Ser Q-roße Senat für Zivilsachen, des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 20» November 1967 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Br«Br«hc» Heu singer, des Senatspräsidenten Br« Bischer, der Senatspräsidentin Br« Krüger-Nieland, der Bundesrichter Johannsen, Br« Heimann-frosier, Br« Kreft, Br. Hauß, Br« Mattern, Mormann und Br« Bukow beschlossen: Bie in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 19« Juni 1962 - BGHZ 37, 210 -aufgestellten Grundsätze über die Wahrnehmmng der Aufgaben des Vorsitzenden eines-Senats gelten auch für den Oberlandesgerichtspräsidenten als Senatsvorsitsenden* Ber Große Senat für Zivilsachen hat in seinem Beschluß vom 19« Juni 1962 - BGHZ 37, 210 - entschieden, daß der Senat eines Oberlandesgerichts mit einem SenatsPräsidenten als Vorsitzenden nur dann vorschriftsmäßig besetzt ist, wenn der Senatspräsident mindestens 75 i» der ^Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnimmt« Unter Berücksichtigung der mit dem Amt-; des Vorsitzenden verbundenen mehr technischen Aufgaben wird der ordentliche Vorsitzende im Regelfall erheblich mehr als 50 i* der rein richterlichen Spruchtätigkeit im Rahmen seines Senats als Vorsitzender Zit erledigen haben« Ber Große Senat für Zivilsachen hat es in seinem Beschluß ausdrücklich offen gelassen, ob die gleichen Senatsvorsitzenden zu gelten haben« Rer Große Senat für Zivilsachen hat die in dem früheren Beschluß an die Führung des Torsitzenden in einem Senat gestellten Anforderungen aus dem Sinn und Zweck der §§ 115 > 117, 62 GVG hergeleitet, 3r bleibt dabei, daß diesen Bestimmungen nur dann genügt wird* wenn der ordentliche Vorsitzende, der unter dem Gesichtspunkt einer* besonderen Eignung für die mit der Torsitzführung verbundenen spezi- . ohne dieser den notwendigen Überblick über die Rechtsprechung seines Senates nicht gewinnen kann, wird vom Gesetz im Interesse der Güte Für die rechtsprechende Tätigkeit des Oberlandesge-richtsPräsidenten hat das GYG nur die Sonderregelung getroffen, daß der Oberlandesgerichtspräsident vor Beginn des Geschäftsjahres den Senat bestimmt, dem er sich anschließt (§ 117 ioVom« § 62 Abs« 2 GVG). Aus dieser das Amt kennzeichnenden Verbindung richterlicher und verwaltender Tätigkeit läßt sich aber nicht alt dem vorlegenden Senat herleiten, daß die für die übrigen Senatsvor-s its enden verbindlichen Grundsätze über die V o r s i t z führung für den Oberlandesgerichtspräsidenten gar nicht oder nur beschränkt anwendbar sind. Gute der Rechtsprechung dienen sollen» Aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften über die Vorsitzführung in den Senaten und.über die Aufgaben des Oberlandesgeriehts-Präsidenten läßt sich nicht entnehmen, daß das Gesetz den Oberlandes g e ri cht spr asidenten bei der Führung eines Senats von Pflichten entbindet, die jedem anderen Vorsitzenden eines Senats obliegen* Ser geringeren Arbeitskraft, mit der der Oberlandesgerichtspräsident für die Rechtsprechung zur Verfügung steht, kann das Präsidium in einer mit dem GrVCr in Einklang stehenden Weise Rechnung trageno Es kann den Geschäftsumfang des Senatsdem sich der Oberlandes-gerichtspräsident anschließt, so bemessen", dälf dieser seinen Aufgaben als Vorsitzender nachkommen kann*
BUNDESGERICHTSHOF SpZ^i/67 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Bergmanns Otto - Prozeßbevollznächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Bi I n I 9 ebenda? Ä tra&e Tertreten Jii - Proze er: Rechtsanwalt Br 2 Ser Q-roße Senat für Zivilsachen, des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 20» November 1967 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Br«Br«hc» Heu singer, des Senatspräsidenten Br« Bischer, der Senatspräsidentin Br« Krüger-Nieland, der Bundesrichter Johannsen, Br« Heimann-frosier, Br« Kreft, Br. Hauß, Br« Mattern, Mormann und Br« Bukow beschlossen: Bie in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 19« Juni 1962 - BGHZ 37, 210 -aufgestellten Grundsätze über die Wahrnehmmng der Aufgaben des Vorsitzenden eines-Senats gelten auch für den Oberlandesgerichtspräsidenten als Senatsvorsitsenden* G r ü n de : Ber Große Senat für Zivilsachen hat in seinem Beschluß vom 19« Juni 1962 - BGHZ 37, 210 - entschieden, daß der Senat eines Oberlandesgerichts mit einem SenatsPräsidenten als Vorsitzenden nur dann vorschriftsmäßig besetzt ist, wenn der Senatspräsident mindestens 75 i» der ^Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnimmt« Unter Berücksichtigung der mit dem Amt-; des Vorsitzenden verbundenen mehr technischen Aufgaben wird der ordentliche Vorsitzende im Regelfall erheblich mehr als 50 i* der rein richterlichen Spruchtätigkeit im Rahmen seines Senats als Vorsitzender Zit erledigen haben« Ber Große Senat für Zivilsachen hat es in seinem Beschluß ausdrücklich offen gelassen, ob die gleichen Senatsvorsitzenden zu gelten haben« “ 3 ~ Der XI * Zivilsenat legt dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 137 GVG die Rechtsfrage zur Entscheidung vor, in welchem Umfang der Präsident eines öberlandesge-nichts die Aufgaben des Torsitzenden des Senats wahrnehmen muß, dem er sich angeschlossen hat« Rer Große Senat für Zivilsachen hat die in dem früheren Beschluß an die Führung des Torsitzenden in einem Senat gestellten Anforderungen aus dem Sinn und Zweck der §§ 115 > 117, 62 GVG hergeleitet, 3r bleibt dabei, daß diesen Bestimmungen nur dann genügt wird* wenn der ordentliche Vorsitzende, der unter dem Gesichtspunkt einer* besonderen Eignung für die mit der Torsitzführung verbundenen spezi- . fischen Aufgaben (insbesondere Leitung der Terhandlung, Durchführung der Beweisaufnahme, Leitung der Beratung) ausgewählt ist, sein Amt auch ausfüll t„ Hach dem gesetzlichen Leitbild der Torsitzführung in einem gerichtlichen Spruchkörper kann die Überlassung der Aufgaben des Vorsitzenden an einen Vertreter, sieht man von. krankheits-und urlaubsbedingter Verhinderung ab, nur in. engen Grenzen zulässig sein» Die ständigö Mitwirkung des ordentlieben Vorsitzenden an der Senatsarbeit., ohne dieser den notwendigen Überblick über die Rechtsprechung seines Senates nicht gewinnen kann, wird vom Gesetz im Interesse der Güte Für die rechtsprechende Tätigkeit des Oberlandesge-richtsPräsidenten hat das GYG nur die Sonderregelung getroffen, daß der Oberlandesgerichtspräsident vor Beginn des Geschäftsjahres den Senat bestimmt, dem er sich anschließt (§ 117 ioVom« § 62 Abs« 2 GVG). In eäiner Ste1lung als Vorsitzender Richter in diesem Senat sind" seine Funktionen - 4* - die gleichen wie die der Senatspräsidenten, Die Eigenart des Amtes des Oberlandssgerichtspräsidenten wird allerdings wesentlich dadurch geprägt, daß ihm: durch bundes-und landesrechtliche Bestimmungen umfangreiche Verwaitungs-geschäfte übertragen worden sind, die einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft in Anspruch nehmen. Aus dieser das Amt kennzeichnenden Verbindung richterlicher und verwaltender Tätigkeit läßt sich aber nicht alt dem vorlegenden Senat herleiten, daß die für die übrigen Senatsvor-s its enden verbindlichen Grundsätze über die V o r s i t z führung für den Oberlandesgerichtspräsidenten gar nicht oder nur beschränkt anwendbar sind. Zwar können die Senat;spi*asi-denten in der Kegel ihre gesamte Arbeitskraft richterlichen Aufgaben zuwenden. Doch ist auch bei ihnen die Kegel zuweilen durchbrochen, insbesondere dann, wenn ihnen auf gesetzlicher Grundlage Prüfungs- oder Ausbildungsaufgaben übertragen worden sind. Pur die Oberiandesgerichtspräsidenten gilt die Kegel von vornherein nicht. Der entscheidende Grund für die an die Vorsitzführung in einem Kollegialgericht in BGKZ 57, 210 gestellten Anforderungen liegt aber nicht darin.:, daß sich der ordentliche Vorsitzende durchweg mit voller Kraft den richterlichen Geschäften widmen k a n. n , sondern in der Erwägung, daß nur bei Befolgung dieser Postulate dem Erfordernis der §§ 115 > 117> 62 GVG entsprochen und hierdurch gemäß dem gesetzgeberischen Zweck dieser Bestimmungen eine gewisse Sicherung für eine gute und stetige Rechtsprechung des Kollegialgerichts geschaffen wird, Erklärt man in dem von dem Oberlandesgerichtspräsidenten geführten ; Senat eine großzügige Überlassung der Geschäfte des Vor- . sitzenden an einen Vertreter für zulässig, so nimmt man damit für diesen Senat eine Hinderung der gesetzlichen Garantien in Kauf, die der Sicherung des gesetzlichen Richters und der ' ) Gute der Rechtsprechung dienen sollen» Aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften über die Vorsitzführung in den Senaten und.über die Aufgaben des Oberlandesgeriehts-Präsidenten läßt sich nicht entnehmen, daß das Gesetz den Oberlandes g e ri cht spr asidenten bei der Führung eines Senats von Pflichten entbindet, die jedem anderen Vorsitzenden eines Senats obliegen* Ser geringeren Arbeitskraft, mit der der Oberlandesgerichtspräsident für die Rechtsprechung zur Verfügung steht, kann das Präsidium in einer mit dem GrVCr in Einklang stehenden Weise Rechnung trageno Es kann den Geschäftsumfang des Senatsdem sich der Oberlandes-gerichtspräsident anschließt, so bemessen", dälf dieser seinen Aufgaben als Vorsitzender nachkommen kann* Ser IIs Zivilsenat befürchtet, die Bildung von Senaten mit einem kleinen Geschäftsbereich könne dazu führen, daß der Oberlandesgerichtspräsident sein richterliches Amt nicht mehr in sinnvoller Weise ausübe <> Wur bei einem gewissen Mindestmaß verantwortungsvoller richterlicher Ätigkeit, so meint er, werde der Oberlandesgerichtspräsident der; Bedeutung seines richterlichen Amtes .gerecht* .^Angesichts: der unterschiedlichen Größe der Oberlandesgerichisbezirke und angesichts sonstiger örtlicher VersoMedeniieiten werden sich aber kaum allgemeine Regeln darüber aufstellen lassen, mit welchem Prozentsatz seiner Arbeitskraft der 0berlandesgeri eh t s präsident an der Rechtsprechung mitwirken: muß:» Bleibi dem mit Verwaltungsaufgaben überlasteten Oberlandesgerichts^-präsidenten eines größeren Bezirks nur ein sehr geringer leil seiner Arbeitskraft für die Rechtsprechung Übrig, so. wäre den Besorgnissen des II» Zivilsenats auch dann nicht " 'r \ 4 . ■ d er Grund ent % o gen, we nn' man den' Übe r lande sgeri eh tsprä s i den ten in der Vorsitzführung freier stellen würde. 1er Bedeutung seines Amtes wird der Oberlandesgerichtspräsident sicher - 6- - dadurch am besten gerecht, daß er, wenn irgend möglich, mit einem ins Gewicht fallenden Seil seiner Arbeitskraft an der Rechtsprechung seines Gerichts Anteil nimmt« Ist er hierzu in der läge, so übt er durchaus auch dann eine richterliche Tätigkeit ran Substanz und Rang aus, wenn er echter Torsitzender' in einem auf seine Arbeitskraft z'ugeschni 11enen Senat ist und an der Rechtsprechung dieses Senats ständig mitwirkt„ Dafür zu sorgen, daß diesem. Senat nicht Rechts^ gebiete von ganz untergeordneter Bedeutung zugewiesen werden, ist Aufgabe einer sinnvollen Geschäftsverteilurgc Aua diesen Gründen beantwortet der Große Senat für Zivilsachen die ihm gestellte Rechtsfrage im Sinne der Beschlußformel * Heusinger Br* Bischer Krüg.er-H ieland Johanns'en Heimann-Trosien Kreft Br, Hauß Mormann Br * Bukow Mattem