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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwalt Br. hat der Grosse Senat für Zivilsachen in der Sitzung vom 27. Br. Pritsch, Br. Canter^^PgoJ^xgr^xRiKM und der Bundesrich Prof, Br. Lindenmaier,/Br. Lersch,*Wilde, Prof. Zivilsenat hat dem Grossen Senat für Zivilsachen £ eine Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, da er bei der De- ;■ Die Vorlage | war gemäss § 136 GVG notwendig geworden, weil der III, Zivil- | senai auf Anfrage des II, Zivilsenats diesem zunächst erklärt 1 hatte, an seiner Rechtsansicht ..im Urteil vom 4. Zivilsenat mitgeteilt, dass er seine Rechtsansicht in dem 1 genannten Urteil aufgebe. Damit ist die Voraussetzung für die 1 Vorlage des II, Zivilsenats nachträglich- fbrtgefallen, da die- 1 ser Senat, die Rechtsfrage nur unter dem Gesichtspunkt des § 136 | GVG. dem Grossen Senat für Zivilsachen vorgelegt hätte.

Zitierte Normen: § 136 GVG
RechtsfrageZivilsenatsGVGVorlageBrZivilsachen|Zivilsenat

Volltext der Entscheidung

GSZ 5/52
2°25 044	7
Beschluss
 In Sachen
 kraft staatlicher Verleihung, gesetzlich vertreten durch den Verwaltungsrat:
Verbandspräsident i.R. Br, Hl Oberstudiendirektor Br. Ing.	Birektor	der
 Chefarzt Prof. Br.
Pfarrer Carl H<
Generaloberin Mutter M.
Rechtsanwa^^m^MJ^aj^Br .
in	’Beklagten,	Berufungs-	und
 Revisionsklägerin,
-Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat
 Br.
gegen
 die am
 Stadtinspekför Karl R|
947 geborene Christa R(
, vertreten durch ihren Vater,
 daselbst,
in E den
-Prozessbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte ,
Rechtsanwalt Br.
hat der Grosse Senat für Zivilsachen in der Sitzung vom 27. öM"tfber 1952 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgericht Br. Weinkauff als Vorsitzender, der Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch, Br. Canter^^PgoJ^xgr^xRiKM und der Bundesrich Prof, Br. Lindenmaier,/Br. Lersch,*Wilde, Prof. Br. Meiss u Br. Fischer beschlossen:
Bie Vorlage des II. Zivilsenats vom 12, März 1952 hat sich iÄxiKrxRaüscjdtsasitx erledigt.
Bie Sache wird zur weiteren Entscheidung an den II. Zivilsenat zurückgegeben.
Gründe:
I
Der XI. Zivilsenat hat dem Grossen Senat für Zivilsachen £ eine Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, da er bei der De- ;■
. *	J;‘
urteilung dieser Rechtsfrage von dem Urteil1des III. Zivilsenats! voffi' 4.- Juni 1951 III 156/50 abweichen will. Die Vorlage | war gemäss § 136 GVG notwendig geworden, weil der III, Zivil- | senai auf Anfrage des II, Zivilsenats diesem zunächst erklärt 1 hatte, an seiner Rechtsansicht ..im Urteil vom 4. Juni 1951 fest- | halten zu wollen, Uach nochmaliger Überprüfung hat nunmehr der 1 III. Zivilsenat mitgeteilt, dass er seine Rechtsansicht in dem 1 genannten Urteil aufgebe. Damit ist die Voraussetzung für die 1 Vorlage des II, Zivilsenats nachträglich- fbrtgefallen, da die- 1 ser Senat, die Rechtsfrage nur unter dem Gesichtspunkt des § 136 | GVG. und nicht auch wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung .(§ 137 1 GVG.) dem Grossen Senat für Zivilsachen vorgelegt hätte. Kit dem 8 Fortfall dieser Voraussetzung, hat sich demgemäss . die Vorlage	1
für den Grossen Senat für Zivilsachen	erledigt!
so dass so wie geschehen zu beschliessen war.	J
.Weinkauff	Dr.Pritsch	Dr. Ganter Lindenmaier	1
Dr.Delbrück	Meiß Dr.Lersch Wilde Dr.Fischer I
des EundesgeridttshoJs