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BGH

Gericht: BGH

1. Der Große Senat für Zivii suchen hält •an seiner in ständiger Pechf;s "rechung vertretenen Auffassung fest, daß die Bestimnung des t 138 Abs. 1 GVG, die eine Entscheidung des Großen Senats ohne mündliche Verhandlung vorsieht, weiterhin wirksam ist. Mai 1954 - GSZ 6/53 - (BGHZ 1'3, 205, 270) zu entnehmen ist, daß der Große Senat in keinem ] nach mündlicher Verhandlung entscheiden darf.Sollte dies aus dem Beschluß zu entnehmen sein, so hält der Große Senat für Zivilsachen an dieser Auffassung nicht fest.

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Volltext der Entscheidung

2025 042
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Auf den YorlegungsLecci:i uß dee Großen Senats des Gunnessrbeitsgeri edits vor. 19. H‘irz 1970 hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1$7Q unter Mitwirkung des Präsidenten des Bu nd e s revichtsh0fs Dr. Fischer, der Senatsnrnsidenten Or. Hauß und Pudert Meyer sowie d en Sund es r ich t er Dr. Oreft, Dr. Ilulia, .Dr. Me sger, HiJ]., ?rof. Dr. Nüßmens uns St irr,.'ei beschlossen:
1. Der Große Senat für Zivii suchen hält •an seiner in ständiger Pechf;s "rechung vertretenen Auffassung fest, daß die Bestimnung des t 138 Abs. 1 GVG, die eine Entscheidung des Großen Senats ohne mündliche Verhandlung vorsieht, weiterhin wirksam ist.
2. Der Große Senat für Zivilsachen läßt die Frage offen, ob aus seinem Beschluß vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53 - (BGHZ 1'3, 205,
 270) zu entnehmen ist, daß der Große Senat in keinem ] nach mündlicher Verhandlung entscheiden darf. Sollte dies aus dem Beschluß zu entnehmen sein, so hält der Große Senat für Zivilsachen an dieser Auffassung nicht fest. Er hält es für rechtlich zulässig, nach vornangegangener mündlicher Verhandlung
7,u entscheiden, wenn der anp;erufene Große Senat das im Einzelfall für sachgerecht erachtet.
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