* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

"Sind bei Zurücknahme einer an sich statt--haften und in der gesetzlichen Form und Brist eingelegten Revision vor dem Beginn -V ; v■’ der mündlichen Verhandlung dem Revisions- -klager mit -den Kosten der Revision auch die Kosten einer zulässigen unselbständigen Änschlussrevision- aufzuerlegen oder treffen diese Kosten den Anschlussrevisionskläger?’V lo) Die Zurücknahme der Berufung hat nach § 515 Ahs 3 ZPO die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen* Diese für die Berufung geltende Vorschrift findet auf die Revision entsprechende Anwendung (§ 566 ZPO)* Die , Frage, ob dein Revisionskläger mit den Kosten der Revision auch die Kosten der Anschlussrevision auf-4-zuerlegen sind, oder ob diese Kosten den Ans'chluss-revisionskläger treffen, eine frage, welche für die Das Reichsgericht hat von jeher bei Rücknahme des Rechtsmittels vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung in dem Falle der unselbständigen Anschliessung entschieden, dass der Rechtsmittelkläger die Kosten der. Anschliessung., zu tragen habe* Begründet ist die Stellungnahme des Reichsgerichts damit, dass die Anschliessung an das gegnerische Rechtsjnittel nicht als selbständiges Rechtsmittel aufzufassen sei«, Die richtige Auffassung der Anschliessung an die Berufung sei vielmehr die, dass der Berufungsbeklagte befugt sei, auch seinerseits Anträge zu stellen, welche die leiche Bedeutung hätten v/ie die des Berufungsklägers, nämlich die Grenzen zu bestimmen, innerhalb welcher der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht von'neuem zu verhandeln sei; das Rechtsmittel selbst bleibe immer das einheitliche vom Berufungskläger eingelegte* ’Durch die Einlegung des Rechts--> mittels werde ein Recht auf Anschliessung erworben* ■ Die Kosten der Anschliessung gehörten in gleicher Weise wie die zur Verteidigung gegen die Berufung aufgewendeten Kosten zu den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten«, Bei der Zurücknahme der Revision handele es sich um eine ."willkürliche” Prozessmassnahme des>Re sionsklägers, welche die Revisionsinstanz abschliesse und damit der Anschlussrevision jede Y/irksamkeit und jeden Erfolg entziehe«, An dieser Auffassung haben die Senate des Reichsgerichts in ständiger Rechtsprechung festgehalten (RGZ 1, 343 /345k; 95, 121 7X22/; JW 1900 649 Nr ■ 5; WarnRspr 1914 Nr 97 u; Nr 203 = JW 1914? Dagegen lässt das Reichsgericht den Anschlussklä-?ger die Kosten seiner unselbständigen Anschliessung dann tragen, wenn die Anschliessung selbst unzulässig war, sei es -auf Grund der §§ 522 a Abs 3? Angeschlossen hat sich dem Reichsgericht das führende Schrifttum, teilweise auch mit der selbständigen Begründung, dass den Rechtsmittelkläger, der :nach der Anschliessung durch sein prozessuales Verhalten das Unzulässigwerden der Anschliessung her— beiführe, kostenrechtlich genau so die.Kosten der Anschliessung treffen müssten wie umgekehrt im Ralle der durch eine Handlung des Gegners herbeigeführten Rechtsmittelerledigung die Kosten des erledigten Ver-fahrens dem Gegner' aufzuerlegen seien (Stein-Jonas- ‘ Schänke ZPO 17. Wirkungsloswerden der Anis chli es sung rechnen«, Wenn ihn die Kosten der Anschliessung träfen, so sei dies kein unvorhergesehenes Ühelo Er hätte sich ja innerhalb der Rechtsmittelfrist dem Rechtsmittel anschliessen können, um diese Folgen zu vermeiden0 Dem Haupt-rechtsmittelkläger hingegen könne nicht der Vorwurf gemacht werden, er handele willkürlich, wenn er das Rechtsmittel zurücknehme<» Jede Partei habe die Wahl, sich unter den vom Gesetz gegebenen Rechtsbehelfen den geeignetsten aüszusuchen, um den gegnerischen Anspruch zu Fall zu bringen, sie könne dies auch durch Rücknahme des Rechtsmittels tun0 Besonders bedenklich sei schliess- seic Die sachliche Berechtigung der Anschliessung könne bei Rücknahme des Rechtsmittels nicht nachgeprüft werden* Das Ergebnis sei namentlich dann unbillig, wenn mit der Anschlussberufung neue und hohe Ansprüche erhoben würden, die in der ersten ^Instanz tnicKt;igeltend .gemacht; worden seien. Entstehung des Gesetzes hingewiesen worden ist (Hahn, Die gesamten Materialien zur ZPO Io Abto S 354), das Recht des Berufungsbeklagten gegenüber der Berufung, clie den ganzen Rechtsstreit in die Berufung bringt, gewahrt, bei vollständiger Aufklärung der Sachlage auch für sich eine dieser entsprechen de Entscheidung zu ver1angeno Wenn die:Anschliessung innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt wird, so ist sie eine selbständige Anschliessung» Gemäss §§ wie ein selbständiges Rechtsmittel .behandelto Im anderen Palle verliert sie als unselbständige Anschliessung ihre-Wirkung, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen oder,als unzulässig verworfen wird (§§5522 Abs 1, 556 Abs 2 ZPO)o Die Anschlussberüfung (und Anschlussrevision) ist nicht selbst ein Rechtsmittel, "sie ist nur ein auch angriffsweise wirkender Antrag innerhalb der fremden Berufungo Sie begründet ein durch die Einlegung der Berufung erworbenes Recht des Anschlussberuf ungsklägers , auch von sich aus durch Anträge die Grenzen der neuen Verhandlung zu bestimmen. da ja die innerhalb der Berufungsfrist erfolgte Anschliessung bei Rücknahme der Berufung oder ihrer Verwerfung als unzulässig wie eine selbständige Berufung behandelt wird (§ 522 Abs 2 ZPO) und dann notwendigerweise auch Berufungsgrundsätzen unterstellt werden muss (Walsmann aaO 211; Stein-Jonas-Scliönke ZPO 170 Aufl § 522 Anm II; RGZ 156? wenn der Anschlusskläger die von ihm.eingelegte Berufung oder eine frühere Anschlussberufung zurückgenommen hat und des Rechtsmittels für verlustig erklärt ist? wendung der' Kostenvorschriften der ZPO begründen«, dass den Anschlusskläger die Kosten für seine durch eine Prozesshandlung des Rechtsmittelklägers ohne Sach— entscheidung hinfällig gewordene Anschliessung träfen0-Der § 515 Abs 3 ZPO ist auf den Anschliessungskläger nicht anwendbar? Abs 3 ZPO» Um so weniger kann § 97 Abs 1 auf die infolge der Rücknahme der Berufung (.oder Revision) wirkungslos gewordene Anschliessung Anwendung finden,,-Der § 92 ZPO ist nicht anwendbar/ weil* durch eine im freien Ermessen des Rechtsmittelklägers stehende Pro- zesshandlung dem Anschlusskläger die Möglichkeit genommen wurde, eine Sachentscheidung über die Anschliessung herbeizuführen0 Wenn das Reichsgericht in dem Palle, dass sowohl die Revision wie die Anschlussrevision sachlich unbegründet waren und deshalb auf Zurückweisung beider erkannt war,: unter Rechtsmittel im Sinne des Kostenrechts auch die Anschlussrevision verständen hat (RGZ 44? 92, 97 ZPO)«, so ist dabei vorausgesetzt, dass der Unterliegende in der Durchführung seiner Prozesshandlungen frei war, was bei der Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels durch'den Rechtsmittelkläger für den Anschlusskläger infolge der dadurch herbeigeführten Wirkungslosigkeit der Anschliessung eben nicht der Pall ist* Bei richtiger Betrachtung ' lasst sich daher aus dem Rechtsgedanken«, dass die" unterliegende Partei für ihren Misserfolg kostenrechtlich einzustehen.hat, keine entsprechende Anwendung des § folg geltend gemachten einzelnen Angriffs-: oder Verteidigungsmittels auferlegt werden, und zwar auch dann«, wenn sie in der Hauptsache obsiegte Hier sollen also nach dem Ermessen des Gerichts denjenigen«, der ein den Rechtsstreit unnötig verteuerndes einzelnes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht hat, 777 die Kosten dieses Mittels treffen«, Pie Sache liegt völ- 3-0 Mit diesem negativen Ergebnis, dass denjenigen, dem durch die Zurücknahme des Rechtsmittels seine An-Schliessung aus der Hand genommen wird, die Kosten der Anschliessung nicht auf Grund allgemeinen Kostenrechtes treffen, ist die Präge noch nicht beantwortet, ob positiv die Kostenbestimmung des § 515 Abs 3 ZPO, nach der die Zurücknahme des Rechtsmittels die Verpflichtung zur Folge hat, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen, auch die Kosten der unselb-ständigen Anschlussberufung oder Anschlussrevision c umfasst«, • b) Auch nit der Begründung, dass es eine willkürliche, d^hc eine schuldhaft willkürliche Prozessmassnahme des ilevisionsklägers sei, welche die Revisionsinstanz abschliesse und damit der Anschlussrevision jede Wirksamkeit und jeden Erfolg entziehe, lässt es sich nicht * rechtfertigen, dem Revisionskläger die Kosten der Anschlussrevision aufzuerlegen« Es gibt keinen Satz des Kostenrechts, der dies ausspräche« Eine derartige Kostenfolge aus einem an ein Verschulden des Rechtsmittelklägers anklingenden Verhalten zu entnehmen, ist dem Gesetz im allgemeinen .fremd« Pie Kostentragungspflicht einer Partei gegenüber dem Prozessgegner ist nicht an ein Verschulden geknüpft (Stein-Jonas-SchÖnke ZPO 17o Aufl Vorbem II vor § 91)° In diesem Sinne ist im Übrigen die einschlägige Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht gemeint« Sie will nur sagen, es stehe in der Macht des Rechtsmittelklagers^ allein durch : seinen Willensentschluss die Anschliessung wirkungslos zu macheno c) Ebensowenig kann die blosse Erwägung durchgreifen, dass den Rechtsmittelkläger", der durch seine Rücknahme des Rechtsmittels dem Anschlusskläger die Weiterverfolgung der Anschliessung aus der Hand nehme, die ganze Kostenlast, auch die Kosten der Anschliessung, treffen müsse genau so wie den Berufungsbeklagten, der nach Einlegung Rer Berufung den Berufungskläger beschwerdelos stellt, worauf dieser die Berufung für erledigt erklärt« Selbst wenn man einen derartigen allgemeinen für die Erledigung der Hauptsache, gelten-! trifft eil der Anschlies|3ung bei Rücknahme des ein-echtsmittels ^übertragen« Per § 91 a ZPO Lifen völlig anderen Pall« Pie Hauptsache ist erledigt«, wenn nach übereinstimmender Erklärung der Parteien ein Ereignis die im Prozess befangenen Ansprüche gegenstandslos gemacht hat«, ohne dass bis dahin eine rechtskräftige Entscheidung ergangen wäre« Hier -entscheidet das Gericht nach §91 a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten, wobei auch der mutmassliche sachliche Ausgang des Rechtsstreites eine Holle spielt und zu beurteilen iste Pagegen führt die Zurücknahme' der Berufung oder Revision gerade zur Rechtskraft der Vorentscheidung« Deswegen und weil hier durch einen einseitigen formalen Akt des Rechtsmittelklägers eine sachliche Entscheidung über die Anschliessung unmöglich, gemacht wird und:eine Abschätzung ihres mutmasslichen : Erfolges sich mit der Rechtskraft der Vorentscheidung . 91 a ZPO hier nicht anwendbar« Man bewegt sich hier rein im Raume formaler Prozesshandlungen« die durch im Belieben des Rechtsmittelklägers: stehende formale' Akte eingeleitet, ermöglicht und ohne Sachentscheidung wieder hinfällig gemacht wurden« Hier wäre es unmöglich, übrigens auch im höchsten Mass unökonomisch, die■Kostenverteilung nach dem mutmasslichen sachlichen Erfolg des Rechtsmittels und der'Anschliessung vorzu-nehmen« d) Gleichwohl ist es doch richtig, die Kosten einer zulässigen unselbständigen Anschlussrevision bei Zurücknahme einer an sich statthaften und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten Revision vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung dem Revisionskläger zusammen mit den Kosten der Revision aufzuerlegen« Das mag sich nicht unmittelbar aus dem nicht ganz eindeutigen Wortlaut des § 515 Abs 3 ZPO entnehmen lassen« Wohl aber sind die Kosten der unselbständigen Anschliessung den' durch die Zurücknahme des Rechtsmittels entstandenen Kosten deswegen notwendig zi^geordnet, \veil -die unselb- ständige Anschlie^sung in ihrem prozessualen Schick-sal von dem prozessualen Schicksal des Rechtsmittels völlig abhängig ist und der Rechtsmittelkläger durch die in seinem alleinigen freien Belieben stehende prozessuale Verfügung über sein Rechtsmittel zugleich frei über das prozessuale Schicksal der Anschliessung bestimmt o Der Anschlussberufungskläger ist nicht frei im Angriff wie bei der selbständigen Berufung« Die Einlegung der Berufung gab ihm erst die Möglichkeit? sich der Berufung anzuschliessen* Bei der unselbständigen Anschlussberufung entfällt im Gegensatz zu der selbständigen Anschlussberufung im Palle der Zurücknahme oder der Verwerfung der Berufung als unzulässig für den Ahschlussberufungskläger die Möglichkeit der Weiterverfolgung der Anschlussberufung vollkommen«, Mag der Anschlussberufungskläger auch seine Beschwer beseitigen oder selbst einen neuen Anspruch,mit der Anschliessung durchsetzen wollen«, so wird er doch an der Durchführung dieses seines Willens durch die freie Entschliessung ' e) Eine Einschränkung hei dieser Auferlegung der Ko ersten der unselbständigen Anschliessung ergibt sich ißi Falle der formalen Unzulässigkeit der Anschliessungo Der in § 522a Abs 3 ZPO ausdrücklich in Bezug genomene § 519h ZPO sieht somit auch die Verwerfung der Anschluss berufung als unzulässig mit der daraus sich für den Anschlussberufungskläger ergebenden Kostenlast voro Nicht.: so doch eine entsprechende Anwendung des § 515 Abs 3 ZPO wegen .der zwecklosen Herbeiführung der Kosten der freiwillig vom Anschlussberufungskläger aufgegebenen Anschlussberufung in Präge kommt (Walsmann aaO( 166)0 Berechtigterweise hat auch das Reichsgericht in dem Sonderfalle einer Verwerfung des Rechtsmittels selbst wegen anfänglicher Unzulässigkeit desselben die Kosten-der Anschliessung dem Anschliessungskläger auferlegt (ROZ 95, 121; WarnRspr-1914 Nr-171; 1915 Nr 307 = dass dann folgerichtig auch bei Verwerfung wegen nachträglicher Unzulässigkeit des nicht oder nicht ordnungsmassig begründeten Rechtsmittels sowie in dem vorliegenden Palle der,Zurücknahme des Rechtsmittels den Anschliessungskläger die Kosten der Anschliessung treffen müssten5 weil in allen diesen Pallen die Anschliessung in gleicher Weise ohne Zutun des Anschliessungsklägers hinfällig werde? v. nicht als abhängig von der eingelegte# Revision anzusehen ist9 was in einem solchen Palle'die: Belastung des Anschlussrevisionsklägers mit den Kosten der Anschliessung rechtfertigte Dass'bei sachlich erfolgloser Anschliessung die Lage e'behfalls eine andere ist und aus der Kostenpflicht des Anschlussberufungsklägers nichts gegen;die Belastung des Rechtsmittelklägers mit den Kosten der unselbständigen Anschliessung im Palle der Zurücknahme des Rechtsmittels entnommen werden kann9 bedarf keiner Hervor- ' hebungo Bei Durchführung der Berufung und der dabei erfolgenden sachlichen Prüfung und Entscheidung auch der Ansclilussberufung 'liegt auch bezüglich dieser innerhalb des Berufungsverfahrens .ein "verfahren vory: v/el- , ches kostenrechtlich die entsprechende Anwendung des: Dieselben Kostenbestimmungen müssen entsprechend angewandt werdens -v/enn der Anschlussberuf ungsklä-* W ly ger in die Zurücknahme der Berufung eihgewilligt hat und diese seine Einwilligung zur Y/irksamkeit der Zurück-r nähme notwendig war, was auch bei einer den Kostenpunkt nicht regelnden vergleichsweisen Rücknahme Vorkommen v-vw kann9 und so selbst mitwirkt9 seine unselbständige Anschlussberufung zu Pall zu bringen0 Auch hier fehlt es an einer Abhängigkeit der Anschliessung von dem eingelegten Rechtsmittel, weil $er der im notwendigen Ein- fung unselbständig angeschlossen hat<> Es kann keinen Unterschied machen, ob der Berufungsbeklagte nicht durch die Berufung des Gegners, sondern durch seine eigene Prozessführung zu der Geltendmachung des neuen Anspruches erst im Y/ege der Anschlussberufung veranlasst worden ist, und ob er ein selbständiges, vom Bestand des angefochtenen Urteils unabhängiges Interesse "an der Durchführung der Anschlussberufung gehabt hat,.wie das Oberlandesgericht Schleswig meint (HJW 195.0, 230 Nr 13) <> Entscheidend muss immer der Umstand bleiben, ob die Anschliessung derart von dem Rechtsmittel abhängig ist, dass der Rechtsmittelkläger sie durch die freie Verfügung über sein eigenes Rechtsmittel hinfällig machen kanno Auch in diesem Falle v/ird durch die Willensentschliessung des Berufungsklägers die Durchführung des einheitlichen Berufungsverfahrens, das auch hier nicht in zwei verschiedene Prozessführungen der Berufung und der Anschlussberufung zerfällt, verhindert0 Darum bleibt die Abhängigkeit der undurchführbar gewordenen Anschlussberufung von der zurückgenommenen Berufung bestehen« Umgekehrt bestünde bei Durchführung der Berufung und obsiegendem Urteil des Anschlussberufungsklägers wegen seines neuen Anspruchs auf Grund neuen Vorbringens kein Hindernis, diesem in entsprechender Anwendung des § 97’Abs 2 ZPO die Kosten der Anschliessung ganz oder teilweise aufzuerlegen«, selbst wenn die Anschliessung sachlich unbegründet sei oder wenn trotz ihrer Aussichtslosigkeit die mit ihr verfolgten Ansprüche so hoch gestellt würden, um einen, Druck auf den Rechtsmittelkläger auszuüben, dass dieser das Rechtsmittel zurücknehme, um nicht auch die hohen Kosten der Anschliessung tragen zu müssen, können bei richtiger Beurteilung der Verhältnisse nicht durch-greifen«, Bei der Zurücknahme des Rechtsmittels ist allein die Tatsache der Zurücknahme für die Kostenpflieht entscheidende Eine sachliche Prüfung der Begründetheit des Rechtsmittels kann nicht erfolgen«, Ebensowenig ist die Möglichkeit einer solchen Nachprüfung bei der durch die Zurücknahme des Rechtsmittels wirkungslos gewordenen Anschliessung gegeben«, Biese Folgen können auch dem Rechtsmittelkläger gegenüber, der häufig erst durch die Einlegung des Rechtsmittels dem Gegner Veranlassung geben 'mag, sich bei dem Urteil nicht zu beruhigen und sich dem Rechtsmittel anzuschliessen, nicht als unbillig bezeichnet werden, weil es ja stets von seiner Bnt-schliessung abhängt, ob sie eintreten«, Die Gründe, welche den Reclitsmittelkläger zur Zurücknahme des Rechtsmittels veranlassen, sind für die Kostenent-.. die sich mit dem Pall der Kosten der Vorbereitung einer erst beabsichtigten' und nach damaligem Recht in der mündlichen Verhandlung zu erklärenden Anschlussberufung befasst, hinweisend Wenn bei der Entstehung der heute in § 515 Abs 1 ZPO enthaltenen Bestimmung, dass die Zurücknahme der Berufung ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zu dem Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig istj -betont worden ist? dem dem Berufungsbeklagten eingeräumten Recht der Anschlussberufung in Wechselbeziehung stehe«, um das An-schliessungsrecht nicht zu entwerten (Hahn aaO 710)s so ergibt sich daraus bei der inhaltlich unverändert gebliebenen Kostenregelung des § 515 Abs 3 ZPO für die Beurteilung der Präge der Kosten der unselbständigen Anschliessung nichts«, Ob die Beschränkung der Rücknahme heute richtiger an die Einreichung der Anschluss-.berufungsschrift anstatt an den Beginn der mündlichen Verhandlung zu knüpfen wäre, ist hier ebenso bedeutungslos und nicht zu erörtern«.

Zitierte Normen: § 566 ZPO § 13 GKG § 91a ZPO
KostenBerufungRechtsmittelAnschlussberufungZurücknahmeAnschliessungZPORevision

Volltext der Entscheidung

Bes chi us s
In dem Rechtsstreit
 der Brau Margarete B^p, Witwe, in M SMÜ^P, DfllflMstrassei
'	Klägerin,	Berufungsklägerin,Revisions-
klagerin und- .Anschlussrevisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwa.lt Br0	-
gegen
1 o) d i e B i rma K(_
vertreten durc]
_	Werke	A&	in	R|
den Vorstandy
2 o) den Kraf tfahrer Karl WflHHpLn seÄ
tras~
Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisions-beklagte und Anschlussrevisionskläger,
- Pro z e s sb evollmäch’ti g t e r;
Rechtsanwalt Bro
 hat der Grosse Senat für Zivilsachen beim Bundesgerichtshof auf die ihm vom IIIo Zivilsenat zur Entscheidung
 vorgelegte Präge s
"Sind bei Zurücknahme einer an sich statt--haften und in der gesetzlichen Form und Brist eingelegten Revision vor dem Beginn -V ; v■’ der mündlichen Verhandlung dem Revisions- -klager mit -den Kosten der Revision auch die Kosten einer zulässigen unselbständigen Änschlussrevision- aufzuerlegen oder treffen diese Kosten den Anschlussrevisionskläger?’V
in der Sitzung vom 170 Bezember 1951 beschlössen % / •
Bei Zurücknahme einer an sich statthaften und in der gesetzlichen Form und Brist eingelegten Revision
 iiirtiiiiif iiumwn
2 -
vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung sind dem Revisionskläger mit den.. Kosten der Revision auch die Kosten einer zulässigen unselbständigen Anschlussrevision aufzuerlegeno ~	'
_
■5 — '
Gr r ü n deg
/
lo) Die Zurücknahme der Berufung hat nach § 515 Ahs 3 ZPO die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen* Diese für die Berufung geltende Vorschrift findet auf die Revision entsprechende Anwendung (§ 566 ZPO)* Die , Frage, ob dein Revisionskläger mit den Kosten der Revision auch die Kosten der Anschlussrevision auf-4-zuerlegen sind, oder ob diese Kosten den Ans'chluss-revisionskläger treffen, eine frage, welche für die
"Berufung und die Anschlussberufung die gleiche Bedeutung hat, ist- im Gesetz; nicht ausdrücklich be—
n-nrl	csnnc!	+	:	yii	r»V>4-	nVi	ri	o	wot +.ot>ocn H om flo —
vixxLi U SAW-LX U 14. KS Ü llj. V 1JL u \J lliiw . M	1/	W	J.	WM	V-t	V4U	\JI	w
setz zu entnehmen*
Das Reichsgericht hat von jeher bei Rücknahme des Rechtsmittels vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung in dem Falle der unselbständigen Anschliessung entschieden, dass der Rechtsmittelkläger die Kosten der. Anschliessung., zu tragen habe* Begründet ist die Stellungnahme des Reichsgerichts damit, dass die Anschliessung an das gegnerische Rechtsjnittel nicht als selbständiges Rechtsmittel aufzufassen sei«, Die richtige Auffassung der Anschliessung an die Berufung sei vielmehr die, dass der Berufungsbeklagte befugt sei, auch seinerseits Anträge zu stellen, welche die leiche Bedeutung hätten v/ie die des Berufungsklägers, nämlich die Grenzen zu bestimmen, innerhalb welcher der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht von'neuem zu verhandeln sei; das Rechtsmittel selbst bleibe immer das einheitliche vom Berufungskläger eingelegte* ’Durch die Einlegung des Rechts--> mittels werde ein Recht auf Anschliessung erworben*
■ Die Kosten der Anschliessung gehörten in gleicher Weise
 wie die zur Verteidigung gegen die Berufung aufgewendeten Kosten zu den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten«, Bei der Zurücknahme der Revision handele es sich um eine ."willkürliche” Prozessmassnahme des>Re sionsklägers, welche die Revisionsinstanz abschliesse und damit der Anschlussrevision jede Y/irksamkeit und jeden Erfolg entziehe«, An dieser Auffassung haben die Senate des Reichsgerichts in ständiger Rechtsprechung festgehalten (RGZ 1, 343 /345k; 95, 121 7X22/; JW 1900 649 Nr ■ 5; WarnRspr 1914 Nr 97 u; Nr 203 = JW 1914? 156 Nr 20 u .7.74 Nr 20: 1915 Nr;;307 = JYT 1915, '143.7'!Nr: 11; 1935 Nr 189 =* JW 1936,Y 257 Nr 13:; 1936 Nr 194 = HRR 1937 Nr 197)»
Dagegen lässt das Reichsgericht den Anschlussklä-?ger die Kosten seiner unselbständigen Anschliessung dann tragen, wenn die Anschliessung selbst unzulässig war, sei es -auf Grund der §§ 522 a Abs 3? 519 b ZPO, sei es, weil das Rechtsmittel des Gegners, an das sie sich anschlossj von vornherein unzulässig war«, oder wenn über das Rechtsmittel und die Anschliessung sachlich entschieden und dabei die Anschliessung als unbegründet zurückgewiesen wurde«,
Angeschlossen hat sich dem Reichsgericht das führende Schrifttum, teilweise auch mit der selbständigen Begründung, dass den Rechtsmittelkläger, der :nach der Anschliessung durch sein prozessuales Verhalten das Unzulässigwerden der Anschliessung her— beiführe, kostenrechtlich genau so die.Kosten der Anschliessung treffen müssten wie umgekehrt im Ralle der durch eine Handlung des Gegners herbeigeführten Rechtsmittelerledigung die Kosten des erledigten Ver-fahrens dem Gegner' aufzuerlegen seien (Stein-Jonas- ‘ Schänke ZPO 17. Aufl § 97 Anm I 2? Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 5. Aufl § 135:
V 2 a und § 79 III 4 sowie Anm zu Nr 5 NJW 1950, 824;
ferner Schönke? Lehrbuch des Zivilprozessrechts 7oAuf1 S 353 A 1s Seuffert-Walsmann ZPO 120 Auf! § 515 Anm 4d sowie Walsmann, Die Anschlussbarufung 1928 S 164 und Anm Walsmann ZZP 55? 170^ Sydow - Busch.ZPO 22o'Auf1 § 515 Anm 4; a°Ao Baumbach ZPO 20» Aufl § 515 Anm 4 B u § 523. Anm 1 A ohne nähere Begründung}»
Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist unr einheitliche Während sich einige dem Reichsgericht angeschlossen haben (KG JW 1925 ? 2362 Nr 8; OLG CelleJW 1925? 1896 Br 6 u LZ 1926? 847 Nr 6; Braunschweig DRZ 1928 Hr 481;.Stuttgart,HER 1930 Nr 447? Dresden HRR 1936 Nr., 1542), stehen andere auf dem entgegen- -gesetzten Standpunkte (OLG Celle JW1925? 2801 Nr 1; Kiel LZ 19260 549 Nr 1; Hamm JW 1930? 2074 Nr 29? Hamburg HRR lS3^Nr 7.00i:	2586 Nr 18;	IHissel-
dorf JW 1933? 2161 Nr 8; Karlsruhe JW 1925? '3579 Nr 66; Düsseldorf HRR 1936.Nr 1368; KG DR 1942? 43 Nr 6)0 Zur Begründung der"gegenteiligen Auffassung? dass bei Rücknahme eines Rechtsmittels die Kosten einer An-, Schliessung nicht den Rechtsmitte3.kläger treffen konnten? sondern demjenigen zur Last fallen müssten? der sich der Berufung oder der,Revision >angeschlpssen-habe? wird namentlich auf § 97 ZPO oder auf § 92 ZPO hingewiesen? welche neben der Kostenbestimmung in § 515 Abs 3 ZPO zur Anwendung kämen* Die Anschliessung sei keine bloße?Verteidigung gegenüber dem Hauptrechtsmittelkläger? sondern stelle einen eigenen Angriff daro Sie müsse jedenfalls hinsichtlich .der Kosten als Rechtsmittel angesehen werden«. Bei Zurücknahme des Hauptrechtsmittels sei die Anschliessung ebenfalls erfolglos |oSo des § 97 ZPO? möge dies auch eine gesetzliche jfolge sein, da es für die Kosten gleich sei? wie und au^ welchen Gründen man unterliege» Wer;sich der Berufung oder der Revision anschliesse? handele -auf eigene ^Gefahr? er müsse von'vornherein mit dem
i
i
Wirkungsloswerden der Anis chli es sung rechnen«, Wenn ihn die Kosten der Anschliessung träfen, so sei dies kein unvorhergesehenes Ühelo Er hätte sich ja innerhalb der Rechtsmittelfrist dem Rechtsmittel anschliessen können, um diese Folgen zu vermeiden0 Dem Haupt-rechtsmittelkläger hingegen könne nicht der Vorwurf gemacht werden, er handele willkürlich, wenn er das Rechtsmittel zurücknehme<» Jede Partei habe die Wahl, sich unter den vom Gesetz gegebenen Rechtsbehelfen den geeignetsten aüszusuchen, um den gegnerischen Anspruch zu Fall zu bringen, sie könne dies auch durch Rücknahme des Rechtsmittels tun0 Besonders bedenklich sei schliess-
lich der Standpunkt des-Reichsgerichts für den Fäll, dass die Anschliessung sachlich unbegründet. seic Die sachliche Berechtigung der Anschliessung könne bei Rücknahme des Rechtsmittels nicht nachgeprüft werden* Das Ergebnis sei namentlich dann unbillig, wenn mit der Anschlussberufung neue und hohe Ansprüche erhoben würden, die in der ersten ^Instanz tnicKt;igeltend .gemacht; worden seien. Damit könne ein unzulässiger:Druck auf den Berufungskläger zur'Zurücknahme der Berufung ausgeübt werden«, Auch die neuere Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist uneinheitlich . (mit dem RG %
 OLG- Kiel NJW 1947/48, 269 Nr 10 und mit Einschränkung OLG Schleswig 1950, 230 Nr 13» Dagegen* OLG Düsseldorf NJW 1950, 824 Nr 5 und OLG Bamberg JZ 1951? 452)o Der Oberste Gerichtshof für die britische Zone hat sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (H33Z 2, 3*|4 Nr. 156). '
2 o) Da wpder aus dem Wortlaut noch ,aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes unmittelbar eW/as da-
für- entnommen werden,kann, ob die besondere Rosten-regelungi des § 515 Abs 3 ZPO bei Rücknahme des Rechtsmittels jdie Kosten der unselbständigen Anschliessung mit umfasst, ist auf das Wesen der Anschliessung und die Bedeutung der Rücknahme des Rechtsmittels für die
 Anschliessung zurückzugehen, um so zu "bestimmenj wie die Anschliessung hei Rücknahme des Rechtsmittels in die Kostenvorschriften einzuordnen isto '
a)	Anstatt selbständig ein Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, kann der Rechtsmittelbeklagte ■■■:> sich der Berufung oder der Revision anschliessen (■§§. 521, 556 2P0)„ Die Anschliessung gibt bei dem bestehenden Verbot einer dem Rechtsmittelkläger nachteiligen abändernden Entscheidung demjenigen, der sich der eingelegten Berufung oder Revision an- - ; schliesst, die Möglichkeit, innerhalb der eingelegten Berufung oder Revision eine Abänderung des angefochtenen Urteils auch zu seihen Gunsten herbeizu-führeru Durch die 'Zulassung der Anschliessung wird, worauf bei der. Entstehung des Gesetzes hingewiesen worden ist (Hahn, Die gesamten Materialien zur ZPO Io Abto S 354), das Recht des Berufungsbeklagten gegenüber der Berufung, clie den ganzen Rechtsstreit in die Berufung bringt, gewahrt, bei vollständiger Aufklärung der Sachlage auch für sich eine dieser entsprechen de Entscheidung zu ver1angeno Wenn die:Anschliessung innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt wird, so ist sie eine selbständige Anschliessung» Gemäss §§
522 Abs 2, 556 Abs 2-ZPO wird sie bei Zurücknahme des Rechtsmittels oder seiner Verwerfung als unzulässig. wie ein selbständiges Rechtsmittel .behandelto Im anderen Palle verliert sie als unselbständige Anschliessung ihre-Wirkung, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen oder,als unzulässig verworfen wird (§§5522 Abs 1, 556 Abs 2 ZPO)o Die Anschlussberüfung (und Anschlussrevision) ist nicht selbst ein Rechtsmittel, "sie ist nur ein auch angriffsweise wirkender Antrag innerhalb der fremden Berufungo Sie begründet ein durch die Einlegung der Berufung erworbenes Recht des Anschlussberuf ungsklägers , auch von sich aus durch Anträge die Grenzen der neuen Verhandlung zu bestimmen.
wobei das Rechtsmittel selbst das einheitliche vom Berufungskläger eingelegte bleibt (RGZ 7? 345; 85? 84? 110? 233; 153? 348? WarnRspr 1914 Nr 97 und 171; Wals-mann? Die Anschlussberufung 119 ff) o Unbeschränkt gilt : dies aber nur für die unselbständige Anschlussberufung? da ja die innerhalb der Berufungsfrist erfolgte Anschliessung bei Rücknahme der Berufung oder ihrer Verwerfung als unzulässig wie eine selbständige Berufung behandelt wird (§ 522 Abs 2 ZPO) und dann notwendigerweise auch Berufungsgrundsätzen unterstellt werden muss (Walsmann aaO 211; Stein-Jonas-Scliönke ZPO 170 Aufl § 522 Anm II; RGZ 156? 242)„ Die unselbständige An- ■ Schlussberufung ist und wird niemals Berufung«, Die Anschliessung hat anerkanntermassen eine Beschwer nicht zur Voraussetzung ihrer Zui ässigkeit? mag ihr auch im Regelfälle eine Beschwer zugrunde liegen;cauch bei vollem Obsiegen ist sie bloss zu dem Zwecke der Klageerweiterung wie auch ausschliesslich zur Geltendmachung neuer Ansprüche oder Zur Erhebung einer Widerklage zulässige Ebensowenig bedarf es der Erreichung der Rechtsmittelsumme und andererseits ist sie auch zur Anfechtung bloss der Kostenentscheidung gegeben (RGZ 156? 242; Hahn aaO; Walsmann aaO 143 ff)« Selbst bei Berufungsverzicht oder Versäumung der Berufungsfrist kann sich der Berufungsbeklagte der Berufung anschiies-sen? wie § 521 ZPO ausdrücklich hervorhebt<, Anerkannt ist auch die Zulässigkeit der Anschliessung? wenn der Anschlusskläger die von ihm.eingelegte Berufung oder eine frühere Anschlussberufung zurückgenommen hat und des Rechtsmittels für verlustig erklärt ist? oder wenn seine Berufung oder eine frühere Anschlussberufung als unzulässig verworfen ist«. Bei der Anschliessung innerhalb der Berufungsfrist wird die Anschliessung im Palle des §522 ZPO als selbständige Berufung "angesehen”« ohne als Rechtsmittel bezeichnet zu werden? und': ebenso hat der Gesetzgeber es für nötig gehalten? ausdrücklich
 auszusprechen, dass die Vorschriften über die Anfechtung des Versäuiimisurteils durch Berufung auch auf die Anfechtung derselben durch Anschliessung Anv/endung finden«, worauf schon RGZ 7? 344 hingewiesen hat0 Ein Ausspruch der Verlustigkeitserklärung wie bei der Zurücknahme des Rechtsmittels (§515 Abs 3 ZPO) findet bei der Anschliessung nicht statt*
. Danach ist es nicht richtig zu sagen«? die Anschlus berufung vereinige im Regelfälle alle Elemente einer echten Berufung in sich (so OLG- Bamberg:JZ 1951? 452)« Dies ist nur dann der Pall?wenn die innerhalb der Berufungsfrist erfolgte Anschliessung ihre Wirkung als selbständige Berufung äussert (§522 Abs 2 ZPO)o
b)	Isl die unselbständige Anschliessung, somit ihrem Wesen nach.kein Rechtsmittels "sondern nur ein auch angriffsweise wirkender Antrag innerhalb des vom Rechtsmittelkläger. eingelegten Rechtsmitte1s? so lässt sich? wenn die Anschliessung durch die Zurücknahme des Rechtsmittels hinfällig wird«, jeden Palls we-der,durch iinmi11elbare noch durch entsprechende An-
wendung der' Kostenvorschriften der ZPO begründen«, dass den Anschlusskläger die Kosten für seine durch eine Prozesshandlung des Rechtsmittelklägers ohne Sach— entscheidung hinfällig gewordene Anschliessung träfen0-Der § 515 Abs 3 ZPO ist auf den Anschliessungskläger nicht anwendbar? weil er kein Rechtsmittel zürückge-nommen hat«,- Der § 97 Abs 1 ZPO ist nicht anwendbar? weil die Anschliessung kein Rechtsmittel ist? übrigens auch nicht im Sinn dieser Bestimmung ohne Erfolg eingelegt war? wenn sie durch die Zurücknahme des Rechtsmittels ohne die .Möglichkeit einer Sachentscheidung, wirkungslos wurde. Schon die Zurücknahme der Berufung untersteht kostenreclitlich nicht'der Vorschrift des § 97- Abs 1, sondern der Sondervorschrift des § 515	■
Abs 3 ZPO» Um so weniger kann § 97 Abs 1 auf die infolge der Rücknahme der Berufung (.oder Revision) wirkungslos gewordene Anschliessung Anwendung finden,,-Der § 92 ZPO ist nicht anwendbar/ weil* durch eine im freien Ermessen des Rechtsmittelklägers stehende Pro-
zesshandlung dem Anschlusskläger die Möglichkeit genommen wurde, eine Sachentscheidung über die Anschliessung herbeizuführen0 Wenn das Reichsgericht in dem Palle, dass sowohl die Revision wie die Anschlussrevision sachlich unbegründet waren und deshalb auf Zurückweisung beider erkannt war,: unter Rechtsmittel im Sinne des Kostenrechts auch die Anschlussrevision verständen hat (RGZ 44? 374 /3777)? so darf dies nicht verallgemeinert werderio In jenem Palle hat die Anschlussrevision nicht wie bei der Zurücknahme der Revision ihre Wirkung
 verloren» Die Sachlage ist dann* worauf schon RG-Z 95?
121 hindeutet, eine völlig andere als bei formeller Hinfälligkeit der Anschlussrevision0 Wenn kostenrechtlich der Unterliegende grundsätzlich die Kosten zu tragen hat (§§ 91«. 92, 97 ZPO)«, so ist dabei vorausgesetzt, dass der Unterliegende in der Durchführung seiner Prozesshandlungen frei war, was bei der Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels durch'den Rechtsmittelkläger für den Anschlusskläger infolge der dadurch herbeigeführten Wirkungslosigkeit der Anschliessung eben nicht der Pall ist* Bei richtiger Betrachtung ' lasst sich daher aus dem Rechtsgedanken«, dass die" unterliegende Partei für ihren Misserfolg kostenrechtlich einzustehen.hat, keine entsprechende Anwendung des §
97 oder des § .92 ZPO auf den Pall der Tragung der Kosten der unselbständigen 'Anschliessung bei der- Zurücknahme -der eingelegten Berufung oder Revision begründen,. Ebensowenig kann für diesen Pall etwas aus der Regelung der Kosten für erfolglose Angriffs- oder Verteidigungsmittel in § 96 ZPO hergeleitet werdenG Nach dieser Bestimmung
L
-? -
;i v*:	können	einer Partei die Kosten eines von ihr ohne Er-
folg geltend gemachten einzelnen Angriffs-: oder Verteidigungsmittels auferlegt werden, und zwar auch dann«, wenn sie in der Hauptsache obsiegte Hier sollen also nach dem Ermessen des Gerichts denjenigen«, der ein den Rechtsstreit unnötig verteuerndes einzelnes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht hat, 777	die Kosten dieses Mittels treffen«, Pie Sache liegt völ-
lig anders als heim Hinfälligwerden der Anschliessung durch die Zurücknahme des Rechtsmittelso Hier steht fl	nicht ein einzelnes Angriffs- oder Verteidigungsmittel
 des Anschliessenden in Präge, sondern seine gesamte ihm durch da"s Gesetz eröffnete prozessuale Stellung0 Ausserdem entfällt hier durch das Verhalten des Rechts-mittclklägers gerade die Möglichkeit, nachzuprüfen, v oh das. Verhalten des Anschliessenden den Prozess unnötig verteuert hatte0
3-0 Mit diesem negativen Ergebnis, dass denjenigen, dem durch die Zurücknahme des Rechtsmittels seine An-Schliessung aus der Hand genommen wird, die Kosten der Anschliessung nicht auf Grund allgemeinen Kostenrechtes treffen, ist die Präge noch nicht beantwortet, ob positiv die Kostenbestimmung des § 515 Abs 3 ZPO, nach der die Zurücknahme des Rechtsmittels die Verpflichtung zur Folge hat, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen, auch die Kosten der unselb-ständigen Anschlussberufung oder Anschlussrevision c	umfasst«,	•
- a.' '	• ' 'k	••■V	■	.7 Vf'l:-.:-• - l-l'	-	V V.\>;	...	flkl>V
ü
b.f•	a) Es kann zweifelhaft sein, mag aber dahingestellt
k	bleiben, ob eine derartige Rechtsfolge allein schon
x	aus dem Umstande(abgeleitet werden könnte, dass die
j.	Anschliessung ein blosses Angriffsmittel innerhalb des
 einheitlichen Rechtsmittels des. Rechtsmittelklägers ist, oder dass die Kosten eines Rechtszuges einheitlich zu berechnen sind (§ 13 GKG) <>
b) Auch nit der Begründung, dass es eine willkürliche, d^hc eine schuldhaft willkürliche Prozessmassnahme des ilevisionsklägers sei, welche die Revisionsinstanz abschliesse und damit der Anschlussrevision jede Wirksamkeit und jeden Erfolg entziehe, lässt es sich nicht * rechtfertigen, dem Revisionskläger die Kosten der Anschlussrevision aufzuerlegen« Es gibt keinen Satz des Kostenrechts, der dies ausspräche« Eine derartige Kostenfolge aus einem an ein Verschulden des Rechtsmittelklägers anklingenden Verhalten zu entnehmen, ist dem Gesetz im allgemeinen .fremd« Pie Kostentragungspflicht einer Partei gegenüber dem Prozessgegner ist nicht an ein Verschulden geknüpft (Stein-Jonas-SchÖnke ZPO 17o Aufl Vorbem II vor § 91)° In diesem Sinne ist im Übrigen die einschlägige Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht gemeint« Sie will nur sagen, es stehe in der Macht des Rechtsmittelklagers^ allein durch : seinen Willensentschluss die Anschliessung wirkungslos zu macheno
c)	Ebensowenig kann die blosse Erwägung durchgreifen, dass den Rechtsmittelkläger", der durch seine Rücknahme des Rechtsmittels dem Anschlusskläger die Weiterverfolgung der Anschliessung aus der Hand nehme, die ganze Kostenlast, auch die Kosten der Anschliessung, treffen müsse genau so wie den Berufungsbeklagten, der nach Einlegung Rer Berufung den Berufungskläger beschwerdelos stellt, worauf dieser die Berufung für erledigt erklärt« Selbst wenn man einen derartigen
 allgemeinen für die Erledigung der Hauptsache, gelten-! \ den Satz alLs berechtigtj anerkennen wollte (Stein-.
 Jonas-Schcnke und Roserüberg aaO) ? so Hesse sich der
 darin stecjkende Rechtsgjedanke nicht auf das Unwirk-
samwerden gelegten P
trifft eil
 der Anschlies|3ung bei Rücknahme des ein-echtsmittels ^übertragen« Per § 91 a ZPO Lifen völlig anderen Pall« Pie Hauptsache ist
 erledigt«, wenn nach übereinstimmender Erklärung der Parteien ein Ereignis die im Prozess befangenen Ansprüche gegenstandslos gemacht hat«, ohne dass bis dahin eine rechtskräftige Entscheidung ergangen wäre« Hier -entscheidet das Gericht nach §91 a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten, wobei auch der mutmassliche sachliche Ausgang des Rechtsstreites eine Holle spielt und zu beurteilen iste Pagegen führt die Zurücknahme' der Berufung oder Revision gerade zur Rechtskraft der Vorentscheidung« Deswegen und weil hier durch einen einseitigen formalen Akt des Rechtsmittelklägers eine sachliche Entscheidung über die Anschliessung unmöglich, gemacht wird und:eine Abschätzung ihres mutmasslichen : Erfolges sich mit der Rechtskraft der Vorentscheidung . nicht vereinigen liesse, ist der Rechtsgedanke des §
91 a ZPO hier nicht anwendbar« Man bewegt sich hier rein im Raume formaler Prozesshandlungen« die durch im Belieben des Rechtsmittelklägers: stehende formale' Akte eingeleitet, ermöglicht und ohne Sachentscheidung wieder hinfällig gemacht wurden« Hier wäre es unmöglich, übrigens auch im höchsten Mass unökonomisch, die■Kostenverteilung nach dem mutmasslichen sachlichen Erfolg des Rechtsmittels und der'Anschliessung vorzu-nehmen«
d)	Gleichwohl ist es doch richtig, die Kosten einer zulässigen unselbständigen Anschlussrevision bei Zurücknahme einer an sich statthaften und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten Revision vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung dem Revisionskläger zusammen mit den Kosten der Revision aufzuerlegen« Das mag sich nicht unmittelbar aus dem nicht ganz eindeutigen Wortlaut des § 515 Abs 3 ZPO entnehmen lassen« Wohl aber sind die Kosten der unselbständigen Anschliessung den' durch die Zurücknahme des Rechtsmittels entstandenen Kosten deswegen notwendig zi^geordnet, \veil -die unselb-
ständige Anschlie^sung in ihrem prozessualen Schick-sal von dem prozessualen Schicksal des Rechtsmittels völlig abhängig ist und der Rechtsmittelkläger durch die in seinem alleinigen freien Belieben stehende prozessuale Verfügung über sein Rechtsmittel zugleich frei über das prozessuale Schicksal der Anschliessung bestimmt o Der Anschlussberufungskläger ist nicht frei im Angriff wie bei der selbständigen Berufung« Die Einlegung der Berufung gab ihm erst die Möglichkeit? sich der Berufung anzuschliessen* Bei der unselbständigen Anschlussberufung entfällt im Gegensatz zu der selbständigen Anschlussberufung im Palle der Zurücknahme oder der Verwerfung der Berufung als unzulässig für den Ahschlussberufungskläger die Möglichkeit der Weiterverfolgung der Anschlussberufung vollkommen«, Mag der Anschlussberufungskläger auch seine Beschwer beseitigen oder selbst einen neuen Anspruch,mit der Anschliessung durchsetzen wollen«, so wird er doch an der Durchführung dieses seines Willens durch die freie Entschliessung	'
des Berufungsklägers gehinderte Jetzt zeigt sich«, dass	'*
; die -Mehrkosten«, die deshalb erwachsen sind, weil der	i
Berufungsbeklagte sich der Berufung angeschlossen hat«, im weiteren Sinne durch das Rechtsmittel entstandene Kosten.sind« Sie sind es«, weil die Ahschliessüng mit	J
dem in der Hand des Rechtsmittelklägers liegenden Schick- -| sal des Rechtsmittels verbunden ist, ohne dass eine	|
Sachentscheidung ergeht, und weil daher für die im un-	:	:1
löslichem Zusammenhang mit dem Rechtsmittel stehenden Kosten der Anschliessung nichts anderes gelten kann als für die Kosten des Rechtsmittels selbsto	^
' ' ' 1
Demgegenüber kann nicht eingewendet werden, die prozessuale Grundlage der Anschlussberufung sei zwar	\
die Berufung, nach eingelegter Berufung beruhe aber die	i
Anschliessung afcf der Willensentschliessung des An-	:
.Schlussberufungsklägers, ert habe von vornherein die
v V ^
MM
!:i: .V

mZM&M
iililSB
: -IS
I
Abhängigkeit gekannt und müsse die Folgen der späteren Wirkungslosigkeit seiner Anschliessung tragen® Wenn er diese Folgen vermeiden wolle, müsse er sich innerhalb der Berufungsfrist der erhobenen Berufung anschliessen» Dazu ist zu bemerken^ dass demjenigen, der von dem gesetzlichen Hecht der ein Rechtsmittel nicht darstellenden Anschliessung Gebrauch macht, dies im Falle der Rücknahme der Berufung nicht über die gesetzlich angeordneten Folgen hinaus von Nachteil sein kann® Zu diesen.Folgen gehört nicht die Kostenlast der wirkungslos gewordenen' Anschliessung, da sich dies aus dem Gesetz in keiner T/eise ergibt0 Wenn auch ohne Anschliessung keine Anschliessungskosten entstehen können, so stehen sie doch in der oben bezeichneten Weise mit der allsin vom freien Willen.des Rechtsmittelklägers abhängigen Zurücknahme des Rechtsmittels in Verbindung® Dieser allein entscheidet bei der unselbständigen Anschliessung' über die Durchführung des ganzen Verfahrens, so dass in Wirklichkeit auch die Kosten der Anschliessung im weiteren Sinne durch sein Rechtsmittel entstanden sind» Dem Anschlüssberufungskläger kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich nicht innerhalb der Berufungsfrist der erhobenen. Berufung angeschlossen hat, und es kann nicht gesagt werden, dass der Wirkungsverlust der Anschliessung so mehr in einer willkürlichen Prozesshandlung des Anschlussberufungsklägers ,anstatt einer solchen des Berufungsklägers begründet seio Da es sich um gesetzlich festgelegte'Rechte und Rechtsfolgen handelt,-kann weder^ auf Seiten der einen noch der anderen Partei allgemein von Willkürhandlungen gesprochen werden, die ihnen zu dem Vorwurf gereichen können® Eine selbständige Anschliessung lässt sich zudem gegen den Willen des seine Berufung zurücknehmenden Berufungsklägers dann nicht durchführen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung nicht gegeben sind®
r
e)	Eine Einschränkung hei dieser Auferlegung der Ko ersten der unselbständigen Anschliessung ergibt sich ißi Falle der formalen Unzulässigkeit der Anschliessungo Der in § 522a Abs 3 ZPO ausdrücklich in Bezug genomene § 519h ZPO sieht somit auch die Verwerfung der Anschluss berufung als unzulässig mit der daraus sich für den Anschlussberufungskläger ergebenden Kostenlast voro Nicht.: anders kann es bei der Zurücknahme der Anschluss-berufung sein? wenn hier auch keine unmittelbare? so doch eine entsprechende Anwendung des § 515 Abs 3 ZPO wegen .der zwecklosen Herbeiführung der Kosten der freiwillig vom Anschlussberufungskläger aufgegebenen Anschlussberufung in Präge kommt (Walsmann aaO( 166)0 Berechtigterweise hat auch das Reichsgericht in dem Sonderfalle einer Verwerfung des Rechtsmittels selbst wegen anfänglicher Unzulässigkeit desselben die Kosten-der Anschliessung dem Anschliessungskläger auferlegt (ROZ 95, 121; WarnRspr-1914 Nr-171; 1915 Nr 307 =
JW 1915, 1437 Nr 11; 1935 Nr 189 = JW 1936, 257 Nr 13) * Wenn die Gegner der grundsätzlichen Stellungnahme öest Reichsgerichts darauf hinweisen? dass dann folgerichtig auch bei Verwerfung wegen nachträglicher Unzulässigkeit des nicht oder nicht ordnungsmassig begründeten Rechtsmittels sowie in dem vorliegenden Palle der,Zurücknahme des Rechtsmittels den Anschliessungskläger die Kosten der Anschliessung treffen müssten5 weil in allen diesen Pallen die Anschliessung in gleicher Weise ohne Zutun des Anschliessungsklägers hinfällig werde? sc ist dies nicht stichhaltige» Biese Fälle- sind in Wirklichkeit nicht, gle ich o Bereits das Reichsgericht hat darauf hingewiesen (EG-Z 95 ? 121)? dass5 bei Unzulässigkeit der Revision schon; von vornherein? * z o wegen mangelnder Revisionssumme? auch die nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegte Anschlussrevision schon von
 vornherein unzulässig gewesen sei9 dass sie hei genauem Betracht nicht erst gemäss §§ 521 Ahs 19 556 Abs 2 ZPO wirkungslos geworden sei, weshalb der Anschlussrevisi-onskläger einen entsprechenden Teil der Revisionskosten . selbst zu tragen habe0 Daraus ergibt sich9 dass dann im Sinne der angeführten Bestimmungen die Anschliessung
v.
nicht als abhängig von der eingelegte# Revision anzusehen ist9 was in einem solchen Palle'die: Belastung des Anschlussrevisionsklägers mit den Kosten der Anschliessung rechtfertigte
 Dass'bei sachlich erfolgloser Anschliessung die Lage e'behfalls eine andere ist und aus der Kostenpflicht des Anschlussberufungsklägers nichts gegen;die Belastung des Rechtsmittelklägers mit den Kosten der unselbständigen Anschliessung im Palle der Zurücknahme des Rechtsmittels entnommen werden kann9 bedarf keiner Hervor- ' hebungo Bei Durchführung der Berufung und der dabei erfolgenden sachlichen Prüfung und Entscheidung auch der Ansclilussberufung 'liegt auch bezüglich dieser innerhalb des Berufungsverfahrens .ein "verfahren vory: v/el- , ches kostenrechtlich die entsprechende Anwendung des:
§97 bezwo 92 ZPO für die vom Anschlussberufungskläger erfolglos verursachte Kosten der Anschliessung rechtfertigt (vgl V/alsmann aaO 163) o
Dieselben Kostenbestimmungen müssen entsprechend angewandt werdens -v/enn der Anschlussberuf ungsklä-* W ly ger in die Zurücknahme der Berufung eihgewilligt hat und diese seine Einwilligung zur Y/irksamkeit der Zurück-r nähme notwendig war, was auch bei einer den Kostenpunkt nicht regelnden vergleichsweisen Rücknahme Vorkommen v-vw kann9 und so selbst mitwirkt9 seine unselbständige Anschlussberufung zu Pall zu bringen0 Auch hier fehlt es an einer Abhängigkeit der Anschliessung von dem eingelegten Rechtsmittel, weil $er der im notwendigen Ein-
Verständnis bewirkten Rücknahme der Rechtsmittelkläger dem: Anschlussberufungskläger nicht durch seine freie ^ntSchliessung die Möglichkeit der Durchführung des Verfahrens nimmt, so dass der Grundgedanke für die Anwendung des § 515 Abs 3 ZPO hinsichtlich der Kosten der .Anschliessung versagt0 Die Frage , wie es sich verhält, wenn der Anschliessende in die Zurücknahme des Rechtsmittels willigt, ohne dass dies für die Wirksamkeit der Einwilligung notwendig ist, wird dadurch nicht berührto
 Dagegen muss auch dann, wenn mit der Anschlussberufung ein neuer bisher mit der Klage nicht-geltend gemachter Anspruch erhoben wird, die Kostenentscheidung dieselbe sein wie sonst bei der Zurücknahme einer: von vornherein zulässigen Berufung ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten, der sich der erhobenen Beru- . fung unselbständig angeschlossen hat<> Es kann keinen Unterschied machen, ob der Berufungsbeklagte nicht durch die Berufung des Gegners, sondern durch seine eigene Prozessführung zu der Geltendmachung des neuen Anspruches erst im Y/ege der Anschlussberufung veranlasst worden ist, und ob er ein selbständiges, vom Bestand des angefochtenen Urteils unabhängiges Interesse "an der Durchführung der Anschlussberufung gehabt hat,.wie das Oberlandesgericht Schleswig meint (HJW 195.0, 230 Nr 13) <> Entscheidend muss immer der Umstand bleiben, ob die Anschliessung derart von dem Rechtsmittel abhängig ist, dass der Rechtsmittelkläger sie durch die freie Verfügung über sein eigenes Rechtsmittel hinfällig machen kanno Auch in diesem Falle v/ird durch die Willensentschliessung des Berufungsklägers die Durchführung des einheitlichen Berufungsverfahrens, das auch hier nicht in zwei verschiedene Prozessführungen der Berufung und der Anschlussberufung zerfällt, verhindert0 Darum bleibt die Abhängigkeit der undurchführbar gewordenen Anschlussberufung von der zurückgenommenen Berufung bestehen« Umgekehrt bestünde bei Durchführung der Berufung und obsiegendem Urteil des
 Anschlussberufungsklägers wegen seines neuen Anspruchs auf Grund neuen Vorbringens kein Hindernis, diesem in entsprechender Anwendung des § 97’Abs 2 ZPO die Kosten der Anschliessung ganz oder teilweise aufzuerlegen«,
f)	Hie ins Feld geführten Bedenken, es sei unbillig, dem Rechtsmittelkläger alle Kosten aufzuerlegen? selbst wenn die Anschliessung sachlich unbegründet sei oder wenn trotz ihrer Aussichtslosigkeit die mit ihr verfolgten Ansprüche so hoch gestellt würden, um einen, Druck auf den Rechtsmittelkläger auszuüben, dass dieser das Rechtsmittel zurücknehme, um nicht auch die hohen Kosten der Anschliessung tragen zu müssen, können bei richtiger Beurteilung der Verhältnisse nicht durch-greifen«, Bei der Zurücknahme des Rechtsmittels ist allein die Tatsache der Zurücknahme für die Kostenpflieht entscheidende Eine sachliche Prüfung der Begründetheit des Rechtsmittels kann nicht erfolgen«, Ebensowenig ist die Möglichkeit einer solchen Nachprüfung bei der durch die Zurücknahme des Rechtsmittels wirkungslos gewordenen Anschliessung gegeben«, Biese Folgen können auch dem Rechtsmittelkläger gegenüber, der häufig erst durch die Einlegung des Rechtsmittels dem Gegner Veranlassung geben 'mag, sich bei dem Urteil nicht zu beruhigen und sich dem Rechtsmittel anzuschliessen, nicht als unbillig bezeichnet werden, weil es ja stets von seiner Bnt-schliessung abhängt, ob sie eintreten«, Die Gründe, welche den Reclitsmittelkläger zur Zurücknahme des Rechtsmittels veranlassen, sind für die Kostenent-..
/	v	f
* *
Scheidung ohne Bedeutung,, Im übrigen v/ird der Anschliessungskläger essich wohl überlegen müssen, ob er das Wagnis einer aussichtslosen Anschliessung übernehmen will, da er ja von vornherein nicht wissen kann, wie •' der Rechtsmittelkläger sich entschilessen wirdo
,4p) Danach ist im Ergebnis der Rechtsprechung des
 Reichsgerichts beizutreten® Die Kosten der zulässigen unselbständigen Anschliessung können bei der .ohne Einwilligung des Gegners vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgten Zurücknahme des von vornherein zulässigen Rechtsmittels nicht selbständig behandelt werden0 Sie können vielmehr nur den Kosten der Berufung bez\Vo der Revision als Mehrkosten zugeordnet werden, So schliesst sich eine bloß vermeintliche Lücke in der gesetzlichen Regelung der Kostentragung® Die Kosten der Anschliessung gehören in diesen Palle zu den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten0 Inhaltlich ist an der die Kostentragungspflicht regelnden Bestimmung des § 515 Abs 3 ZPO durch den Gesetzgeber nie etwas geändert wordene Wenn auch später durch die Einfügung des § 522a die Vorschriften über die Ein-' legung der Anschlussberufung geändert worden sind«, die Anschliessung danach durch Einreichung der Berufungsanschluss ehr if t bei dem Berufungsgericht erfolgt» die Anschlussberufung auch begründet werden muss, und so formell:eine Annäherung an die Berufung vollzogen ist? so hat doch die Anschlussberufung bei den unverändert gebliebenen Bestimmungen der §§ 521 und 522 ZPO ihrem We s en nach keine V erand erung erfahren (Walsmann aaO 176;. 183) o Unbegründet ist deshalb auch, wenn die Gegner der Rechtsprechung des Reichsgerichts auf das Alter ■ der den "Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung- bildenden Entscheidung RGZ 7? 3,43? die sich mit dem Pall der Kosten der Vorbereitung einer erst beabsichtigten' und nach damaligem Recht in der mündlichen Verhandlung zu erklärenden Anschlussberufung befasst, hinweisend Wenn bei der Entstehung der heute in § 515 Abs 1 ZPO enthaltenen Bestimmung, dass die Zurücknahme der Berufung ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zu dem Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig istj -betont worden ist? dass
 diese ausgesprochene Beschränkung der Rücknahme-mit. dem dem Berufungsbeklagten eingeräumten Recht der Anschlussberufung in Wechselbeziehung stehe«, um das An-schliessungsrecht nicht zu entwerten (Hahn aaO 710)s so ergibt sich daraus bei der inhaltlich unverändert gebliebenen Kostenregelung des § 515 Abs 3 ZPO für die Beurteilung der Präge der Kosten der unselbständigen Anschliessung nichts«, Ob die Beschränkung der Rücknahme heute richtiger an die Einreichung der Anschluss-.berufungsschrift anstatt an den Beginn der mündlichen Verhandlung zu knüpfen wäre, ist hier ebenso bedeutungslos und nicht zu erörtern«.
Weinkauff Dr0 Canter Dr0 Pritsch Dr» Riese Lindenmaier
 Br« Hersch
 Wilde
Meiß
 Dr» Fischer