßigen Unterhalt heruntergehen* Baß der Beamte in Katastrophenzeiten u -U<- aus : dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben heraus sich vorübergehend auch noch weitere Einschränkungen gefallen /] lassen muß, wenn sie schlechthin unerläßlich sind* kann rechtlich nicht bestritten werden«, Es versteht sich aber von selbst.,daß auch hier Eingriffe in verdiente Ruhegehaltsansprüche nicht in das Belieben des öffentlichrechtlichen Uienstherrn gestellt sind. IV Der Ruhegehaltsausprueh des Klägers ist ihm durch § 77 ‘ hs 1 Satz 1 aaO für eine Reihe von Jahren aberkannt worden *.Bereits die vorstehenden .Erörterungen lassen erkennen., Daß das Grundgesetz den Bundesgesetzgeber im Art 131 GrundG nicht von der Beachtung des Gleichheitssatzes ent— binden wollte oder konnte? Ob ein Gesetz gegen den Gleichheitssatz verstößt, kann nur von der objektiven Rechtslage her beurteilt werden, Es ist deshalb für die Prüfung des § 77 Abs 1 Satz 1 aaO am ■ Maßstab des Gleichheitssatzes ohne Belang, welche etwaigen unterschiedlichen tatsächlichen Regelungen der Gesetzgeber vorgefunden hat', wenn ihn der Gleichheitssatz verpflichtete. Ebenso hat die Tatsache;, daß die beamtenrechtlichen Ansprüche zeitweise tatsächlich nicht durchsetzbar waren* bei der Frage, ob dem Kläger durch § 77 Abs 1 Satz 1 aaO unterVerletzung des Gleichheitssatzes Rechtsansprüche abgeschnitten worden sind, außer Betracht zu bleiben* Nichts anderes gilt für den Umstand., so kann diese formale Art der Auszahlung in fraglichen Zeitpunkt auch nicht als ein sachlich anzuerken* nender Grund bewertet werden, den Kläger im Gegensatz zu ar deren - abgesehen von dieser kassentechnischen Behandlung' völlig gleichgestellten Beamten seine Versorgungsansprüche zu entziehen dass die ungleiche Behandlung nicht etv/a nur den Kläger persönlich trifft, sondern die ganze Gruppe von Beamten, die sich in der gleichen tatsächlichen, nach den damaligen Verhältnissen keineswegs seltenen Lage befunden haben, und dass diese Ungleichheit ihre Wurzel nicht darin hat, dass ein unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes vertretbarer gesetzlicher Maßstab in Grenzfällen zu Härten geführt hätte, sondern vielmehr darin, dass der vom Gesetzgeber’gewählte Maßstab selbst, nämlich das mechanische Kassenprinzip bezogen auf Rechtsträger gleicher Art, mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar ist. Im Beamtenurteil hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt (aaO S 135), es könne unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes dem Gesetzgeber erst dann entgegengetreten werden, wenn für eine von ihm angeordnete Differenzierung zwischen verschiedenen Personengruppen ”sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so dass ihre Aufrechterhaltung einen Verstoss gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden darstellen würde”« So liegt der Fall aber hier* Bezogen auf die Rechtslage des Klägers besagt der § 77 aaO nämlich folgendes;? Damit wird das Weiterbestehen oder das Erlöschen bestehen der Rechtsansprüche; die auf Grund einer bereits erbrachten lebenslangen Vorleistung des Anspruchsberechtigten gegenüber dem jetzt durch Niedersachsen repräsentierten Staate beruhen, allein von dem rein formalen, starr..-schematischen, im Rechtssinne also zufälligen Umstand abhängig gemacht, an welchem Orte des damals einheitlichen Staates an einem bestimmten Tage zufällig die Stelle lag, die das rein technische Geschäft der Auszahlung der Versorgungsbezüge betrieb, also von einem Umstand, der innerlich und dem rechtlichen Gehalte nach mit der Präge, ob diese Ansprüche bestehen oder erlöschen sollen, nichts zu tun hat, ja mit ihr nichts zu tun haben kann, der vielmehr im Rechtssinne auf reinem Zufall beruhte Dafür läßt sich ein sachlich anzuerkennender Grund nicht angeben; diese Regelung widerspricht vielmehr klar den Forderungen der Gerechtigkeit. Die konstitutive Regelung, die dem Gesetzgeber nach Sinn und Zweck des Art 131 aufgetragen wurde, besagt nichts darüber, daß bei einer Umformung oder Neugestaltung der Gesetzgeber sich nicht im Rahmen des übergeordneten Verlassungsrechts zu halten brauche - Dazu hätte es einer ausdrücklichen und klaren Befreiung von diesen, von jedem Gesetzgeber zu beachtenden Grenzen-bedurft«, Das gilt umso mehr, als der V erfassungsgesetzgeber des Grundgesetzes den echten Grundrechten eindeutig einen abergesetzlichen Rang zuerkannt hat, der nicht nur den ordentlichen Gesetzgeber, sondern auch den Verfassungsgesetzgeberf ja selbst den; künftigen Verfassungsgesetzgeber, derart bindet, dsß er von ihnen entweder überhaupt nicht oder nur unter bestimmten strer gen Ausnahmevoraussetzungen abweichen darf, und daß der abweichende Gesetzgeber dabei jeweils ausdrücklich angeben muß,' inwiefern er von den Grundrechten abweicht (Art 1 Abs 3, 19 Abs 1 und 2, 79 Abs 3 GrundGs vgl auch das Gutachten des I. Zu der gebotenen Anpassung der Beam.tenrechts-verhältnisse an die Gegebenheiten war er auch ohne Verletzung der Eigentumsgarantie und der Beamtenrechte in der Lage, Wie bei der Erörterung der Gedankengänge des "Betriebsrisikos” hervorgehoben wurde, unterliegen die beamtenrechtlichen Ansprüche ihrer Natur nach bereits einer Herabsetzung aus dem Rechtsgedanken des § 242 BGB heraus, wenn die wirtschaftliche Lage des öffentlichrechtlichen Dienstherrn eine Kürzung der Bezüge zwingend erheischt. Nun hat das Bundesverfassungsgericht allerdings im Beamtenurteil (aaO S 152 f) die-Auffassung vertreten, auf die VersorgungsänsprÜche der Beamten, soweit sie in die Zukunft gerichtet seien, könne die Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG überhaupt keine Anwendung finden., Nur soweit es sich am bereits entstandene Forderungen auf Zahlung von Versorgungsbezügen handele; könne möglicherweise die Eigentumsgarantie zu dem Zuge kommen,‘Andererseits ist aber das BuftdesverfäaSungsgericht der Meinung, diese Sonderregelung des Art 33 Abs 5 GrundG, auf die es die Beamten verweist; stelle nicht mehr, wie Art 129 WeimRVerf, die "wohlerworbenen Rechte" unter Verfassungsschütze, Er gewährleiste vielmehr nur das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit, als es sich mit seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres, heutigen Staatswesens einfügen lasse, Ware diese Auffassung zutreffend, so wäre damit in einem sehr weiteji Maße der verfassungsmäßig geschützten Einrichtung des Berufsbeamtentums der Rechtsboden entzogen. Nun :ist es zwar richtig, daß bei den Beratungen zu Art 33 Abs 5 GrundG keine Einigkeit über die Ausgestaltung des Verfassungsschutzes der Beamtenrechte zu erzielen war. •Mf ten Grandsätze des Berufsbeamtentums") geführt hat, rechtfertigt es aber nicht, im Wege der Auslegung den rechtlichen Kern des Beamtenverhältnisses auszuhöhlen und dem Berufsbeamtentum damit seinen wesentlichen Schutz zu entziehend In der Sache bedeutete der Schutz der sog« wohlerworbenen Rechte im Sinne des Art 129 Y/eimRVerf nichts anderes als die Verwirklichung der heute in Art 14 GrundG enthaltenen allgemeinen Eigentumsgarantie auf dem besonderen Gebiete des Beamten-rechtes5 ’’wohlerworbene Rechte"ist ein altrechtlicher Ausdruck für das, was man heute E i ge nt ums ga rant i e nennt» Deswegen hat der Art 129 WeimRVerf? soweit er die übergesetzliche , Eigentumsgarantie auf dem Gebiet der Beamtenrechte verwirkul ichte, bis zu dem Erlaß des Grundgesetzes immer mit einer den ordentlichen Gesetzgeber bindenden Kraft weitergegolten, mag ihm auch im übrigen die Verfassungskraft entzogen gewesen sein» Für den Art 33 Abs 5 GrundG muß aber das Gleiche gelten» Denn wollte man in ihm hur den Schutz des Berufsbeamtentums als Einrichtung oder gar nur die Anweisung an den Gesetzgeber erblicken, sich bei künftigen gesetzgeberischen Regelungen der Materie in einem gewissen, aber seinem freien Ermessen unterliegenden Maße an die "hergebrachten Grundsätze des BerufsbeamtentumsM zu halten? Das bedeutet hier: Wenn die für jedermann geltende allgemeine Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG außer Anwendung bleiben soll, weil an ihrer Stelle die Sondervorschrift des Art 33 Abs 5 GrundG Platz greift, so folgt daraus zwingend, daß Art 33 Abs 5 GrundG auf dem Sondergebiete des Beamtenrechts den gleichen Schutz gewähren muß wie die allgemeine Eigentumsgarantie, Ande-renfalls wijrde es sich eben nicht um eine die Eigentumsgaran-tie verdrängende lex specialis handeln und dann würde deswegen. Wird die allgemeine Eigentumsgarantie aber* durch Art 33 Abs 5 GrundG auf seinem Sondergebiet mit verfassungsrechtlicher Kraft gesichert, so bedarf es in der Tat nicht der Heranziehung des Art 14 GrundG. Dagegen erscheint es mit dem’Wesen des Berufsbeamtentums und dem Aufbau des Grundgesetzes unvereinbar, dem Beamten weder den Schutz der Eigentumsgarantie zuzubilligen noch im Art 33 Abs 5 GrundG nicht mehr als einen bloßen Institutionsschutz unter Ausschaltung des Schutzes wohlerworbener Rechte zu erblicken. Damit wird zugleich klar, daß Art 131 GrundG den Gesetzgeber, soweit Art 33 Abs 5 GrundG inhaltlich die Eigentumsgarantie auf dem Gebie’te des Beamtenrechts verwirklicht, von der Einhaltung dieser Vorschriften nicht entbinden konnte und wollte,, 3, Eür die vorliegende Pallgestaltung kann es nun nicht zweifelhaft sein, daß die Abschneidung der dem Kläger zustehenden Ruhegehaltsansprüche gegen Niedersachsen sich als eine entschädigungslose Enteignung darstellt.. Abs 5 C-mndG durch das Bundesverfassungsgericht ist dieser Schluß unabweisbar: denn für bereits fällig gewordene Ansprüche will ersichtlich’auch das Bundesverfassungsgericht die Eigentumsgarantie des Art 14 Gr und G nicht ansschalten,. Unter diesen Umständen stellt sich aber die durch § 77 aaO angeordnete Entziehung dieses Ruhegehaltsanspruches als ein Verstoß gegen Art 14 und Art 33 Abs 5 GrundG dar.

Zitierte Normen: § 31 BVerfGG § 137 GVG § 31 BVerfGG § 138 GVG § 31 BVerfGG § 136 GVG § 67 BVerfGG § 242 BGB
BeamteRechtStaatFrageBindungBundesverfassungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

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2024 085
1= Gesetz:GrVö' §§ 136> 137; 138; BVerfGG § 31 Abs 1 r
Rechtssatz; Wenn nach Vorlage einer Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen neue Rechtstatsachen eintre-ten (hier? Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts,. für die eine Bindung der Gerichte gemäß § 31 Abs 1 BVerfGG in Frage kommt), so ist der Große Senat weder berechtigt noch verpflichtet, die Sache an den vorlegenden Senat zu dem Zweck zurückzugeben, damit die Parteien in mündlicher Verhandlung zu der neu geschaffenen Rechtslage Stellung nehmen können0 Bas rechtliche Gehör ist in diesem Falle vom Großen Senat selbst zu gewähren, und zwar in der für das Verfahren vor dem Großen Senat vorgeschriebenen Verfahrensweise, d.hc durch schriftliche Anhörung der Parteien
2„ Gesetz; BVerfGG § 31 Abs 1„
Rechtssatz; Zur Frage des Umfanges der im § 31 Abs 1 BVerfGG --.bestimmten Bindung der Gerichte an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts;
a)	Bindet nur der in der Urteilsformel enthaltene Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts oder erstreckt sich die Bindung auch auf die sog?
:tragenden Entscheidungsgründe, gegebenenfalls auf diejenigen tragenden Entscheidungsgründe, die sich auf die Auslegung des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht beziehen?
..h) Binden auch Entscheidungen des Bundesverfassungs ■•-■■■■ gerichts, in denen eine Verfassungsbeschwerde in der Urteilsformel lediglich "zurückgewiesen" wor den ist? Bejahendenfalls in welchem Umfange?
3» Gesetz; Völkerrecht Allgemeines; "Potsdamer Abkommen"; Berliner Viermächteerklärung vom 5« Juni 1945; Staatsrecht Allgemeineso
 Rechtssatz; Zum Fortbestände des Deutschen Reiches als Gesamtstaat über den 8«, Mai 1945 hinause
 Staatsrecht Allgemeines; Deutsches Beamtengesetz § 13 V/eimRVerf Art 129; KRG Nr 46 vom 24= Februar 1947; BGB § 242c
4» Gesetz;
 
Reohtssats; a) Zur Frage- ob die deutschen Beamtenrechtsverhältnisse und beamtenrechtlichen Versorgungsverhältnisse mit dem Zusammenbruch des Deut- , sehen Reiches automatisch erloschen sind
b)	Zur Haftung der Länder der Deutschen Bundesre-
publik für beamtenrechtliche Versorgungslasten Preußens und des Deutschen Reiches aus dem Gesichtspunkt der sogh ■-	■	Funktionsnachfolge.
Welches Land kommt "für die Haftung in Betracht, wenn der Beamte seine aktive Dienstzeit in Gebieten Preußens verbracht hat, die jetzt zu mehreren Ländern gehören? Welche Bedeutung kommt für. die Haftung aus der "Funktionsnachfolge" dem Umstande zu, daß der Ruhestandsbeamte nach der Pensionierung seinen Aufenthaltsort in die jetzt sowjetisch besetzte Zone verlegt und infolge ordnungsgemäßer Überweisung sein Ruhege-
,	halt am 8„ Mai 1945 von einer dort belegenen
 pre\ißischen Kasse bezogen hat, im Oktober 1945 aber in das Gebiet der jetzigen Bundesrepublik ■	-	zurückgekehrt	ist?
c)	Zur Frage der entsprechenden Anwendung der im Arbeitsrecht entwickelten Lehre von "Betriebsrisiko" auf Beamtenrechts- und Versorgungsverhältnisse, Nach’ welchen Rechtsgrundsätzen und Maßstäben muß der Beamte oder Versorgungsberechtigte in Fällen eines Staatsnotstandes .eine Kürzung der ihm zustehenden Bezüge hinnehmen?
d)	Zum Grundsatz der Gleichbehandlung aller Ruhestandsbeamten, für deren Ruhegehaltsansprüche ein Land der Deutschen Bundesrepublik aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge haftet.
5.-. Gesetz; GrundG Art 3 Abs 1; 14; 19 Abs, 1 und 2; 33 Abs 5;
79 Abs 3; 131; Ausführungsgesetz zu dem Art 131 GrundG § 77 Abs 1 Satz 1; WeimRVerf Art 129«
Rechtssatz; a) Verstößt § 77 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zu Art
131 GrundG gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GrundG), soweit darin folgendes bestimmt ist;
Wenn ein ehemals preußischer Ruhestandsbeamter» für dessen Ansprüche der niedersächsische Staat einzustehen hat, am 8,5»1954 von einer deutschen Kasse ausbezahlt wurde, die im Gebiet der heutigen Bundesrepublik lag, dann behält er seine Versorgungsansprüchee Venn dagegen ein ehemals preußischer Ruhestandsbeamter,
 
für dessen Ansprüche der niedersächsische Staat einzustehen hat, am 8*5=1945 von einer deutschen Kasse ausbezahlt wurde, die nicht im Gebiet der heutigen Bundesrepublik lag, dann verliert er für die Zeit vom 8.5» 1945. bis zu dem 1.4.-.1951 seine Versorgungsansprüche?
Verstößt diese Regelung ferner gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG und gegen den .verfassungsrechtlichen Schutz des Berufsbean-tentums (Art 3'3 Abs 5 GrundG)?
b) Zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Um-^ fang Art 131 GrundG den Bundesgesetzgeber ermächtigt^ von den Grundrechten, insbesondere von Art 14 GrundG und Art 35 Abs 5 GrundG abzu-we’ichen,
1 c) Zur Auslegung des Art 33 Abs 5 GrundG und zur Frage in welchem Verhältnis diese Bestimmung zu Art 14 GrundG steht*
Aktenzeichens GSZ 6/53
Beschluß des BGH vom 20* Mai 1954»
GSZ 6/53

B e s_c_ h 1 u B
In dem Rechtsstreit
 des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Minister des Innern, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten, Berufungsheklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»
gegen
 den Regierungsvermessungsrat i«R0 Paul
 in B
Kläger, Berufungskläger und Revisibnsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofsin der Sitzung .vom 17* > 18., 19* und 20« Mai 1954 unter Mitwirkung desPräsidenten des Bundesgerichtshofs Drs hoC. Weinkauff, der Senatspräsidenten Prof. Dr«, Meiß und Prof.
Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Wilde, Dr« Pagendarm, Johannsen, Dr„ Fischer, Dr. Krüger-Wieland, Dr. Hauß und Dr. Großmann
 beschlossen:
1o Das Verfahren vor dem Großen Senat für Zivilsachen wird ausgesetzte 2c Die Sache wird gemäß Art 100 Abs 1 GrundG, § 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die vom IIIa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Vorlagebeschluß vom 21„ Mai 1953 -III ZR 111/52- formulierte Frage vorgelegt..
Der Kläger war von 1906 bis 1935 Leiter des Katasteramtes in	von 1935 bis 1938 Leiter des Katasteramtes in
 Dieses Amt blieb auch nach Eingliederung von	in	Ha^mi unter dem Namen Katasteramt Hj^flH^Land
 preußische Behörde und unterstand dem Regierungspräsidenten in LQHHB* Der Kläger hatte seine Wohnung in	Er	wurde
 am 31c Juli 1938 wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt und erhielt sein Ruhegehalt, wie vorher sein Gehalt, von der Regierungshauptkasse in yUKKtto ausgezahltc Ende Juli'1943 "’Wurde die Wohnung des Klägers in Ha^m^durch Bomben zerstört« Der Kläger, der vorerst keine Unterkunft hatte, begab
 sich mit seiner Familie nach K\
in der Niederlausitz9 wo
 ihn ein Vprw.andter aufnahm. Sein Ruhegehalt wurde ihm zunächst auch weiterhin von der Regierungshauptkasse in	überwie-
sen, Ende Mai 1944 erhielt er eine Gehaltsbescheinigung von der Regierungshauptkasse in	in	deren	Bezirk
 KfllHHfe lag; ab 1« Juni 1944 wurde sein Ruhegehalt von dieser Kasse uberwiesen. Die Regierungshauptkasse in L^HHBIhatte die Yersorgungspapiere des Klägers ohne dessen Zutun der Regie-rungshauptkasse in FflHHHHHHHHt als der für zuständigen Pensionsregelungs- und Auszahlungsbehörde übersandt«;
Der Kläger versuchte in den Jahren 1943 bis '1945 mehrfach vergeblich, wieder nach Ha^J||zurückzukehreno Im Oktober 1945 siedelte er mit seiner Familie nach BJHHHHHHHHB über, wo er bei einem anderen Verwandten Aufnahme fand» Er wandte sich wegen seiner Versorgungsbezüge an die Regierungshauptkassen in Schleswig und in Lmi° Das band Schleswig-Holstein bewilligte ihm mit Wirkung vom 1» Februar 1946 einen Ruhegehaltsvorschuß, der bis zu dem 31. Dezember 1946 in Höhe von monatlich 300 RM, seitdem
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in Höhe von 258,78 RM bezw. DM gezahlt wurde und noch gezahlt wird. Von der Regierungshauptkasse in	wur^e
der Kläger abschlägig beschieden, ebenso von dem Niedersächsischen Minister des Innern.
Mit der Klage verlangt er vom Land Niedersachsen Zahlung des Ruhegehalts für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. September 1949 abzüglich der ihm vom Lande Schleswig-Holstein gezahlten Vorschüsse. Wegen des Parteivorbringens wird auf den Inhalt des Vorlagebeschlusses Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr durch Teilurteil in Hohe von 5°587,04 DM stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat das Land Niedersachsen Revision eingelegt.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der zur Entscheidung über die Revision zuständig ist, hat die Sache unter Bezugnahme auf § 137 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen mit der folgenden Frage vorgelegt;
"Verstösst § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG gegen das Grundgesetz, soweit darin bestimmt ist, dass Beamten, die vor dem Zusammenbruch als preussische Landesbeamte im Gebiet des jetzigen Landes Niedersachsen in den Ruhestand versetzt worden sind und die ihr Ruhegehalt zunächst von einer preussischen Kasse die ses Gebietes, nach der kriegsbedingten Verlegung ihres Aufenthaltsortes in.eine preussische Provinz der jetzigen sowjetischen Besatzungszone auf Grund einer Überweisung an die für. jenes Gebiet zuständige .Kasse von dieser ausgezahlt erhalten haben, nach.ihrer nach dem Zusammenbruch erfolgten Rückkehr in das Gebiet des jetzigen Landes Nieder-
 
SS
Sachsen gegen dieses Land Ansprüche aus ihrem früheren Dienstverhältnis für die Zeit vor dem 1« April 1951 nicht zustehen?"
A. Verfahrensrecht1iche_Vorfragen^
I.	Gegen die Zulässigkeit der Vorlage bestehen keine Bedenken.
Die Vorlegung einer Präge im Kähmen des § 137 GVG ist dann zulässig; wenn die zur Beantwortung gestellte Frage für die Sachentscheidung des vorlegenden Senates unter irgend einem rechtlich vertretbaren Gesichtspunkt erheblich sein kann. Insoweit kommt zunächst in Betracht» ob der Kläger überhaupt zu dem Kreis der im Art 131 GrundG genannten Personen gehört.pas hat der vorlegende Senat - im Gegensatz zu dem Oberlandesgericht - unter näherer Begründung angenommen. Er geht davon aus. dass am 8. Mai 1945 die Regierungshauptkasse F^HIHHHHiVinfolge ordnungsgemässer Überweisung die zur Zahlung'verpflichtete Kasse gewesen sei. Da nach dem 8..
Mai 1945 weder diese Kasse noch die früher zuständig gewesene Regierungshauptkasse	habe,	und	zwar	F^Hfc
 sei, so sei dies eine Folge des Zusammenbruches von 1945*
Der Kläger habe, daher "aus andern als beamtenrechtlichen Gründen" keine Versorgungsbezüge erhalten. Deshalb falle er unter Art 131 GrundG. Diese Rechtsmeinung wird zwar von der Revision
 nicht, weil der Kläger im Westen als Beamter
 tätig gewesen sei,
 züge der östlichen Kasse (Fi
 bekämpft, sie ist aber vertretbar und das genügt für ihre Beurteilung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung.
Die Drage nach der Rechtsgültigkeit des § 77 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zu. Art 131 kann sich nur stellen, wenn dem Kläger ohne diese Vorschrift Ruhegehaltsansprüche gegen das Land Niedersachsen für die Zeit seit dem Zusammenbruch bis zu dem 30. September 1949 zustanden. Nur wenn dies der Dali ist oder mindestens sein ka nn-5 ist die Vorlage zulässig. Da der Grosse Senat, wie bei der Erörterung der Sschfragen (C) noch darzulegen sein wird, in der Tat der Meinung ist, dass dem Kläger solche Ansprüche gegen das Land Niedersachsen zustehen, ist die Entscheidungserheblichkeit und Zulässigkeit auch für diese Drage ohne weiteres zu bejahen. Der vorlegende Senat hat sich allerdings in dem Vorlagebeschluss über diesen Punkt nicht abschliessend ausgesprochen, sondern die Drage, ob dem Kläger für den fraglichen Zeitraum Ansprüche gegen das Land Niedersachsen zustehen, offengelassen. Das beeinträchtigt jedoch nicht die Zulässigkeit der Dragestellung, denn dem verlegenden Senat muß es überlassen bleiben, in welcher Reihenfolge er die , Rechtsfragen, die für die Entscheidung des Streitfalles maßgebend sein können, lösen will, ob er also erst die Gültigkeit des § 77 Abs 1 Satz 1 aaO prüfen will und deswegen u.U. lediglich unterstellen kann,daß der Kläger überhaupt Ruhegehaltsansprüche gegen Niedersachsen hat, oder ob er' umgekehrt erst prüfen will, ob der Kläger Ruhegehaltsansprüche, gegen Niedersachsen hat und deswegen u.U, die Drage zunächst offen lassen kann, ob der § 77 Abs 1 Satz 1 aaO gültig ist.
XI. Nachdem die Sache beim Großen Senat anhängig geworden war, sind mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergangen, die sich mit der Drage befassen, -ob § 11 Abs 1 Satz 1 aaO ganz oder teilweise gegen das Grundgesetz ver-

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stösst, Damit ist der Grosse Senat vor die Frage gestellt,
 hie,r
ob und gegebenenfalls in welchem Umfange er/an diese Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes gemäss § 31 BVerfGG gebunden ist. Indessen kann aus dieser besonderen Lage weder ein Recht noch gar eine Pflicht des Grossen Senats erwachsen, die Sache an den vorlegenden Senat zurückzugeben. Durch die neue Sachlage hat sich die Vorlagefrage nicht etwa erledigt, sondern es ist nur ein Entscheidungs-element für den Grossen Senat verändert worden. Deshalb besteht für den Grossen Senat keine rechtliche Möglichkeit, die Sache an den vorlegenden Senat zürückzugeben, nachdem sie dem- Grossen Senat vorgelegt worden ist und damit eine Lage geschaffen worden ist, die mit der Rechtshängigkeit bei einer höheren Instanz vergleichbar ist. Die gegenteilige Auffassung würde auf eine Rechtsverweigerung durch den Grossen Senat hinauslaufen. Unerörtert kann dabei bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn etwa der vorlegende Senat selbst - was hier nicht geschehen ist - die Rückgabe beantragt, ZoB. weil er die vorgelegte Frage nicht mehr als ent scheidungserheblich ansieht.
Auch der Umstand, dass die Parteien zu der neu aufgetretenen .Bindungsfrage nicht in mündlicher Verhandlung Stellung nehmen konnten, rechtfertigt nicht eine Rückgabe der Sache an den Vorlagesenat, wie dies vom Revisionskläger beantragt worden ist. Zwar ist der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch zu beachten, soweit das Verfahren vor den Grossen Senaten in Frage steht. Das bedeutet aber nicht, dass die Parteien s'tets in mündlicher Verhandlung anzuhören sind, vielmehr genügt es, wenn das rechtliche Gehör in derjenigen Verfahrensweise gewährt wird die für das in Betracht kommende Verfahren selbst v.orge-schrieben ist. Da das Verfahren vor den Grossen Senaten
 nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (§ 138 Abs 1 GVG) ein schriftliches Verfahren ist, ist dem Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs dadurch Genüge getan, dass den Parteien, wie geschehen, von dem Vorsitzenden des Großen Zivilsenats Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu der Bindungsfrage schriftlich zu äussern.
Selbst wenn aber schliesslich die rechtlich^ Möglichkeit einer Rückgabe der Sache an den Vorlagesenat bestände, so wäre es durchaus unangebracht, von solcher Möglichkeit hier Gebrauch zu machen. Denn sowohl die Präge des Ausmaßes der Bindung der Gerichte an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäss § 31 BVerfGG wie die eigentliche Sach-frage nach der Rechtsgültigkeit des § 77 aa© in Fällen der vorliegenden Art sind von grosser und weittragender Bedeutung für die gesamte Rechtspflege. Ihre beschleunigte Klärung liegt daher im Interesse der Allgemeinheit und dlarf keineswegs verzögert werden.
Bo Bindungsfragec.
In der Sache selbst bedarf es zunächst der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange der Große Senat noch in der Lage ist, über die ihm vorgelegte Frage frei ' zu entscheiden, oder ob er hieran durch die inzwischen ergangenen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehindert ist (§ 31 BVerfGG)-.
I:	1) Von den 6 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts,
 die.:..sich-. mit der Gültigkeit des § 77 zu dem .Gesetz z\i; Art 131 GründG befassen, behandeln nur die am 17» Dezember 1953 verkündeten Entscheidungen 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3,58 -(nachstehend genannt; MBeamtenurteil,f) und BvL 123/52 - BVerfGE 3,208 - (Fall Kittel) Beamtenrechtsverhältnisse bezw. Versorgungsverhältnisse aus
 Beamtenrechtsverhältnissen, Die übrigen 4 Urteile betreffen Angestellte des öffentlichen Dienstes und Berufssoldaten-Für die Bindungsfrage kommen daher nur die genannten beiden Entscheidungen in Betracht. Im Beamtenurteil sind die Verfassungsbeschwerden von 34 Beschwerdeführern "zurückgewiesen" worden, während in der Sache Iv^J^^die Urteilsformel den Ausspruch enthält, dass die für den betreffenden Beamten in Betracht kommenden Bestimmungen des Gesetzes zu Art 131 GrundG mit dem Grundgesetz vereinbar seien- Diese Urteilst arme 1 ist im Bundesgesetzblatt 1954 Teil I S 1 veröffentlicht worden. Sie lautet;
n§ 77 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl I S 307) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er in Verbindung mit § 63, § 5 Abs 2 und § 37 Abs 1 des Gesetzes die Rechtsverhältnisse der im Lande Eheinland-Pfalz auf Lebenszeit angestellten Gemeindebeamten betrifft, die nach dem 8. Mai 1945 aus politischen Gründen nicht mehr beschäftigt worden sind."
2 )..•§’ 31 BVerfGG enthält keinen ausdrücklichen Ausspruch darüber, in welchem Umfange die.dort angeordnete Bindung an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes eintritt, insbesondere nicht, ob sie nur auf die Urteilsformel oder auch auf die Entscheidimgsgründe und bejahen^ i denfalls in welchem Ausmaße zu erstrecken ist. Die Meinungen im Schrifttum hierüber sind geteilt. Während zunächst im Anschluss an die Ausführungen von Geiger (Kommentar zu dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Anm 3 ff zu § 3l) überwiegend angenommen wurde, die Bindung erstrecke sich ausser auf den Urteilstenor auch auf die sog, tragenden Entscheidungsgründe, d,h« die aus den Vorschriften des Grundgesetzes oder des sonstigen Rechtes abgeleitete Folgerungen mit derHi"d=r Tenor steht und fällt", ist neuerdings viel-
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fach die Meinung vertreten worden? die bindende Kraft sei streng auf die ürteilsformel zu beschränken, die allenfalls aus den Gründen, insbesondere bei abweisenden Entscheidungen? zu erläutern sei« Für die erste Auffassung haben sich ausgesprochen! Leebner? Kommentar zu dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Anm I b zu § 31; Forsthcff, BVBl 1954? '69 Z72.7; St ein-Jona s-S chönkje, ZPO, 17. Aufl § 322 II 5 a.E. - jedoch ohne besondere Begründung -• Scheuner (DVB1 1952, 613 /^17/); Geigerausser in seinem Kommentar - in BRichtZ. 1951? 173; ' öVerw 1952? 484; Beil* zu dem BAnz Kr 218 vom 9° 1 *! o 1951 ; anscheinend auch Zweigert, JZ 1952, 327; Reinhardt, Recht der Arbeit 1954? 41 /a2, 43/ (einschränkend) * Für eine auf dieürtei
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formel zu beschränkende BindungsWirkung sind sehr entschieden vor allem Arndt (BVBl 1952, 2) und Schneider (BVBl 1954? 184 ff) eingetreten, ebenso Rohlfing (Betrieb 1954? 86),Baring (Zeitschrift für Beamtenrecht 1954, 65), Bachof, NJW 1954? 510 /5'1 j7 (zweifelnd)« In der Reohtsprechung sind Urteile? die sich naher ■ mit der Bindungsfrage,‘ soweit sie hier in Betracht kommt? auseinandergesetzt haben, nicht bekannt geworden» Bas Urteil des III.-. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17« Dezember 1955 (III ZR 140/52) enthält lediglich die Bemerkung?dass die Gültigkeit des § 77 aaO nach dem sog. Beamtenurteil feststehe? während das Urteil des 4- Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20» Be-zember 1953 (KJW 1954? 510 mit Anmerkung von Bachof) eine gegenteilige Rechtsmeinung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 115 “ NJW 1953? 497) zur Frage? unter welchen Voraussetzungen sog. deutschstämmige Ausländer durch freiwillige Zugehörigkeit zur Waffen-SS die deutsche Staatszugehörigkeit erworben haben, ohne weitere Begründung als nicht "verbindlich" bezeichnet hat, Ber Gerichtshof für Kom-petenzkonflikte beim Bayerischen Obersten Landesgericht in München hat im Urteil vom 14*1-1954 - KKReg. 2/53 - die
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Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts im sog„ Angestelltenurteil (NJW 1954? 27)* dass die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter, die am 8,5-1945 bei seither weggefallenen Dienststellen des Reichs beschäftigt waren* durch den Zusammenbruch endgültig beendet worden seien* als schlechthin bindend erklärt* ohne diese Auffassung jedoch näher zu begründen.
Das Bundesverfassungsgericht selbst (II, Senat) hat zur Bindungsfrage * soweit sie hier in Betracht kommt* im Südweststaaturteil (BVerfGE 1, 14 /l"57 37) im Leitsatz Er 5 gesagt* ein Urteil* durch welches ein Gesetz für nichtig erklärt werde* binde gemäss ..§ 31 Abs 1 "mit den tragenden Entschei-dungsgründen” alle Verfassungsorgane des Bundes, derart* dass ein Bundesgesetz' desselben Inhalts nicht noch einmal erlassen werden könne. Diese Auslegung des § 31 ist aber ihrerseits nicht bindend* weil die Bemerkung über die bindende Kraft der Entscheidungsgründe für das Urteil selbst offensichtlich unerheblich war* also nur ein ,fobiter dictum”. darstellt. In einem weiteren Urteil vom 10* Februar 1954 - .2 BvE l/54 - (BVerfGE 3, 261) hat der II. Senat des Bundesyerfas.-sunsgerichts zu. Art 100 Abs 3 GrundG ausgeführt: Unter der "Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts, von der ein Landesverfassungsgericht gemäss Art 100 Abs 3 GrundG abweichen möchte, könne jedenfalls nicht nur die Urteilsformel gemeint sein. Es müsse darunter vielmehr die Rechtsauffassung begriffen werden* die das Bundesverfassungsgericht einem Urteilsspruch zugrunde gelegt habe* also jene aus den Gründen ersichtliche Auslegung des Grundgesetzes, ohne die die Entscheidungsformel nicht habe gewonnen werden können. Das ergebe sich auch aus dem Zusammenhang mit Art 93 AbsliNrl GrundG und § 67 BVerfGG. An anderer Stelle des Urteils wird von den "die Entscheidung tragenden Gründen" gesprochen« Für die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Umfang der Bindung gemäss § 31 kann aus diesem Urteil.
■jedoch nichts entnommen werden $ denn es leuchtet ein, daß im Rahmen des Art 100 Abs .3 GrundG, der die einheitliche Auslegung des Grundgesetzes durch die Landesverfassungsgerichte sicherste lien will, die R e cht sans cha uung 9 die einem
 Urteil zu Grunde liegt, maßgebend sein muss (vgl § *36 GVG) Inwieweit schließlich die Fassung der Urteilsformel des Bundesverfassungsgerichts im Fall Kittel Rückschlüsse auf die Auffassung des Gerichts über die Tragweite der bindenden Wirkung seiner Entscheidungen zulässt, wird noch zu erörtern sein.
3) Entstehungsgeschichte und Gesetzesmaterialien bieten für die strittige Auslegungsfrage des § 31 keine maßgeblichen Anhaltspunkte,	\
a)	Das ehemalige Reichsrecht kannte keine dem § 31 entsprechende Bindungsvorschrift. Das Reichsgesetz vom 8, April 1920 (RGBl S 510), durch das die Entscheidungen auf Grund des Art 13 Abs 2 der Weimarer Reichsverfassung (Meinungs-Verschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Reichsrecht) dem. Reichsgericht übertragen wurden, bestimmte, dass die - ohne Begründung - im Reichsgesetzblatt zu veröffentlichenden Entscheidungen ’’Gesetzeskraft” haben (§ 3). Diese Wirkung ’’inter omnes" bezog sich also nur auf den veröffentlichten Tenor, nicht auch auf die Entschei-dungsgründe. Deshalb wäre nach Auffassung von Triepel (Festgabe für Wilhelm Kahl, S 112) z.B. eine Gesetzesvorschrift eines Landes nicht deshalb ohne weiteres ungültig gewesen, weil das Reichsgericht die inhaltsgleiche Vorschrift eines anderen Landes für unvereinbar mit dem Reichs-recht erklärt hatte (anders W. Jellinek, Veröffentlichungen der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer 2' S 43; Lassar ArchöffR 40, 110; Anschütz, Verfassung des Deutschen Reiches, 4. Bearbeitung, Anm 5 zu Art 13)- Für eine allgemeine Einbeziehung der Entscheidungselemente in die Gesetzes-
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 aber, soweit ersichtlich., damals keine Stimmen laut geworden,
§ 51 Abs 1 BVerfGG hat sein Vorbild im Art 52 des bayerischen G-esetzes über den Staatsgerichtshof vom 11... Juni 1920 (GV0B1 525) und im (gleichlautenden) Art 53 des abgeänderten bayerischen Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 4c Juli 1929 (GVB1 S 94)? wo es im Abschnitt »Verfassungs-Streitigkeiten” heißt, dass die Entscheidungen des Staatsgerichtshof es »für alle Gerichte und sonstigen Behörden bindend» seien. Der Bayerische Staatsgerichtshof hat sich im Urteil vom 22» .September 1931 (Lammers-Simons Bd IV 8 341 /3427) ü|)er die Tragweite dieser Bindungsvorschrift dahin geäu'sserts Die Bindung nach Art 53 gehe nicht weiter als die sachliche -Wirkung der gewöhnlichen Rechtskraft. Es müsse sich daher um dieselbe Sache handeln. Dafür sei allerdings der Tenor nicht allein maßgebend, namentlich nicht bei Abweisung eines Antrages? sondern auch die Begründung» Es sei daher zu prüfen, was früher zur Entscheidung gestellt gewesen sei, was habe entschiedenrwerden sollen und was wirklich entschieden worden sei- Wenn auch das eigentliche Problem? vor dem der Bayerische Staatsgerichtshof in diesem Rechtsfall stand, eine Präge der Rechtskraftwirkung der früheren Entscheidung war, so ergibt doch die zusätzliche Bemerkung des Urteils? dass der Staatsgerichtshof auch die Präge der Bindung gemäß der Bindungsvorschrift des Art 53 des Gesetzes vom 4» Juli 1929 geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der sachliche Umfang der Bindungswirkung jedenfalls über den’ Umfang der Rechtskraftwirkung nicht hinausgehe.
b)	Aus den Gesetzesmaterialien ist eine Bemerkung des Abgeordneten Wahl (Bundestagsprotokolle? 112. Sitzung S 4226) hervorzuheben, wonach der vom Verfassungsgericht festgestellte Inhalt eines Grundrechtes oder einer sonstigen streitigen Verfassungsbestimmung nicht nur für den konkreten Anlass, sondern auch für alle gleichliegenden Anlässe erklärt wdrcL Wahl nennt als Beispiel den Pall, dass ein Redner in einem bestimmten Bezirk ein Redeverbot erhalten habe und das Ver-fassungsgericht dies für verfassungswidrig erkläre. Dann
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dürfe in einem anderen Lande nicht mit der gleichen Begründung wieder ein Redeverbot gegen denselben Redner erlassen werden. In der amtlichen Begründung zu § 27 des Entwurfes = § 31 des Gesetzes (Drucksache Nr 788 des Deutschen Bundestags» 1= Wahlperiode 1949) heißt es, die Bindung des § 31 Abs 1 zwinge nicht nur alle dort genannten Stellen, der konkreten Entscheidung nachzukommen, sondern auch künftig bei ihren Maßnahmen die Entscheidung zu beachten, solange das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung nicht ändere«
Die Drage, inwieweit die Entscheidungsgründe an der "Itechtskraft" der Entscheidung teilnehmen, wird in der amtlichen Begründung zu §§ 57 / 61 (den jetzigen §§. 63 /. 67) berührt. Dort ist bei der Erörterung, ob bei Organstreitig-„ keiten nach § 13 Nr 5 (Art 93 Abs 1-Nr 1 GrundG) die Entscheidung nur als abstrakte Entscheidung einer Rechtsfrage oder als Entscheidung des konkreten Streitfalles, der den "Anlass” zu der Auslegung des Grundgesetzes gegeben hat, zu treffen sei, ausgeführts Eine abstrakte Entscheidungsformei würde zu unbestimmt bleiben, es lasse sich in den meisten Rallen ihre Tragweite und ihre Auswirkungen für andere Streitfälle ähnlicher Art nicht abschätzen. Sie wäre nur aus ihrer Begründung verständlich, und damit entstände "die schwierige Drage, inwieweit die Entscheidungsgründe an der Rechtskraft der Entscheidung teilhaben". Die Reichweite der Rechtskraft (einer rein abstrakten Ent scheid ungs-formel) hat also dem Gesetzgeber Schwierigkeiten bereitet, woraus zu entnehmen ist, dass er keinesfalls etwa als selbstverständlich davon ausgegangen ist, die tragenden Gründe würden von der Rechtskraft umfasst.
Alle diese Äusserungen und Erörterungen lassen erkennen, dass dem Gesetzgeber keine eindeutige Auffassung über Art und Ausmaß der Bindungsvorschrift vorschwebte und dass jedenfalls die Annahme., auch die sog. tragenden Entscbe idungs-gründe nähmen an der Bindun’gskraf t teil, nicht als durch
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die Entstehungsgeschichte nahe gelegt oder gar zwingend geboten erscheint.
Eine solche Möglichkeit muss auch deshalb ausscheiden, weil die Anschauung einiger Ausschußmitglieder oder sonstiger Abgeordneter oder des Vertreters des RundesJustizministeriums über die Tragweite der Bindung im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat« Mag die bloße Wortfassung des § 51» der in seinen beiden Absätzen das Wort "Entscheidung" enthält und dieses Wort im Sinne der Gesetzeskraft im Abs 2 ausdrücklich dahin interpretiert, dass nur die Emtscheidungsformel Gesetzeskraft erlange, für sich allein kehl durchschlagendes Argument gegen die Einbeziehung von Entscheidungsgründen in die Bindungswirkung nach Abs 1 darstellen, so bietet doch der Wortlaut des Gesetzes erst recht keinen Anhalt für eine solche Ausdeh-nung der Bindung. Für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen ist aber nicht die subjektive Vorstellung der'am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung entscheidend." Der Entstehungsgeschichte kommt für die Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie Zweifel behebt, die durch die Auslegung des zu dem Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers aus Wortlaut und Sinnzusammenhang allein nicht ausgeräumt werden können" (BVerfGE l," ’299 /?12/; vgl auch BGH vom 11. Oktober 1951; Lindenmaier-Möhring BGB § 133 D Nr 3 und Bundesverwaltungsgericht in NJW 1954, 572).
4) Der Grosse Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die im § 3i Abs 1 BVerfGG bestimmte bindende Wirkung derEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sich nur auf die Urteilsformei, nicht dagegen auf die Entscheidungsgründe erstreckt, auch nicht auf die sog. tragenden Gründe.
a)	Die Bindung gemäss §. 31 aaO geht über die gewöhnliche materielle Rechtskraftwirkung eines Urteils hinaus. Diese wirkt, gleichgültig, wie weit man
 ihren sachlichen Rahmen zieht, jedenfalls im Regelfall nur inter partes (vgl §§ 96, 4'i BVerfGG-;, § 31 zieht dagegen den ^reis der an die Entscheidung Gebundenen erheblich weiter* er unterscheidet zwischen der im Abs 1 normierten "Bindung", die sich auf die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie auf alle Gerichte und Behörden erstreckt, und der im Abs 2 festgelegten "Gesetzeskraft" bestimmter Entscheidungen, von denen, hier das gemäss Art IOC Abs 1 GrundG auf Antrag eines Gerichts in Gang gesetzte Normenkontrollverfahren in Betracht kommt» Wird in diesem Verfahren Uber die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes mit dem Grundgesetz entschieden, so ist die Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen und die Entschei-dung hat "Gesetzeskraft", Man kann also von drei Stufen der Wirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sprechen^
a)	der gewöhnlichen "Rechtskraft",
b)	der "Bindung" nach § 31 Abs 1,
c)	der "Gesetzeskraft" nach § 31 Abs 2,
Die gewöhnliche Rechtskraftwirkung kommt hier nicht in Betracht, da der Kläger an keinem der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fälle Verfahrensbeteiligter war. Die "Gesetzeskraft" nach § 31 Abs 2, die sich nach ausdrücklicher Vorschrift nur auf die Urteilsformel erstreckt, kommt hier nur der Sache	zu.	Die	"bindende" Yi/irkung
 dieses Urteils ist aber ausserdem noch im Rahmen des § 31 Abs 1 zu prüfen. Es kommt also entscheidend auf die Tragweite der Bindung nach § 31 Abs 1 an.
Das Bundesverfassungsgericht ist nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers ein Gericht, also ein Organ der rechtsprechenden Gewalt, dagegen kein Gesetzgebungsorgan (Art 92 GrundG). Es schafft nicht Recht, sondern wendet
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das Hecht an. Für die materielle - inter partes wirkende -Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen aller Art sind seit langem feststehende Regeln entwickelt worden, wonach an der Rechtskraft die sogenannten ürteilselemente, also insbesondere die Feststellung präjudizieller Rechtsverhältnisse oder sonstiger Vorfragen, mögen sie auch unmittelbar das. Urteil tragen, nicht teilnehmen: Rechtskräftig wird nur die Rechtsfolge, die der Richter aus dem Sachverhalt durch Subsumtion geschlossen hat, ”Der Sübsumtionsschluß als Ganzes bildet de Gegenstand der Rechtskraft” (Stein-Jonas-Schönke 17- Aufl.
 ^ 322 V 1? 2), Run hat freilich § 31 mit der Kechtskraft-v/irkung einer Entscheidung, insbesondere mit der ihr innewohnenden Bindung des Gerichtes selbst an seine eigenen Entscheidungen (”ne bis in idem”) nichts zu tun, befaßt sich vielmehr lediglich mit der Frage, inwieweit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts andere Verfassungs-Organe' oder sonstige Brit-tjä binden Es handelt sich in der Tat hierbei um ein Problem, das aus der Eigenart der vom Verfassungsgericht zu erfüllenden Aufgaben erwachsen ist und das von der Frage der Rechtskraft an und für sich wesensverschieden ist. Der Unterschied zeigt sich, soweit es sich um die Normenkontrolle handelt, vor allem darin, daß im.„Gegensatz zu dem Einzelstreit, in dem das Gericht über einen in der Vergangenheit liegenden Tatbestand zu befinden hat, die Normenkontrolle über Bestand oder Uichtbestand einer die Allgemeinheit bindenden. Rechtsvorschrift für Vergangenheit und Zukunft entscheidet. Gleichwohl ist es gerechtfertigt, die Gesichtspunkte, die dafür maßgebend sind, die Rechtskraftwirkung unter Ausschließung der ürteilselemente auf die Urteilsformel zu beschränken, auch für die Auslegung des § 31 Abs 1 heranzuziehen.,
Wenn Rechtsprechung und Rechtslehre, wie sie am frühesten und am schärfsten im Zivilprozeßrecht ausgebildet wurden. daran festhalten, daß die materielle Rechtskiaft gericht-
lieber Entscheidungen sich auf den Urteilsausspruch ohne Einbeziehung der Urteilselemente beschränkt, so ist dies in einem Hechts system, in dem das Gericht nur Rechtsanwendungsorgan, nicht aber Hechtssetzungsorgan ist, fast selbstverständ lieh., da dann sinnvoller »/eise nur das binden kann, was das Gericht entschieden hat9 nicht aber das. was es erwogen hat um su seiner Entscheidung zu gelangen.. Es entspricht dies such einer gebieterischen Forderung der Rechtssicherheit« mit der es unvereinbar ist. bindende Wirkungen an Urteilsausführungen zu knüpfen, von denen im Einzelfall höchst zwei felhaft sein kann,- ob sie zu den ’’tragenden’’ Entscheidungsgründen gehören, oder ob sie für die Entscheidung nur nebenbei« gewissermaßen unterstützend, von Bedeutung sind* Dazu tritt die Gefahr weiterer Unklarheiten, die sich aus der Fassung der einzelnen Urteilsausführungen und aus der fast unüberwindlichen Schwierigkeit ergeben können, bei der Abfassung der Urteilsgründe ihre rechtliche Tragweite und ihre Anwendbarkeit auf andere Fallgestaltungen voll zu überblik-kerio Hur scharf umrissene, genau durchdachte und streng auf den konkreten Fall beschränkte Aussprüche, wie sie im Tenor enthalten sind, lassen den - bei Zweifeln allerdings durch die Entscheidungsgründe zu erläuternden - Inhalt des Ausspruches und die Grenzen seiner Wirkung erkennen* Auf die Wortfassung des Tenors wird daher bei allen Gerichten besondere Sorgfalt verwendet« - Diese Grundsätze stehen in der deutschen Hechtsentwicklung seit sehr langer Zeit in unbestrittener Geltung, und zwar keineswegs nur im Rechte des Zivilprozesses, sondern im Wesentlichen auch in allen übrigen Zweigen der Gerichtsbarkeit, 'Daraus folgt, daß im deutschen, Rechtskreis - von bestimmten, aber sehr eng begrenzten Ausnahmen. etwa dem § 136 GYG» abgesehen - die Gerichte, auch die Oberen Gerichte, darauf angewiesen sind9 für ihre nur in den Ur^eilsSr&n^erl vorgetragenen Hechtsauffassungen die freiwillige Gefolgschaft der übrigen Gerichte und der sonstigen staatlichen Stellen zu finden. Sie können sich inso-weit nur durch die innere Überzeugungskraft ihrer Rechtspre-
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ohung, nicht aber durch rechtlich bindenden Zwang durchsetzen»
b) Für die Bindungsfrage nach § 31 Abs 1 haben diese Erwägungen die gleiche .Geltung, und zwar umso mehr, als die Bindung, wenn ihr auch keine "Gesetzeskraft” im eigentlichen Sinne zukommt, doch von ausserordentlicher Tragweite ist»
Fenn von ihr werden sämtliche staatlichen Stellen und damit im praktischen Ergebnis alle der Staatsgewalt unterworfenen Bürger erfasst. Mag auch für die rein formale Betrachtung der einzelne Eechtsunterworfene durch eine nach § 31 Abs 1 bindende Entscheidung nicht unmittelbar betroffen sein, so sind durch sie doch alle mit der Rechtsanwendung befaßten staatlichen Stellen unmittelbar gebunden, so daß auch der einzelne Rechtsunterworfene niemals eine der bindenden Entscheidung widersprechende Rechtsgestaltung durchsetzen kann. Damit kommt die bindende Wirkung nach § 31 Abs 1 der "Gesetzeskraft" nach'§"31 Abs 2 beinahe gleich. Wären also auch die tragenden Entscheidungsgründe in die Bindung nach § 31 Abs 1 einzubeziehen, so würden diese alle für die Rechtsanwendung in Betracht kommenden Instanzen binden, somit also im Ergebnis wie ein Gesetz wirken» Das aber würde bedeuten, dass das Bundesverfassungsgericht etwas vermöchte, was nicht nur allen Gerichten, sondern auch dem Gesetzgeber verschlossen ist, nämlich seinen Begründungen eine gesetzesähnliche Bindungswirkung zu verleihen^.Wäre nicht nur der richterlichen Sachentscheidung, sondern auch den Urteilsgründen schlechthin gesetzesgleiche Wirkung beizu demessen, so wäre neben den ordentlichen, vom Volke gewählten Gesetzgebungsorganen ein weiteres mit umfassender Zuständigkeit ausgestattetes, nicht unmittelbar vom Volke gewähltes Gesetzgebungsorgan vorhanden, und zwar ein Gesetzgebungsorgan des Bundes, das entgegen der sonstigen föderativen Ordnung der Bundesrepublik Recht nicht nur für den Bund, sondern unbeschränkt auch für die Länder und die Gemeinden setzen könnte, ohne an die im Rechtsstaat unerlässlichen Si-
oherungen und Formen des Gesetzgebungsverfahrens gebunden zu sein Dadurch würden-die Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung; der Grundsatz von der Teilung der Gewalten; der föderative Aufbau der Bundesrepublik und der Grundsatz von der Volkssouveränität berührt, demzufolge das Volk in wiederkehrenden Wahlen den Gesetzgeber bestimmt. Eine solche Auslegung des.§ 31 liegt verfassungsrechtlich sehr fern. Die weitere Fol ge wäre eine sehr bedenkliche; im Laufe der Zeit immer mehr fortschreitende Erstarrung nicht nur des politischen und verfassungsrechtlichen Lebens* sondern auch der Rechtsprechung aller Gerichte,
 Eine solche Auffassung würde schließlich auch Bindende und Gebundene überfordern. Den Bindenden - das -Bundesverfassungsgericht - deshalb, weil dieses, wenn es im Rahmen einer Entscheidung über einen konkreten Sachverhalt in den Entscheidungsgründen eine.über den Streitfall hinausgehende allgemein gehaltene Begründung wählt, häufig'noch gar nicht zu .übersehen vermag, ob diese Begründung bis in alle denkbaren Verästelungen einer möglichen Fallgestaltung zutrifft, die aber ah sich durch seine weitgehende Fassung der Entscheidungsgründe bereits mit umfaßt wären.. Für die gebundenen Stellen aber würde die Entscheidung der äußerst schwierigen Frage, welches nun für den zur Beurteilung stehenden Einzelfall die tragenden Entscheidungsgründe sind, zu einer gar nicht abschätzbaren Rechtsunsicherheit führen.
Auch der Hinweis darauf, dass das Bundesverfassungsgerich nicht nur Gericht, sondern auch zugleich Verfassungsorgan sei, kann für die Bindungsfrage keine ausschlaggebende Bedeutung haben. Denn die Stellung des Verfassungsgerichts als Verfassungsorgan ändert nichts daran, dass das Bundesverfassungsgericht, wenn es tätig wird, immer nur als Gericht Recht sprechen kann und dass es durch diese Eingliederung in die rechtsprechende Gewalt den Grenzen, die dieser nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung gezogen sind, zwingend unterworfen bleibt. Die Einbeziehung von Urteilselementen in die

bindende Wirkung seiner Entscheidungen wäre aberr v,:ie dargelegt o mit dieser Stellung des Verfassungsgerichts unvereinbar
 niese Auswirkungen einer Erstreckung der Bindungswirkung auf die tragenden Entscheidungsgründe sind von denjenigen Schriftstellern., die sich für diese Bindung ausgesprochen haben, ersichtlich nicht ausreichend beachtet und gewürdigt worden» Eie mitunter sum Vergleich- herangesogene Lage im angelsächsischen Rechtsraum kann die gegenteilige Auffassung nicht rechtfertigen. Denn dort kommt den Gerichten -gerade im Gegensatz zu dem deutschen Rechtssystem - weitgehend rechtsetsende und nicht nur rechtsprechende Gewalt zu. Auch dort14'binden aber die Entscheidungsgründe nur in strenger Begrenzung auf den konkreten, jeweils zur Entscheidung stehenden Sachverhalt,,
5)	Biese allgemeinen Gesichtspunkte, die nach Auffassung des Großen Senats die sch.werwiegends.ten Argumente gegen eine Ausdehnung der Bindungswirkung auf die Urteilselemente darstellen, finden ihre Bestätigung und- Stütze in einer Reihe von Einzelbestimmungen des Grundgesetzes selbst und des Gesetzes zu dem Bundesverfassungsgericht.
a)• Bas Bundesverfassungsgericht kann - nach seinem Ermessen - bei Organstreitigkeiten des § 13 Nr 5 BVerfGG, bei Meinungsstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern gemäß § 13 Nr 7«, bei anderen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern (§ 13 Nr 8) und schließlich bei Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes gemäß § 13 Nr 10 in der Entscheidungsformei ■■( zugleich eine für die Aus--' legu'ng der Bestimmungen erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die über die jeweilige Streitigkeit zu treffende Feststellung abhängt (§ 6? Satz 3? §§ 69? 72, 74 BVerfGG),
Bie Entscheidungen in den genannten Fällen gehören nicht zu den im § 31 Abs 2 genannten., in denen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts "Gesetzeskraft" hatAEs handelt sich also um eine auf die Bindung gemäß § 31 Abs 1 bezügliche
 Vorschrift, Die in diesen besonders genannten Fällen dem Bundesverfassungsgericht eröffnete Möglichkeit, in die Entscheidung formel ausser dem Ausspruch über die konkrete Einzelstreitigkeit einen allgemeinen Rechtssatz aufzunehmenum ihm die bindende Wirkung des § 31 Abs 1 zuteil werden zu lassen, weist.nach allen Regeln herkömmlicher Gesetzesauslegung deutlich darauf hin, dass es dieser positivrechtlichen Ermächtigung des Bundesverfassungsgerichtes bedurfte, um die gewünschte Bindung an den allgemeinen Rechtssatz, aus dem sich der Urteilsspruch ableitet, herbeizuführen, dass also diese Bindung nach Auffassung des Gesetzes aus den Gründen allein nicht eintreten würde* Wäre die These von der allgemein bindenden Kraft der tragenden Entscheidungsgründe richtig, so wären die genannten Vorschriften überflüssig und unverständlich* Macht das Bundesverfassungsgericht von der Ermächtigung des § 67 Satz 3 feVerfGG keinen Gebrauch, so ist der Schluss .unabweisbar, dass dann irgend eine Bindung an Entseheidungsgründe nicht in Betracht kommt. Das gilt umso
 mehr, als mit Recht die Auffassung vertreten wird, dass bei Anwendung dieser Kann-Vorschrift eine.gewisse Zurückhaltung
 geboten sei. Das ist auch in den Beratungen in. der 72, Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht klar' zu dem Ausdruck gekommen (Materialien zu dem BVerfGG Teil VI Seite 16/l7)• Auch Geiger (Kommentar Anm 2 zu § 67) weist zutref-
fen darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht' von dieser Ergänzen _
mächtigung nur Gebrauch machen solle, "wenn es sich der/Tragwei te seiner Auslegung einer Bestimmung des Grundgesetzes sicher ist", und er hebt ferner richtig hervor, dass auch der Fassung dieses allgemeinen Rechtssatzes enge Grenzen gezogen seien, um nicht die fortschreitende Entwicklung der Rechtsprechung zu verbauen. Dieser Rechtssatz darf nämlich nicht über das hinausgehen was ’’für die Feststellung gemäss Satz 1”, also für die Entscheidung des konkreten Einzelfalles als rechtliche Entscheidungsgrundlage notwendig ist.
Run handelt es sich allerdings bei den in den §§ 67? 69? 72 74 BVerfGG getroffenen Entscheidungen um solche über Einzelstrei
 
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 tigkeiten, nicht dagegen um Fälle der Normenkontrolle. Daraus kann aber kein Argument gegen den oben gezogenen allgemeinen Schluß gewonnen werden. Im Gegenteil: Gerade weil bei Organstreitigkeiten und ähnlichen Einzelstreitigkeiten die Entscheidungsformel regelmäßig ganz konkret gefaßt sein wird und aus sich heraus eine Ausdehnung auf Parallelfälle nicht gestattet, sollte die Möglichkeit geschaffen werden» durch Aufnahme eines allgemeinen Rechtssatzes - mit den angeführten Begrenzungen - die Bindung gemäß § 31 Abs 1 an die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung herbeizufüh-ren, Dieses Bedürfnis besteht aber bei der Normenkontrolle gerade nicht. Hier wird entweder in der Entscheidungsformel die Gültigkeit oder Ungültigkeit der angegriffenen Norm festgestellt: Dann erzeugt bereits ein solcher seiner Natur nach weitgehend abstrakt gefaßter Urteilstenor selbst die notwendige Breitenwirkung, oder es wird eine Verfassungsbe-schwerde zurückgewiesen: Dann reicht der bindende Inhalt, wie noch darzulegen ist, ebenso weit wie eine entsprechende negative Feststellung,
b) In diesem Zusammenhang ist auch Art 100 Abs 3 GrundG von Bedeutung, Er läßt erkennen, daß die tragenden Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht schon von sich aus binden, ;.Uni'in Fragen, die die Auslegung des Grundgesetzes betreffen,- eine möglichst einheitliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Länderverfassungsgerichte si-cherzustellen, wurde diese Bestimmung geschaffen, bei deren Anwendung - ähnlich wie im Verhältnis der Senate des Bundesgerichtshofs zu den Großen Senaten (§ 136 GVG) - es auf die einer Entscheidung zugrunde liegende Rechtsanschauung ankommt (vgl Urt des BVG v,10,Februar 1954 - 2 BvN l/54 -^BVerfGE 3? 26l7’ Wenn auch bei Schaffung des Grundgesetzes gesetzlich noch nicht geregelt war, welche Wirkung den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zukommt, so ist doch jedenfalls der Verfassungsgesetzgeber selbst, also der übergeordnete Gesetzgeber, nicht der Meinung gewesen, den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts komme, und zwar auch soweit es sich um die
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Auslegung des Grundgesetzes handele, schon aus ihrer Natur heraus, also von selbst, eine weitgehende? sich auf die Urteilselemente erstreckende bindende Wirkung zu* Das ist umso bemerkenswerter, als die Verfechter der Bindung der tragenden Gründe u,a, auf die im Grundgesetz Art 93 Abs 1 Nr 1 dem Bundesverfassungsgericht übertragene Aufgabe der "Auslegung des Grundgesetzes a us Anlass von Streitigkeiten usw," verweisen und bereits hieraus die Bindung an die Entscheidungsgründe im Sinne einer authentischen Interpretation des Grundgesetzes herleiten wollen.
6)	Durch die vorstehend vertretene Auslegung der Bindungswirkung des § 31 Abs 1 wird die überragende Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts , soweit die Auslegung des Grundgesetzes in Frage steht, nicht geschmälert. Das ihm durch das Grundgesetz übertragene negative Entscheidungsmonopol über die Vereinbarkeit einer gesetzlichen Bestimmung mit der Verfassung bleibt ihm im vollen Umfange erhalten. Soweit in verfassungsrechtliche! Organstreitigkeiten ein Bedürfnis zu einer weitergehenden authentischen Interpretation des Grundgesetzes besteht, ist diesem Bedürfnis durch die Sonderregelungen der §§ 67 Satz 3, 69, 72,
74 BVerfGG Rechnung getragen worden. In allen diesen Fällen ist das Bundesverfassungsgericht in der Lage, durch Einbeziehung eines allgemeinen Rechtssatzes in den Tenor die bindende Wirkung seiner Entscheidung auf diesen allgemeinen Rechtssatz auszudehnen*	■	'
7)	Es.ist auch die Auffassung vertreten worden, das Verfassungsgericht binde jedenfalls mit denjenigen tragenden Gründen, in denen es sich über die Auslegung der Verfassung ausspricht, also gerade die ihm durch das Grundgesetz übertragene Aufgabe erfüllt, dagegen nicht, soweit es sich um sonstiges Recht handele, Auch mit dieser Einschränkung, die sich übrigens vom Standpunkt der Gegenmeinung aus weder aus dem § 31 noch aus einer • sonstigen Bestimmung des BVerfGG greifbar entnehmen liesse, muss eine sich auf die Urteilselemente ausdehnende Bindungswirkung abgelehnt werden. Alle Gesichtspunkte, die oben erörtert worden sind, behalten auch insoweit ihre Geltung. Das gilt vor allem
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auch hinsichtlich der positivrechtlichen Regelung des § 67 Satz 3 BVerfGG, wo bei Verfassungsstreitigkeiten zwischen Bundesverfassungsorganen (§ 13 Nr 5 BVerfGG-) dem Verfassungsg.-richt die gesetzliche Möglichkeit eröffnet ist, eine die Auslegung des Grundgesetzes betreffende Rechtsfrage durch Aufnahme in die Entscheid ungsformel mit bindender Wirkung auszustatten, sowie für Art 100 Abs. 3 GrundG,
8)	Da.das Bundesverfassungsgerieht in einer der hier in Betracht kommenden Entscheidungen die Verfassungsbeschwerden der Antragsteller in der Urteilsformel lediglich "zurückge-wiesen" hat, erhebt sich die Frage, wie weit in solchen Fällen die bindende Wirkung der Entscheidung zu bestimmen ist, Geiger vertritt, die.Auffassung, dass hier die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG überhaupt entfalle (Kommentar § 31 Anm 2), Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden,
a)	Soweit es sich um die Frage der materiellen Rechtskraft handelt,ist'niemals bezweifelt worden, dass auch klagabweinende Urteile der Rechtskraft fähig sind, und zwar in dem Sinne, dass dem Kläger der von ihm auf Grund eines bestimmten Rechtsverhältnisses geltend gemachte Anspruch nicht zustehe (Rosenberg, Lehrbuch 6, Aufl S 707)» Jedes klagabweisende Urteil hat also einen materiellen Gehalt, der sich mit d em Urteilsausspruch deckt, der auf eine etwa erhobene negative Feststellungsklage hin ergangen wäre. Dieser materielle Gehalt erwächst in Rechtskraft. Dass die gleiche Wirkung, soweit es sich um die Rechtskraftwirkung handelt, auch dem eine Verfassungsbeschwerde zurückweisenden Urteil zukommt, kann nicht zweifelhaft sein (vgl §§ 9.6, 41 BVerfGG).
b)	Für die Bindungswirkung von Entscheidungen, welche Verfassungsbeschwerden zuruckweisen, kann nichts anderes gelten.
Nach § 95 Abs 1 Satz 1 BVerfGG ist, falls einer Verfassungsbe-schwerde stattgegeben wird, in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlungen
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oder Unterlassungen sie verletzt wurde. Dieser Urteilstenor fäll' zweifelsfrei unter § 31 Abs 1 und gegebenenfalls unter § 31 Abs ; Dann muss aber auch umgekehrt der Sinn einer die Verfassungsbe-schweröe zurückweisenden Entscheidung dahin gehen, dass die betreffende gesetzliche Bestimmung in dem Umfange, in dem sie angegriffen war und in dem über sie entschieden wurde, gültig ist. Denn es wäre ein seltsames Ergebnis, wenn der Spruch des Verfassungsgerichts nur deshalb der ihm sonst zuerkannten und für notwendig erachteten Breitenwirkung entbehren sollte, weil aus rein zufälligen, nämlich verfahrensrechtlichen Gründen der Urteilstenor nicht eine - positive oder negative - Feststellung enthält, sondern nur die Zurückweisung einer Verfassuhgsbeschwer-de ausspricht* Die gegenteilige Auffassung würde aber auch zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass die Bindungsfrage, soweit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoss gegen das Grundgesetz verneint, ganz unterschiedlich zu beurteilen wäre, Je nach-, dem, ob die gleiche Rechtsfrage im Rahmen eines Normenkontroll-verfahrens nach Art 100 GrundG oder im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht herangetragen wird. Denn im Fall des Art 100 GrundG muss das Urteil in der Formel die Vereinbarkeit der betreffenden Gesetzesnorm mit dem Grundgesetz feststellen. Die Bindung nach § 31 Abs 1 und Abs 2 steht dann ausser Zweifel. Das muss aber auch dann gelten, wenn das Verfassungsgericht über die gleiche Streitsache auf eine Verfassungsbeschwerde hin entschieden hätte.
cJ Ebenso wie bei einem klageabweisenden Urteil sind 'in solchem Falle die von der Bindung Betroffenen vor die Aufgabe gestellt, aus dem Sachverhalt in Verbindung mit den Gründen den sachlichen Inhalt des die Zurückweisung aussprechenden Tenors zu ermitteln. Das bedeutet nicht etwa eine allgemeine Einbeziehung der Urteilselemente in die Bindungswirkung, vielmehr handelt es sich bei dieser Auslegung des Tenors nur um die Ermittlung dessen, was der Tenor inhaltlich besagen soll, d.-h. welchen Inhalt nach Lage des Falles die Entscheidungsformel bei einer - auf dem Wege über Art 100 GrundG ausgesprochener-
 
negativen Pest Stellung gehabt hätte.- Wird in dieser Weise vorgegangen* so zeigt sich zugleich, dass die Beschränkung der Bindungswirkung auf die Urteilsformel keineswegs eine von den Anhängern der gegenteiligen Auffassung befürchtete zu weit gehende Einengung der Wirkung d er verfassungsger ichtlichen Rechtsprechung zur Folge haben könnte« Denn der Ausspruch, daß eine Rechtsnorm in Bezug auf die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtslage mit dem Grundgesetz vereinbar sei, enthält bereits in sich - seiner Natur nach - ein verallgemeinerndes Element, durch das den berechtigten Bedürfnissen d.er verfassungsrechtlichen Rechtsprechung in vollem Umfange Rechnung getragen wird» Ein bezeichnendes Beispiel bietet insoweit der im Falle Kittel verkündete Urteilstenor, der einerseits generell über die Verfassungsmässigkeit des § 77 I 1 (xes zu Art 131 in Bezug auf alle in gleicher Rechtslage wie der Häger Kittel befindlichen Beamten entscheidet, andererseits die Entscheidung aber auch hierauf beschränkte Das Bundesverfassungsgericht hat, und zwar wie die Gründe ergeben, ganz bewusst, nicht etwa allgemein die Vereinbarkeit des § 77 Abs 1 Satz 1 Ges zu Art 131 geprüft und bejaht, sondern es hat die Verfassungsmässigkeit dieser Norm nur in Verbindung mit denjenigen-gesetzlichen Bestimmungen geprüft, auf die es für die besondere Lage des konkreten Einzelfalles ankam. Eine darüber hinausgehende Entscheidung "würde dem Bundesverfassungsgericht ... . eine Aufgabe übertragen, die vom Sinn und Zweck dieses Verfahrens (nämlich nach Art 100 Abs 1 GrundG) nicht gefordert wird" (vgl auch das einen Gemeindeangestellten in Schleswig-Holstein betreffende Urteil des BVG vom 17»12.1933 - 1 BvL 59/52 -BVerfGE.. 3, 187)-
9)	Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass der Große Senat im Streitfall nicht gehindert ist, über die ihm vorgelegte Frage frei zu entscheiden.
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a) Das K
Urteil bezieht sich nach seinem Urteils-
tenor im Zusammenhalt mit dem zur Entscheidung stehenden Tatbestand auf einen völlig anders gelagerten Sachverhalt, wie keiner näheren Darlegung bedarf,
b) Das Beamten-Urteil, in dem lediglich Verfassungsbeschwerden "zurückgewiesen" worden sind, hat nach den obigen Ausführungen für die verschiedenen Beschwerdeführer einen unterschiedlichen materiellen Inhalt, je nachdem, aus welcher Rechtsstellung heraus sie verschiedene Bestimmungen des Gesetzes zu Art 131 angegriffen haben. Die dem Großen Senat für Zivilsachen vorgelegte Frage betrifft einen preus-sischen Versorgungsempfänger, der seine zuständige Kasse in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands verloren hat und dem durch § 77 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zu Art 131 Rechtsansprüche gegen die Bundesrepublik und gegen öffentlichrechtliche Körperschaften im Bundesgebiet für die Zeit seit -dem Zusammenbruch bis zu dem L April 1951 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu Art 131) versagt v/orden sind. Mit Versorgungsempfängern, deren Rechtslage im Vergleich zu den am 8, Hai 1945 noch in aktivem Dienst befindlich gewesenen Beamten im Beamtenurteil grundsätzlich verschieden behandelt wird, befaßt sich das Beamtenurteil nur bezüglich der Beschwerdeführer zu 10 (Zimmer), 11 (Kischkat) und 34 (Gertraude Schmidt), Die beiden Erstgenannten bezogen bereits am 8, Mai 194-5 als Beamtenwitwen Witwengelder, Ihre Ehemänner waren Beamte in Ostpreussen und Schlesien gewesen, der eine Vermessungsobersekretär, der andere Lehrer. Beide haben jetzt ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik. Beide Beschwerden sind vom Bundesverfassungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt geprüft worden, ob das Gesetz zu Art 131 deshalb verfassungswidrig sei, weil es ihnen Bezüge für die Zeit vor dem 1., April 1951 versagt. Auf diesen Beschwerdepunkt ist das Bundesverfassungsgericht auf Seite 128 ff des Beamtenur-
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yf/
teils (BVerfGE 3, 153 ff) ausführlich eingegangen. Es hat die Frage, oh diese Regelung des § 77 aaO gegen das Grundgesetz verstoße, unter den Gesichtspunkt der entschädigungslosen Enteignung, des Verstosses gegen den Gleichheitssatz sowie der Verletzung von Art 33 Abs 5 GrundG geprüft und verneint. Die Beschwerdeführerin zu 34 (Schmidt) kann hier außer Betracht bleiben, weil sie keine Rechtsansprüche für die Zeit vor dem 1. April 1951 geltend gemacht hat.
Deutet man - entsprechend den obigen Ausführungen -
* ^
die die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11 zurückweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in eine verneinende Eeststellungsentscheidung um. so würde die Entsche-idungsformel etwa, wie folgt, lauten:
"§ 77 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zu Art 131 ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er bestimmt, daß aus einem Beamtenverhältnis versorgungsberechtigte Personen, die jetzt im Gebiet der Bundesrepublik wohnen, für die Zeit vor dem 1. April 1951 keine Versorgungsansprüche gegen die Bundesrepublik oder andefe öffentlichrechtliche Dienstherren im Bundesgebiet haben, wenn
 es sich bei dem Beamtenverhältnis um preußische Landesbeamte oder Gemeindebeamte in den jetzt sowjetisch oder polnisch besetzten Gebieten jenseits der Oder-Neißelinie handelt
 und
die Versorgungsberechtigten .Zahlungen von der für dieses Gebiet zuständig gewesenen Kasse nicht erhalten und für sie am 8.Mai 1945 auch keine Kasse im Gebiet der Bundesrepublik vorhanden war, die auf
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Grund ordnungsmässiger Überweisung zur Zahlung dieser Versorgungshe züge verpflichtet war."
Der entscheidende Unterschied gegenüber der dem Großen Senat vorliegenden Frage tritt damit deutlich hervors Im Beamtenurteil wurzelte das Beamtenverhältnis, aus dem die Ver-sorgungsbezüge entspringen, im Gebiet des Deutschen Reiches jenseits der Oder-Neißelinie, während es im vorliegenden Fall im Gebiet des jetzigen Bandes Medersachsen wurzelt. Dadurch erhält der vorliegende Fall sein besonderes Gepräge, das für die verfassungsrechtliche Beurteilung von entscheidender Bedeutung ist. Die Begründung, mit der das Beamtenurteil die Verfassungswidrigkeit des § 77 aaO in den^Fällen der Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11 verneint, zeigt denn auch, wie die weitere Erörterung ergeben wird, mit afller Deutlichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht den hier in Rede stehenden Sonderfall, dass das Beamtenverhältnis in einem im Gebiet der Bundesrepublik liegenden Nachfolgeland Preußens unter.Bedingungen wurzelte, die für den Rechtsgedanken der Funktionsnachfolge von Bedeutung sind, gar nicht ins Auge gefasst hat und dazu angesichts des allein zur Ent-Scheidung stehenden völlig anders gelagerten Sachverhaltes auch gar keine Veranlassung hatte,In .solchem Falle die bindende Wirkung des § 31 Abs 1 eingreifen zu lassen, wäre ersichtlich widersinnig, denn eine solche Auffassung würde dazu führen, den Ausspruch des Verfassungsgerichts auf einen Tat bestand zu beziehen, der von ihm in Wirklichkeit nicht entschieden werden sollte noch konnte^ und damit der Entscheidung auch hinsichtlich ihres rechtlichen Gehalts einen viel weitergehenden Inhalt zu geben, als sie in Wahrheit hat«,
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10)	Daraus ergibt sich zugleich, dass die Bindungsfrage im vorliegenden Ball auch dann nicht anders zu beantworten wäre,, wenn man die sog0 tragenden En t sch ei dungs-gründe wenigstens.insoweit in die Bindungswirkung einbeziehen wollte/ als es sich um die Entscheidung über Verfassungsfragen handelt. Denn auch die Bindungswirkung der tragenden Gründe kann, wenn sie nicht völlig ins Uferlose und Unfassbare gehen soll, immer nur soweit reichen, als über einen konkreten Streit entschieden worden ist, d»h. als die Sache rechtshängig und zur Prüfung gestellt war (vgl Geiget ÖVerw 1952, 484 - derselbe Kommentar Anm 2 zu § 67 - und die Erörterungen zu § 67 Satz 3)« Wird mithin ein konkreter Sachverhalt unter einen Rechtssatz subsumiert, so .würde zwar - bei Anerkennung der bindenden Wirkung der Gründe - dieser Rechtssatz binden, aber eben nur mit der Begrenzung, wie sie sich aus der Pallgestaltung der entschiedenen Sache ergibt. Rur rechtlich gleichliegende oder annähernd gleichliegende Bälle wären dann von der Bindung erfasst.
Für die vorliegende Frage heißt dass Da die Besonderheit der Lage des Klägers und der in gleicher Lage befindlichen' Versorgungsberechtigten dem Bundesverfassungsgericht gar nicht zur Prüfung Vorgelegen hat, können auch seine Ausführungen zur Verfassungsmässigkeit der angegriffenen Norm keine bindende Wirkung ausüben.
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C. Sachfragen
 Die Entscheidung über die Vorlage verlangt die Untersuchung, ob dem Kläger tatsächlich für die Zeit vom 1, Mai 1945 bis 30, September 194-9 Ruhegehaltsansprüche gegen das Land Niedersachsen zustanden, Dafür, daß der vorlegende Senat diese Präge dem Großen Senat etwa' hätte entziehen wollen. besteht nach dem Inhalt des Vorlagebeschlusses kein genügender Anlaß, Es kann deshalb auf sich beruhen, ob ein solches Verfahren überhaupt zulässig wäre, insbesondere in den Pällen, in denen, wie hier, die Vorfrage untrennbarer Bestandteil der zur Beantwortung gestellten Präge selbst ist.
Das Beamtenurteil des Bundesverfassungsgerichts versagt den aktiven Beamten solche Ansprüche - sei es gegenüber der Bundesrepublik oder sei es gegenüber sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstherren - allein schon deshalb, weil sämtliche deutsche Beamtenrechtsverhältnisse mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches automatisch erloschen seien (BVerfGE 3? 76 und 132 f). Bezüglich der Versorgungsempfänger wird jedoch diese Auffassung nur als möglich hingestellt, und die weiteren Erörterungen bezüglich dieses Personenkreises beruhen auf der ausdrücklichen Unterstellung, daß jedenfalls die Versorgungsverhältnisse über den 8,Mai 1945 hinaus Bestand gehabt hätten. Auch von dieser unterstellten Rechtslage aus hat dann das Bundesverfassungsgericht jeden Verstoß gegen das Grundgesetz verneint (S 152 ff aaO),
I, Ein automatisches Erlöschen der Beamtenrechtsverhältnisse kann jedoch weder für die am 8, Mai 1945 noch im Dienst gewesenen Beamten noch für diejenigen Personen angenommen werden, die in diesem Zeitpunkt bereits beamtenrechtliche Versorgungsempfänger waren,	,.v
1, Daß dieses Erlöschen nicht schon deshalb eingetreten ist weil etwa Deutschland als Staat am 8, Mai 1945 untergegangen wäre, nimmt auch das Bundesverfassungsgericht nicht an. Nach

heute herrschender Auffassung, zu der sich auch das Bundesverfassungsgericht im sog. SoIdatenurteil mit nachdrücklicher Betonung bekannt hat (1 BvR 371 52, S 45 f - BVerfGE -3? 288 _~19 f7 -).. hat der deutsche Gesamt Staat die Ereignisse von 1945 überdauert und besteht im Rechtssinne noch fort. Die dagegen vereinzelt geltend gemachten Bedenken sind nicht gerechtfertigt r.
a) Deutschland wurde 1945 kriegerisch völlig niedergeworfen und besetzt; Es hat aber nur militärisch kapituliert» vertreten durch die Wehrmacht, nicht durch die Regierung,. Deutsch-land war damals ohne Regierung und weitgehend, wenn auch nicht völlig, ohne eigene politische und staatliche Organisation.
Die Besatzungmächte übernahmen in der Berliner Erklärung gemeinsam die oberste Regierungsgewalt in Deutschland und übten sie aus, Sie erklärten dabei aber ausdrücklich, daß sie Deutschland nicht annektieren wollten» Sie haben dann Schritt für Schritt» von unten nach oben aufbauend» die Ausübung der
 deutschen Staatsgewalt wieder in- deutsche Hände zurückgelegt, mit dem Ergebnis, daß zur Zeit auf deutschem Staatsgebiet die
 Bundesrepublik und die sog, Deutsche Demokratische Republik nebeneinander.bestehen»
b) . Für die Frage des Fortbestehens des deutschen Gesamt-staates muß von folgendem Rechtssatz ausgegangen Werdens Der militärische Sieg gibt dem Sieger nicht das Recht, das besiegte Volk.» das seine ihm geschichtlich überkommene gemeinsame Staatlichkeit bewahren will, und das sich dabei innerhalb der völkerrechtlichen Ordnung hält, dieser Staatlichkeit zu berauben. Das ist ein zwingender Satz des übergesetzliclien Rechts, der zudem in der Form der Anerkennung des Selbst-best immungerechts der Völker auch weitgehende Anerkennung im positivrechtlichen Völkerrecht gefunden hat.. Bei einer solchen Rechtslage spricht mindestens eine sehr starke Vermutung gegen die Annahme, daß die Sieger den Untergang des deutschen Gesaiatstaates herbeiführen wollten und herbeigeführt haben.
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aa) Aus der Kapitulation kann ein solcher Untergang nicht hergeleitet werden. Sie war rein militärisch und äusserte Rechtsfolgen nur auf militärischem Gebiet (vgl auch "Solda-tenurteil” BVerfGE 3? 288 /316/*). Auch die "bedingungslose” Kapitulation hatte nur die Bedeutung, daß die Niederlegung der Waffen nicht von irgendwelchen auf den späteren Friedensvertrag bezüglichen Bedingungen Deutschlands abhängig gemacht werden sollte. Sie hat mit der Frage des Fortbestandes des deutschen Staates nichts zu tun (Stödter, Deutschlands Hechtslage, 1948, S 33 f; Grewe, Besatzungsstatut für Deutschland, 1948, S 18; Scheuner DVB11950, 481 mit eingehenden Nachweisen).
bb) Die sog, debellatio kann, wenn überhaupt, zur Vernichtung eines Staatswesens höchstens dann führen, wenn sie entweder mit der Annexion des Staates verbunden ist oder wejm die.besiegte Nation durch Aufgabe ihres Willens zur Eigenstaatlichkeit oder durch Zergliederung (dismembration) selbst die Voraussetzungen für den Verlust ihrer staatlichen Existenz schafft (Grewe aaO S 48 ff). Daß die Siegermächte die Annexion Deutschlands nicht anstrebten, ist v/iederholt,• insbesondere im Potsdamer Abkommen und in der Berliner Viermächte er klärung vom 5o Juni 1945 in feierlicher Form erklärt worden; sie ist auch tatsächlich, v/ie schon jetzt feststeht, nicht vollzogen worden. Daß aber die deutsche Nation ihrerseits an dem Gedanken der Eigenstaatlichkeit, der in der Form des Verlangens nach Wiedervereinigung, stets erneuten und lebhaften Ausdruck findet, unbeirrt festhält, kann von niemandem ernstlich bezweifelt werden.
cc) Nun haben allerdings die Besatzungsmächte die Ausübung der deutschen Staatsgewalt in der Berliner Erklärung vorübergehend in eigene Hände übernommen. Damit erhielt die von den Besatzungsmächten ausgeübte oberste Gewalt einen doppelten Charakter. Dieser beruhte teilweise auf der Ausübung der Rechte, die die kriegerische Besetzung (occupatio bellica)
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den Besatzungsmächten verlieh.. Die deutsche Staatsgewalt konnte dadurch in ihrem Kerngehalt nicht beseitigt werden. Soweit aber die Besatzungsmächte eine weitergehende oberste Gewalt in Deutschland beansprucht und ausgeübt haben., kann dies rechtlich nur dahin gedeutet werden, daß für den zwar rechtsfähig gebliebenen., aber handlungsunfähig gewordenen deutschen Staat die deutsche Staatsgewalt einstweilen treuhänderisch von den Besatzungsmächten wahrgenommen	V
wurde (Grewe aaC S 87 ff)» Legitimer Inhaber dieser Staatsgewalt blieb aber nach wie vor das deutsche Staatsvolk * Soweit die Besatzungsmächte diese Staatsgewalt ausübten, übten sie dahpr deutsche Staatsgewalt ausr. Damit war freilich dem deutschen Gesamtstaat die Souveränität genommen» Nach anerkannten Vöikerreehtsgrundsätzen ist aber die Souveränität eines Staates kein unverzichtbares Merkmal der Staatlichkeit (Grewe aaO S 59 fK
2.	Muß hiernach vom Fortbestand des deutschen Staates über 1945 hinausgegangen werden; so liegt die Annahme nahe» daß die Bundesrepublik» in der allein das deutsche Staatsvolk • als Inhaber der Staatsgewalt sein staatliches Schicksal frei hat bestimmen können« während das deutsche Staatsvolk im Gebiet der sogenannten Deutschen Demokratischen Eepublik niemals über sein staatliches Schicksal frei hat verfügen können und die in jenem Gebiet bestehende, rein auf Gewalt gegründete Herrschaftsorganisation rechtlich nicht anerkennt, mit dem fortbestehenden deutschen Staat identisch ist', die Staatsmacht tatsächlich allerdings vorläufig nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik selbst ausüben kann» Indessen bedarf es hier keiner Vertiefung und endgültigen Entscheidung dieses Punktes, Denn für die Frage» ob die Beamtenrechtsverhältnisse und Versorgungsverhältnisse in Deutschland über den 8» Mai 1945 hinaus fortbestanden haben, genügt die negative Feststei lung., daß sie jedenfalls nicht als Folge des etwaigen Untergangs des deutschen Staates ihr Ende gefunden haben können..
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II, Gleichwohl kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, daß diese Rechtsverhältnisse den Zusammenbruch Deutschlands nicht hätten überdauern können, und zwar im wesentlichen deshalb; weil das Beamtenverhältnis selbst im nationalsozialistischen Staat "eine tiefgehende, sein Wesen berührende Umgestaltung erfahren” habe (Beamtenurteil aaO S 89)= Der nationalsozialistische Staat habe durch seine Maßnahmen das Beamtenrechtsverhältnis aus einem dem Staat als solchem verpflichteten Rechtsverhältnis innerlich und äußerlich umgestaltet in ein nur auf den nationalsozialistischen Staat und die ihn tragende Ideologie der NSDAP zugeschnittenes Rechtsverhältnis (Tatbestand der Gleichschaltung), Die auf diesem Rechtsverhältnis beruhenden gegenseitigen Rechte und Pflichten ^eien allein auf das Vorhandensein und die Portdauer eines bestimmten verfassungsrechtlichen Zustandes abgestellt gewesen. Daraus ergebe sich notwendig der Portfall jeglicher Bindung für den Pall; daß ein von der NSDAP getragener, mit ihr unlöslich verbundener Staat nicht mehr vorhanden sein würde (Beamtenurteil aaO S 114), Als eines der dieser Gleichschaltung des Beamtentums dienenden Mittel bezeichnet das Bundesverfassungsgericht die Entrechtung der Beamten durch die Aushöhlung des verfassungE rechtlichen Schutzes ihrer Beamtenrechte, also gerade derjenigen Rechte der Berufsbeamten, die ihre wirtschaftliche Stellung und damit ihre rechtliche Unabhängigkeit gegenüber parteipolitischen Einflüssen hätten stärken sollen. Damit wird gesagt; Durch die Entziehung der die wirtschaftliche Stellung der Beamten sichernden wohlerworbenen Rechte habe Hitler dem Beamtentum das Rückgrad gebrochen und damit der uneingeschränkten Unterwerfung unter den Willen des “Führers” und seiner Partei den Boden bereitet (Tatbestand der Entrechtung), - Endlich scheint das Bundesverfassungsgericht (Beamtenurteil aaO S 116 ff anzunehmen, der Satz, das Beamtenrechtsverhältnis bleibe vom Wechsel der Staatsform unberührt, könne sich nur auf Beamtenverhältnisse im traditionell-rechtsstaatlichen Sinne des 19* Jahrhunderts beziehen, d,h, nur auf den Fall, daß der durch das Beamtenrechtsverhältnis gebundene Staat
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eine von seinem .jeweiligen obersten Repräsentanten einerseits. von den. in ihm vorhandenen politischen Gruppen andererseits unabhängige, in diesem Sinne neutrale Rechtsperson sei.
I, .Dazu ist zu bemerkens Der Satz? das Beamtenrechtsverhältnis überdauere den Y/echsel der Gtaa tsforin, gilt um deswillen, weil das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat als solchem r unabhängig von seiner Staatsforni. und dem •Beamten besteht.- der sich dem Staate gegenüber für sein ganzes Leben bindet und ihm lebenslang alle seine Kräfte zur Verfügung stellt, wofür ihm der Staat wiederum lebenslange freue und die lebenslange Gewährung ausreichenden Unterhalts für ihn und seine Familie schuldet, .Der Satz beruht auch darauf* daß -das Beamtentum verwaltende und rechtsprechende, nicht aber im eigentlichen Sinne politische Funktionen hat, also Funktionen, die der Staat als solcher immer übt und die weitgehend unabhängig sind von seiner wechselnden Brscheinungs-
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form und den in diesem Wechsel sich ausdrückenden politischen Kräften, Deswegen ist der Staat als solchernicht der Staat . in irgendeiner bestimmten organisatorischen Verfassung, gebunden. Das ist der rechtliche Kern des Beamtenrechtsverhältnisses*
Deswegen läßt sich der Satz von der grundsätzlichen Fortdauer des Beamtenrechtsverhältnisses auch nicht auf den demokratischen Ivlehrparteienstaat des 19-' Jahrhunderts beschränken., YYenn sich etwa ein soldhex* Liehrparteienstaat, getragen von dem Kehrheitswillen des Staatsvolkes, in einen Einparteienstaat umformte, wenn sich dieser innerhalb der naturrechtlichen Ordnung hielte., wenn er jedermann in gleicher Weise Zutritt zu dex* sogenannten staatstragenden Partei gewährte; so würde diese staatsx*echtliche Umformung für sich allein noch nicht die gegenseitige Bindung zwischen dein Beamten und dem Staat als solchem berühren, ebensowenig wie
 die Rücküberführung eines solchen Staates in den demokrs sehen MehrparteienstaatAllerdings • steht ein solcher Hi par u eien Staat; wie gerade das nationalsozialistische lief. gezeigt hat. in der steten Gefahr.- zu dem Lhireclits Staat zu arten und dabei auch das Beamtentum zu Maßnahmen des Uni tes zu mißbrauchen und seinen Dienst an den fortdauernde legitimen Staatsaufgaben rechtswidrig zu verfälschen, j£u diese unrechtmäßige "Gleichschaltung”, wenn und soweit s eingetreten ist,und nicht schon die staatsrechtliche Uni rnung kann die F rage aufwerfen- ob das Beamtenverhältnis auch eine derartige -Gleichschaltung* überdauern kann.. Sie kann aber dann offenbar nicht für das Beamtentum als sol ches, dnh, für die gesamte Rechtseinrichtung* d.h, für u schiedslos alle Beamten' gestellt werden, gleichgültig, o sie sich gleichschalten ließen oder nicht, gleichgültig, sie sich zu Maßnahmen des Unrechts mißbrauchen ließen od nicht, und gleichgültig, ob sie ihre legitimen Staatsaui ben nach wie vor ordnungsmäßig erfüllten oder nicht, son nur in Bezug auf jeden Binzelfall besonders,
a) Die sogenannte ^Entrechtung-* der Beamten konnte jed falls die Rechtsfolge nicht herbeiführen,, daß auf Grund rer alle Beantenrechtsverhältnisse mit dem Hiederbruch d Nationalsozialismus automatisch endeten. Soweit-die Beam schutsrechte, in ihrer positivrechtlichen Eorm (etwa Art Vf e imlTVe rf) vom Staat lediglich rechtswirksam ab ge schwäch wurden.- konnte diese Beeinträchtigung der Beamtenrechte wesens;cäßige Bindung der beiden Träger des Beamtenrechts hältnisses nicht berühren. Denn diese Bindung wäre vorks und müßte fortdauern, solange die Träger des Beautenrecb Verhältnisses fortbestehen, selbst wenn Art 129 WeiniRVer niemals als Verfassungsnorm gegolten hätte.
Soweit die Entrechtung der Beamten jedoch weitergin und gegen sog-, echte Grundrechtealso gegen übergeordne Recht verstieß,, das auch der nationalsozialistische Gese
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geber rechtlich nicht antasten konnte, entbehrten diese Maßnahmen, selbst soweit sie in das äußere Gewand -von Rechtsnormen gekleidet waren, jeglicher Rechtsgültigkeit und damit der
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 Eignung.^ in irgendeiner Weise auf den Rechtsgehalt oder gar 7 Bestand der Beamtenrechtsverhältnisse einzuwirken.' Biese Gren ze war zs.Bf bei der Reichstagsrede Hitlers vom 26, April 1942 die es unternahm, die Beamten -völlig rechtlos zu stellen, sowie bei zahlreichen anderen Maßnahmen überschritten? insbesondere bei allen jenen, die unter der Brohung der Wirtschaft liehen Existenzvernichtüng .oder unter der offenen oder latenten Brohung des Konzentrationslagers Gesinnungszwang übten '.Verstoß gegen das Grundrecht der menschlichen Selbstbestimmung) oder persönliche/ für die Aufrechterhaltung der Existenz* unentbehrliche Vermögensrechte entzogen (Verstoß gegen die übergesetzliche Eigentumsgarantie)n Bie tatsächliche rurchsetzung ungültigen und verbrecherischen ,!Rechtsfr hatte zwar einen Zustand dauernder unrechtmäßiger Gewaltausübung hervorgebracht * Unrecht, gekleidet in das formale Gewand von Gesetzesbestimmungen, kann aber auch durch eine sog, "soziologische” Geltung (d,h= wohl Murch seine tatsächliche., eine gewisse Zeit hindurch fortgesetzte Burchsetzung und ihre tatsächlichen Folgen) nicht zu Recht werden. Nackte Gewaljfc setzt nicht Rechte und zerstört auch nicht Recht * Ex iniuria non oritur ius,
 Baß die gegenteilige Auffassung nicht Rechtens sein kann, beweist allein schon die sich hieraus ergebende Konse-' quenzs Bie von dem Terror Betroffenen, hier die Beamten in ihrer großen Mehrheit, müssen die Folgen von Unrechtsraaßnahme tragen, obwohl sie gerade die Opfer dieser Maßnahmen waren. Bas führt im praktischen Ergebnis zu einer mit reclitsstaat-liehem Banken unvereinbaren Kollektivhaftung. die sich sogar auf versorgungsberechtigte Frauen und Kinder erstrecken würde Es führt weiter dazu« daß schließlich das Ausmaß des Terrors über Bestand oder IJichtbestand von Rechten entscheidet, Benn die Terrorisierten verlieren umso eher ihre Rechte, je stärker der Terror war« der gegen sie ausgeübt wurde«. Sie behal-
ten aber ihre Rechte, wenn sie nur einem geringeren Grad vo^ Terror ausgesetzt waren (vgl das sog, Soldatenurteil BVerfGI 288 _5o5 ff7') ,
b) Pur seine Auffassung, daß der deutsche Beamte im nationalsozialistischen Staat völlig "gleichgeschaltet-, d;h, wenn auch vielleicht nicht immer rechtlich, so doch tatsächlich alleina uf den "Führer" und*seine Partei ausgerichtet, worden sei, und daß diese veränderte Grundpf3.icht des Beamten dem Beamtenverhältnis nunmehr das besondere rechtliche Gepräge gegeben habe, stützt sich das Beamtenurteil auf zahlreiche spräche des Führerstaates, die sich teils in Gesetzen, Verordnungen, Anordnungen, teils aber auch in Führei erlassen sowie in dem Reichstagsbeschluß vom 26, April 1942; finden. Diese Äußerungen Spiegeln sich wieder in Auslassunge des beamtenrechtlichen Schrifttums der damaligen Zeit (z.T,. auch in der Praxis einiger Disziplinargerichte), die das ür? teil im einzelnen.anführt, Bei dieser Beurteilung handelt e| sich nicht um ein rechtliches, sondern um ein geschichtlich! Werturteil, eine historische Rückschau, die äußerst schwier] und mit einer Fülle von Unsicherheitsfaktoren belastet ist.1
J
Auf eine so unsichere Grundlage kann eine so ungeheuer weit| tragende Rechtsfolge wie das Erlöschen aller Beamtenverhältj nisse (dann aber folgerichtiger Weise auch das Erlöschen all
A
ler Versorgungsverhältnisse) nicht gestützt werden, Dach Auj fassung des Großen Senates kann dem historischen V/erturteilj des Bundesverfassungsgerichts nicht beigepflichtet werden Per überwiegende Teil der deutschen Beamten fühlte sich naq wie vor trotz des schimpflichen, rechtswidrigen Druckes, d auf ihm lastete, in erster’Linie dem Staate und seinen leg timen Aufgaben verpflichtet und nahm sein Amt in dieser Gf sinnung wahr. Die Bindung an Hitler persönlich konnte zu fang und eine gewisse Zeit hindurch als eine Bindung an da oberste Staatsorgan verstanden werden, zu demal das geltende Beamtengesetz den Beamten ausdrücklich auch auf den Staat pflichtete, die Bindung an die Partei zunächst als die Rer spektierung einer politischen Aehrheitsentscheidung der Ra;
Als sich aber die verbrecherischen Ziele und Methoden des Nationalsozialismus allmählich immer mehr enthüllten, wurde diese aufgezwungene Bindung überwiegend nur unwillig, unter scharfer innerer Ablehnung und unter schärfstem Terror ertragen, Die einseitige Vorstellung, ja das Wunschbild, das die nationalsozialistischen Machthaber vom deutschen Beamten hatten und das sie in ihren Anordnungen und Praktiken gewaltsam und rechtswidrig durchzusetzen suchten, stand überwiegend im Widerspruch zur Wirklichkeit,
 Indessen kommt es auf diese Unterschiede in der historischen Beurteilung der tatsächlichen Lage nicht entscheidend an. weil selbst unter Zugrundelegung des vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Sachverhaltes den rechtlichen Folgerungen., die; hieraus gezogen werden, keinesfalls beigetreten werden kann. Das automatische Erlöschen des Beamtenrechtsverhältnisses mit dem Fortfall des nationalsozialistischen Regimes wäre höchstens dann gerechtfertigt, wenn eine wesensmäßige Entartung des Berufsbeamtentums als Institution eingetreten wäre, d.h., wenn es dem damaligen Träger der Staatsgewalt tatsächlich gelungen wäre, das Beamtentum als Ganzes in einer echten, von ihm innerlich frei bejahten Weise statt auf den Staat als solchen und auf seine legitimen Aufgaben völlig auf ihn persönlich, seine vom Recht mißbilligten und weithin verbrecherischen Ziele und Zwecke und auf das nur ihm und seinen Zielen dienende Machtinstrument der NSDAP zu verpflichten und auszurichten, sowie diesen Zustand eine nicht unbeträchtliche Zeit hindurch aufrecht zu erhalten. Dann könnte man in der Tat die Frage aufv/erfen, ob die Institution des Beamtentums als solche in ihrem Wesenskern zerstört worden wäre, mit der Folge, daß es den Zusammenbruch des Deutschen Reiches nicht hätte überleben können. Von einem solchen Tatbestand geht aber das Bundesverfassungsgericht selbst nicht aus. Es betont vielmehr, daß nicht entfernt alle Beamten innerlich mit dem Nationalsozialismus sympathisierten, daß - abgesehen von den überzeugten Nationalsozialisten und den bewußten Opportunisten - zahlreiche Beamte nur deshalb "positiv” mit-
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gearbeitet hätten, ■weil sie glaubten«, sich der Entwicklung der politischen Verhältnisse aus übergeordneten Gesichtspunkten heraus nicht entgegenstellen zu dürfen oder weil sie aus besonderem Pflichtgefühl heraus “Schlimmeres zu verhüten“ meinten. Neben nationalsozialistischen Schädlingen hätten^ zahlreiche Beamte ihren Dienst in treuer und sachlicher Arbeit zu dem wirklichen Wohl der Allgemeinheit geleistet, .während wieder andere im Rahmen des"Möglichen dem Nationalsozialismus sogar Widerstand entgegenzusetzen versuchten. Muß aber von einer solchen tatsächlichen Lage ausgegangen werden, so erscheint es rechtlich unvertretbar, aus der großen feilen der Beamtenschaft terroristisch aufgezwungenen, äußeren, persönlichen Verpflichtung auf Hitler und die Partei eine innere Umgestaltung des Beamtenrechtsverhältnisses als solchem anzunehmen und daraus eine wesensmäßige Entartung der ganzen Institution zu folgern. Im Sinne des Rechtes blieben sich der Staat, dessen legitime Aufgaben fortbestanden' und der in diesem wahren, inneren Kern von dem nationalsozialistischen Terror nicht berührt wurde, und das Beamtentum, soweit es sich innerlich und in Erfüllung dieser legitimen Staatsaufgaben dem Terror nicht beugte, weiterhin gegenseitig verpflichtet. Aus dem Mißbrauch der Staatsgev/alt gegenüber den Beamten kann nicht das Erlöschen aller Beamtenverhältnisse gefolgert werden» Vielmehr kann eine solche mißbräuchliche Handhabung der Staatsgewalt nur zur Folge haben, daß diejenigen Einzelnen, die sich mißbrauchen ließen, nun persönlich für ihr Verhalten einzustehen haben und zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Unrecht smaßnahmen der nationalsozialistischen Führung vermochten nicht eine - ihre Existenz in Frage stellende - Entartung des Beamtentums als Institution herbeizuführen; diese Rechtsinstitution konnte bei der geschilderten Sachlage nur durch gültige RechtSetzung, nicht aber durch tatsächliche Unrechtsmaßnahmen in ihrem rechtlichen Gehalt umgeformt werden. Die gegenteilige Ansicht muß zwangsläufig zur Annahme einer Rechtsverwirkung aus dem Gedanken der Kollektivschuld führen. Das aber ist mit rechtsstaatlichem Denken nicht vereinbar,
Y/ar hiernach das Beamtentum als Institution nicht zer-
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stört oder in seinem Wesensgehalt berührt, so hatte der neugeformte demokratische Staat allerdings das Recht, aber auch nur das Recht, zu prüfen, ob der einzelne Beamte durch sein eigenes Verhalten unter dem Nationalsozialismus seinen Beamtenstatus verwirkt hat. Er konnte in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren untersuchen, ob der einzelne Beamte während der nationalsozialistischen Herrschaft gegen seine auch unter diesem Regime fortdauernden wahren Beamtenpflichten verstoßen hatte und konnte zu diesem Zweck auch entsprechende beamtenrechtliche Entlassungstatbestände schaffen. Er konnte sich aber nicht auf den Standpunkt stellen, alle Beamtenverhältnisse' seien automatisch erlöschen.
2. Der G^pße Senat kommt daher zu dem Ergebnis, daß der These von dem automatischen Erlöschen aller Beamtenrechtsverhältnisse infolge des Zusammenbruches des Deutschen Reiches nicht zugestimmt werden kann. Das gilt erst recht für die Versorgungsverhältnisse, Bei ihnen kann der Gedanke der persönlichen Bindung des Beamten an den "Rührer’1 oder die NSDAP dann überhaupt keine Rolle spielen, wenn der Beamte unter dem Nationalsozialismus keinen aktiven Dienst mehr getan hat. Hat er dagegen, und sei es auch nur kurze Zeit (Pall des Klägers), unter dem Nationalsozialismus aktiven Dienst getan, dann führt die Annahme des Bundesverfassungsgerichts von dem automatischen Erlöschen aller Beamtenverhältnisse notwendiger Weise zu dem rechtlich schwer erträglichen Ergebnis, daß mit dem 8.Mai 1945 nicht nur sein eigenes Versorgungsverhältnis, sondern auch die Versorgungsansprüche seiner Angehörigen selbsttätig erloschen *sind. Vom Standpunkt des Beamtenurteils aus wäre aüch das Versorgungsverhältnis des Klägers am 8.Mai 1945 erloschen, d.h. er hätte seine Ruhegehaltsansprüche verloren, weil er von 1933 bis 1938, wie schon 30 Jahre zuvor, die unpolitischen und weitgehend einer politischen Gleichschaltung unzugänglichen Geschäfte eines Katasteramtsvorstehers ausgeübt hat. Daß eine solche Auffassung nicht Rechtens sein kann, liegt auf der Hand.
3- Darauf, ob durch Maßnahmen der Besatzungsmächte die Rechtsstellung der aktiven Beamten beeinträchtigt worden ist,
 
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insbesondere ob die "Entfernung*1 von Beamten auf Verlangen der Besatzungsmächte zu einer endgültigen Entlassung oder nur zu einer vorübergehenden Dienstenthebung (Suspensionstheorie) geführt hat, kommt es für die Rechtslage, in der sich der Kläger befindet, nicht an, da dieser als Ruhestands-beamter der Britischen Zone von entsprechenden Maßnahmen nicht betroffen worden ist* Es sei jedoch bemerkt, daß vom Standpunkt des Fortbestehens des Berufsbeamtentums als Institution aus nicht angenommen werden kann«, daß die Besatzungsmächte etwa entgegen der gegebenen Rechtslage eine endgültige Entlassung aller Beamten und nicht etwa nur eine vor läufige Entfernung hätten verfügen^wollen und können mit den Ziel? in einem geordneten Verfahren die Frage einer etwaigen Verwirkung der Beamtenrechte je nach dem persönlichen Verhalten des Einzelnen zu prüfen«- Im Lichte einer rechtsstaatlichen Betrachtung lassen sich vielmehr die nach 1945 gegen die Beamten ergriffenen Maßnahmen in ihrem rechtlichen Sinn und in ihrer zeitlichen Aufeinanderfolge nur dahin deuten, daß die Beamten zunächst einstweilen vom Dienste suspendiert wurden und daß dann in einem geordneten Rechtsverfahren in jedem Einzelfall über ihren Beamtenstatus entschie den wurde,
III- L Las Land Hiedersachsen haftet für den Versorgungsanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnacl * folge 9 der in der Rechtsprechung des III, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in Anlehnung an Schröer (DRichtZ'.'1948,2t und insbesondere' an Reinhardt (-NJW 1952, 441) entwickelt wo] den ist-, Für die .Staatshaftung aus-Amtspflichtverletzung hai der III, Zivilsenat beim Fortfall einer Rechtsperson des öffentlichen Rechts - auch bei dem durch Handlungsunfähigkeit ides deutschen Gesamtstaates) bedingten tatsächlichen Fort-fall - nicht ’’auf die formale Gleichheit der Rechtsperson, sondern auf die materielle Gleichheit der Organisation, ihrer Mittel und ihres Zweckes11 abgestellt und den Funktionsnachfolger für die Verbindlichkeiten des Funktionsvorgänger* haften lassen (BGHZ 8, 169 /T78/) , Dieser Grundsatz ist in
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BGHZ 10. 125 auch auf die Verpflichtung aus Beamtenverhältnissen angewendet worden«- die durch den früheren Funkt ionsträger begründet worden sind, mit dem Ergebnis- dass die Haftung der Länder aus Funktionsnachfolge sich auch auf die Ansprüche derjenigen aktiven Beamten erstreckt- die am 8, Mai 1945 im Bereich des betreffenden Landes eine Planstelle innehatten0
a) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen dadurch* dass es sich nicht um einen aktiven Beamten, sondern um einen Ruhestandsbeamten handelt» Dieser Unterschied kann jedoch ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung nicht rechtfertigen» Der Kläger war als preussischer Beamter jahrelang im Gebiet des heutigen Landes Niedersächsen bei dem dortigen Katasteramt Lüneburg'tätig und ist dort auch in den Ruhestand getreten»
Das Land Preussen ist zwar erst durch das Kcntrollratsgesetz Nr 46 vom 24u Februar 1947 aufgelöst worden,« war aber tatsächlich schon seit 1945 handlungsunfähig. Das'Katasteramt ist. wie das gesamte Katasterwesen in seinem Gebiete, von dem Lande Niedersachsen übernommen und weitergeführt worden,,
Nun hat allerdings der Kläger den grössten Teil seiner dienstlichen Tätigkeit (nämlich von 1906 bis 1935) im Gebiet des jetzigen Landes Schleswig-Holstein abgeleistet» Damit erhebt sich die Frage, ob die Haftung aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge für den Ruhegehaltsanspruch des Beamten an seine letzte Tätigkeit anzuknüpfen hat oder ob auch seine Tätigkeit, die er früher in gleicher Funktion- aber in anderem Gebiete geleistet hat, hierfür in Betracht kommt, oder ob schliesslich etwa eine Teilung der Pensionslast unter den mehreren Nachfolgestaaten - nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch dem Kläger gegenüber - geboten ist. Nach Auffassung des Grossen Senats kommt es für die Haftung aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge darauf an, dass der Kläger im Gebiet von Niedersächsen den letzten Teil seiner aktiven Dienstzeit verbracht hat und dort in den Ruhestand getreten ist. und zwar im Rahmen eines dienstlichen Betriebes,
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den der .jetzige Staat Niedersachsen übernommen und fortgesetzt hat. Sein 'Versorgungsverhältnis wurzelt in Niedersack sen. Damit bildet Niedersachsen den natürlichen Anknüpfung, punkt für Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnack folge«, dagegen würde es viel ferner liegen., für diese Ansprüche an ein Land anzuknüpfen? in dessen Bereich der Klage zwar früher tätig war«, in dem. er aber nicht 'in den Ruhestand getreten ist und das auch nicht denjenigen staatlichen ,?Se-trieb- fortsetzt * innerhalb dessen der Kläger in den Ruhestand getreten ist. Völkerrechtliche Grundsätze., die im Fall der Staatensukze'ssion oder Einverleibung von Gebietsteilen-: unter Umständen eine Verteilung der Pensionslast nach dem jeweiligen Zeiträume der Dienstleistung rechtferti gen* vermögen zur Lösung dieser innerdeutschen Präge wenig i beizutragen». Wären Niedersachsen und Schleswig-Holstein be-i reits zur Zeit der Versetzung des Klägers nach Hiedersachser selbständige Gebietskörperschaften gewesen* so wäre es untei normalen Verhältnissen eine Selbstverständlichkeit, daß dej Kläger nicht ohne Aufrechterhaltung seiner vollen Versorgungsansprüche in den Dienst des Landes Niedersachsen übergetreten wäre, Der Gedanke einer Teilung der Pensionsver-pflichtung dem Kläger gegenüber muß ausscheiden» Penn die Frage* ob und in welcher Höhe etwa Ausgleichsansprüche zwischen Niedersachsen und Schleswig-Holstein bestehen, kann nicht zu Lasten des Klägers ausgetragen werden.
Solange das Deutsche Reich und Preußen noch handlungsfähig waren* handelte es sich allerdings bei der Verbindlichkeit dem Kläger gegenüber nicht um eine ortsgebundene Pensionslast«, sondern um>eine vom Tätigkeits- und Pensionsort abgelöste allgemeine Staatsschuld. Nachdem aber Preußen und das Deutsche Reich infolge ihrer Handlungsunfähigkeit nicht mehr in Anspruch genommen werden können* andererseits die-staatliche Einrichtung, in der der Kläger tätig war, vo einem bestimmten IJachfolgeland (Niedersachsen; übernornmen worden ist« liegt es im Sinne des Rechtsgedankens der Funktionsnachfolge . daß für diesen Anspruch diejenige Gebiets-
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körperschaft einzutreten hat, die auf ihrem Gebiet dasjenige Katasteramt übernommen hat, in dessen Bereich der Kläger tätig geworden und wo er in den Ruhestand getreten ist*
Bei dieser Sachund Rechtslage kann es dahinstehen, ob man zu demselben Ergebnis auch dann kommen müsste, wenn man - ausgehend von dem Gedanken, dass die bundesstaatlich aufgebaute Bundesrepublik mit dem 1945 nicht untergegangenen deutschen Staate identisch sei - annähme, soweit sich im jetzt niedersächsischen Raume die ehemals preussische Staatsgewalt und Teile der ehemaligen Reichsstaatsgewalt auf den jetzigen . NiedersäcSäschen Staat verlagert hätten, übe dieser auch die damit verbundenen Rechte und Pflichten aus, insbesondere die Rechte und Pflichten als Dienstherr der in diese Staatsgewalt eingegliedert gewesenen Beamten*
b) Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch folgende Erwägungen bestätigts Wäre der Kläger nach seiner Pensionierung
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nicht aus dem Raume Riedersachsen verzogen, so hätte ihm Riedersachsen auch zweifellos - wie allen übrigen Pensionären aus dem von ihm beherrschten Gebiet - die Versorgungsbezüge gezahlt* Ebenso wäre dem Kläger, wenn er im Zeitpunkt der Kapitulation noch im Dienst gewesen wäre, seine beamtenrechtliche Stellung, nunmehr unter Bindung an Riedersachsen, voll erhalten gebliebene Seine Ansprüche kann er aber nicht dadurch verloren haben, dass er aus kriegsbedingten Gründen vorübergehend ge-, zwungen war, in die jetzige sowjetisch besetzte Zone zu verziehen, und aufgrund einer Überweisung aus einer dortigen Kasse des damals einheitlichen preussischen Staates versorgt wurde*
Dem sog* Kassenprinzip, das unter der Voraussetzung eines normal funktionierenden, nicht aufgeteilten Staatswesens eingeführt wurde und dort seine gute Berechtigung hatte, kommt nur eine ""erwaltungstechnische Bedeutung zu. Die Kasse, die aufgrund ordnungsgemässer Überweisung zur Auszahlung verpflichtet ist, hat zwar nicht allein die Aufgabe der Auszahlung der Bezüge.
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sie hat darüber hinaus noch gewisse weitere Funktionen zu erfüllen, z..Bc Uber Beihilfen und Unterstützungen oder über die Anrechnung von Bezügen aus Nebentätigkeit auf das Ruhegehalt .zu entscheiden,. Das sind aber blosse Nebenaufgaben, die ihr aus verwaltungstechnischen Zweckmässigkeitsgründen übertragen worden sind und gegenüber dem eigentlichen Auszahlungsgeschäft zurücktreteno Für den Rechtsgedanken der Funktionsnachfolge kann im Falle des Klägers jedenfalls die örtliche Lage der Kasss die von reinen Zufälligkeiten bestimmt ist und ohne innere Beziehung zu der früheren Tätigkeit des Beamten steht, keinesfalls als Anknüpfungspunkt dienen«
2« Auch die Finanztechnische Anweisung Nr 88 der Britischen Militärregierung hat nur zahlungstechnische Bedeutung« Sie wollte für die erste unsichere Zeit nach dem Zusammenbruch die Auszahlungspraxis der Kassen vorläufig regeln« Sie konnte und wollte als blosse, im Amtsblatt der Britischen Militärregierung überdies nicht veröffentlichte Verwaltungsanordnung nicht wirksam in Freiheit und Eigentum der Rechtsunterworfenen eingreifen« Für den sachlichen Bestand oder Nichtbestand von Rechtsansprüchen ist sie daher ohne Bedeutung« Es kann deswegen auf sich beruhen, ob diese Anweisung, deren zeitlicher Geltung? bereich ungeklärt ist, überhaupt während des ganzen hier in Betracht kommenden Zeitraumes in Kraft war«
3o Dem Ruhegehaltsanspruch des Klägers kann der Einwand der unzulässigen Hechtsausübung, hergeleitet etwa aus einer rechts-ähnlichen Anwendung der im Arbeitsrecht entwickelten Lehre vom Betriebsrisiko, nicht entgegengehalten werden«
a) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beamtenurteil den Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11, soweit sie wegen der ihnen angeblich abgeschnittenen Ansprüche für die Zeit bis zu dem 1« April 1951 einen Verstoss gegen Art 14 GrundG (Eigentumsgarantie) geltend machten, solche Ansprüche - und zwar offenbar gegen die Bundesrepublik - mit folgenden Erwägungen ab-
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gesprochen? In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung gelbe der Grundsatzdaß der Dienstpflichtige sich eine Kürzung seiner Bezüge und der aus privatrechtlichem Bensionsvertrag Berechtigte eine Herabsetzung seiner Ruhegehaltsansprüche gefallen lassen müsse« wenn die Grundlage eines privaten Unternehmens durch ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes Ereignis nachhaltig zerstört worden sei* Biese Grundsätze müßten auch für den Bereich des öffentliehen TDienst-es gelten, zu demal dann, wenn der gesamte ’’staatliche Betrieb’* so gründlich vernichtet worden sei«, wie es durch die Auswirkungen des Zusammenbruches des Reiches geschehen ‘sei0 -Gerade auch aus der Natur des Beamtenverhä.ltnisses und damit auch des Versorgungsverhältnisses folge die Rechts— Pflicht der' Beteiligten, in entsprechender Weise, wie dies § 24? BGB für das bürgerliche Recht verlange, ihr Verhalten dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu unterstellen i' RGZ 158, 2?5 _239~) „ Aus der Anwendung dieser Grundsätze folgert dann .das Bundesverfassungsgericht, daß die Geltendmachung des vollen Versorgungsanspruches seitens der verdrängten Versorgungsempfänger als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden müsse, wenn und soweit die Länder stellvertretend die Pürsorgepflicht des bisherigen Lienstherrn teil-w/eiseräbernommen und ihnen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Zuwendungen gewährt hätten, wie dies in der britischen und amerikanischen Besatzungszone geschehen sei. Hiervon ausgehend wird dann vom Verfassungsgericht ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie verneint.
V Eie Möglichkeit einer Herabsetzung der Versorgungsansprüche aus den vorerwähnten Gründen ist zwar vom Bundesverfassungsgericht nur in Bezug auf etwaige gegen die Bundesrepublik zu erhebende Ansprüche erörtert worden, während es sich hier um Ansprüche des Klägers gegen das Land Rieder-Sachsen handelt,. Trotzdem bedarf es der Prüfung, ob etwa angesichts der ungewöhnlich großen Anforderungen, die an die Rinanzkraft der Länder gestellt wurden, ähnliche Erwägungen
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auch dem Anspruch des Klägers gegen NiederSachsen entgegengehalten werden könnten. Das ist jedoch nicht der Falle
b) Gegen eine auch nur rechtsähnliche Anwendung der unter dem Stichwort »'Betriebsrisiko” vom Bundesverfassungsgericht erörterten arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte auf das Beamtenrechts- und Verscrgungsverhältnis bestehen sehr ernsthafte grundsätzliche Bedenken^ Der Beamte wird nicht; wie der aus dem Arbeitsrechtsverhältnis Verpflichtete, für seine Arbeitsleistung als solche entlohnt; sondern er begibt sich mit seiner gesamten Persönlichkeit und seiner gesamten Arbeitskraft lebenslang in den Dienst des Staates, der seinerseits ihm und seiner Familie zur Gewährung des lebensll angen angemessenen Unterhaltes verpflichtet bleibt„ Deshalb behält der Beamte seinen Anspruch auf volles Gehalt auch dann., wenn seine Arbeitskraft etwa nicht ausgenutzt wird, während im Arbeitsrecht die lehre vom Betriebsiisiko zunächst gerade an solchen Fällen entv/ickelt worden ist, in denen infolge unverschuldeter Einwirkung auf den Betrieb die Arbeitskraft des Lohnempfängers nicht ausgenutzt werden konnte (vgl Soergel BGB § 242 D VI und E 3 d; RAG 12, 487; 37, 230)P Soweit im übrigen im Arbeitsrecht Kürzungen von Gehalts- oder Pensionsansprüchen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder gar Gefährdung des Betriebes in Frage standen, sind diese Fälle nicht aus dem Gedanken des Betriebsrisikos, sondern unter unmittelbarer Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ BGB) gelöst werden (vgl ZoB* RAG 18, 153; 19? 163; 25,5 ti Auch in diesen Fällen ist selbstredend eine willkürlich^ Herabsetzung der Ansprüche der lohnl oder Pensionsberechtigten niemals für zulässig erklärt worden (RAG 25? 5 /16 ff/)» Insbesondere hat die Rechtsprechung dem Betriebsinhaber niemals gestattet, wegen aufgetretener Betriebsschwierigkeiten vc sich aus einseitig einen durch eine lebenslange Vorleistung bereits erdienten Rechtsanspruch auf Ruhegehalt in eine sich um das Existenzminimum herum bewegende, ohne Rechtspflicht zu gewährende Fürsorgeleistung umzuwandeln.
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c)	Es bedarf aber auch keiner Heranziehung von arbeitsrecht- liehen Gedankengängen. um einem besonderen Staatsnotstand auch im Rahmen des Beamtenrechtsverhältnisses in angemessener leise Rechnung zu tragen* Denn das Beamtenverhältnis trägt bereits aus eigenem Recht die Möglichkeit in sich? die Ansprüche der Beamten oder Versorgungsberechtigten in Bällen tiefgreifender Erschütterung des Staatsgefüges der veränderten Lage durch Herabsetzung oder sonstige Umformung in gewissem Umfange anzupassen* Bas folgt aus dem Wesen des v Beamtenrechtsverhältnisses. dessen gegenseitige Rechte und ^ Pflichten-unter den das gesamte Recht beherrschenden Grund- = satzen von Treu und Glauben stehen* So ist es schon unter gewöhnlichen Verhältnissen anerkannten Rechtes, daß der staatliche Dienstherr die Gehälter und Ruhegehälter seiner Beamten von sich”aus kürzen kann, wenn sachlich unbedingt zwingende Gründe dafür vorhanden sinds nur darf er dabei nicht unter den angemessenen* den sogenannten standesraaßigen Unterhalt heruntergehen* Baß der Beamte in Katastrophenzeiten u -U<- aus : dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben heraus sich vorübergehend auch noch weitere Einschränkungen gefallen /] lassen muß, wenn sie schlechthin unerläßlich sind* kann rechtlich nicht bestritten werden«, Es versteht sich aber von selbst.,daß auch hier Eingriffe in verdiente Ruhegehaltsansprüche nicht in das Belieben des öffentlichrechtlichen Uienstherrn gestellt sind. Im Vergleich zu dem Arbeitsrechtsverhältnis muß hier sogar ein strengerer Maßstab gelten* weil der Beamte auf Grund lebenslangen Vertrages seine gesamte Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung gestellt hat. weil er deswegen auf dem Arbeitsmarkt schwer anderweitig unterkommt ■ und weil der staatliche Dienstherr* wenn er nicht rechtlich . streng gebunden wäre, dem Beamten gegenüber schlechthin übermächtig wäre. Anstelle des rechtlich gesicherten Ruhe ge-“/) haltsanspruches darf deshalb nicht etwa eine rechtlich nicht erzwingbare, unter dem Existenzminimum liegende reine "Bür sorgeleistungw treten*
 
d)	Was die Verhältnisse in Nieder Sachsen anlangt, so bedarf es jedoch keiner Untersuchung und Entscheidung der Frage , ob Niedersachsen wirklich unzulässig überfordert wäre, wenn es dem Kläger, der nicht nur unter den ungeordneten Verhältnissen nach dem Zusammenbruch, sondern noch lange danach bis zu dem I» April 1951 weniger als das Existenzminimum erhielt, dessen Ruhegehaltsanspruch bis zur Währungsreform durch die gestaute Inflation weitgehend entwertet war und dessen rückständige Forderungen durch die Währungsreform ohnehin auf 1/10 ihres Betrages herabgesetzt sind, nun seine bisher unerfüllten Forderungen zu erfüllen hätte0 Hier gilt vielmehr folgendes; Ein Recht zur Herabsetzung der beamtenrechtlichen Bezüge aus dem Rechtsgedanken des § 242 BGB - wie im übrigen auch aus den arbeitsrechtlichen Gedankengängen der Tragung des Betriebsrisikos - kann überhaupt nur in Frage stehen, soweit dieses Recht für alle Beamten gleicher Kategorie gleichmässig in Anspruch genommen wird* Niedersachsen aber hat die Versorgungsbezüge derjenigen Beamten, zu denen der Kläger, wie oben erörtert, nach der objektiven Rechtslage gehört, in voller Hohe anerkannt und bezahlt, ohne sich jemals auf eine Minderung dieser Ansprüche aus § 242 BGB oder aus dem Gesichtspunkt der Tragung des Betriebsrisikos zu berufen* Damit aber hat sich Niedersachsen auch im Verhältnis zu dem Kläger des Einwandes begeben, seine finanzielle Lage erfordere eine Kürzung der Bezüge des Klägers* Dies erfolgt zwingend aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der nicht nur das Arbeitsrecht, sondern in noch verstärktem Masse das Beamtenrecht beherrscht (vgl BGH vom 24o März 1954 - II ZR 108/53 Betriebsberater 1954? 442, 445)« Eine strenge Handhabung des Grundsatzes der gleich-massigen Behandlung ist übrigens gerade auch im Insolvenzver— fahren positivrechtlich vorgeschrieben (§8 Vergleichsordnung § 61 Konkurscrdnung; vgl auch für den aussergerichtlichen Vergleich RGZ 153? 395)« Für Eingriffe des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in Gehalts- oder Ruhegehaltsansprüche kann nichts anderes gelten* Mithin steht dem Kläger, der nach Obigem in die Kategorie der sonstigen Pensionäre des
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■Landes ITiedersachsen einzureihen ist* der von ihm geltend gemachte RuhegehaItsanSpruch in Tollem* Umfange zu,
IV Der Ruhegehaltsausprueh des Klägers ist ihm durch § 77 ‘ hs 1 Satz 1 aaO für eine Reihe von Jahren aberkannt worden *. Bereits die vorstehenden .Erörterungen lassen erkennen., daß diese Regelung gegen den Gl ei chhei t s_satz; (Art 3 GrundG) verstößt..
Daß das Grundgesetz den Bundesgesetzgeber im Art 131 GrundG nicht von der Beachtung des Gleichheitssatzes ent— binden wollte oder konnte? ist außer Zweifel und wird auch im Beamtenurteil vom Bundesverfassungsgericht hervorgehoben (aaO Seite 135) o
Ob ein Gesetz gegen den Gleichheitssatz verstößt, kann nur von der objektiven Rechtslage her beurteilt werden, Es ist deshalb für die Prüfung des § 77 Abs 1 Satz 1 aaO am ■ Maßstab des Gleichheitssatzes ohne Belang, welche etwaigen unterschiedlichen tatsächlichen Regelungen der Gesetzgeber vorgefunden hat', wenn ihn der Gleichheitssatz verpflichtete. diese Regelungen rechtlich gleich zu gestalten.. Ebenso hat die Tatsache;, daß die beamtenrechtlichen Ansprüche zeitweise tatsächlich nicht durchsetzbar waren* bei der Frage, ob dem Kläger durch § 77 Abs 1 Satz 1 aaO unterVerletzung des Gleichheitssatzes Rechtsansprüche abgeschnitten worden sind, außer Betracht zu bleiben* Nichts anderes gilt für den Umstand., daß die Rechtslage der einzelnen Beamtenkategorien bei Erlaß des Gesetzes zu Art 131 GrundG noch in mancher Beziehung zweifelhaft und schwer überblickbar sein mochte, daß insbesondere die Lösung der Rechtsfrage Schwierigkeiten bereiten mochte, welche Beamtengruppen ihren Beamtenstatus behalten und welche ihn verloren hatten., Die Feststellung, daß ein Gesetz gegen den Gleichheitssatz verstößt. schließt keineswegs notwendiger V.eise einen Schuldvorwurf gegen den Gesetzgeber ein. Auf diesen Gesichtspunkt
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komint es bei der Präge , ob ein gesetzliche Regelung mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist ■vielmehr überhaupt nicht an, Entscheidend ist alleine ob c; Beurteilung der objektiven Rechtslage im Zeitpunkt der nac-trö.glichen Prüfung des fraglichen Gesetzes zu der polgeru? swingt, daßdas Gesetz eine Gruppe von Einzelfällen, die aus der ITatur der Sache heraus und gemäß den Forderungen der -Gerechtigkeit unzweifelhaft rechtlich'gleich hätten geregelt werden müssen, ohne zureichenden sachlichen Grund und entgegen den klaren Forderungen der Gerechtigkeit rechlich ungleich geregelt hat.-,
Ties ist für die Regelung des § 77 Abs 1 'Satz 1 aaO insofern zu bejahen.- als sie Beamten von der Kategorie des Klägers, also Beamten, denen Biedersachsen Versorgungsbezüge schuldete, diese Bezüge gewährte, wenn sie an einem bestimmten Stichtage in der Vergangenheit von einer Kasse ausbezahlt worden waren, die dieseits des später niedergelassenen Eisernen Vorhanges lag, diese Bezüge aber versagte wenn'sie an jenem Tage von einer Kasse ausbezahlt worden waren,, die jenseits des später niedergelassenen Eisernen Vorhanges lag., Die Erwägungen, die dazu geführt haben, dem Kläger einen Versorgungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge gegen aas Land ITiedersachsen zuzuerkennen, obwohl er 194-5 seine Versorgungsbezüge aus einer Kass* der jetzigen sowjetischen Zone ausgezahlt erhielt, müssen auch hier gelten. Kann bei dem konkreten, zur Entscheidung stehenden Sachverhalt diesem kassentechnischen Umstand nici
 die Bedeutung beigemessen werden, daß er der Annahme einer Verwurzelung der Versorguhgsansprüche im Lande I-Iiedersachsi entgegensteht. so kann diese formale Art der Auszahlung in fraglichen Zeitpunkt auch nicht als ein sachlich anzuerken* nender Grund bewertet werden, den Kläger im Gegensatz zu ar deren - abgesehen von dieser kassentechnischen Behandlung' völlig gleichgestellten Beamten seine Versorgungsansprüche
 zu entziehen
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Allerdings kann und braucht der Gesetzgeber bei einer notwendigerweise allgemein zu haltenden gesetzlichen Regelung nicht jede aus der Sondergestaltung des Einzelfalles folgende Ungerechtigkeit vorhersehen und berücksichtigen, weil dies im allgemeinen menschliche Kräfte übersteigt« Er darf bis zu einem gewissen Grade schematisch verfahren,, Hier liegt der Fall aber so. dass die ungleiche Behandlung nicht etv/a nur den Kläger persönlich trifft, sondern die ganze Gruppe von Beamten, die sich in der gleichen tatsächlichen, nach den damaligen Verhältnissen keineswegs seltenen Lage befunden haben, und dass diese Ungleichheit ihre Wurzel nicht darin hat, dass ein unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes vertretbarer gesetzlicher Maßstab in Grenzfällen zu Härten geführt hätte, sondern vielmehr darin, dass der vom Gesetzgeber’gewählte Maßstab selbst, nämlich das mechanische Kassenprinzip bezogen auf Rechtsträger gleicher Art, mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar ist. Im Beamtenurteil hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt (aaO S 135), es könne unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes dem Gesetzgeber erst dann entgegengetreten werden, wenn für eine von ihm angeordnete Differenzierung zwischen verschiedenen Personengruppen ”sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so dass ihre Aufrechterhaltung einen Verstoss gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden darstellen würde”« So liegt der Fall aber hier* Bezogen auf die Rechtslage des Klägers besagt der § 77 aaO nämlich folgendes;?
Wenn ein ehemals jpreussischer Ruhestandsbeamter, für dessen Ansprüche der niedersächsische Staat einzustehen hat, am 8o Mai 1945 von einer deutschen Kasse versorgt wurde, die im Gebiet der heutigen Bundesrepublik lag, dann behält er seine Versorgungsansprüche, flenn dagegen ein ehemals preussischer Ruhestandsbeamter, für dessen Ansprüche der niedersächsische Staat einzustehen hat, am 8, Mai 1945 von einer deutschen Kasse versorgt wurde, die nicht im Ge- ■
 
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Damit wird das Weiterbestehen oder das Erlöschen bestehen der Rechtsansprüche; die auf Grund einer bereits erbrachten lebenslangen Vorleistung des Anspruchsberechtigten gegenüber dem jetzt durch Niedersachsen repräsentierten Staate beruhen, allein von dem rein formalen, starr..-schematischen, im Rechtssinne also zufälligen Umstand abhängig gemacht, an welchem Orte des damals einheitlichen Staates an einem bestimmten Tage zufällig die Stelle lag, die das rein technische Geschäft der Auszahlung der Versorgungsbezüge betrieb, also von einem Umstand, der innerlich und dem rechtlichen Gehalte nach mit der Präge, ob diese Ansprüche bestehen oder erlöschen sollen, nichts zu tun hat, ja mit ihr nichts zu tun haben kann, der vielmehr im Rechtssinne auf reinem Zufall beruhte Dafür läßt sich ein sachlich anzuerkennender Grund nicht angeben; diese Regelung widerspricht vielmehr klar den Forderungen der Gerechtigkeit. Deswegen verletzt sie den Gleichheitssatz*
Dieser Auffassung stehen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in Beamtenurteil, soweit dort die Verletzung des Gleichheitssatzes in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 10 und 11 verneint wird, nicht entgegen. Denn diese Beschwerdeführerinnen hatten keinen Versorgungsanspruch gegen1ein Land der Bundesrepublik, weil das Beamten-und Versorgungsrechtsverhältnis im Gebiet außerhalb der Bundesrepublik wurzelte. Sie gehörten zu den "verdrängten" Versorgungsberechtigten« Deshalb schlägt auch.die Begründung, die das Bundesverfassungsgericht dort zur inneren Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von einheimischen . und verdrängten Beamten herangezogen hat, nämlich die stärkere Verbundenheit der "Einheimischen" mit dem in der Bundesrepublik befindlichen Dienstherrn, im Palle des Klägers und der in gleicher Rechtslage befindlichen Personen nicht durch.
Diese Regelung verstößt aber auch gegen Art 14 GrundG und Art 33 Abs 5 GrundG-
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1 Art 131 GrunGG enthält zweifelsfrei einen umfassenden Auftrag an den 'Bundesgesetzgeber.; die in Rede stehenden Verhältnisse durch gestaltendes Eingreifen zu regeln.-, Dagegen enthält er keine Ermächtigung des Gesetzgebers, hierbei etwa von den Grundrechten oder.überhaupt von höherrangigem Verfassungsrecht abzuweichen* Tatsächlich ist man weder in der amtlichen Begründung zu dem Gesetz zu Art 131 noch in den gesetzgeberischen Verhandlungen zu dem Art 131 jemals irgendwie auf die** Präge eingegangen, ob das zu erlassende Ausführungsgesetz sich über die Grundrechte, insbesondere die Eigentums- r-garantie''und'den verfassungsmäßigen Schutz des Berufsbeamten- . turns hinwegsetzen dürfe. Die konstitutive Regelung, die dem Gesetzgeber nach Sinn und Zweck des Art 131 aufgetragen wurde, besagt nichts darüber, daß bei einer Umformung oder Neugestaltung der Gesetzgeber sich nicht im Rahmen des übergeordneten Verlassungsrechts zu halten brauche - Dazu hätte es einer ausdrücklichen und klaren Befreiung von diesen, von jedem Gesetzgeber zu beachtenden Grenzen-bedurft«, Das gilt umso mehr, als der V erfassungsgesetzgeber des Grundgesetzes den echten Grundrechten eindeutig einen abergesetzlichen Rang zuerkannt hat, der nicht nur den ordentlichen Gesetzgeber, sondern auch den Verfassungsgesetzgeberf ja selbst den; künftigen Verfassungsgesetzgeber, derart bindet, dsß er von ihnen entweder überhaupt nicht oder nur unter bestimmten strer gen Ausnahmevoraussetzungen abweichen darf, und daß der abweichende Gesetzgeber dabei jeweils ausdrücklich angeben muß,' inwiefern er von den Grundrechten abweicht (Art 1 Abs 3, 19 Abs 1 und 2, 79 Abs 3 GrundGs vgl auch das Gutachten des I. Zivilsenats in der Vorlagesache Kittel - VRG 10/’52 -BGHZ 11 Anhang S 2 A~"23 ff7) „ Das Ausführungsgesetz zu Art 131 GrundG enthält keinen solchen Vermerk im Sinne des Art 19 -Abs 1 Satz 2 GrundG«
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Das bedeutet keineswegs, daß der Gesetzgeber bei der ihm übertragenen Aufgabe der Neugestaltung der in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse sich in einem zu engen, die Erfüllung der Aufgabe vielleicht unmöglich machenden Rahmen hätte bewegen müssen. Zu der gebotenen Anpassung der Beam.tenrechts-verhältnisse an die Gegebenheiten war er auch ohne Verletzung der Eigentumsgarantie und der Beamtenrechte in der Lage, Wie bei der Erörterung der Gedankengänge des "Betriebsrisikos” hervorgehoben wurde, unterliegen die beamtenrechtlichen Ansprüche ihrer Natur nach bereits einer Herabsetzung aus dem Rechtsgedanken des § 242 BGB heraus, wenn die wirtschaftliche Lage des öffentlichrechtlichen Dienstherrn eine Kürzung der Bezüge zwingend erheischt. Um die nach 1945 eine gewisse Zeit hindurch bestehenden, katastrophenhaften Ausnahmeverhältnisse zu meistern, war dem Gesetzgeber auch keineswegs die entsprechende' Umformung überkommener Einrichtungen des Beamtenrechtes, etwa der Rechtseinrichtung des »Vartestandsbeamten, verwehrt» Diese bereits aus allgemeinen Rechtsgedanken zu entnehmende Anpassung der beamtenrechtlichen Ansprüche positivrechtlich durchzuführen, war der Auftrag, der dem Gesetzgeber durch Art 131 GrundG erteilt war. Damit war ihm aber weder ein Eingriff in die Eigentumsgarantie noch in denjenigen Kernbestand der sog. wohlerworbenen Beamtenrechte gestattet, der durch die-Eigentumsgarantie raiterfaßt wird.
Daraus folgt aber;
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2, Die getroffene Regelung ist mit der Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG unvereinbar. Nun hat das Bundesverfassungsgericht allerdings im Beamtenurteil (aaO S 152 f) die-Auffassung vertreten, auf die VersorgungsänsprÜche der Beamten, soweit sie in die Zukunft gerichtet seien, könne die Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG überhaupt keine Anwendung finden., weil diese Ansprüche in öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen, also in einem Gewaltverhältnis, ihre Grundlage hätten? das in Art 33 Abs 5 GrundG eine verfassungsrechtliche Sondgr-
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regelung gefunden habe.- Nur soweit es sich am bereits entstandene Forderungen auf Zahlung von Versorgungsbezügen handele; könne möglicherweise die Eigentumsgarantie zu dem Zuge kommen,‘Andererseits ist aber das BuftdesverfäaSungsgericht der Meinung, diese Sonderregelung des Art 33 Abs 5 GrundG, auf die es die Beamten verweist; stelle nicht mehr, wie Art 129 WeimRVerf, die "wohlerworbenen Rechte" unter Verfassungsschütze, Er gewährleiste vielmehr nur das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit, als es sich mit seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres, heutigen Staatswesens einfügen lasse, Ware diese Auffassung zutreffend, so wäre damit in einem sehr weiteji Maße der verfassungsmäßig geschützten Einrichtung des Berufsbeamtentums der Rechtsboden entzogen. Indessen kann ihr nicht zugestimmt werden.
Wenn* der Verfassungsgesetzgeber in Art 129 WeimRVerf die "wohlerworbenen Rechte" der Beamten schützte, so fand dies seine innere Rechtfertigung in der Tatsache, daß der Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand und damit sehr weitgehend der Gewalt des Staates unterworfen war. Hinsichtlich seiner vermögensrechtlichen Ansprüche befand er sich also in einer vergleichsweise wesentlich schwächeren Position als.der aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhält-
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nis Verpflichtete, dessen Rechte durch Einzel- oder Kollektiv-Vertrag und durch starken gewerkschaftlichen Schutz gesichert sind. Deshalb bedurfte und bedarf der Beamte des Verfassungsschutzes, damit ihm seine Ansprüche nicht vom ordentlichen Gesetzgeber in einer ungebührlichen Weise verkürzt werden können. Nun :ist es zwar richtig, daß bei den Beratungen zu Art 33 Abs 5 GrundG keine Einigkeit über die Ausgestaltung des Verfassungsschutzes der Beamtenrechte zu erzielen war.
Der Auffassung derjenigen, die lediglich die Institution als solche schützen wollten, stand die Meinung der anderen gegenüber, die dem Beamten den vollen hergebrachten Schutz auch weiterhin gewähren wollten. Diese Uneinigkeit, die zu der Fassung des Art 33 Abs 5 ("unter Berücksichtigung der hergebrach-
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 ten Grandsätze des Berufsbeamtentums") geführt hat, rechtfertigt es aber nicht, im Wege der Auslegung den rechtlichen Kern des Beamtenverhältnisses auszuhöhlen und dem Berufsbeamtentum damit seinen wesentlichen Schutz zu entziehend In der Sache bedeutete der Schutz der sog« wohlerworbenen Rechte im Sinne des Art 129 Y/eimRVerf nichts anderes als die Verwirklichung der heute in Art 14 GrundG enthaltenen allgemeinen Eigentumsgarantie auf dem besonderen Gebiete des Beamten-rechtes5 ’’wohlerworbene Rechte"ist ein altrechtlicher Ausdruck für das, was man heute E i ge nt ums ga rant i e nennt» Deswegen hat der Art 129 WeimRVerf? soweit er die übergesetzliche , Eigentumsgarantie auf dem Gebiet der Beamtenrechte verwirkul ichte, bis zu dem Erlaß des Grundgesetzes immer mit einer den ordentlichen Gesetzgeber bindenden Kraft weitergegolten, mag ihm auch im übrigen die Verfassungskraft entzogen gewesen sein» Für den Art 33 Abs 5 GrundG muß aber das Gleiche gelten» Denn wollte man in ihm hur den Schutz des Berufsbeamtentums als Einrichtung oder gar nur die Anweisung an den Gesetzgeber erblicken, sich bei künftigen gesetzgeberischen Regelungen der Materie in einem gewissen, aber seinem freien Ermessen unterliegenden Maße an die "hergebrachten Grundsätze des BerufsbeamtentumsM zu halten? so bliebe für den Wesenskern der rechtlichen Existenz des Berufsbeamtentums, nämlich seinen - der Höhe nach allerdings Schwankungen unterworfenen? aber in seiner Substanz verfassungsrechtlich gesicherten -Anspruch für sich und seine Familie? wenig oder nichts übrig? vor ällem dann nicht? wenn man gleichzeitig seinen Ansprüchen den Schutz der Eigentumsgarantie entzieht. Der Beamte stände dann in der Tat schlechter als jeder aus einem Arbeitsvertrag Verpflichtete, dessen vertraglich gesicherte vermögensrechtliche Ansprüche zweifelsfrei von der Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG erfaßt werden und ihm daher weder durch Gesetz noch gar durch einseitige Maßnahmen des Vertragsgegners entzogen werden können. Versagt man also dem Beamten die Berufung auf die Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG, weil Art 33 Abs 5 eine Sondervorschrift darstelle? so muß ihm durch Art 33 Abs 5 seine vermögensrechtliche Stellung im Rah-
 
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men der Eigentumsgarantie geschlitzt bleiben. Denn es ist eine rechtlich unmögliche Annahme, daß eine Sondervorschrift (lex specialis) eine übergeordnete allgemeinere Vorschrift anders verdrängen könnte? als indem sie die allgemeine Vorschrift übernimmt? ihr aber noch Sondermerkmale hinzufügt. Das bedeutet hier: Wenn die für jedermann geltende allgemeine Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG außer Anwendung bleiben soll, weil an ihrer Stelle die Sondervorschrift des Art 33 Abs 5 GrundG Platz greift, so folgt daraus zwingend, daß Art 33 Abs 5 GrundG auf dem Sondergebiete des Beamtenrechts den gleichen Schutz gewähren muß wie die allgemeine Eigentumsgarantie, Ande-renfalls wijrde es sich eben nicht um eine die Eigentumsgaran-tie verdrängende lex specialis handeln und dann würde deswegen. neben Art 33*Abs.5 GrundG die allgemeine Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG zu dem Zuge kommen. Wird die allgemeine Eigentumsgarantie aber* durch Art 33 Abs 5 GrundG auf seinem Sondergebiet mit verfassungsrechtlicher Kraft gesichert, so bedarf es in der Tat nicht der Heranziehung des Art 14 GrundG. Dagegen erscheint es mit dem’Wesen des Berufsbeamtentums und dem Aufbau des Grundgesetzes unvereinbar, dem Beamten weder den Schutz der Eigentumsgarantie zuzubilligen noch im Art 33 Abs 5 GrundG nicht mehr als einen bloßen Institutionsschutz unter Ausschaltung des Schutzes wohlerworbener Rechte zu erblicken. Damit wird zugleich klar, daß Art 131 GrundG den Gesetzgeber, soweit Art 33 Abs 5 GrundG inhaltlich die Eigentumsgarantie auf dem Gebie’te des Beamtenrechts verwirklicht, von der Einhaltung dieser Vorschriften nicht entbinden konnte und wollte,,
3,	Eür die vorliegende Pallgestaltung kann es nun nicht zweifelhaft sein, daß die Abschneidung der dem Kläger zustehenden Ruhegehaltsansprüche gegen Niedersachsen sich als eine entschädigungslose Enteignung darstellt.. Denn diese Beeinträchtigung seiner Vermögensrechte trifft den Kläger als ein ungleich wirkendes Sonderopfer? das die in gleicher Rechtslage befindlichen anderen Ruhegehaltsempfänger im Gebiete von Hiedersachsen nicht zu tragen brauchten.. Selbst vom Standpunkt der Auslegung des Art ■ 14 GrundG und Art 33
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Abs 5 C-mndG durch das Bundesverfassungsgericht ist dieser Schluß unabweisbar: denn für bereits fällig gewordene Ansprüche will ersichtlich’auch das Bundesverfassungsgericht die Eigentumsgarantie des Art 14 Gr und G nicht ansschalten,. Ein solcher Gedanke wäre auch kaum vorstellbar, da für bereits erwachsene und fällig gewordene Ansprüche eine unterschiedliche Behandlung des Beamten im Vergleich zu einem privatrechtlichen Arbeitnehmer? ja im Vergleich zu jedem anderen Rechtsträger, in der Tat jeder Berechtigung entbehren würde,.
Die in anderen Fällen vielleicht aufzuwerfende Frage? welche Höhe der dem Kläger als unentziehbares Recht zustehende Anspruch angesichts der Erschütterung der finanziellen Kraft der Bundesrepublik und der Länder objektiv? d.h, unter Heranziehung von Treu und Glauben? damals (1945 bis 1949) hatte? stellt sich hier nicht, weil, wie dargelegt? diese Ansprüche unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes keinesfalls geringer sein können als diejjenigen der übrigen Ruhegehaltsempfänger Niedersachsens? denen das volle Ruhegeld gezahlt worden ist. Unter diesen Umständen stellt sich aber die durch § 77 aaO angeordnete Entziehung dieses Ruhegehaltsanspruches als ein Verstoß gegen Art 14 und Art 33 Abs 5 GrundG dar.
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Der Große Senat hat nach alledem 'beschlossen, die ihm vorgelegte Präge des III.. Zivilsenats unter Aussetzung des Verfahrens nunmehr gemäß Art 100 Abs 1 GrundG, § 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen-
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Dr. Geiger
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Dr, Pagendarm Johannsen Dr, Bischer Krüger-Nieland
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