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BGH

Gericht: BGH

1) Sine zur guts c küd irung verpflichtende Enteignung liegt nicht vor , ‘wenn auf Grund des Konircllrats-gesetzes ITr 18 (Wohnungsgesets) rechtund ordnungsmäßig ein Wohnruuu erfaßt und ein zelilungsfälliger und zahlungswilli gor Vochrnrngssuohender zu gewiesen wird, 3) ^in zur Entschädigung verpflichtender enteignungsgleicher Singriff liegt"ver / wenn vor den Inkrafttreten des Kontrollrätejeso t ses Kr 13 (\7ohmmgsge s e t z) ohne ileclits^rundlugeßcucch schuldlos5 von hoher Hund ein llietreclit entzogen worden ist» 1) Wenn das Wohnungsamt rechtswidrig schuldlos einen LIiet aus fall herbeiführt (vgl I 2), umfaßt die Entschädigung den vollen l'ietau3f all» 2) Wird rechtswidrig schuldlos von hoher Hand ein hietrecht entzogen (vgl I 3) so wird der dadurch dem Betroffenen entstandene Hehraufwand \getrennte Haushaltführung) als IntSchädigung geschuldete 3) Bei der Intcignungsentschddigung können wirtschaftliche Vorteile, die durch die Enteignung erwachsen • sind, berücksichtigt werden» *i) Eine zur Entschädigung vc liegt nicht vor» wenn auf Ora JIr 13 ^Y,‘olmirngs gesets) recht-Wohnraum erfaßt und ein sahlu ■williger vVohnungssuchender zu 3) Bei der EnteignungsentSchädigung können wirtschaftliche Vorteile, die durch die Enteignung erwachsen sind, 'berücksichtigt werden, •' liegt eine zur wntscnädigung verpflichtende Enteignung io) darin, daß ein woanraura auf Grund des Kontrollrats—■ gesetzes Er 1b gwolrnungsgesetz) erfaßt wurde? ; jedoch schuldlos , durcii den Bürgermeister einer btadt eine von dem Bieter noch nicht bezogene Wohnung an einen anderen Eohnungssuchcnaen zugewiesen norden ist? 2c) (bei Bejahung der Präge zu 1 ») ) Hat Art 14 GrundG • insofern rückwirkende kraft: als er für die Hohe der lints cliädigung auch bei vor den Inkrafttreten ues Grundgesetzes liegenden Enteignungen maßgebend ist, a) soweit Einbußen in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eingetreten sind« aber jetzt erst) über die Entschädigung zu entscheiden ist? b) (bei Verneinung der Präge zu a) } soweit die Einbußen nach den Inkrafttreten des Grundgesetzes einge treten sind? Frage zu ü) ) «• Ist Ui e:,EBntschädigu für die Aufopferung nach den gleichen'Grundsätzen zu bemessen wie eine Ent eignungs ent Schädigung?; gaboaiisschusses vom 1.3 o Ilovembcr 1948 der aus vier Erwachsenen und einem Kind bestehenden Zigeunerfamilie St^|^0Hi zugesyroeiien0 i.acii einem erfolglosen Einspruch des Klägers wurde die Fant'! der Begründung aufgehoben, daß die Überbelegung der cBohntfhlell nicht nur dem Interesse des .Klägers an der Vermeidung ei|f|g| übergroßen Abnutzung seines Hauses, sondern auch dem off ent“ liehen Interesse zuv/iderlauf e . Der nläger fordert von uer des mietausfalls in Höhe von 25t eine uerkwohnun;" ne rale- lie -dem „oh ian jon-occIxuB und iem du r on Derfügeng ue Je. xt der Familie des nicnx hei uer - hMMHHBH zu e t e i r 'einEr blieb mit der monatlich. 21 SciilKDurchf C- zu dem Johnungs VGrVBl ScnlH 67) nicht zulässig gerne die Beklagte auf Zahlung der .rietrü DM ln Anspruch- Ehefrau und hind aufzunehmen« Anfang Oktober 19A5 wurde ihm yj der Beklagten in G-M| eine größere -wohnung angewiesen?; o.i,e^ für die Aufnahme seiner Eamilie und für seine Praxis austeir-^ v chend war« der Kläger mietete diese Wohnung mit „ir.rung vöiy i, Oktober 1945 durch schriftlichen 'Tertrag '-mit dem Orundstik eigentürner« hie 'Wohnungsv/echselgeneLmigung wurde ih.u ein Cchreiben an den Kläger, in dem er ihn forderte, die zugesa0te Wohnung zu beziehen« Gleichzeitig droft| te er ihm an, daß die Wohnungskommission, die zugesagte V/ohnung-, anderweitig vergeben würde. Stücks mit, daß die den Kläger zugesagte Wohnung durch 'Anordnung des Landrats einem Br« med« zugewiesen - wordenem sei« Per Klägor und seine Trau erhielten hiervon keine."-Kennt uis c zog bald darauf in .die Wohnung ein« Anfang März ** J Der Kläger bemühte sich nach seiner Kn Internierungslager am 20, August i94o soior sprochene Vohnung» nie Kreiswohnungs tQ.iwiss hro KfHP in lie bisher vom Kläger bewohnte Kläger in lie ihm zug's_-roohcue ohrrui’ swt die Besch,.erbe des _,r h|Mfc " urh: .lese K.rtscr: ier Kläger -'erlangt mit ue: des Schadens, der ihm dadurch n: zugesproehene 7/ohnung nach sein-rungs,mift nicht habe h -Prägen diese unter Berüchsicntigung de halbe außgeljgt und sec slug nil s iUo:h.,cch die Entscheinung der vor neu III0 Zivilsenat an streite erforderlich erschien. die rechtund ordnungsmäßige Erfassung von ..ohnräumen und ihre Zuweisung an einen zahlungsfänigen unu zahlungswiliigen .sieter eine entschädigungspflichtige Enteignung darstellen, Weswegen hat er auf uie beiden Kragen I 1 und 2 die eine hntt/ort I e gegebene Eie beiden rechtlich glo i culi e genaen fragen I 3 a und b hat der Große Senat zus annengezogen unu auf sie die eine Antwort I 2 gegeben,, - Bei wer Auslegung der Kragen zu ] I l und 2 a und b ist der Große Kennt ua--- -- - - •• • " zu ermitteln, nach denen sich die EnteignungsentschädiguhgeH'fllf den vor ihm anhängigen Rechtsstreiten bemessene Sa sichddam|;b bei ergab, daß in allen drei Rallen (Fragen I 3 a:r'lthnd(|| einheitliche Rechtsgrundsätze für die Bemessung.(de^^nt^^t^f nungs entschädigung "bestanden, unu zwar auch unter den von den*, d Fragen II 2 a und b vorgesehenen Besonderheiten, kennte der Große Senat die Fragen II 1 , 2 a und 2 b zusammen?;.!eilen'uhdß darauf die Antworten II 1 und 2 geben, wobei sich,'die Antv/ort|fJ il 'i auf die Entschädigung in den beiden rechtlich glcichlie- . Antwort II 2 auf die durch eie Frage I 4 be zeichne ten Fall be-ziehen,, - Sie Art der Beantwortung der fragen I und II machte ui zenstandslos Sämtlichen 'Tatbeständen, auf die sich die vorgelegtehSF’räl gen beziehen, ist es gemeinsam, daß die in Betracht iconmienden Maßnahmen der jeweiligen hchnungsBehörde vor dem Inkrafttretenwi des Bonner Grundgesetzes ausgesprochen worden sind und daß d|| sie sodann über diesen Zeitpunkt"hinaus in den■zeitlichen Gelrdl tungsBereich des Grundgesetzes hinein fortwirkten0 Bei dieser: Sachlage frag^ es sich zunächst, welche ilormen für wie Beurteilung dieser Maßnahmen unter enteignungsrechtlichen Geplchts-lf' punkten maßgeblich sind. (23o Eai 1949) in betracht körnt ,'• kann hierfür die Vorschrift des Art 14 GrundG nicht unmittelbar herangezogen werden, weil ; das Bonner Grundgesetz-zeitlich'nicht. weimVerf für solche Enteignungen, die aus anderem Anläß vorgekommen wurden, unberührt, kiese Verordnung verlor überdies wegen ihres- nationalsozialistischen Gehalts auf jeden ; Fall init dein Zusammenbruch ihre Wirkunga 5er Art 153 V/eimVerf • ist auch nicht dadurch mit rechtlicher kirkung außer kraft gesetzt worden, daß sich das nationalsozialistische Regime in zahlreichen Fällen durch Gewaltakte über den .ligentumsschütz hinwegsetzte und dabei den Art 153 keimVerf nicht beachteteo Fieses unrechtmäßige Verbalien konnte nur die tatsächliche Anwendung des Art 153 einengen, nicht aber seine reclitdiciie Geltung aufixeben» 5er Art 153 keimVerf blieb echliollich auch •aber x.eii Zusammenbruch des Jahres 1945 hinaus bis zu dem Inkrafttreten des .Bonner Grundgesetzes mit Verfassungskraxt in reent-l.icher Geltung,. . -Für die Zeit ab 21* Mai 1949 ist üageden au- ^en Art i 4- w GrundG zurückzügreifent Bern steht nicht entgegen, ^aß me frag- ,, GlichencVerv/altüngsmaönalpuen 'der YTohnun g~be-iörucn oorcits vor dem -'Inkrafttreten, des- Bonlisr Grundgese bzes ausgesprocx.en women wa- . ue» zeitlichen Geltungsbereich des Grunagese fcses nxne^xi fort, inuem:d ■siemsich-.durch'die weiterhin andauernde ginscixianUxung der xierr- . daß Art 153 WeimVerf ;für die rückliegende Zeit in-..' soweit nicht anzuv/onden sei«, als er entochadigungslose Ent-eignungen' durch llei-chsgesetz zuläßt» braucht im vorliegenden . sondern weil es die tibcrgesetzliclie, hin die von staatlicher Aechtsetzung abhängige Geltung der Gr.eidrechte anerkennt, - auch für die v den Grundgesetz liegende Zeit an/ernennen, daß die echten Grand rechte überges et zücken’Charakter haben und daß deswegen auch gesetzliche .hingriffe in sie das lesen der Grundrechte nicht antasten dürfen, Yen diesen Grundsätzen ist daher im vorliegen Lie i’ragen des ill 0 Zivilsenats sieien darauf ac; ini Rahmen aer \ orgeleg ten Fragen aus a eia Anv/endungsbereii da aes V/ohnungsgeset zes den weiten Enteigmmgsbegriff zur inch-priifung zu stellen, Jen die Rechtsprechung des Reichsgerichts nach dem 1. las-siselien ^ntexgnungsbegriff entwickelt hatte, und insbesondere .die Enteignung abzugrenzen gegen die allgemeine gesetzliche Inhal tsbegrenaung des -ui jeutums In der lat war dj.e Enteignung ist nie entcchädigungspf lichtige Übereignung von Gründeigeutun durch gesetzlich rugclarwo^cu fcr-.;al-tungsaht an ein aus öffentlich-rechtlichen Gründen begünstigtes Unternehmen oder Gruppen, der, sei es in der Gestalt der Entziehung, sei es-in der Gestalt der Belastung der hechte,'die betroffenen Rechtsträger ungleich, besonders trifft und sie zu einen besonderen, den übrigen nicht zugeinuteten Oof er für die Allgemeinheit' zwingt D Auf der anderen Seite muß der Staatwenn nies* übergeordnete öffentliche Zwecke der Allgemeinheit klar er-fordern;, auch in wie Vermögenswerten hechte seiner Bürger - an eingreifen können, las Eigentum, wie überhaupt die - Vermögens« ..orten hechte, sind überdies ihrem Inhalt nach nicht starr, sondern in gewissen Grenzen geschichtlich wandelbar. geschützt« und zwar ihr Eigentum ixe weitesten Ginn, darf dieses r-igentum in einseinen mar ausnahnsvoice wenn es ein übergeordneter öffentlicher fv/eek not..o enteignen (entziehen oder belasten)« und nur gegen Entschädigung« Liese Entschädigung ist« soweit sie ligerveise t.en Intel unxrsbegunstigten auferlegt we wer I ol. J Gil weh von u.er Allgemeinheit (Grotius: e oemmuni) zu ie: sonst den Betroffenen unter Verletzung des Gleiclmoitssafzes erneut ein ihn in Verhältnis zu anderen ungleich treffendes Sonderopfer fhr die Allgemeinheit aufgezwungen würde» Unabhängig von diesen? uie einzelnen Betroffenen zu einen Sonderopfer nötigenden Ent ei gnungsr e cht hat der Staat das recht? .14 GG zugrunde , wobei der 14 GG- allerdings in Bezug auf die Enteignung und die allgemein inhaltliche Begrenzung des Eigentums den.Schutz gegenüber den-Gesetzgeber noch stärker betont als Art 153 weiniVerf, Des bedeutet für die rrages ob der reichsgerichtliche Enteig'irungsbegriff beizubehalten seig im einzelnen das Folgen' Vlenn eie staatiicne Enteignung nach dem ganzen Vermögend, Bürger greift, muß die Eigentrursgarantie und der Enteignungs-rr schütz auch das ganze '/erregen der Bürger decken« Sie müssen .50gc;ix' folgeric11gerv;eiee auf jedes v erraögons wer te Hecht be~ ,-0ü vveruen, gleichgültig, ob es dem bürgerlichen oder dem-: yffeiitlichen Beehr angeuort. ihrem .lesen nacn allgemeiner ITatur sein« Ban kann u „ jiese weise nicht minzoimaßnahmcn gegen bestimmte einzelne rW n-tUriel* oder gegen ein bestimmtes einzelnes Eigentum treffe v/enig dann man auf uieso ".Yeise ■ Eigentum entziehen oderfl ^agen oder es anders als durch verstärkte? 'Dagegen' kann man sovih-i ^j-ifche Begrenzungen aor Vermögenswerten Rechte" vornehmen v0n nun an ^or botroifenen Gattung von Rechten allge^ : ;g' eigentümlich sein sollen und den Besen des betreffenden-’ in ihrer Substanz angegriffen werden (Art 19 II GrundG) las Grundrecht des Eigentums darf auch durch eine allgemein ungeordnete gesetzliche Begrenzung seines Inhalts in seiner v/es ens gemäßen Geltung und Entfaltung nicht stärker und nicht in weiterem Umfang •einge- •»us dieser Entgegensetzung wird zugleich deutlich, was im Rechtssinn Enteignung ist 0 Bei der Enteignung handelt es sich' nicht um eine allgemeine und gleich;,irkende, mit dem wesen deSj betroffenen rechts vereinbare inhaltliche Bestimmung und.Legre zung des Eigentumsrechts, sondern um einen'gesetzlich zulässig zwangsweisen staatlichen Eingriff in das- Eigentum* sei es in d Gestalt der Entziehung odor der Belastung, der die betroffenen* Einzelnen oder Gruppen im Vergleich' zu anderen ungleich, beso* ders trifft und sie zu einem besonderen, den übrigen nicht zug muteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt, und zwar zu einem Opfer, das gerade nicht den Inhalt und die Grenzen der betreff nen Rechtsgattung allgemein und einheitlich festlegt, sondern das aus dem Kreise der Rechtsträger Einzelne oder Gruppen von ihnen unter Verletzung des Gleichheitssatzes besonders trifft*:-Ler lerstoß gegen den Gleichheitssats kennzeichnet die Enteign' Gerade um ihn nieder auszugloichen, fordert die Enteignung ein diesen Ausgleich gewährleistende Zntsonüdigung des Ent eigne te; v/änrend .me alle gleich treffende allgemein inhaltliche Legre zung use hi vonturns nie ntschad: richtige und deswegen durchaus beizubehaltende Grundgedanke der roichsgerichtlicher, -.echtepreehung Aber die Enteignung utIsi .-inzeleingriff * Biese Aechtsansckauung bestimmt - entgegen zahl* reichen erhobenen Angriffen - die Enteignung gerade nicht nach einem formalen maßstab, die liefert im Cegenteil den einzig zutreffenden, durchaus inhaltlich bestimmten Aiafstab für die Lnt eignuug, nämlich ihren wiarakter als erzwungenes> ungleich . tr me-nues fonaeropfer fiir die Allgemeinheit Allerdings ist es, wenn es sich um Eigentum mehrerer rechts träger (Gruppeneigentum) handelt, im'Einselfall nicht ■ immer leicht, zu bestimmen, wann ein ungleich treffender, entschädigungspflichtiger Eingriff in das Eigentum einer Gruppe voran.egt und wann eine entsehädigungslose allgemeine Begrenzt. von Gruppeneigentunu Diese Schwierigkeit liegt aber in der katur der lache und kann jeweils nur durch'eine eingehende Untersuchung des Einzelfalles nach den oben angegebenen Richtlinien überwunden werden,, Dagegen laßt sich leine logisch zwingende ? alle Abgrenzungsfragen von vornherein klar entscheidende kernel für die Überwindung dieser Schwierigkeiten angeben0 Voder die von dem Je i oiis ge r i e ht zuweilen gebrauchte Uoruel r es könne darauf an, ob der Eingriff nach allgemeinen Gat tungsmc rkno len vor ge- -nomiaen werde oder nicht, noch die von Obersten Gerichtshof für die brit >.Zone angewendete kor.ael, es könne dar.auf an, ob der betroffene Porsonenkreis sogleich ihstgosteilt werden kenne oder •nichts, führen mit hotwendigheit oder auch nur mit Jegelmaßig-weit zun Ziel,, Sie haben nur uen tort von i:n Einzclfall mehr oder minder brauchbaren Beweisanzeiclien« tu di durch gesetzlich zugelassenen V erv.&ltungsaht an ein aus öffentlic!;.~reclitlichen Gründen begünstigtes Untornehmen« wie klassische Enteignungs 1 ehre entstammet einer Zeit, in der der Staat praktisch fast nur im halle einer so gekennzeichneten Übertragung von Grundeigentun zu den hittel der Enteignung griff. s lag deshalb durchaus nahe, dieses Sondergebiet durch Sondergesetze (Enteignungsgesetze) zu regeln und dabei die kor-laüssetzungen für den staatlichen hingriff möglichst eng und genau zu begrenzen und das Verfahren rechtsstaatlieh zu formalisieren« Der Enteignungsschütz richtete sich damals vorwiegend gegen die enteignende Verwaltung0 Ihn in besonderer vv’eise gegen die enteignende Gesetzgebung auszubauen., bestand damals kein hinreichender Anlaß» Immerhin standen uucj schon sowie für die frühere *cit auch die gleichartigen allgemeinen Enteignungsgrundsätze --des gemeinen Hechts» Inzwischen haben sich die lorhältrsiyse sä jedoch, v.äe oben dargestellt, grundlegend geändert <> - Der Staat greift nun:,.ehr in sehr starke ja maß sowohl durch die "Gesetzgebung nie uurch n noch nicht zu dem Anlaß für eineA AßA ontwcAüdigungepiliclxtigen Enteignung# h der geschützten E igentums Sphäre Agon intcresse des Staates her be- ?, r oben gekennz ei ohne ton und in7 J.J g dann Endlich führt auch die weise auch in der Hechtsprechan: oder Zumutbarkeitslehre nicht zwar - wenigstens zun feil -Torliege*. eenn sie den betroffenen Einzelnen oder Gruppen ein sie ungleich treffendes BonderOpfer auferlegt=, lie seheh Aber9 entweder allgemein oder innerhalb des durch die Einzel-■aktslehre algegrenzten Bereichs y aas kennzeichnende Unterscheidungsmerkmal zwischen den entschädigungsfreien und den entscheid • gungspflichtigen Eingriff in das Eigentum darinr ab dieser Eingriff - sei es bei subjektiverr sei es bei objektiver Bourteilu nach Umfang und Bedeutung den Betroffenen zuzunuten sei oder nicht o - Hat inan jedoch einmal erkannt , daß Enteignung dann vorliegt t wenn den betroffenen Einzelnen oder Gruppen ein sie Im Vergleich zu anderen ungleich treffendes Sonderopfer zu-gemutet wird und daß um des Gleichheitssatzes v,-Illen zu dem Ausgleich dieses Opfers die entsprechende Entschädigung geschuldet wirct, fasse so würde es gegen die in Art lg GC- bewußt gev/ollte im- jungspfiiehtige und entschädig gungsfreie Enteignungen zulassen würde, nenn man also uen vom bleichheitssatz einheitlich geforderten, in Gestalt der Entschädigung erfolgenden Ausgleich für das ungleich treffende Opfer teils genährte, teils aber auch nicht genährte. Im übrig* ■ ■siijd Ochutznürdigkeit und Zumutbarkeit so farblose und dehnbare Begriffe, sie bieten so wenig einen greifbaren, einheitlichen von allen auch nur einigermaßen übereinstimmend zu erkennenden und zu handhabenden, materialen V/ertnaßstab dar, sie treffen im Bewußtsein des Volkes auf -.s$ .'unterschiedliche Uer.t daß die-' A Handhabung dieser Unterscheidung durch die beteiligten Ste'llJS insbesondere durch die Gerichte, au den größten und auf kein? müßte und daß sie in da's Hechts gebiet des Enteignungsschutzesf das wie kaum ein anderes auf klare und scharfe rechtliche Ab- ein mit der Rechtssicherheit schlechterdings nicht verträgliches , übergroßes Maß eines völlig ung wissen Ermessens hineintragen wurden« Der Staat bedarf, endlic da er entschädigungslos inhaltliche Begrenzungen und soziale: Bindungen der Vermögenswerten Hechte vornehmen kann und da er-auch die Enteignungsentsckäd igung weitgehend ganz oder teiiv/ei se auf .wie Enteignungsbegünstigten abwälzen kann« zur Durchfüh rung seiner legitimen Aufgaben nicht mieser künstlichen und mit Art 14 GG- nicht vereinbaren Einschränkung der Enteigaungs entscliädigungg. t wurde, handelt es sich, nie gewöhnliche technische Enteignung» Mit 'den .'davon verschie-u deuen uecktsgebieten der strafweisen Konfiskation von EigeniW-tun und der Vergesellschaftung von Eigentum, die einer gesonderten rechtlichen Behandlung bedürfen, hat es dieser Beschluß, nicht zu tun« .A;auW'.mA Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte l ist di'sh recntlxche Beurteilung der Erfassungs- und Zaweisungsmaß-nahmen der Wohnungsämter nach dem Wohnungsgesetz' vörzunlhl': men.. auf Grund der gesetzlichen Vorschriften im Wohnungsgesetz jeweils nur für einen einzelnen Fall ausgesprochen werdenDie gesetzlichen 'vorschrxi- tungsmaßnahmen ab, Die Wirkung der einzelnen Drfassimgs-und Zuweisungsmaßnahmen besteht in einer Einsehr änliung o.er freien Bestimmungsbefugnis des Eigentümers über den Gebrauch (von feilen) seines Hausgranustäclcs , insbesondere in der Richtung, daß ihn die Freiheit bei Abschluß von Mietverträgen und für die Auswahl eines ...Meters genommen ist,. Bei dieser Sachund Hechtslage liegt die Annahme nane, in derartigen Eingriffen durch.einen jeweils einzelnen Verwaltungsakt vom Boden der Sinzelakttheerie aus eine ent-schädigüngspflichtige Enteignung zu erblicken. Eine solche Annahme wird jedoch der Rechtslage nach dem wohnangsgesetz nicht gerecht» Sie berücksichtigt nicht in ausreichendem Umfangs daß nach dem wohnungsges et z die Erfassungs- und Su-weisungsmaßnahinen der Wohnungspehörden im weitgehenden Haß dem freien Ermessen der Verwaltun0sbehöräe entzogen und als Akte einer gebundenen Verwaltung anzusenen sind» Hach dem Grundgedanken des Wohnungsgesetzos sollen im Anne ndungsbereich dieses Gesetzes alle betroffenen 7<ohnungsInhaber in gleichmäßiger Form in ihrer Herrsche.!tsbefugnis eingeschränkt werden, und nie V,ohnungsbehörden sine gebunden, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen, Liese Maßnahmen stellen sich bei dieser üechtslage nur als eine Verwirklichung des bereits in V/olmungsg e a e t z enthaltenen Ziels einer Sinschränkung der Herrschaftsoefugnis der unter des 7/ohnnngsgesets gleichmäßig fallenden uolinungsin-: haber dar. Nur aus rechtstechnischen Grünuen ist hierbei die S.ins ohränkung der Herrschaftsbefugnis in verscniedene feilaicte zerlegt ron -encu der erste Teilakt in der gesetzlichen Regelung, die 'weiteren Teilakte in Verwältungs-maßnabnen auf Grund einer die 'Verwaltung bindenden -Hechts-anv/endung zu finden sind. Es kann daher bei einer solchen zusaiiiüienfassenden Betrachtung nicht davon gesprochen '.Verden, daß hier lediglich uurch einen Einzelakt ein besonderer Eingriff in die HechtsSphäre eines Einzelnen erfolgte nie hicntigkeit dieser Auffassung tritt deutlich zutage, wenn man sich uen mat er i al en. .nämlich wie Fahrung d.es Cleich-heitssatzes bei Auferlegung besonderer Opfer durch Zubilligung einer entsprechenden Entschädigung, Ton einer Anwendung dieses GranIgedarkons kann i, sclehea Fällen nicht gesprochen werden, in „onen nach uen Sinn der gesetzlichen Regelung diese ganz allgemein alle Ton ihren Anwendungsbereich betroffenen 7,hlnuaigsInhaber gloicbnäh g treffen soll nna uie ^ s.nwirulicn,~n0 cu_eses oianos in reiner die zustän- 3 amvenching durch einzelne -•ine Verletzung des Gleicnheits-ven besonderen Opfern ist hier nicht gegeben, äs ist vielmehr die Aufgabe der gebundenen V ei’i.aitungsaute wes ohnungsgesetzes nur den einen oder den anderen hohnungsInhaber durch die ärfassungs und Huweisungsiaaßnnhaen in seiner herrsciiaftsbefugnis ein- -z us Ci if i,ni-'_en tun, uaix 0 nur niesen cm oesonderes' Opfer auf— zuerlegen, sie ist vielmenr gebunden, in Anwendungsbereich des Gesetzes alle hiervon betroffenen vlohnungsInhaber gleichmäßig zu behandeln and eine gleichmäßige Handhabung des Gesetzes sicherzustellen» Bs kann daher den einzelnen Verwaltungsakten in diesem Zusammenhang keine selbständige Bedeutung beigelegt werden. lie rechtstechnische Aufteilung in gesetzliche Regelung und gebundenen Verwaltungs-akt hat kein sachliches Gewicht und kann daher auch den inhaltlichen Zusammenhang von gesetzlicher kegelung und Verwaltungsakt nicht aufheb € 1 i c G.S bedeutet, daß es sich bei den Erfassungs- und Zmveisungsmaßnahmen der Wchnungs-Behörden auf Grund des Y/ohnungsgesotzes nicht um Einzel- eingriffe iin Sinne der Eiuzelaktiheorie handelt« sondern daß diese auf Grund ihrer Bindung an das allgemein gehaltene Wohnungsgesets nur mit dieser gesetzlichen Regelung gemeinsam betrachtet werden können u mein gehaltenen gesetzlichen Singrif Sphäre gleichstehen«. den einzelnen Teilen der Bundesrepublik die tatsächlichen Voraussetzungen für die Handhabung der V.ohnraunbewirtschaf-tung verschiedene sind und daß demgemäß in Gemeinden mit einer größeren ’Wohnungsnot und mit einem größeren Wohnraum-bedarf von den Wohnungs behörden "rfasoungs- und Zuweisungs-maßnahmen ausgesprochen werden, die in Gemeinden mit einer geringeren Wohnungsnot nicht in Betracht gezogen werden» Wenn auch mit desen Unterschieden in den tatsächlichen Voraussetzungen eine unterschied; nungsgesetzes zwangsläufig verbunden ist, so ändert das doch- nichts an der allgemeinen Wirkung« ule dem Woimungs-gesetz und den entsprechenden maßnaliziei den für den kegelfall zukommt. „ e r v, o xinung s d e no r-:kört gerade zu dem Inhalt dieser allgemeinen Regelung, daß sie sich den jer. / auch in dem gebotenen Umfang durch eine entsprechende An* Wendung des Wohnungsgesetzes- berücksichtigt werden,. Es ' • stellt daher auch unter diesem Gesichtspunkt die generel-■ le Regelung des Xfohnungsgesetzes in Verbindung mit den Maßnahmen der Wohnungsbehörden einen allgemein gehaltenen gesetzlichen Eingriff in die EigentumsSphäre dar, der in dieser Linsicht dem Gleichhextsgrundsatz wechnung tragt, indem er bei gleichen tatsächlichen Voraussetzungen zu gleichen rechtlichen Einwirkungen fuhrt. Bei dieser Rechtslage fragt es sich, ob das Wohnungsgesetz zusammen mit ~en llaSnanmen uer Wohnungsuenorden eine gesetzliche Bestimmung von Inaalt und Schranken des Eigentums enthält oder ob es über diesen nahmen hinausgrexft und dem —igentum eine ihm nie nt a. e ses cliranlcung .....der Herrschaftsbefugnis nur von auuen auferlegtq Die Bedeutung des Eingriffs in die freie nestiimaungsb.exugnis des Wohnungsinhabers durch das clmung3gesetz. Bei einer solchen zusammenfassenden Betrachtung zeigt sich, daß das gesamte v/ohnungsnotrecht auf dr.ei_ leitenden Gesichtspunkten berunt, uie alle von uer allgemeinen Wohnungsverknappuiig ihren Ausgangspunkt nehmen*, jpie.s wöhnungsinha-bers nach seinem eigenen Belieben» Es handelt sich, hierbei um die Einschränkung der Vertragsfreiheit beim Abschluß von Mietverträgen durch das Wohnungsgesetz ? Dabei führen die Einschränkungen durch das wchnungsge setz und die Einschränkungen durch das liieterschutzgesetz auch zu einer Beeinträchtigung des YYokniingSinhabers An der üich-■tung, daß er die Y/ohnung unter Umständen nicht mehr nach eigenem Belieben für sich selbst benutzen kann<> Das ist bei der Erfassung von Wohnraua und uer Zuweisung eines Mieters durch das Wohnungsamt offensic'ut 1 icli. ist aber in einem entsprechenden Maße auch bei einer Kündigung des Mietvertrages nach. den Abschluß von Mietverträgen in dem sozialpolitisch erforderlichen :und;#: möglichen Umfang sichcrsusteilen und des weiteren zu gewährleisten, daß eine sozial gerechte Berücksichtigung der vie-' len Wohnungssuchenden erfolgt. So gesehen fügen sich alle ' Bestimmungen des V.'ohnungsnotrechts nach ihrer sozialpolitischen und.wirtschaftlichen Zielsetzung in die große Grup--pe von Schut zbes timmungen ein. die dem geltenden Recht gegenüber den Gefahren der Ausnutzung einer wirtschaftlichen ■ Machtstellung vielfach bekannt sind,- In jedem Fall geben sie. also einer inhaltlichen Begrenzung seiner hechte, gesetzli«.-dien Ausdruck, Die Vorschriften des uohnungsnotreehts steilen wertgleich neben den anderen zwingenden Schutzbestim-mungen. die -em wirtschaftlich oder sozial Stärkeren gegen-:, über dem wirtschaftlich oder sozial Schwächeren Grenzen für die Betätigung seiner v/irtscluiftlichen Freiheit auf erlegen und auf diese Weise mitunter stark in seine Bnt-sehließungsfreiheit beim Abschluß, bei i.er Inhaltsgestal-tung oder bei der Beendigung: von V ertrügen eiligreifen. Die Grenzen, die auf diese leise der Ilerrschaftsbefugnis des Einzelnen gezogen sind, sind dieser Rechtsstellung \ immanent, will man nicht den verpflichtenden Charakter im ;; Inhalt dieser Rechtsstellung überhaupt leugnen« Bür die rechtliche Beurteilung der Vorschriften des Wohnungsgesetses kann es demgegenüber nicht von Bedeutung sein, daß sie im einzelner. 'verwirklicht werden und nie at wie die Bestimmungen des Llie-terschutzgesetzes unmittelbar in das Erivatrecht eingebettet sind,, Dieser Unterschied hat auch in diesem Zusammenhang nur rechtstechnische Bedeutung. Er ist lediglich dadurch bedingt p daß bei den Besonderheiten des 7/ohnungsrechts für die Durchführung des Kontra!:icrungsZwangs die Einschaltung einer verwaltenden Stelle erforderlich ist,. Die Eechts-natur der inhaltlichen Begrenzung des Eigentums wird durch diese formelle Hechtsgestaltung nicht berührt. Sie ist lediglich ein durch die llatur der Sache bedingtes Mittel, um den Zwang zur Herbeiführung des privatrsohtlichen Vertrages, also den Kontrahierungszwang verwirklichen zu kennen. In diesem Zusammenhang tritt die entscheidende IJcuerung, die das Y/ohnungsgesetz gegenüber der Anwendung des Hoichslei-stungsgesetzes auf dem Gebiet des Wohnungswesens gebracht hat, deutlich in Erscheinung, Das V.'ohnungsgesotz entzieht die Gebrauchsüberlassung wen Y/chnrauzi durch die Erfassangs-und Zuweisungsmaßiiaknon nicht der g r i v a t r e c h 11 i c h e n Vertrags-Gestaltung. Die Maßnahmen der Wohnungsbehcrden sind vielmehr nur ein Mittel, um.die Herbeiführung privatrechtlicher Verträge auf dem zweckentsprechenden hege durch eine inhaltliche Beschränkung der Bestimmungsbefugnis der Eoiinungsinua-ber. Insofern v/irken sich die Beschränkungen des h'ohnungsgesctzes in ihrer Zielrichtung und in ihrem Ergebnis ähnlich wie die Bestimmungen des mietcrscliutzgesetses auf der privatreent-lichen Ebene aus. und ZuweisungsKtaß-nahmen der »ohnungsbeherden nicht Binzeieingriffe der Verwaltung in die Eechtssphära des einzelnen V/chnungsinhabers darstellen,,. 'mit; diesen Bestimmungen 'als generelle Begehung, also .-als -din • , allgemeiner gesetzlicher Singriff in die liechtsSphäre 'der , WohnungsInhaber anzusehen sind» Ans solche sind sie keine entschädigungspflichtigen Enteignungen, sondern eine inhalt-.; io) den Fragen zu I, 3 liegt insofern der gleiche Sachverh zugrunde, als in beiden Fällen die Zuweisungsverfügung^der^ ständigen dohnungjbehörde auf einer unzutreffenden Gesetzes; Wendung beruht und sich infolgedessen als ein rechtswidrige^ Hingriff in die Hechtssphäre des. Dieser umstand gewinnt für die Präge nach: ,ea Vorliegen einer Enteignung oder eines enteignungsgleiclien Tatbestandes entscheidende Bedeutung. ter III, ist dargelegt, daß es im allgemeinen geboten ist, die, Erfassungs- und Zuwe isungsmaßnahmen der/Wohnungsbehörden in >e-nen unmittelbaren Zusammenhang mitden gesetzlichen Vorschrif ten zu rücken, weil sie nur die Verwirklichung der bereits im. Beide'bilden in dieser Hinsicht eine Ein-5 heit und stellen so gesehen inegesamt/die' gesetzliche :|nh* bestimnung des Eigentums dar«. Anders ist es dagegen,' wenn si die Haßnahmen der 7/ohnungsbehörue von der gesetzlicheil |p| ge entfernen und nicht mehr im Sinn der gebundenen ^ehwal; eine zutreffende Gese izesmr.-.enüvmg enthalten0 In diesem lall bilueu sie mit der gesetzlichen Regelung im Y/olinungsge s e t z keine hinkeit mein’, greifen vielmehr Über die dort vorgesehene Inhaitsbegrenzung hinaus und bilden einen selbst Lind i ge n hingriff in v.ie l.eelitsspkäre des betroffener all nicht mch: gesetzlichen smc. normen des .nt 'i fl v eine-- f und liehe Hahn arme n b e s chränkt 0 die erund!age euer unri iteibar urcli er r.u fori egt iff der hon-tanssphare seine.: lichen Zulässigkeit senohl nach ihre- Inhalt wie nach Ihrer ..irkung als eine hnteignung darstellen würden und wenn sie in Ihrer tatsächlichen firkanw vie ■Item far den rail, daß non holier end in das ..net recht eines . ’self Ist nach den vorstehenden Ausführungen dem jeweils - betreff feneu 7/ohnungs inhaber in eilen oirei Fällen, ne.ch enteignungsr lichee Grundsätzen eine Ihvt Schädigung für das besondere Opfer z leisten, das ihnen durch die unrechtmäßigen Maßnahmen der in Bö traeht könnenden Verwaltungsbehörden auforlegt ist, so fragt'sf weiter, nach welchen Grundsätzen die ihiteignan^sentschädirüng-den drei vorliegenden iaibostäeden zu berechnen ist und esielkeif hat, und daß eine Entscliädigang u.11 •mals als angemessen betrachtet „er deren Gründe eine Festsetzung unto zelfall als erforderlich erscheine einer solchen Vorausset sung dann 1 vie erforderliche Einschränkung de jeden Wohnungsinhabers hat als vor nungseigentuas in den jWohnungsgese schlag gefunden< Eine dar üb die als Einzeleingriff eine nicht gegeben ist, ist' in 1 zuerlenne:h Es kanndaher a daß für die yorliegenden latbestärae eines griffs in ,ie private „.eei.tosphäre es in ii Heinheit geboten sei, bei der Festsetzung . .eine • Berücksichtigung der besonderen Ferial Hechtsträgers nach dessen subjektivem 'des entzogenen „.edits be„asscn ..erneu solchen Differenzierung scheidet hier Fällen hat der enteignungsgleiche Eing de zu einer zahlenmäßig und v/ertvllßi einbuße für ucn jewed ser ist önne , rann ko Es sin zu dem 230 -»ai 1949 di liegt in o.en dritten Pall in den materiellen Llehraufvpndungenh teil die getrennte Haushal'tführung zu, erpg sind also n cli Art 1 53 .11 eimVerf für die. Zeit bi'# ii 194-9 die durch den unrechtmäßigen Verwaltungsein“ .1 griff betroffenen in der feite zu entschädigen? Betroffenen einen Ausgleich den Zin griff in seine private .i. edits Sphäre auferlegt wird •.las' bedeutet zwar nicht, daß die Zntsclädigung eine Schauensersatz- art und Zukunft unfai3t, Iber es bedeutet jedenfalls, dar sie ihx’eii Grunugedaiiken nach eine., r.ateriellen Ausgleich fGr die auf erlegte Yeruö0cnseinbuße dars teilte daraus folgt, daß sowohl bei. fntsekidi ,ung in Sinn des Art 113 ZeinVerf wie bei der Zutschäuigung riam...

dEntschädigungEnteignungallgemeinEingriffKlägerEigentum

Volltext der Entscheidung

ifr'das Nachschlagewerki	:
Poodle 'Amtliche /Sammlung!
(Gesetz;/	' GrundG Art 14. 19.“ WeimVcrf A.rt 193“ 7/ohnG Art VI I-
A,.A . VIII o
Hechtesatz;	■
’T	•.	v
-L. O
1)	Sine zur guts c küd irung verpflichtende Enteignung
 liegt nicht vor , ‘wenn auf Grund des Konircllrats-gesetzes ITr 18 (Wohnungsgesets) rechtund ordnungsmäßig ein Wohnruuu erfaßt und ein zelilungsfälliger und zahlungswilli gor Vochrnrngssuohender zu gewiesen wird,
2)	Sin zur Entschädigung vei\)flicktender enteignungsgleicher Eingriff liegt vor/v.emi durch rechtswidrige, nichts chuluhr.fte Zuweisung eines 7/o knu:igssuchenden ein Hietausfall entstellte
3)	^in zur Entschädigung verpflichtender enteignungsgleicher Singriff liegt"ver / wenn vor den Inkrafttreten des Kontrollrätejeso t ses Kr 13 (\7ohmmgsge s e t z) ohne ileclits^rundlugeßcucch schuldlos5 von hoher Hund ein llietreclit entzogen worden ist»
II o
1)	Wenn das Wohnungsamt rechtswidrig schuldlos einen LIiet aus fall herbeiführt (vgl I 2), umfaßt die Entschädigung den vollen l'ietau3f all»
2)	Wird rechtswidrig schuldlos von hoher Hand ein hietrecht entzogen (vgl I 3) so wird der dadurch dem Betroffenen entstandene Hehraufwand \getrennte Haushaltführung) als IntSchädigung geschuldete
3)	Bei der Intcignungsentschddigung können wirtschaftliche Vorteile, die durch die Enteignung erwachsen • sind, berücksichtigt werden»
Aktenzeichen; G S Z 2/52 Beschluß des BGH roh 9=/i0o Juni 1952
OLG Hamburg und Schleswig

I S Z 2-' ri2
A) der
 Besohl u ß
In den HechtsStreitigkeiten
 Amt far Y/ohnungsv/es en. Beklagten und itevisionsklägerin,
- ProzeßbevolliiiÜchtigters 1 ec 1.1san\/ alt
 gegen
den Tischlermeister Julias S
Kläger und Bevis ionsbeklagten,,
- Prozeßbevollmlichtigter: heckt sanv/alt
B) der Stadtgemeincle liflHI; vertreten durch den Magistrat, Beklagten and levisionsklägerin,
-- Prozeßbevolliaäclitigter: Hechts anv/alt
 gegen
die k| in
 schäxtsfüiirer Yll
 Arbeite- and Hand eis ges oils chai’t mbdio i? Y/r angelicas erne vertreten -darcli ihren G-e-
ebenda„
Klägerin and Hevisionsbeklagtes - Prozeßbeyollmächtigtcr: Heclitsanv/alt
ö) der Stadt	vertreten durch den Magistrat ,
Beklagten und Bevisionsklägerin,
~ Prozeßbevollmächti^ter: Hechtsanwalt
 gegen

iilip
 den Dentisten V; alt er B
Kläger und levisionsl
- ProzeßbevollmäCiitig’ter; nee
 hat der Große
 nat fli:
aer	Sitzung vom	0o und
 des	Präsidenten	des Bun
 als	7 orsitzenden	- y
der	ö e n a t s r rä s i d e n t e n	
0
rrof o	Dr.» .
Br, C	Eilt er
 Prof o	Pr -
unaesri	chtcr
 Prof c.	Pr
7)p ~ 1j	■er sch
 Prof o	Pr o
ri'c..ci
 Wilde
Dr, rischer Br» Gelhaar
 gemäß §	;37 GVG Beschlossen:
J. c-
*i) Eine zur Entschädigung vc liegt nicht vor» wenn auf Ora JIr 13 ^Y,‘olmirngs gesets) recht-Wohnraum erfaßt und ein sahlu ■williger vVohnungssuchender zu
2) Ein zur Entschädigung vor gleicher Eingriff licgx vor»
nicht schuldhafte Zuweisung eines Wohnungssuchenden eih*.,^, Mietausfall'entsteht.,	. ..
Äi
3). Ein zur Entschädigung verpflichtender enteignungsgleicher Eingriff liegt vor, wenn vor uein Inkrafttreten h
■	S".W
des Kontrollratsgesetzes ITr 13 (Wohnungsgesetz) wohne,. Rechtsgrundlage V jedoch schuldlos, von hoher landfein" Mietrecht entzogen worden ist.
■	.	II,	.	•“	:
,1) Wenn das Wohnungsamt rechtswidrig schuldlos einenvs Mietausfall herbeiführt (vgl I 2), umfaßt die Entschädigung den vollen mietausfall,
2)	Wird rechtswidrig schuldlos von hoher hand ein . Mietreclit entzogen (vgl I 5), so wird der dadurch dem • Betroffenen entstandene Mehraufwand (getrennte Haushalt führ ung) als Entschädigung geschuldet,
3)	Bei der EnteignungsentSchädigung können wirtschaftliche Vorteile, die durch die Enteignung erwachsen sind, 'berücksichtigt werden, •'
WM
Gor 'ü n de?
Der HI <• Zivilsenat hat -em Großen Senat für Zivilsachen maß § 137 GVG folgende fragen vorgelegt?
&e
liegt eine zur wntscnädigung verpflichtende Enteignung io) darin, daß ein woanraura auf Grund des Kontrollrats—■ gesetzes Er 1b gwolrnungsgesetz) erfaßt wurde?
20) (oei Verneinung der frage ziv 1,.) ) darin3 daß ein erfaßter wohnraum einem Wolmungssuchenden zugewie— '■
sen ..uoder	'	':
30 (bei 7erneunung der Fragen zu. 1 B) und 2c,) ) darin,. ,j.aß
a)	ein erfaßter Vclinraun durch reclits"/r--,riges; aber nicht schuldhaftes V erhalten Iss » oimungs amt es längere Zeit leer steht? Entfällt dieser iuispru.Gh. gegebenenfalls •' deshalb , weil dieses neerstsiien den Interessen des Betrofienen entsprach?
b)	ein erfaßter ..erkwohnraum entgegen cten landesgesefs-: liehen Vorschriften einen vom Werk nient vorgesohla-
genen Wohnungssuchenden angewiesen wird, der nach der Hinweisung zahlungsunfähig wird?
40 darins daß vor Inkrafttreten des hontroilr&tsgesetzes ITr 13 (Wohnungsgesetz) ohne -uchtegrinnJ-o.ge ; jedoch schuldlos , durcii den Bürgermeister einer btadt eine von dem Bieter noch nicht bezogene Wohnung an einen anderen Eohnungssuchcnaen zugewiesen norden ist?
IIo
10 Ist die Enteignungscutscliädigung nach Art 14 GrundG nach anderen Grundsätzen zu bemessen als nach Art 153 V/eimVerf?
2c) (bei Bejahung der Präge zu 1 ») ) Hat Art 14 GrundG • insofern rückwirkende kraft: als er für die Hohe der lints cliädigung auch bei vor den Inkrafttreten ues Grundgesetzes liegenden Enteignungen maßgebend ist,
a)	soweit Einbußen in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eingetreten sind« aber jetzt erst) über die Entschädigung zu entscheiden ist?
b)	(bei Verneinung der Präge zu a) } soweit die Einbußen nach den Inkrafttreten des Grundgesetzes einge treten sind?
3 0 Ist bei Bemessung-der EnteignungsentschadigungJOtir satz der Vorteilsausgleichung an wendbar?
«fÄäiiisiji 11»».......
III.
Io) Ist im Falle der Verneinung der Fragen zu I V--40
Anspruch aus : AufOpferung für die genannten Fälle	;
gründet?
2c) ( bei Bejahung der. Frage zu ü) ) «• Ist Ui e:,EBntschädigu für die Aufopferung nach den gleichen'Grundsätzen zu bemessen wie eine Ent eignungs ent Schädigung?;
Biesen Fragen liegt folgender Sachverhalt zugrunde? •
ln der Sache tfMMHUB	o/0	S4W°	Die Beklag'
te erfaßte in dem Einfamilienhaus des Klägers am 5«. Wovembe 1948 eine leer gewordene Bohnung mit zv;ei Zimmern und einer;;-. Küche.-. Diese wurde durch Beschluß des ’■'r.r gaboaiisschusses vom 1.3 o Ilovembcr 1948 der aus vier Erwachsenen und einem Kind bestehenden Zigeunerfamilie St^|^0Hi zugesyroeiien0 i.acii einem erfolglosen Einspruch des Klägers wurde die Fant'! ie am 15„ Dezember 1948 in die Bohnung eingev/iesend Zu eineirEin; zug dieser Familie kam es jedoch nicht. Auf die vom Kläger all 1 5 „ Dezember 1948 beim landesverwaltungsgericht'■ erhobene; Kla-' ge wurde durch Urteil vom'28. April 1949 die Zuv.nisung'1m||;;;lll| der Begründung aufgehoben, daß die Überbelegung der cBohntfhlell nicht nur dem Interesse des .Klägers an der Vermeidung ei|f|g| übergroßen Abnutzung seines Hauses, sondern auch dem off ent“ liehen Interesse zuv/iderlauf e . Am 7» Juli 1949pAwuräe;Orljglg nung einem' anderen Wohnungssuchenden zugeteilt,v- de^; seit Uoveuber 1948 um sie beworben hatte. Bis zu clor Zu t eit. A
Der nläger fordert von uer des mietausfalls in Höhe von 25t
der wohnung vom
, esemoer
a.iuoj	s 0	a o o o »m	il	JCi	r f	:: a
ä. r- AVI	go	st	19	a r> L-hJ	1 fl	-c ;
	d		h i	G U	ah.	hi !>
i h g - ri n		1 e		0 J	e	' n ■
■de ei	n	"nc1	b	c_) —	i'_	m “ o
2a)- In der Sache Stadtgeueinde beixs- una erfaßte am gerin einen haun hatte» .wie tes Besch/.
eine uerkwohnun;" ne rale- lie -dem „oh ian jon-occIxuB und iem du r on Derfügeng ue	Je.	xt
 der Familie des nicnx hei uer - hMMHHBH zu e t e i r 'einEr blieb mit der monatlich. dem Lionet Jo^icer '5-’2 1-. Lh .. : .
VüObnun-^ hn ar-hT'-ipr ' 0 OQ rv v.; M r- 7	•
gesaut 131 - 24 DLL rie Z\7rno0”m 1, ^ i los ausgefallenste Einweisung aes mieters vor 20. 21 SciilKDurchf C- zu dem Johnungs VGrVBl ScnlH 67) nicht zulässig gerne die Beklagte auf Zahlung der .rietrü DM ln Anspruch-
3-o) In der Sache Stadt G0HB|§ -/ seit Jahren in seiner wohnung in C tisto Seine Eheirau und sein .wind 12 km entfernten	nennen,
 nach seiner Behauptung nicht grou

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Ehefrau und hind aufzunehmen« Anfang Oktober 19A5 wurde ihm yj der Beklagten in G-M| eine größere -wohnung angewiesen?; o.i,e^ für die Aufnahme seiner Eamilie und für seine Praxis austeir-^ v chend war« der Kläger mietete diese Wohnung mit „ir.rung vöiy i, Oktober 1945 durch schriftlichen 'Tertrag '-mit dem Orundstik eigentürner« hie 'Wohnungsv/echselgeneLmigung wurde ih.u eroeili lim die Wohnung für die Aufnahme der -Praxis: herzurichten, be auf fragte der Kläger mehrere Handwerker nirt der Ausführung de erforderlichen Arbeiten, die au 7,oder 8«: Oktober 1945 begon-g; neu v,urden«ior Kläger ließ einige Kiste*, mit Umzugsgut, in die^| Wohnung bringeno Er beabsichtigte?, uen likizug möglichst scnnell durchzuführenn wurde jedoch am 8» Oktober 1945 von der britischen jhilitärpolizei auf Grund einer sachlich unberechtigten Benunziation in Haft genommen und in ein Internierungslager eingev/iesen« Am 9= Oktober 194 5 richtete der Bürgermeister der Beklagten? der von der Verhaftung des Klägers hoch keine Kenntnis hatte? ein Cchreiben an den Kläger, in dem er ihn forderte, die zugesa0te Wohnung zu beziehen« Gleichzeitig droft| te er ihm an, daß die Wohnungskommission, die zugesagte V/ohnung-, anderweitig vergeben würde. wenn sie nicht bis zu dem 15*. Oktober 1945 bezogen werde« Kieses Schreiben erreichte uexi Kläger infer-folge seiner Inhaftierung nicht« Bereits am folgenden Tag teild te der Bürgermeister der 'Beklagten, der inzwischen von der Vers
 haf tum
 ne s
Klägers erfahren hatte, den Eigentümer des Grund-:
Stücks mit, daß die den Kläger zugesagte Wohnung durch 'Anordnung des Landrats einem Br« med«	zugewiesen	-	wordenem
 sei« Per Klägor und seine Trau erhielten hiervon keine."-Kennt uis c	zog	bald	darauf in .die Wohnung ein« Anfang März ** J
1946 wurde die Praxis des Br« BlBHHBl von Br« medg KMB überfe* noxmuen, der mit Genehmigung der zuständigen Behörden auch in* die Wohnung einzog, die er jetzt hoch inne hat, - Bern Kläger .,•« war das hie tree lit ohne Kechtsgrundlage entzogen worden« " *■='

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6
Der Kläger bemühte sich nach seiner Kn Internierungslager am 20, August i94o soior sprochene Vohnung» nie Kreiswohnungs tQ.iwiss hro KfHP in lie bisher vom Kläger bewohnte Kläger in lie ihm zug's_-roohcue ohrrui’ swt die Besch,.erbe des _,r h|Mfc " urh:	.lese	K.rtscr:
deswohnengsamt am r , Dezember ,°g6 sei eichee beim Landesv;chnungsant erliobenen negenvorste 111 gers und aes xvr e i s wohnungsantes hatten „ceinen _
tlas	sung	aus	d	eu
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ier Kläger -'erlangt mit ue: des Schadens, der ihm dadurch n: zugesproehene 7/ohnung nach sein-rungs,mift nicht habe	h
weiterhin in einer doppelten he lie habe leben müssen.
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Kur Grche Knee t het b 1 d e ~ n . -Prägen diese unter Berüchsicntigung de halbe außgeljgt und sec slug nil s iUo:h.,cch die Entscheinung der vor neu III0 Zivilsenat an streite erforderlich erschien. Im einzolnen ist dem Ergebnis gelangt, dal nie Kragen zu I e und ben, eine Klärung darüber Iierbeizuf unren,	•	""
die rechtund ordnungsmäßige Erfassung von ..ohnräumen und ihre Zuweisung an einen zahlungsfänigen unu zahlungswiliigen .sieter eine entschädigungspflichtige Enteignung darstellen, Weswegen hat er auf uie beiden Kragen I 1 und 2 die eine hntt/ort I e gegebene Eie beiden rechtlich glo i culi e genaen fragen I 3 a und b hat der Große Senat zus annengezogen unu auf sie die eine Antwort I 2 gegeben,, - Bei wer Auslegung der Kragen zu ] I l und 2 a und b ist der Große Kennt ua---	--	-	-	••	•	"
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dem vorlegenden Senat darauf ankommt,die Sephts^rün<Iisat2^1y
zu ermitteln, nach denen sich die EnteignungsentschädiguhgeH'fllf den vor ihm anhängigen Rechtsstreiten bemessene Sa sichddam|;b bei ergab, daß in allen drei Rallen (Fragen I 3 a:r'lthnd(|| einheitliche Rechtsgrundsätze für die Bemessung.(de^^nt^^t^f nungs entschädigung "bestanden, unu zwar auch unter den von den*, d Fragen II 2 a und b vorgesehenen Besonderheiten, kennte der Große Senat die Fragen II 1 , 2 a und 2 b zusammen?;.!eilen'uhdß darauf die Antworten II 1 und 2 geben, wobei sich,'die Antv/ort|fJ il 'i auf die Entschädigung in den beiden rechtlich glcichlie- .
genden.
lurch die Fragen I 3 a und b bezeichneten Falle, -diel
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Antwort II 2 auf die durch eie Frage I 4 be zeichne ten Fall be-ziehen,, - Sie Art der Beantwortung der fragen I und II machte
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''raven III
zenstandslos
 Sämtlichen 'Tatbeständen, auf die sich die vorgelegtehSF’räl gen beziehen, ist es gemeinsam, daß die in Betracht iconmienden
 Maßnahmen der jeweiligen hchnungsBehörde vor dem Inkrafttretenwi
■-M
des Bonner Grundgesetzes ausgesprochen worden sind und daß d|| sie sodann über diesen Zeitpunkt"hinaus in den■zeitlichen Gelrdl tungsBereich des Grundgesetzes hinein fortwirkten0 Bei dieser: Sachlage frag^ es sich zunächst, welche ilormen für wie Beurteilung dieser Maßnahmen unter enteignungsrechtlichen Geplchts-lf' punkten maßgeblich sind.
Soweit der Zeitraum vor Erlaß des Bonner Grundgesetzes!
(23o Eai 1949) in betracht körnt ,'• kann hierfür die Vorschrift des Art 14 GrundG nicht unmittelbar herangezogen werden, weil ; das Bonner Grundgesetz-zeitlich'nicht. zurückwirkt. Vielmehr -• muß insoweit aufdie Vorschrift des Art 153 ’FeimVerf zurück- ' gegriffen werden. Der Art 153 IV/eimVcrf war zwarddurcif^^
iit
#■111
girdnung des Reichspräsidenten zu dem Schutz* von Volle und Staat gpm 18o i'ebruar 1933 pRpl I? 83) bis auf weiteres außer Kraft' gesetzt word^v Die Ae:iliebUhgs\;ir.rung dieser Verordnung er— ;:sj|;öckte si;ch|:’her ♦nach ihrem Zweck - die VO ist nach ihrer Überschrift z-V .Abwehr; icoiimun is tischen, staatsgefährdender Ge-^al'fcakte erlassen ;-erden - nur auf solche Vingriffe, die zu lei erwähnten Zweck erforderlich waren und ließ die Geltung düs; Art 153? weimVerf für solche Enteignungen, die aus anderem Anläß vorgekommen wurden, unberührt, kiese Verordnung verlor überdies wegen ihres- nationalsozialistischen Gehalts auf jeden ; Fall init dein Zusammenbruch ihre Wirkunga 5er Art 153 V/eimVerf • ist auch nicht dadurch mit rechtlicher kirkung außer kraft gesetzt worden, daß sich das nationalsozialistische Regime in zahlreichen Fällen durch Gewaltakte über den .ligentumsschütz hinwegsetzte und dabei den Art 153 keimVerf nicht beachteteo Fieses unrechtmäßige Verbalien konnte nur die tatsächliche Anwendung des Art 153 einengen, nicht aber seine reclitdiciie Geltung aufixeben» 5er Art 153 keimVerf blieb echliollich auch •aber x.eii Zusammenbruch des Jahres 1945 hinaus bis zu dem Inkrafttreten des .Bonner Grundgesetzes mit Verfassungskraxt in reent-l.icher Geltung,. 1,-
. -Für die Zeit ab 21* Mai 1949 ist üageden au- ^en Art i 4- w GrundG zurückzügreifent Bern steht nicht entgegen, ^aß me frag- ,, GlichencVerv/altüngsmaönalpuen 'der YTohnun g~be-iörucn oorcits vor dem -'Inkrafttreten, des- Bonlisr Grundgese bzes ausgesprocx.en women wa- . re». kenn wenn diese' Verwal tirngsmaßnrhnen fnteignungen im rechtlichen /Sinneigewesen sind, dann wären diese ..«ioe3.g*-Uxi0eü x.n ihrer jT?irkurig'\nicht schon mit dem -Inkrafttre ueu wes ^onaer Grund, igesetzes:-abgeschlossen gewesen* Sic wirkten vielmehr in. ue» zeitlichen Geltungsbereich des Grunagese fcses nxne^xi fort, inuem:d ■siemsich-.durch'die weiterhin andauernde ginscixianUxung der xierr- .
'Schaftsbefugnis der Wohnungsinhaber stets yon neuem ■'■als' Enteignungen verwirltlichien.
-bas Bonner Grundgesetz erkennt den- überge s e t zli chenj*$-e •*£ waltung? Rechtsprechung und Gesetzgebung bindenden 'Cnarbdrlo^A der Grundrechte, auch der higentumsgarantief;ausdrücklich §n (Art 1 Aba 2 und 3) und- bestimmt' infolgedessen, daß auch ges.ö liehe Eingriffe in ein Grundrecht' dieses in -keinem Pall in -{s& nen Wesensgehalt antasten dürfen (Art 19 Abs 2) w ,0b ■ daraus ,fol
 Rnv.ww.' ■
gen würde ? daß Art 153 WeimVerf ;für die rückliegende Zeit in-..' soweit nicht anzuv/onden sei«, als er entochadigungslose Ent-eignungen' durch llei-chsgesetz zuläßt» braucht im vorliegenden .
\; e i 1 d a s Wo hnu n g c g e s e t z g um*
Pall nicht entschieden
 zu werden.
das es sich hier handelt, eine entschädigungelose Enteignung! nicht anordnet. Allerdings ist nach dem Bonner Grundgesetz - nicht etwa, weil cs zeitlich zurdohwirkte? sondern weil es die tibcrgesetzliclie, hin die von staatlicher Aechtsetzung abhängige Geltung der Gr.eidrechte anerkennt, - auch für die v den Grundgesetz liegende Zeit an/ernennen, daß die echten Grand rechte überges et zücken’Charakter haben und daß deswegen auch gesetzliche .hingriffe in sie das lesen der Grundrechte nicht antasten dürfen, Yen diesen Grundsätzen ist daher im vorliegen
%	••	..V
v.-Qii Pall auch dann auszugeilen, wenn es sich darum handelt. Inhalt» Iragveite und Grenzen der higentumsgarantie, der Inhalts bestiw-.ung des' Eigentims und der Enteignung in dem Zeitraum* sehen fusannenbruch und dem. Inkrafttreten des Bonner Grün gesetzes zu bestimmen»;' '	(
ITach neinung des' Großen Senats., gelten endlich die GrundW sätze gewohniieitsrechtlicli weiter, die üe Rechtsprechung des.. Reichsgerichts in entsprechender Anwendung der $§ 74, 75 Eihl"
z PrALR zu de:.i sogenannten Aufopferungsansoruch entwickelt*.ha
 teo-Sie kommen allerdings nur noch da zun Zug. wo es sich hi
• h ?
.eine Enteignung im; technischen Sinn handelt0
II,
Lie i’ragen des ill 0 Zivilsenats sieien darauf ac; ini Rahmen aer \ orgeleg ten Fragen aus a eia Anv/endungsbereii da aes V/ohnungsgeset zes den weiten Enteigmmgsbegriff zur inch-priifung zu stellen, Jen die Rechtsprechung des Reichsgerichts nach dem 1. Y/eltkrieg in Gegensatz zu dem früheren sog. las-siselien ^ntexgnungsbegriff entwickelt hatte, und insbesondere .die Enteignung abzugrenzen gegen die allgemeine gesetzliche Inhal tsbegrenaung des -ui jeutums In der lat war dj.e xcecktserechung des Reichsgerichts unter der Herrschaft des Art 153 Eeiiiv erf fortgeschritten non der ursprünglichen aus den damaligen Ent-eignungs0e s e t z en abgeleiteten Annahme:
Enteignung ist nie entcchädigungspf lichtige Übereignung von Gründeigeutun durch gesetzlich rugclarwo^cu fcr-.;al-tungsaht an ein aus öffentlich-rechtlichen Gründen begünstigtes Unternehmen
10b , 251:	'
vzu der späteren Annahme (BGZ/'i09, 310: ri6?-2b8? 150, 9s StGH in KGZ 124 Anh 19)s
Enteignung ist. derjenige von einen übergeordneten öffentile xien Zweck geforderte, euren C-esetz oder gesetzlich zugelassenen ,Verwal t uiigs ak t erfolgender entschäüigungs-pflichtige Eingriff in vermögenswerte hechte von Einzelnen . oder Gruppen, der, sei es in der Gestalt der Entziehung, sei es-in der Gestalt der Belastung der hechte,'die betroffenen Rechtsträger ungleich, besonders trifft und sie zu einen besonderen, den übrigen nicht zugeinuteten Oof er für die Allgemeinheit' zwingt D
rie Ei&ontunsgarantie und dor Endeignungssctmtz^-Mleidg sich im v;estlich.A'A/ Kulturkreis geschichtlich iro v/esehtlielii gleichartig entwickelt lichen and he ate noch im wes entliehen g; gleichartig gelten, beruhen auf folgender Spaniiun|:slhgedr:i|ep in den Staat eingegliederte Einheine bedarf, um unter -.seines! gleichen als Person, d.h« frei und solos i/oranti/ortlich -*h leben zu können, und um nicht zun bloßen Objekt einer über-• mächtigen Staatsgewalt zu norden, also, um seiner-'/Freiheit und ,,‘ürde willen einer rechtlich streng gesic:.ertön' Sphäre des nigentuns. Auf der anderen Seite muß der Staatwenn nies* übergeordnete öffentliche Zwecke der Allgemeinheit klar er-fordern;, auch in wie Vermögenswerten hechte seiner Bürger - an eingreifen können, las Eigentum, wie überhaupt die - Vermögens« ..orten hechte, sind überdies ihrem Inhalt nach nicht starr, sondern in gewissen Grenzen geschichtlich wandelbar. wandelbar iiiobesonlere in Bezug auf ,.us .-laß .-.er sozialen Bindung, das k sie sich gefallen lassen ..hissen. .'Die gekeümzeichncte Spannung
 eine geringere oder größere Schärfe an0 So begnügte sich in.,.
Lnnorwan 20fr
 oerum
Uw- — — mj _i, 0 g, i i v« O O ... w-. L' 0 -
• ’.mit, in einzelnen Aus nähme f dl1 wendigkeit einzelnes Grander: _ ö ^ I e n 11 i c h- z e c lit lieh be g ün s t i g t c .. z e.. i e s s e ■; e h n t s c h h 1 i g u ng z v a ■ i g s v. sozialen Katastrophen des seltne
 oes immer stärkeren Hervortreteiis	w
-.on -w-, späteren 20. Jahrhundert inassennaf ngon in einem bisher nicht gekarm-; cm Bereich Rechtlosigkeit, Unfrei-
öf!
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19 . und'		i- s	b
e d c r	'O CE8-X		i]
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Inter	n c 1 :	men	er iz>
eise	zu	übe	1
n 20.	Je	hrhun	
des	modern		eil
’entliclxor Bot auf le edel nfolge / et;
s t a a t e s s e t z t e n d. a g e g e n i m entschä&igungslcse Enteign len umfange ein,- die in ih heit und völlige Au rölse hatten. Andererseits mu31e
3schung des menschlichen Eigenwerts zur..
:r Staat in diesem Zeitraum'
14
um die tiefzerstörte soziale Ordnung nieder herausteilen? in der Tat berechtigter- und notwendigerweise weiter in die v-erinögenswerten deckte seiner Bürger eingreifen und diese ■geeilte starter sozial bindend als dies früher erforderlich ■war,.
niese Enannung e1age

ne '..'esentlicue ;eiu Das lügen iü Gruaeen ist
 Staat • eingegliederten Einzelnen unu	i,
geschützt« und zwar ihr Eigentum ixe weitesten Ginn, darf dieses r-igentum in einseinen mar ausnahnsvoice wenn es ein übergeordneter öffentlicher fv/eek not..o enteignen (entziehen oder belasten)« und nur gegen Entschädigung« Liese Entschädigung ist« soweit sie
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 von u.er Allgemeinheit (Grotius: e oemmuni) zu ie: sonst den Betroffenen unter Verletzung des Gleiclmoitssafzes erneut ein ihn in Verhältnis zu anderen ungleich treffendes Sonderopfer fhr die Allgemeinheit aufgezwungen würde» Unabhängig von diesen? uie einzelnen Betroffenen zu einen Sonderopfer nötigenden Ent ei gnungsr e cht hat der Staat das recht? den Inhalt des Eigentums (in weitesten Sinne) in einer allge-mein verbindlichen „eise zu bestimmen. In diesen gähnen darf g ■er ‘zwar nicht Eigentum entziehen oder übertragen oder in Einzelfall belasten? wohl aber innerhalb gewisser Grenzen in einer allgemein verbindlichen ./eise den Herrschaftsbereich des Eigentumsrechts eineiigen? es mit Pflichten belasten« es sozial bindern
 Diese Grundsätze brachten? den Enteignungsst PrALH in klarer
 chut z	ang	eilt, sch
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 nrgemminsgarantie und yj 74 und 75 Eim z insoweit auf die Ea-
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turrechtslehre der Aufklärung' zurückgingeh.'.' Diese Kechtsge-danken liegen« was die Eioentumsgärantieden Ent eighungs s chut
 und die Inhalt sbes timiung des Eigentums; angeht ? auch den Vor.--Schriften der Artt 153 T/eiiaVorf "unä. .14 GG zugrunde , wobei der 14 GG- allerdings in Bezug auf die Enteignung und die allgemein inhaltliche Begrenzung des Eigentums den.Schutz gegenüber den-Gesetzgeber noch stärker betont als Art 153 weiniVerf,
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Des bedeutet für die rrages ob der reichsgerichtliche Enteig'irungsbegriff beizubehalten seig im einzelnen das Folgen'
Vlenn eie staatiicne Enteignung nach dem ganzen Vermögend, Bürger greift, muß die Eigentrursgarantie und der Enteignungs-rr schütz auch das ganze '/erregen der Bürger decken« Sie müssen .50gc;ix' folgeric11gerv;eiee auf jedes v erraögons wer te Hecht be~ ,-0ü vveruen, gleichgültig, ob es dem bürgerlichen oder dem-: yffeiitlichen Beehr angeuort. Geschützt ist nicht nur dasxEig ,, ira weitesten Sinn als dechtseinrichtung, sondern jedes rer. . - p-'io einzelne Vermögenswerte Recht.
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(jieichv/oLl kennen Imir.it und Schranken des Eigentums .irrer ailgomc m? erb mui i c he n Y/eise durch Gesetz be stimmt;i
-uiese inhaltliche de Stillung, und Begrenzung dos Eigen-.-;;:Ui3 ihrem .lesen nacn allgemeiner ITatur sein« Ban kann u „ jiese weise nicht minzoimaßnahmcn gegen bestimmte einzelne rW n-tUriel* oder gegen ein bestimmtes einzelnes Eigentum treffe v/enig dann man auf uieso ".Yeise ■ Eigentum entziehen oderfl ^agen oder es anders als durch verstärkte? alle gleiÖlChk ^fefae bfiichtfuibinaxiiig belast eh. 'Dagegen' kann man sovih-i ^j-ifche Begrenzungen aor Vermögenswerten Rechte" vornehmen v0n nun an ^or botroifenen Gattung von Rechten allge^ : ;g' eigentümlich sein sollen und den Besen des betreffenden-’
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Hechts nach eigentümlich sein können. die allgemein bestimmte zusätzliche Pflichten? beispielsweise Dnldungspflichten? auferlegen und die Rechtsträger unterschiedslos und einheitlich hei der Ausübung ihrer Hechte serial binden« Sie hörnen Beispiels weise die Grunästücznoigentüirier oder die sonstigen Yerfugungs-berechtigten über Yolmraun durch, die Kündigungssciiztzbestin-mungen des I.I3chC oder durch Eroisbindungen der Alt..:ieten in ihrer Yerfüg'angsbefugnis über Ychrrnum allgemein eingeengt werden« hoch ist der Gesetzgeber auch bei der inhaltlichen Begrenzung der ve rnögens v; er ten hechte nicht völlig frei-, Ba die
 Eigentumsgarsntie iibcrgesetnliehen nang Iial
 darf sie auch auf
 diesem lege nie lit in ihren Yesensgehalt angetastet.- in ihrer Substanz angegriffen werden (Art 19 II GrundG) las Grundrecht des Eigentums darf auch durch eine allgemein ungeordnete gesetzliche Begrenzung seines Inhalts in seiner v/es ens gemäßen Geltung und Entfaltung nicht stärker und nicht in weiterem Umfang •einge-
schränkt werden, als dies d
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des Erforderlichen jeweils nach uor geschichtlichen Lage« In ■Hot- und .vris cnzsj. «en imn rte sozrade r n e n e g res ... \ o wowo naturgemäß stärker sein als in gewöhnlichen Zeiten» Liese allgemein angeordnete inhaltliche Eingang und Begrenzung des Eigen-
tums ist keine Enteignung, die zieht deswegen
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schädigungspflicht noch eich» Auchi wenn sie die verfassungsmaßi-gen oder übergesetzlichen Grenzen wer Bindung überschreitet, wird sie deswegen noch nicht zur Enteignung, die die Bntschüuigungs- Y;: pflicht auslöst« .Das überschreiten der gezogenen Grenzen macht . vielmehr hier uen gesetzgeberischon Akt nichtig« Erst der rechtswidrige Einzelvollzug des nichtigen gesetzgeberischen Aktes könnte enteignungsgleich wirken«.
•»us dieser Entgegensetzung wird zugleich deutlich, was im
 Rechtssinn Enteignung ist 0 Bei der Enteignung handelt es sich' nicht um eine allgemeine und gleich;,irkende, mit dem wesen deSj betroffenen rechts vereinbare inhaltliche Bestimmung und.Legre zung des Eigentumsrechts, sondern um einen'gesetzlich zulässig zwangsweisen staatlichen Eingriff in das- Eigentum* sei es in d Gestalt der Entziehung odor der Belastung, der die betroffenen* Einzelnen oder Gruppen im Vergleich' zu anderen ungleich, beso* ders trifft und sie zu einem besonderen, den übrigen nicht zug muteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt, und zwar zu einem Opfer, das gerade nicht den Inhalt und die Grenzen der betreff nen Rechtsgattung allgemein und einheitlich festlegt, sondern das aus dem Kreise der Rechtsträger Einzelne oder Gruppen von ihnen unter Verletzung des Gleichheitssatzes besonders trifft*:-Ler lerstoß gegen den Gleichheitssats kennzeichnet die Enteign' Gerade um ihn nieder auszugloichen, fordert die Enteignung ein diesen Ausgleich gewährleistende Zntsonüdigung des Ent eigne te; v/änrend .me alle gleich treffende allgemein inhaltliche Legre
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richtige und deswegen durchaus beizubehaltende Grundgedanke
 der roichsgerichtlicher, -.echtepreehung Aber die Enteignung utIsi .-inzeleingriff * Biese Aechtsansckauung bestimmt - entgegen zahl* reichen erhobenen Angriffen - die Enteignung gerade nicht nach einem formalen maßstab, die liefert im Cegenteil den einzig zutreffenden, durchaus inhaltlich bestimmten Aiafstab für die Lnt eignuug, nämlich ihren wiarakter als erzwungenes> ungleich .
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 me-nues fonaeropfer fiir die Allgemeinheit
 Allerdings ist es, wenn es sich um Eigentum mehrerer rechts träger (Gruppeneigentum) handelt, im'Einselfall nicht ■ immer leicht, zu bestimmen, wann ein ungleich treffender, entschädigungspflichtiger Eingriff in das Eigentum einer Gruppe voran.egt und wann eine entsehädigungslose allgemeine Begrenzt.

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von Gruppeneigentunu Diese Schwierigkeit liegt aber in der katur der lache und kann jeweils nur durch'eine eingehende Untersuchung des Einzelfalles nach den oben angegebenen Richtlinien überwunden werden,, Dagegen laßt sich leine logisch zwingende ? alle Abgrenzungsfragen von vornherein klar entscheidende kernel für die Überwindung dieser Schwierigkeiten angeben0 Voder die von dem Je i oiis ge r i e ht zuweilen gebrauchte Uoruel r es könne darauf an, ob der Eingriff nach allgemeinen Gat tungsmc rkno len vor ge- -nomiaen werde oder nicht, noch die von Obersten Gerichtshof für die brit >. Zone angewendete kor.ael, es könne dar.auf an, ob der betroffene Porsonenkreis sogleich ihstgosteilt werden kenne oder •nichts, führen mit hotwendigheit oder auch nur mit Jegelmaßig-weit zun Ziel,, Sie haben nur uen tort von i:n Einzclfall mehr oder minder brauchbaren Beweisanzeiclien«
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tu di durch gesetzlich zugelassenen V erv.&ltungsaht an ein aus öffentlic!;.~reclitlichen Gründen begünstigtes Untornehmen« wie klassische Enteignungs 1 ehre entstammet einer Zeit, in der der Staat praktisch fast nur im halle einer so gekennzeichneten Übertragung von Grundeigentun zu den hittel der Enteignung griff. s lag deshalb durchaus nahe, dieses Sondergebiet durch Sondergesetze (Enteignungsgesetze) zu regeln und dabei die kor-laüssetzungen für den staatlichen hingriff möglichst eng und genau zu begrenzen und das Verfahren rechtsstaatlieh zu formalisieren« Der Enteignungsschütz richtete sich damals vorwiegend gegen die enteignende Verwaltung0 Ihn in besonderer vv’eise gegen die enteignende Gesetzgebung auszubauen., bestand
 damals kein hinreichender Anlaß» Immerhin standen
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damals hinter den einzelnen Enteignung3ges etzen die allgemeinen!' Grundsätze der Artt 74 und 75 Sinl z PrABR, die eine : sehr .umfas sende allgemeine Bigentumsgarantie•darstellten und die die Hec spreciiung auch außerhalb des unmittelbaren Geltungsbereieiies;7_ der ilrtt' 74 und 75 entsprechend anwandte ? sowie für die frühere *cit auch die gleichartigen allgemeinen Enteignungsgrundsätze --des gemeinen Hechts» Inzwischen haben sich die lorhältrsiyse
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jedoch, v.äe oben dargestellt, grundlegend geändert <> - Der Staat greift nun:,.ehr in sehr starke ja maß sowohl durch die "Gesetzgebung
 nie uurch
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erv/altang enteignend nach allen vemögenswertehd
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et gleichzeitig die Enteignung
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unter sehr viel leichteren Bedingungen als früher (Enteignungen zu dem holile der Allgemei nhoit)» fern kann man nit der J. C 1 et o diis clien;:; dnteigmugplciire heineswegs mehr begegnen» Ihre Anwendung würde? unter den geänderten verhältwissen vielmehr einen, groben Vers“
in, Sie würde bedeuten, naß da' enteignet werden könnens je' i werden kö .nte» Aielnolir mußte
 ge.^en u8>i Gleiehlieits	a at	z beue'
w'as früher überhaupt	nie	dt hat
 sogar onisohüdigungsl	o 3	oute lg:
sieh nun der Enteignu		3 0 ilxi 1j Z
eignungszugriff anpas	;A 0 y\	• -> . Ol - J- .
i b i"j b' H j. ^ U i i g S OXlj-Oi- b	le	;* ’ 0 13 '
Ebensowenig läßt	3 j.	cii die
 einseitige Betonung d	C a‘	G U t'.iÖA 'u S .
fiskalischeii Interess	011 o	IquoTI
der öffentlichen Hand	in	"b a s c
fassenden Eürscrgemad	V : A	mlGil C- G.
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3ch\/ergev;icut 'auf die
 gründen	lese -fl	i 0 Zi	. _ u ~i m : ; t
s schliche	Eeschrä	nhu	ng de
 genommen	o erden»	3 , z ■p	o Zi C) ,0
laßt sich.	nicht e	ins	Gl big
 stimme ,	sondern	nur	von
 interessenr insbesondere der
0	Arg auch die heutige Totzeit 'A derem Aaße die Pflicht zu um-7
1	j	SG	Ag.ii n dech aus rechts-’
n noch nicht zu dem Anlaß für eineA AßA ontwcAüdigungepiliclxtigen Enteignung# h der geschützten E igentums Sphäre Agon intcresse des Staates her be- ?, r oben gekennz ei ohne ton und in7
.-•Art -14: GG bindend vorgenomenen Lösung der oben ebenfalls :;;beschriebenen Spannungs 11
i 0 lq q t*
V;'l g /W	i“ i x 11um und seit	19	45 teil-
'a ir	ertretene Sehutzn	ür	..... i e x t' ■
*Z XXl.i	fiel,, diese Lehre		be j au.en
C. E- C X .- '	daß eine .'Enteign	0. J.J	g dann
 Endlich führt auch die weise auch in der Hechtsprechan: oder Zumutbarkeitslehre nicht zwar - wenigstens zun feil -Torliege*. eenn sie den betroffenen Einzelnen oder Gruppen ein sie ungleich treffendes BonderOpfer auferlegt=, lie seheh Aber9 entweder allgemein oder innerhalb des durch die Einzel-■aktslehre algegrenzten Bereichs y aas kennzeichnende Unterscheidungsmerkmal zwischen den entschädigungsfreien und den entscheid • gungspflichtigen Eingriff in das Eigentum darinr ab dieser Eingriff - sei es bei subjektiverr sei es bei objektiver Bourteilu nach Umfang und Bedeutung den Betroffenen zuzunuten sei oder nicht o - Hat inan jedoch einmal erkannt , daß Enteignung dann vorliegt t wenn den betroffenen Einzelnen oder Gruppen ein sie Im Vergleich zu anderen ungleich treffendes Sonderopfer zu-gemutet wird und daß um des Gleichheitssatzes v,-Illen zu dem Ausgleich dieses Opfers die entsprechende Entschädigung geschuldet
 wirct,
fasse
 so würde es gegen die in Art lg GC- bewußt gev/ollte im-
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nenn man inne
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heitssatz verstoßen, nenn man innerhalb des so abgegrenzten Bereichs nun nieder entschädi. jungspfiiehtige und entschädig gungsfreie Enteignungen zulassen würde, nenn man also uen vom bleichheitssatz einheitlich geforderten, in Gestalt der Entschädigung erfolgenden Ausgleich für das ungleich treffende Opfer teils genährte, teils aber auch nicht genährte. Im übrig* ■ ■siijd Ochutznürdigkeit und Zumutbarkeit so farblose und dehnbare Begriffe, sie bieten so wenig einen greifbaren, einheitlichen von allen auch nur einigermaßen übereinstimmend zu erkennenden und zu handhabenden, materialen V/ertnaßstab dar, sie
 treffen im Bewußtsein des Volkes auf -.s$ .'unterschiedliche Uer.t
Vorstellungen über Enteignung und Eigentums schütz ? daß die-' A Handhabung dieser Unterscheidung durch die beteiligten Ste'llJS insbesondere durch die Gerichte, au den größten und auf kein?
Weise zu verhütenden Ungleichheiten und' 'Verschiedenheitenxfüte
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müßte und daß sie in da's Hechts gebiet des Enteignungsschutzesf
 das wie kaum ein anderes auf klare und scharfe rechtliche Ab-
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grenzung angewiesen ist. ein mit der Rechtssicherheit schlechterdings nicht verträgliches , übergroßes Maß eines völlig ung wissen Ermessens hineintragen wurden« Der Staat bedarf, endlic da er entschädigungslos inhaltliche Begrenzungen und soziale: Bindungen der Vermögenswerten Hechte vornehmen kann und da er-auch die Enteignungsentsckäd igung weitgehend ganz oder teiiv/ei se auf .wie Enteignungsbegünstigten abwälzen kann« zur Durchfüh rung seiner legitimen Aufgaben nicht mieser künstlichen und mit Art 14 GG- nicht vereinbaren Einschränkung der Enteigaungs entscliädigungg.
Bei allem, v/as bisher au s_efu.hr t wurde, handelt es sich, nie gewöhnliche technische Enteignung» Mit 'den .'davon verschie-u deuen uecktsgebieten der strafweisen Konfiskation von EigeniW-tun und der Vergesellschaftung von Eigentum, die einer gesonderten rechtlichen Behandlung bedürfen, hat es dieser Beschluß, nicht zu tun«	.A;auW'.mA
ii:
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte l ist di'sh recntlxche Beurteilung der Erfassungs- und Zaweisungsmaß-nahmen der Wohnungsämter nach dem Wohnungsgesetz' vörzunlhl': men.. Dabei ist von den Regelfall auszugehen, in dem:';beirmtn‘; den heutigen Woknungsvcrhältnissen ein V/ohnraum recht- Gyildfi
 ordnungsmäßig erfaßt und ein zahlungsfähiger und zah-
•	lungswilliger Wohnungsuchender zugewiesen wird, Liese Er-fassungs- und Zuweisungsmaßnuhwen der Wohnungsämter sind VerwaltungsMaßnahmen, nie. auf Grund der gesetzlichen Vorschriften im Wohnungsgesetz jeweils nur für einen einzelnen Fall ausgesprochen werdenDie gesetzlichen 'vorschrxi-
ten selbst führen noch nicht einen unmittelbaren Eingnxx
•	in die Herrschaftöbefugnis des Eigentümers herbei, sie geben vielmehr nur die gesetzliche Grundlage für die 7erv/ax-. tungsmaßnahmen ab, Die Wirkung der einzelnen Drfassimgs-und Zuweisungsmaßnahmen besteht in einer Einsehr änliung o.er freien Bestimmungsbefugnis des Eigentümers über den Gebrauch (von feilen) seines Hausgranustäclcs , insbesondere in der Richtung, daß ihn die Freiheit bei Abschluß von Mietverträgen und für die Auswahl eines ...Meters genommen ist,.
Bei dieser Sachund Hechtslage liegt die Annahme nane, in derartigen Eingriffen durch.einen jeweils einzelnen Verwaltungsakt vom Boden der Sinzelakttheerie aus eine ent-schädigüngspflichtige Enteignung zu erblicken. Eine solche Annahme wird jedoch der Rechtslage nach dem wohnangsgesetz nicht gerecht» Sie berücksichtigt nicht in ausreichendem Umfangs daß nach dem wohnungsges et z die Erfassungs- und Su-weisungsmaßnahinen der Wohnungspehörden im weitgehenden Haß dem freien Ermessen der Verwaltun0sbehöräe entzogen und als Akte einer gebundenen Verwaltung anzusenen sind» Hach dem Grundgedanken des Wohnungsgesetzos sollen im Anne ndungsbereich dieses Gesetzes alle betroffenen 7<ohnungsInhaber in gleichmäßiger Form in ihrer Herrsche.!tsbefugnis eingeschränkt werden, und nie V,ohnungsbehörden sine gebunden, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen, Liese Maßnahmen stellen sich bei dieser üechtslage nur als eine
 Verwirklichung des bereits in V/olmungsg e a e t z enthaltenen Ziels einer Sinschränkung der Herrschaftsoefugnis der unter des 7/ohnnngsgesets gleichmäßig fallenden uolinungsin-: haber dar. Nur aus rechtstechnischen Grünuen ist hierbei die S.ins ohränkung der Herrschaftsbefugnis in verscniedene feilaicte zerlegt ron -encu der erste Teilakt in der gesetzlichen Regelung, die 'weiteren Teilakte in Verwältungs-maßnabnen auf Grund einer die 'Verwaltung bindenden -Hechts-anv/endung zu finden sind. Es kann daher bei einer solchen zusaiiiüienfassenden Betrachtung nicht davon gesprochen '.Verden, daß hier lediglich uurch einen Einzelakt ein besonderer Eingriff in die HechtsSphäre eines Einzelnen erfolgte nie hicntigkeit dieser Auffassung tritt deutlich zutage, wenn man sich uen mat er i al en. Grunugedanken der Einzelakt—■ theeric vor Augen hält. .nämlich wie Fahrung d.es Cleich-heitssatzes bei Auferlegung besonderer Opfer durch Zubilligung einer entsprechenden Entschädigung, Ton einer Anwendung dieses GranIgedarkons kann i, sclehea Fällen nicht gesprochen werden, in „onen nach uen Sinn der gesetzlichen
 Regelung diese ganz allgemein alle Ton ihren Anwendungsbereich betroffenen 7,hlnuaigsInhaber gloicbnäh g treffen soll nna uie ^ s.nwirulicn,~n0 cu_eses oianos in reiner die zustän-
dige 7orwaltung bindenden 7ein, albungoakte erfolgt„ satzee durch Auferlegung
i.eCiit 3 amvenching durch einzelne -•ine Verletzung des Gleicnheits-ven besonderen Opfern ist hier
 nicht gegeben, äs ist vielmehr die Aufgabe der gebundenen V ei’i.aitungsaute , eine ungioicnnäiBige Behandlung' glei-chmäs-siger Tatbestände aussuschlioäen. äs steht der '.Vobmmgsbe-horde nie nt frei, auf Grunu. wes ohnungsgesetzes nur den einen oder den anderen hohnungsInhaber durch die ärfassungs und Huweisungsiaaßnnhaen in seiner herrsciiaftsbefugnis ein- -z us Ci if i,ni-'_en tun, uaix 0 nur niesen cm oesonderes' Opfer auf— zuerlegen, sie ist vielmenr gebunden, in Anwendungsbereich
“ 2 4. -
des Gesetzes alle hiervon betroffenen vlohnungsInhaber gleichmäßig zu behandeln and eine gleichmäßige Handhabung des Gesetzes sicherzustellen» Bs kann daher den einzelnen Verwaltungsakten in diesem Zusammenhang keine selbständige Bedeutung beigelegt werden. lie rechtstechnische Aufteilung in gesetzliche Regelung und gebundenen Verwaltungs-akt hat kein sachliches Gewicht und kann daher auch den inhaltlichen Zusammenhang von gesetzlicher kegelung und Verwaltungsakt nicht aufheb € 1 i c G.S bedeutet, daß es sich bei den Erfassungs- und Zmveisungsmaßnahmen der Wchnungs-Behörden auf Grund des Y/ohnungsgesotzes nicht um Einzel-
eingriffe iin Sinne der Eiuzelaktiheorie handelt« sondern daß diese auf Grund ihrer Bindung an das allgemein gehaltene Wohnungsgesets nur mit dieser gesetzlichen Regelung gemeinsam betrachtet werden können u mein gehaltenen gesetzlichen Singrif Sphäre gleichstehen«.
_L-l V-J-s
.igentums-
Dieser Auffassung
 ich nicht entgegen, daß
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den einzelnen Teilen der Bundesrepublik die tatsächlichen Voraussetzungen für die Handhabung der V.ohnraunbewirtschaf-tung verschiedene sind und daß demgemäß in Gemeinden mit einer größeren ’Wohnungsnot und mit einem größeren Wohnraum-bedarf von den Wohnungs behörden "rfasoungs- und Zuweisungs-maßnahmen ausgesprochen werden, die in Gemeinden mit einer geringeren Wohnungsnot nicht in Betracht gezogen werden» Wenn auch mit desen Unterschieden in den tatsächlichen
 Voraussetzungen eine unterschied;
abung des woh-
nungsgesetzes zwangsläufig verbunden ist, so ändert das doch- nichts an der allgemeinen Wirkung« ule dem Woimungs-gesetz und den entsprechenden maßnaliziei den für den kegelfall zukommt. Denn es
„ e r v, o xinung s d e no r-:kört gerade zu dem
 Inhalt dieser allgemeinen Regelung, daß sie sich den jer. -■
welligen tatsächlichen Verhältnissen auf dein Gebiet des..
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Wohnungswesens anschmiegt und den unterschiedlichen tat-*'-
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sächlichen Verhältnissen Rechnung trägt* 3s sollen auf diese Weise gleiche- Verhältnisse gleich behandelt und damit das Ungleiche in den tatsächlichen Voraussetzungen . / auch in dem gebotenen Umfang durch eine entsprechende An* Wendung des Wohnungsgesetzes- berücksichtigt werden,. Es ' • stellt daher auch unter diesem Gesichtspunkt die generel-■ le Regelung des Xfohnungsgesetzes in Verbindung mit den Maßnahmen der Wohnungsbehörden einen allgemein gehaltenen gesetzlichen Eingriff in die EigentumsSphäre dar, der in dieser Linsicht dem Gleichhextsgrundsatz wechnung tragt, indem er bei gleichen tatsächlichen Voraussetzungen zu gleichen rechtlichen Einwirkungen fuhrt.
Bei dieser Rechtslage fragt es sich, ob das Wohnungsgesetz zusammen mit ~en llaSnanmen uer Wohnungsuenorden eine gesetzliche Bestimmung von Inaalt und Schranken des Eigentums enthält oder ob es über diesen nahmen hinausgrexft und dem —igentum eine ihm nie nt a. nn ©wo hnehc. e ses cliranlcung ..... der Herrschaftsbefugnis nur von auuen auferlegtq Die Bedeutung des Eingriffs in die freie nestiimaungsb.exugnis des Wohnungsinhabers durch das clmung3gesetz. kann nur dann zutreffend gewürdigt werden, wenn man miesen Eingi'iff in einen sinnvollen Zusammenhang zu dem gesamten Wohnungsnot-recht rückt. Bei einer solchen zusammenfassenden Betrachtung zeigt sich, daß das gesamte v/ohnungsnotrecht auf dr.ei_ leitenden Gesichtspunkten berunt, uie alle von uer allgemeinen Wohnungsverknappuiig ihren Ausgangspunkt nehmen*, jpie.s drei Gesichtspunkte führen sämtlich;im Hinblick auf die
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Wohnungsverknappung zu einer mmsCiiranicung.der VertragsfB^Si heit und zu einer Einschränkung Ger Benutzungsbefugnis- des..
wöhnungsinha-bers nach seinem eigenen Belieben» Es handelt sich, hierbei um die Einschränkung der Vertragsfreiheit beim Abschluß von Mietverträgen durch das Wohnungsgesetz ? um die Einschränkung.der Vertragsfreiheit bei der Inhaltsgestal-• t.ung von Mietverträgen durch preisreclitliche Vorschriften und uni die Einschränkung der Vertragsfreiheit bei der Beendigung von .Mietverträgen durch das Uieterschutzgesetz«. Dabei führen die Einschränkungen durch das wchnungsge setz und die Einschränkungen durch das liieterschutzgesetz auch zu einer Beeinträchtigung des YYokniingSinhabers An der üich-■tung, daß er die Y/ohnung unter Umständen nicht mehr nach eigenem Belieben für sich selbst benutzen kann<> Das ist bei der Erfassung von Wohnraua und uer Zuweisung eines Mieters durch das Wohnungsamt offensic'ut 1 icli. ist aber in einem entsprechenden Maße auch bei einer Kündigung des Mietvertrages nach. § 4 MSchG- der Palle 'Die Parallele zwischen diesen beiden Fällen tritt ganz klar hervor, wenn man sich die ilechz-sprechung zu § 4 MSchG vor Augen hält, nach dev im allgemeinen der Eigenbedarf nach ähnlichen Gesichtspunkten wie in der Wohnraumbewirtschaftung beurteilt wird. Die genannten Einschränkungen im Y/ohnungsnotrecht ergeben sich insgesamt aus sozialpolitischen Schutzerwägungen zugunsten des Mieterso Infolge der Wohnungsvorkna-pung ist das wirtschaftliche Gleichgewicht der Kräfte, das entsprechend uen Vor-•stellungeir des Bürgerlichen Gesetzbuches’ bei ausreichendem Wohnraua zwischen Vermieter und Mieter nach den Grundsätzen des freien Angebots und der freien Nachfrage bestanden hatte in einem so starken Maße erschüttert worden, daß hierbei starke Sicherungen zugunsten des Mieters notwendig wurden» Dabei besteht die Aufgabe der Erfassungs.Maßnahmen in der Bereitstellung des vorhandenen fohnrnuns zu Zwecken der Vermietung und die Aufgabe der 2uv;eis ungsaaßnahinen in .der Einführung eines Kontrahierung^zv/angs- zugunsten bestimm-
ter Mieter, Beide Maßnahmen, zielen darauf ab?. den Abschluß von Mietverträgen in dem sozialpolitisch erforderlichen :und;#: möglichen Umfang sichcrsusteilen und des weiteren zu gewährleisten, daß eine sozial gerechte Berücksichtigung der vie-' len Wohnungssuchenden erfolgt. So gesehen fügen sich alle ' Bestimmungen des V.'ohnungsnotrechts nach ihrer sozialpolitischen und.wirtschaftlichen Zielsetzung in die große Grup--pe von Schut zbes timmungen ein. die dem geltenden Recht gegenüber den Gefahren der Ausnutzung einer wirtschaftlichen ■ Machtstellung vielfach bekannt sind,- In jedem Fall geben sie. der Auffassung von dem verpflichtenden Charakter.,: derive der Hechtsstellung des V»rohnuiigsinhabers unmittelbar zukomt., also einer inhaltlichen Begrenzung seiner hechte, gesetzli«.-dien Ausdruck, Die Vorschriften des uohnungsnotreehts steilen wertgleich neben den anderen zwingenden Schutzbestim-mungen. die -em wirtschaftlich oder sozial Stärkeren gegen-:, über dem wirtschaftlich oder sozial Schwächeren Grenzen für die Betätigung seiner v/irtscluiftlichen Freiheit auf erlegen und auf diese Weise mitunter stark in seine Bnt-sehließungsfreiheit beim Abschluß, bei i.er Inhaltsgestal-tung oder bei der Beendigung: von V ertrügen eiligreifen. Der Reehtssatz des Grundgesetzes "Eigentum verpflichtet” findet in ihnen einen sinnfälligen Ausdruck, indem sie inhaltlich darlegen, worin der verpflichtende Charakter des hohnungs-eigentums in der konkreten historischen Situation bestellt«".'“' Die Grenzen, die auf diese leise der Ilerrschaftsbefugnis des Einzelnen gezogen sind, sind dieser Rechtsstellung \ immanent, will man nicht den verpflichtenden Charakter im ;; Inhalt dieser Rechtsstellung überhaupt leugnen«
Bür die rechtliche Beurteilung der Vorschriften des Wohnungsgesetses kann es demgegenüber nicht von Bedeutung sein, daß sie im einzelner. Fall durch Akte der Verwaltung
'verwirklicht werden und nie at wie die Bestimmungen des Llie-terschutzgesetzes unmittelbar in das Erivatrecht eingebettet sind,, Dieser Unterschied hat auch in diesem Zusammenhang nur rechtstechnische Bedeutung. Er ist lediglich dadurch bedingt p daß bei den Besonderheiten des 7/ohnungsrechts für die Durchführung des Kontra!:icrungsZwangs die Einschaltung einer verwaltenden Stelle erforderlich ist,. Die Eechts-natur der inhaltlichen Begrenzung des Eigentums wird durch diese formelle Hechtsgestaltung nicht berührt. Sie ist lediglich ein durch die llatur der Sache bedingtes Mittel, um den Zwang zur Herbeiführung des privatrsohtlichen Vertrages, also den Kontrahierungszwang verwirklichen zu kennen. In diesem Zusammenhang tritt die entscheidende IJcuerung, die das Y/ohnungsgesetz gegenüber der Anwendung des Hoichslei-stungsgesetzes auf dem Gebiet des Wohnungswesens gebracht hat, deutlich in Erscheinung, Das V.'ohnungsgesotz entzieht die Gebrauchsüberlassung wen Y/chnrauzi durch die Erfassangs-und Zuweisungsmaßiiaknon nicht der g r i v a t r e c h 11 i c h e n Vertrags-Gestaltung. Die Maßnahmen der Wohnungsbehcrden sind vielmehr nur ein Mittel, um.die Herbeiführung privatrechtlicher Verträge auf dem zweckentsprechenden hege durch eine inhaltliche Beschränkung der Bestimmungsbefugnis der Eoiinungsinua-ber. beim Abschluß des Mietvertrages sichcrsusteilen. Insofern v/irken sich die Beschränkungen des h'ohnungsgesctzes in ihrer Zielrichtung und in ihrem Ergebnis ähnlich wie die Bestimmungen des mietcrscliutzgesetses auf der privatreent-lichen Ebene aus.
Zusammenfassend ergibt sich somit, daß für den oben gekennzeichneten Hegelfall die Erfa.ssungs- und ZuweisungsKtaß-nahmen der »ohnungsbeherden nicht Binzeieingriffe der Verwaltung in die Eechtssphära des einzelnen V/chnungsinhabers darstellen,,. sondern in den notwendigen sachlichen Zusammen-
hang mit den Bestimmungen des «7ohnungsgesetzes - gerückt-., 'mit; diesen Bestimmungen 'als generelle Begehung, also .-als -din • , allgemeiner gesetzlicher Singriff in die liechtsSphäre 'der , WohnungsInhaber anzusehen sind» Ans solche sind sie keine entschädigungspflichtigen Enteignungen, sondern eine inhalt-.; liehe Begrenzung der Herrschaftsbefngnis aller von V/ohnungs^ gesetz betroffenen \7ohnungs i nha.b e r . Ob das gleiche au oh noplj für den Pall gelten kann. wenn der zahlungsfähige und zah- ' ** ■lungswillige Wohnungssucliende später zahlungsunfähig wird und der V/ohnungsinhaber dadurch einen *.iietausfall erleidet',- muß im Hinblick auf die gestellten Prägen cffengelas-sen werden«	.
17,
io) den Fragen zu I, 3 liegt insofern der gleiche Sachverh zugrunde, als in beiden Fällen die Zuweisungsverfügung^der^ ständigen dohnungjbehörde auf einer unzutreffenden Gesetzes; Wendung beruht und sich infolgedessen als ein rechtswidrige^ Hingriff in die Hechtssphäre des. jeweils betroffenen V/olinuIigs? Inhabers darsteilt. Dieser umstand gewinnt für die Präge nach: ,ea Vorliegen einer Enteignung oder eines enteignungsgleiclien Tatbestandes entscheidende Bedeutung. In den Ausführungen un-. ter III, ist dargelegt, daß es im allgemeinen geboten ist, die, Erfassungs- und Zuwe isungsmaßnahmen der/Wohnungsbehörden in >e-nen unmittelbaren Zusammenhang mitden gesetzlichen Vorschrif ten zu rücken, weil sie nur die Verwirklichung der bereits im. Aohnungsgesetz vorgesehenen Inhaltsbegrenzung des ..ohnungsei--gentums darstellen. Beide'bilden in dieser Hinsicht eine Ein-5 heit und stellen so gesehen inegesamt/die' gesetzliche :|nh* bestimnung des Eigentums dar«. Anders ist es dagegen,' wenn si die Haßnahmen der 7/ohnungsbehörue von der gesetzlicheil |p| ge entfernen und nicht mehr im Sinn der gebundenen ^ehwal;
eine zutreffende Gese izesmr.-.enüvmg enthalten0 In diesem lall bilueu sie mit der gesetzlichen Regelung im Y/olinungsge s e t z keine hinkeit mein’, greifen vielmehr Über die dort vorgesehene Inhaitsbegrenzung hinaus und bilden einen selbst Lind i ge n hingriff in v.ie l.eelitsspkäre des betroffener
 all nicht mch: gesetzlichen
 smc. in v.icse~ nein getroffen hinzeleingriff „ der über d Herr s c lif t s b e fu ^ n i s h i n au s b enalt.rr zu aon u Oi.i..^en hieraus folgt, dal ein sol
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lichen Zulässigkeit senohl nach ihre- Inhalt wie nach Ihrer ..irkung als eine hnteignung darstellen würden und wenn sie in Ihrer tatsächlichen firkanw vie
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Entschädigungsanspruchs, 1er e ..Zubilligung eines hntschädi. ungsausernchs ist bei einen unrecht.-:
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mäßigen Staatseingriif t der in seiner ..irhung für uen fetroifei^ einer bnteignung gleichsten!, mindestens in dem glejeden ließe -gegeben ...ie bei einer rechtmäßigen , also gesetzlich zulässigem
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 res flitscb.daigungsanseruclis nach Art 1 ß3 beinVerf und nach Art
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een in Y/iderosrueh steht, I
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 tassdeblic. .on ../.rhung für mm ue or oil onon boJaangoia- ;| n'.nem hictausfall. jo stellt As für dsn be iro tfenar d .eres On for ...am das ibn aiif uiese V. else uurcli uie ■	.	>
eatnesmen der „obnungsbelördc; a lau ,,.arcb ei-einer Hcrr..chafts'befugnis , auf erle . t v;ird,
 seiner dorrseiiaftsbofu/uiis ist nicht mehr
..asflat ...er fegrenrnng seines 'do', nrngseigentnms und bedeutet .aber otnon enteignangsgleic en Tatbestand5 der demzufolge e.ueh;
: iy . si iT .... i > X i i	C'. C O	_m U	b X* C _L	0 - 1X ~ 1	0 — j 1 J i .	. * * l	sZ X .* is. vl —	Ijnl^ C mil :g ...; X „ . C ll	X il	i a Lr "
rechender Anmendung des Art 153 tetmVcrf oder des Art Ig'drunc!
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.ie j.rv/agnngen
■Item far den rail, daß non holier end in das ..net recht eines . motors vor'dem brlaß des hohnungs.-§| eseases obre jede miebts^randlose einge^riffen nnd in Abmeseri| mit des dieters seine deinen : einem anderen bolniungssuchendenll
ISA
3 2 -
’self
 Ist nach den vorstehenden Ausführungen dem jeweils - betreff feneu 7/ohnungs inhaber in eilen oirei Fällen, ne.ch enteignungsr lichee Grundsätzen eine Ihvt Schädigung für das besondere Opfer z leisten, das ihnen durch die unrechtmäßigen Maßnahmen der in Bö traeht könnenden Verwaltungsbehörden auforlegt ist, so fragt'sf weiter, nach welchen Grundsätzen die ihiteignan^sentschädirüng-den drei vorliegenden iaibostäeden zu berechnen ist und esielkeif
.,16 il 11 C (2 .!£$.
sie siCi: in	niesen	.irei Fällen	p -f-	eilt o
läge für die	Beroch	nung der In	lei	0nung
I, dargeleY	i s t, f	ür die mit	bi	s zun
„ei-.lsrf und	für di	e Ö eit ab 2	A	hai 1
zuzie een,,				
1,) me Ins	schädig	ungsx ori.x- u	des	A r t
: eit seien igun	,-u -pp hJ 	U	von der dec		'•'S* /Z
unter eusti...	O	r Übe laviere	Z.UO	n ins
U. cGh.-i.il L-.A	egt zon	den, dal : j.	U	ircere
 neji ... au.:	igiuu, r	e0eleädi g d	es 'p	3CG-.C -L
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3oantwcrtun0		en„ In ..es	Fan	zon n
im ilrz.-iltzr	vnj. 3	e..la:in euch	in	er A
sioce-.ee Ober	Y 0 v* \ : 0 _g G;	ungsgei-iedts d		1 e Au
 auch eine ln	x.;ci!iri	wung uni,er	vlCZ'	:;eu e
angemessen s	ein I:ön	sc, eine Au	ffu	es zng
iJ d-i. O G x -■ 0 -L m.	h in de		sti	i.-.UUlg
 diese,.: -user	..lenhang	nicht eile	r-,-c	rlicli
 bereitzrage	über ui	e herscheue		er an
. 25 x	T y 1	. 194	9	der .
549	der	Art	14	G-ru
1 53	heii:	iderf	V	äuge
1 yo	des	o i-j. b	- r-< 11 SO	geri
 loht	in	der	>	C lit 3
zeit keine einheitliche ach 1935' wurde zu dem l'eil echtsprcchung des Preus-ffassung vertreten, caß inen ..'crt in Binzelfall •
, die auch .noch nach oeia n
nach „Irt 153 ..einGcrf Stelling; zu nel nein denn jedenfalls., beste
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den in jeweiligen
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hat, und daß eine Entscliädigang u.11 •mals als angemessen betrachtet „er deren Gründe eine Festsetzung unto zelfall als erforderlich erscheine einer solchen Vorausset sung dann 1 vie erforderliche Einschränkung de jeden Wohnungsinhabers hat als vor nungseigentuas in den jWohnungsgese schlag gefunden< Eine dar üb die als Einzeleingriff eine nicht gegeben ist, ist' in 1 zuerlenne:h Es kanndaher a daß für die yorliegenden latbestärae eines griffs in ,ie private „.eei.tosphäre es in ii Heinheit geboten sei, bei der Festsetzung . geheimen Wert zu unters ehre'
Interessen der Allgeaoiauci
 des /,rt •’rageob jnessene E scheidende Holle „ fiese frage v,i praktisch bedeutsam, in denen in genswertes Hecht entzogen aird, d . objektiven Gesichtspunkten als go. .eine • Berücksichtigung der besonderen Ferial Hechtsträgers nach dessen subjektivem 'des entzogenen „.edits be„asscn ..erneu solchen Differenzierung scheidet hier Fällen hat der enteignungsgleiche Eing de zu einer zahlenmäßig und v/ertvllßi einbuße für ucn jewed ser ist
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v,en ..letainfall unter Bev-v| ulfssigen fiete zu erblicken und -f'a.%
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die der	»»ein	0 ff eile
 bringen	hat.,	Es sin
 zu dem 230	-»ai	1949 di
 liegt in o.en dritten Pall in den materiellen Llehraufvpndungenh
 teil die getrennte Haushal'tführung zu, erpg sind also n cli Art 1 53 .11 eimVerf für die. Zeit bi'# ii 194-9 die durch den unrechtmäßigen Verwaltungsein“ .1 griff betroffenen in der feite zu entschädigen? - daß ln den beirr.'! den ersten Pallen den fohnungsoigentümern der fietausfall? undrsi in dritten Pall den sieter rer .. dir auf wand durch seine ge trenn-te Haushaltsführung voll zu erstatten istr	v3 gf:40h,.p,
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bei An./endung des Art
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-gung gemäß Art 14 CrundC-, die un»
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o .. g1.:.:Vca‘i izt, ... e::n sc.Ybst ..c:in urs zu yorüoii -ieser etwaige Pint.-rscliied zwischen den beiden ciih-P .angsf orneln für l.ic vorliegenden 2 at bestände, keine: lut aus shorn- ...ic bouexis um. :ofährt worden ist., ist liier neu vorlie_
hörde ein bcsc-ihci'GG Interesse der Allgeiicinheit f
7fe in die private icr und ..es betrof-1 dal. or as cP nicht af isi l.inblick auf ein s . lenes Inter-otzun.g der Intscl.üdipnig aus Gründen ploten sei» VieIncur muß auch nach Art 14 I EntscPPdl.pang hier die Zahlung ,1er vollen ff Vemiogenseinbuße» die die betroffenen erlitten haben? angesehen werden, ...eil bei herücksichtigung der Interessen der Allgeneinheit /sein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt ersichtlich ist,, der in diesen Pällon eine niedrigere Pestsetzung Per Entschädig aunn rechtfertigen könnte»	-	-es^ggfy
 an aer Aurchführ:	:ng der	y 0 r	;;c3c::	ssGiien Eingr
.teohtsSphäre der	b e t r c f	:V '0 P	11 y.oii	.usings eigent
 xs-io.- ,,0-nnngsx.n	a bers	■V: n~	■ U . - b ^ 0	leben» Es ka
c! ave 11	oc . v> p, p' •>	en -.,ei
0 0 0 0	eine nied	rigore
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:0 ■! p • m 2. la uu	0- rls ;''*or	echte
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igjä'-^'r"
3») Jjie Entschädigung, die b nen zu. zahlen ist, ist dazu heiisgrundsalzes zu gewähr 1<
Betroffenen einen Ausgleich den Zin griff in seine private .i. edits Sphäre auferlegt wird •. las' bedeutet zwar nicht, daß die Zntsclädigung eine Schauensersatz-
bei einer	Ente	ignung der.	iS- 0	troife
 bostimd ,	die	Einhaltung	wie	s r uee
i s t e n o lie	Znt	Schädigung	CQ O	11 den
r Ax U. m.k? ij	f er	bieten, da	s i:	lie dar
■ leis tun;: iru Sinn des Zurgerli
 cl.cn G
esexzoucnes
 ante
allen erständen säntliche Vermögens oihbußen des Betroffenen in Gcuc.t art und Zukunft unfai3t, Iber es bedeutet jedenfalls, dar sie ihx’eii Grunugedaiiken nach eine., r.ateriellen Ausgleich fGr die auf erlegte Yeruö0cnseinbuße dars teilte daraus folgt, daß sowohl bei. der Berechnung ucr engo-zossene.. fntsekidi ,ung in Sinn des Art 113 ZeinVerf wie bei der Zutschäuigung riam... irt Zs GrunöG Vcrxic, ensi vor teile borders leid gt e erden kennen , .ie i.e;.i Betrof-» ihue.i in VorhinGang reit der Zntoi^nungscingriff or.;achson sine.,, mine solche Berücksichtigung harm sevrohl bei ..er Berechnung einer angenessenen Zntscuädigung nie red bei ..er Bcroelnung einer Entschädigung unter gerecht:!- _ibv/ä mng der luter m.mm. G.,.m Allge- ‘ Kleinheit und der Belelli0tcn geboten sein„ Zs besteht daher in-sov.eit kein rindorungsrrund, in mer. gegebenen Zinzelfall die ..Grundsätze über die Yorteilsaus. GLeichung bei -er Berechnung der
 Enteignangeents c irä d i g u n g c n ten ree ■., e n c
anzuzie
n o
. J. J. G -
.um
 können nur .echte Vernögensvortcile, also Vorteile wirtschaftlicher Art, berücksichtigt ..erden, nicht bloße vermiedene ünan-nebi.i.l i cia.c:' ton sie s.B« die Bernsaltung eines unerwünschteil hie-
Ü I
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- 3 7 _
tor	' r* __		C	li X clz .	'J T- ,	eli zu	flo	Ic	ii ein	vorli	CO r .	ener
 zat	. _L U	^tj	3 X	äliigo	r»	..lie tc	r f	0 -C	■ i' * o ^ r	lob en	v/ur	de „
~.L> r „	'le	iii		uff		j.l r „	rr	X X	ech	Dr o	Ca	nter
S’u,0	:1c	ic		in ITc.	xie:	n des	or	ts	ab-			
p o	eil	de	n	fl 0 Xi	'.3 - ■».	ds o P	rof	0	; ' r» o	.-J ~ Q	jjn	rsch
11 ie	8 e											
izde	j)r. rischer	-uiv	Gelhaar
 Lindenuaier
Heiß