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BGH

Gericht: BGH

tigten ohne Rechtspflicht laufend Bezüge zu dem .jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe der jeweils fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche gewährte wenn der Rentenberechtigte vorher- den vollen Gegenwert ' erhalten hat oder wenn die Abtretung durch eile jev/eils termingemäß zu leistenden Zahlungen bedingt ist! Statt der Abtretung ist auch eine widerrufliche Ermächtigung zur Einziehung der einzel nen Rent eilte träge zulässig, wenn die Ermächtigung durch die vorherige Zahlung des vollen Gegenwerts an eien Rentenberechtigten bedingt ist „ "Ist eine Abtretung von Uhfällrentenansprüchen, die der Pfändung nicht: unterworfen sind, an denjenigen zulässig, der dem Rentenberechtigten ohne Rechtspflicht laufend Bezüge zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe derjeweils fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche'. wird bejaht, wenn der Rentenberechtigte vorher den vollen Gegenwert erhalten hat o'der wenn die Abtretung durch die jeweils termingemäß zu leistenden .Zahlungen bedingt ist. "Ist eine - unwiderrufliche oder widerrufliche -Einziehungsermächtigung für UHfallrentenansprü-, che, die der Pfändung nicht unterworfen sind, zugunsten desjenigen zulässig, der dem Rentenberechtigten ohne Hechtspflicht laufend zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe der ihm zur Einziehung überlassenen Ansprüche gewährt ?” wird für die unwiderrufliche Einziehungsermächtigung verneint und für die widerrufliche Einsiehungsermäch-tigung bejaht, wenn diese Ermächtigung zur Einziehung der einzelnen Rent e'nhe träge' durch die vorherige Zahlung des vollen Gegenwerts an den Rentenberechtigten bedingt ist, . - Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist jedoch eine Einschränkung des Abtretungsverbotes insoweit für zulässig und geboten zu erachten, als der Rentenberechtigte den vollen Gegenwert für die abgetretenen Rentenbeträge erhält. Gläubiger des Rentenberechtigten können sich aus derartigen Rentenforderungen weder im Wege der Zwangsvollstreckung.^ von der hier nicht Platz greifenden bedingten Pfändbarkeit nach § 4 Abs 1 LohnpfVO kann abgesehen werden - noch im Wege der Aufrechnung befriedigen. Deshalb muß nicht nur das Interesse seiner Gläubiger, sich wegen ihrer Forderungen.'aus den Rentenansprüchen zu befriedigen, sondern auch das eigene Interesse des Rentenberechtigten an jeder ihm vorteilhaft erscheinenden Verwertung seiner Ren- Eine Ausnahme von der Anwendung des § 400 BGB läßt sich also nicht einmal dann rechtfertigen, wenn die .von dem Britten gegen Abtretung der Rentenforderungen angebotene Verpflichtung zur-Zahlung laufender Bezüge für den Geschädigten wirtschaftlich wertvoller als die Ersatzpflicht des Schädigers 'wäre., Soweit der Rentenberechtigte 'von dem Dritten tatsächlich Zahlungen erhält und durch diese Zahlungen wirtschaftlich so gestellt wird, wie er im Falle der Befriedigung durch den zur Zahlving der Rente verpflichteten Schädiger gestellt sein würde, besteht nach dem mit der Vorschrift des § 400 BGB verfolgten Zweck jedoch kein Bedenken mehr,' zur Hohe der geleisteten Zahlungen die Abtretung der, Rentenansprtlche auzulässen; denn in diesen Fällen wird der Rentenberechtigte durch die Abtretung niemals schlechter, sondern regelmäßig sogar besser gestellt; als wenn er hur auf die Geltendmachung seiner Rentenforderungen gegen den Schädiger, angewiesen wäre, i ■.t'wv„ ■ !1 sonstiges, schädigendes Ereignis hilfsbedürftig, so besteht immer schon dann ein sozialpolitisches Bedürfnis, für die in der Regel wirtschaftlich 'schwächen Geschädigten' su sorgen, so lange etwaige' Ersatzansprüche gegen den Schädiger noch streitig sind oder,so' lange aus anderen Gründen von dem Ersatzpflichtigen keine Zahlungen zu erlangen, sind. Soweit ohne Rücksicht darauf, ob der Geschädigte gegen den Schädiger Ersatzansprüche hat und auch Ersatz erlangen kann, .eine Rechtspflicht.zur Zahlung • besteht, kann weder ein Bedürfnis noch eine. Der Schaden im Rechtssinn und die Ersatzpflicht des Schädigers werden nicht dadurch gemindert, daß ein Dritter aus Anlaß des Schadensfalles dem Geschädigten freiwillig aus rein fürsorgerischen Erwägungen Zahlungen leistet (RGZ 136, 85 £86 f/; RG HRR 1936 Nr 716). rige ohne Rechtspflicht die Fürsorge durch Leistung von TTnterstützungsZahlungen übernimmt, hat aber ein berechtigtes Interesse daran, daß ihm die an den Rentenberechtigten gezahlten Beträge von dem zur Er- Dem stehen sozialpolitische Bedenken nicht entgegen; denn jede wirtschaftliche Benachteiligung des Rentenberechtigten ist ausgeschlossen, wenn die“ ser vor oder zugleich mit der Abtretung den Vollen .0 Gegenwert erhält. gen dein an sicli eindeutigen Wortlaut des § ,400 BGB-ist diese Möglichkeit unter Beachtung aller Vorsicht, die eine solche äbänaernde, aber zweckgetreue Einschränkung einer Verbotsnorm erfordert, zu bejahen, weil sonst der vom Gesetz verfolgte Zweck, den Rentenberechtigten zu schützen, in sein Gegenteil verkehrt würde. Mit der Verneinung der Möglichkeit ei- • ner Abtretung würde ihm der Weg verbaut werden, durch die Hilfeleistung eines Britten ohne besonderen Zeit- und Kostenaufwand zur Befriedigung seiner Ansprüche zu gelangen; Ohne eine Abtretung der Ersatzansprüche wird ein an sich zur Hilfe bereiter Dritter häufig doch nicht geneigt sein, Zahlungen zu leisten.■Im Palle der Abtretung besteht auch, eine bessere Gewähr dafür, daß der Schädiger nicht frei ausgeht,“ sondern von dem Britten .notfalls im Wege der 'Klage in Anspruch gehoiimen wird . Umgekehrt würde dann, wenn eine' Abtretung der Eentenansprüche an den zahlenden Dritten unzulässig wäre, das unerwünschte Ergebnis eihtreten können, daß'der Rentenberechtigte außer der freiwilligen Zuwendung noch die Schadensrente, also eine Doppelzählung, .erhält, ohne daß er dem Britten eine hinreichende Gewähr für eine'Erstattung der vorher empfangenen. Die Zulassung der Abtretung von Rentenansprüchen für den Pall der freiwilligen Zahlung führt also in jeder Hinsicht zu einem vernünftigen Ergebnis, das mit dem Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Interesse des Rentenberechtigten, sondern auch dem öffentlichen -Interesse zu dienen geeignet ist, weil dem Rentenberechtigten auf diese Weise nicht selten die Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge erspart .bleibt. Für diese Fälle ist die Verneinung einer' Abtretungsmöglichkeit : als eine dem Sinn und Zweck des § .400 BGB widersprechende Wortinterpretation abzulehnen,, 2. .Daß die abändernde' Einschränkung der Verbotsnorm des § '400 BGB als Akt def: Rechtsfortbildung ■ auch im'Einklang* "mit dem 'Geisty-' .den • Wertungen und den Interessenabwägungen des Normensyhtems1' (Ennec-cerus-Nipperdey, lehr buch'' des Bürgerlichen Rechts, ' 1, Bd 1 3 , Auf 1 1931 S-'14"!) Während’ der Wille deslGeset.zgebers nach deiii eindeutigen Wortlaut .des § 400 BGB den Grundsatz der Unzulässigkeit der rechtsgeschäftlichen Übertragung unpfändbarer Forderungen uneingeschränkt aufstellt, hat die Gesetzgebung nicht nur für die Abtretung unpfändbarer Forderungen (z.B. gemäß'Ge— setz über die Abtretung von Beamtenbezügen zu dem Keimstättenbau vom 30. Juni 1927, RGBl I, 133; Gesetz über die Abtretung von BearatenbeZügen zu dem -Zwecke der Entschuldung der Beamten vom 18. Für das Versorguhgsrecht ist der■Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte auf Gen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn geregelt in § 12 des Un-fallfürsorgegesetzes für (Beamte und für Personen des Soldatenstandes vom 18, Juni 19Q1 (RGB1.S 211), in § .86 des Gesetzes über die . Ohne den Übergang der Schadenersatzansprüche auf die öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger und Dienstherren würde sich der Ersatzpflichtige dem Geschädigten gegenüber -möglicherweise 'bis' zur Höhe der gesetzlichen Bezüge auf Vorteilsauegleichung berufen können, -wie dies vom Reichsgericht . Es wurde aber stets als unbillig empfunden, daß der' zu dem Schadensersatz Verpflichtete im Hinblick auf irgendwelche öffentlich-rechtlichen Bezüge des Geschädigten ganz oder.teilweise frei ausgehen könnte« Soweit dagegen die Einrede der .Vorteilsausgleichung nicht zugelassen würde, könnte das nicht weniger unerwünschte Ergebnis eintreten, daß der Verletzte seinen Schaden möglicherweise doppelt ersetzt bekommen würde« Auch dieser nicht zu billigende Erfolg soll durch den gesetzlichen Rorderungsübergang verhindert werden. daß das Gegen teil ausdrücklich bestimmt ist oder sich aus dem • Sinn und Zweck des.ungeordneten gesetzlichen Forderungstiberganges ergibt. Der Geschädigte wird durch diese Leistungen , auf deren regelmäßigen Eingang er sich verlassen kann, niemals schlechter, häufig aber sogar besser gestellt,- als wenn er selbst seine Schadens.- Die Schadensersatzansprüche, auch die unpfändbaren Rentenansprüche, gehen schon mit dem schädigenden Ereignis kraft Gesetzes insoweit auf die öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger und Dienstherren über, als diese verpflicht et sind., den Entschädiguhgsberechtigteh Leistungen und Ter-scrgungsbezüge zu gewähren. freiwilliger Unterstützung eines Rentenberechtigten für diesen und den Zahlenden ergehen, so daß es gerechtfertigt ist, hierfür ebenfalls die Anwendbarkeit des § 400 BGB zu verneinen. tigung in der Regelung, die gemäß dem durch die Zweite Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. r auf G-rund dieser gen unterstützt hat Verordnung einen Bilfsbedürf-, wenn' dieser für die Zeit der Unterstützung Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung-des .Lebensbedarfs hat, durch schriftliche Anzeige bewirken; daß diese Rechtsansprüche zu dem Ersatz auf ihn übergehen., Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch der Pfändung nicht unterworfen, is tu hach dem durch die Dritte Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts vom 11. Soweit diese- Einrichtungen oder ein sonstiger Dritter freiwillig - ohne Rechtspflicht - einen hilfsbedürf tigen Rentenberechtigten unterstützen, entsteht die gleiche Interessenlage, wie bei der Unterstützung eines Hilfsbedürftigen durch den Fürsorgeverband. In diesem Fall ist der dem Rentenberechtigten durch § 400 BGB gewährte Schutz gegen Verlust seiner unpfändbaren Ecu de.rung gegenstandslos und auch sinnlos, da der Rentenberechtigte durch die Zahlung,des Dritten befriedigt worden ist« also keines Schutze« mehr bedarf.Für den Rentenberechtigten macht es hierbei wirtschaftlich und auch im rechtlichen Ergebnis keinen Unterschied, ob er seine Rentenforderung dadurch verliert, daß sie durch Erfüllung untergeht oder . daß sie Zug.um Zug/gegen Zahlung des gleichen Betrages durch Abtretung auf den Britten übergeht. Da die Schadens-ersatzpflicht aus § 844 Abs 2 BGB keine ”gesetzliche Unterhaltspflicht” ist, könnte ein Anspruch des Dritten auf Erstattung seiner Aufwendungen gegen den Schädiger nur dann in Frage kommen, wenn die rechtzeitige -Erfüllung der Ers.atzpflicht im öffentlichen Interesse liegen würde (§ 679 BGB). und dürfte nicht selten zu dem mindesten zweifelhaft sein« Soweit der Rentenberechtigte ohne die Zahlung des hritten der öffentlichen Fürsorge zur last fallen würde, wird ein Erstattungsanspr uch regelmäßig zu bejahen sein« Soweit die Geschädigten irgend- . . welchen Arbeitsverdienst oder sonstige Einkünfte, auch aus Leistungen der öffentlich-rechtlichen Ver-sicherungsträger, haben, werden dagegen die Voraussetzungen für ein Eintreten der öffentlichen Fürsorge meist nicht vorliegen. •' :V der Volksgemeinschaft zur Hilfeleistung für die Hinterbliebenen und zur .Sicherung ihrer lebenswichtigen Bedürfnisse auch über den Gedanken der Öffentlichen Fürsorge hinaus die Voraussetzungen des § 683'BGB verneint werden, verbleibt dem Dritten noch ein Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung gegen den Schädiger, dessen Verbindlichkeit er erfüllt hat (§ 684 Satz 1 BGB).-, Mag derjenige, der einem Rentenberechtigten helfen will, auf diese weise einen Erstätturigs- oder Bereicherungsanspruch erlangen können, so wird hierdurch bei einer vernünftigen Interessenabwägung die Abtretung des Rentenanspruchs keineswegs entbehrlich. Für den einfachen und klaren Weg der Abtretung spricht also auch die Erwägung, daß das wirtschaftliche Ergebnis, wenn auch unvollkommener, nach dem Gesetz durch eine Geschäftsführung ohne Auftrag erreicht werden kann, daß aber gerade wegen der hiermit verbundenen Unvollkommenheiten im Interesse des zur Hilfe bereiten Dritten und auch des Rentenberechtigten die Abtretung unter Einschränkung der Verbots-noriii des § 400 BGB zweckmäßig ist« tigte auch von vornherein in einer einheitlichen Er--..-klärung eine Gesamtabtretung seiner künftig fällig werdenden Rentenforderungen vornehmen, wenn hierbei -der Schutzzweck des' § 400 BGB voll gewahrt wirde Ein ausreichender Schutz laßt sich nicht schon durch eine nur das Ihnenverhälthis zwischen dem '• Rentenberechtigten als Abtreuenden und dem Driften als Abtretungsempfänger betreffende.Bindung oder : v Verpflichtung schaffen.' Der Gläubiger der unpfänd-baren Forderung soll sich nach dem Zweck dieser Vorschrift in keinem Fall im Vertrauen darauf, daß ein Dritter ihm gegenüber irgendwelche •Verpflichtungen Ihm. soll die Rentenforderung als solche bis zur Sri an- !, gang des vollen Gegenwerts erhalten bleiben und von ihm stets zur Sicherung seines Unterhalts gegen-über dem Ersatzverpflichteten geltend gemacht werden können, . Eine zulässige und voll wirksame Abtretung künftig fällig werdender unpfändbarer Rentenforderungen' setzt also immer voraus, daß die Zahlung des vollen Gegenwerts erfolgt und daß der Rentenberechtigte an der Geltendmachung fällig gewordener Rentenbetrage. Dieser .Schutz des Rentenberechtigten wird dadurch erreicht, daß die Abtretung ■ durch die jeweils- termingemäß zu leistenden Zahlungen bedingt ist, -Mit jeder' Zahlung wird dann die Abtretung bis zur Hohe des geleisteten Gegenwerts für die auf den betreffenden Zeitraum entfallende,n Rentenbeträge voll wirksam. kung (§ 161 BGB) nicht beeinträchtigt, weil er-vor Fälligkeit ohnehin, die einselnenuBentenbeträge noch nicht zu seiner Befriedigung'geltend machen kann« Auf der anderen Seite kann der vorerst nur bedingt berechtigte Abtretungsempfänger vor .Zahlung, des entsprechenden' .Gegenwerts -nicht wirksam über die ihm abgetretenen Rentenansprüche, verfügen. Der Rentenberechtigte kann also vor Erlangung des vollen Gegenwerts sei-; ne Rentenansprüche nicht verlieren« Br kann sie aber auch, wenn der Dritte die versprochene Zahlung nicht bis zu dem Fälligkeitstermin;leistet, ;.unmittelbar gegen den Rentenverpflichteten geltend machen« her durch die aufschiebende und zugleich fristgebundene Bedingung geschaffene Schwebezustand eines pi Anwartschaftsrechtsverhältnisses endet nicht nur mit der Zahlung, sondern auch dann, wenn die Zahlung zu dem Fälligkeitstermin ausbleibt« In diesem Fall erlangt der Rentenberechtigte ohne weiteres wieder die freie Verfügung über seine Rentenansprüfe he . recht.igten keinen genügenden Schutz bieten und deshalb nicht zu einer im Rahmen des § 400 BGB zulässigen Abtretung führen,können; denn die Rücktrittserklärung würde die Abtretung als solche hoch nicht ohne, weiteres beseitigen, sondern nur einen neuen schuldreohtlichen Tatbestand mit der Verpfl 1 cht.ung zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen begrün-, den, so daß der Rentenberechtigte die Rückübertra* gung der abgetretenen Rentenforderung möglicher—' weise erst auf Grund seines schuldrechtlichen .Rück--gewähranspruches erzwingen müßte, Da ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung für den Ermächtigten, bestehtkann dieser die Bor-derung auch im eigenen Namen eihklagen."Mit der Einziehung wird er -’anders als der im fremden Namen handelnde-Bevollmächtigte W Eigentümer des ein-gezogenen Betrages. sprünglichen Gläubigers „■ Das Gesetz will mit den Vorschriften des § 4 Abs 1 LohnpfVO und der §.§ -394? seinen Zweck erfüllensb 11., "den gesamteh Inhalt und Umfang des.Anspruchs erfassen und auch auf die Abtretung eines einzelnen aus dem' Ferderungsrecht {flies-, -senden. Zivilsenat des Reichsgerichtä in der Entscheidung vom 25, Januar 1935 (RGZ 146, 398: ’ /4017) .jede Einziehungsermächtigung - nicht' nur die widerrufliche (RGZ 133,' 249), sondern auch die'unwi- wenn ein' Dritter;; , ohne daß für ihn eine Rechtnpflicht.besteht, dem Gläubiger der ünpfändbaren Forderung laufend Zuweh ■ düngen macht, um ihm hierdurch den Lebensunterhalt zu gewähren, der gerade durch die ühpfändba,re Forderung gesichert werden soll.- Rach Empfang des Gegenwerts kann er den Dritten ohne jede Beschränkung ermächtigen,, die auf den betreffenden Zeitraum entfallenden Rentenbeträge Ms zur'Höhe der geleisteten Zahlung im eigenen Famen und im eigenen Interesse ainzuziehen.e Rege lung den dritten auc h für d i e.' • Zukuh f 11" ;s ©w e| th#-' also noch kein Gegenwert geleistet ist, durch, eine einheitliche Erklärung in der-dVeise 'aufschiehend bedingt zur Einziehung ermächtigen, daß die Ermächtigung nicht früher und auch nur insoweit wirksam' •«erden soll, als der Rentenberechtigte von dem ermächtigten Dritten_ den Gegenwert erhältAuf diese 1 Weise ist:der Rentenberechtigte davor geschützt, U:, die Renteiiforderung• 'schon vor^Erlangung des Gegene-Werts zu verlieren-. Im Hinblick auf .den zugunsten des Ermächtigten mit der Einziehungsermächtigung verbundenen Siche-rungs zweck ist selbstverständlich, daß der Widerruf, soweit der Ermächtigte bereits Zählung geleistet hat, unzulässig ist„■ j^eite Präge für die uimiderruf1iche Einziehungsermaohtigung au verneinen„ jedoch für die wlderrufliche Einaiehungsermäch tiguftg au he jähen, wenn diese Ermächtigung auf.Einziehung der einzelnen Rentenbeträge durch dievorherige Zahlung des vollen Gegenwerts' .an den Rentenberechtigten aufseliiebend bedingt, ist.

Zitierte Normen: § 400 BGB
BGBRentenberechtigteForderungRentenberechtigtenZahlungAbtretungwirtschaftlichSchädigerDritte

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift!
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Für die Amtliche Sammlung !
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besetz %	BGB a 400
Hechtssatz:	Unpiündbare	Unfallrentenansprüone tonnen an den-
jenigen ahgetreten werden, der .dem Renten be re cn-. tigten ohne Rechtspflicht laufend Bezüge zu dem .jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe der jeweils fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche gewährte wenn der Rentenberechtigte vorher- den vollen Gegenwert ' erhalten hat oder wenn die Abtretung durch eile jev/eils termingemäß zu leistenden Zahlungen bedingt ist! Statt der Abtretung ist auch eine widerrufliche Ermächtigung zur Einziehung der einzel nen Rent eilte träge zulässig, wenn die Ermächtigung durch die vorherige Zahlung des vollen Gegenwerts an eien Rentenberechtigten bedingt ist „
Aktenzeichen .• GSZ 3/51
Beschluß des BGH vcm 10, .Dezember 1951
G-SZ 5/5-1

B e s c li 1 u ß
In deni Rechtsstreit
 in \7(
des Fuhrunternehmers Robert HJ straße Mi
 Beklagten, Berufungskläger
 und Revisionskläger,
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- Prozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die £>( MMstraße
 Stadtwerke A. G o in BMHHÜ/Hö vertreten durch den Vorstand,
 Klägerin, Berüfungsheklagte und Revisionsbeklägte,
 rrozeßloevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
;	-	K	ArV'-	'	■	'	.
hat der Große Senat,.des Bundesgerichtshofs füiv: Zivilsachen • in der Sitzung vom 10. iBezember 1951 beschlossen?
Bie vom III. Zivilsenat gemäß § 157 GVG vorgelegte ' erste Frage:
"Ist eine Abtretung von Uhfällrentenansprüchen, die der Pfändung nicht: unterworfen sind, an denjenigen zulässig, der dem Rentenberechtigten ohne Rechtspflicht laufend Bezüge zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe derjeweils fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche'. gewährt ?"
wird bejaht, wenn der Rentenberechtigte vorher den vollen Gegenwert erhalten hat o'der wenn die Abtretung durch die jeweils termingemäß zu leistenden .Zahlungen bedingt ist.
--KU
U.M
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Die zweite Drage;
"Ist eine - unwiderrufliche oder widerrufliche -Einziehungsermächtigung für UHfallrentenansprü-, che, die der Pfändung nicht unterworfen sind, zugunsten desjenigen zulässig, der dem Rentenberechtigten ohne Hechtspflicht laufend zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe der ihm zur Einziehung überlassenen Ansprüche gewährt ?”
wird für die unwiderrufliche Einziehungsermächtigung verneint und für die widerrufliche Einsiehungsermäch-tigung bejaht, wenn diese Ermächtigung zur Einziehung der einzelnen Rent e'nhe träge' durch die vorherige Zahlung des vollen Gegenwerts an den Rentenberechtigten bedingt ist,	.	"	'	\
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Die Rente, die der. Witwe des durch Unfall Getö-
teten nach §§ 7 Abs 1, .10 -Abs 2, f 3 Abs .1
u 2 Krf ZG
in Verbindung mit §§ 844? 843 Abs 2 bis 4?.760 BGB wegen Entziehung Ihres gesetzlichen Unterhaltsam.-, spruchs zusteilt, ist nach § 4 Abs 1 Ziff 2 der Verordnung zur einheitlichen Regelung, des- Pfändühgs-Schutzes für Arbeitseinkommen (Iöhnpfähdüngsverord-:: nung) vom 30. Oktober 19,40 (RGBl I? 1451 i .unpfänd- , bar. Gemäß § '400 BGB kanh -^eine -Förderung) soweit, i 4 sie der Pfändung nicht unterworfen ist,'' nicht abge-' p treten werden. Dieses allgemein gefäJBte' Verbof: steht’ also seinem Wortlaut nach der Abtretung/einer un-bpop
 pfändbaren Rente auch dann entgegen,. •wennder jenige, dem dieRente abgetreten werden soll, dexa Rentenberechtigten ohne Rechtspflicht laufend Bezüge zu dem j eweiligen Fälligkeitstermin gewährt. - Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist jedoch eine Einschränkung des Abtretungsverbotes insoweit für zulässig und geboten zu erachten, als der Rentenberechtigte den vollen Gegenwert für die abgetretenen Rentenbeträge erhält.	•
I.
1 „ Die Vorschrift des .§ 400 BGB beruht ebenso wie die dem früheren § 850 Abs 1 Nr 2 ZPO idF vom 20h
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Llai 1898 (RGBl 4'IQ ff) entsprechende Vorschrift des § 4 Abs 1 der Lohnpfändungsverordnung vom 30. Oktober 1940 .auf der sozialpolitischen Erwägung, daß dem Rentenberechtigten - wie dem Lohnund Gehaltsempfänger - der notige Lebensunterhalt gesichert werden soll. Die Rentenforderung soll den Verlust des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs ausgleiChen und dem Geschädigten zur Wahrung seiner .Existenzmöglichkeit unter allen Umständen erhalten bleiben. Diesem Zweck dienen auch die Vorschriften der;§§
394, 1274 BGB. Gläubiger des Rentenberechtigten können sich aus derartigen Rentenforderungen weder im Wege der Zwangsvollstreckung.^ von der hier nicht Platz greifenden bedingten Pfändbarkeit nach § 4 Abs 1 LohnpfVO kann abgesehen werden - noch im Wege der Aufrechnung befriedigen. DeiirRentenberechtigten soll aber auch jede Möglichkeit'genommen werden,' unter dem Druck wirtschaftlicher Schwierigkeiten . oder aus anderen Gründen über diese Forderungen von
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sich aus rechtsgeschäftlich durch Abtretung oder Verpfändung zu verfügen. Er soll sowohl gegen unfreiwillige als auch gegen freiwillige, durch Notlage oder durch Leichtsinn veranlagte Veräußerungen
 gesichert sein. Deshalb muß nicht nur das Interesse seiner Gläubiger, sich wegen ihrer Forderungen.'aus den Rentenansprüchen zu befriedigen, sondern auch das eigene Interesse des Rentenberechtigten an jeder ihm vorteilhaft erscheinenden Verwertung seiner Ren-

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 tenansprüehe zurücktreten. Zugleich soll nach Mög- • lichkeit vermieden werden, daß der Rentenberechtigte der öffentlichen Fürsorge zur Last fällt. Die genannten Vorschriften dienen also nicht nur dem wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse des Rentenberechtigten, sondern zugleich dem öffentlichen Interesse. Hieraus ergibt sich, daß sie zwingendes' Recht sind. -Abtretungen und Verpfandungen unpfändbarer "Forderungen verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot und sind deshalb nichtig { § 134.■ BG-Bj vgl Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen.Gesetzbuchs
2*. Soweit in Pallen, in denen ein Dritter aus
 Rentenberechtigten gegen Abtretung der Rentenansprüche laufend Zahlungen zu leisten, der dem Übertra-gungsverbot des § 400 BGB zugrunde liegende gesetzgeberische Gedanke nichtsin vollem Maße zutrifft, bleibt diese Vorschrift trotzdem grundsätzlich' anwendbar; denn.die Beachtung eines' gesetzlichen Verbots, das allgemein den Eintritt einer Gefährdung des Unterhalts’ der Inhaber unpfändbarer Forderungen verhindern soll, kann nicht von der Prüfung abhängig sein, ob im Einzelfall die Gefahren, zu deren Abwendung es erlassen ist, begründet sind öder nicht
 fürsorgerischen Gründen freiwillig bereit ist, dem
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{vgl hierzu RGZ 76, 204 ff für die auf Grund des preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 gebildeten Knappschaftskassen; RG in Seuff Arch 91 Kr 6 für die Reichspost; EG in SeuffArch 93 Ur 3 für die Pensionskasse nach dem Württemberg gischen Körperschafts-Pensionsgesetz vom 14. April 1928; OLG Hamm NJW 1948, 626 für die Fürsorgeeinrichtung eines Industrieunternhmens) . Each dein Sinn und Zweck des Gesetzes kann es niemals auf die. Prüfung des. wirtschaftlichen Wertes .einer gegen Abtretung der unpfändbaren.Rentenforderung ü-bernommenen ’Verpflichtung und der Zahlungsfähigkeit des Verpflichteten .ankommen. Mag die wirtschaftliche Kraft des Britten, der bereit ist, aus fürsorgerischen Gründen dem. Rentenberechtigten freiwillig laufend Bezüge'zu gewähren, noch so gesichert, erscheinen, so läßt sich doch die Möglichkeit eines Vermögensverfalls nicht völlig ausschließen. Eine Ausnahme von der Anwendung des § 400 BGB läßt sich also nicht einmal dann rechtfertigen, wenn die .von dem Britten gegen Abtretung der Rentenforderungen angebotene Verpflichtung zur-Zahlung laufender Bezüge für den Geschädigten wirtschaftlich wertvoller als die Ersatzpflicht des Schädigers 'wäre.,

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Soweit der Rentenberechtigte 'von dem Dritten tatsächlich Zahlungen erhält und durch diese Zahlungen wirtschaftlich so gestellt wird, wie er im Falle der Befriedigung durch den zur Zahlving der Rente verpflichteten Schädiger gestellt sein würde, besteht nach dem mit der Vorschrift des § 400 BGB verfolgten Zweck jedoch kein Bedenken mehr,' zur Hohe der geleisteten Zahlungen die Abtretung der, Rentenansprtlche auzulässen; denn in diesen Fällen wird der Rentenberechtigte durch die Abtretung niemals schlechter, sondern regelmäßig sogar besser gestellt; als wenn er hur auf die Geltendmachung seiner Rentenforderungen gegen den Schädiger, angewiesen wäre,	i	■.t'wv„ ■	!1
1 , Werden Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen durch, einen Unfall öder ein. sonstiges, schädigendes Ereignis hilfsbedürftig, so besteht immer schon dann ein sozialpolitisches Bedürfnis, für die in der Regel wirtschaftlich 'schwächen Geschädigten' su sorgen, so lange etwaige' Ersatzansprüche gegen den Schädiger noch streitig sind oder,so' lange aus anderen Gründen von dem Ersatzpflichtigen keine Zahlungen zu erlangen, sind. In dieseii Fällen ist eine wirtschaftliche Unterstützung der Geschädigten, die sonst häufig auf die-.öffentliche Fürsorge
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angewiesen sein werden, dringend erwünscht. Die Fürsorgeeinrichtungen vieler wirtschaftlicher Unternehmen sollen gerade in diesen Fällen dem Schutz der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen dienen.. Das gilt auch für den vorliegenden Fall (ebenso OLG Hamm aaO).
Soweit ohne Rücksicht darauf, ob der Geschädigte gegen den Schädiger Ersatzansprüche hat und auch Ersatz erlangen kann, .eine Rechtspflicht.zur Zahlung • besteht, kann weder ein Bedürfnis noch eine. Recht- • fertigung für eine Abtretung unpfändbarer. Rentenansprüche anerkannt werden. Wenn dem Geschädigten, Ersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen,üwird jedoch regelmäßig jede Rechtspflicht zur Unterstützung schon aus dem Grunde ausgeschlossen, weil dem Schädiger der Einv/and der Vorteilhaüsgleichuhg genommen werden soll. Der Schaden im Rechtssinn und die Ersatzpflicht des Schädigers werden nicht dadurch gemindert, daß ein Dritter aus Anlaß des Schadensfalles dem Geschädigten freiwillig aus rein fürsorgerischen Erwägungen Zahlungen leistet (RGZ 136, 85 £86 f/; RG HRR 1936 Nr 716). Wer auf diese Weise für einen Verunglückten oder dessen Familienängehö-
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rige ohne Rechtspflicht die Fürsorge durch Leistung von TTnterstützungsZahlungen übernimmt, hat aber ein berechtigtes Interesse daran, daß ihm die an den Rentenberechtigten gezahlten Beträge von dem zur Er-
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satzleistung Verpflichteten erstattet werden. Sir wird deshalb regelmäßig Wert darauf legen, daß ihm die etwaigen Schadenersatzansprüche, also auch die Rentenansprüche gegen den Ersatzpflichtigen abgetreten werden. Soweit, er tatsächlich Zahlungen leistet, muß er billigerweise zu dem mindesten die Möglichkeit'. haben, sich wegen der geleisteten Zahlungen durch Abtretung der diesen Zahlungen entspre-{ .
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eilenden Rentenbeträge zu Sichern und schadlos zu halten. Dem stehen sozialpolitische Bedenken nicht entgegen; denn jede wirtschaftliche Benachteiligung des Rentenberechtigten ist ausgeschlossen, wenn die“ ser vor oder zugleich mit der Abtretung den Vollen .0 Gegenwert erhält. Ihm fließen auf diese Weise in gesicherter Form die zu seinem Lebensunterhalt er.-.' forderlichen Mittel zu, während er sonst, \s .o5 lange' er von dem Schädiger keine Zahlungen erlangen kann,
'möglicherweise die öffentliche Fürsorge in Anspruch nehmen müßte. Der Rentenberechtigte wird der häufig ungewissen, zeitraubenden, mit erheblichen Kosteh
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verbundenen und auch aus sonstigen'Gründen oft ■ schwierigen Rechtsverfolgung gegen den Schädiger ' enthoben. Was nach dem Willen des Gesetzgebers für den Piegelfall durch das Verbot der Abtretung nach §• 400 BGB erreicht werden 'soll, nämlich die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts für den Rentenberechtigten, kann hier ausnahmsweise nur durch die Zulassung der Abtretung erreicht.werden. Entge-
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gen dein an sicli eindeutigen Wortlaut des § ,400 BGB-ist diese Möglichkeit unter Beachtung aller Vorsicht, die eine solche äbänaernde, aber zweckgetreue Einschränkung einer Verbotsnorm erfordert, zu bejahen, weil sonst der vom Gesetz verfolgte Zweck, den Rentenberechtigten zu schützen, in sein Gegenteil verkehrt würde. Mit der Verneinung der Möglichkeit ei- • ner Abtretung würde ihm der Weg verbaut werden, durch die Hilfeleistung eines Britten ohne besonderen Zeit- und Kostenaufwand zur Befriedigung seiner Ansprüche zu gelangen; Ohne eine Abtretung der Ersatzansprüche wird ein an sich zur Hilfe bereiter Dritter häufig doch nicht geneigt sein, Zahlungen zu leisten.■Im Palle der Abtretung besteht auch, eine bessere Gewähr dafür, daß der Schädiger nicht frei ausgeht,“ sondern von dem Britten .notfalls im Wege der 'Klage in Anspruch gehoiimen wird . Umgekehrt würde dann, wenn eine' Abtretung der Eentenansprüche an den zahlenden Dritten unzulässig wäre, das unerwünschte Ergebnis eihtreten können, daß'der Rentenberechtigte außer der freiwilligen Zuwendung noch die Schadensrente, also eine Doppelzählung, .erhält, ohne daß er dem Britten eine hinreichende Gewähr für eine'Erstattung der vorher empfangenen. Zuwendungen bieten würde. Die Zulassung der Abtretung von Rentenansprüchen für den Pall der freiwilligen Zahlung führt also in jeder Hinsicht zu einem vernünftigen Ergebnis, das mit dem Sinn und Zweck des
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§ 400 BGB voll in Einklang steht, indem es nicht nur der.: wirtschaftlichen Interesse des Rentenberechtigten, sondern auch dem öffentlichen -Interesse zu dienen geeignet ist, weil dem Rentenberechtigten auf diese Weise nicht selten die Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge erspart .bleibt.
Für diese Fälle ist die Verneinung einer' Abtretungsmöglichkeit : als eine dem Sinn und Zweck des § .400 BGB widersprechende Wortinterpretation abzulehnen,,
2. .Daß die abändernde' Einschränkung der Verbotsnorm des § '400 BGB als Akt def: Rechtsfortbildung ■ auch im'Einklang* "mit dem 'Geisty-' .den • Wertungen und den Interessenabwägungen des Normensyhtems1' (Ennec-cerus-Nipperdey, lehr buch'' des Bürgerlichen Rechts, ' 1, Bd 1 3 , Auf 1 1931 S-'14"!) steht, ist . durch die1 Entwicklung der Gesetzgebung außerhalb‘des Bürger-liehen Gesetzbuches in zunehmendem Maße bestätigt worden. Während’ der Wille deslGeset.zgebers nach deiii eindeutigen Wortlaut .des § 400 BGB den Grundsatz der Unzulässigkeit der rechtsgeschäftlichen Übertragung unpfändbarer Forderungen uneingeschränkt aufstellt, hat die Gesetzgebung nicht nur für die Abtretung unpfändbarer Forderungen (z.B. gemäß'Ge— setz über die Abtretung von Beamtenbezügen zu dem Keimstättenbau vom 30. Juni 1927, RGBl I, 133; Gesetz über die Abtretung von BearatenbeZügen zu dem -Zwecke der Entschuldung der Beamten vom 18. Oktober
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1935? RGBl I, 1245)? sondern insbesondere auch durch die gesetzliche Übertragung solcher Forderungen eine Reihe von Ausnahmen geschaffen. Bas gilt vor allem für die auf- Schädensersatzpflieh^h-ten beruhenden, an sich impfändbaren Rentenforderungen '(§§ 843, 844 Abs 2 BGB). Es handelt sich durchweg um Fälle, in denen der Geschädigte auf Grund des schädigenden Ereignisses nicht nur Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger,’ sondern zugleich Ansprüche; auf’ Leistungen gegen Öffentlich-, rechtliche Versicherungsfragdr und .'öffentlich-- ’ rechtliche Dienstherren erlangt oder sonstige laufende Bezüge auf ’Grund offentlieh-rechtlicher Vorschriften empfängt.	"h'.h.
Für die öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger war der gesetzliche Forderungsübergang schon geregelt in § 5‘7 Abs 4..des Gesetzes, betref-i fend die.Krankenversicherung der Arbeiter vom 1 üh J-uni . 1883 (RGBl ?3), •§ 39 des Gesetzes, betreffend die Invaliditats- und Altersversorgung vom 22. Juni 1889 (RGBl 97), später § 54 des Invalidehver-sicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 (RGBl 463), und § 140 des Gewerbe-IJnfaliversicherungsgesetzes vom 30o Juni 1900 idF der Bekanntmachung vom 5.
Juli 1900 (RGBl 585). An die Stelle dieser Vorschriften ist § 1542 der Eeichsversicherungsordnüng vom 19. Juli 19II getreten. Die gleiche Regelung ist für das
 Gebiet der Angestelltenversicherung in v '49 des An gestelltenversicherungsgesetaes .fyoiu V/. Mai 1954 (RGBl I, 419» früher § 91 des Versicherungsgesetse für Angestellte vom 20. Dezember. .19.11
S 989.1
und § .89 des Angestelltenversicherungsgesetses idF' vom 28= Kai'1 924, RGBl IR 573) und .für das Gebiet der Arbeitslosenversicherung in:§ 218: des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung idF vom 12. Oktober 1929 (RGBl -I, 9 62:) enthalten.
Für das Versorguhgsrecht ist der■Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte auf Gen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn geregelt in § 12 des Un-fallfürsorgegesetzes für (Beamte und für Personen des Soldatenstandes vom 18, Juni 19Q1 (RGB1.S 211), in § .86 des Gesetzes über die . Verbergung der Militärs . Personen und ihrer Hinterbliebenen hei Dienstbescha-.. digungen (Reichsversorgungsgesetz)-vom 12, Mai 1920 • (RGBl S 989; Neufassung gemäß Bekanhtldachung .vom 31, März 1939, RGBl I, 663)5 in § 81 Abs- 2 des Gesetzes über die Versorgung der .Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 (BGBl S.,791) und in- § 139 des Deutschen Beämtengesetzes ,vpm 26, Januar 1937 (ebenso nach dem Gesetz ztir vorläufigen Regelung der im Dienste des Bundes 1 stehenden Per-' sonen vom. 17• Kai 1950, BGBl:S 207* Bekanntmachung der Bundesfa.ssung des Deutschen Beamtengesetzes vom 30. Juni 1950, BGBl S 279)«
4 -
Ohne den Übergang der Schadenersatzansprüche auf die öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger und Dienstherren würde sich der Ersatzpflichtige dem Geschädigten gegenüber -möglicherweise 'bis' zur Höhe der gesetzlichen Bezüge auf Vorteilsauegleichung berufen können, -wie dies vom Reichsgericht .
<• z .B. für Krankengeld'und Invalidenrente noch bis • zur Neufassung des § 1542 B.V0 (RG in Recht 1909 Nr 267; .19.15 Nr 2000; RG in-.JW 19H S 35 Nr 12) und für Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer Hinter- . bliebenen bis zur Neuregelung’durch ’§ 139 DBG1 anerkannt worden ist (vgl hierzu die amtliche Begrün-düng, abgedruckt bei Nadler-Wittland-Huppert DBG 1938 Bd 2 Teil 2 S 14515 RG in. Recht1909 Nr 267?
RGZ 80, 48; 130, 258	160, 253 f; 163,- 396 ff).
Es wurde aber stets als unbillig empfunden, daß der' zu dem Schadensersatz Verpflichtete im Hinblick auf irgendwelche öffentlich-rechtlichen Bezüge des Geschädigten ganz oder.teilweise frei ausgehen könnte« Soweit dagegen die Einrede der .Vorteilsausgleichung nicht zugelassen würde, könnte das nicht weniger unerwünschte Ergebnis eintreten, daß der Verletzte seinen Schaden möglicherweise doppelt ersetzt bekommen würde« Auch dieser nicht zu billigende Erfolg soll durch den gesetzlichen Rorderungsübergang verhindert werden. Im übrigen sollen sich die Öffentlich-rechtlichen Vers icherungs träger und Dienstherren wegen der ihnen .obliegenden Zahiungeverpflicht-

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tungen nach Möglichkeit an dem zu dem Ersatz teten Britten schadlos halten können (EGZ /f-337; RG in HRR 1930 Nr 735).
verpflicht 102, 131
Nach § 4-12 BGS findet auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes u,a-. auch die Vorschrift des § 400. BGB entsprechende Anwendung, so daß an sich auch unpfändbare Forderungen .kraft Gesetzes nicht übergehen können, es sei denn? daß das Gegen teil ausdrücklich bestimmt ist oder sich aus dem • Sinn und Zweck des.ungeordneten gesetzlichen Forderungstiberganges ergibt. In den bisher angeführten--Vorschriften, die den gesetzlichen Forderungsüber--gang regeln, findet'sich keine ausdrückliche Bestim mung darüber, ob er auch unpfändbare,Forderungen betrifft. Ausdem- Sinn und Zweck, der Vorschriften ergibt sich aber, daß- § 400 BGB auf derartige gesetzt j.che Forderungsübertragungen. nicht anwendbar s.ein' kann (RG in HER 1930 Nr 235). Da die öffentlich-rechtlichen leistungeh an die Stelle der 'ganz oder teilweise unpfändbaren Schadensersatzrenten treten, stehen dem Übergang dieser Rentenansprüche auf die öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger und Dienstherren sozialpolitische Bedenken nicht entgegen. Der Geschädigte wird durch diese Leistungen , auf deren regelmäßigen Eingang er sich verlassen kann, niemals schlechter, häufig aber sogar besser gestellt,- als wenn er selbst seine Schadens.-
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ersatzansprliche gegen den Schädiger geltend machen müßte. Die Schadensersatzansprüche, auch die unpfändbaren Rentenansprüche, gehen schon mit dem schädigenden Ereignis kraft Gesetzes insoweit auf die öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger und Dienstherren über, als diese verpflicht et sind., den Entschädiguhgsberechtigteh Leistungen und Ter-scrgungsbezüge zu gewähren. Angesichts der wirtschaftlichen Kraft dieser gesetzlichen Zessionäre besteht kein Anlaß zu der Befürchtung* daß. der Unterhalt der Geschädigten, deren Rentenanspriiche schon'“mit dem■ schädigenden Ereignis in Hohe' der ihnen du gewährenden ‘Leistungen übergehen, gef ähr-;, det sein könnten.
Die Interessenlage, die zu dem gesetzlichen Übergang unpfändbarer Forderungen führt, entspricht, irn Ganzen gesehen, den wirtschaftlichen Verhältnissen und Bedürfnissen, die sich aus. freiwilliger Unterstützung eines Rentenberechtigten für diesen und den Zahlenden ergehen, so daß es gerechtfertigt ist, hierfür ebenfalls die Anwendbarkeit des § 400 BGB zu verneinen. Dies findet eine noch stärkere Bestä-
tigung in der Regelung, die gemäß dem durch die Zweite Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 195'1 (RGBl I, 279, 306) eingefügten § 2-1 a der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13*'Februar 1924 getrof-
fen worden ist
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Danach
 nn der Fürsorgeverbandj
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r auf G-rund dieser gen unterstützt hat
 Verordnung einen Bilfsbedürf-, wenn' dieser für die Zeit
 der Unterstützung Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung-des .Lebensbedarfs hat, durch schriftliche Anzeige bewirken; daß diese Rechtsansprüche zu dem Ersatz auf ihn übergehen.,
Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch der Pfändung nicht unterworfen, is tu hach dem durch die Dritte Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts vom 11. Mai 1943 (RGBl I, 301). neu gefaßten,Abs 2 des § 21 a bewirkt die schriftliche Anzeige ah den Dritten -den Übergang des Rechtsanspruchs für die Zeit seit Eintritt ■ der Hilfsbedürftigkeit bis zu ihrer Beendigung,, ' Hierdurch wird klargestellt, daß ,dieJGleichartigkeit und die Gleichzeitigkeit der Leistungen des Fürsorgeverbandes und' der Ansprüche- des Hilfsbedürftigen gegeben sein müssen. Nur die auf die Zeit der tatsächlichen Unterstützung entfallenden Rechts-
ansprüche des Hilfsbedürftigen können auf den Für-' sorgeverband übergeleitet werden (vgl Je'hle, Fürsorgerecht 1950 S 22,/Anm 1 Abs 2 zu § 21 a). Hierzu gehören alle pfändbaren und 'unpfändbaren Rechtsansprüche, die der Hilfsbedürftige für diese Zeit gegen einen Dritten zur Deckung seines Lebensbedarfs hat, und zwar bis zur Höhe der für diese Zeit emrjfän-genen Unterstützungen.
Dem gleichen wirtschaftlichen Zweck, nämlich der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei Krankheit, Unfall, Invalidität und Tod des Ernährers dienen in großem Umfange sonstige .Rechtseinrichtungen bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, sowie bei gemischt-wirtschaftlichen und sonstigen großen Unternehmen. Soweit diese- Einrichtungen oder ein sonstiger Dritter freiwillig - ohne Rechtspflicht - einen hilfsbedürf tigen Rentenberechtigten unterstützen, entsteht die gleiche Interessenlage, wie bei der Unterstützung eines Hilfsbedürftigen durch den Fürsorgeverband.
Es wäre kein Grund, ersichtlich, wenn man'dem zur Hilfe bereiten Dritten den Erwerb einer seinen Zah-
lungen entsprechenden Forderung verwehren würde, während sich der Fürsorgeverband wegen'der dem glei chen wirtschaftlichen Zweck dienenden Deistungen durch eine Überleitungsanzeige nach §! 21 a der Für-sorgepflichtverordnung schadlos halten kann. Da es im öffentlichen Interesse liegt, eine - Inanspruchnahme der Öffentlichen Fürsorge riach Möglichkeit zu vermeiden, erscheint es nicht nur zulässig, sondern auch geboten, denjenigen, die aus■fürsorgeri-
schen Gründen freiwillig einen Hilfsbedürftigen unterstützen, eine der vorbezeichneten Regelung entsprechende Schadloshaltung zu ermöglichen. Das kann durch die Abtretung der; an sich unpfändbaren Renten betrage geschehen, die auf die Zeit der, Unterstüt-
rung entfallen und den empfangenen Zahlungen ent-. sprechen. Die abändernde Einschränkung des Abtre-tungsverbotes des § 400 BGB.stellt also im Ergebnis nur eine Anpassung an eine' Rechtsent'wj.ojolung dar, wie sie für öffentlich-rechtliche Versiche-rungsträger und öffentlich-rechtliche Dienstherren* sowie insbesondere auch für Fürsorgeverbände gemäß § 21 a der Eürsorgepflichtverordnung, gesetzgeberischen Ausdruck gefunden hat.» ‘
3 . Für die. Zulässigkeit der Abtretung unpfänd-barer,Forderungen unter den/dargelegten VorausSetzungen spricht schließlich . ndqh :die . Überlegung-, haß', der Rentenberechtigte; die üripfändbare Förderung auch dann verliert;•wenn der zur Hilfe: bereite Dritte, ohne daß er hierzu vef.pflicHtet.w&re* gemäß § ,267 •. BGB den Rentenberechtigten befriedigt. Wählt’ er . diesen Weg, so tilgt er mit der Zahlung keine, eigene’ Schuld, sondern die Schuld des Ersatzpflichtigen.. Der Rentenberechtigteder die Zahlung nur bei Widerspruch. des Ersa'üzverpflichteten ablehnen kann, hierzu aber-vernünftigerweise keinen Anlaß haben wird, verliert in Höhe der geleisteten Zahlung sei-' ne Forderung gegen den Schuldner., In diesem Fall ist der dem Rentenberechtigten durch § 400 BGB gewährte Schutz gegen Verlust seiner unpfändbaren Ecu de.rung gegenstandslos und auch sinnlos, da der Rentenberechtigte durch die Zahlung,des Dritten
 befriedigt worden ist« also keines Schutze« mehr bedarf. Für den Rentenberechtigten macht es hierbei wirtschaftlich und auch im rechtlichen Ergebnis keinen Unterschied, ob er seine Rentenforderung dadurch verliert, daß sie durch Erfüllung untergeht oder . daß sie Zug.um Zug/gegen Zahlung des gleichen Betrages durch Abtretung auf den Britten übergeht.
Der Rentenberechtigte Icänn. nur ein .Interesse .daran haben, auf seine. Forderung termingemäß den -vollen Gegenw.ert' zu erhalten,.. ohne daß es für ihn einen
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Unterschied macht, ob sie hierdurch erlischt oder : auf den zahlenden Dritten übertragen wird.
Befriedigt der Dritte ohne Rechtspflicht anstelle des Schädigers den Rentenberechtigten,, so will er dem Schädiger durch Tilgung der Forderung in der
 Regel keine unentgeltliche; Zuwendung machen, sondern
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im Interesse des Rentenberechtigten als. Geschäftsführer .ohne Auftrag für den Schädiger, und zwar meist gegen dessen Willen,.handeln. Da die Schadens-ersatzpflicht aus § 844 Abs 2 BGB keine ”gesetzliche Unterhaltspflicht” ist, könnte ein Anspruch des Dritten auf Erstattung seiner Aufwendungen gegen den Schädiger nur dann in Frage kommen, wenn die rechtzeitige -Erfüllung der Ers.atzpflicht im öffentlichen Interesse liegen würde (§ 679 BGB). Ob und in welchem Umfange hiernach ein Erstattungsanspruch gegeben ist, hängt von den Umständen des Falles ab
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und dürfte nicht selten zu dem mindesten zweifelhaft sein« Soweit der Rentenberechtigte ohne die Zahlung des hritten der öffentlichen Fürsorge zur last fallen würde, wird ein Erstattungsanspr uch regelmäßig zu bejahen sein« Soweit die Geschädigten irgend- . . welchen Arbeitsverdienst oder sonstige Einkünfte, auch aus Leistungen der öffentlich-rechtlichen Ver-sicherungsträger, haben, werden dagegen die Voraussetzungen für ein Eintreten der öffentlichen Fürsorge meist nicht vorliegen. Ob dann 'wenigstens in solchen Fällen, in denen eine Familie ’ihren Ernährer-
verloren hat, bei Bejahung der sittlichen Pflicht
•' :V der Volksgemeinschaft zur Hilfeleistung für die Hinterbliebenen und zur .Sicherung ihrer lebenswichtigen Bedürfnisse auch über den Gedanken der Öffentlichen Fürsorge hinaus die Voraussetzungen des §
679 BGB gegeben sind, kann.hier dahingestellt blei^ ben. Sofern die Voraussetzungen der §§ 679? 683'BGB verneint werden, verbleibt dem Dritten noch ein Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung gegen den Schädiger, dessen Verbindlichkeit er erfüllt hat (§ 684 Satz 1 BGB).-, Mag derjenige, der einem Rentenberechtigten helfen will, auf diese weise einen Erstätturigs- oder Bereicherungsanspruch erlangen können, so wird hierdurch bei einer vernünftigen Interessenabwägung die Abtretung des Rentenanspruchs keineswegs entbehrlich. Der zur Hilfe bereite Dritte wird .regelmäßig nicht den Willen b.a-
ben« seine Hilfe in erster Linie dem Schädiger dadurch zu '.teil werden zu lassen, daß er diesen von seiner Verbindlichkeit befreit« Er wird vielmehr nur dem Rentenberechtigten helfen wollen,,-. Man kann ihm deshalb billigerweise auch nicht zurauten, mit der Zahlung den Weg einer Geschäftsführung ohne Auftrag für den Schädiger zu wählen,1 < zu demal: er nach den §§ 6795 .683, .684 Satz 1 BGB nicht selten ungün-
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stiger gestellt sein würde, als wenn der Rentenberechtigte ihm die ganz oder teilweise unpfändbaren Schadenser.satzanspruche - mit den sich aus § 401 BGB ergebenden Wirkungen - 'unmittelbar abtreten würde»
Für den einfachen und klaren Weg der Abtretung spricht also auch die Erwägung, daß das wirtschaftliche Ergebnis, wenn auch unvollkommener, nach dem Gesetz durch eine Geschäftsführung ohne Auftrag erreicht werden kann, daß aber gerade wegen der hiermit verbundenen Unvollkommenheiten im Interesse des zur Hilfe bereiten Dritten und auch des Rentenberechtigten die Abtretung unter Einschränkung der Verbots-noriii des § 400 BGB zweckmäßig ist«
III-
Aus den bisherigen Darlegungen folgt, daß die . erste Frage zu bejahen ist, wenn der Rentenberechtigte jeweils nach Empfang der Zahlung dem Dritten
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die fällig gewordene.Rententeilforderung bis aur Höhe der empfangenen .Zahlung ab tritt'.
Statt der hiernach notwendigen Einzel- oder Tei1-abtretungen, die fortlaufend die Abgabe heuer Abtretungserklärungen erfordern, kann der 1 Ren;tenberecla~ f
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tigte auch von vornherein in einer einheitlichen Er--..-klärung eine Gesamtabtretung seiner künftig fällig werdenden Rentenforderungen vornehmen, wenn hierbei -der Schutzzweck des' § 400 BGB voll gewahrt wirde
 Ein ausreichender Schutz laßt sich nicht schon durch eine nur das Ihnenverhälthis zwischen dem '• Rentenberechtigten als Abtreuenden und dem Driften als Abtretungsempfänger betreffende.Bindung oder : v Verpflichtung schaffen.' Unzulässig bleibt jede-fi-duziarische Abtretung, mag sie als Sicherüngsabfrdu : tung dem Interesse des Dritten als Treuhänder oder
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als Inkassoabtretung dem Interesse des Rentenberechtigten als Treugeber, oder auch den Interessen beider Teile dienen. Da es sich in diesen Bällen rechtlich um eine Vollabtretung handelt (Staudinger-\Verner BGB 9« Aufl 1930, § 398 Anm II 3 b: Palandt BGB 9* Auf], § 398 Anm 6), ist sie, wenn sie eine unpfänd-bare Forderung zu dem Gegenstand hat, nach § 40Ö BGB. unzulässig und nichtig. Der Gläubiger der unpfänd-baren Forderung soll sich nach dem Zweck dieser Vorschrift in keinem Fall im Vertrauen darauf, daß ein
 Dritter ihm gegenüber irgendwelche •Verpflichtungen
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übernimmt, seiner Forderung entäuEeiüi1 können. Ihm. soll die Rentenforderung als solche bis zur Sri an- !, gang des vollen Gegenwerts erhalten bleiben und von ihm stets zur Sicherung seines Unterhalts gegen-über dem Ersatzverpflichteten geltend gemacht werden können,	.	:	'
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Eine zulässige und voll wirksame Abtretung künftig fällig werdender unpfändbarer Rentenforderungen' setzt also immer voraus, daß die Zahlung des vollen Gegenwerts erfolgt und daß der Rentenberechtigte an der Geltendmachung fällig gewordener Rentenbetrage. nicht gehindert wird.. Dieser .Schutz des Rentenberechtigten wird dadurch erreicht, daß die Abtretung ■ durch die jeweils- termingemäß zu leistenden Zahlungen bedingt ist, -Mit jeder' Zahlung wird dann die Abtretung bis zur Hohe des geleisteten Gegenwerts für die auf den betreffenden Zeitraum entfallende,n Rentenbeträge voll wirksam. Für diese ■Teilbeträge-endet mit der Zahlung des Gegenwerts der durch die aufschiebende Bedingung geschaffene Schwebezustand, Die unpfändbare Rentenforderung wird bei einer solchen durch termingemäße Zahlung aufschiebend bedingte ten Abtretung in keiner Y/eise gefährdet. Der Ren'ben-berechtigte bleibt bei der aufschiebend bedingten Verfügung zunächst Inhaber des vollen Rechts, Bis zur Fälligkeit des einzelnen Rentenbetrags wird er
 durch die zugunsten des 'bedingt berechtigten Ab-. tre tangs empfängers ge schaffehe’Ve r lügungs b e s daran-. kung (§ 161 BGB) nicht beeinträchtigt, weil er-vor Fälligkeit ohnehin, die einselnenuBentenbeträge noch nicht zu seiner Befriedigung'geltend machen kann« Auf der anderen Seite kann der vorerst nur bedingt berechtigte Abtretungsempfänger vor .Zahlung, des entsprechenden' .Gegenwerts -nicht wirksam über die ihm abgetretenen Rentenansprüche, verfügen.
Erst nach Eintritt der Bedingung geht die der Zah- / lung entsprechende Rententeilforderung voll wirksam auf den Britten über. Der Rentenberechtigte kann also vor Erlangung des vollen Gegenwerts sei-; ne Rentenansprüche nicht verlieren« Br kann sie aber auch, wenn der Dritte die versprochene Zahlung nicht bis zu dem Fälligkeitstermin;leistet, ;.unmittelbar gegen den Rentenverpflichteten geltend machen« her durch die aufschiebende und zugleich fristgebundene Bedingung geschaffene Schwebezustand eines pi Anwartschaftsrechtsverhältnisses endet nicht nur mit der Zahlung, sondern auch dann, wenn die Zahlung zu dem Fälligkeitstermin ausbleibt« In diesem Fall erlangt der Rentenberechtigte ohne weiteres wieder die freie Verfügung über seine Rentenansprüfe he . .	''
Die Vereinbarung eines nur das Grundgeschäft betreffenden Rücktrittsrechts würde dem Rentenbe-
recht.igten keinen genügenden Schutz bieten und deshalb nicht zu einer im Rahmen des § 400 BGB zulässigen Abtretung führen,können; denn die Rücktrittserklärung würde die Abtretung als solche hoch nicht ohne, weiteres beseitigen, sondern nur einen neuen schuldreohtlichen Tatbestand mit der Verpfl 1 cht.ung zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen begrün-, den, so daß der Rentenberechtigte die Rückübertra* gung der abgetretenen Rentenforderung möglicher—' weise erst auf Grund seines schuldrechtlichen .Rück--gewähranspruches erzwingen müßte,
IV,
Soweit der .Rentenberechtigte seine ganz oder teilweise unpfändbare Renten!'orderung abtreten kann, ist statt der Vollabtr.etüng auch eine Einziehungser-mächtigung zulässig.
Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Einzie-hungsermäohtigung ist als ein Ball der Einwilligung zur Verfügung über ein fremdes, dem Einwilligenden gehöriges Recht (§ 185 BGB) zu bejahen (so das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung RGZ 166, 218 /2W; 170, 191; BGB RGRK A'ufl § 598 Anm i 3 738: Enneecerus-Lehmann, Recht der Sc.VmldYerhäJ.t-nisse 1950 § 79 IV 2 S ;50Y ff; aA Sta;udinger-,Werner
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BGB 9- Aufl § 398 Anm II 3 b; Plancfc-Siber BGB 4 •> Aufl § 398 Anm 1 b ß; Palandt BGB 9- Aufl § 598 Anm 7; , In diesem Bali bleibt der Rent enansprüeh als soldier Bestandteil des -Vermögens des G.eschädigten. Der Dritte .erlangt auf Grund der Ermächtigung nur die Befugnis,- die fremde Borderung im eigenen Namen einzuziehen. Da ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung für den Ermächtigten, bestehtkann dieser die Bor-derung auch im eigenen Namen eihklagen."Mit der Einziehung wird er -’anders als der im fremden Namen handelnde-Bevollmächtigte W Eigentümer des ein-gezogenen Betrages. *Anders als bei der Vollahtre-tung kann der Ermächtigte über die ihm zur Einziehung üb erlas sehe Forderung nur.durch Einziehung... nicht aber durch Abtretung' verfügen; Diese gegenüber der Vollabtretung 'abgeschwächte Wirkung der
 Einziehungsermächtigung rechtfertigt ihre.- Zulassung
. - - : ■ . ; ohne weiteres in allen Bällen,- in denen eine Voll-r
abtretung zulässig sein würde.
Abzülehnen ist jedoch die vom Reichsgericht vorübergehend in der Entscheidung vom 18,; November 1 918 (RGZ 94> 13.7} vertretene Auffassung, die Einziehungsermächtigung für unpfändbare Forderungen sei schlechthin zuzulasseh, "da eine wirtschaftliche Schädigung des Borderungsberechtigten Weder beabsichtigt noch herbeigeführt werde., der Anspruch
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vielmehr nach wie . vor Bestandteil des. Vermögens des Gläubigers, bleibe11 „ Es .kann, nicht.,entscheidend s ein, daß die .unpfändbare Forderung bis ,;zu der .Ein-ziehung' durch den' Ermächtigten.■ noch zu dem Vermöge!: ■ des Ermächtigendeh gehört; denn auch:bei Aufrechnungen, Verpfändungen und Pfändungen	zur
 Befriedigung eines -Ifrit.t eil: b>s%inraten"'Forderungen bis zu ihrem Erlöschen hoch zu dem Vermögen des ur- . sprünglichen Gläubigers „■ Das Gesetz will mit den Vorschriften des § 4 Abs 1 LohnpfVO und der §.§ -394? 400, 1274 BGB gerade verhindern, daß der Gläubiger seine uripfändbare Forderung und .'dengäuf.,-Grund• dieser Forderung einzuziehenden Vermögenswertedurch die Einwirkung eines Dritten, verlierti Deshalb muß aber auch das Abtretungsverbot ..des''^ 4QÖ. ;B£B>^enh.']f.s seinen Zweck erfüllensb 11., "den gesamteh Inhalt und Umfang des.Anspruchs erfassen und auch auf die Abtretung eines einzelnen aus dem' Ferderungsrecht {flies-, -senden. Verfügungsf eehts, wie {etwa die^'.Einziehupgsbe^ A fugnis bezogen werden11 (BGB RGRK § -.400	;T
 Während sich :' der.’VIV Zivilsenat de;s.. Reichsgerichts in der Entscheidung; vom 20. April 1.93.1 ERB. 1931 ihr 1608) noch auf die Entscheidung RGZ 94, ' 137' be.zp.gdn r hat, hat der III. Zivilsenat des Reichsgerichtä in der Entscheidung vom 25, Januar 1935 (RGZ 146, 398: ’ /4017) .jede Einziehungsermächtigung - nicht' nur die widerrufliche (RGZ 133,' 249), sondern auch die'unwi-
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o.errufliche - bei ünpfändbaren Forderungen grundsätzlich ab ge lehnt. 'Es handelte sich in diesem Fail um die Ermächtigung, die ein'Beamter seinem. Gläubiger zur Einziehung seiner der Pfändung nicht unterworfenen Ruhegehaltshezüge erteilt hatte; die Forderung des Ermächtigten stand in keinem Zusammenhang mit der ünpfändbaren Forderung. Danach ist die Einziehungsermächtiguhg*'für eine 'Unpfändbare Forderung jedenfalls in der Regel ebenso unzuläs-, sig wie die Abtretung einer sülchen Forderung (§
 400 3GB).	•	.	,	:	r
Unter Berücksichtigung der-bereits für die Voll-abtretung dargelegten-Einschränkungen ist jedoch dann eine Ausnahme zuzüiasseh,. wenn ein' Dritter;; , ohne daß für ihn eine Rechtnpflicht.besteht, dem Gläubiger der ünpfändbaren Forderung laufend Zuweh ■ düngen macht, um ihm hierdurch den Lebensunterhalt zu gewähren, der gerade durch die ühpfändba,re Forderung gesichert werden soll.- Der Rentenberechtigte kann den Dritten insoweit zur Einziehung der ganz
 oder teilweise unpfändbaren Rente ermächtigen,, als
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der Rentenberechtigte den vollen Gegenwert tatsächlich erhält. Rach Empfang des Gegenwerts kann er den Dritten ohne jede Beschränkung ermächtigen,, die auf den betreffenden Zeitraum entfallenden Rentenbeträge Ms zur'Höhe der geleisteten Zahlung im eigenen Famen und im eigenen Interesse ainzuziehen.e
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Rege lung den dritten auc h für d i e.' • Zukuh f 11" ;s ©w e| th#-' also noch kein Gegenwert geleistet ist, durch, eine einheitliche Erklärung in der-dVeise 'aufschiehend bedingt zur Einziehung ermächtigen, daß die Ermächtigung nicht früher und auch nur insoweit wirksam' •«erden soll, als der Rentenberechtigte von dem ermächtigten Dritten_ den Gegenwert erhältAuf diese 1 Weise ist:der Rentenberechtigte davor geschützt, U:, die Renteiiforderung• 'schon vor^Erlangung des Gegene-Werts zu verlieren-. Im übrigen-muß erdem Schutzge-’ danken des § 400 BGB - entsprechend ., auch für den .	-
'Rail gesichert \vefden, daß der Ermächtigte sprochenen Zahlungen 'nicht’ oder nicht r echt se i tig 1 ..1 leistet. Deshalb kann nur eine widerrufliche Ermächtigung für zulässig ehaäHte4.,w§rd!|n. Däh Ren-r':
■ tehberechtigte/darf, soweit jdßr;. Erßjäphtigte.:noch 1 1 keinen Gegenwert geleistet hat’,: in keiner Weise gehindert werden, den Rehtenanspfuch zur: Deckung s;ei- . nes Lebensunterhalts wieder selbst geltend zii machen:. Im Hinblick auf .den zugunsten des Ermächtigten mit der Einziehungsermächtigung verbundenen Siche-rungs zweck ist selbstverständlich, daß der Widerruf, soweit der Ermächtigte bereits Zählung geleistet hat, unzulässig ist„■
Aus diesen Gründen, war die. j^eite Präge für die uimiderruf1iche Einziehungsermaohtigung au verneinen„ jedoch für die wlderrufliche Einaiehungsermäch tiguftg au he jähen, wenn diese Ermächtigung auf. Einziehung der einzelnen Rentenbeträge durch dievorherige Zahlung des vollen Gegenwerts' .an den Rentenberechtigten aufseliiebend bedingt, ist.
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 zugleich für den. er-,
krankten. BR Br.- Bischer
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Riese
 Pf-its ah
B-r . Bersch Will
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 Hei&enhain. Br,. Bock
 des Bundesgerichtshofs