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BGH

Gericht: BGH

einer gleichen umstellurgsreohtJieher Behandlung beider Ansprüche, so daß auch der Anspruch auf die Snteigrmngsen'tschädigung nicht nach dem, Umstellungsgesetz im Verhältnis 10 j 1 in Deutsche Mark umzüsteilen ist,. Rechtssatzs Die Festsetzung der Entschädigung durch die Ver-j waltungsbehörde nach § 27 RLG ist in der Regel ein unerläßliches m.i t gestaltend.es Element für d; endgültige Wirksamwerden 'des Entschädigungsanspi cbs, . Wer auf Grund des § 26 Abs 3 RLG von der Bedarf st el le verlangen kann, daß er angemessen für den Verlust einer ihm gehörigen.Sache entschädigt wird, die vor der Währungsreform auf Grund des RLG zur Benutzung für einen anderen in Anspruch genommen war, bei die- sein abhanden kam and fürdie dpi's ' zur - Währungsreform' eine angemessene :EniSchädigung' noch nicht festgesetz/J war,' kann den Ersatz der Aufwendungen verlangeng die] er machen muß, um sich eine gleiche Sache Wieder zu beschaffehv. Bis zu dem Stich-' tag der Währungsreform war noch keine angemessene Entschädigung für den Verlust, festgesetzt worden« Mit der nach : der Währungsreform erhobenen Klage fordert der Kläger Ersatz des Wertes des Rundfunkgeräts in-Höhe von 380 DM, Zivilsenats grundsätzliche Bedeutung für die um-steilungsrechtliche Beurteilung von Ansprüchen auf Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff, so auch für den Aufopferungsanspruch aus §§ 74 f Einl ALE und für den Ersatzanspruch aus § 70 PreußBolVerwG. ob dieser Anspruch unter irgendeinem Gesichtspunkt der.Umstellung durch öas-Unw Stellungsgesetz unterliegt, - Daß der vorleger.de Senat mit seiner Präge auf diese Besonderheit des Sachverhalts abgezielt hat, geht auch draus hervor, daß er die grundsätzliche Bedeutung der zu treffenden Entscheidung u,a.. damit begründets er selbst habe in BGHZ 7, 96 zu der Umstellung^ rechtlichen Behandlung von Entschädigungen für Enteignung und verwandte öffentlich-rechtliche Eingriffe einen andere Standpunkt eingenommen als der V Zivilsenat in der Entsche? ..die gewissermaßen zusätzlich* infolge oder hei Gelegenheit der Inanspruchnahme auf 'Grund des RLG eintreten„ Im "vorliegenden Fall ist nicht''.die Ihitzungs.ent’schääigting im Spiel,'die der Eigentümer des Radiogerätes dafür fordern konnte, daß es von hoher Hand einem anderen zur Benutzung zur Verfügung gestellt wurde, sondern die Entschädigung, die ihm dafür gebührt, daß das Gerät während seiner Benutzung durch den anderen in Verlust geriet» Der Entschädigungsanspruch nach § 26 Abs 3 BIG ist nicht yvon. ebensowenig von einem Verschulden dessen, dem er zur Benutzung zugewi es en worden ist»fAnsprüche-auf Grund von Tatbeständen des allgemeinen Rechts, wie' sie durch Beschädigung od-er Zerstörung der in'(Anspruch gAhömmenen (Sache ausgelöst w erd e n kö n n en, z SB,■' "An sprüch e aus un er 1 aübt er Han d lungy b 1 ei ben unberührt (RGZ 165, 323) > ..Ob die Folgeschäden, die § 26 Abs 3 RLG im Auge hat, bei der Inanspruchnahme vorausgesehen und in Kauf genommen worden sind, ob sie hätten vorausgesehen werden müssen oder können,ob zu ihrer Entstehung ein Verschulden von irgendeiner Seite beigetragen hat oder ob sie ausschließlich auf Zufall zurückzuführen sind, spielt -abgesehen davon, d.aß eigenes grobes Verschulden des Geschädigten .eine Ersatzpflicht ausschließt - keine Rolle, Nicht anders steht es mit den gelegentlich der Leistung erwachsenen Schäden, . liehen Anspruch handeln, so wäre er unter die Fälle der Gel; f ährdungshaftüng wegen ’’Eingriffs in fremde Interessen" ein zureihen ■ (Heck, Grundriß des Schuldrechts § 15F, 1, S 4 Der zur Entscheidung stehende Fall der Entschädigung wegen des Verlustes einer zur Benutzung in Anspruch genommenen S che steht,seinem wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalte nach, dem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch wegen Verlustes einer Sache in:denvwesentlichen Zügen gleichJ Zweck .der Leistung ist' in beiden Fällen der Ausgleich des dem Eigentümer durch den Sachveflust entstandenen Vermögen nachteils, Dies zeigt sich auch darin, daß dasselbe Ereig nis sowohl Ansprüche nach § 26 Abs 3 RLG wie Schadensersat 'Einsprüche aus unerlaubter Handlung oder aus §§ 7 und 17 Ef ... Die Unterschiede, die in der Einzelaus gestaltung der beiden Ahspruchsarten bestehen, sind demge-g genüber für die Frage der Währungsumstellung nicht wes ent-gliche Es kommt nicht entscheidend .darauf äh<rblaß der eine'' Anspruch aus dem bürgerlichen, der andere aus dem öffentlii eben Recht entspringtdaß der eine auf vollen Schadenser-; Satz, der andere auf angesessene Entschädigung geht und da sie auch in ihren Voraussetzungen' nicht völlig übereinstiflf® Diese Gleichartigkeit zwischen clem "bürger 1 ich -recht-liehen Schadens ersatzabspruch'undi dem Anspruch auf Öffentlich-rechtliche Entschädigung aus § 26 Abs 3 HIß in dem jetzt zur Entscheidung stehenden falle des Saehverlustes' muß dazu führen, auch umstellungsrechtlich leide Ansprüche gleichzustellen. Schadensersatzansprüche wegen Verlustes einer Sache sind nicht Geldsummenforderungen, wie § 13 UmstG sie voraussetzt „Die Gerichte haben in ständiger Rechtsprechung die Anwendung des Umstellungsgesetzes "auf Sch ad ensersatzansprü-che'abgelehnt,• soweit nicht schon vor dem Währungsstichtäg eine .sogenannte Verfestigung zu einem Geldsummenanspruch eingetreten war. War eine derartige "Verfestigung" am Währungs-Stichtage; noch nicht erfolgtp so geht der Anspruch auf Zah-lung des zur Wiederherstellung der Sache oder zur Ersatzbeschaffung notwendigen Geldbetrags„, für dessen Bemessung, der Zeitpunkt der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung maßgebend ist, der also' erst' nach dem Währungsstichtage in seinem 'Umfange1;bestimmt' ünd ge 1 eistet Da es sich in beider, fällen um einen ünterfall der Enteignung handele, münde die Frage der umstellungsrechtlichen Behandlung der Entschädigungsansprüche aus § 26 Abs 3 RLG in die' allgemeine Frage, wie Ansprüche aus einer Enteignung oder einem enteignungsgleichen .Eingriff, die vor der Währungsreform vorgenommen wurden,, umstellungsrechtlich zu beurteilen seien, wenn sie erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht würden« In Bezug auf diese .allgemeine Frage hat der III» Zivilsenat in seinem Urteil BGHZ 7, 96 entschieden,. der Anspruch auf Entschädigung in Geld für eine enteignende Beschlagnahme von Waren auf Grund des § 21 PVG;; die vor der Währungsreform durchgeführt worden sei, unterliege nicht der Umstellung durch das Umstellungsgesetz, wall rend der V. Zivilsenat in seinem Urteile BGHZ 6, 91 entseht den hat, der Entschädigungsanspruch a,uf Geld für eine vor der Währungsreform durchgeführte Grundstücksenteignung unterliege der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz im Verhältnis 10 s 1 i!- ■ l ili: Der Große Zivilsenat teilt nach dem Ausgeführten nie die Ansicht, daß die Ansprüche aus § 26 Als 3 BIG, wie sie den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, rechtli Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung oder ent-eigmr gleichem Eingriff sind. Der Senat würde jedoch auch dann n zu einer anderen umstellungsrechtlichen Beurteilung gelang wenn man die Ansprüche als solche auf öffentlichrechtliche' Entschädigung wegen Enteignung anseben würde; er würde also in diesem Falle der Recht Sauf fassühg des IIInicht :;de V; Zivilsenats beitreten. Denn auch diese Ansprüche unterscheiden sich ihrem Wesen nach umstellungsrechtlich nicht grundlegend von den Schadensersatzansprücheh, wie sie'Gas bürgerliche Recht wegen Verlustes oder. Beide Arten von Ansprüchen zeigen vielmehr gemeinsame Grundzüge, mag auch die Verschiedenheit der zu regelnden Lebensgebiete in mehrfacher Hinsicht zu einer verschiedenen rechtlichen Behandlung geführt haben und mag auch mit dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vo 10, Juni 1952 (BGHZ 6, .270 21^95/) und mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zur klassischen Enteignun anerkennen, daß die Enteignungsentschädigung nicht einfach, eine Schadensersatzleiötung im Sinne des Bürgerlichen Gese buches ist, die unter allen Umständen sämtliche Vermögenseinbußen des Betroffenen in Gegenwart und Zukunft umfaßt. Verhältnis zu anderen ungleich treffendes Soh-| deropfer auf; gerade die Verletzung des Gleichheitssatzesl ist es, die den Eingriff in das private Vermögen als Ent-| eignung kennzeichnet„ Diese Verletzung des Gleichheitssatl soll die dem Ent eigneten gewährte Entschädigung ausgleicht Aufgabe der EnteignühgsentSchädigung ist also der Ausgleit des den einzelnen durch das ihm zugemutete Sonderopfer t fenden Vermögensnachteilst Ausgleich eines Vermögensnachteiles ist aber regel mäßig auch die Aufgabe der Schadensersatzansprüche des b gerlichen Rechts- Insofern sind die Ziele beider Ansprüche! gemeinen Interesse vergenommenen Eingriff in das Vermögen ausgleichen soll, je nach der positivrechtlichen Regelung im Einzelfall auf vollen Ersatz' oder auf Ersatz des gemeinen Wertes oder auf angemessenen Ersatz gerichtet sein kann, wenn sie dabei nur den von dem Gleichheitssatz geforderten gerechten 'Ausgleich des erlittenen' Vermögensnachtei-ls verwirklicht. Sind der Scbadensersatzänsprach des bürgerlichen Rechts und der öffentlich-rechtliehe Anspruch auf Enteignungsent-schädigung in ihrem Ziele, asm Betroffenen einen wirklichen Ausgleich für den erlittenen Vermögensnachteil zu gewähren, verwandt, so muß dies auch zu einer gleichen umstellungsrecht liehen Behandlung führen! Wie■bereits erwähnt, findet das :Umstelluhgsgese t z auf Ansprüche wegen Ersatzes eines vor der Währungsreform erlittenen Schadens, die erst nach diesem Zeitpunkt geltend geflacht werden, regelmäßig keine Anwendung . 1 in Deutsche Mark würde gerade Gegenteil, der erstrebten und von dem übergeordneten Gleich heitssatz zwingend geforderten Rechtswirkung herbeiführen Die grobe Unbilligkeit eines solchen Ergebnisses träte ge-| rade bei der Enteignung besonders sinnfällig in Erscheirrun Der Enteignete hat sich nicht freiwillig, sondern nur kraf staatlichen Zwanges von einem Sachgute getrennt, das der Geldentwertung nicht unterlag. Der Enteignungsbegünstigte aber, dem dieses Sacbgut, unberührt von der Währungsumste' lung,, in seinem vollen Werte erhalten geblieben ist, soll den Ent eigneten, weil er ihn nicht rechtzeitig vor der Wä’ rungsreform entschädigt hat, nunmehr nur mit einem Zehnte des wirklichen Y/ertes zu entschädigen brauchen* Dadurch w de der Grundsatz der ausgleichenden Gerechtigkeit im Ver-:; hältnis zwischen den Beteiligten so unerträglich verletzt* :nach einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt beurteil werden müßt eng so stünde das nicht im Gegensatz dazu, daß!d.| j ewigen W äh run g s maß s t äb c anzuwenden sind, die bei der Feststellung der Entschädigung zur Verfügung stehen, und daß i: soweit auch Veränderungen der Veibältnisse bis zu dem Abschlu der Tatsacheninstanz berücksichtigt werden müssen! Er folgt damit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu der Frage der Aufwertung von BnteignungsentSchädigungen, die sich - ebenfalls eindeutig für einen Wertanspruch entschieden und'hei der Bemessung der Enteignungsentschädigung die Geldentwertung nicht berücksichtigt hat (RGZ 107, 228; 109, 258 tua»; Milgel, Aufwertungsrechtsprechung 5° Aufl S 296 ff). Dem läßt sich auch nicht entgegenhalten, daß die Enteignung in derselben Weise.wie ein Verkauf in der Umsetzung eines Sachwertes gegen Geld bestehe und daß es dem Umstellungsgesetz widerspreche, Forderungen auf Enteignungsentschä-digung anders zu behandeln als Kaufpreisforderungen, die als Geld summerschulden dem ümstellungsgesetz unterliegen und -abgesehen von dem Sonderfall des § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG -nach § 16 dieses Gesetzes im Verhältnis 10 s 1 in Deutsche Mark eingestellt worden sind. Bei Kaufpreisansprüchen ist diese Umstellung durch das ümstellungsgesetz zwingend vorgeschrieben; so unbillig sie im Einzelfall sich auswirken mag, so findet sie doch, eine gewisse Berechtigung darin, daß der Abschluß des Kaufvertrages auf dem. Bei der Enteignung dagegen wird durch staatlichen Swang an Stelle eines Sachwertes, den der Eigentümer ohne Wertverlust über die Währungsreform gebracht und von dem er sich in aller Regel niemals freiwillig getrennt hätte, ein Entschädigungsanspruch gesetzt; die Enteignung ist eine Zwangsliquidierung eines Vermögensteiles des Enteigneten, eine "Zwangsumwandlung einer Sache in Geld" (von Gierke, Deutsches Privatrecht II 471). Klär ■ Entschädigungsansprüche aus § 26 Abs 3 RIG, wie sie im gegenwärtigen Verfahren zur'Erörterung stehenV; folgt im übrig-en auch aus der Besonderheit des für sie gel~j tenden Festsetzungsverfahrens, daß sie der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz nicht unterliegen, Falls die Beteiligten über die Höhe der nach § 26 R geschuldeten Entschädigung für einen Bachverlust sich nich einigen, entscheidet nach § 27 RIß- die Verwaltungsbehörde : in einem besonderen Verfahren»Wenn der Verwaltungsbehörde| damit die Aufgabe übertragen ist, im Falle des Verlustes der in Anspruch genommenen Sache beim Benutzer die im Sinne, des § 26 Abs 3 RH angemessene Entschädigung festzusetzen,' so besteht diese Aufgabe nicht lediglich in der einfachen (deklaratorischen) Aussage, daß der Leistungspflichtige imV| Zeitpunkt des Verlustes einen Schaden in Höhe einer bestimmten Geldsumme erlitten habe., Vielmehr ist die hoheitliche Festsetzung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde hier ein unerläßliches mitgestaltendes Element für das ehd|f gültige Geformtwerden und Wirksamwerden des Anspruchs * Zwa ist der Anspruch seinem allgemein-materialen Gehalte nach; bereits mit dem Verlust der Sache entstanden. In einem solchen lalle ist aber dann der Anspruch vor der 'Festsetzung .zwischen d'eh Beteiligten auch hoch nicht mit rechtlicher ;-Wirkung erfüllbarDie hoheitliche Festsetzung hat daher hier nicht nur die Bedeutung, den Anspruch dnrohooc ja bar oder fällig zu machen; sie gibt ihm. streitiger Anspruch am vV ah rungs s t i cht ag noch nicht festgesetzt; dann konnte er„an diesem Tage auch noch nicht in der Weise automatisch von dar einen auf die andere Währung umgestellt werden, wie es zur Anwendung des TJmstellungsge-

Zitierte Normen: § 137 GVG § 13 UStellungsG § 251 BGB § 18 UStellungsG
ZeitpunktEntschädigungGrundEnteignungAnspruchEingriffWährungsreformSache

Volltext der Entscheidung

Fa-" c as Fachsehlagev;erk; Für die Amtliche Sammlung!
Gr e s e t z s R1& ; § g £ Ab s
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2, G es etz j GrundG Art 14.1 UnistG §§	6	j	1;5
D er eif en 11 i chr e e}j 11 i ch e A n spr 0.oh auf Sn 1: e i g r r g s- • e else näd irr ng red c er bürg er li ehre cht 3 ich e 1 eta-dera^ersalsansprueh sire in ihrem Ziel, dem Betrof--f ensr einen Ausglei er für der erlittenen Vermögens nacht eil zu. gewähren, mit ei nana er verwandt - Las nötigt zu. einer gleichen umstellurgsreohtJieher Behandlung beider Ansprüche, so daß auch der Anspruch auf die Snteigrmngsen'tschädigung nicht nach dem, Umstellungsgesetz im Verhältnis 10 j 1 in Deutsche Mark umzüsteilen ist,.
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 Die Festsetzung der Entschädigung durch die Ver-j waltungsbehörde nach § 27 RLG ist in der Regel ein unerläßliches m.i t gestaltend.es Element für d; endgültige Wirksamwerden 'des Entschädigungsanspi cbs, . War die Entschädigung äm:Wäh rung s s t i cht ag noch nicht festgesetzt? so konnte der Anspruch an diesem läge auch nicht tön der Umstellung nacj § ^ 6 UmstG erfaßt werden,,
Aktenzeichen; GSZ 5/53
Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 16» Novembei
’	-	■■■	1953

Beschluß
 In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde	v-ertreten	durch	den
 Rat der Gemeinde, dieser vertreten durch den Obe: bürgermeist er,
 Beklagten, Berufungsbeklagten un|; RevisiGUSklägerin,
- ProzeßbevoIImächtigteri Eechtsanwal'
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Günther B
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Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 ProzeßbevoIImächtigter? Recbtsahwa.lt
 straße
hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 16* November 1953 unter Mitwirkung
 des Präsidenten des- Bundesgerichtshofes Dr„ Weihkauf ;;.,V^als Vorsitzenden,
 des Senatspräsidenten Prof.- Drt Meiß und
 der Bundesriohter Prof. Br, Lindenmaier,
 Wild e |||l
Er. Heck,
 Johanns en,
 Lr* Erüger-Nieland,
 Dr.-. Pisoher
 Rietschel,
Dr. Hauß
 beschlossen?
Wer auf Grund des § 26 Abs 3 RLG von der Bedarf st el le verlangen kann, daß er angemessen für den Verlust einer ihm gehörigen.Sache entschädigt wird, die vor der Währungsreform auf Grund des RLG zur Benutzung für einen anderen in Anspruch genommen war, bei die-
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sein abhanden kam and fürdie dpi's ' zur - Währungsreform' eine angemessene :EniSchädigung' noch nicht festgesetz/J war,' kann den Ersatz der Aufwendungen verlangeng die] er machen muß, um sich eine gleiche Sache Wieder zu beschaffehv. Per .Anspruch unterliegt nicht der Umstellung nach dem Um st ellungsgesets
 Entscheidunesgründeg
Dem IIIo Zivilsenat liegt folgender Sachverhalt zur Entseheidung vors
 Nach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht im Mai 1945 Wurde aus der Wohnung'des Klägers' uhd seiner1' :;g Eltern in	in	ihrer	Abwesenheit	auf
 Anprdnung des stellvertretenden Leiters der Polizeiabteilung,' des Stadtobersekretärs JfMMd ein im Eigentum des Klägers stehendes Rundfunkgerät 'herausgeholt und dern ehemaligen KZ-Häftling E(B leihweise zur Verfügung gestellt g Anlaß zu dieser Maßnahme war ein Befehl des amerikanischen! Stadtkommandanten an JfHHB,.'IflB unverzüglich irgendein Rundfunkgerät zu beschaffen,. Each Rückkehr des Vaters des Klägers, übersandte ihm der Oberbürgermeister der Stadt
 am 8, August 1945 ein Schreiben, worin ihm mit-”; geteilt würde, in Ausübung eines Auftrages der Militärregierung werde das Rundfunkgerät, das leihweise Ed zur Verl fügung gestellt worden sei, hiermit beschlagnahmt. Las G-e-J rät kam im Frühjahr 4947 bei Id abhanden. Bis zu dem Stich-' tag der Währungsreform war noch keine angemessene Entschädigung für den Verlust, festgesetzt worden« Mit der nach : der Währungsreform erhobenen Klage fordert der Kläger Ersatz des Wertes des Rundfunkgeräts in-Höhe von 380 DM,
X>er III, Zivilsenatitriti - den’ Yorinstanzen Garin ;beiV . daß der dem Klager erwachsene Schaden nicht als Kriegs- oder Besatzungsschaden angesehen werden könne,' ist jedoch der Ansicht, daß der Ersatzanspruch auf Grund von § 26 Abs 3 ■E1G begründet sei. Die Ansprüche .auf Grund dieser Bestimmung hält der III p> ZiviIsenai ihhem Weier nach- für Ansprüche auf Enteignungsentschädigung, woher er eine unterschiedliche Beurteilung der Ansprüche auf Vergütung nach § 26 Acs 1 BIG und auf angemessene Entschädigung nach § 26 Ahs 3 RLG ablehnt. Damit gewinnt die Entscheidung nach Ansicht' des III. Zivilsenats grundsätzliche Bedeutung für die um-steilungsrechtliche Beurteilung von Ansprüchen auf Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff, so auch für den Aufopferungsanspruch aus §§ 74 f Einl ALE und für den Ersatzanspruch aus § 70 PreußBolVerwG. Der III, Zivilsenat hat daher auf Grund von § 137 GVG dem Großen Zivilsenat folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt;
"Umfaßt der Anspruch nach § 26 Ahs 3 des Reichsleistungsgesetzes hei einer im Jahre 134-5 nach der Kapital .tion von einer deutschen Verwaltungsstelle durchge-führten Beschlagnahme und Wegnahme eines Rundfunkgeräts, das im Jahre 1947 hei dem Nut Zungsempfänger (Begünstigten) ohne dessen Verschulden in Verlust geraten ist, den Ersatz der zur Wiederbeschaffung eines gleichen Geräts erforderlichen Aufwendungen - oder unterliegt der Anspruch als RM-Forderung der Umstellung nach § 16 UmstG?"
Der Große Senat für Zivilsachen legt .im Dichte des Vorlegungsbeschlusses des III. Zivilsenats diese Frage dahin aus. daß sie sich bezieht auf einen gemäß § 26 Abs :3 RLG gegen die Bedarfsstelle erhobenen öffentlic
 liehen Entschädigungsanspruch für den Vef-uot eine"''’ Sache, '; die auf Grund des Ell sue1 Benutztet euren einer; anderen in Anspruch genommen rar,, und zwar auf einen .Anspruch, Ivo er den sich die Beteiligten bin zur Währungsreform roch nicht gütlich geeinigt hatten und für den bis zu dieser:. Zeitpunkt auch die Pestsetzungsbehörde noch keine angemessene Ent sc hä’ digung festgesetzt hatte, Gefragt ist nach Meinung des Groß Senats in Wirklichkeit auch ’danach., ob dieser Anspruch unter irgendeinem Gesichtspunkt der.Umstellung durch öas-Unw Stellungsgesetz unterliegt, - Daß der vorleger.de Senat mit seiner Präge auf diese Besonderheit des Sachverhalts abgezielt hat, geht auch draus hervor, daß er die grundsätzliche Bedeutung der zu treffenden Entscheidung u,a.. damit begründets er selbst habe in BGHZ 7, 96 zu der Umstellung^ rechtlichen Behandlung von Entschädigungen für Enteignung und verwandte öffentlich-rechtliche Eingriffe einen andere Standpunkt eingenommen als der V Zivilsenat in der Entsche? auog BGI-IZ 6, dl; seien auch die beiden Entscheidungen in A wend a v,g vex sc-hi cd oner Re chtsen. i:ze ge t roff en und d ah er f ■ -rm vereinbar, so werde doch in beiden Erf Scheidungen der Earl;; ' behav.d e'Lf , dad cine öff entlich-rechti i ehe Endschädigur-g für einer ter der Yhährungsreform erfolgten Eingriff vor dem fäk-; rungo 3 ti.ch tag n o oh ni. c:il t f estg oo ctzt w ord en o ei..
. II,
I 26 Abs b EEG verpflichtet die Beüarfootslle, die ein Leistung in Anspruch getrommen hat, eine angemessene Erftchü-dputp zu gewähren für H3ach- und Eeroonsnocbäd en, außerge weihcd iobe Abnützung, Verlust und Haitpfllchtsonäcien, die if fopoe oder /reifgentlieh der i.-eistung ohne grf cs Vha oobuld des Geschädigter entstehen und für die ein Ersatz von einer anderen Seite nicht za er.-.enger. is'f Es handelt sinn aEon hier nicht tot eine Vergütung oder Entschädigung für die in Anspruch genc.tr ene Leistung selbst; eine solche hätte re chili ch d n Chanabt v r ci neu roi nen En v oig nunc z avttonüd igur.g
für' eine Voliehteignüng. (Beorderung zur Verfügung) oder für eine Teilenteignung (Beorderung zur Benützung). Vielmehr handelt es sich um eine unter gewissen Voraussetzungen eintret end e’/ off ehtlich-recht liehe Haftung für ScMci eh,. ..die gewissermaßen zusätzlich* infolge oder hei Gelegenheit der Inanspruchnahme auf 'Grund des RLG eintreten„ Im "vorliegenden Fall ist nicht''.die Ihitzungs.ent’schääigting im Spiel,'die der Eigentümer des Radiogerätes dafür fordern konnte, daß es von hoher Hand einem anderen zur Benutzung zur Verfügung gestellt wurde, sondern die Entschädigung, die ihm dafür gebührt, daß das Gerät während seiner Benutzung durch den anderen in Verlust geriet» Der Entschädigungsanspruch nach § 26 Abs 3 BIG ist nicht yvon. .einem(;V:erschulden der Stelle .abhängig, die den Gegenständ in Anspruch genommen hat, und. ebensowenig von einem Verschulden dessen, dem er zur Benutzung zugewi es en worden ist»fAnsprüche-auf Grund von Tatbeständen des allgemeinen Rechts, wie' sie durch Beschädigung od-er Zerstörung der in'(Anspruch gAhömmenen (Sache ausgelöst w erd e n kö n n en, z SB,■' "An sprüch e aus un er 1 aübt er Han d lungy b 1 ei ben unberührt (RGZ 165, 323) > ..Ob die Folgeschäden, die § 26 Abs 3 RLG im Auge hat, bei der Inanspruchnahme vorausgesehen und in Kauf genommen worden sind, ob sie hätten vorausgesehen werden müssen oder können,ob zu ihrer Entstehung ein Verschulden von irgendeiner Seite beigetragen hat oder ob sie ausschließlich auf Zufall zurückzuführen sind, spielt -abgesehen davon, d.aß eigenes grobes Verschulden des Geschädigten .eine Ersatzpflicht ausschließt - keine Rolle, Nicht anders steht es mit den gelegentlich der Leistung erwachsenen Schäden, . .	.	lyy.	6
Daß die Entschädigungspflicht ein Verschulden der Bedarfsstelle oder dessen, zu dessen Gunsten die. Inanspruchnahme erfolgt, nicht voraussetzt, rückt die öffentlich-recht liehe Schaöensbaftung des §.26 Abs 3 RLG in die Nähe der Gefährdungshaftung des bürgerlichen Rechtst Diese Verwandt-'
Schaft ist nicht'- mär eine äußerliche, sondern liegt im Wes der Sache begründet. Weil die Überlassung einer Sache an e nen Dritten Gefahren zur Folge hat„ gegen die der Eigentüme der den Eingriff dulden muß. sich nicht schützen kann, soll ihm Ersatz seines Schadens zuteil werdend, wenn die Gefährd sich verwirklicht.. Würde es sich um:einen bürgerlich-recht! liehen Anspruch handeln, so wäre er unter die Fälle der Gel; f ährdungshaftüng wegen ’’Eingriffs in fremde Interessen" ein zureihen ■ (Heck, Grundriß des Schuldrechts § 15F, 1, S 4 Der zur Entscheidung stehende Fall der Entschädigung wegen des Verlustes einer zur Benutzung in Anspruch genommenen S che steht,seinem wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalte nach, dem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch wegen Verlustes einer Sache in:denvwesentlichen Zügen gleichJ Zweck .der Leistung ist' in beiden Fällen der Ausgleich des dem Eigentümer durch den Sachveflust entstandenen Vermögen nachteils, Dies zeigt sich auch darin, daß dasselbe Ereig nis sowohl Ansprüche nach § 26 Abs 3 RLG wie Schadensersat 'Einsprüche aus unerlaubter Handlung oder aus §§ 7 und 17 Ef ... auslös en könnte» -(RGZ :1 65, 323 ff; vgl hierzu Guide DB. 1.94 '1356 f) »• Selbst darin stimmen die beiden Ansprüche überein daß sich ihr-Wert nach dem Zeitpunkte bemißt. in dem über sie entschieden wird oder in dem sie erfüllt werden» Gesclr cet ist in beiden Fällen der Betrag, den der Geschädigte, .aufwenden muß, um sich im Zeitpunkte der richterlichen Ent Scheidung oder im Zeitpunkte der Ersatzbeschaffung eine gleiche Sache zu beschaffen». Das ist gerade umstellungsrec lieh von Bedeutung. Die Unterschiede, die in der Einzelaus gestaltung der beiden Ahspruchsarten bestehen, sind demge-g genüber für die Frage der Währungsumstellung nicht wes ent-gliche Es kommt nicht entscheidend .darauf äh<rblaß der eine'' Anspruch aus dem bürgerlichen, der andere aus dem öffentlii eben Recht entspringtdaß der eine auf vollen Schadenser-; Satz, der andere auf angesessene Entschädigung geht und da sie auch in ihren Voraussetzungen' nicht völlig übereinstiflf®
s'*?
Diese Gleichartigkeit zwischen clem "bürger 1 ich -recht-liehen Schadens ersatzabspruch'undi dem Anspruch auf Öffentlich-rechtliche Entschädigung aus § 26 Abs 3 HIß in dem jetzt zur Entscheidung stehenden falle des Saehverlustes' muß dazu führen, auch umstellungsrechtlich leide Ansprüche gleichzustellen. Schadensersatzansprüche wegen Verlustes einer Sache sind nicht Geldsummenforderungen, wie § 13 UmstG sie voraussetzt „Die Gerichte haben in ständiger Rechtsprechung die Anwendung des Umstellungsgesetzes "auf Sch ad ensersatzansprü-che'abgelehnt,• soweit nicht schon vor dem Währungsstichtäg eine .sogenannte Verfestigung zu einem Geldsummenanspruch eingetreten war. War eine derartige "Verfestigung" am Währungs-Stichtage; noch nicht erfolgtp so geht der Anspruch auf Zah-lung des zur Wiederherstellung der Sache oder zur Ersatzbeschaffung notwendigen Geldbetrags„, für dessen Bemessung, der Zeitpunkt der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung maßgebend ist, der also' erst' nach dem Währungsstichtage in
 seinem 'Umfange1;bestimmt' ünd ge 1 eistet
•pC-q *rr t:
. Jp'C? ,s, X Ij * j
wird (OGHZ 3, 131
 34 /J97;	3,	162	nTCJ	u„a„).	Pur	den	Entschädigungs-
anspruch wegen Verlustes einer Sache nach § 26 Abs 3 RIG kann nichts anderes gelten.
III.
ln seinem Vorlagebericht hat sich der 111, Zivilsenat 'auf den Standpunkt gestellt,. der Entschädigungsanspruch aus § 26 Abs 3 RIG sei'dem Anspruch auf Vergütung für“die Inanspruchnahme nach Abs 1 dieser Bestimmung gleichzustellen.
Da es sich in beider, fällen um einen ünterfall der Enteignung handele, münde die Frage der umstellungsrechtlichen Behandlung der Entschädigungsansprüche aus § 26 Abs 3 RLG in die' allgemeine Frage, wie Ansprüche aus einer Enteignung oder einem enteignungsgleichen .Eingriff, die vor der Währungsreform vorgenommen wurden,, umstellungsrechtlich zu beurteilen seien, wenn sie erst nach diesem Zeitpunkt geltend
 gemacht würden« In Bezug auf diese .allgemeine Frage hat der III» Zivilsenat in seinem Urteil BGHZ 7, 96 entschieden,. der Anspruch auf Entschädigung in Geld für eine enteignende Beschlagnahme von Waren auf Grund des § 21 PVG;; die vor der Währungsreform durchgeführt worden sei, unterliege nicht der Umstellung durch das Umstellungsgesetz, wall rend der V. Zivilsenat in seinem Urteile BGHZ 6, 91 entseht den hat, der Entschädigungsanspruch a,uf Geld für eine vor der Währungsreform durchgeführte Grundstücksenteignung unterliege der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz im Verhältnis 10 s 1 i!-	■	l	ili:
Der Große Zivilsenat teilt nach dem Ausgeführten nie die Ansicht, daß die Ansprüche aus § 26 Als 3 BIG, wie sie den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, rechtli Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung oder ent-eigmr gleichem Eingriff sind. Der Senat würde jedoch auch dann n zu einer anderen umstellungsrechtlichen Beurteilung gelang wenn man die Ansprüche als solche auf öffentlichrechtliche' Entschädigung wegen Enteignung anseben würde; er würde also in diesem Falle der Recht Sauf fassühg des IIInicht :;de V; Zivilsenats beitreten. Denn auch diese Ansprüche unterscheiden sich ihrem Wesen nach umstellungsrechtlich nicht grundlegend von den Schadensersatzansprücheh, wie sie'Gas bürgerliche Recht wegen Verlustes oder. Beschädigung einer; Sache gewährt. Beide Arten von Ansprüchen zeigen vielmehr gemeinsame Grundzüge, mag auch die Verschiedenheit der zu regelnden Lebensgebiete in mehrfacher Hinsicht zu einer verschiedenen rechtlichen Behandlung geführt haben und mag auch mit dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vo 10, Juni 1952 (BGHZ 6, .270 21^95/) und mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zur klassischen Enteignun anerkennen, daß die Enteignungsentschädigung nicht einfach, eine Schadensersatzleiötung im Sinne des Bürgerlichen Gese buches ist, die unter allen Umständen sämtliche Vermögenseinbußen des Betroffenen in Gegenwart und Zukunft umfaßt.
Gegen die Gleichstellung beider Ansprüche ist angeführt worden» ein SchadensersatzanSpruch setze begriffsnotwendig voraus, daß ein Schaden bereits entstanden sei; bei der Enteignung gehe die Zahlung der Entschädigung in der Re gel dem Vollzug’ der Enteignung voraus, der den Schaden erst herbeiführe (L&j^er, Prinzipien des Enteignüngsrechts S 459) Dieser Einwand trifft den Zern der Sache nicht; der Grundsatz der vorgängigen Entschädigung soll nur den dem Eigentümer erwachsenden Schaden möglichst sofort ausgleichen und dadurch niedrig halten und daneben die Befriedigung des Eigentümers sichern;' an dem Zweck des Anspruchs, einen -ent- • stehenden Vermögensnacht eil auszugleichen, ändert sich dadurch nichts.
Der entscheidende Unterschied zwischen Schadensersatz und Enteignungsentscbädigung wird weiter darin gesehen, daß der Schadensersatzanspruoh grundsätzlich auf Wiederherstellung 'in Natur gerichtet ist,Idle bei der Enteignung ihrem Wes e n n ach': au s g e s eh loss eh ■■■is t, w ei l:'s i er c är auf h i naus 1 auf e r würde, den Enteignungseingriff wieder rückgängig zu machen, was rechtlich unmöglich ist» Demgegenüber ist darauf hinzuweisen , daß auch der SchadensersatzanSpruch des bürgerlichen Rechtes nicht notwendig'auf Herstellung in Natur zu gehen braucht, sei es, daß eine solche Herstellung überhaupt nicht möglich ist wie in den Bällen der §§ 251 Abs 1 und 255 BGB» sei es, daß der Gläubiger auf Grund der ihm durch.§§ 249 Satz 2, 250 BGB eingeräumten Befugnisse statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangt oder der Schuldner wegen Hichtzu demutharkeit der Herstellung (§ 251 Abs 2 BGB) den Gläubiger in Geld abfindet. Bür die umstellungsrechtliehe Behandlung müssen diese Unterschiede zwischen Schadensersatz und Entschädigung zurücktreten gegenüber der Gleichartigkeit des Zwecks und der daraus sich ergebenden Gleichartigkeit des Leistungsinhalts»
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Die Enteignungsentschädigung gewinnt ihren eigentli=| .chen Sinngehalt erst von dem Wesen der Enteignung her«, den gegenüber die Abweichungen in den Vorschriften der verschij denen Enteignungsgesetze über das Verfahren bei der Festsetzung der Entschädigung und über ihre Bemessung im Sinze] nen in den Hintergrund treten? Die Enteignung ist ein' Einbruch in die Eigentumsgarantie? die dem Rechtsstaat' we's'eni lieh und in Art 14 Gr.undG erneut ausgesprochen worden ist A Dieser Einbruch muß aus Gründen des öffentlichen Wohles h: genommen werden, fordert aber in jedem Falle eine gerechte; Entschädigungo Erst eine solche Entschädigung läßt angesichts der übergesetzlichen Eigentumsgarantie die Enteignm; auch vom Standpunkt des Rechtsstaats '' aus zulässig und 'vertretbar erscheinen. Als zwangsweiser staatlicher Eingriff in die grundsätzlich geschützte private Rechtssphäre des \ Einzelnen legt sie diesem, wie der Senat in. seinem oben wähnten Beschluß vom. lOi Juni 1952 eingehend dargeiegt hat ein ihn im. Verhältnis zu anderen ungleich treffendes Soh-| deropfer auf; gerade die Verletzung des Gleichheitssatzesl ist es, die den Eingriff in das private Vermögen als Ent-| eignung kennzeichnet„ Diese Verletzung des Gleichheitssatl soll die dem Ent eigneten gewährte Entschädigung ausgleicht Aufgabe der EnteignühgsentSchädigung ist also der Ausgleit des den einzelnen durch das ihm zugemutete Sonderopfer t fenden Vermögensnachteilst
 Ausgleich eines Vermögensnachteiles ist aber regel mäßig auch die Aufgabe der Schadensersatzansprüche des b gerlichen Rechts- Insofern sind die Ziele beider Ansprüche! verwandt,Wie ja schon der Sprachgebrauch (Schadensersatz Entschädigung) andeutet. In beiden Fällen soll ein Vermög nachteil ausgeglichen werden, der durch den Eingriff in p: vate Rechte entstanden ist. Daß beim Schadensersatzanspru der Ausgleich in erster Linie durch Herstellung des frühe: Zustandes vollzogen wird und der Geldausgleich in zweiter-
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Linie steht«, während hei der Enfceignungsentschädigüng, wo eine Herstellung des früheren Zustandes unmöglich ist, der Ausgleich -’in Geld, teilweise übrigens' auch in Ersatzgütern •’:( etwa' Ersatz laud) gewährt wird.; b egründ et umst ellungsr echt-lieh keinen entscheidenden Unterschied. Ebensowenig, der Umstand, daß der Schadensersatzanspruch des bürgerlichen Eechtes 7 der inder:Regel einbrr reelatswidrigen Eingriff Gleich-geordneter in das Vermöge'" a^fieicheh soll, auf vollen Ersatz. gerichtet ist«, während die Enteignungsentschädigung., die in der Regel einen rechtmäßigen, von hoher:Hand im all-. gemeinen Interesse vergenommenen Eingriff in das Vermögen ausgleichen soll, je nach der positivrechtlichen Regelung im Einzelfall auf vollen Ersatz' oder auf Ersatz des gemeinen Wertes oder auf angemessenen Ersatz gerichtet sein kann, wenn sie dabei nur den von dem Gleichheitssatz geforderten gerechten 'Ausgleich des erlittenen' Vermögensnachtei-ls verwirklicht. Im. üb rigen ist^ au6h dem bürgerlichen Recht eine ‘ jS-öiigtclehireraalfizp^	hei rechtmäßigem Handeln nicht fremd
(so im Falle des § 904 BGB), während umgekehrt das Ent sighting sr echt auch. den. rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff kennt, der hinsichtlich der EnteignungsehtSchädigung!: der Enteignung gleichzustellen ist (BGHZ 6, 270 /29Ö f/).
Sind der Scbadensersatzänsprach des bürgerlichen Rechts und der öffentlich-rechtliehe Anspruch auf Enteignungsent-schädigung in ihrem Ziele, asm Betroffenen einen wirklichen Ausgleich für den erlittenen Vermögensnachteil zu gewähren, verwandt, so muß dies auch zu einer gleichen umstellungsrecht liehen Behandlung führen! Wie■bereits erwähnt, findet das :Umstelluhgsgese t z auf Ansprüche wegen Ersatzes eines vor der Währungsreform erlittenen Schadens, die erst nach diesem Zeitpunkt geltend geflacht werden, regelmäßig keine Anwendung . Inhalt des Anspruchs auf Schadensersatz'ist die Herstellung des Zustand es,•der bestehen würde, wenn der zu dem'-
ist Entschädigt!rig in Geld zu gewähren, . so muß die Geldsumme so festgesetzt Weidenp daß sie diesen Zweck zu erfüllen ver; 'mag. Infolgedessen sind Schadensersatzansprüche nach 'einhelf liger Ansicht keine der Umstellung unterliegenden G eId summe an Sprüche,'sondern Wertforderungen, hei denen die Zahlung der Geldsumme die Besonderheit aufweist, daß sie nur Mitte' zur Erfüllung des geschuldeten Wertausgleichs ist, daß sie also das, was sie rechtlich leisten sell, nur leistet, wen sie diesen Wertaus gl eich wirklich herbeiführt., Für Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff gelten diese Erwägungen in völlig gleicher Weise.
Der Eigentümer soll durch die EnteignungsentSchädigung in G
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für das der Allgemeinheit gebrachte Bond eropfer einen wir liehen Ausgleich erhalten. War dieser Wertausgleich im Zei punkt der Währungsreferm für eine vorher vollzogene Enteig nung noch nicht erfolgt, so muß nunmehr der Geldbetrag zu sprochen werden, der unter den jetzigen Verhältnissen ein ;angemessene Entschädigung ermöglicht. Eine schematische U Steilung des Geldbetrages, der in einem vor der Währung sf-form liegenden Zeitpunkt angemessen gewesen wäre', nach § UmstG im Verhältnis 10 ? 1 in Deutsche Mark würde gerade Gegenteil, der erstrebten und von dem übergeordneten Gleich heitssatz zwingend geforderten Rechtswirkung herbeiführen Die grobe Unbilligkeit eines solchen Ergebnisses träte ge-| rade bei der Enteignung besonders sinnfällig in Erscheirrun Der Enteignete hat sich nicht freiwillig, sondern nur kraf staatlichen Zwanges von einem Sachgute getrennt, das der Geldentwertung nicht unterlag. Der Enteignungsbegünstigte aber, dem dieses Sacbgut, unberührt von der Währungsumste' lung,, in seinem vollen Werte erhalten geblieben ist, soll den Ent eigneten, weil er ihn nicht rechtzeitig vor der Wä’ rungsreform entschädigt hat, nunmehr nur mit einem Zehnte des wirklichen Y/ertes zu entschädigen brauchen* Dadurch w de der Grundsatz der ausgleichenden Gerechtigkeit im Ver-:; hältnis zwischen den Beteiligten so unerträglich verletzt*
daß nl oYr angenommen werden kann, dien sei der Sinn des ümstellungogessizes, - lies umsoweniger r ad s die tatsächliche Entern oklung inzwischen gezeigt hn.t5 daß: von einer so ick er Rechtsprechung keinerlei. Gefahr für die Währung Z'j he für eklen .1 st,
 Diese Beurteilung begegnet auch nicht deswegen .Bedenken,, weil d*er der Bemessung der zu zahlenden Geldsumme zugrundc zu legende Zeitpunkt, in • beiden Fällen verschieden ist. Baß der Sch ad ensersatzanspruch eirr Wertanspruch und kein Gelds'iiDmenansprUch 'im Sinne des ümstollungsgesetzes ' istl wird u,ä. daraus geschlossen, daß dem Geschädigten die noch vor zunehmend o Herst ellung oder Ersätzbeschaffung in der Zukunft möglich, 'gemacht werden soll; die Höhe des" notwendigen Geldbetrages hangt von der Entwicklung der Verhältnisse bis zur Ersatzleistung ab, so daß deren Änderung' bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 'in der TatSacheninstanz berücksichtigt werden müssen» im Gegensatz dazu wird nach der Rechtsprechung die Höhe der Enteignungs-entSchädigung nach den Verhältnissen in einem; Zeitpunkt bemessen. der im Ralle eines Rechtsstreits über die Höhe der Erb Schädigung der Vergangenheit angehört? nämlich nach dem Zell punkt des die Entschädigung f entsetzend sn Beschlusses;, cd eia falls er Brüher Liegt? dem Zeitpunkt der Besitzern-Weisung, Bä111 der maßgebende Zeitpunkt in die Zeit vor der Währungsreform» so könnte daraus u„ü. abgeleitet werden die Entschädigung sei nach dom Wert der enteignet er. Sacke in diesem Zeitpunkt und damit auch in cor damals geltenden Währung, also in Reichsmark; zu errechnen. Aus diesen Erwägungen ist der V. Zivilsenat in seinem Urteil vom 9. Mai 1952 (BGHZ 6, 9" /TJ6 fi7) dazu gelangt, § 16 des IJmsiG anzuwenden und die Enteignungsentschädigung ohne" Elloksioht auf den .Zeitpunkt ihrer Festsetzung -im Verhältnis 10 i 1 in Deutsche Mark umzustellen.
Dieser Gedanke verkennt jedoch den entscheidenden ; Gesichtspunkti 1 Die;;'EnteignungsSntsöHäd'igung •soll den er-;
/ littenen Vermögensverlust Ausgleichen, Bei gleichbleiben-der Währung u.nd gleichbleibendem Preisgefüge bestehen keilt ne Bedenken, die Entscüaädigungssumme nach den.Verhältnisse^ im Zeitpunkt des Pestsetzungsbeschlüsses•oder der Besitzeinweisung zu bemessen,, Die Rechtsprechung, die auf jenen 1 Zeitpunkt abst ellt' und die ursprünglich zu Gunsten d es ' Ent-|j eigneten wirkte und "wirken wolltej beruht'''geradezu auf.; der"
■ Voraussetzung „ ■■ daß die Verhältnisse , vor allem aber die Wäl rung, stabil bleibenfällt;"diese ;Vöräü§betzung, so wird!» ; 'diese ganze Rechtsprechung fragwürdig. Doch mag diese Präge! auf sich beruheno Jedenfalls gilt" folgendes? Tritt eine ei schneidende Veränderung der Währungsmaßstäbe nach der Ent-f* eignung ein, so zwingt der Gedanke des Schadensausgleichesl diesen Veränderungen in der ‘Form Rechnung zu tragen, daß d' Betroffenen ein wirklicher Wertausgleich in dem Augenblick; •zuteil wird, in dem er ■volizogeh;üvi;hdl'bAüs ;'dem Wesen der "■ EiiteignungsentSchädigung folgt daß sie im Augenblick ihr! Festsetzung einen vollen oder doch angemessenen Ausgleich, für den entzogenen Sachwert geben muß. Selbst wenn die majj geblichen tatsächlichen Umstände (z„B„ der Zustand der SaR che oder der Verkehrswert des ehteigneten Grundstücks) wei;
:nach einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt beurteil werden müßt eng so stünde das nicht im Gegensatz dazu, daß!d.| j ewigen W äh run g s maß s t äb c anzuwenden sind, die bei der Feststellung der Entschädigung zur Verfügung stehen, und daß i: soweit auch Veränderungen der Veibältnisse bis zu dem Abschlu der Tatsacheninstanz berücksichtigt werden müssen! Umstel-;
... lungsrechtlich ist nicht der Zeitpunkt entscheidend, nach' dem der Wertausgleich berechnet wird, sondern der, in dem'"' er sich vollzieht: Der Senat billigt' :■ daher.. den vom III, ;.Zi; vilsenat in seinem Urteil' vom H«7.52 (BGHZ 7, 96 /"(Off) eingenommenen Standpunkt, den Anspruch auf Bnteignungsehtf) Schädigung umstellungsrechtlich als einen Wertanspruch an-;

Zusehen, der nicht nach den Unstellungsgesetz umzustellen ist. Er folgt damit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu der Frage der Aufwertung von BnteignungsentSchädigungen, die sich - ebenfalls eindeutig für einen Wertanspruch entschieden und'hei der Bemessung der Enteignungsentschädigung die Geldentwertung nicht berücksichtigt hat (RGZ 107,
 228; 109, 258 tua»; Milgel, Aufwertungsrechtsprechung 5° Aufl S 296 ff).
Dem läßt sich auch nicht entgegenhalten, daß die Enteignung in derselben Weise.wie ein Verkauf in der Umsetzung eines Sachwertes gegen Geld bestehe und daß es dem Umstellungsgesetz widerspreche, Forderungen auf Enteignungsentschä-digung anders zu behandeln als Kaufpreisforderungen, die als Geld summerschulden dem ümstellungsgesetz unterliegen und -abgesehen von dem Sonderfall des § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG -nach § 16 dieses Gesetzes im Verhältnis 10 s 1 in Deutsche Mark eingestellt worden sind. Bei Kaufpreisansprüchen ist diese Umstellung durch das ümstellungsgesetz zwingend vorgeschrieben; so unbillig sie im Einzelfall sich auswirken mag, so findet sie doch, eine gewisse Berechtigung darin, daß der Abschluß des Kaufvertrages auf dem. freien Willen des Verkäufers beruht und daß er freiwillig den Vorteil, aus der Hand gegeben hat, den das Behalten des Sachwertes ihm gebracht hätte. Bei der Enteignung dagegen wird durch staatlichen Swang an Stelle eines Sachwertes, den der Eigentümer ohne Wertverlust über die Währungsreform gebracht und von dem er sich in aller Regel niemals freiwillig getrennt hätte, ein Entschädigungsanspruch gesetzt; die Enteignung ist eine Zwangsliquidierung eines Vermögensteiles des Enteigneten, eine "Zwangsumwandlung einer Sache in Geld" (von Gierke, Deutsches Privatrecht II 471). Während der Verkäufer sich des Sachwertes freiwillig begibt, wird der Enteignete gezwungen, sie Umwandlung seines Sachwertes in einen Entschädigungsanspruch zu dulden; anderer-
seits gelangt der Enteignungsbegünstigte in den Besitz ei-: nes Sachgutes, dessen Wert durch die Währungsreform nicht berührt worden ist» Biese Sachlage unterscheidet Kauf und Enteignung so grundlegend, daß die Behandlung der Kaufpreis forderungen durch das Umstellungsgesetz für die urastellungs rechtliche Behandlung der Enteignungsentschädigungen nicht von Bedeutung sein kann.
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. 1 . Klär ■ Entschädigungsansprüche aus § 26 Abs 3 RIG, wie sie im gegenwärtigen Verfahren zur'Erörterung stehenV; folgt im übrig-en auch aus der Besonderheit des für sie gel~j tenden Festsetzungsverfahrens, daß sie der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz nicht unterliegen,
 Falls die Beteiligten über die Höhe der nach § 26 R geschuldeten Entschädigung für einen Bachverlust sich nich einigen, entscheidet nach § 27 RIß- die Verwaltungsbehörde : in einem besonderen Verfahren»Wenn der Verwaltungsbehörde| damit die Aufgabe übertragen ist, im Falle des Verlustes der in Anspruch genommenen Sache beim Benutzer die im Sinne, des § 26 Abs 3 RH angemessene Entschädigung festzusetzen,' so besteht diese Aufgabe nicht lediglich in der einfachen (deklaratorischen) Aussage, daß der Leistungspflichtige imV| Zeitpunkt des Verlustes einen Schaden in Höhe einer bestimmten Geldsumme erlitten habe., Vielmehr ist die hoheitliche Festsetzung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde hier ein unerläßliches mitgestaltendes Element für das ehd|f gültige Geformtwerden und Wirksamwerden des Anspruchs * Zwa ist der Anspruch seinem allgemein-materialen Gehalte nach; bereits mit dem Verlust der Sache entstanden. Er bedäpf ab um in seinem Umfange endgültig bestimmt zu werden, erst noch der hoheitlichen Festsetzung durch die Verwaltung s b e-
horde,, die hier oft einen'' gewiss er ? nicht unerheblichen tatsächlichen oder rechtliches Spielraum hei ihrer Ent-. Scheidung hat <,. In einem solchen lalle ist aber dann der Anspruch vor der 'Festsetzung .zwischen d'eh Beteiligten auch hoch nicht mit rechtlicher ;-Wirkung erfüllbarDie hoheitliche Festsetzung hat daher hier nicht nur die Bedeutung, den Anspruch dnrohooc ja bar oder fällig zu machen; sie gibt
 ihm. vielmehr uv-u' die endgültige Gestalt, War ein sei.eher
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streitiger Anspruch am vV ah rungs s t i cht ag noch nicht festgesetzt; dann konnte er„an diesem Tage auch noch nicht in der Weise automatisch von dar einen auf die andere Währung umgestellt werden, wie es zur Anwendung des TJmstellungsge-
seizes erforderlich list,; Sr unterliegt die sw egen Bauch aus ; diesem Grunde nicht 'der Umstellung<■, laß züsätzlieh zu dem Fsciseizungsverfahron vor der Verna]tungsbehörde seit dom Inkraft];ref;r-r des Art ’i 4 des Grundgesetzes der crüontliehe Rechtsweg zulässig ist (3GHZ 4S 4 ß ; 4, 68'gv u 266 )fi sieht 6
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Die Prags, ob dann anders zu entscheiden wai
 wenn
die Verwaltungsbehörde bei der Pestsetzung der Entschädigung an feste - Kriterien (feste Satze) gebunden wäre oder wenn es" sich um-einen von Anfang an bestimmten ziffermässig'5 begrenz-' t en E rsatz ans pru ch. h and e 11 e y- kafin d ah in s t eh e n,: w e i 1 e i n s o L~ eher Pall hier nicht vorliegt„ .	.

Weinkauft
 zugleich für im Ruhestand befindlichen BR-, Dr. Lindenmaier und für den im Ausland befindli-c hen BR -Dr„ Keck
 Meiß	Wilde	Johannseij
 Kr üger-Nieland	Dr, Bischer
 Rietsehe!
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