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BGH

Gericht: BGH

Ein Urteil des Berufungsgerichts,) das nicht in dem zu diesem Zweck anberaumten Verkündungstermin,, sondern in einem anderen, den Parteien nicht bekanntgegebenen Termin verkündet, worden ist, ist kein Schein-urteil, und kann die Grundlage einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts bilden.- Bei der Prüfung der Präge, ob das angefochtene Urteil mangels einer ordnungsgemäßen Verkündung nur ein Urteilsentwurf und daher noch nicht existent geworden sei, ist der I. Zivilsenat in Übereinstimmung mit dem IIIo Zivilsenat (BG-HZ 10, 346) der Ansicht, daß das angefochtene Berufungsurteil nur ein Urteilsentwurf sei und daher nicht die Grundlage einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts bilden könneo Der I. Kann ein Urteil des Berufungsgerichts die Grundlage einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts bilden, das-nicht in dem zu diesem Zweck anberaumten Verkündungstermin, sondern in einem anderen, den Par- , teien nicht bekanntgegebenen’Termin verkündet worden ist, oder handelt es sich um ein Scheinurteil, das vom Revisionsgericht beseitigt werden muß? Das Reichsgericht hat in zwei Entscheidungen die' vorgelegte Rechtsfrage in dem Sinn beantwortet«, daß es ein Urteile welches in einem den Parteien nicht bekanntgegebe-nen Terrain verkündet worden ist, als ein Scheinurteil oder als ein. Den Ausgangspunkt für diese Rechtsprechung des Reichsgerichts bildet die von diesem Gericht schon früh vertretene Auffassung, daß jedes Urteil zu seiner Entste- In der Folgezeit hat das Reichsgericht diese Rechtsprechung in der Form fortgeführt,; daß es jeden Mangel bei der Verkündung des Urteils einer fehlenden Urteilsverkündung gleichgestellt und demgemäß jedes mangelhaft verkündete Urteil als ein Nichturteil angesehen hat. In der Entscheidung RGZ 90, 296 leitet das Reichsgericht aus dieser Auffassung die Ansicht ab, daß das Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen habe, ob das angefcchtene Urteil formgerecht verkündet ist, und daß die von Amts wegen zu berücksichtigenden Mängel der Verkündung zu denjenigen gehören, die nach § 295 Abs 2 ZPO nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung der Parteien geheilt werden können. 151) oder aus einem sonstigen Grund eine ordnungsgemäße Niederschrift über die Verkündung des Urteils nicht Vorgelegen hat (EG JW 1936 1903)= An diese Reeh.tsprecb.ung knüpfen sodann die für die Beurteilung der vorliegenden Präge wesentlichen Entscheidungen in JW 1936, 3313 und JW 1937? Begründet wird diese Auffassung hier noch zusätzlich mit einem Hinweis auf die Bedeutung, die dem Verkündungstermin für den Beginn der Rechtsmittelfristen nach den §§ 516? das Reichsgericht dargeiegt, daß die Verkündung eines Urteils in vermögensrechtlichen Streitigkeiten durch' den Einzelrichter allein statt durch' den Vorsitzenden in Anwesenheit der iBeisitzer zwar einen Verstoß,gegen § 310 ZPO darstelle, daß aber die Parteien auf die Befolgung dieser Vorschrift wirksam'verzichten könnten, und. diese beiden Entscheidungen im allgemeinen in ihrer Gedankenführung noch an die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts anknüpfen und die Möglichkeit eines Rügeverzichts (§ 295 Abs 2 ZPO) als tragenden Grund für die vorgenommene Einschränkung anführen, wird in der Entscheidung RGZ 161, yl 61 zur Begründung auch auf die Vorschriften der .§§ 551 Nr 1.579 Abs 1, Nr 1 ZPO hingewiesen, wonach nicht einmal die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts : Dem Reichsgericht ist in dieser Rechtsprechung der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone gefolgt, der in seiner Entscheidung MDR 1948, 139 ebenfalls die Auffassung vertritt, daß ein verkündetes Urteil nur die Bedeutung eines. Aus der Vorschrift des § 338 Hr, 6 StPO, wonach die Verletzung des öffentlichkeitsprinzips in der mündlichen Verhandlung nur die Anfechtbarkeit des Urteils begründe, obwohl' ein solcher Verstoß auf den Inhalt des Urteils im allgemeinen eine sehr viel weitergehende Wirkung als die Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips bei der Verkündung des Urteils haben könne, müsse gefolgert werden, daß dieser Verstoß nicht die Nichtigkeit des Urteils zur folge habe. Aufl 1954 § 73 III 1 b, 2) der Auffassung der Zivilsenate des Reichsgerichts für die hier in- -teressierende frage, daß ein Urteil in einem nicht ordnungsgemäß bekanntgegebenen Verkündungstermin verkündet worden ist, beigetreten. Abgesehen von Rosenberg hat das sonstige Schrifttum gegen die Ansicht der'Zivilsenate des Reichsgerichts Stellung genommen und insbesondere in der hier interessierenden Frage die Auffassung vertreten, daß die Verkündung eines. So wie bei jedem Verwaltungsakt sind in dieser Hinsicht auch an die Verlautbarung eines Urteils Mindestanforderungen zu stellen, ohne die von einer Verlautbarung und damit von einem erlassenenUnteil nicht gesprochen werden kann. Diese Mindestanforderungen können nicht mit all den Formerfordernissen gleichgestellt werden, die die Rechtsordnung für die Verlautbarung des Urteils aufstellt; denn es handelt sich bei der Frage nach den Mindestanforderungen nicht darum;, was für die Verlautbarung überhaupt an Formen vorgeschrieben ist, sondern darum, was an Einhaltung von Eormvorschriften unerläßlich ist, um von der Verlautbarung eines Urteils sprechen zu können. Aus dem zwingenden Charakter dieser Vorschriften kann für die hier allein bedeutsame Präge, ob die formell mangelhafte Verlautbarung eines Urteils noch als eine Verlautbarung des Urteils angesprochen werden kann., nichts hergelbitet werden. 2.) Die ordnungsgemäße Bekanntgabe.des Verkündungstermins an die Parteien ist eine‘zwingende Vorschrift; die; nicht unmittelbar die Form der Verkündung, eines Urteils regelt:, sondern die, wie bereits Jonas zutreffend hervorgehoben hat, die Voraussetzungen festlegt, unter denen die Verlautbarung des Urteilszu erfolgen hat. Ein Wepensmerkmal der Verkündung ist das Verfahren über die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verkündungstermins nicht; die Verkündung beschränkt sich ihrem Wesen nach auf das, was das-mit dem Erlaß des Urteils befaßte Gericht im Verfahren als Prozeßentscheidung durch die Verkündung eines Urteils verlautbarto Um ein wesentliches Eormerfor-dernis, ohne dessen Einhaltung von einem verlautbarten Urteil im Rechtssinn überhaupt niehi gesprochen: werden kann, handelt es sich bei dieser Verfahrehsvorschrift nicht, 1 ■ %) Man kann auch, nicht, wie Rosenberg aaö meint, aus der Bedeutung einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Verkündungstermins für die Parteien etwas anderes heriei-ten„ Dieser schon vom Reichsgericht zusätzlich verwertete Gesichtspunkt kann hier nicht für sich allein,sondern nur innerhalb einer Gesamtbetrachtung der Rechtsfolgen be- Penn das Gesetz enthält unmittelbar keinen Ansspruch darüber, daß bei einer Verletzung der Verfahrensvorschriften über die Bekanntgabe eines Verkündungstermins mit Rücksicht auf die Bedeutung dieser Vorsehrif ten ein gleichwohl •verkündetes Urteil im Rechtssinn nicht zur Entstehung gelangt,- >- ,: / das gegen eine Partei in einemVerfahren ergangen ist, in'dem diese nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war,' nicht ein Bichturteil, sondern nur ein anfechtbares ' oder ein aufhebbares Urteil, Dieser Mangel ist für die betroffene Partei.ungleich schwerwiegender als der Mangel einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines Verkündungstermins, Denn in den Fällen der §§ 551 Mr 5,- 579 Mr 4 ZPO 1 kann gegen die betroffene Partei ein Urteil ergehen, ohne daß sie von dem gegen sie eingeleiteten Verfahren Kenntnis hatte, ohne daß sie also mit der Möglichkeit eines gegen sie erlassenen Urteilsüberhaupt rechnen konnte. Wenn in einem Fall dieser Art ein so schwerwiegender Mangel nicht die Richtigkeit oder gar die Nichtexi stenz- eines gleichwohl ergangenen Urteils zur Fol-.ge.hat, so liegt es nahe, eine dahingehende Folgerung- bei dem sehr viel leichteren Verstoß einer nicht'ordnungsgemäs sen Bekanntgabe des Verkündungsteirmihs: für unzulässig zu .erachten. Dehn 'dieser .Mängel beeinilüßt im allgemeinen nicht den Inhalt des ergangenen Urteils und er bringt es auch nicht mit sich, daß die betroffene Partei überhaupt nicht mit der Möglichkeit eines gegen sie ergangenen Urteils rechnen konnte.. Ein solcher Einwand ist deshalb unbegründet , weil der Mangel in den Verfahrensvoraussetzungen für die Verkündung des Urteils den rechtlichen Bestand dieses Urteils nicht in Frage, stellt, und es sich'hier nur darum handelt, ob angesichts der Bedeutung einer ordnungsgemässen Bekanntgabe des Verkündungstermins für die Parteien der rechtliche Bestand des Urteils verneint wer-? 4.) Diese Beurteilung findet eine Bestätigung, wenn ■ man die Rechtfölgen miteinander abwägt, die sich einerseits ergeben,' wenn man bei einer Yerletzüng der Vorschriften, über die Bekanntgabe: des Verkündungstermins von der Annahme eines- Nichturteils; ausgeht:, und die andererseits eintreten, wenn man in diesen Fällen den rechtlichen Bestand des so verkündeten Urteils nicht verneint» Diese Mangel sind meistens-und der hier in Betracht kommende Mangel einer nicht ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Verkündungstermins stets solcher Art, daß ' .sie dem ergangenen Urteil selbst nicht anzu demerken sind» Urteil ein Nichturteil, sei, 'so hat das notwendigerweise : zur Folge, daß solche Urteile noch nach Jahren, wenn näm-lieh erst dann der Mangel durch eine Einsicht in die Gerichtsakten festgestellt wird, als nicht existent betrachtet werden müssen. Gerade weil ein Urteil, das ohne eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verkündungstermins verkündet worden ist, gleichwohl von dem Betroffenen als ein Gerichtsurteil betrachtet und ihm'd&s entsprechende Vertrauen entgegengebracht wird, führt die Auffassung der Zivilsenate des Reichsgerichts hier zu einer unvertretbaren Mißachtung, des gebotenen Vertrauensschutzes und zu einer Beeinträchtigung der notwendigen Rechtssicherheit und Rechtsge- ' wißheit. Angesichts der Vorschrift des.:§ 234 Abs 3; ZPO würde ihr diese Möglichkeit erst dann abgeschnitten sein, wenn sie auch nach Ablauf von 1 1/2 Jahren keine Kenntnis von dem verkündeten Urteil erhält. ringern sich noch dadurch, daß erfahrungsgemäß derartige Verkündungsmängel meist im der Form Vorkommens daß das Urteil in einem späteren als dem,anberaumten Verkündungstermin verkündet wird, die Partei also schon mit demErlaß eines früheren Urteils rechnen mußte. § 320 Abs 2 Satz 3 ZPO läßt die Folgen, der Auffassung,; daß: das ohne ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verkündungstermins verkündete Urteil nicht ein Hichturteil sei, nicht als unvertretbar erscheinen. Die Möglichkeit, daß die betroffene Partei nach Ablauf von 3 Monaten seit Verkündung des..Urteils das Recht, eine Berichtigung des Tatbestandes zu verlangen, verliert, hängt mit der vielleicht etwas problematischen starren Frist des § 320 Abs 2 Satz 3 ZPO zusammeno Wird diese Vorschrift in.allen Fällen ganz streng nach ihrem Wortlaut äusgelegt, so.führt sie in anderen Fällen, etwa dann, wenn das Urteil nicht innerhalb von 3 Monaten abgesetzt wird, zu den gleich unerfreulichen Folgen, wobei in einem Fall der letzten Art die betroffene Partei bei einer strengen Auslegung-des § 320 Abs 2 Satz 3 ZPO unter keinen Umständen vor Ablauf der Frist von dem Inhalt des Tatbestandes; Kenntnis erlangen konnte,. Sollte dieses jedoch bei einer verspäteten Absetzung des Urteils nicht getan werden, so können die Gesichtspunkte für eine solche abweichende Beurteilung auch-für den hier in Betracht kommenden Fall verwertet werden. Schließlich läßt sich auch aus der Vorschrift des § 717 Abs 1 ZPO kein durchgreifendes Argument gegen die Auffassung herleiten, daß das Urteil bei der nicht ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Verkündungstermins kein Scheinurteil ist. Bei dieser Sachlage kann der Hinweis auf die Vorschrift des § 717 Abs'' 1 ZPO es nicht rechtfertigen, die schwerwiegenden Folgen in Kauf zu nehmen, die mit der Annahme eines Scheinurteils in dem hier in Betracht kommenden Pall zwangsläufig verbunden sind = 4) ist somit davon auszugehen, daß ein Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften über die Anberaumung und Bekanntgabe des Verkündungstermins nicht dazu führt, daß ein gleichwohl verkündetes Urteil nur ein Scheinurteil sei, so fragt es sich, welche Wirkungen ein solcher Verfahrensverstoß bei der Anfechtung des Urteils für die Entscheidung des Revisionsgerichts hat. (55^3) Hieraus folgt, daß ein Urteil des nicht in dem zu diesem Zweck anberaumten Verkündungsterrain, sondern in einem anderen den Parteien nicht bekannt gegebenen fermin verkündet worden ist, die.

Zitierte Normen: § 136 GVG § 295 ZPO § 268 StPO § 173 GVG § 540 ZPO
VorschriftVerlautbarungVerkündungAuffassungZPOParteiUrteil

Volltext der Entscheidung

Für d a s'■ llifac hs c nl agew Für die Amtliche Sammlung!
Gesetzs	§§ 310, 554 ZPO	'
Rechtssatz: Ein Urteil des Berufungsgerichts, das nicht in dem zu diesem Zweck anberaumten Verkündungster-
ÜÜ // /Ifff/ ^0e	'^-"e d^0m'St e jnC.v^a3^*eä ini’c li"fc'
bekanntgegebenen Termin verkündet worden ist,
■ ist kein Scheinurteil und kann die Grundlage einer Sachentscheidung des Revisiönsgerichts i ’	bilden« ■	'	-
Aktenzeichen: GSZ 3/54
Beschl« d„ Großen Senats für Zivilsachen r, 14. Juni 1954
GSZ 3/54
B e s_ c h laß
 In dem Rechtsstreit
 des Häutehändlers Faul F0BHP in S^Bm, M^Hftstr.
Beklagten und 'Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Häutehandelsgesellschaft mbH MüVBHBVHH), straße VP, vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br.
hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14- Juni '1954 unter Mitwirkung
 des Präsidenten des' Bundesgerichtshofs Br. Weinkauff, der Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß, Prof.Br. Geiger und der Bundesrichter' Wilde, Johannsen, Br. Fischer,
. Br. Krüger-Hieland, Br. Hauß und Br. Großmann
 beschlossen*
Ein Urteil des Berufungsgerichts,) das nicht in dem zu diesem Zweck anberaumten Verkündungstermin,, sondern in einem anderen, den Parteien nicht bekanntgegebenen Termin verkündet, worden ist, ist kein Schein-urteil, und kann die Grundlage einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts bilden.-

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I« Dem I„ Zivilsenat liegt folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Das Berufungsgericht hatte in der letzten mündlichen Verhandlung einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 26„ Mai 1 952 ;anberaumt. An diesem Tage verkündete es jedoch keine Entscheidung,, es fehlt auch ein Protokoll-mit diesem Datum in den AkteniiDagdgen liegt lediglich ein Verkündungsprotoköll vom 9»Juli 1952 vor,' nach welchem in diesem Termin das angefohhtehe ürteil des Berufungsgerichts verkündet worden 'ist...
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Bei der Prüfung der Präge, ob das angefochtene Urteil mangels einer ordnungsgemäßen Verkündung nur ein Urteilsentwurf und daher noch nicht existent geworden sei, ist der I. Zivilsenat in Übereinstimmung mit dem IIIo Zivilsenat (BG-HZ 10, 346) der Ansicht, daß das angefochtene Berufungsurteil nur ein Urteilsentwurf sei und daher nicht die Grundlage einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts bilden könneo Der I. Zivilsenat sieht sich an einer dahingehenden Entscheidung jedoch durch ein Urteil des IIc Zivilsenats (BGHZ 10, 328) gehindert, das die gegenteilige Auffassung vertritt und 3 Tage vor Erlaß des Urteils des Iir. Zivilsenats in BGHZ 10, 346 ergangen war. Der I,- Zivilsenat hat deshalb gemäß § 136 GVG dem Großen Senat, für. Zivilsachen folgende Präge zur Entscheidung ’vorgelegt.s
Kann ein Urteil des Berufungsgerichts die Grundlage einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts bilden, das-nicht in dem zu diesem Zweck anberaumten Verkündungstermin, sondern in einem anderen, den Par- , teien nicht bekanntgegebenen’Termin verkündet worden ist, oder handelt es sich um ein Scheinurteil, das vom Revisionsgericht beseitigt werden muß?	'

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IIv -1.) Das Reichsgericht hat in zwei Entscheidungen die' vorgelegte Rechtsfrage in dem Sinn beantwortet«, daß es ein Urteile welches in einem den Parteien nicht bekanntgegebe-nen Terrain verkündet worden ist, als ein Scheinurteil oder als ein. Nichturteil angesehen hat, das in dem anschließenden Hechtsmittelverfahren von dem Rechtsmittelgericht ohne Sachentscheidung beseitigt werden muß (RU JW 1936? 3313;
 1937j 1664). Den Ausgangspunkt für diese Rechtsprechung des Reichsgerichts bildet die von diesem Gericht schon früh vertretene Auffassung, daß jedes Urteil zu seiner Entste-
hung der Yerkündung bedürfe, daß also ein Urteil, ohne verkündet zu"sein, nur als ein Urteilsentwurf betrachtet werden könne (RG2 16, 331y 17, 421; JW 1905, 115)* Diese Auffassung hat das Reichsgericht sodann ohne weitere Begründung dahin erweitert,, daß es ein Urteil, das nicht ordnungsgemäß verkündet wurde, als nicht, erlassen, also als ein Nichturteil betrachtet hat (RG JW 191 5, 592.). In der Folgezeit hat das Reichsgericht diese Rechtsprechung in der Form fortgeführt,; daß es jeden Mangel bei der Verkündung des Urteils einer fehlenden Urteilsverkündung gleichgestellt und demgemäß jedes mangelhaft verkündete Urteil als ein Nichturteil angesehen hat. In der Entscheidung RGZ 90, 296 leitet das Reichsgericht aus dieser Auffassung die Ansicht ab, daß das Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen habe, ob das angefcchtene Urteil formgerecht verkündet ist, und daß die von Amts wegen zu berücksichtigenden Mängel der Verkündung zu denjenigen gehören, die nach § 295 Abs 2 ZPO nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung der Parteien geheilt werden können. Die späteren Entscheidungen des Reichsgerichts befassen sich sodann mit der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze; auf die
 verschiedensten Arten der Verkündungsmängel, wobei hervor-■ zuheben ist , daß seit der Entscheidung -j 35 ? -j 8 in diesem Zusammenhang wiederholt die Wendung anzutreffen
 ist 5 daß es nicht angehe? "bei ;den; Vorschriften über die Verlautbarung des Urteils.. zwischen .wichtigen^ und; unwichtigen Vorschriften zu unterscheiden und bloß jene für swingend zu erklären". Im einzelnen hat das Reichsgericht diese Grundsätze auf den Pall angewandt:? daß bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren die in § 7 Entl VO.vorgeschriebene.Zustellung des Urteils vpn Amts wegen fehlt (RGZ 120, 245; 123« 356; DR 194h? 384)? daß die in §310 ZPO vorgeschriebene Verkündung des Urteils unterblieben und statt dessen das Urteil su Unrecht nach § 7 Entl.
VO von Amts wegen zugestellt worden ist (RGZ 133',: 215)? daß ein von der Kämmer beschlossenes Ehescheidungsurteil zu Unrecht durch den Berichterstatter als Einzelrichter verkündet ist (IG 135? 118)? oder daß eine formgerechte Verkündung des Urteils nicht nachweisbar ist? weil ein wirksames Verkündungsprotokoll wegen Pehlens der Unterschrift des Vorsitzenden (RGZ 148? 151) oder aus einem sonstigen Grund eine ordnungsgemäße Niederschrift über die Verkündung des Urteils nicht Vorgelegen hat (EG JW 1936 1903)= An diese Reeh.tsprecb.ung knüpfen sodann die für die Beurteilung der vorliegenden Präge wesentlichen Entscheidungen in JW 1936, 3313 und JW 1937? 1664 an. In diesen Entscheidungen wird der Grundsatz aufgestellt, daß es an einer ordnungsgemäßen Verlautbarung des Urteils fehle? wenn es in einem Termin verkündet worden ist? der den Parteien weder durch die Verkündung eines Gerichtsbeschlusses noch durch eine Zustellung von Amts wegen bekannt gemacht worden war? und daß daher einem solehähitrrteil deutung eines Urteilsentwurfes beigemessen werden könne. Begründet wird diese Auffassung hier noch zusätzlich mit einem Hinweis auf die Bedeutung, die dem Verkündungstermin für den Beginn der Rechtsmittelfristen nach den §§ 516? 552 ZPO.und für den Wegfall einer vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 717 ZPO zukommt„
Gegenüber'dieser RechtspreGhung findetl sich -nur in zwei Entscheidungen der Zivilsenate des Reichsgerichts ei- ■ ne gewisse Einschränkung. In den beiden Urteilen HER 1931 Nr 623 und RGZ 161	61	hat. das Reichsgericht dargeiegt,
 daß die Verkündung eines Urteils in vermögensrechtlichen Streitigkeiten durch' den Einzelrichter allein statt durch' den Vorsitzenden in Anwesenheit der iBeisitzer zwar einen Verstoß,gegen § 310 ZPO darstelle, daß aber die Parteien auf die Befolgung dieser Vorschrift wirksam'verzichten könnten, und. daß demgemäß die, Verletzung gegen diese im Gesetz vorgesehene Verlautberung nicht die Folge einer völligen Unwirksamkeit eines so verkündeten- Urteils habe. Während ;V
diese beiden Entscheidungen im allgemeinen in ihrer Gedankenführung noch an die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts anknüpfen und die Möglichkeit eines Rügeverzichts (§ 295 Abs 2 ZPO) als tragenden Grund für die vorgenommene Einschränkung anführen, wird in der Entscheidung RGZ 161, yl 61 zur Begründung auch auf die Vorschriften der .§§ 551 Nr 1.579 Abs 1, Nr 1 ZPO hingewiesen, wonach nicht einmal die
 nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts :
unheilbare Nichtigkeit des Urteils zur Folge habe.
Dem Reichsgericht ist in dieser Rechtsprechung der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone gefolgt, der in seiner Entscheidung MDR 1948, 139 ebenfalls die Auffassung vertritt, daß ein verkündetes Urteil nur die Bedeutung eines. Urteilsentwurfes habe, wenn die Verkündung zwar ordnungsgemäß erfolgt, aber nicht oder in wesentlichen Punkten nur mangelhaft protokolliert und daher bis zu einer etwa zulässigen Berichtigung des Protpkolla&gemäß § 164 Nr 1 ZPO unbeweisbar sei. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts steht neben dem bereits erwähnten Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 346) ein weiteres Urteil desselben Senats
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(Urteil vom 23. März 1953 - III ZR.1 Senat die Auffassung vertritt, daß e
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lieber Sitzung verkündet werden müsse und daß ein Verstoß gegen diese zwingende Vorschrift das Urteil nicht im	:	:	:V
Rechtssinne zur Entstehung gelängen lasse!
Die Strafsenate des Reichsgerichts haben hinsichtlich der Verkündungsmängel; hei einem:Urteil wiederholt zu der Präge Stellung genommen, welche Folge die Verletzung des § 173 Abs T GVGföffentlichkeitsprinzip bei der Verkündung eines Urteils), und die Verletzung des § 268 Abs 2 Satz 1 StPO habe, wonach die Verkündung des Urteils durch Verlesung der Urteilsformel zu erfolgen habe. Dabei ist von den Strafsenaten des Reichsgerichts in keinem Fall angenommen worden, daß die Verletzung dieser zwingenden ^ Vorschriften über die Verkündung des Urteils die Existenz des Urteils berühre. Während das Reichsgericht in der Verletzung des § 268 Abs 2 Satz^l StpÖ. über die Verlesung der Urteilsformel nicht einmal einen unbedingten Revisionsgrund erblickt (RGSt 16, 349; 71 379), hat es bei der Beurteilung eines. Verstoßes gegen das Mündlichkeitsprinzip bei der Verkündung des Urteils zunächst einen absoluten Revisionsgrund im Sinn des § 338 Sr 6 StPO gesehen (RGSt 1 , 90; 35, .106; 57, 26; 60, 2-79), später aber in diesem Fall das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes verneint (RGSt 71, 577). Auch der Oberste Gerichtshof:für die Britische Zone und der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben in der Verletzung des § 173 Abs 1 GVG bei der Verkündung eines Strafurteils im Unterschied zu dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht einen Mangel erblickt, der die Entstehung eines Urteils verhindere. Sie’sind vielmehr in den Entscheidungen. UJW 1950;, 711 und BGHSt 4, 279 ohne weitere Erörterung als selbstver-
stündlich davon, ausgegangen, daß ein solches mangelhaft verbündetes Urteil nur ein anfechtbares Urteil sei. In der Entscheidung RGSt 71? 377 hat das ■■Reichsgericht; ausdrücklich zu der frage. Stellung genommen,, ob eine Verletzung "des § 173 Abs 1 GVG die Entstehung eines Urteils verhindere. Es hat hierbei im Gegensatz zu den Gedankengängen der Zivilsenate des Reichsgerichts und der ihnen folgenden Zivilsenate des Obersten Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs dargelegt, daß das Strafverfahrensrecht vielfach zwingende formvorschriften aufgestellt habe, ohne daran die Folgerung zu knüpfen, daß die Verletzung der fcrmvorschrift die Handlung unwirksam mache. Aus der Vorschrift des § 338 Hr, 6 StPO, wonach die Verletzung des öffentlichkeitsprinzips in der mündlichen Verhandlung nur die Anfechtbarkeit des Urteils begründe, obwohl' ein solcher Verstoß auf den Inhalt des Urteils im allgemeinen eine sehr viel weitergehende Wirkung als die Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips bei der Verkündung des Urteils haben könne, müsse gefolgert werden, daß dieser Verstoß nicht die Nichtigkeit des Urteils zur folge habe. Hieraus entnimmt das Reichsgericht sodann abschließend, daß der Gesetzgeber die Öffentlichkeit nicht als Y/esens-merkmal der Verkündung ansehe, die Öffentlichkeit mithin nicht zu dem Begriff der Verkündung gehöre, sie vielmehr nur ein formerfordernis sei.
2.) Im Schrifttum ist Rosenberg (Lehrb. des Zivilprozeßrechts 6. Aufl 1954 § 73 III 1 b, 2) der Auffassung der Zivilsenate des Reichsgerichts für die hier in- -teressierende frage, daß ein Urteil in einem nicht ordnungsgemäß bekanntgegebenen Verkündungstermin verkündet worden ist, beigetreten. Er leitet diese Annahme, wie seine Stellungnahme, in NJW 54,: 109j JZ 1954, 71 ergibt, nicht aus der zwingenden Natur der formvorschriften über
 die Verlautbarung, des Urteils ab., sondern s.tützt sich da-
bei allein auf die Bedeutung des Verkündungstermins und die nachteiligen Folgen, die die Verletzung deü Vorschrift über die Bekanntgabe des Verkündungstermins für die Parteien haben können. Andererseits erkennt er im Gegensatz zu den Zivilsenaten des Reichsgerichts an, daß auch ein mangelhaft verkündetes TJrteil nicht..'unwirksam sein müsse (Lehrb, aaO). Abgesehen von Rosenberg hat das sonstige Schrifttum
 gegen die Ansicht der'Zivilsenate des Reichsgerichts Stellung genommen und insbesondere in der hier interessierenden Frage die Auffassung vertreten, daß die Verkündung eines. Urteils in. einem nicht ordnungsgemäß bekanntgegebenen Verkündungstermin die Existenz des Urteils nicht in Frage
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stelle (Jonas in Anm zu RU JW 1936, 3313; 1937, 1664; Baurn-bach-Iiauterbach, :Kcm ZPO 22. Aufl § 312 Bern 1 ; Sydow-Büsch,'
Kom ZPO 22. Aufl § 310, Bern 1; Stein-Jonas-Schönke 17. Auf! . ttSfli
§310 I 3 b und c; vgl dazu auch Bauer-Mengelberg und Sonnen JW 1932, 2287; Jonas in Anm zu KG JW 1932, 1981; Jel-linek VerwR 3. Aufl ,S 270). ;	.uni
III, Ausgangspunkt	die	Beäntworti^ig der . vorgelegten
 Frage ist die in Rechtsprechung und Schrifttumtallgemein A^ertretene Auffassung, daß. ein jedes Urteil zu Seiner Existenz der Verlautbarung bedarf»Ohne eine solche Verlautbarung ist ein Urteil nur ein Urteilsentwurf; es erzeugt keinerlei rechtliche Wirkungen, Es ist solange lediglich eine innere•Angelegenheit des Gerichts, Es ist daher bis zu seiner Verlautbarung auch noch jederzeit abänderbar» . Erst mit der Verlautbarung des Urteils beginnt sein selb-
ständiges rechtliches Dasein,
1 .) Bei dieser Rechtslage ist es entscheidend, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um, von dem Vorliegeneiner Verlautbarung sprechen zu können. Es handelt

sich hierbei um.eine Frage, die nicht nur-für die Urteile bedeutsam ist, sondern dieHn entsprechender Weise auch für das Existentwerden eines jeden Verwaltungsaktens wesentlich-: ist. Es ist die Frage nach den wesentlichen Form- ' erfordernisseri, die vorliegen müssen, um das: Urteil entstehen; zu lassen. So wie bei jedem Verwaltungsakt sind in dieser Hinsicht auch an die Verlautbarung eines Urteils Mindestanforderungen zu stellen, ohne die von einer Verlautbarung und damit von einem erlassenenUnteil nicht gesprochen werden kann. Diese Mindestanforderungen können nicht mit all den Formerfordernissen gleichgestellt werden, die die Rechtsordnung für die Verlautbarung des Urteils aufstellt; denn es handelt sich bei der Frage nach den Mindestanforderungen nicht darum;, was für die Verlautbarung überhaupt an Formen vorgeschrieben ist, sondern darum, was an Einhaltung von Eormvorschriften unerläßlich ist, um von der Verlautbarung eines Urteils sprechen zu können. So wie für die Entstehung eines Verwaltungsakts nach einem Ausdruck Forsthoffs (Lehrb. des Verwaltungsrechts 2. Aufl S 192} stets die Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Formtypo erforderlich , ist ,, jedoch innerhalb ..der Formtype wiederum Formfehler von unterschiedlichem Gewicht möglich sind, so gelten auch für die Verlautbarung eines Urteils wesentliche und unwesentliche Eormerfordernisse, von denen: die einen zu dem Wesen der Verlautbarung gehören, die anderen dagegen nicht als notwendiges Wesensmerkmai der Verlautbarung angesprochen werden können. Es handelt sich hierbei um eine Unterscheidung, die das Reichsgericht in RGSt .71,
280 — mit einer etwas anderen Terminologie, aber in der Sache übereinstimmend - durch die Gegenüberstellung dessen, was zu dem Begriff der Verkündung gehört, und dessen, was nur Eormerfordernis der Verkündung ist, gekennzeichnet hat.	:	i:
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Angesichts der zahlreichen Pormyorschriften, die die/ Zivilprozeßordnung in den §§ ,310/312 für:die Verlautbarung eines Urteils aufstellt und zu denen die Vorschrift des § 173 Abs 1 GVG noch hinzutritt, läßt sich nur an Hand je- , der einzelnen Pormvorschrift beurteilen, ob.diese zu den wesentlichen oder zu den unwesentlichen Pormerfordernissen für die Verlautbarung eines Urteils gehört. Eine allgemeine Pormel, die. für alle Verlautbarungsmangel von vornherein klarstellt, ob sie die Entstehung des Urteils ausschlies-sen oder nicht, läßt sich in dieser Hinsieht nicht aufstellen. Der zwingende Charakter der Pormerfordernisse ist in dieser Hinsicht ohne Bedeutung. Denn es gibt in dem
 geltenden Verfahrensrecht, wie das Reichsgericht in RGSt, 71, 280 zutreffend hervorgehoben hat, keinen Satz, nach dem die Verletzung zwingender Pormvorschriften eine richterliche Handlung, insbesondere ein Urteil stets unwirksam macht. Im Gegenteil lassen vor allem die Vorschriften über die absoluten Revisionsgründe und über die Wiederaufnahmegründe, aber auch die Vorschrift des § 540 ZPO erkennen, daß die Zivilprozeßordnung Urteile, die unter Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften erlassen werden, keines-; wegs ohne weiteres als nichtig oder sogar als nicht existent betrachtet. Deshalb kann der Auffassung der Zivilsenate des Reichsgerichts, die bei der Beurteilung der hier maßgeblichen Rechtsfolge an den zwingenden Charakter der Vorschriften über die Verlautbarung anknüpfen,' nicht gefolgt werden.. Aus dem zwingenden Charakter dieser Vorschriften kann für die hier allein bedeutsame Präge, ob die formell mangelhafte Verlautbarung eines Urteils noch als eine Verlautbarung des Urteils angesprochen werden kann., nichts hergelbitet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob^ die jeweils in Rede stehende Pormvorschrift für die Verlautbarung-.des Urteils 'so .wesentlich ist, daß bei einer Verletzung dieser Vorschrift von einer Verlautbarung des
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Urteils im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann./ Es ist. also in dieser Hinsicht der oben dargelegten Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Strafsachen zu folgeh»
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2.) Die ordnungsgemäße Bekanntgabe.des Verkündungstermins an die Parteien ist eine‘zwingende Vorschrift; die; nicht unmittelbar die Form der Verkündung, eines Urteils regelt:, sondern die, wie bereits Jonas zutreffend hervorgehoben hat, die Voraussetzungen festlegt, unter denen die Verlautbarung des Urteilszu erfolgen hat. Diese Vorschrift bestimmt das Verfahren, das der Verkündung des Urteils p vorauszugehen hat. Die Verkündung des Urteils selbst wird durph dieses Verfahren nicht uiimi ttelbar: berührto Sie ist der richterliche Akt, ,der sich erst an dieses Verfahren anschließt, nach dem Willen-.des Gesetzes die ordnungsgemäße Einhaltung dieses Verfahrens freilich voraussetzt,
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Ein Wepensmerkmal der Verkündung ist das Verfahren über die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verkündungstermins nicht; die Verkündung beschränkt sich ihrem Wesen nach auf das, was das-mit dem Erlaß des Urteils befaßte Gericht im Verfahren als Prozeßentscheidung durch die Verkündung eines Urteils verlautbarto Um ein wesentliches Eormerfor-dernis, ohne dessen Einhaltung von einem verlautbarten Urteil im Rechtssinn überhaupt niehi gesprochen: werden kann, handelt es sich bei dieser Verfahrehsvorschrift nicht,	1
■ %) Man kann auch, nicht, wie Rosenberg aaö meint, aus der Bedeutung einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Verkündungstermins für die Parteien etwas anderes heriei-ten„ Dieser schon vom Reichsgericht zusätzlich verwertete Gesichtspunkt kann hier nicht für sich allein,sondern nur innerhalb einer Gesamtbetrachtung der Rechtsfolgen be-
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rücksichtigt werden, die sich bei der einen und bei. der 'anderen.der;beiden miteinander streitenden Rechtsauffassungen ergeben. Penn das Gesetz enthält unmittelbar keinen Ansspruch darüber, daß bei einer Verletzung der Verfahrensvorschriften über die Bekanntgabe eines Verkündungstermins mit Rücksicht auf die Bedeutung dieser Vorsehrif ten ein gleichwohl •verkündetes Urteil im Rechtssinn nicht zur Entstehung gelangt,-	>-	,:
Für die Beantwortung dieser Präge geben die Vorschriften über die absoluten Revisionsgründe und über die Wiederaufnahmegründe einen unmittelbaren Anhaltspunkt, Aus diesen Vorschriften ist die allgemeine fendenz, Urteile auch bei absoluten Verstößen materieller oder 'verfahrensrechtlicher Art in ihrem Bestand zunächst nicht in Frage zu stellen, klar ersichtlich. Aus Gründen der Rechts •Sicherheit und Rechtsklarheit soll es nicht möglich se solche Urteile von vornherein als nicht bestehend zu be-

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trachten und sich über sie ohne weiteres, hinwegzusetzen. Dabei ist der absolute Revisionsgrund des § 551 ITr 5 ZPO und der Wiederaüfnähmegrunä1 des § 579 Mr 4' ZPO in diesem Zusammenhang. besonders bedeutsam. Danach ist ein Urteil., / das gegen eine Partei in einemVerfahren ergangen ist, in'dem diese nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war,' nicht ein Bichturteil, sondern nur ein anfechtbares ' oder ein aufhebbares Urteil, Dieser Mangel ist für die betroffene Partei.ungleich schwerwiegender als der Mangel einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines Verkündungstermins, Denn in den Fällen der §§ 551 Mr 5,- 579 Mr 4 ZPO 1 kann gegen die betroffene Partei ein Urteil ergehen, ohne daß sie von dem gegen sie eingeleiteten Verfahren Kenntnis hatte, ohne daß sie also mit der Möglichkeit eines gegen sie erlassenen Urteilsüberhaupt rechnen konnte. Hinzu kommt, daß ein solcher Verfahrensmangel ■
in der Regel auch den Inhalt des ergangenen Urteils beeinflußt, weil die nicht vorschriftsmässig vertretene Partei im allgemeinen nicht die-: Möglichkeit einer;; sachgerechten Vertretung ihres Standpunktes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hat. Wenn in einem Fall dieser Art ein so schwerwiegender Mangel nicht die Richtigkeit oder gar die Nichtexi stenz- eines gleichwohl ergangenen Urteils zur Fol-.ge.hat, so liegt es nahe, eine dahingehende Folgerung- bei dem sehr viel leichteren Verstoß einer nicht'ordnungsgemäs sen Bekanntgabe des Verkündungsteirmihs: für unzulässig zu .erachten. Dehn 'dieser .Mängel beeinilüßt im allgemeinen nicht den Inhalt des ergangenen Urteils und er bringt es auch nicht mit sich, daß die betroffene Partei überhaupt nicht mit der Möglichkeit eines gegen sie ergangenen Urteils rechnen konnte..
Gegen die Verwertung des Reohtsgedankens der §§ 551 Nr 5? 579 Nr 4 ZPO in diesem Zusammenhang kann nicht eingewendet werden, daß die Vorschriften der §§ 551 Nr 5,
579 Nr 4 ZPO den Erlaß eines ordnungsgemäß verkündeten Urteils voraussetzen, hier aber gerade die Frage nach dem Erlaß eines solchen Urteils noch offen-und erst zu beantworten sei. Ein solcher Einwand ist deshalb unbegründet , weil der Mangel in den Verfahrensvoraussetzungen für die Verkündung des Urteils den rechtlichen Bestand dieses Urteils nicht in Frage, stellt, und es sich'hier nur darum handelt, ob angesichts der Bedeutung einer ordnungsgemässen Bekanntgabe des Verkündungstermins für die Parteien der rechtliche Bestand des Urteils verneint wer-? den kann. Die durchaus anzuerkehnende Bedeutung einer Be-achtung der Verfahrensvorschriften über den Verkündungstermin vermag jedoch, gerade wenn man den in den §§551 Nr 5, 579 Nr 4 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken entspre-
chend berücksichtigt, die Annahme eines Niehturteils nicht zu rechtfertigen,	■
4.) Diese Beurteilung findet eine Bestätigung, wenn ■ man die Rechtfölgen miteinander abwägt, die sich einerseits ergeben,' wenn man bei einer Yerletzüng der Vorschriften, über die Bekanntgabe: des Verkündungstermins von der Annahme eines- Nichturteils; ausgeht:, und die andererseits eintreten, wenn man in diesen Fällen den rechtlichen Bestand des so verkündeten Urteils nicht verneint»
a) Die Erfahrung lehrt, .■■■..daß es sich bei den Verkündung smäng ein, die Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen sind, keineswegs um seltene Ausnahmefälle handelt. Diese Mangel sind meistens-und der hier in Betracht kommende Mangel einer nicht ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Verkündungstermins stets solcher Art, daß ' .sie dem ergangenen Urteil selbst nicht anzu demerken sind»
Sie, sind in diesem Fall nur, ausden Gerichtsakten ersieht-' : lieh und finden erfahrungsgemäß vielfach überhaupt keine Beachtung. Wenn man in 'diesen Fällen gleichwohl zur Annahme gelangt, daß das nicht ordnungsgemäß verkündete. Urteil ein Nichturteil, sei, 'so hat das notwendigerweise : zur Folge, daß solche Urteile noch nach Jahren, wenn näm-lieh erst dann der Mangel durch eine Einsicht in die Gerichtsakten festgestellt wird, als nicht existent betrachtet werden müssen. Es liegt auf der Hand, daß sich hieraus schwerwiegende Verwicklungen ergeben müssen. Diese sind -bei den Gestaltungsurteilen in Ehesachen, aber auch im Gesellschaftsrecht fast unübersehbar, führen aber auch in den übrigen Fällen, z.B. nach vorausgegangenen Voll-Streckungsmaßnahmen, zu einer unvertretbaren Rechtsunsi-cherheit„ Diese Rechtsfolgen sind um so unerfreulicher; weil sie darauf beruhen, daß die Betroffenen sich in ih--
rem Verhalten zunächst von dem Vertrauen: haben leiten lassen, das sie dem ergangenen Urteil entgegengebracht haben ; und das nach dem Willen .des Gesetzes einem Urteil auch entgegenbracht werden soll. Jfie Rechtssicherheit und der . Rechtsf ri eden,jr di e d urch ein gerichiliches- Urteil wieder hergestellt werden sollen, würden bei einer solchen Annahme in einer unerträglichen Weise in Mitleidenschaft gezogen werden. Eine solche Annahme steht zudem in Widerspruch mit dem Grundgedanken der Zivilprozeßordnung, die unter bewußter Aufgabe des im gemeinen Prozeßrecht geltenden Instituts der unheilbaren Richtigkeit eines Urteils (actio hüllitatis) Urteile auch bei schwersten Verstößen nicht als nichtig, sondern nur als anfechtbar und .aufhebbar erklärt, und zwar gerade aus der durchaus zutreffenden Erkenntnis heraus, nur auf diesem Wege die unendlichen Schwierigkeiten der früheren Regelung vermelden und damit den Rechtsfrieden und die Kechtsgewißtheit sicherstellen zu kö’nnen. Bei dem weiten Anwendungsbereich, der der Rechtsprechung der Zivilsenate des Reichsgerichts für die Palle der Verkündungsmängel zukommt, würde dieser Grundgedanke der Zivilprozeßordnung in zahlreichen Pällen in Präge gestellt werden, und zwar um formaler Mängel willen, die den Inhalt des Urteils im allgemeinen nicht beeinflussen Und die dem Urteil selbst überhaupt nicht anzusehen sind. Gerade weil ein Urteil, das ohne eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verkündungstermins verkündet worden ist, gleichwohl von dem Betroffenen als ein Gerichtsurteil betrachtet und ihm'd&s entsprechende Vertrauen entgegengebracht wird, führt die Auffassung der Zivilsenate des Reichsgerichts hier zu einer unvertretbaren Mißachtung, des gebotenen Vertrauensschutzes und zu einer Beeinträchtigung der notwendigen Rechtssicherheit und Rechtsge- ' wißheit. Der letzte Grund für diese unerfreulichen Pol- '
gen liegt darin..
daß
 ein
solches Urteil
 durchaus
den äus-
seren Tatbestand einer gerichtlichen 'Entscheidung setzt ihm also gerade nicht der Mangel eigen isty der für die An nähme eines Mchturteiis allgemein gefordert wird*
b) Gegenüber diesen schwerwiegenden. Polgen für:den .Rechtsfrieden und die, Rechtssicherheit, die sich aus der Annahme eines Hichturteils ergeben, sind die Reohisföligen bei der entgegengesetzten Auffassung keineswegs unvertretbar.- Bei der Beurteilung dieser.Rechtsfolgen ist zu- • nächst von der Tatsache auszugehen, daß bei der fehlen-, den öder mangelhaften Bekanntgabe des Verkündungstermins die betroffene1 Partei bis zu dem Erlaß des Urteils von dem Verfahren unterrichtet ist, deshalb auch im allgemeinen von dem Erlaß des Urteils Kenntnis erlangen wird..Die Möglichkeit, daß dies nicht der Pall ist, ist zwar theoretisch nicht völlig' auszüschließen, aber praktisch in der Regel ohne Bedeutung, Bei dieser Sachlage^ fällt der Hinweis auf die Vorschriften, der §§' 51 6, 552 : ZPO nicht wesentlich im Gewicht. Denn hierbei 1st zu. berücksichtigen,, daß jede'Partei, falls sie\ausnahmsweise doch einmal innerhalb von 6 Monaten keine Kenntnis von der Verkündung des Thrleils erhält, die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist hat. Angesichts der Vorschrift des.:§ 234 Abs 3; ZPO würde ihr diese Möglichkeit erst dann abgeschnitten sein, wenn sie auch nach Ablauf von 1 1/2 Jahren keine Kenntnis von dem verkündeten Urteil erhält. Bei dieser Sachlage kann es sich also nur um theoretisch allerdings nicht ausschließbare Ausnahmefälle handeln,.bei denen eine Partei durch eine nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe des. Verkündungstermins an einer Einlegung von Rechtsmitteln infolge des Ablaufs der Pristen gehindert ist,, Diese praktisch nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmefälle ver-
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ringern sich noch dadurch, daß erfahrungsgemäß derartige Verkündungsmängel meist im der Form Vorkommens daß das Urteil in einem späteren als dem,anberaumten Verkündungstermin verkündet wird, die Partei also schon mit demErlaß eines früheren Urteils rechnen mußte. Auch der Hinweis auf
 die Frist des. § 320 Abs 2 Satz 3 ZPO läßt die Folgen, der Auffassung,; daß: das ohne ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verkündungstermins verkündete Urteil nicht ein Hichturteil sei, nicht als unvertretbar erscheinen. Die Möglichkeit, daß die betroffene Partei nach Ablauf von 3 Monaten seit
 Verkündung des..Urteils das Recht, eine Berichtigung des Tatbestandes zu verlangen, verliert, hängt mit der vielleicht etwas problematischen starren Frist des § 320 Abs 2 Satz 3 ZPO zusammeno Wird diese Vorschrift in.allen
 Fällen ganz streng nach ihrem Wortlaut äusgelegt, so.führt sie in anderen Fällen, etwa dann, wenn das Urteil nicht innerhalb von 3 Monaten abgesetzt wird, zu den gleich unerfreulichen Folgen, wobei in einem Fall der letzten Art die betroffene Partei bei einer strengen Auslegung-des § 320 Abs 2 Satz 3 ZPO unter keinen Umständen vor Ablauf der Frist von dem Inhalt des Tatbestandes; Kenntnis erlangen konnte,. Wenn die Ausschlußwirkung des § 320 Ahs 2 Satz 3 ZPO selbst in einem solchen Fall in .Kauf genommen Vierden ■■sollte, dann muß das auch im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Verkündungstermins geschehen. Sollte dieses jedoch bei einer verspäteten Absetzung des Urteils nicht getan werden, so können die Gesichtspunkte für eine solche abweichende Beurteilung auch-für den hier in Betracht kommenden Fall verwertet werden. Schließlich läßt sich auch aus der Vorschrift des § 717 Abs 1 ZPO kein durchgreifendes Argument gegen die Auffassung herleiten, daß das Urteil bei der nicht ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Verkündungstermins kein Scheinurteil ist.

Zwar lässt sich nicht verkennen, daß die Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall die betroffene Partei belasten kann. Aber diese -Wirkung steht in keinem Verhältnisi: zu den unendlichen Schwierigkeiten, die sich bei der Annahme eines Scheinurteils ergeben. Hinzu kommt, daß die praktische Wirkung dieser Vorschrift im Rechtsleben offen bar allgemein als gering bewertet wird; denn sonst wäre es nicht zu verstehen* daß die Urteilsverkündung in aller Regel auch im ordnungsgemäß angesetzten Verkündungstermin in Abwesenheit der Parteien und ihrer Vertreter erfolgt. Bei dieser Sachlage kann der Hinweis auf die Vorschrift des § 717 Abs'' 1 ZPO es nicht rechtfertigen, die schwerwiegenden Folgen in Kauf zu nehmen, die mit der Annahme eines Scheinurteils in dem hier in Betracht kommenden Pall zwangsläufig verbunden sind =
4) ist somit davon auszugehen, daß ein Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften über die Anberaumung und Bekanntgabe des Verkündungstermins nicht dazu führt, daß ein gleichwohl verkündetes Urteil nur ein Scheinurteil sei, so fragt es sich, welche Wirkungen ein solcher Verfahrensverstoß bei der Anfechtung des Urteils für die Entscheidung des Revisionsgerichts hat. In diesem Pall kommt es .darauf an, oh der Verfahrensmangel bei der Verkündung des Urteils gemäß; § 554. Abs 3 Ir 2 b ZPO gerügt ist und ob auf diesem Verfahrensverstoß die Entschei--dung des Berufungsgerichts beruhen kann. Sind diese beiden Voraussetzungen gegeben, so muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten/Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Ist hingegen, eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, dann muß das Revisionsgericht diesen Verfahrensverstoß bei seiner Entscheidung unberücksich-
tigt lassen» Dabei ist hervorzuheben, daß auf dem hier in Betracht kommenden Verfahrensmangel das Berufungsur-teil hei einer späteren Verkündung kaum jemals* im Pall einer früheren Verkündung wchliauch nur'; unter besonderen Umständen beruhen kann (vgl dazu JonasJW 1936,? (55^3) Hieraus folgt, daß ein Urteil des
 nicht in dem zu diesem Zweck anberaumten Verkündungsterrain, sondern in einem anderen den Parteien nicht bekannt
 gegebenen fermin verkündet worden ist, die. Grundlage einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts bilden kann»
Weihkauff•	Meiß Dr, Geiger	Wilde
 Johannseh	Dr«Fischer	Krüger-Nieiand
 Br. Hauß	Dr»	Großmann