Die Vorschrift des § 618 Abs 3 BGB. tete se&en Gefahr für Leben und Gesundheit^ soweit ee-schützt ist, als die. für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bits 84.6 entsprechende Anwendung (,§ 618 Abs 3 ,BG1 Die in §§ 342 ? Ansprüche -väirden dem verletzten Dienstberechtigten auch ohne die Vorschrift des § 618 Abs 3 BGB'bei schuldhafter Verletzung der dem Dienstberechtigten obliegenden Verpflichtungen sein nach den auch für das .Vertragsrecht geltenden allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff- BGBEzustehen_c- Die Besonderheit liegt daher darin, dass durch § 618 Abs 3 3GB einem Dritten vertragliche Ansprüche im-Banmen der . §§ 844, 845 BGB zugebilligt werden, die ohne, diese Vorschrift nur auf unerlaubte Handlung?: lur die ungesicherte Kellertreppe hinab und verunglück e tödliche Seine Hinterbliebenen nahmen die Beklagten us Terrragshaftung auf Unfallrenten in Anspruch, Einer er Beklagten beruft sich zu seiner Entlastung auf § S3 .-G-3, Bei diesem Sachverhalt hat der Grosse Senat die vo jlegte frage dahin verstand;erh aas? nwendung des § 618 Abs 3 BGB zur Erörterung stellt0 Er st schliesslich davon ausgegangen« dass sich der ted-' iche Unfall des Unternehmers bei seinem Aufenthalt in en Räumen des Bestellers ereignet hat» so dass noch ur Verdeutlichung das kort ndabei" einzufügen war„ instesondere fege schon allein aus Werkvertragsrechtf dass der Besteller die Räume? dem Unternehmer so zur Verfügung stellen müssen* dass dessen Lehen und Gesundheit so weit geschützt seien* als es die Natur der VeriragsieistunjAbz® der zu der dem Grossen Senat des Bundesgerichtshofes jetzt vorgelegten Frage geführt hat„ Ein Lieferant hatte Ofen zu liefern und in einem Neutau der Beklagten aufsusteilen,, Bei der Aufstellung der Ofen erlitt er auf einer nicht verkehrssicheren Treppe des Heubaus einen tödlichen Hintercireoenen nahmen die renLs.g Dieser Gedanke treffe auen auf solche Derk'erträge zu bei denen dei Unternehmer zur Herstellung des terms e neu Raum .des Bestellers Betreten müsse oder sonst mit dessen Vorrichtungen und Gerätschaften zu arbeiten na Dann sei es aber weiterhin billig« Gauch -den § 618 :ifos eliöri jung .mit sich hier um einen Fell her Gesetzes rci nicht scion dadurch ausgescnlosjsen t des § 618 Abs 3 8-8 im Bereich de .'sonst: imIBür«erlichen7Gesetzbuchlge 1 845aBG-B zu-gewähren^^Diese Abweichung 'von der allgemeinen Regelung des vertraglichen | Schadenseisexzreentes des BGB ist hier insbesondere um deswillen. .er der Dienstverpflichtete nicht nur in seiner Eigenschaft als-Einzelperson und Vertragspartner»,1 sondern gerade und vor in auch seiner Eigenschaft als Ernährer seiner milie getroffen ist , weil also, die Hinterbliebenen in einem ganz besonderen Masse mit ihm. § 618 Abs 3 BGB wären die Familienmitglieder’nines .ver-.hit; unglückten Dienstverpflichteten zwar üann einige ra rosen gesichert, wenn' der;-tjnfal 1 nicht zu dem Tod? sondern nur zur Erwerbsunfähigkeit gefühi hatte der Verletzte seilst auf Grund Vertrags eine Rente beanspruchen könnee, die seine Familie mit sicherte* Die Familie wäre aber dann vertraglich völlig ungesichert? wenn der Unternehmer .eines 1 Werkvertrages auf Grund.': so dass der ter ne linier oder seine Erfüllungsgehilfen einen tödli Unfall erleiden und ihre Hinterbliebenen dad Ernährers beraubt werden,, her Tatbestand? die läge und die aus ihr abzuleitende gerechte Hechts folgen sind so ähnlich-, dass sie die e Anwendung des § 618 Abs 3 BG-B auf so vertrüge - nicht etwa auf alle Wer Werkvertrag schlechthin - f sonderen Sacligosta 11ung die rechts allein und damit die v e r t raglichen Sc ha densersat z r derheit des Erlies nicht gerecht Ergebnissen f ührte„ auch nicht entscheidend, sdassBderg Dienstvertrag zuweilen einen persönlichen Einschlag weist, der dem Werkvertrag in der Regel fremd ist, mal es eine sehr grosse Zahl von Dienstverhält gibt, denen ein persönlicher Einschlag fehlt Es ist zwar richtig, dass die praktisc deutung der entsprechenden Anwendung des § 618 BG-B auf gewisse Formen des Werkvertrags sich :üb< darin erschöpfen wird? Das ist aber von erheblicher Bedeutung<, Deswegen lässt sich daraus nichts gegen die . entsprechende Anwendung des § 618 Abs 3 BGB als solche herleitenc Es ist weiter richtig., dass die Regelung der §§ 618 Abs 3« 844- 845 BGB bei unmittelbarer Anwendung den Dienstherrn und. werden kann:, ist aber eine Drage des allgemeinen Rechtes und ohne entscheidende Bedeutung dafür,«. dass die gesetzliche Unfallversicherung die unmittelbare Anwendung des § 618 Abs 3 BGB im Bereich des Dienstvertragsrechtes fortlaufend immer stärker eingeschränkt hat0 Auch daraus folgt jedoch nichts Entscheidendes gegen die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf im Sinne des § 618 Abs 3 dienstvertragsähnliche Werkverträge0 Seit dem 6A Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung-vom 9c301942 (RGBl I5 107)« das das Betriebsprinzip aufgehoben und sämtliche in abhängiger Stellung Beschäftigten der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt hat (§537 RVO)« findet im Bereich des Dienstvertrages, der § 618 Abs 3 BGB unmittelbare Anwendung nur noch auf die in sogenannten selbständigen Dienstverträgen Beschäftigten und ausserdem (§ 898 RYO) auf die seltenen Dälle"« Betriebsunternehmer den Unfall vorsätzlich • herbeigeführt hat und das strafgerichtlich festgestellt 'ist o Gleichwohl bleibt der Umstand' bestehen, /dass der § 618 Abs 3 BGB;; der einen fruchtbaren und, von der Billigkeit geforderten Rechtsgedanken -enthält, 'gerade auf diejenigen selbständigen Dienstverhältniss.e.' noch unmittelbar Anwendung findet, die den im Sinne des § 618 Abs 3 BGB dienstve.r.tragsähnlichen Werkverträgen rechtlich am nächsten stehen.
ie Amtliche Sammlung 'eröffentlichuhg t BGB <i 618 i; ■ . ■ .■ ' — Die Vorschrift des § 618 Abs 3 BGB. ist. auf einen ■ Werkvertrag entsprechend anzuwendenl wenn der Unter- _ % . , -VT- " 1- nehmer zur Erfüllung der ihm obliegenden Ver- . richtungen die Räume des Bestellers betreten muss und dabei:Infolge ihrer Beschaffenheit; _ , einen tödlichen Unfall erleiden öas hachschlagewerk ' 1 :• - ■ . -'W' - ' • 4§;.;:|fg . . . : 1 - ■ : r / - - 7 t . - - - ’' ‘ ■ Vl. - > ■ - , \ - - > v . w' in'‘-4% Gesexz s Rechtssatz ktenze Beschlus ichens GSZ 4/51 ss des- BGH vom 5 a Februar 1952, ■ - - ;v i/: " • • ■ 111 ': " ;?t. x £V; • ■ Iflfl 1 - nt 'Bekiagten? Beruf ungsb eklagten? zu 2) auch als Berufungskläger B e t i s i o n s kl ä g e r ■Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt 1 Johanna*, geh ine ge Muttere die B e rufungsklägerinne n, a.gten und. Re vis ions beklagt er. eehtsanwalt ustizrat Br für Zivilsachen des Bündesgerichts om 5c. Februar 1952 die vom lilw 37 Gr]TG vorgelegte Frage? en mus Beschaffenh t einen Unfa Verrientung asr Dienste zu beschaffen nat? so einzu-ricliten.und zu - unterhalten ,..dass der Verpflich- tete se&en Gefahr für Leben und Gesundheit^ soweit ee-schützt ist, als die. Ifatur.. der Dienstleistung' es gs- . statterg Erfüllt, er diese Verpflichtungen arc t., so finden auf seine Verpflichtung zu dem Schadensersatz die. für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bits 84.6 entsprechende Anwendung (,§ 618 Abs 3 ,BG1 Die in §§ 342 ? 843 .BGB geregelten. Ansprüche -väirden dem verletzten Dienstberechtigten auch ohne die Vorschrift des § 618 Abs 3 BGB'bei schuldhafter Verletzung der dem Dienstberechtigten obliegenden Verpflichtungen sein nach den auch für das .Vertragsrecht geltenden allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff- BGBEzustehen_c- Die Besonderheit liegt daher darin, dass durch § 618 Abs 3 3GB einem Dritten vertragliche Ansprüche im-Banmen der . §§ 844, 845 BGB zugebilligt werden, die ohne, diese Vorschrift nur auf unerlaubte Handlung?: nicht auf Vertrag gestützt werden könnten (RGZ 112 ? 290 ff 4296/) o Diese tnsurüche können zwar im Rahmen des § 845' BGB auch im teile -vermass, \ stürzte er in ...dem unb eleüchtet en Haus- -/ • . . . ■ lur die ungesicherte Kellertreppe hinab und verunglück e tödliche Seine Hinterbliebenen nahmen die Beklagten us Terrragshaftung auf Unfallrenten in Anspruch, Einer er Beklagten beruft sich zu seiner Entlastung auf § S3 .-G-3, Bei diesem Sachverhalt hat der Grosse Senat die vo jlegte frage dahin verstand;erh aas? &>ie sicn am e )dliahen Unfall des Unternehmers bezieht5 er hat ä 5 unter dieser Einschränkung geprüft und•beantwort nsn Senat hat fenier die vcrgelegre Pra- dasspfür3 den Pall des Uerkverrrags' 1tteibare„ sond ern- e 1 ne e nt s p rechen icnc eewa eine., y. . ... ..____ ___ nwendung des § 618 Abs 3 BGB zur Erörterung stellt0 Er st schliesslich davon ausgegangen« dass sich der ted-' iche Unfall des Unternehmers bei seinem Aufenthalt in en Räumen des Bestellers ereignet hat» so dass noch ur Verdeutlichung das kort ndabei" einzufügen war„ ist r Grosse Senat ahung der vor gehe gteuapräge'vgeatä^ Bas Re 1 chsger 1 cht ms lie aem Grossen bener • unaeseenentshores voi rgeleete Präge in der Entschsidun nn g fDß ' ' ' _ . , Q : ■ f\ ‘"7 -iS -f-* 1 \jcZj , OU« . £ /.. Ix-' exra; au.ö.? noen or1en gelassen nai ;Fi l'äii« dasS d6- uiia o and grübe der Ent :“G 6 -0 • ' 1)1.8 ger für ha ■U;.VJ -0. -:tv die ' Bek anß; - ae c •; magte 8ano. au s 1 rrrei licht tödlich. .-. verunglucnv war 3 "vertrag auf eine Unfallrenxe in Anspruch nahm Das Loht liess offen» ob es'sich um einen Bienst- cs 1 a h o r? .c.Luno^ einen Werkvertrag- handele und .ob.-, gegebenen!al Anwendung linde* wem a.er- Ansprucn ger sei, man sowohl« ve.m man Diehs t ve rt r£ :ht igsreci ,-erm man werkvertragsreeht anwende? instesondere fege schon allein aus Werkvertragsrechtf dass der Besteller die Räume? Vorrichtungen und Gerätschaften* die er zur Ausführung des Hermes zu teschaffen hate? dem Unternehmer so zur Verfügung stellen müssen* dass dessen Lehen und Gesundheit so weit geschützt seien* als es die Natur der VeriragsieistunjAbz® Dagegen betraf die Entscheidung RGZ 159? 268 einen Pall* der demjenigen weit gehend ähnlich ist., der zu der dem Grossen Senat des Bundesgerichtshofes jetzt vorgelegten Frage geführt hat„ Ein Lieferant hatte Ofen zu liefern und in einem Neutau der Beklagten aufsusteilen,, Bei der Aufstellung der Ofen erlitt er auf einer nicht verkehrssicheren Treppe des Heubaus einen tödlichen Hintercireoenen nahmen die renLs.g *e aus ifailrenten m Anspruch^ - Das Reichsgericnt unxai-L.^ ■ Seine Vertrag■ auf* U" sah den V ertn _ men ilati'nr+r-g mt vnüutiv'- . ich ein Einschlag an and wendete auf ihn den § 618 ZGB mt sprechend an, und zwar sowohl seinen Absatz 1 wie sei- )g* der Grundgedanke des § 61c Abs i eine Vertragspartner den andern* der Ausfünruitg '■'ertratsgems.sser .Arbeiten m semen i-o’-i'-’o rir 0 rrv ££ nen A bsat z t h:g rg.;<3i ■ ^ ^ : e rwo gehe dahin. dass der AuitpaggeDs i&5 -c-tthrenee^eior komme_ vor u*-, "u_eilei: and Schaden zu schützen hat: Dieser Gedanke treffe auen auf solche Derk'erträge zu bei denen dei Unternehmer zur Herstellung des terms e neu Raum .des Bestellers Betreten müsse oder sonst mit dessen Vorrichtungen und Gerätschaften zu arbeiten na Dann sei es aber weiterhin billig« Gauch -den § 618 :ifos eliöri jung .mit sich hier um einen Fell her Gesetzes rci nicht scion dadurch ausgescnlosjsen t des § 618 Abs 3 8-8 im Bereich de .'sonst: imIBür«erlichen7Gesetzbuchlge 1 und auseerveit_ aglicher Haftuhg fczungen durchbricht und nur ritlel öns t:v: scheint -vielmehr billige, den Hinterbliebenen in solchen .Pallen unmittelbare vertragliche Schadvens:g:rsatzahsErüQhd in der ■ Form der : §|l84.4-0 845aBG-B zu-gewähren^^Diese Abweichung 'von der allgemeinen Regelung des vertraglichen | Schadenseisexzreentes des BGB ist hier insbesondere um deswillen. geboten«, weil ■ durch ein vertragliches..Verschulden des Dienstherrn die muss erste Folge des Todes des.itE Dienstveno .chteten eingetreten.■ isi und Iw,ei .er der Dienstverpflichtete nicht nur in seiner Eigenschaft als-Einzelperson und Vertragspartner»,1 sondern gerade und vor in auch seiner Eigenschaft als Ernährer seiner milie getroffen ist , weil also, die Hinterbliebenen in einem ganz besonderen Masse mit ihm. 'getroffen werden* Ohne die aus der Ratur. der Sache fliessende Sonderregelung des •. § 618 Abs 3 BGB wären die Familienmitglieder’nines .ver-.hit; unglückten Dienstverpflichteten zwar üann einige ra rosen gesichert, wenn' der;-tjnfal 1 nicht zu dem Tod? sondern nur zur Erwerbsunfähigkeit gefühi hatte der Verletzte seilst auf Grund Vertrags eine Rente beanspruchen könnee, die seine Familie mit sicherte* Die Familie wäre aber dann vertraglich völlig ungesichert? wenn das vertragliche Verschulden des Dienstherrn die unvergleichlich schwer er dlEhl; Folge des Todes ihres Ernährers -Eerheigeführt ihatte.i 11 Die in § 618 Abs 3 BGB unmittelbar geregelte i vo> ki » läge ist :iun 3. ungemein ähnlich derjenigen die entsteht ? wenn der Unternehmer .eines 1 Werkvertrages auf Grund.': seiner Vertragspflicht bei der Herstellung des Werkes in Räumen oder mit lorriehtungen des Beszell is zu z. v lie hat, die Gefahren,für leib und, Leben für ihn mit sich ' ■ • bringen, und die - der Besteller oder seine Erfiillungsge- O hilfen ent jenen seiner: Vertragspflicht nichtim Rahmen ö gl: cefaJ • cs gei Alt hab( so dass der ter ne linier oder seine Erfüllungsgehilfen einen tödli Unfall erleiden und ihre Hinterbliebenen dad Ernährers beraubt werden,, her Tatbestand? die läge und die aus ihr abzuleitende gerechte Hechts folgen sind so ähnlich-, dass sie die e Anwendung des § 618 Abs 3 BG-B auf so vertrüge - nicht etwa auf alle Wer Werkvertrag schlechthin - f sonderen Sacligosta 11ung die rechts allein und damit die v e r t raglichen Sc ha densersat z r derheit des Erlies nicht gerecht Ergebnissen f ührte„ Demgegenüber ist es nicn Te r 1; r a g s part ne r im einzelnen Fall s oz scliaftlieh 'stärker oder schwächer ist, •• Masse der eine Teil von dem andern rechtlich ode schaftlieh abhängig isfcc Auch beim Dienstvertr&g der Dienstverpflichtete y -z;B-o der Arzt? der .‘den Pat ln seiner Wohnung aufsucht, unabhängige Arbeit in recht lieh selbständiger Stellung und u0U. in sozial-stärkere läge leisten,, Es .ist. auch nicht entscheidend, sdassBderg Dienstvertrag zuweilen einen persönlichen Einschlag weist, der dem Werkvertrag in der Regel fremd ist, mal es eine sehr grosse Zahl von Dienstverhält gibt, denen ein persönlicher Einschlag fehlt Es ist zwar richtig, dass die praktisc deutung der entsprechenden Anwendung des § 618 BG-B auf gewisse Formen des Werkvertrags sich :üb< darin erschöpfen wird? dass dem Best s t ungsmögli chke it des 'abgeschnitten wird, er vielmehr für Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB. haften muss,. Das ist aber von erheblicher Bedeutung<, Deswegen lässt sich daraus nichts gegen die . entsprechende Anwendung des § 618 Abs 3 BGB als solche herleitenc Es ist weiter richtig., dass die Regelung der §§ 618 Abs 3« 844- 845 BGB bei unmittelbarer Anwendung den Dienstherrn und. bei entsprechender Anwendung den Besteller gewisser Werkverträge u„U«, zu einer sehr weitgehenden, manchmal vielleicht zu weitgehenden Haftung nötigen kann,, : 0b .dem im Einzelfall mit allgemeinen Rechtsbehelfen? etwa mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, begegnet. werden kann:, ist aber eine Drage des allgemeinen Rechtes und ohne entscheidende Bedeutung dafür,«. • ob der . § 618 Abs 3 BGB. überhaupt entsprechend angewandt werden Dcann, ■ Es trifft endlich zu? dass die gesetzliche Unfallversicherung die unmittelbare Anwendung des § 618 Abs 3 BGB im Bereich des Dienstvertragsrechtes fortlaufend immer stärker eingeschränkt hat0 Auch daraus folgt jedoch nichts Entscheidendes gegen die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf im Sinne des § 618 Abs 3 dienstvertragsähnliche Werkverträge0 Seit dem 6A Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung-vom 9c301942 (RGBl I5 107)« das das Betriebsprinzip aufgehoben und sämtliche in abhängiger Stellung Beschäftigten der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt hat (§537 RVO)« findet im Bereich des Dienstvertrages, der § 618 Abs 3 BGB unmittelbare Anwendung nur noch auf die in sogenannten selbständigen Dienstverträgen Beschäftigten und ausserdem (§ 898 RYO) auf die seltenen Dälle"« in denen der. Betriebsunternehmer den Unfall vorsätzlich • herbeigeführt hat und das strafgerichtlich festgestellt 'ist o Gleichwohl bleibt der Umstand' bestehen, /dass der § 618 Abs 3 BGB;; der einen fruchtbaren und, von der Billigkeit geforderten Rechtsgedanken -enthält, 'gerade auf diejenigen selbständigen Dienstverhältniss.e.' noch unmittelbar Anwendung findet, die den im Sinne des § 618 Abs 3 BGB dienstve.r.tragsähnlichen Werkverträgen rechtlich am nächsten stehen. Ausserdem verfolgt und erreicht aber die für die abhängige Arbeit gültige gesetzliche Unfallversicherung mit ihren Mitteln ganz ähnliche Ziele, wie sie mit den Mitteln des Bürgerlichen Rechts der § 618 Abs 3 BGB verfolgt und erreicht hattej ..wenn sie auch um der Ordnung der gesetzlichen ZwangsyerSicherung will den Rechtsgedanken des § 618 Abs 3 BGB in einzelnen abwandeln muss ,. Auch' die Hinterbliebenen eines abhängige Arbeit leistenden und der gesetzlichen Unfal1versicherung unterstehenden Dienstverpflichteten, der bei einem Bo- ;:A triebsunfall .tödlich verunglückt« haben vertragliche Unterhait srentenansprüehe.• gegen den Träger der Unfallversicherung, die zwar nicht; ganz .so hoch sind* als sie nach Bürgerlichem Recht wären, die" aber dafür nicht an ein Verschulden des: Schädigers geknüpft und die auch nicht dem Einwand des eigenen 'Mitverschuldens ausgesetzt sind, - : Der Dienstherr eines solchen tödlich verunglückten Dienstvorpflichteten wird aber dem Träger der"Unfallversicherung gegenüber in einer doppelten Weise zur Aufbringung der Mittel für die Hinterbliebenenrenten heran-gezogen, einmal indem-er laufend Beiträge an die Berufs- genos s ens c haf leisten hat, md dann