§ 839 BGB gibt dem Geschädigten gegenüber ehrkränkenden Behauptungen in der Regel kein Recht, von dem Beamten persönlich zur Wiedergutmachung des Schadens die Abgabe einer Erklärung zu verlangen, die seiner Amtsführung zuzurechnen ist. barkeit gleichwertig nebeneinander ständen, dürfe den Zivilgerichten in ihrem Bereich eine Befugnis nicht prinzipiell abgesprochen werden, die den Verwaltungsgerichten unstreitig zustehe« In unserer gegenwärtigen Rechtsordnung stelle die richterliche Kontrolle der Verwaltung in Form einer Verurteilung zu einer Amtshandlung keinen Fremdkörper mehr dar« Mit dem Verfassungsprinzip der Gewaltenunterscheidung und de sogenannten Gewaltentrennung sei der Rechtszwang auf die Verwaltung durch eine gerichtliche Entscheidung durchaus vea einbaro Denn dieses Prinzip lasse wechselseitige Überschneidungen sehr wohl zu« Insbesondere erfordere es der Grundsat: der Rechtsstaatlichkeit, daß die öffentliche Verwaltung von dem jeweils zuständigen Gericht in jene Schranken zurückgewiesen werden könne, die durch Verfassung und Gesetz für di Verwaltung verbindlich seien, und die sie schon von sich au hätte beachten müssen« Der Bürger, der - wie im Vorlagefall der Kläger - mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft Privatrechtsverkehr trete, habe einen Anspruch auf den glei chen Rechtsund Gerichtsschutz, den ihm die Rechtsordnung Dritten gegenüber gewähre, mit denen er in ähnlichen Rechts beziehungen stehe» Es gehe daher nicht an, dem Bürger das Recht zu versagen, den Widerruf einer dienstlichen Äußerung eines Beamten vor dem Zivilgericht zu verlangen, wenn dies* Äußerung auf ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwisch« dem Dienstherrn des Beamten und dem Bürger Bezug nehme und wegen eines sachlich nicht zutreffenden Vorwurfs die Ehre Bürgers schmälere» Verweise man auf Geldersatz als das ein ge Mittel des Schadensausgleichs, so bedeute das eine erhe liehe Verkümmerung des Ehrschutzes, die nicht zu vertreten sei» Auch aus dem Wesen des Beamtenverhältnisses lasse sic eine solche Beschränkung des Schadensersatzes nicht herlei Die Pflichtbindung des Beamten gegenüber seinem Dienstherr rechtfertige keinen Ausschluß sonst gegebener Schadenserst moglichkeiten» Daher müsse dem durch ehrverletzende Außen eines Beamten betroffenen Bürger ein Widerrufsanspruch ge- Der III» Zivilsenat möchte daher nicht mehr an dem Satz festhalten, daß § 839 BGB nur einen Anspruch auf Geldersatz, nicht aber einen Anspruch auf Rücknahme einer dienstlichen Äußerung gebe» Andererseits möchte der XXI» Zivilsenat den Beamten selbst nicht der Widerrufsklage aussetzen, sondern seiner Anstellungskörperschaft die Verpflichtung zu dem Widerruf auferlegen» Dieses Ergebnis will er durch Anwendung des Art» 34 $G erreichen, wobei nach seiner Meinung das Prinzip der Staatshaftung auch dann eingreifen muß, wenn ein Beamter eine Amtspflichtverletzung innerhalb des bürgerlich-rechtlichen Rechtskreises seines öffentlichen Dienstherrn begangen hat» Der Art» 34 GG habe das Prinzip der Staatshaftung in anderer Weise umschrieben als Art» 131 WeimRV» Dieser geänderten Wortfassung ;entspreche, so meint der III» Zivilsenat, allein die Auslegung, daß die öffentlich-rechtliche Körperschaft für alle schuldhaften Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten zu haften habe, ohne daß es auf den Bereich der Tätigkeit ankomme» Denn ein Beamter im staatsrechtlichen Sinne sei kraft des'öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses nicht nur in der Hoheitsverwaltung, sondern auch im sogenannten fiskalischen Bereich der Verwaltung "in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes” tätig» Diese Auslegung führe auch zu besseren Ergebnissen und werde wesentlich zu einer Bereinigung der überkomplizierten Rechtslage auf dem Gebiet des Amtshaftungsrechts beitragen» Übernehme man diese Auslegung des Art» 34 GG, so gelte der Grundsatz der Überbürdung der Schadensersatzpflicht auch für den hier geltenden Wider-rufsanspruch, der aus dem privatrechtlichen Bereich der Gemeindeverwaltung entstanden sei» Gibt der Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB dann, wenn ein Beamter (im Sinne des Beamtenrechts) sich in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgabe in Bezug auf ein privates Rechtsverhält nis zwischen seinem Dienstherrn und einem Dritten geäußert hat, diesem Dritten einen Anspruch auf Widerruf der dienstlichen Äußerung, sofern sie sachlich unrichtig oder ehrverletzend ist? 31, 308; I ZR 87/51 vom 18, Januar 1952 s LU § 812 BGB Nr, 6 * NJW 1952, 417; I ZR 97/57 vom 25- April 1958 = LM § 14 UWG Nr, 6 * JZ 1958, 438; I ZR 30/58 vom 12# Januar I960 * LM § 1004 BGB Nr# 49 ** JZ I960, 701}# Da der negatorische Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Rufstörung von wesentlich geringeren Voraussetzungen abhängt, ist die delikts-rechtlich^*' Begründung, mit der in der älteren Rechtsprechung die Verurteilung zu dem Widerruf begründet wurde (vgl, etwa RGZ 97, 343), in der neueren Rechtspraxis mehr und mehr verdrängt worden (vgl-* Helle, Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht 1957, 16)«, Nur auf negatorischer Grundlage kann der Kläger in der Regel jene Schwierigkeiten überwinden, die sich ergeben, wenn er ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beklagten beweisen muß} der sich auf seine Gutgläubigkeit und die Wahrnehmung berechtigter Interessen beruft# Die Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des privatrechtlichen Rechtsgüterschutzes - des Ehrschutzes insbesondere hat den Widerrufsanspruch immer weiter von den Schranken des Deliktsrechts befreit und für seine Anwendung eigenständige Rechtssätze entwickelt# Nun hat der III# Zivilsenat in seinem Vorlagebeschluß von einer Erörterung der negatorischen Anspruchsgrundlage abgesehen und die Rechtsfrage nur auf die Rechtsfolgen abgestellt, die sich bei einer Würdigung unter dem Gesichtspunkt des deliktsrechtlichen Schadensersatzes, insbesondere der Wiedergutmachung auf Grund des § 839 BGB ergeben# In der Tat mag der Sachverhalt den Gedanken nahelegen, daß als Störer im Sinne des negatorischen Anspruchs nur die öffentlich- rechtliche Körperschaft, nicht aber der Beamte persönlich anzusehen ist«, Dann ist es notwendig, auch die deliktsrecht-liehe Anspruchsgrundlage zu prüfen, um entscheiden zu können, ob auf diesem Wege der vom Kläger mit seiner Klage begehrte Rechtsschutz zu erreichen ist« Dabei ist mit dem vorlegenden Senat davon auszugehen, daß der Beklagte die Vorwürfe gegen den Kläger in Ausübung seines Amtes und nicht als Privatperson aufgestellt hat. Ferner muß - vor näherer Prüfung durch den vorlegenden Senat - gemäß dem Vorbringen des Kläger unterstellt werden, daß der Beklagte bei Abgabe seiner Äußerungen rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, da nur dann Raum für einen deliktsrechtlichen Restitutionsanspruch ist. Er möchte dagegen nicht mehr an jener Rechtsprechung festhalten, die zur Art des aus § 839 BGB zu leistenden Schadensersatzes den Grundsatz entwickelt hat, der Anspruch gehe nur auf Geldersatz, allenfalls auf Wertersatz, jedenfalls aber nicht auf Wiedergutmachung durch eine dem Amt zuzurechnende Handlung (RGZ 145, 137 /T40150, 140; 169, 353 Z?567; BßHZ 4, 77 /847; 4, 302 5, 502 /50£7; 14, 222 Dem vorlegenden Senat ist zuzugeben, daß diese Begründung angesichts des Verfassungsprinzips der Rechtsstaatlichkeit und der ausgebauten gerichtlichen Kontrolle der öffentlichen Verwaltung heute nicht mehr stichhaltig ist (vgl» auch Art» 19 Abs« 4 GG)» Die Auffassung, eine Verurteilung zu dem Widerruf dienstlicher Äußerungen sei von vornherein wegen einer Einmischung der Gerichte in die Verwaltung als unzulässig änzusehen, wird vom III» Zivilsenat mit Recht als rechtsstaatlich unhaltbar kritisiert» Damit entfallen für die im fiskalischen Verwaltungsbereich wurzelnde gegenwärtige Klage, auch soweit sie auf § 839 BGB gestützt ist, alle Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten. Würde auf Grund des § 839 BGB ganz allgemein jede Form der -im § 249 Satz 1 BGB allerdings in erster Linie vorgesehenen -Raturalrestitution gefordert werden können, so wäre folgerichtig auch den Zivilgerichten die Möglichkeit eingeräumt, auf dem Wege der Verurteilung zu dem Schadensersatz Akte der hoheitlichen Verwaltung aufzuheben und damit in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte überzugreifen„ Baß dieses Ergebnis unhaltbar ist, bedarf keiner Begründung (vgl, H*Ja Wolff, Verwaltungsrecht I, 3* Aufl» 1959 § 64 II g 2; ^ Rupp, BVB1 1958, 113 ZT207)„ Wesentlich wird die in der Rechtsprechung vertretene Begrenzung der Schadensersatzpflicht aus § 839 BGB noch von einem anderen Gesichtspunkt getragen, der auch den Bereich der fiskalischen Verwaltung betrifft» § 839 BGB geht von der Eigenhaftung des Beamten aus, der persönlich für die Folgen pflichtwidriger Amtsführung haftbar gemacht wird» Demgemäß kann die Haftung grundsätzlich auch nur auf das gehen, was der Beamte selbst zu leisten vermag, und zwar unabhängig von dem Weiterbestehen des Beamtenverhältnisses» Nach der gesetz liehen Konzeption der Beamtenhaftung geht es aber nicht an, mit Hilfe eines gegen den Beamten persönlich gegebenen Schadensersatzanspruchs einen Rechtszwang auf seine weitere Amtsführung auszuüben, die kraft der Organstellung des Beamten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugerechnet wir deren Funktionen der Beamte ausübt (vgl» Bettermann, DÖV 195 528 ff; KoH» Klein, DÖV 1952, 285)« Andernfalls verloren auch die Bestimmungen über die gesetzliche Vertretung öffentlich-rechtlicher Körperschaften ihren Sinn» Wer ein bestimmtes Verwaltungshandeln öffentlich-rechtlicher Körper schäften durch ihre Beamte erreichen will, muß sich also Gilt somit für den Regelfall, daß sich derjenige, der wegen HufSchädigung den Widerruf einer ehrkränkenden dienstlichen Äußerung eines Beamten erreichen will, an die zustän« dige Öffentlich-rechtliche Körperschaft und nicht an den 4 Beamten selbst zu halten hat, so ist doch wegen der besondere Eigenart der Ehrkränkung eine Ausnahme anzuerkennen„ Ein von einem Beamten erhobener Vorwurf kann unbeschadet seiner Zurechnung zur Amtsführung (§ 839 BGB) so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sein, daß wegen dieses persönlichen Gepräges der Ehrkränkung die Widerrufserklärung eine unvertretbare persönliche Leistung des Beamten darstell' und eben deshalb nur, wenn sie vom Beamten persönlich abgegeben wird., geeignet ist, der Wiederherstellung der Ehre zu dienen. In solchen Fällen werden auch unter Würdigung der Interessen des Dienstherrn kaum durchgreifende Bedenken dagegen bestehen, daß der Streit um die Rücknahme des Vorwüf mit seinem durch persönliche Momente geprägten Charakter zwischen dem Beleidigten und dem Beleidiger ausgetragen wird Natürlich kann immer nur Outer Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles entschieden werden, ob wegen des Übergewichts persönlicher Momente der geforderte Widerruf eine unvertretbare Erklärung des einzelnen Beamten ist. Lieg ein solches Übergewicht persönlicher Momente nicht vor, erfordert insbesondere das berechtigte Interesse des Bienst' herrn seine Beteiligung, so bleibt es bei dem Grundsatz, dai § 839 BGB dem in seiner Ehre Geschädigten gegen den Beamten keinen Anspruch auf Rücknahme oder Richtigstellung von Erklärungen gibt, die im- Amt abgegeben sind« Diese Lösung wird nach der Auffassung des Großen Senats der Eigenart der Beamtenstellung und Amtshaftung, aber auch dem besonderen Charakter des Widerrufs als eines Mittels der Rufwiederherstellung ausreichend gerecht» Sie verkümmert nicht den Ehrschutz des Betroffenen, sondern verweist diesen nur an denjenigen als Anspruchsgegner, der über die geforderte Widerrufserklärung verfügen kann» Eine Widerrufserklärung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft wird für den Betroffenen meist sogar von besonderem Wert sein, weil so die. 1959, § 54; Ule, Verwaltungsgericl barkeit I960, IV, 1 d zu § 42 VerwGO; ferner BGHZ 14, 222 oi BGH DÖV I960, 344)p Wesentlich ist nur die Feststellung, dal der Betroffene nach der heutigen Rechtslage (vgl» § 40 Verw1 und Art. 19 Abs.4 GG) auch gegenüber der hoheitlichen Verwaltung nicht schutzlos ist, wenn er sein Recht auf Wieder-herstellung seines Rufes verfolgen will. ders gelagerten Fällen, in denen wegen des Übergewichts persönlicher Momente nur die vom Beamten selbst abgegebene Ehrenerklärung den Restitutionszweck erfüllt, ergibt es sich aus der dann gegebenen Unvertretbarkeit der, Widerrufserklärung, daß sie der Dienstherr dem Beamten nicht abnehmen kann*
y/' 2024 081 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja BGB § 839 J>9 K5§ 1004; GG Art. 34 . § 839 BGB gibt dem Geschädigten gegenüber ehrkränkenden Behauptungen in der Regel kein Recht, von dem Beamten persönlich zur Wiedergutmachung des Schadens die Abgabe einer Erklärung zu verlangen, die seiner Amtsführung zuzurechnen ist. BGH, Besohl, v» 19«, Dezember I960 - GSZ l/6o GSZ 1/60 rs' Beschluß In Sachen des Transportunternehmers Theodor G] Weg, lin W( Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den AmtsWumeister Richard Gemeindeverwaltung, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« - hat der Große Senat für Zivilsachen in der Sitzung vom 19o Dezember I960 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr« Heusinger als Vorsitzenden, der Senatspräsidenten Prof« Dr» Geiger, Glanzmann und Dr. Pagen darm und der Bundesrichter Johsnnsen, Dr. Fischer, Schuster Dr« Krüger-Nieland, Dr„ Kreft und Dr«, Hauß beschlossen: § 839 BGB gibt dem Geschädigten gegenüber ehrkränkenden Behauptungen in der Regel kein Recht, von dem Beamten persönlich zur Wiedergutmachung des Schadens die Abgabe einer Erklärung zu verlangen, die seiner Amtsführung zuzurechnen ist« 2 *S I. Der Kläger, ein Transportunternehmer, hatte der Gemeinde auf Grund vertraglicher Verpflichtung Asche für den Bau einer Sportanlage angeliefert. Der Beklagte, Amtsbaumeister des für die Gemeinde zuständigen Amtes, erhob gegen den Kläger den Vorwurf, er habe sich auf Grund falscher Angaben Uber die Menge der angefahrenen Asche eine Überzahlung verschafft« Dieser den Organen der Gemeinde, aber auch dem Geschäftsführer des zuständigen Transportunternehmerverbandes berichtete Vorwurf wurde nach der Behauptung des Klägers weithin bekannt« Damit dem Zustand einer fortdauernden Ehr- und Geschäftsschädigung ein Ende gesetzt und sein guter Huf wieder hergestellt werde, hat der Kläger Rücknahme der Behauptung gefordert, er habe 400 bis 5Ö0 cbm schwarze Kesselasche weniger .angeliefert, als er in Rechnung gestellt habe« Der Beklagte ist der Ansicht, er sei nicht der richtige Beklagte, da ep nur als Beamter bei der ihm übertragenen Wahrung der Interessen der Gemeinde gehandelt habe« Im übrigen treffe der auf Grund einer sorgfältigen Ermittlung erhobene Vorwurf sachlich zu« Das Landgericht hat der Widerrufsklage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen« II« o Der III. Zivilsenat möchte die Klageabweisung bestätigen. Zwar meint er, dieses Ergebnis lasse sich nicht mit der Berufung auf den angeblichen Grundsatz rechtfertigen, daß den Zivilgerichten ein Eingriff in die verwaltende Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Körperschaften von vornherein verwehrt sei. Dieser Grundsatz habe seit Inkrafttreten des Grundgesetzes keine Geltung mehr« Da die fünf Zweige der Gerichts- barkeit gleichwertig nebeneinander ständen, dürfe den Zivilgerichten in ihrem Bereich eine Befugnis nicht prinzipiell abgesprochen werden, die den Verwaltungsgerichten unstreitig zustehe« In unserer gegenwärtigen Rechtsordnung stelle die richterliche Kontrolle der Verwaltung in Form einer Verurteilung zu einer Amtshandlung keinen Fremdkörper mehr dar« Mit dem Verfassungsprinzip der Gewaltenunterscheidung und de sogenannten Gewaltentrennung sei der Rechtszwang auf die Verwaltung durch eine gerichtliche Entscheidung durchaus vea einbaro Denn dieses Prinzip lasse wechselseitige Überschneidungen sehr wohl zu« Insbesondere erfordere es der Grundsat: der Rechtsstaatlichkeit, daß die öffentliche Verwaltung von dem jeweils zuständigen Gericht in jene Schranken zurückgewiesen werden könne, die durch Verfassung und Gesetz für di Verwaltung verbindlich seien, und die sie schon von sich au hätte beachten müssen« Der Bürger, der - wie im Vorlagefall der Kläger - mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft Privatrechtsverkehr trete, habe einen Anspruch auf den glei chen Rechtsund Gerichtsschutz, den ihm die Rechtsordnung Dritten gegenüber gewähre, mit denen er in ähnlichen Rechts beziehungen stehe» Es gehe daher nicht an, dem Bürger das Recht zu versagen, den Widerruf einer dienstlichen Äußerung eines Beamten vor dem Zivilgericht zu verlangen, wenn dies* Äußerung auf ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwisch« dem Dienstherrn des Beamten und dem Bürger Bezug nehme und wegen eines sachlich nicht zutreffenden Vorwurfs die Ehre Bürgers schmälere» Verweise man auf Geldersatz als das ein ge Mittel des Schadensausgleichs, so bedeute das eine erhe liehe Verkümmerung des Ehrschutzes, die nicht zu vertreten sei» Auch aus dem Wesen des Beamtenverhältnisses lasse sic eine solche Beschränkung des Schadensersatzes nicht herlei Die Pflichtbindung des Beamten gegenüber seinem Dienstherr rechtfertige keinen Ausschluß sonst gegebener Schadenserst moglichkeiten» Daher müsse dem durch ehrverletzende Außen eines Beamten betroffenen Bürger ein Widerrufsanspruch ge- währt werden. Das gelte sowohl bei nsch außen gerichteten Verlautbarungen der Verwaltung wie bei Äußerungen im innerdienstlichen Bereich, soweit diese die Rechtsposition des Bürgers unmittelbar berührten» Der III» Zivilsenat möchte daher nicht mehr an dem Satz festhalten, daß § 839 BGB nur einen Anspruch auf Geldersatz, nicht aber einen Anspruch auf Rücknahme einer dienstlichen Äußerung gebe» Andererseits möchte der XXI» Zivilsenat den Beamten selbst nicht der Widerrufsklage aussetzen, sondern seiner Anstellungskörperschaft die Verpflichtung zu dem Widerruf auferlegen» Dieses Ergebnis will er durch Anwendung des Art» 34 $G erreichen, wobei nach seiner Meinung das Prinzip der Staatshaftung auch dann eingreifen muß, wenn ein Beamter eine Amtspflichtverletzung innerhalb des bürgerlich-rechtlichen Rechtskreises seines öffentlichen Dienstherrn begangen hat» Der Art» 34 GG habe das Prinzip der Staatshaftung in anderer Weise umschrieben als Art» 131 WeimRV» Dieser geänderten Wortfassung ;entspreche, so meint der III» Zivilsenat, allein die Auslegung, daß die öffentlich-rechtliche Körperschaft für alle schuldhaften Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten zu haften habe, ohne daß es auf den Bereich der Tätigkeit ankomme» Denn ein Beamter im staatsrechtlichen Sinne sei kraft des'öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses nicht nur in der Hoheitsverwaltung, sondern auch im sogenannten fiskalischen Bereich der Verwaltung "in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes” tätig» Diese Auslegung führe auch zu besseren Ergebnissen und werde wesentlich zu einer Bereinigung der überkomplizierten Rechtslage auf dem Gebiet des Amtshaftungsrechts beitragen» Übernehme man diese Auslegung des Art» 34 GG, so gelte der Grundsatz der Überbürdung der Schadensersatzpflicht auch für den hier geltenden Wider-rufsanspruch, der aus dem privatrechtlichen Bereich der Gemeindeverwaltung entstanden sei» Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und weil er sich mit der beabsichtigten Auslegung des Arte 34 GG in Widerspruch zu Urteilen des II. und VI. Zivilsenats (II ZR 336/35 vom 23- Mai 1957; VI ZR 99/56 vom 18. Oktober 1957 = LM § 899 RVO Nr. 11; VI ZR 20/58 vom 27. Januar 1959 * LM § 276 (C a) BGB Nr. 7b) setzen würde, hat der III. Zivilsenat dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß §§ 136, 137 GVG folgende Fragen vorgelegt: "1. Gibt der Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB dann, wenn ein Beamter (im Sinne des Beamtenrechts) sich in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgabe in Bezug auf ein privates Rechtsverhält nis zwischen seinem Dienstherrn und einem Dritten geäußert hat, diesem Dritten einen Anspruch auf Widerruf der dienstlichen Äußerung, sofern sie sachlich unrichtig oder ehrverletzend ist? 2. Richtet sich ein solcher Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB gegen den Beamten (im Sinne des Beamtenrechts) persönlich?*' III. Der Anspruch auf Widerruf ehrkränkender Behauptungen i ist in der Rechtslehre und Rechtspraxis aus zwei rechtlichen Grundlagen heraus entwickelt worden. Einmal kann aus dem Gesichtspunkt des deliktischen Schadensersatzes der Widerruf das geeignete Mittel sein, um den geschmälerten Ruf des Betroffenen wieder herzustellen oder doch die Wirkungen der Rufbeeinträchtigung zu mildern. Neben dieser Würdigung unter dem Gesichtspunkt der Wiedergutmachung (§ 823 in Verbindung mit § 249 BGB) hat sich in steigendem Maße die Rechtfertigufl des Anspruchs auf negatorischer Grundlage durchgesetzt. In Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Bestimmungen hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß der Betroffene vom Störer Widerruf einer unrichtigen Behauptung verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen (vgl, RGZ 148, 114 ZT237; RG JW 1935, 1400; RG DR 1939, 2009; RArbGE 19, 260; OGHZ 1, 182; BGHZ 14, 163 /T727; 31, 308; I ZR 87/51 vom 18, Januar 1952 s LU § 812 BGB Nr, 6 * NJW 1952, 417; I ZR 97/57 vom 25- April 1958 = LM § 14 UWG Nr, 6 * JZ 1958, 438; I ZR 30/58 vom 12# Januar I960 * LM § 1004 BGB Nr# 49 ** JZ I960, 701}# Da der negatorische Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Rufstörung von wesentlich geringeren Voraussetzungen abhängt, ist die delikts-rechtlich^*' Begründung, mit der in der älteren Rechtsprechung die Verurteilung zu dem Widerruf begründet wurde (vgl, etwa RGZ 97, 343), in der neueren Rechtspraxis mehr und mehr verdrängt worden (vgl-* Helle, Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht 1957, 16)«, Nur auf negatorischer Grundlage kann der Kläger in der Regel jene Schwierigkeiten überwinden, die sich ergeben, wenn er ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beklagten beweisen muß} der sich auf seine Gutgläubigkeit und die Wahrnehmung berechtigter Interessen beruft# Die Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des privatrechtlichen Rechtsgüterschutzes - des Ehrschutzes insbesondere hat den Widerrufsanspruch immer weiter von den Schranken des Deliktsrechts befreit und für seine Anwendung eigenständige Rechtssätze entwickelt# Nun hat der III# Zivilsenat in seinem Vorlagebeschluß von einer Erörterung der negatorischen Anspruchsgrundlage abgesehen und die Rechtsfrage nur auf die Rechtsfolgen abgestellt, die sich bei einer Würdigung unter dem Gesichtspunkt des deliktsrechtlichen Schadensersatzes, insbesondere der Wiedergutmachung auf Grund des § 839 BGB ergeben# In der Tat mag der Sachverhalt den Gedanken nahelegen, daß als Störer im Sinne des negatorischen Anspruchs nur die öffentlich- rechtliche Körperschaft, nicht aber der Beamte persönlich anzusehen ist«, Dann ist es notwendig, auch die deliktsrecht-liehe Anspruchsgrundlage zu prüfen, um entscheiden zu können, ob auf diesem Wege der vom Kläger mit seiner Klage begehrte Rechtsschutz zu erreichen ist« Dabei ist mit dem vorlegenden Senat davon auszugehen, daß der Beklagte die Vorwürfe gegen den Kläger in Ausübung seines Amtes und nicht als Privatperson aufgestellt hat. Ferner muß - vor näherer Prüfung durch den vorlegenden Senat - gemäß dem Vorbringen des Kläger unterstellt werden, daß der Beklagte bei Abgabe seiner Äußerungen rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, da nur dann Raum für einen deliktsrechtlichen Restitutionsanspruch ist. IV, Der für Amtspflichtverletzungen der Beamten geltende Deliktstatbestand des § 839 BGB hat sowohl durch seine Erwei-I terung wie durch seine Einschränkung der allgemeinen Delikts* haftung spezifischen Gesichtspunkten Rechnung getragen, die sich aus der Eigenart des Beamtenverhältnisses, insbesondere den mit der Ausübung des öffentlichen Amtes verbundenen Schädigungsmöglichkeiten ergeben. Dieser für die Beamtenhaftung geschaffene Sondertatbestand gilt - soweit es sich u die dem Beamten selbst auferlegte Haftung handelt - für all.« in Ausübung seines Amtes begangenen schädigenden Pflichtverletzungen, gleichgültig, ob sie der hoheitlichen oder der fiskalischen Verwaltung zuzurechnen sind. In beiden Bereich-kann die Schadensersatzpflicht des Beamten nur aus § 839 BGI abgeleitet werden, der die allgemeinen Deliktstatbestände Bürgerlichen Gesetzbuches verdrängt (vgl, BGB RGRK 11, Aufl Anm, 1 und 2 zu § 839)* Von dieser allgemein anerkannten Re* läge geht auch der vorlegende Senat aus. ^7 Er möchte dagegen nicht mehr an jener Rechtsprechung festhalten, die zur Art des aus § 839 BGB zu leistenden Schadensersatzes den Grundsatz entwickelt hat, der Anspruch gehe nur auf Geldersatz, allenfalls auf Wertersatz, jedenfalls aber nicht auf Wiedergutmachung durch eine dem Amt zuzurechnende Handlung (RGZ 145, 137 /T40150, 140; 169, 353 Z?567; BßHZ 4, 77 /847; 4, 302 5, 502 /50£7; 14, 222 /?2°7s I ZR 3/56 vom 5. Juli 1957 = NJW 1957, 1597; VI ZR 118/58 vom 12. Dezember 1959 = DÖV I960, 344). Dieeer Grund-satz ist - insbesondere in älteren Entscheidungen - durchweg mit dem Hinweis begründet worden, daß sich die Gerichte nicht im Widerspruch zu dem Prinzip der Gewaltentrennung in die Tätigkeit'Mer Verwaltungsbehörden einmischen dürften«, Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, daß sich die angeführten Entscheidungen auf Amtspflichtverletzungen bezogen, die dem Bereich der, HoheitsVerwaltung zugerechnet wurden» Dem vorlegenden Senat ist zuzugeben, daß diese Begründung angesichts des Verfassungsprinzips der Rechtsstaatlichkeit und der ausgebauten gerichtlichen Kontrolle der öffentlichen Verwaltung heute nicht mehr stichhaltig ist (vgl» auch Art» 19 Abs« 4 GG)» Die Auffassung, eine Verurteilung zu dem Widerruf dienstlicher Äußerungen sei von vornherein wegen einer Einmischung der Gerichte in die Verwaltung als unzulässig änzusehen, wird vom III» Zivilsenat mit Recht als rechtsstaatlich unhaltbar kritisiert» Damit entfallen für die im fiskalischen Verwaltungsbereich wurzelnde gegenwärtige Klage, auch soweit sie auf § 839 BGB gestützt ist, alle Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten. Im fiskalischen Bereich betreffen die vom III. Zivilsenat vorgelegten Fragen nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern die Begründetheit des Anspruchs» Bei der Prüfung der Rechtslage in diesem Rahmen stellt sich aber die Frage, ob nicht doch der auf Grund des § 839 BGB zu leistende Schadensersatz den öffentlich-rechtlichen Besonderheiten dieses Haftungstatbestandes entsprechen muß. Würde auf Grund des § 839 BGB ganz allgemein jede Form der -im § 249 Satz 1 BGB allerdings in erster Linie vorgesehenen -Raturalrestitution gefordert werden können, so wäre folgerichtig auch den Zivilgerichten die Möglichkeit eingeräumt, auf dem Wege der Verurteilung zu dem Schadensersatz Akte der hoheitlichen Verwaltung aufzuheben und damit in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte überzugreifen„ Baß dieses Ergebnis unhaltbar ist, bedarf keiner Begründung (vgl, H*Ja Wolff, Verwaltungsrecht I, 3* Aufl» 1959 § 64 II g 2; ^ Rupp, BVB1 1958, 113 ZT207)„ Wesentlich wird die in der Rechtsprechung vertretene Begrenzung der Schadensersatzpflicht aus § 839 BGB noch von einem anderen Gesichtspunkt getragen, der auch den Bereich der fiskalischen Verwaltung betrifft» § 839 BGB geht von der Eigenhaftung des Beamten aus, der persönlich für die Folgen pflichtwidriger Amtsführung haftbar gemacht wird» Demgemäß kann die Haftung grundsätzlich auch nur auf das gehen, was der Beamte selbst zu leisten vermag, und zwar unabhängig von dem Weiterbestehen des Beamtenverhältnisses» Nach der gesetz liehen Konzeption der Beamtenhaftung geht es aber nicht an, mit Hilfe eines gegen den Beamten persönlich gegebenen Schadensersatzanspruchs einen Rechtszwang auf seine weitere Amtsführung auszuüben, die kraft der Organstellung des Beamten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugerechnet wir deren Funktionen der Beamte ausübt (vgl» Bettermann, DÖV 195 528 ff; KoH» Klein, DÖV 1952, 285)« Andernfalls verloren auch die Bestimmungen über die gesetzliche Vertretung öffentlich-rechtlicher Körperschaften ihren Sinn» Wer ein bestimmtes Verwaltungshandeln öffentlich-rechtlicher Körper schäften durch ihre Beamte erreichen will, muß sich also grundsätzlich an die zuständige Körperschaft halten und nicht an den einzelnen Beamten, dessen Amtsführung er beanstandete Als Einzelperson ist dieser gar nicht in der Lage, verbindlich über seine weitere Amtsführung zu entscheiden <> Die in § 839 BGB getroffene nähere Ausgestaltung dieses Kaftungstatbestandes bekräftigt diese Auslegung. Würde § 839 BGB auch einen Anspruch auf die Korrektur der Amtsführung geben, so wäre nicht einzusehen, welchen Sinn für einen solchen Anspruch die in § 839 BGB enthaltenen Beschränkungen der Haftung haben sollten, insbesondere inwieweit dann noch die Subsidiaritätsklausel eingreifen könnte« Vij Bedeutet die geforderte Schadensersatzleistung in der Sache Naturalersatz durch die hinter dem Beamten stehende öffentlich-rechtliche Körperschaft, so hat die Rechtsprechung daher zutreffend einem solchen Verlangen die Berechtigung aus § 839 BGB abgesprochen. In der heutigen Rechtslehre ist dieses Ergebnis, soweit .ersichtlich, auch nicht angefochten (zu den Ausführungen von Heidenhain, NJW 1949» 841 vgl. BGHZ 4, 77 €J und BGHZ 4, 302 . V. Kommt somit auf der Grundlage der Anspruchsbegründung aus § 839 BGB nur Geldersatz oder eine andere Eigenleistung des Beamten als Mittel des Schadensausgleichs in Betracht, so ist der Beamte auch für den besonderen Pall des aus einer Aratspflichtverletzung hergeleiteten Schadensersatzanspruchs auf RufWiederherstellung durch Abgabe einer Widerruf serklärung grundsätzlich nicht der richtige Anspruchsgegner. Denn wenn die beanstandete Äußerung seiner Amtsführung zugerechnet wird, so gilt das Gleiche für die Rücknahme dieser Äußerung. Bezog sich ein im Dienst ausgesprochener Vorwurf, wie im Vorlagefall, auf vermögensrechtliche Beziehungen zwischen dem Dienst- herrn und einem Dritten, so zeigt es ßiQb besonders deutlich, daß der Beamte nicht persönlich über die Abgabe einer Erklärung verfügen kann, die geeignet ist, die Hechtsposition des Dienstherrn in diesen Beziehungen festzulegen oder doch zu beeinflussen,, Eine solche Widerrufserklärung ist ihrer Natur nach an das Amt als solches gebunden« Der Beamte kann sie nur als Träger des Amtes abgeben, auf ihre Abgabe aber nicht als Privatperson in Anspruch genommen werden« Gilt somit für den Regelfall, daß sich derjenige, der wegen HufSchädigung den Widerruf einer ehrkränkenden dienstlichen Äußerung eines Beamten erreichen will, an die zustän« dige Öffentlich-rechtliche Körperschaft und nicht an den 4 Beamten selbst zu halten hat, so ist doch wegen der besondere Eigenart der Ehrkränkung eine Ausnahme anzuerkennen„ Ein von einem Beamten erhobener Vorwurf kann unbeschadet seiner Zurechnung zur Amtsführung (§ 839 BGB) so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sein, daß wegen dieses persönlichen Gepräges der Ehrkränkung die Widerrufserklärung eine unvertretbare persönliche Leistung des Beamten darstell' und eben deshalb nur, wenn sie vom Beamten persönlich abgegeben wird., geeignet ist, der Wiederherstellung der Ehre zu dienen. In solchen Fällen werden auch unter Würdigung der Interessen des Dienstherrn kaum durchgreifende Bedenken dagegen bestehen, daß der Streit um die Rücknahme des Vorwüf mit seinem durch persönliche Momente geprägten Charakter zwischen dem Beleidigten und dem Beleidiger ausgetragen wird Natürlich kann immer nur Outer Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles entschieden werden, ob wegen des Übergewichts persönlicher Momente der geforderte Widerruf eine unvertretbare Erklärung des einzelnen Beamten ist. Lieg ein solches Übergewicht persönlicher Momente nicht vor, erfordert insbesondere das berechtigte Interesse des Bienst' herrn seine Beteiligung, so bleibt es bei dem Grundsatz, dai § 839 BGB dem in seiner Ehre Geschädigten gegen den Beamten keinen Anspruch auf Rücknahme oder Richtigstellung von Erklärungen gibt, die im- Amt abgegeben sind« -12- VI. Diese Lösung wird nach der Auffassung des Großen Senats der Eigenart der Beamtenstellung und Amtshaftung, aber auch dem besonderen Charakter des Widerrufs als eines Mittels der Rufwiederherstellung ausreichend gerecht» Sie verkümmert nicht den Ehrschutz des Betroffenen, sondern verweist diesen nur an denjenigen als Anspruchsgegner, der über die geforderte Widerrufserklärung verfügen kann» Eine Widerrufserklärung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft wird für den Betroffenen meist sogar von besonderem Wert sein, weil so die. "amtliche” Prüfung und Richtigstellung zu dem Ausdruck kommt. Gegenüber der für die Amtsführung ihres Beamten verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist auch eine ausreichende Gewähr für die Erreichung des Rechtsschutzes gegeben» Denn jede öffentlich-rechtliche Körperschaft hat darüber zu wachen, daß ihre Beamten bei der Amtsführung rechtswidrige Beeinträchtigungen fremder Rechtsgüter vermeiden. Ist durch die Amtsführung ein dem Recht widersprechender Störungszustand entstanden, so hat die öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen der ihr durch ihre Weisungsbefugnis und sonstige Machtmittel gegebenen Möglichkeiten für die Abstellung dieses Zustandes zu sorgen. Duldet die öffentlich-rechtliche Körperschaft das. Portbestehen des Störungszustandes, obwohl sie zur Beseitigung - etwa durch eine Richtigstellung ehrkränkender Vorwürfe - in der Lage ist, so ist sie im Sinne der in Analogie zu § 1004 BGB entwickelten Ehrschutzrechtsprechung als "Störerin” anzusehen. Auf andere rechtliche Möglichkeiten, die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu dem Widerruf im fiskalischen Bereich der Verwaltung zu begründen (vgl. §§ 31, 89» 831 BGB), braucht nicht näher eingegangen zu werden, da sie in ihrer praktischen Bedeutung gegenüber der negatorischen Begründung durchaus zurückstehen. i 13 - Sind die ehrkränkenden Vorwürfe im hoheitlichen Bereich der öffentlichen Verwaltung erhoben, so mag es dahinstehen, ob dem im Privatrecht entwickelten negatorischen Beseitigung* anspruch ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Folgenbe-seitigungsanspruch entspricht. Jedenfalls besteht trotz untei schiedlicher Auffassung über die Begründung im einzelnen in der heutigen Rechtslehre kein ernstlicher Zweifel mehr, daß bei Ehrkränkungen die für die Amtsführung des Beamten verant wörtliche öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rechtsweg gezwungen werden kann, den rechtswidrigen Störuögszustand durch Richtigstellung unwahrer Behauptungen abzustellen. Dabei wird durchweg die Zuständigkeit der Verwaltungsgericht auch dann bejaht, wenn die Vorwürfe nicht Inhalt eines Ver-i waltungsaktes im engeren Sinne waren, sondern bei sogenannte "schlichtem Verwaltungshandein" der hoheitlichen Verwaltung erhoben wurden» Im Vorlagefall betrifft der erhobene Vorwurf die Abwicklung eines privatrechtlichen Kaufvertrages; er wir auch vom III» Zivilsenat dem fiskalischen Bereich der Verwaltung zugerechnet. Der Große Senat hat daher keinen Anlaß, zu den Modalitäten des Rechtsschutzes gegenüber der hoheitliche: Verwaltung näher Stellung zu nehmen (vgl. hierzu u.a» Bachof Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer Amtshandlung 1951, 98 ff; Bettermann, DÖV 1955, 528; 1958, 871; Eyermänn/FrÖhler, Verwaltungsgerichtsordnung I960, Anm. 14 f zu § 42 VerwGO; Maunz=Dürig, Grundgesetz Anm» 10, 11, 59 und 64 zu Art. 19 Abs. 4.■ GG; Menger, VerwArch Bd. 48, 166 /T73ff7; Bd» 49, 272 /?75 ff/; KoH. Klein, DÖV 1952, 285; Ringe, DVB1 1958, 378; Rupp, DVB1 1958, 113 und ArchöffR 19* 150 £1547; Siebert, DÖV 1959, 733 ß'$£7\ Hans J. Wolff, Ver wsltungsrecht I, 3* Aufl. 1959, § 54; Ule, Verwaltungsgericl barkeit I960, IV, 1 d zu § 42 VerwGO; ferner BGHZ 14, 222 oi BGH DÖV I960, 344)p Wesentlich ist nur die Feststellung, dal der Betroffene nach der heutigen Rechtslage (vgl» § 40 Verw1 und Art. 19 Abs. 4 GG) auch gegenüber der hoheitlichen Verwaltung nicht schutzlos ist, wenn er sein Recht auf Wieder-herstellung seines Rufes verfolgen will. VII Aus dem Ausgeführten ergibt sich, daß,es für die Beantwortung der gestellten Fragen auf das zur Erörterung gestellte Problem, ob Art» 34 GG auch auf dem Gebiet der fiskalischen Verwaltung die Haftung des Staates für schuldhafte Amtspflichtverletzungen seiner Beamten anordnet, nicht ankommen kann* Denn wenn der Betroffene keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beamten auf Abgabe einer Widerrufserklärung hat, so kann der in Art, 34 GG ausgesprochene Grundsatz nicht zu dem Zuge kommen, der ausspricht, daß die Öffentlich-rechtliche Körperschaft dem Beamten die Haftung abnimmt und für ihn in jli die Schuld eintritt«, Eine originäre Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu dem Widerruf hat ihren Rechtsgrund nicht in Art» 34 GGr (BGHZ 9» 65 3enen beson- ders gelagerten Fällen, in denen wegen des Übergewichts persönlicher Momente nur die vom Beamten selbst abgegebene Ehrenerklärung den Restitutionszweck erfüllt, ergibt es sich aus der dann gegebenen Unvertretbarkeit der, Widerrufserklärung, daß sie der Dienstherr dem Beamten nicht abnehmen kann* Der Große Senat hat daher keine Möglichkeit, zu dem Vorsckläj des III. Zivilsenats Stellung zu nehmen, das Anwendungsgebiet des Art. 34 GG auf den fiskalischen Bereich der öffentlichen Verwaltung auszudehnen und damit von einer bisher in ein -heitlicher Rechtsprechung von mehreren Senaten des Bundesgerichtshofs vertretenen Auslegung dieser Vorschrift abzujthe»- Heusinger Dr. Geiger Glanzmann Dr. PagendWM Jqhannsen Dr. Fischer Schuster Krüger-Niel and Dr.,...Kx*§ft Hauß i