Zur Konfiskation der einem Deutschen gehörenden Aktien einer Ein-Mann-Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden auf Grund der dortigen Feindvermögensgesetzgebung: Die Wirkung einer solchen Konfiskation erstreckt sich auch nach Art. 1 Abs. 1 (a), Art. 2 Abs. 1 (a) AHKG 63 nicht auf das Vermögen der Gesellschaft in Deutschland, das die Besatzungsbehörden bis zu dem Inkrafttreten des AHKG 63 noch nicht tatsächlich erfaßt hatten. Die Konfiskation der einem Deutschen gehörenden Aktien einer Ein-Mann-Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden auf Grund der niederländischen Feindvermögensgesetzgebung erstreckt sich auch nach Art. 1 Abs. 1 (a), Art. 2 Abs. 1 (a) AHKG 63 nicht auf das Vermögen der Gesellschaft in Deutschland, das die Besatzungsbehörden bis zu dem Inkrafttreten des AHKG 63 noch nicht tatsächlich erfaßt hatten. Frau von hat sowohl im eigenen Namen (Klägerin zu 1), als auch im Namen der "Spalt-IAK" (Klägerin zu 2) und der GVG (Klägerin zu 3), als deren beider Liquidatorin sie auftritt, gegen den Beklagten auf Feststellung geklagt, daß seine Berufung zu dem Liquidator der GVG nichtig gewesen sei. 1951, 1107) sei die niederländische Konfiskation der IAK-Aktien auch insoweit mit innerstaatlicher Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden, als sie sich auf die der IAK gehörenden Anteile der westdeutschen GVG bezogen habe. Das AHKG 63 habe nämlich die Konfiskation deutscher Anteile an einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland, wie sie durch die niederländische Feindvermögensgesetzgebung erfolgt sei, auch insoweit für wirksam erklärt, als es sich um Vermögenswerte der Gesellschaft in Deutschland handele. "Ist nach Art. 1 Abs. 1 (a), Art. 2 Abs. 1 (a) AHKG 63 eine Konfiskation der (ausschließlich) einem Deutschen gehörigen Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden auf Grund der niederländischen Feindvermögensgesetzgebung auch insoweit als wirksam zu betrachten, als es sich um Vermögen der Gesellschaft in Deutschland handelt, das die Besatzungsbehörden bis zu dem Inkrafttreten des AHKG 63 noch nicht tatsächlich erfaßt hatten ?" das die Grenzen einer entschädigungslosen Enteignung (Konfiskation) des Vermögens von Ausländern eindeutig festlegt, allgemein und, weltweit anerkannt (vgl. Die vom Territorialitätsprinzip gezogenen Schranken gelten aber - und galten schon immer - nicht nur, wenn das Vermögen einer juristischen Person enteignet wird. Andernfalls würde in diesen Fällen das Territorialitätsprinzip mißachtet und durch einen bloßen rechtskonstruktiven Kunstgriff ausgeschaltet, wie ihn die Beschlagnahme der ganz oder fast ganz in ausländischer Hand befindlichen Mitgliedschaftsrechte einer juristischen Person statt ihres Vermögens letztlich darstellt. etwa Teil X Abschnitt IV und § 10 der Anlage zu diesem Abschnitt), wonach Deutschland u.a. die Verpflichtung übernahm, die in Händen seiner Angehörigen befindlichen Aktien aller durch die Gesetzgebung der Alliierten zugelassenen Gesellschaften herauszugeben, läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen (zur Rechtslage nach dem Versailler Friedensvertrag vgl. Das Reichsgericht gründet denn auch in BGZ 129» 98 seine Entscheidung, daß die Vernichtung der Rechtspersönlichkeit russischer Aktiengesellschaften und der Aktionärsrechte an diesen Gesellschaften in Deutschland anerkannt werden müsse, in erster Linie auf den Rapallo-Vertrag (aaO S. Dagegen hat es in seinem Urteil RGZ 107, 94, das sich mit dem Fortbestand einer ursprünglich elsaß-lothringischen Aktiengesellschaft in Deutschland zu befassen hatte, die auf die Anwendung des Terri-torialitätsprinzips zurückgehende Rechtsfigur der "Spalt-Gesellschaft” in ihrem Kern bereits erkannt und angewendet (aaO S. c) Ohne Belang für den objektiven Rechtszustand vor Inkrafttreten des AHKG 63 ist, daß die unter der Bezeichnung "Spaltungstheorie" bekannt gewordene Rechtsauffas-sung, wonach das von einer Konfiskation nicht erfaßte Gesell schaftsvermögen der Gesellschaft in der alten, vor dem konfiskatorischen Eingriff bestehenden Gestalt als sog. Denn die "Spaltung s the orie" befaßt sich nur mit den Folgen der Konfiskationen, soweit es sich um nicht im Hoheitsgebiet des enteignenden Staates belegenes Gesellschaftsvermögen handelt, und betrifft konfiskatorische Eingriffe, die allein auf das Vermögen der Gesellschaft gerichtet sind, ebenso wie Konfiskationen der Mitgliedschaftsrechte. Für die - hier ausschlaggebende - Frage, ob und inwieweit entschädigungslose Enteignungen das im Ausland belegene Vermögen einer Gesellschaft überhaupt erfassen können, greift dagegen auch die "Spaltungstheorie" auf das schon vorher allgemein und international anerkannte Territorialitätsprinzip zurück. Er konnte unter Durchbrechung des Territorialitätsprinzips ganz allgemein die Wirkung kriegsbedingter Beschlagnahmen der Mitgliedschaftsrechte von ausländichen juristischen Personen auf deren Vermögen in Deutschland erstrecken. Das würde aber bedeuten, daß das in Deutschland belegene Vermögen der betroffenen juristischen Personen, das bis dahin noch von keiner Konfiskation erfaßt worden war, von den Alliierten selbst enteignet wurde, und zwar erstmals. "In der Erwägung, daß die Alliierten Mächte zwischenstaatliche Abkommen hinsichtlich der Liquidierung des deutschen Auslandsvermögens und der Verbringung von Vermögensgegenständen aus Deutschland zu Reparations zwecken abgeschlossen haben, daß die Londoner Erklärung vom 5. Januar 1943 die Rechte der von Deutschland während des Krieges besetzten Länder auf Rückerstattung der durch Plünderung oder anderweitig rechtswidrig aus ihren Gebieten entfernten Vermögensgegenstände Vorbehalten hat, daß gemäß den erwähnten Abkommen und Erklärung Vermögensgegenstände übertragen, liquidiert oder übergeben worden sind oder werden, und daß es angebracht erscheint, im Wege der Gesetzgebung die Entziehung des Eigentums an diesen Vermögensgegenständen festzustellen und gewisse Rechtsfolgen dieser Entziehung festzulegen, erläßt der Rat der Alliierten Hohen Kommission, zu dem Zwecke, die Rechtsverhältnisse klarzustellen und unnötige Streitigkeiten und Prozesse zu vermeiden das folgende Gesetz:" Das ergibt sich auch nicht aus der Bezugnahme auf die nzwischenstaatlichen Abkommen", die die Alliierten Mächte "hinsichtlich der Liquidierung des deutschen Auslandsvermögens ... In ihnen ist eine Ausgleichsregelung für die Fälle vorgesehen, in denen mehrere alliierte Staaten auf deutsches Vermögen zugegriffen haben und eine nach dem Recht eines alliierten Staates errichtete Gesellschaft, an der deutsche Staatsangehörige als Gesellschafter beteiligt waren, Vermögen in einem anderen Staat hatte. Dabei gehen die Abkommen davon aus, daß Vermögenswerte von Gesellschaften vielfach doppelt als deutsches Vermögen erfaßt worden waren: Einmal im Sitzland der Gesellschaft in Gestalt einer Beschlagnahme der deutschen Beteiligungen, zu dem anderen im Land der Belegenheit der der Gesellschaft gehörenden Vermögenswerte in Gestalt des unmittelbaren tatsächlichen Zugriffs auf diese Werte. Den somit für möglich gehaltenen Doppelbeschlagnahmen, die auf die grundsätzliche Einhaltung der durch das Territorialitätsprinzip gezogenen Schranken hindeuten, ist gerade nicht zu entnehmen, daß nunmehr in dem neu zu erlassenden Gesetz das Territorialitätsprinzip allgemein durchbrochen werden und bisher von Konfiskationen noch nicht betroffene Vermögenswerte erfaßt werden sollten. a) Vermögensgegenstände, die bei oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem ausländischen Staat gelegen waren und in deutschem Eigentum standen, und die nach dem 1.September 1939 nach dem Recht dieses Staates, oder auf Grund einer Vereinbarung mit diesem Staat nach dem Recht eines anderen Staates, übertragen oder liquidiert worden sind oder werden ..." Wenn darin von Vermögensgegenständen die Rede ist, die in einem ausländischen Staat "gelegen11 (englischer Text: located) waren, so läßt auch das nicht erkennen, daß damit ein Belegenheitsbegriff verwendet ist, der sich über die Schranken des bei kriegsbedingten Beschlagnahmen allgemein anerkannten Territorialitätsprinzips hinwegsetzen will. Jedenfalls bietet die Fassung des Art. I 1 (b) eher ein Argument gegen als für die Auffassung, das AHKG 63 habe sämtliche bis zu seinem Inkrafttreten bei Beschlagnahmen von Feindvermögen vorgekommenen Übergriffe - auch solche, die auf eine Umgehung oder Durchbrechung des Terri-torialitätsprinzips abzielten - sanktionieren wollen. Aus dem Wortlaut des Gesetzes läßt sich also eine weiterreichende Folge als die Sanktionierung der bis dahin wirksam ausgesprochenen oder tatsächlich vollzogenen Enteignungen nicht herleiten. Daraus ergibt sich als Ziel des Gesetzes lediglich eine endgültige Bereinigung der bis dahin schon vorgenommenen Konfiskation wiederum mit der aus Art. I 1 (b) folgenden Besonderheit, daß darunter auch Enteignungen fallen sollen, durch die in Deutschland belegenes Vermögen den Inhabern tatsächlich entzogen worden ist. bb) Vor allem läßt sich nicht der Schluß ziehen, wenn der alliierte Gesetzgeber die kriegsbedingten Beschlagnahmen von Feindvermögen überhaupt bereinigen wollte, dann habe er - für jeden erkennbar - so weit gehen wollen, wie irgend möglich, um jeden nur denkbaren Streit über solche Konfiskationen für alle Zukunft aus dem Weg zu räumen. cc) Schließlich geben über den Gesetzeszweck die amtlichen Verlautbarungen der Alliierten Hohen Kommission zu dem AHKG 63 Aufschluß, nämlich ihre an die Presse gegebene "Erläuterung” zu dem Gesetz (Deutsches Vermögen im Ausland Band III S. Auch dem für die Betroffenen erkennbar gewordenen Gesetzeszweck ist daher nicht zu entnehmen, daß das AHKG 63 unter Durchbrechung des Territorialitätsprinzips die Konfiskationen von Mitgliedschaftsrechten einer in deutscher Hand befindlichen ausländischen Gesellschaft auf deren Vermögen in Deutschland erstrecken wollte, soweit dieses Vermögen der Inhaberin bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht bereits tatsächlich entzogen war. Was damals über die Entstehungsgeschichte bekannt war, hat auch den Bundesgerichtshof nicht veranlaßt anzunehmen, der alliierte Gesetzgeber habe durch die in Art. II (a) AHKG 63 getroffene Regelung das Territorialitätsprinzip durchbrechen und die Konfiskation der Mitgliedschaftsrechte einer in deutscher Hand befindlichen ausländischen Gesellschaft ganz allgemein auf deren in Deutschland belegenes Vermögen erstrecken wollen (BGHZ 25, 127, 130 f; 25, 134, 140 f; 32, 256, 259 f; 33, 195, 197; Tatsache, daß sie erst mehr als 10 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes bekannt geworden sind, und im Hinblick auf die - bereits erwähnten - unmittelbar nach Erlaß des Gesetzes an die deutsche Öffentlichkeit gerichteten amtlichen Verlautbarungen, wonach das AHKG 63 keine neuen Enteignungen enthalte, sondern nur schon früher ausgesprochene oder vollzogene Konfiskationen sanktioniere, keine Bedeutung für die Auslegung des Gesetzes zugemessen werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja AHKG 63 Art. 1 Abs. 1 a, Art. 2 Abs. 1 a Zur Konfiskation der einem Deutschen gehörenden Aktien einer Ein-Mann-Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden auf Grund der dortigen Feindvermögensgesetzgebung: Die Wirkung einer solchen Konfiskation erstreckt sich auch nach Art. 1 Abs. 1 (a), Art. 2 Abs. 1 (a) AHKG 63 nicht auf das Vermögen der Gesellschaft in Deutschland, das die Besatzungsbehörden bis zu dem Inkrafttreten des AHKG 63 noch nicht tatsächlich erfaßt hatten. BGH, Beschl. v. 21. Mai 1974 - GSZ 2/72 - BUNDESGERICHTSHOF gs2 2/72 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit de^Recht s anwa 1 t^Dr. Walter K( Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. I gegen 1. Ulrike von KU Englahc v^S^RflRSh die Klägerin zu 1, 3. Gesellschaft zur V(0HMH0}von > vertreten durch den Liquidator, die Klägerin zu 1, Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr 2 Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1974 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, die Vorsitzenden Richter Dr. Hauß, Dr. Krüger-Nieland, Stimpel, Dr. Vogt, Hill und die Richter Dr. Kreft, Prof. Dr. Nüßgens, Fleck, Braxmaier und Dr. Girisch beschlossen: Die Konfiskation der einem Deutschen gehörenden Aktien einer Ein-Mann-Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden auf Grund der niederländischen Feindvermögensgesetzgebung erstreckt sich auch nach Art. 1 Abs. 1 (a), Art. 2 Abs. 1 (a) AHKG 63 nicht auf das Vermögen der Gesellschaft in Deutschland, das die Besatzungsbehörden bis zu dem Inkrafttreten des AHKG 63 noch nicht tatsächlich erfaßt hatten. Gründe : I. 1. Der - inzwischen verstorbene - Staatssekretär a.D. Dr. Richard von KüflH^, deutscher Staatsangehöriger, war im 2. Weltkrieg alleiniger Aktionär der niederländischen Aktiengesellschaft AflHHHHHP N.V." (IAK). Seine Aktien wurden vom niederländischen Staat auf Grund der niederländischen Feindvermögensverordnung vom 20. Oktober 1944 konfisziert. Das Vermögen der IAK bestand ausschließlich aus 98 % der Geschäftsanteile der west-deutschen GmbH "Gesellschaft zur Verwertung von Grundstücken" (GVG). Beide Gesellschaften traten in Liquidation. Der niederländische Staat, als Alleinaktionär der IAK, berief für diese einen Liquidator. Dieser wiederum berief den Beklagten als Liquidator der GVG. Der Beklagte veräußerte Grundbesitz der GVG. Frau von Tochter und Erbin des früheren alleinigen deutschen Aktionärs der IAK, ist der Auffassung, die niederländische Beschlagnahme der IAK-Aktien habe die Geschäftsanteile der deutschen GVG nicht erfaßt. Insoweit bestehe eine "Spaltgesellschaft", deren alleinige Aktionärin sie als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters sei. Diese "Spalt-IAK" sei Inhaberin der Geschäftsanteile der GVG. Frau von hat sowohl im eigenen Namen (Klägerin zu 1), als auch im Namen der "Spalt-IAK" (Klägerin zu 2) und der GVG (Klägerin zu 3), als deren beider Liquidatorin sie auftritt, gegen den Beklagten auf Feststellung geklagt, daß seine Berufung zu dem Liquidator der GVG nichtig gewesen sei. Der Beklagte hat das bestritten und widerklagend die Feststellung begehrt, Gesellschafter der GVG sei die IAK, deren Alleinaktionär der niederländische Staat sei. Das Oberlandesgericht hat - im Verhältnis der "Spalt-IAK" und der GVG zu dem Beklagten - die mit der Klage begehrte Feststellung getroffen und die Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten. 2. Der II. Zivilsenat (II ZR 22/71) möchte der Revision stattgeben, die Feststellungsklage der "Spalt-IAK" und der GVG als unzulässig abweisen und die mit der Widerklage begehrte Feststellung treffen. Er ist der Auffassung, durch das am 5. September 1951 verkündete Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission vom 31. August 1951 (AHK ABI. 1951, 1107) sei die niederländische Konfiskation der IAK-Aktien auch insoweit mit innerstaatlicher Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden, als sie sich auf die der IAK gehörenden Anteile der westdeutschen GVG bezogen habe. Das AHKG 63 habe nämlich die Konfiskation deutscher Anteile an einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland, wie sie durch die niederländische Feindvermögensgesetzgebung erfolgt sei, auch insoweit für wirksam erklärt, als es sich um Vermögenswerte der Gesellschaft in Deutschland handele. Für die Annahme einer "Spalt-Gesellschaff* sei bei richtiger Auslegung des AHKG 63 in derartigen Fällen kein Raum. 3. Der II. Zivilsenat sieht sich jedoch mit dieser seiner Rechtsauffassung im Widerspruch zu den Entscheidungen des VII. Zivilsenats BGHZ 32, 256 und 33, 195. Der VII. Zivilsenat hat auf Anfrage des II. Zivilsenats erklärt, er halte an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest; Wegen der von ihm beabsichtigten Abweichung hat daher der II. Zivilsenat dem Großen Senat für Zivilsachen die Sache zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: "Ist nach Art. 1 Abs. 1 (a), Art. 2 Abs. 1 (a) AHKG 63 eine Konfiskation der (ausschließlich) einem Deutschen gehörigen Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden auf Grund der niederländischen Feindvermögensgesetzgebung auch insoweit als wirksam zu betrachten, als es sich um Vermögen der Gesellschaft in Deutschland handelt, das die Besatzungsbehörden bis zu dem Inkrafttreten des AHKG 63 noch nicht tatsächlich erfaßt hatten ?" II. Der Große Senat verneint die Frage und hält damit an der bisherigen - ursprünglich auch vom vorlegenden II. Zivilsenat geteilten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest (BGHZ 25, 127, 130 f; 25, 134, 140 f; 32, 256, 259 f; 33, 195, 197; BGH Urteil vom 23. Januar 1961 - II ZR 204/59 - = WM 1961, 347; Beschluß vom 31. Oktober 1962 - II ARZ 2/61 - = WM 1963, 81, 84/85). 1. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Umfangs der im AHKG 63 getroffenen Regelung ist der ob.iektive Rechtszustand vor Inkrafttreten des Gesetzes, also vor dem Jahre 1951. An diesen Rechtszustand knüpft das Gesetz an, von ihm mußte es ausgehen. a) Damals war das Territorialitätsprinzip. das die Grenzen einer entschädigungslosen Enteignung (Konfiskation) des Vermögens von Ausländern eindeutig festlegt, allgemein und, weltweit anerkannt (vgl. dazu die Übersicht von Beitzke in Festschrift für Leo Raape (1948) S. 93, 102 f mit zahlreichen Nachweisen; a. BGHZ 31, 168, 171). Es besagt, daß derartige Hoheitsmaßnahmen eines Staates nur das seiner Gebietshoheit unterliegende, nicht dagegen das im Ausland belegene Vermögen erfassen können (vgl. etwa BGHZ 25, 127, 129; 32, 256, 259 mit Nachweisen). Die vom Territorialitätsprinzip gezogenen Schranken gelten aber - und galten schon immer - nicht nur, wenn das Vermögen einer juristischen Person enteignet wird. Sie bilden die äußerste Grenze auch für die Konfiskation der Mitgliedschaftsrechte einer juristischen Person zu demindest dann, wenn sich die Mitgliedschaftsrechte - wie hier - ganz oder fast ganz in ausländischer Hand befinden (vgl. auch BGHZ 56, 66, 69). Nach allgemeiner, auf eine natürliche Betrachtungsweise gestützter Rechtsüberzeugung ist in diesen Fällen die Beschlagnahme der Mitgliedschaftsrechte der Beschlagnahme des Vermögens der juristischen Person gleichzusetzen. Sie kann daher nicht weiterreichen als eine gewöhnliche Konfiskation ausländischen Vermögens. Andernfalls würde in diesen Fällen das Territorialitätsprinzip mißachtet und durch einen bloßen rechtskonstruktiven Kunstgriff ausgeschaltet, wie ihn die Beschlagnahme der ganz oder fast ganz in ausländischer Hand befindlichen Mitgliedschaftsrechte einer juristischen Person statt ihres Vermögens letztlich darstellt. Es ist nicht gerechtfertigt, die Tragweite der jeweiligen Enteignung in beiden Fällen verschieden zu beurteilen und in dem einen das Territorialitätsprinzip anzuwenden, im anderen nicht. Das entspricht dem internationalen Rechtsempfinden seit der Zeit, in welcher das Territorialitätsprinzip allgemeine Anerkennung: gefunden häi, also auch schon vor dem Inkrafttreten des AHKG 63. b) Aus der Regelung des Versailler Friedensvertrags (vgl. etwa Teil X Abschnitt IV und § 10 der Anlage zu diesem Abschnitt), wonach Deutschland u.a. die Verpflichtung übernahm, die in Händen seiner Angehörigen befindlichen Aktien aller durch die Gesetzgebung der Alliierten zugelassenen Gesellschaften herauszugeben, läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen (zur Rechtslage nach dem Versailler Friedensvertrag vgl. die umfassende Untersuchung von Richard Fuchs "Die Grundsätze des Versailler Vertrages über die Liquidation und Beschlagnahme deutschen Privatvermögens im Ausland” (1927) in Leske/Loewenfeld, Die Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr Band 6 2. Teil). Denn durch einen Vertrag, also im gegenseitigen Einverständnis der beteiligten Staaten, kann vorangegangenen Konfiskation« immer eine Wirkung beigelegt werden, die über die durch das Territorialitätsprinzip an sich gezogenen Schranken hinausgeht. Das besagt aber nichts über die Tragweite der Konfiskationen bei ihrer Vornahme, die gerade vom Territorialitätsprinzip bestimmt wird. Das Reichsgericht gründet denn auch in BGZ 129» 98 seine Entscheidung, daß die Vernichtung der Rechtspersönlichkeit russischer Aktiengesellschaften und der Aktionärsrechte an diesen Gesellschaften in Deutschland anerkannt werden müsse, in erster Linie auf den Rapallo-Vertrag (aaO S. 102, 104 f). Dagegen hat es in seinem Urteil RGZ 107, 94, das sich mit dem Fortbestand einer ursprünglich elsaß-lothringischen Aktiengesellschaft in Deutschland zu befassen hatte, die auf die Anwendung des Terri-torialitätsprinzips zurückgehende Rechtsfigur der "Spalt-Gesellschaft” in ihrem Kern bereits erkannt und angewendet (aaO S. 98/99). c) Ohne Belang für den objektiven Rechtszustand vor Inkrafttreten des AHKG 63 ist, daß die unter der Bezeichnung "Spaltungstheorie" bekannt gewordene Rechtsauffas-sung, wonach das von einer Konfiskation nicht erfaßte Gesell schaftsvermögen der Gesellschaft in der alten, vor dem konfiskatorischen Eingriff bestehenden Gestalt als sog. "Spalt-Gesellschaft" zusteht, in ihrer jetzigen Ausprägung erst etwa seit dem Jahre 1952, also nach dem Inkrafttreten des AHKG 63 entwickelt worden ist (vgl. z.B. Seidl-Hohenveldern, Internationales Konfiskations- und Enteignungsrecht (1952) S. 105 f, 127 f; weitere Nachweise 8 in BGHZ 25, 134, 144 und 32, 256, 260). Denn die "Spaltung s the orie" befaßt sich nur mit den Folgen der Konfiskationen, soweit es sich um nicht im Hoheitsgebiet des enteignenden Staates belegenes Gesellschaftsvermögen handelt, und betrifft konfiskatorische Eingriffe, die allein auf das Vermögen der Gesellschaft gerichtet sind, ebenso wie Konfiskationen der Mitgliedschaftsrechte. Für die - hier ausschlaggebende - Frage, ob und inwieweit entschädigungslose Enteignungen das im Ausland belegene Vermögen einer Gesellschaft überhaupt erfassen können, greift dagegen auch die "Spaltungstheorie" auf das schon vorher allgemein und international anerkannte Territorialitätsprinzip zurück. 2. Stand somit der Konfiskation von Mitgliedschaftsrechten in dem erwähnten Umfang das Territorialitätsprinzip entgegeni soweit das in Deutschland belegene Vermögen der Gesellschaft erfaßt werden sollte, so lag es doch in der Macht des alliierten Gesetzgebers, das nach Beendigung des 2. Weltkrieges zu ändern. Er konnte unter Durchbrechung des Territorialitätsprinzips ganz allgemein die Wirkung kriegsbedingter Beschlagnahmen der Mitgliedschaftsrechte von ausländichen juristischen Personen auf deren Vermögen in Deutschland erstrecken. Denn die Alliierten hatten damals die umfassende Hoheitsgewalt in den von ihnen besetzten deutschen Gebieten inne. Das würde aber bedeuten, daß das in Deutschland belegene Vermögen der betroffenen juristischen Personen, das bis dahin noch von keiner Konfiskation erfaßt worden war, von den Alliierten selbst enteignet wurde, und zwar erstmals. 3. Ob eine so weitgehende Regelung mit dem AHKG 63 gewollt war und ob sie in dem Gesetz hinreichend zu dem Ausdruck gekommen ist, muß durch Auslegung ermittelt werden. a) Dabei ist vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen. aa) Der Vorspruch (die Präambel) des Gesetzes enthält dafür nichts. Es heißt dort: "In der Erwägung, daß die Alliierten Mächte zwischenstaatliche Abkommen hinsichtlich der Liquidierung des deutschen Auslandsvermögens und der Verbringung von Vermögensgegenständen aus Deutschland zu Reparations zwecken abgeschlossen haben, daß die Londoner Erklärung vom 5. Januar 1943 die Rechte der von Deutschland während des Krieges besetzten Länder auf Rückerstattung der durch Plünderung oder anderweitig rechtswidrig aus ihren Gebieten entfernten Vermögensgegenstände Vorbehalten hat, daß gemäß den erwähnten Abkommen und Erklärung Vermögensgegenstände übertragen, liquidiert oder übergeben worden sind oder werden, und daß es angebracht erscheint, im Wege der Gesetzgebung die Entziehung des Eigentums an diesen Vermögensgegenständen festzustellen und gewisse Rechtsfolgen dieser Entziehung festzulegen, erläßt der Rat der Alliierten Hohen Kommission, zu dem Zwecke, die Rechtsverhältnisse klarzustellen und unnötige Streitigkeiten und Prozesse zu vermeiden das folgende Gesetz:" Damit wird lediglich auf die schon vor Erlaß des Gesetzes getroffenen Konfiskationsmaßnahmen hingewiesen, die in ihrem bis dahin bestehenden Umfang sanktioniert werden sollten. Dagegen enthält der Vorspruch keinen Anhaltspunkt dafür, daß darüber hinausgehende sich auf in Deutschland belegenes Vermögen erstreckende, bisher noch nicht verwirklichte Enteignungen vorgenommen werden sollten. Das ergibt sich auch nicht aus der Bezugnahme auf die nzwischenstaatlichen Abkommen", die die Alliierten Mächte "hinsichtlich der Liquidierung des deutschen Auslandsvermögens ... zu Reparationszwecken abgeschlossen haben". Dabei handelt es sich im wesentlichen um die sog. Sequesterkonfliktsabkommen, so das Brüsseler Abkommen vom 5. Dezember 1947» das britisch-französische Abkommen vom 15. Juli 1948 und das britisch-niederländische Abkommen vom 20. September 1949 (Deutsches Vermögen im Ausland Band I S. 25 f, 36 f, 43 f). In ihnen ist eine Ausgleichsregelung für die Fälle vorgesehen, in denen mehrere alliierte Staaten auf deutsches Vermögen zugegriffen haben und eine nach dem Recht eines alliierten Staates errichtete Gesellschaft, an der deutsche Staatsangehörige als Gesellschafter beteiligt waren, Vermögen in einem anderen Staat hatte. Dabei gehen die Abkommen davon aus, daß Vermögenswerte von Gesellschaften vielfach doppelt als deutsches Vermögen erfaßt worden waren: Einmal im Sitzland der Gesellschaft in Gestalt einer Beschlagnahme der deutschen Beteiligungen, zu dem anderen im Land der Belegenheit der der Gesellschaft gehörenden Vermögenswerte in Gestalt des unmittelbaren tatsächlichen Zugriffs auf diese Werte. Den somit für möglich gehaltenen Doppelbeschlagnahmen, die auf die grundsätzliche Einhaltung der durch das Territorialitätsprinzip gezogenen Schranken hindeuten, ist gerade nicht zu entnehmen, daß nunmehr in dem neu zu erlassenden Gesetz das Territorialitätsprinzip allgemein durchbrochen werden und bisher von Konfiskationen noch nicht betroffene Vermögenswerte erfaßt werden sollten. 11 bb) Art. I 1 (a) AHKG 63 bat folgenden Wortlaut: ”1. Die folgenden Vermögensgegenstände fallen unter die Bestimmungen dieses Gesetzes: a) Vermögensgegenstände, die bei oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem ausländischen Staat gelegen waren und in deutschem Eigentum standen, und die nach dem 1.September 1939 nach dem Recht dieses Staates, oder auf Grund einer Vereinbarung mit diesem Staat nach dem Recht eines anderen Staates, übertragen oder liquidiert worden sind oder werden ..." Wenn darin von Vermögensgegenständen die Rede ist, die in einem ausländischen Staat "gelegen11 (englischer Text: located) waren, so läßt auch das nicht erkennen, daß damit ein Belegenheitsbegriff verwendet ist, der sich über die Schranken des bei kriegsbedingten Beschlagnahmen allgemein anerkannten Territorialitätsprinzips hinwegsetzen will. cc) Das wird aus Art. I 1 (b) AHKG 63 deutlich. Er läßt unter das Gesetz fallen "Vermögensgegenstände, die nach dem 8. Mai 19^5 im Wege der Reparation oder Rückerstattung aus deutschem Gebiet unter der Kontrolle der britischen, französischen oder amerikanischen Behörden an eine Regierung, die Inter-Alliierte Reparationsagentur oder eine sonstige mit der Verwertung deutscher Vermögensgegenstände betraute Stelle übertragen oder übergeben worden sind oder werden." Die Bestimmung betrifft Konfiskationen der Besatzungsmächte von in Deutschland belegenem Vermögen und legalisiert diese Maßnahmen, wenn die Vermögensgegenstände 12 ihrem Inhaber tatsächlich entzogen worden sind. Diese HerausStellung besonderer Fälle "effektuierter" Enteignungen zeigt den Umfang auf, in dem das AHKG 63 konfis-katorische Übergriffe sanktionieren wollte, für die es bis dahin an einer rechtlichen Grundlage gefehlt hatte. Mit der Voraussetzung, daß es zu einer tatsächlichen Entziehung gekommen sein muß, hält sich das Gesetz insoweit aber innerhalb der durch das Territorialitätsprinzip auch sonst gezogenen Grenzen. Denn da die Besatzungsmächte damals in Deutschland die unumschränkte Territorialhoheit inne hatten, wurde durch ihre Konfiskationen auf deutschem Gebiet das Territorialitätsprinzip nicht verletzt. Jedenfalls bietet die Fassung des Art. I 1 (b) eher ein Argument gegen als für die Auffassung, das AHKG 63 habe sämtliche bis zu seinem Inkrafttreten bei Beschlagnahmen von Feindvermögen vorgekommenen Übergriffe - auch solche, die auf eine Umgehung oder Durchbrechung des Terri-torialitätsprinzips abzielten - sanktionieren wollen. Im übrigen ist seinerzeit durch die Anerkennung "effektuierter" Enteignungen in dem angeführten Umfang gerade das Hauptinteresse" der Niederlande befriedigt worden, nämlich der Verbleib des sog. AKU-Vermögens in ihrer Hand, ein Fall, der damals schon in der Schwebe war. Aus dem Wortlaut des Gesetzes läßt sich also eine weiterreichende Folge als die Sanktionierung der bis dahin wirksam ausgesprochenen oder tatsächlich vollzogenen Enteignungen nicht herleiten. b) Das ergibt sich auch nicht aus dem Zweck der mit dem AHKG 63 getroffenen Regelung. 13 - aa) über diesen Zweck heißt es im Vorspruch, es erscheine angebracht, die Entziehung des Eigentums an Vermögensgegenständen "festzustellen" (englisch: to give recognition) und gewisse Rechtsfolgen dieser Entziehung "festzulegen" (englisch: to define). Das Gesetz werde zu dem Zweck erlassen, die Rechtsverhältnisse "klarzustellen" (englisch: quieting) und unnötige Streitigkeiten und Prozesse zu vermeiden. Daraus ergibt sich als Ziel des Gesetzes lediglich eine endgültige Bereinigung der bis dahin schon vorgenommenen Konfiskation wiederum mit der aus Art. I 1 (b) folgenden Besonderheit, daß darunter auch Enteignungen fallen sollen, durch die in Deutschland belegenes Vermögen den Inhabern tatsächlich entzogen worden ist. Eine weitergehende Sanktionierung, die eine erst durch das AHKG 63 selbst ausgesprochene Konfiskation umfaßt hätte, ist mit dem Gesetzeszweck, wie er in dem Gesetz selbst zu dem Ausdruck gebracht worden ist, nicht in Einklang zu bringen. bb) Vor allem läßt sich nicht der Schluß ziehen, wenn der alliierte Gesetzgeber die kriegsbedingten Beschlagnahmen von Feindvermögen überhaupt bereinigen wollte, dann habe er - für jeden erkennbar - so weit gehen wollen, wie irgend möglich, um jeden nur denkbaren Streit über solche Konfiskationen für alle Zukunft aus dem Weg zu räumen. Das kann dann nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn - wie hier - zur umfassenden "Bereinigung" notwendig wäre, den bis dahin an den Schranken des Territorialitätsprinzips gescheiterten Konfiskationsmaßnahmen unter Durchbrechung des Territorialitätsprizips erst Geltung zu verschaffen, d.h. sie insoweit überhaupt erst vorzunehmen. Das stünde im Widerspruch zu dem allgemein anerkannten Grundsatz, wonach staatliche Eingriffe jeder Art deutlich zu dem Ausdruck gebracht werden müssen. 14 - Sind sie nach Art und Umfang dem ihnen zugrunde liegenden Gesetz nicht selbst zu entnehmen, dann kann ihre rechtswirksame Vornahme nicht allein damit begründet werden, daß sie dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck entsprechen würden (vgl. für das deutsche Recht etwa BVerfGE 24, 367, 415 zu dem Erfordernis der Bestimmtheit von sog. Legalenteignungen) . So ist es auch bei den Enteignungen, um die es hier geht. cc) Schließlich geben über den Gesetzeszweck die amtlichen Verlautbarungen der Alliierten Hohen Kommission zu dem AHKG 63 Aufschluß, nämlich ihre an die Presse gegebene "Erläuterung” zu dem Gesetz (Deutsches Vermögen im Ausland Band III S. 59 f) und der "8. Bericht über Deutschland" (Juli - September 1951) des Amts des Amerikanischen Hochkommissars für Deutschland (S. 67 f unter der Überschrift: Die wahre Bedeutung des "Enteignungsgesetzes"). In beiden Verlautbarungen heißt es ausdrücklich, das Gesetz kläre lediglich die Rechtsfolgen bereits früher getroffener Enteignungsmaßnahmen; es sehe aber "keineswegs irgendeine ne\ie Enteignung, Übernahme oder Beschlagnahme vor". Auch dem für die Betroffenen erkennbar gewordenen Gesetzeszweck ist daher nicht zu entnehmen, daß das AHKG 63 unter Durchbrechung des Territorialitätsprinzips die Konfiskationen von Mitgliedschaftsrechten einer in deutscher Hand befindlichen ausländischen Gesellschaft auf deren Vermögen in Deutschland erstrecken wollte, soweit dieses Vermögen der Inhaberin bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht bereits tatsächlich entzogen war. 15 - c) Zur Auslegung sind ferner grundsätzlich die Gesetzes» materialien und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes heranzuziehen (BGHZ 46, 74, 76, 79 f mit weiteren Nachweisen). aa) Soweit es sich um die Gesetzesmaterialien handelt, die der deutschen Öffentlichkeit bei Inkrafttreten des Gesetzes zugänglich waren, ergibt sich kein anderes Bild. Was damals über die Entstehungsgeschichte bekannt war, hat auch den Bundesgerichtshof nicht veranlaßt anzunehmen, der alliierte Gesetzgeber habe durch die in Art. II (a) AHKG 63 getroffene Regelung das Territorialitätsprinzip durchbrechen und die Konfiskation der Mitgliedschaftsrechte einer in deutscher Hand befindlichen ausländischen Gesellschaft ganz allgemein auf deren in Deutschland belegenes Vermögen erstrecken wollen (BGHZ 25, 127, 130 f; 25, 134, 140 f; 32, 256, 259 f; 33, 195, 197; BGH Urteil vom 23. Januar 1961 - II ZR 204/59 - = WM 1961, 347; Beschluß vom 31. Oktober 1962 - II ARZ 2/61 - = WM 1963, 81, 84/85). bb) In dem vom vorlegenden II. Zivilsenat im Jahre 1965 beim Bundesverfassungsgericht eingeleiteten Normenkontrollver-fahren (vgl. BVerfGE 29, 348) und teilweise auch schon in dem beim II. Zivilsenat anhängig gewesenen Verfahren II ARZ 2/61 (vgl. WM 1963, 81) sind jedoch Materialien zu dem AHKG 63 bekannt geworden, die bis dahin geheim gehalten worden waren. Der Frage, ob und inwieweit solche geheim gebliebenen Unterlagen zur Auslegung eines Gesetzes herangezogen werden können, braucht hier nicht näher nachgegangen zu werden. Deshalb kann auch offenbleiben, was sich aus den einzelnen im vorliegenden Fall jetzt zugänglich gewordenen Schriftstücken ergibt. Denn diesen Unterlagen kann angesichts der 16 - Tatsache, daß sie erst mehr als 10 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes bekannt geworden sind, und im Hinblick auf die - bereits erwähnten - unmittelbar nach Erlaß des Gesetzes an die deutsche Öffentlichkeit gerichteten amtlichen Verlautbarungen, wonach das AHKG 63 keine neuen Enteignungen enthalte, sondern nur schon früher ausgesprochene oder vollzogene Konfiskationen sanktioniere, keine Bedeutung für die Auslegung des Gesetzes zugemessen werden. Nach alledem ist, entgegen der Ansicht des vorlegenden Senats, an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vorlagefrage festzuhalten. III Dr. Fischer Dr. Vogt Dr. Hauß Hill Dr. Krüger-Nieland Kreft Stimpel Nüßgens Fleck Braxmaier Girisch