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BGH

Gericht: BGH

Die in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 19* Juni 1962 - BGHZ 57, 210 - aufgestellten Grundsätze über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden eines Senats gelten auch für den Oberlandesgerichtspräsidenten als SenatsVorsitzenden» ^;Die in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 19« Juni 1962 - BGHZ 37, 210 -äufgestellten Grundsätze über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden eines Senats gelten auch für den Oberlandesgerichtspräsi-denten als Senatsvorsitzenden. Der Große Senat für Zivilsachen hat in seinem Beschluß vom 19 o Jusii 1962 - BGHZ 37, 210 - entschieden, daß der Senat eines Oberlandesgerichts mit einem SenatsPräsidenten als Vorsitzenden nur dann vorschriftsmäßig besetzt ist, wenn der Senatspräsident mindestens 75 i> der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnimmt« Unter Berücksichtigung der mit dem Amtr= des Vorsitzenden verbundenen mehr technischen Aufgaben wird der ordentliche Vorsitzende im Regelfall erheblich mehr als 50 $ der rein richterlichen Spruchtätigkeit im Rahmen seines Senats als Vorsitzender zu erledigen haben. Der Große Senat für Zivilsachen hat es in seinem Beschluß ausdrücklich offen gelassen, ob die gleichen Anforderungen auch für den Oberlandesgerichtspräsidenten als Senatsvorsitzenden zu gelten haben. Der Große Senat für Zivilsachen hat die in dem früheren Beschluß an die Rührung des Vorsitzenden in einem Senat gestellten Anforderungen aus dem Sinn und Zweck der §§ 115, 117, 62 GVG hergeleiteto Er bleibt dabei, daß diesen Bestimmungen nur dann genügt wird, wenn der ordentliche Vorsitzende, der unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Eignung für die mit der Vorsitzführung verbundenen spezifischen Aufgaben (insbesondere Leitung der Verhandlung, Durchführung der Beweisaufnähme, Leitung der Beratung) ausgewählt ist, sein Amt auch ausfüllt«, Rach dem gesetzlichen Leitbild der Vorsitzführung in einem gerichtlichen Spruchkörper kann die Überlassung der Aufgaben des Vorsitzenden an einen Vertreter, sieht man von krankheits-und urlaubsbedingter Verhinderung ab, nur in engen Grenzen zulässig sein. Pur die rechtsprechende Tätigkeit des Oberlandesgerichtspräsidenten hat das GVG nur die Sonderregelung getroffen, daß der Oberlandesgerichtspräsident vor Beginn des Geschäftsjahres den Senat bestimmt, dem er sich anschließt (§ 117 ioVofflo § 62 Abs» 2 GVG)» In seiner Stellung als Vorsitzender’ Richter in diesem Senat sind seine Punktionen die gleichen wie die der Senatspräsidenten«, IXLe Eigenart des Amtes des Oberlandesgerichtspräsidenten wird allerdings wesentlich dadurch geprägt, daß ihm durch bundes-und landesrechtliche Bestimmungen umfangreiche Verwaltungsgeschäfte übertragen worden sind, die einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft in Anspruch nehmen» Aus dieser das Amt kennzeichnenden Verbindung richterlicher und verwaltender Tätigkeit läßt sich aber nicht mit dem vorlegenden Senat herleiten, daß die für die übrigen Senatsvorsitzenden verbindlichen Grundsätze über die Vorsitzführung . Nur bei einem gewissen Mindestmaß verantwortungsvoller richterlicher Tätigkeit, so meint er, werde der Oberlandesgerichtspräsident der Bedeutung seines richterlichen Amtes gerecht» Angesichts der unterschiedlichen Größe der Oberlandesgerichtsbezirke und angesichts sonstiger örtlicher Verschiedenheiten werden sich aber kaum allgemeine Regeln darüber aufstellen lassen, mit welchem Prozentsatz seiner Arbeitskraft der Oberlandesge- j richtspräsident an der Rechtsprechung mitwirken muß» Bleibt dem mit Verwaltungsaufgaben überlasteten Oberlandesgerichtspräsidenten eines größeren Bezirks nur ein sehr geringer Teil seiner Arbeitskraft für die Rechtsprechung übrig, so wäre den Besorgnissen des II» Zivilsenats auch dann nicht der Grund entzogen, wenn man den Oberlandesgerichtspräsidenter* in der Vorsitzführung freier stellen würde» Per Bedeutung seines Amtes wird der Oberlandesgerichtspräsident sicher

VorsitzendeVorsitzführungrichterlichRechtsprechungaufgebenGVGOberlandesgerichtspräsidentengesetzlich

Volltext der Entscheidung

2024 087
Nachschlagewerks ja BGHZ s	ia
GVG §§ 115, 117, 62
Die in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 19* Juni 1962 - BGHZ 57, 210 - aufgestellten Grundsätze über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden eines Senats gelten auch für den Oberlandesgerichtspräsidenten als SenatsVorsitzenden»
BGH, Beschlo v0 200 November 1967 - GSZ 1/67
BUNDESGERICHTSHOF
S4
§sz_x/67	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Bergmanns Otto (Kreis
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
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gesetzlich >ertreten
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Aktiengesellschaft ,
urch die Vorstandsmitglieder Co	und	Dr.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
2

Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 20. November 1967 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr.Dr.hc. Heusinger, des Senatspräsidenten Dr. Fischer, der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland, der Bundesrichter Johannsen,
 Dr. Heimann-Trosien, Dr« Kreft, Dr. Hauß, Dr« Mattern,
 Mormann und Dr. Bukow
 beschlossen:
^;Die in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 19« Juni 1962 - BGHZ 37, 210 -äufgestellten Grundsätze über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden eines Senats gelten auch für den Oberlandesgerichtspräsi-denten als Senatsvorsitzenden.
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Der Große Senat für Zivilsachen hat in seinem Beschluß vom 19 o Jusii 1962 - BGHZ 37, 210 - entschieden, daß der Senat eines Oberlandesgerichts mit einem SenatsPräsidenten als Vorsitzenden nur dann vorschriftsmäßig besetzt ist, wenn der Senatspräsident mindestens 75 i> der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnimmt« Unter Berücksichtigung der mit dem Amtr= des Vorsitzenden verbundenen mehr technischen Aufgaben wird der ordentliche Vorsitzende im Regelfall erheblich mehr als 50 $ der rein richterlichen Spruchtätigkeit im Rahmen seines Senats als Vorsitzender zu erledigen haben. Der Große Senat für Zivilsachen hat es in seinem Beschluß ausdrücklich offen gelassen, ob die gleichen Anforderungen auch für den Oberlandesgerichtspräsidenten als Senatsvorsitzenden zu gelten haben.
 
Der IIo Zivilsenat legt dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 137 GVG die Rechtsfrage zur Entscheidung vor, in welchem Umfang der Präsident eines Oberlandesgerichts die Aufgaben des Vorsitzenden des Senats wahrnehmen muß, dem er sich angeschlossen hat«,
Der Große Senat für Zivilsachen hat die in dem früheren Beschluß an die Rührung des Vorsitzenden in einem Senat gestellten Anforderungen aus dem Sinn und Zweck der §§ 115, 117, 62 GVG hergeleiteto Er bleibt dabei, daß diesen Bestimmungen nur dann genügt wird, wenn der ordentliche Vorsitzende, der unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Eignung für die mit der Vorsitzführung verbundenen spezifischen Aufgaben (insbesondere Leitung der Verhandlung, Durchführung der Beweisaufnähme, Leitung der Beratung) ausgewählt ist, sein Amt auch ausfüllt«, Rach dem gesetzlichen Leitbild der Vorsitzführung in einem gerichtlichen Spruchkörper kann die Überlassung der Aufgaben des Vorsitzenden an einen Vertreter, sieht man von krankheits-und urlaubsbedingter Verhinderung ab, nur in engen Grenzen zulässig sein. Die ständige Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden an der Senatsarbeit, ohne die er den notwendigen Überblick über die Rechtsprechung seines Senates nicht gewinnen kann, wird vom Gesetz im Interesse der Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung gefordert»
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Pur die rechtsprechende Tätigkeit des Oberlandesgerichtspräsidenten hat das GVG nur die Sonderregelung getroffen, daß der Oberlandesgerichtspräsident vor Beginn des Geschäftsjahres den Senat bestimmt, dem er sich anschließt (§ 117 ioVofflo § 62 Abs» 2 GVG)» In seiner Stellung als Vorsitzender’ Richter in diesem Senat sind seine Punktionen
 die gleichen wie die der Senatspräsidenten«, IXLe Eigenart des Amtes des Oberlandesgerichtspräsidenten wird allerdings wesentlich dadurch geprägt, daß ihm durch bundes-und landesrechtliche Bestimmungen umfangreiche Verwaltungsgeschäfte übertragen worden sind, die einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft in Anspruch nehmen» Aus dieser das Amt kennzeichnenden Verbindung richterlicher und verwaltender Tätigkeit läßt sich aber nicht mit dem vorlegenden Senat herleiten, daß die für die übrigen Senatsvorsitzenden verbindlichen Grundsätze über die Vorsitzführung . für den Obbriandesgerichtspräsidenten gar nicht oder nur beschränkt anwendbar sind» Zwar können die Senatspräsidenten in der Regel ihre gesamte Arbeitskraft richterlichen Aufgaben zuwenden. Doch ist auch bei ihnen die Regel zuweilen durchbrochen, insbesondere dann, wenn ihnen auf gesetzlicher Grundlage Prüfungs- oder Ausbildungsaufgaben übertragen worden sind» Für die .Oberiandesgerichtspräsidenten gilt die Regel von vornherein nicht. Der entscheidende Grund für die an die Vorsitzführung in einem Kollegialgericht in BGHZ 37» 210 gestellten Anforderungen liegt aber nicht darin, daß sich der ordentliche Vorsitzende durchweg mit voller Kraft den richterlichen Geschäften widmen* kann, sondern in der Erwägung, daß nur bei Befolgung dieser Postulate dem Erfordernis der §§ 115» 117» 62 GVG entsprochen und hierdurch gemäß dem gesetzgeberischen Zweck dieser Bestimmungen eine gewisse Sicherung für eine gute und stetige Rechtsprechung dos Kollegialgerichts geschaffen wird» Erklärt man in dem von dem Oberlandesgerichtspräsidenten geführten Senat eine großzügige Überlassung der Geschäfte des Vorsitzenden an einen Vertreter für zulässig, so nimmt man damit für diesen Senat eine Minderung der gesetzlichen Garantien in Kauf, die der Sicherung des gesetzlichen Richters und der
 
Güte der Rechtsprechung dienen sollen» Aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften über die Vorsitzführung in den Senaten und über die Aufgaben des Oberlandesgerichtspräsidenten läßt sich nicht entnehmen, daß das Gesetz den Oberlandesgerichtspräsidenten bei der Führung eines Senats von Pflichten entbindet, die jedem anderen Vorsitzenden eines Senats obliegen» Per geringeren Arbeitskraft, mit der der Oberlandesgerichtspräsident für die Rechtsprechung zur Verfügung steht, kann das Präsidium in einer mit dem GVG in Einklang stehenden Weise Rechnung tragen» Es kann den Geschäftsumfang des Senats, dem sich der Oberlandes- I* gerichtspräsident anschließt, so bemessen, daß dieser seinen Aufgaben als Vorsitzender nachkommen kann»
Per II. Zivilsenat befürchtet, die Bildung von Senaten mit einem kleinen Geschäftsbereich könne dazu führen, daß der Oberlandesgerichtspräsident sein richterliches Amt nicht mehr in sinnvoller Weise ausübe. Nur bei einem gewissen Mindestmaß verantwortungsvoller richterlicher Tätigkeit, so meint er, werde der Oberlandesgerichtspräsident der Bedeutung seines richterlichen Amtes gerecht» Angesichts der unterschiedlichen Größe der Oberlandesgerichtsbezirke und angesichts sonstiger örtlicher Verschiedenheiten werden sich aber kaum allgemeine Regeln darüber aufstellen lassen, mit welchem Prozentsatz seiner Arbeitskraft der Oberlandesge- j richtspräsident an der Rechtsprechung mitwirken muß» Bleibt dem mit Verwaltungsaufgaben überlasteten Oberlandesgerichtspräsidenten eines größeren Bezirks nur ein sehr geringer Teil seiner Arbeitskraft für die Rechtsprechung übrig, so wäre den Besorgnissen des II» Zivilsenats auch dann nicht der Grund entzogen, wenn man den Oberlandesgerichtspräsidenter* in der Vorsitzführung freier stellen würde» Per Bedeutung seines Amtes wird der Oberlandesgerichtspräsident sicher
 
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dadurch am besten gerecht, daß er, wenn irgend möglich, mit einem ins Gewicht fallenden Teil seiner Arbeitskraft an der Rechtsprechung seines Gerichts Anteil nimmto Ist er hierzu in der Lage, so übt er durchaus auch dann eine richterliche Tätigkeit von Substanz und Rang aus, wenn er echter Vorsitzender in einem auf seine Arbeitskraft zugeschnittenen Senat ist und an der Rechtsprechung dieses Senats ständig mitwirkto Dafür zu sorgen, daß diesem Senat nicht Rechtsgebiete von ganz untergeordneter Bedeutung zugewiesen werden, ist Aufgabe einer sinnvollen Geschäftsverteilung„
-•i*
Aus diesen Gründen beantwortet der Große Senat für Zivilsachen die ihm gestellte Rechtsfrage im Sinne der Beschlußformel0
Heusinger	Dr„	Rischer	Krüger-Nieland
 Joharmsen	Heimann-Trosien	Kreft	Drc	Hauß
 Mat tern	Mormann Dr„ Bukov/