BGB § 845 Nach dom Inkrafttreten dos Gleichberechtigungsgesetzes ist der Ehemann nicht mehr berechtigt, von dem verantwortlichen Schädiger Schadensersatz nach § 84$ BGB wegen Behinderung der verletzten Ehefrau in der Haus-haltführung zu verlangen. Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung an 9o Juli 1968 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer9 der Senatspräsidenten Dr» Hauß und Dr0 Kuhn sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Heimann-Trosien«, Dr. Kreft, Dr. Hußla, Dr. Mattem und Mormann beschlossen: Nach dem Inkrafttreten des Gloichberochtigungß-gesetzes ist der Ehemann nicht mehr berechtigt«, von dem verantwortlichen Schädiger Schadensersatz nach § 845 BGB wegen Behinderung der verletzten Ehefrau in der Haushaltführung zu verlangen. Zivilsenat hat dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 137 GVG die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegtj ob«» der Ehemann auch nach dem Inkrafttreten des Gleichborechtigungsgesctzes wegen der Behinderung der verletzten Ehefrau in der Haushaltführung von dom verantwortlichen Schädiger Schadensersatz nach § 845 BGB fordern kann. b) Die Voraussetzungen des § 137 GVG für die Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen sind gegeben„ Die Vorlegungs frage hat sov/ohl v/e gen der Häufigkeit der davon betroffenen Fälle als auch wegen ihrer rechtlichen Auswirkungen grundsätzliche Bedeutung« a) Grundlage des § 845 BGB, sov/eit er den Mannesanspruch v/egen entgehender Haushaltsdienste bei Verletzung der Ehefrau betrifft, ist die ursprüngliche rechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zv/ischen Ehemann und Ehefrau im Bürgerlichen Gesetzbuch« Danach schuldete und leistete die Ehefrau ihre Haushaltsarbeit nur dem Ehemann (§ 1356 a.F. BGB); er allein war nicht nur Gläubiger, sondern auch Leistungs-enpfänger. Infolgedessen wurde durch den Ausfall ihrer Arbeitskraft rechtlich in der Regel nicht die Ehefrau, sondern der Ehemann geschädigt. Hiernach steht der Ehefrau, nicht dem Ehemann,wegen ihrer Behinderung in der Haushaltführung ein Schadonsersatzanspruch unabhängig davon zu, ob sie tatsächliche Aufwendungen für die Entlohnung einer Ersatskraft hat» Zur Bemessung des Schadens können derartige mögliche Aufv/endungen einen Anhaltspunkt geben.
2024 086 S2 Nachschlagewerk; ja BGHZ s ja BGB § 845 Nach dom Inkrafttreten dos Gleichberechtigungsgesetzes ist der Ehemann nicht mehr berechtigt, von dem verantwortlichen Schädiger Schadensersatz nach § 84$ BGB wegen Behinderung der verletzten Ehefrau in der Haus-haltführung zu verlangen. BGH, Besohl, v. 9. Juli 1968 - GSZ 2/67 BUNDESGERICHTSHOF Gsz_2/67 BESCHLUSS in dem Rechtnotreit des tCauftoiännt Heinrich traßo in Bl Beklagten, BerufungolclUgers und Revioionsklägers, Prozeßbevol.lmächtigter: Rechtsanv/alt Br. gegen den Schlossen Jakoh ~ Prozoßbevo^lmächtigter: Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanv/alt Br, -2- SJ Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung an 9o Juli 1968 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer9 der Senatspräsidenten Dr» Hauß und Dr0 Kuhn sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Heimann-Trosien«, Dr. Kreft, Dr. Hußla, Dr. Mattem und Mormann beschlossen: Nach dem Inkrafttreten des Gloichberochtigungß-gesetzes ist der Ehemann nicht mehr berechtigt«, von dem verantwortlichen Schädiger Schadensersatz nach § 845 BGB wegen Behinderung der verletzten Ehefrau in der Haushaltführung zu verlangen. Gründe : I. a) Der VI. Zivilsenat hat dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 137 GVG die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegtj ob«» der Ehemann auch nach dem Inkrafttreten des Gleichborechtigungsgesctzes wegen der Behinderung der verletzten Ehefrau in der Haushaltführung von dom verantwortlichen Schädiger Schadensersatz nach § 845 BGB fordern kann. Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte hot im Jahr 1961 mit seinem Kraftwagen die Ehefrau des Klägers angefahren und erheblich vorletzt. Die I-andesversicherungsanstalt gewährt der Verunglückten bis auf weiteres wegen Minderung ihrer Erwerbs- -3- fähigkeit eine Rente von rund 45 DM monatlich« Der Kläger begehrt vom Beklagten in Höhe von zwei Dritteln Schadensersatz wegen Ausfalls der Arbeitsleistung seiner Ehefrau im Haushalte Landgericht und Oberlandesgericht haben den Klaganspruch dem Grunde nach (zu 2/3) für gerechtfertigt erklärte Mit der von Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klagnbv/cisung v/e it er. Der VIo Zivilsenat hält sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Großen Senat für Zivilsachen für erforderlich, zu demal die Vorlegungsfrage auch das Arbeitsgebiet des III«, Zivilsenats unmittelbar berührt. b) Die Voraussetzungen des § 137 GVG für die Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen sind gegeben„ Die Vorlegungs frage hat sov/ohl v/e gen der Häufigkeit der davon betroffenen Fälle als auch wegen ihrer rechtlichen Auswirkungen grundsätzliche Bedeutung« H« Der Große Senat für Zivilsachen verneint die Vorlegungsfrage 0 a) Grundlage des § 845 BGB, sov/eit er den Mannesanspruch v/egen entgehender Haushaltsdienste bei Verletzung der Ehefrau betrifft, ist die ursprüngliche rechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zv/ischen Ehemann und Ehefrau im Bürgerlichen Gesetzbuch« -4- SJ Danach schuldete und leistete die Ehefrau ihre Haushaltsarbeit nur dem Ehemann (§ 1356 a.F. BGB); er allein war nicht nur Gläubiger, sondern auch Leistungs-enpfänger. Infolgedessen wurde durch den Ausfall ihrer Arbeitskraft rechtlich in der Regel nicht die Ehefrau, sondern der Ehemann geschädigt. Da er jedoch nicht Träger des unmittelbar vorletzten Rechtoguta (Körper, Gesundheit, Freiheit) war, bedurfte es einer Vorschrift, die die Liquidation dieses Drittschadens ermöglichte. Inhaltlich wurde ein Schaden bereits im Wegfall der Arbeitskraft selbst gesehen. Dabei spielte es keine Rolle, ob er zu Vermögensaufwendungen führte, etwa durch Entlohnung einer Ersatzkraft, oder ob dies nicht der Fall war, indem ein Ausgleich durch die unbezahlte Arbeit anderer Familienmitglicdex' oder Überhaupt nicht statt fand. Der Schadensbegriff wurde hier also schon damals normativ aufgefaßto b) Spätestens mit dem Inkrafttreten des Gleichbe-rochtigungsgesetzeo (vom 18. Juli 1957* BGBl I 609) am 1. Juli 1958 ist jene Grundlage des § 845 BGB weggefallen. Dabei ist maßgebend nicht, ob sich hinsichtlich der Tätigkeit der Ehefrau im Haushalt die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber früher geändert haben, sondern daß sich die Wertung und rechtliche Einordnung ihrer Tätigkeit gelindert hat. ITunmehr hat die Ehefrau die Haushaltführung nicht nur dein Ehemann, sondern - als Unterhaltsleistung - der ganzen Familie zu erbringen (§ 1360 Satz 1, Satz 2 Halbs* 1 n,F. BGB). Die Haushaltführung der Ehefrau 3teht in dieser Hinsicht gleichberechtigt neben der Erwerbstätigkeit dos Ehemanns. Die Annahme, durch ihren Ausfall sei allein oder auch nur in erstei’ Linie der Ehemann geschädigt, ist damit unvereinbare Stellt man auf die Person des Leistungsempfängers ah, so kommen als geschädigt alle Familienmitglieder einschließlich der Ehefrau seihst in Betracht. Dabei ist eine Gosamtgläubigerschaft zwischen ihnen nicht zu begründen* Am ehesten wäre Teilgläubiger schaft zu erwägen; sie läßt sich jedoch praktisch nicht durchfuhren* Sinnvoll ist vielmehr nur ein Schadensersatz-anspruch in der Person desjenigen, der durch die unerlaubte Handlung in seinen Rechtsgütern unmittelbai' vex'letzt ist, also in der Person der Ehefrau hinsichtlich dos gesamten Schadens, der durch den Ausfall ihrer Arbeitsleistung hervorgerufen ist* Die neuere Rechtsprechung des VIe Zivilsenats bejaht einen solchen Anspruch der Ehefrau mit Recht (BGHZ 38, 55)» Ein glcichgei'ichtetcr Anspruch des Ehemanns hat daneben keinen Platz* Dies ist auch die überwiegende Auffassung der neueren Untersuchungen im Schrifttum» Die Subjektbezogenheit des; Ersatzanspruchs findet zugleich ihre Rechtfertigung als Ausstrahlung des in der neueren Rechtsprechung entwickelten normativen Scho-densbegriffs* Sie hat insbesondere eine Parallele in der eigenen Ersatzforderung wegen Arbeitsausfallschadono, die die Rechtsprechung dem verletzten Gesellschafter einer Personalgesellschaft auch bei Fortzahlung einer gesell-schaftsvertraglich vorgesehenen TatigkeitsVergütung zuerkennt (Urt. v* 5. Februar 1963 - VI ZR 33/62 - LM BGB § 249 (C b) Nr. 11). Inhaltlich gilt auch für den jetzigen Anspruch der Ehefrau der normative Schadensbegriff, wie er bei’eits für den früheren Mannesanspruch (§845 BGB) anerkannt war und inzwischen in Abkehr von der reinen Differenzhypothese sich auch anderweit durchgesetzt hat, insbesondere beim -6- J>3 Schadensersatzanspruch des verletzten Arbeitnehmers oder Gesell.schaftero trotz lohnfortzahlung (BGHZ 7? 30; 21, 112; Urt. v. 5. Februar 1963 aaO). Hiernach steht der Ehefrau, nicht dem Ehemann,wegen ihrer Behinderung in der Haushaltführung ein Schadonsersatzanspruch unabhängig davon zu, ob sie tatsächliche Aufwendungen für die Entlohnung einer Ersatskraft hat» Zur Bemessung des Schadens können derartige mögliche Aufv/endungen einen Anhaltspunkt geben. Br.Fischer Sendtspräsident Br.Hauß Br.Kuhn ist beurlaubt und deshalb gehindert zu unterschreiben Br.Fischer Johannsen Br.Heimann-Xrosion Br.Kreft Bundesric'ntcr Br.Hußla ist beurlaubt und deshalb gehindert zu unterschreiben Br.Fischer Br.Mattern Hermann