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BGH

Gericht: BGH

In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche können die Berufung und die Revision auch darauf gestützt werden, daß das Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen. "h In Eecht3streitigkeiten Uber vermögensrecht-liche Ansprüche können die Berufung und die Revision auch darauf gestützt werden, daß das Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen hat. 1. Nach §§ 512a, 549 Abs. 2 ZPO können in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche Berufung und Revision nicht darauf gestützt werden, daß das untere Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Das Reichsgericht hat wiederholt ausgesprochen, diese Bestimmungen seien nicht nur anzuwenden, wenn zu entscheiden sei, welches von mehreren deutschen Gerichten Örtlich, sondern auch wenn in Präge stehe, ob überhaupt ein deutsches oder nicht ein ausländisches Gericht zuständig sei (WarnRspr Ergänzungsband 1915 Nr. 247; RGZ 126, 196, 199; DZ 1930, "Können die Berufung und die Revision darauf gestützt werden, das untere Gericht habe zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen?" Die Zivilprozeßordnung regelt die internationale Zuständigkeit, d.h. die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher Gerichte und der Zuständigkeit ausländischer Gerichte nicht ausdrücklich und unmittelbar (Ausnahme: § 606 b ZPO), sondern grundsätzlich nur mittelbar durch stillschweigende Verweisung auf die Vorschriften der §§ 12 ff ZPO über den Gerichtsstand; Soweit nach diesen Vorschriften ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, ist es nach deutschem Recht auch international, d.h. im Verhältnis zu ausländischen Gerichten zuständig. Auf dieser Verknüpfung von örtlicher und internationaler Zuständigkeit im deutschen Zivilprozeßrecht _beru3r die bisherige Rechtsprechung zu §§ 512a, 549 Abs. 2 ZPO. Das Gesetz hat demnach das Interesse der beklagten Partei, nur vor dem für sie örtlich zuständigen Gericht in einen Rechtsstreit hinoingezogen zu werden, dem allgemeinen Interesse nachgesetzt, die oberen Instanzen von Zustündigkeitsstroitigkeiten zu entlasten und das Vorfahren zu beschleunigen. Nach der gesetzlichen Interessenbewertung kommt danach einem Streit über die örtliche Zuständigkeit nur noch eine mindere Bedeutung zu, wenn ein unteres Gericht sich einmal für zuständig erklärt und den In3tanzenzug eröffnet hat. Geht man von diesem Sinn und Zweck des Gesetzes aus, so ist 03 in der Tat zureichend gerechtfertigt, bei einmal bejahter örtlicher Zuständigkeit diese der Nacliprüfung durch die übergeordneten Instanzen zu entziehen Andererseits werden die Belange der staatliChen Rechts-pflege, überhaupt nicht dadurch berührt, von v/elchem erstinstanzlichen Gericht ein bestimmter Rechtsstreit entschieden wird. Bas Gesetz konnte deshalb mit gutem Grund den weiteren Streit über die örtliche Zuständigkeit, wenn das untere Gericht seine örtliche Zuständigkeit bejaht hatte, als unbedeutend ansehen und von den höheren Instanzen au3schließen. b) Dio Interessenlage ist aber eine wesentlich andere, wenn die beklagte Partei sich darauf beruft, das untere Gericht habe zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen. Dieses Interesse erschöpft sich nicht darin, daß ein für die beklagte Partei günstiger gelegenes Gericht mit dem Prozeß befaßt wird - dieser Gesichtspunkt ist hier nur von untergeordneter Bedeutung -.Die beklagte Partei hat an einer Entscheidung durch ihr Heimatgericht das natürliche Interesse jedes Staatsangehörigen, daß sein Staat, dessen Organisation und Funktionsweise er kennt, dessen Sprache er spricht und dem er auf mannigfache Weise verbunden ist, auch seiner Rechtssache sich annimmt, und nicht ein fremder Staat. Es kommt hinzu, daß die internationale Zuständigkeit - anders als die örtliche - auch über das Verfahrens recht entscheidet, nach dem der Rechtsstreit abgewickelt wird. Darüber hinaus hängt von der internationalen Zuständigkeit nicht selten auch ab, nach welchem materiellen Recht die Rechtssache entschieden wird. nach welchem materiellen Recht das streitige Rechtsverhältnis zu beurteilen ist; wird aber die deutsche internationale Zuständigkeit verneint (und ruft deshalb der Kläger ein ausländisches Gericht an), so entscheidet dieses nach dem internationalen Privatrecht seines Landes über die anzuv/ondende Rechtsnorm. Diese Präge hat, aus dem Blickpunkt der staatlichen Rechtspflege gesehen, den gleichen Rang, wie die Entscheidung über die Grenzen der deutschen Gerichtsbarkeit im engeren Sinne, also etwa in den Fällen der Immunität (für die auch das Reichsgericht die Anwendbarkeit der §§ 512a, 54-9 Abs. 2 ZPO verneint; RGZ 157, 389» 392). Es wäre widerspruchsvoll, könnten Berufung und Revision darauf gestützt werden, daß statt der deutschen ordentlichen Gerichte die deutschen Arbeitsgerichte oder Verwaltungs- l gerichte oder Sozialgerichte oder Pinanzgerichte zuständig seien, nicht aber darauf, daß statt des deutschen ein ausländisches Gericht zur Entscheidung berufen war.

Zitierte Normen: § 549 ZPO § 136 GVG § 549 ZPO
PrägeZuständigkeitörtlichInteresseZPOinternationale

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
Ja
 Ja
084
ZPO §§ 512 a, 549 Abs. 2
In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche können die Berufung und die Revision auch darauf gestützt werden, daß das Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen. hat.
BGH, Besohl, v. 14. Juni 1965 - GSZ 1/65 -
BUNDESGERICHTSHOF
SS
gsz i/65	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Staatlichen Unternehmens RMHHHpdcr Volksrepublik Bulgarien in	oatzungsgemaßvert3?eten	durch seinen
 Generaldirektol^md 2 Direktoren, handelnd durch die Vertretung der Bulgari^ghej^St^tlichei^J^ernehmen für Ein-und Ausfuhr in	ÜJ^BHfcätraße^fc
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die l?irma AflU Export-Import-Transit Gesellschaft mit beschrünkter^'HaTtung^vor■trctei^durcl^hren Geschäfts-
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prh:
Ssf
 
Der Große Senat für Zivilsachen hat in der Sitzung vom H. Juni 1965 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger, der Senatspräsidenten Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Augustin, Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Heimann-Trosien Dr. Kreft, Dr. Hauß und Mormann beschlossen:
"h In Eecht3streitigkeiten Uber vermögensrecht-liche Ansprüche können die Berufung und die Revision auch darauf gestützt werden, daß das Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen hat.
Gründe :
1. Nach §§ 512a, 549 Abs. 2 ZPO können in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche Berufung und Revision nicht darauf gestützt werden, daß das untere Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Das Reichsgericht hat wiederholt ausgesprochen, diese Bestimmungen seien nicht nur anzuwenden, wenn zu entscheiden sei, welches von mehreren deutschen Gerichten Örtlich, sondern auch wenn in Präge stehe, ob überhaupt ein deutsches oder nicht ein ausländisches Gericht zuständig sei (WarnRspr Ergänzungsband 1915 Nr. 247; RGZ 126, 196, 199; DZ 1930,
1502 Nr. 6; RGZ 150, 265» 268). Der Bundesgerichtshof hat sich - wie auch das Bundesarbeitsgericht (Urt. I AZR 258/57 vom 13. Mai 1959 = AP Internat. Privatrecht Nr. 4) - dieser Rechtsprechung angeschlossen (DM ZPO § 549 Nr. 13 = NJW 1953, 222, 223; JZ 1956, 535; GRUR I960, 372, 377; WM I960,
 
441 und Ib ZR 100/62 vom 22. Januar 1964). Der VIII. Zivilsenat will von ihr abweichen und hat durch den Beschluß VIII ZR 304/62 vom 9. Dezember 1964 gemäß § 136 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen die Präge vorgelegt;
"Können die Berufung und die Revision darauf gestützt werden, das untere Gericht habe zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen?"
Der Große Senat bejaht diese Frage.
2. Die Zivilprozeßordnung regelt die internationale Zuständigkeit, d.h. die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher Gerichte und der Zuständigkeit ausländischer Gerichte nicht ausdrücklich und unmittelbar (Ausnahme: § 606 b ZPO), sondern grundsätzlich nur mittelbar durch stillschweigende Verweisung auf die Vorschriften der §§ 12 ff ZPO über den Gerichtsstand; Soweit nach diesen Vorschriften ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, ist es nach deutschem Recht auch international, d.h. im Verhältnis zu ausländischen Gerichten zuständig. Auf dieser Verknüpfung von örtlicher und internationaler Zuständigkeit im deutschen Zivilprozeßrecht _beru3r die bisherige Rechtsprechung zu §§ 512a, 549 Abs. 2 ZPO. Sie folgert, diese Bestimmungen müßten auch für die internationale Zuständigkeit gelten, "weil die Vorschriften dei Zivilprozeßordnung über die örtliche Zuständigkeit die Gerichtsgewalt der deutschen Gerichte nicht nur im Verhältnd zueinander regelten, sondern zugleich mittelbar dem Ausland gegenüber die Grenze für die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit zögen" (so; RGZ 126, 196 ff; 150, 265, 266
 
JTS
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1)-
Dabei wird aber verkannt, daß diese positiv-rechtliche Regelung - andere Rechtsordnungen stellen für die internationale Zuständigkeit selbständige Voraussetzungen auf (vgl. Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht S. 210 f) -die örtliche und die internationale Zuständigkeit nur in ihren Voraussetzungen (§§ 12 ff ZPO) miteinander verknüpft. Trotz dieser Verknüpfung bleiben örtliche Zuständigkeit und internationale Zuständigkeit etwas Verschiedenes:
Die örtliche Zuständigkeit verteilt die Streitsachen unter die deutschen erstinstanzlichen Gerichte, die internationale Zuständigkeit dagegen regelt, ob eine Streitsache mit Auslandsbeziehungen von deutschen oder von ausländischen Gerichten entschieden werden soll. Es kann dahinstehen, ob mit Rücksicht auf diese funktionelle Verschiedenheit die internationale Zuständigkeit eine selbständige Prozeßvoraussetzung neben der örtlichen Zuständigkeit bildet, wie im internationalen Zivilprozeßrecht überv/iegend angenommen wird (Neuner, Internationale Zuständigkeit, 1929 S. 45 Anm. 189; Pagenstecher, RabelsZ 1937, 346 ff; Reu,
 Die staatliche Zuständigkeit im internationalen Privatrecht, 1938 S. 89; Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht 1949 S. 318; Matthies, Deutsche internationale Zuständigkeit 1955, S. 63; a.A. Kralik ZZP 1961, 26 ff). In jedem Pall stellt sich die Frage, ob die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, die sich außerhalb des Titels "Gerichtsstand” mit der örtlichen Zuständigkeit befassen, also nicht deren Voraussetzungen regeln, auch für die internationale Zuständigkeit gelten. Die Antwort auf sie ist nicht schon aus der positiv-rechtlichen Verknüpfung der Voraussetzungen der beiden Zuständigkeiten logisch zu erschließen, sie ist vielmehr nur durch eine Auslegung dieser Bestimmungen, im vorliegenden Pall also der §§ 512a, 549 Abs. 2 ZPO, zu gewinnen.
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3* Sinn und Zweck der §§ 512a, 549 Abs. 2 ZPO ergeben sich vornehmlich aus ihrer Entstehungsgeschichte.
§ 549 Abs. 2 ZPO ist im Rahmen der Novelle vom 5. Juni 1905 (RGBl I, 536), die eine Entlastung des Reichsgerichts bezweckte, in die Zivilprozeßordnung eingefügt worden.
Die Bestimmung wurde erst aufgrund der Beratungen der Reichstagskommission in den Entwurf aufgenommen und sollte, wie es in der Begründung heißt, "noch in verstärktem Maße das Reichsgericht von Zuständigkeitsstreitigkeiten befreien" (zitiert naehs Materialien zu dem Gesetz vom 5« Juni 1905» betreffend die Änderungen der Zivilprozeßordnung, Erstes Heft der Beihefte zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Zivilsachen, Leipzig 1905 S. 114). § 512a ZPO entstammt der Zivilprozeßnovelle von 13. Februar 1924 (RGBl I, 135, 143). Sie schnitt im Interesse der Entlastung der Rechtsmittelgerichte und der Beschleunigung des Verfahrens dem Beklagten die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit schon in der Berufungsinstanz ab. Das Gesetz hat demnach das Interesse der beklagten Partei, nur vor dem für sie örtlich zuständigen Gericht in einen Rechtsstreit hinoingezogen zu werden, dem allgemeinen Interesse nachgesetzt, die oberen Instanzen von Zustündigkeitsstroitigkeiten zu entlasten und das Vorfahren zu beschleunigen. Nach der gesetzlichen Interessenbewertung kommt danach einem Streit über die örtliche Zuständigkeit nur noch eine mindere Bedeutung zu, wenn ein unteres Gericht sich einmal für zuständig erklärt und den In3tanzenzug eröffnet hat.
Geht man von diesem Sinn und Zweck des Gesetzes aus, so ist 03 in der Tat zureichend gerechtfertigt, bei einmal bejahter örtlicher Zuständigkeit diese der Nacliprüfung durch die übergeordneten Instanzen zu entziehen
SS
 
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a) Bei der - zu unterstellenden - Gleichwertigkeit der deutschen erstinstanzlichen Gerichte (vgl. RG LZ 1930,
 1502 Nr. 6) kann die beklagte Partei weder im Hinblick auf die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens noch auf die Entscheidung ein sachliches Interesse daran haben, daß statt des Amtsgerichts oder des Landgerichts, das seine örtliche Zuständigkeit bejaht hat, ein anderes Amtsgericht oder Landgericht den Rechtsstreit entscheide. Welches deutsche Gericht auch immer entscheiden mag, es wird dasselbe Verfahrensrecht und dasselbe materielle
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Recht anwenden. Ein Interesse, das Verfahren :vor ein anderes Gericht zu ziehen, kann deshalb die beklagte Partei nur im Hinblick auf solche Umstände haben, die sich nicht'auf Verfahren und Rechtsanwendung, . sondern lediglich auf die örtliche Lage des erstinstanzlichen Gerichts beziehen. Insbesondere ist die beklagte Partei in der Regel darän interessiert, nicht in einem vom Kläger angenommenen besonderen Gerichtsstand, sondern in ihrem durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bestimmten allgemeinen Gerichtsstand verklagt zu werden.
Andererseits werden die Belange der staatliChen Rechts-pflege, überhaupt nicht dadurch berührt, von v/elchem erstinstanzlichen Gericht ein bestimmter Rechtsstreit entschieden wird. Bas Gesetz konnte deshalb mit gutem Grund den weiteren Streit über die örtliche Zuständigkeit, wenn das untere Gericht seine örtliche Zuständigkeit bejaht hatte, als unbedeutend ansehen und von den höheren Instanzen au3schließen. Nie gesetzliche Regelung entspricht also voll ihrem Sinn und Zweck, wenn man sie (nur) auf den Streit über die örtliche Zuständigkeit anwendet.
b) Dio Interessenlage ist aber eine wesentlich andere, wenn die beklagte Partei sich darauf beruft, das untere Gericht habe zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen. Dabei ist von dem für die Problemlage typischen Pall auszugehen, daß die beklagte Partei Ausländer oder eine Person mit Auslandsbeziehungen ist.
Der beklagten Partei kommt es in diesem Pall darauf an, daß nicht ein deutsches Gericht, sondern ihr Heimat-gcricht die Rechtssache entscheidet. Dieses Interesse erschöpft sich nicht darin, daß ein für die beklagte Partei günstiger gelegenes Gericht mit dem Prozeß befaßt wird - dieser Gesichtspunkt ist hier nur von untergeordneter Bedeutung -. Die beklagte Partei hat an einer Entscheidung durch ihr Heimatgericht das natürliche Interesse jedes Staatsangehörigen, daß sein Staat, dessen Organisation und Funktionsweise er kennt, dessen Sprache er spricht und dem er auf mannigfache Weise verbunden ist, auch seiner Rechtssache sich annimmt, und nicht ein fremder Staat. Das Gewicht dieses Interesses ist mit dem Interesse eines Beklagten, der seine Rechtssache statt von dem einen von einem anderen gleichgeordneten Gericht seines Heimatstaates entschieden v/issen will, nicht zu vergleichen.
Es kommt hinzu, daß die internationale Zuständigkeit - anders als die örtliche - auch über das Verfahrens recht entscheidet, nach dem der Rechtsstreit abgewickelt wird. Denn nur das deutsche Gericht wendet deutsches Prozeßrecht, das ausländische Gericht aber sein eigenes Verfahrensrecht an. Darüber hinaus hängt von der internationalen Zuständigkeit nicht selten auch ab, nach welchem materiellen Recht die Rechtssache entschieden wird. Wird die deutsche internationale Zuständigkeit bejaht, so bestimmt das deutsche internationale Privatrecht,
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nach welchem materiellen Recht das streitige Rechtsverhältnis zu beurteilen ist; wird aber die deutsche internationale Zuständigkeit verneint (und ruft deshalb der Kläger ein ausländisches Gericht an), so entscheidet dieses nach dem internationalen Privatrecht seines Landes über die anzuv/ondende Rechtsnorm. Demgemäß kann die Entscheidung Uber die internationale Zuständigkeit - im Gegensatz zur Entscheidung Uber die örtliche - schprn_ die, sachliche Entscheidung: des Prozesses vorwegnehmen. Dies kann ferner - abgesehen von der Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung des internationalen Privatrechts -auch schon dann zutreffen, wenn die Rechtsordnung des anderen Staates von einer ganz anderen Auffassung vom Wesen und Zweck des Rechts oder von einer von der deutschen wesentlich verschiedenen Methode der Rechtsanwendung ausgeht.
In dieselbe Richtung weisen für die internationale Zuständigkeit die Belange der staatlichen Rechtspflege. Diese werden nicht berührt, wenn die Parteien darüber streiten, ofe ein Rechtsstreit vom Landgericht A oder ob er vom Landgericht B zu entscheiden ist, wohl aber, wenn in Präge steht, ob eine Rechtssache mit Auslandsbeziehungen überhaupt von einem deutschen Gericht oder von einem ausländischen Gericht entschieden werden soll. Es handelt sich dann darum, wieweit die deutschen Gerichte in Rechtssachen mit Auslandsbeziehungen eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch nehmen. Diese Präge hat, aus dem Blickpunkt der staatlichen Rechtspflege gesehen, den gleichen Rang, wie die Entscheidung über die Grenzen der deutschen Gerichtsbarkeit im engeren Sinne, also etwa in den Fällen der Immunität (für die auch das Reichsgericht die Anwendbarkeit der §§ 512a, 54-9 Abs. 2 ZPO verneint; RGZ 157, 389» 392).
 
Da mithin hei einem Streit über die internationale Zuständigkeit - anders als bei einem Streit Uber die örtliche Zuständigkeit - sowohl die Interessen der beteiligten Einzelnen als auch die Belange der staatlichen Rechts-
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pflege in hohem Maße betroffen werden, kann nicht angenommen werden, das Gesetz, das nur Streitpunkte minderer Bedeutung von den höheren Instanzen ausschließen wollte, meine hier auch die internationale Zuständigkeit, wo es nur von der örtlichen Zuständigkeit spricht (im Ergebnis ebenso: Neuner aaO S. 45 Anm. 1895 Pagenstecher aaO S- 357 442 ff; Reu, Die staatliche Zuständigkeit im international-Privatrecht, 1938, S. 200 Anm.; Kallmann, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile und gerichtlicher Vergleiche, 1946 S. 23 Anm. 6; Riezler aaO S. 318; Matthie? aaO S. 81 ff, derselbe NJW 1953, 546, 547; Gamillscheg, Anm. zu BAG AP Internat. Privat recht Nr. 4; Stein/Jonas/ Pohle, ZPO 19* Aufl. vor § 12 Bemerkung V 3).
4. Nur eine solche Auslegung steht auch im Einklang mit der Behandlung der übrigen Prozeßvoraussetzungen in den Rechtsmittelinstanzen. So ist die Präge der sachlichen Zuständigkeit, unter die auch die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten fällt, in allen Instanzen nachprüfbar, obgleich sie von ungleich geringerem Gewicht ist als die Präge der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts.
Die Präge des innerdeutschen Gerichtsweges ist in allen Instanzen sogar von Amts v/egen nachzuprüfen. Es wäre widerspruchsvoll, könnten Berufung und Revision darauf gestützt werden, daß statt der deutschen ordentlichen Gerichte die deutschen Arbeitsgerichte oder Verwaltungs- l gerichte oder Sozialgerichte oder Pinanzgerichte zuständig seien, nicht aber darauf, daß statt des deutschen ein ausländisches Gericht zur Entscheidung berufen war.
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U
Die Frage des Vorlagcbeschlusses war deshalb zu bejahen. Die zu erv/artende Mehrbelastung der Rechtsmittelgerichte, insbesondere des Bundesgerichtshofes, muß wegen des Gewichts der eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung nahelegenden Gründe in Kauf genommen werden.
Heusinger Pr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Augustin Krüger-Nieland Johannsen Dr. Heimann-Trosien Dr. Kreft
 Dr. Hauß
 Mormann