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BGH

Gericht: BGH

BGB im Straßen^- oder Eisenbahnverkehr einen anderen an Beben, Körper, Gesundheit oder &'igen^^ tum verletzt, handelt rechtswidrig, es sei denn, daß er sich verkehrsrichtig (ordnungsgemäß) verhalten hat 0 Dabei hat der Geschädigte die Ver-, '4; letzungshandlung. Glanzmann, Br0 Großmann und der Bundesrichter Johannsen, Dr, Fischer Pr» Kreft, Er, Hauß und Dr» Nastelski beschlos sens Wer als Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB im Straßen- oder Eisenbahnverkehr einen anderen an Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum verletzt, handelt rechtswidrig, es sei denn, daß er sich verkehrsrichtig (ordnungsgemäß; verhalten hato Dabei hat der Geschädigte die Verletzungshandlung und ihre Folgen, der Geschäfts— herr das verkehrsrichtige (ordnungsgemäße) Verhalten des Verrichtungsgehilfen zu beweisen«» er wurde von der Straßenbahn überfahren und sein rechter Fuß so schwer verletzt , daß der Unterschenkel amputiert werden mußte» Der Kläger hat für seinen Schaden die Beklagte, den Führer und den Schaffner des Motorwagens verantwortlich gemacht und zur Begründung seiner Ansprüche vorgetragens Zu dem Unfall sei es -gekommen, weil die Straßenbahn zu früh abgefahren sei« Der Schaffner habe das Abfahrtssignal gegeben und der Fahrer sei abgefahren, obwohl für beide erkennbar gewesen sei* daß er, der Kläger, noch im Begriffe gewesen sei, auf die vordere Plattform zu steigenD Er habe beim Abfahren vor der Türe gestanden und schon beide Einsteigegriffe erfaßt gehabt» Auf das Notsignal des Schaffners habe der Fahrer nicht sofort gehalten» 2c Im Revisionsrechtszug ist in erster Linie die Frage streitig, ob die Beklagte- Bahngesellschaft auch nach § 831 BGB für den Schaden haftet, den ihre Hilfspersonen (Fahrer und Schaffner) verursacht haben. Das Berufungsgericht hat angenommen; die Beklagte sei nach § 831 BG3 für den Schaden des Klägers verantwortlich, weil der Straßenbahnfahrer, vielleicht auch der Schaffner des Motorwagens., die Körperverletzung widerrechtlich verursacht hätten und weil die Beklagte den Entlastungsbeweis des § 831 Abs 1 Satz 2 Pall 1 BGB für ihre ^errichtungsge-hilfen nicht angetreten habe, Bas Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen,, daß der Hergang des Unfalls nicht aufzuklären sei* Es sei möglich«, daß die. es sei aber auch möglich?.daß sich der Unfall in der von der Beklagten geschilderten V/eise abgespielt habe« Angesichts dieses negativen Ergebnisses der Beweisaufnahme kann nach Ansicht des Berufungsgerichts die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem zu vermutenden Auswahl- und Überwachungsverschulden der Beklagten und dem eingetretenen Schaden nibirfe ausgeschlossen werden (§ 831 Abs 1 Satz 2. daß sich der Terrichtungsgehilfe als Teilnehmer am Straßen- oder Eisenbahnverkehr objektiv ordnungswidrig (ver-kehrswidrig) verhalten habe«, Zur Begründung wird auf die Rechtsordnungen über den Terkehrsablauf hingewiesen? daß nach dieser Lehre der Pahrlässigkeitsbegriff wesentliche Erfordernisse umfasse, die zu dem Gebiet der Rechtswidrigkeit und nicht zur Schuld gehören«, Werde das Rechtswidrigkeitsurte hei Verkehrsunfällen nicht schon an den eingetretenen Erfolg? "Fügt ein Verrichtungsgehilfe im Straßen- oder Eisenbahnverkehr einem anderen im Sinne von § 831 Abs 1 BGB schon dadurch widerrechtlich Schaden zu* daß er dessen Leben* Körper« Gesundheit oder Eigentum verletzt? Haftet der Geschäftsherr * der sich für fehlendes Auswahl- oder Überwachungsverschulden nicht entlastet* auch dann gemäß § 831 BGB* wenn nach der Beweisaufnahme die Möglichkeit offen geblieben ist, daß der Verrichtungsgehilfe die objektiven Sorgfaltspflichten eingehalten* insbesondere die Vorschriften des Straßen— oder Bahnverkehrs beobachtet hat?" 1= Wenn § 831 BGB die Haftung des Geschäftsherrn davon abhängig macht, daß sein Verrichtungsgehilfe einem anderen in Ausführung der Verrichtung widerrechtlich Schaden zugefügt hat, so wird mit diesem Erfordernis an die Gesetzestatbestände des Deliktsrechts angeknüpft,, in denen die zu dem Schadensersatz verpflichtenden unerlaubten Handlungen umschrieben und abgegrenzt werden» Nicht jede Schädigung soll die Haftung auslösen, sondern nur eine solche, die unter einen Haftungstatbestand des Deliktsrechts fällt und damit "unerlaubte Handlung" im Sinne der §§ 823 ff BGB istr Damit ist für das hier in Frage stehende Gebiet der VerkehrsUnfälle in erster Linie ein Zurückgreifen auf die Bestimmung des § 823 BGB, insbesondere dessen Absatz 1 erforderlich» Aus den im Straßen— und Eisenbahnverkehr immer wieder vorkommenden Verletzungen des Lebens«, des Körpers, der Gesundheit oder des Eigentums werden Schadensersatzansprüche hergeleitet» Nun enthält auch die Bestimmung des § 823 Abs 1 BGB das Erfordernis, daß die Verletzung der aufgezählten Eechtsgüter widerrechtlich sein, also im Widerspruch zur'Rechtsordnung stehen muß» Der Gesetzgeber bringt aber dadurch.? Durch den Zusatz "widerrechtlich" weist er jedoch darauf hin, daß nicht notwendig mit der Verletzung schon die Hechtswidrigkeit gegeben ist, sondern daß diese aus besonderen Gründen entfallen kann» Man mag darüber streiten, ob dieser Hinweis erforderlich war. Sicher ist er für die Rechtsanwendung wertvoll, indem er den Richter darauf aufmerksam macht, daß jede tatbestandliche Umschreibung eines UnrechtVerhaltens notwendig unvollkommen und daher die Pflicht zur Prüfung ernst zu nehmen ist, ob nicht das zunächst bei Erfüllung des Tatbestandes nahegelegte Urteil der Rechtswidrigkeit aus besonderem Grund zurückgenommen werden muß« Darüber, wann ein Rechtsfertigungsgrund gegeben ist* hat das Bürgerliche Gesetzbuch keine erschöpfende Regelung ge-troffen* Die zunächst vorgesehene Bestimmung über die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund wurde bei der Gesetzes-beratung wieder gestrichen»'weil man es der Rechtsanwendung überlassen wollte, insoweit die Grenzen der Rechtfertigung abzustecken (Protokolle Band II S 578)„ Auch im übrigen haben Rechtswissenschaft und Rechtsprechung erst nach und nach jene Grundsätze entwickelt, die etwa aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, der Wahrung berechtigter Interessen oder der Güterabwägung zu dem Ausschluß der Rechtswidrigkeit herangezogen werden können. Deshalb ist ein Eingehen auf die Sache erforderlich, wenn der Vorlagebericht des VI* Zivilsenats die Drage zur Erörterung stellt, ob nicht auf dem besonderen Gebiet des Straßen-und Eisenbahnverkehrs ein zwar äußerlich den Tatbestand des § 823 Abs 1 BGB erfüllendes Verhalten dann von dem Urteil der Rechtswidrigkeit freigestellt werden muß, wenn es im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung des Straßen- oder Eisenbahnverkehrs gestanden hat* Zwar mag der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht erkannt haben, daß hier Gesichtspunkte zur Erörterung stehen, die schon die objektive Rechtswidrigkeit und nicht nur die Schuld im Sinne einer persönlichen Zurechnung angehen. ausreichenden Grund her, da das Urteil der Rechtswidrigkeit im Sinne der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubten Handlungen die zu dem Erfolg führende Handlung nicht unberücksichtigt lassen kann« Es ist daher der Satz aufzustellen, daß bei verkehrsrichtigem (ordnungsgemäßem.) Dahingestellt mag bleiben, ob es um einen Sonderfall der Anwendung des sich bei diesem Ergebnis Rechtsgedankens der sogenannten sozialen Adäquanz handelte Es braucht angesichts der‘Beschränkung der Fragestellung auf das Gebiet des Verkehrsrechts ebenfalls nicht darauf eingegangen zu werden* ob dasselbe Ergebnis auch dadurch zu gewinnen ist* daß auf die neuere Auffassung der strafrechtlichen Dogmatik zurück— gegriffen wird, die den Fahrlässigkeitshegriff aufspaltet, indem sie die Prüfung der Einhaltung der objektiv erforderlichen Sorgfalt zur Rechtswidrigkeit rechnet und nur die Frage der Zurechnung des mißbilligten Verhaltens an den einzelnen later als Schuldprüfung versteht (Welz-el, Deutsches Strafrecht, 5« Aufl S 104 ff? Biese Beweislastverteilung bedeutet bei der Anwendung des § 823 Abs 1 BGB auf Verkehrsunfälle:, daß der Schädiger« indem er den Beweis für sein verkehrsrichtiges Verhalten antritt, das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes dartun kann., Ist der Beweis geführte wird die Schuldprüfung gegenstandslos, weil es schon an einer rechtswidrigen Schadenszufügung fehlte Ist dagegen die Frage des verkehrsrichtigen Verhaltens des Schädigers ungeklärt«, so ist von einer rechtswidrigen Verletzungshandlung auszugehen» Die Haftungsfrage ist damit noch nicht entschiedene Denn § 823 Abs 1 BGB setzt weiter voraus, daß die Verletzungs— handlung (vorsätzlich oder) fahrlässig waro Der Geschädigte muß also beweisen, daß der Schädiger (vorsätzlich oder) io Sc des § 276 Abs 1 Satz 2 BGB fahrlässig gehandelt, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat« Auch bei dieser Prüfung wird es natürlich wesentlich darauf ankommen, ob die Verhaltensvorschriften der Verkehrsordnung eingehalten sind. im § 823 Abs 1 BGB geschützten Rechts-güter durch eine adäquat ursächliche Handlung verletzt hatfr Dem Geschäftsherrn obliegt dagegen der Beweis, daß das Verhalten des Verrichtungsgehilfen rechtmäßig (verkehrsrichtig) war, weil es der gesetzlichen Ordnung des Straßen- oder Eisenbahnverkehrs entspräche Zweifel gehen insoweit zu Lasten des ^eschäftsherrnc Andererseits fehlt es dann, wenn ein verkehrsrichtiges Verhalten des Verrichtungsgehilfen feststeht, bereits an einer Anspruchsvoraussetzung des § 831 BG3; so daß. es nicht mehr eines Eingehens darauf bedarf, ob der Beweis des fehlenden ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem zunächst vermuteten Auswahl— oder Überwachungs-Verschulden und dem^ Schadenseintritt geführt werden kann (Entlastungsbeweis 2 des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB)« Unter dem letzteren Gesichtspunkt•hatte das Reichsgericht die Haftung des Geschäftsherrn dann verneint, wenn zur Überzeugung des Richters feststand, daß auch ein sorgfältig ausgewählter und beaufsichtigter Angestellter in der gegebenen Lage nicht anders hätte handeln können (RGZ 133? 312 L315J)o Baß die Erbringung des ersten Entlastungsbeweises des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB ein Eingehen auf die Frage der rechtswidrigen Schädigung entbehrlich macht,-, versteht sich von selbste Es ist nicht zu verkennen, daß bei Verkehrsunfällen, die in ihrem Ablauf ungeklärt geblieben sind, die dargelegte Beweislastregelung den Geschädigten für den Fall besser stellt, daß der Verrichtungsgehilfe und nicht der Geschäftsherr selbst den Unfall verursacht hatc Im letzteren Falle wird die Haftung des Geschäftsherrn in der Regel ausschei-den, da ein Verschulden nicht festgestellt werden kann, bei Verursachung durch den Verrichtungsgehilfen dagegen geringere Anspruchsvoraus-set zungen auf gestellt hat« Hierin liegt ein gev/isser Ausgleich dafür, daß im übrigen dis Rechtslage des von einem Verrichtungsgehiifen .Geschädigten infolge der möglichen und meist zu dem Zuge kommenden Entlastung recht ungünstig istc Gerade wegen dieses Zusammenhangs geht es nicht an, den für den Geschädigten günstigen Teil der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches über die deliktische Haftung für Hilfspersonen in der Rechtsanwendung beiseite zu schieben* Berücksichtigt man,- daß in dieser Regelung - wenn auch unvollkommen -der Gedanke des Einstehens für ein Betriebsrisiko ..zu dem Aus- auf den das Ereigni zugekommen ist* Auch sov/eit es sich um die Beschaffung der "Vorrichtungen und Gerätschaften" handelt?

Zitierte Normen: § 831 BGB
BGBFrageVerrichtungsgehilfeRechtsanwendungRechtswidrigkeitKlägerVerhaltenPrüfungSchaden

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz?
BGB §■§ 831, 823
Rechtssatzg
 Wer als Verrichtungsgehilfe im Sinne des §
BGB im Straßen^- oder Eisenbahnverkehr einen anderen an Beben, Körper, Gesundheit oder &'igen^^ tum verletzt, handelt rechtswidrig, es sei denn, daß er sich verkehrsrichtig (ordnungsgemäß) verhalten hat 0 Dabei hat der Geschädigte die Ver-, '4; letzungshandlung. und ihre Folgen, der Geschäfts-. ^ herr das.verkehrsrichtige (ordnungsgemäße) Ver~: )"' halten des "Verrichtungsgehilfen zm beweisen^ >
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5hlbv des Großen Senäts für;:Zivilsachen vom 4« März 1
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GSZ 1/56

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Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungs-klägerin und Revisionsklägerin,
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Kläger, Behufungsklager, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
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 hat der Große Senat für Zivilsachen in der Sitzung vom 4° März 1957 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br^ ho ce Weinkauff, der Senatspräsidenten Pro Pasche? Glanzmann, Br0 Großmann und der Bundesrichter Johannsen, Dr, Fischer Pr» Kreft, Er, Hauß und Dr» Nastelski beschlos sens
 Wer als Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB im Straßen- oder Eisenbahnverkehr einen anderen an Leben,
 Körper, Gesundheit oder Eigentum verletzt, handelt rechtswidrig, es sei denn, daß er sich verkehrsrichtig (ordnungsgemäß; verhalten hato Dabei hat der Geschädigte die Verletzungshandlung und ihre Folgen, der Geschäfts— herr das verkehrsrichtige (ordnungsgemäße) Verhalten des Verrichtungsgehilfen zu beweisen«»
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lc Der Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen liegt folgender Sachverhalt zugrundes
 Der Kläger nahm am 2» Juni 1951 in	an	einer Fa-
milienfeier teil und beabsichtigte„ gegen 0,30 Uhr von der Haltestelle "Apotheke” in	mit	der	von	der Beklag-
ten betriebenen Straßenbahnlinie nach dUHI^V zurückzu-fahrenc Als 'er die vordere Plattform des Motorwagens be-
steigen wollte, erlitt er einen Unfall? er wurde von der Straßenbahn überfahren und sein rechter Fuß so schwer verletzt , daß der Unterschenkel amputiert werden mußte» Der Kläger hat für seinen Schaden die Beklagte, den Führer und den Schaffner des Motorwagens verantwortlich gemacht und zur Begründung seiner Ansprüche vorgetragens
 Zu dem Unfall sei es -gekommen, weil die Straßenbahn
 zu früh abgefahren sei« Der Schaffner habe das Abfahrtssignal gegeben und der Fahrer sei abgefahren, obwohl für beide erkennbar gewesen sei* daß er, der Kläger, noch im Begriffe gewesen sei, auf die vordere Plattform zu steigenD Er habe beim Abfahren vor der Türe gestanden und schon beide Einsteigegriffe erfaßt gehabt» Auf das Notsignal des Schaffners habe der Fahrer nicht sofort gehalten»
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten, dem Straßenbahnfahrer und dem Schaffner des Motorwagens Schaden ersatz verlangt»
Ansp
 Die Beklagte, der Fahrer rüche des Klägers zu dem Teil
 und der Schaffner haben die anerkannt» Insoweit ist An-
erke
 tnisurteil ergangen«, im übrigen haben die Genannten
 
Abweisung der Klage beantragt und geltend gemachts
 Der Schaffner habe das Abfahrtssignal erst gegeben und der Fahrer den Straßenbahnzug erst in Bewegung gesetzt, als nach der Aufforderung "Bitte einsteigen" niemand mehr Anstalten gemacht habe, einsusteigen* Der Kläger habe bei einer Gruppe von Personen gestanden, die nicht habe mitfahre wollen, sei dann aber der fahrenden Straßenbahn nachgeeilt und habe versucht, auf zuspringen *. Auf das Kot signal habe der Fahrer sofort gehalten* Der Kläger sei betrunken gewesen und habe den Unfall ausschließlich sich selbst zuzuschreiben
 Das Landgericht hat dem Anspruch unter Beschränkung auf die Hälfte stattgegeben*
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Verurteilten hat das Oberlandesgericht die Klage gegen den Straßenbahnfahrer und den Schaffner abgewiesen und die Schadensersatzpflicht der beklagten Bahngesellschaft zu zwei Dritteln für begründet erklärte
 Hit der Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage*
2c Im Revisionsrechtszug ist in erster Linie die Frage streitig, ob die Beklagte- Bahngesellschaft auch nach § 831 BGB für den Schaden haftet, den ihre Hilfspersonen (Fahrer und Schaffner) verursacht haben. Diese Frage bedarf der Prüfung, weil die Ansprüche des Klägers im Reichshaftpflich' gesetz nicht in vollem Umfange ihre Stütze finden, vor allem nicht, soweit der Kläger Schmerzensgeld begehrt*
Das Berufungsgericht hat angenommen; die Beklagte sei nach § 831 BG3 für den Schaden des Klägers verantwortlich, weil der Straßenbahnfahrer, vielleicht auch der Schaffner
 
des Motorwagens., die Körperverletzung widerrechtlich verursacht hätten und weil die Beklagte den Entlastungsbeweis des § 831 Abs 1 Satz 2 Pall 1 BGB für ihre ^errichtungsge-hilfen nicht angetreten habe, Bas Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen,, daß der Hergang des Unfalls nicht aufzuklären sei* Es sei möglich«, daß die. Sachdarstellung des Klägers richtig sei? es sei aber auch möglich?.daß sich der Unfall in der von der Beklagten geschilderten V/eise abgespielt habe« Angesichts dieses negativen Ergebnisses der Beweisaufnahme kann nach Ansicht des Berufungsgerichts die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem zu vermutenden Auswahl- und Überwachungsverschulden der Beklagten und dem eingetretenen Schaden nibirfe ausgeschlossen werden (§ 831 Abs 1 Satz 2.
 Pall 2 BGB)c
3«= Der vor legende TI« Zivilsenat trägt Bedenken? der Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu folgen« Die Bedenken richten sich vor allem dagegen, ob die Auffassung zutreffend ist? daß ein Terrichtungsgehilfe im Straßen— oder Eisenbahnverkehr einem anderen im Sinne des § 831 H3-3 schon dadurch'reöiitsv/idrig Schaden zufüge? daß er ihn köi'perlich verletzer Es v/ird zur Erwägung gestellt? ob nicht zur Begründung der Widerrechtlichkeit weiter gefordert werden müsse? daß sich der Terrichtungsgehilfe als Teilnehmer am Straßen- oder Eisenbahnverkehr objektiv ordnungswidrig (ver-kehrswidrig) verhalten habe«, Zur Begründung wird auf die Rechtsordnungen über den Terkehrsablauf hingewiesen? die das Verhalten der Terkehrsteilnehmer in immer weitergehen-
dem Maße im einzelnen regeln«. Es wird weiter auf den Rechtsgedanken der sozialen Adäquanz und Entwicklungen in der modernen Strs.frechtslehre Bezug genommen, insbesondere darauf? daß nach dieser Lehre der Pahrlässigkeitsbegriff wesentliche Erfordernisse umfasse, die zu dem Gebiet der Rechtswidrigkeit
 und nicht zur Schuld gehören«, Werde das Rechtswidrigkeitsurte hei Verkehrsunfällen nicht schon an den eingetretenen Erfolg? sondern erst an die Übertretung der für das Verhalten in Verkehrs geltenden Rechtsregeln geknüpft«, so liegt es nach Ansicht des Vorlageberichts nahe* daß die bisherige Auffassung über die Beweislastverteilung bei Anwendung des § 831 BGE nicht mehr aufrecht erhalten werden kann* Insbesondere soll das für Fälle gelten* die die Gestaltung des Vorlagefalls aufv/eisen und eben dadurch gekennzeichnet sind, daß angesichts der fehlenden Aufklärung des Unfallgeschehens ein objektiv ordnungswidriges Verhalten des Verrichtungs-gehilfen nicht festgestellt werden kann«
Her VIo Zivilsenat mißt der Klärung dieser Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zu, Er hat sie daher gemäß § 137 GVG zur Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen gestellt und wie folgt formulierts
"Fügt ein Verrichtungsgehilfe im Straßen- oder Eisenbahnverkehr einem anderen im Sinne von § 831 Abs 1 BGB schon dadurch widerrechtlich Schaden zu* daß er dessen Leben* Körper« Gesundheit oder Eigentum verletzt? Oder ist zur Begründung der Widerrechtlich-keil weiter Voraussetzung*, daß sich der angestelite Verkehrsteilnehmer im Verkehr objektiv ordnungswidrig (verkehrswidrig) verhalten hat? Haftet der Geschäftsherr * der sich für fehlendes Auswahl- oder Überwachungsverschulden nicht entlastet* auch dann gemäß § 831 BGB* wenn nach der Beweisaufnahme die Möglichkeit offen geblieben ist, daß der Verrichtungsgehilfe die objektiven Sorgfaltspflichten eingehalten* insbesondere die Vorschriften des Straßen— oder Bahnverkehrs beobachtet hat?"
B
1= Wenn § 831 BGB die Haftung des Geschäftsherrn davon abhängig macht, daß sein Verrichtungsgehilfe einem anderen in Ausführung der Verrichtung widerrechtlich Schaden zugefügt hat, so wird mit diesem Erfordernis an die Gesetzestatbestände des Deliktsrechts angeknüpft,, in denen die zu dem Schadensersatz verpflichtenden unerlaubten Handlungen umschrieben und abgegrenzt werden» Nicht jede Schädigung soll die Haftung auslösen, sondern nur eine solche, die unter einen Haftungstatbestand des Deliktsrechts fällt und damit "unerlaubte Handlung" im Sinne der §§ 823 ff BGB istr Damit ist für das hier in Frage stehende Gebiet der VerkehrsUnfälle in erster Linie ein Zurückgreifen auf die Bestimmung des § 823 BGB, insbesondere dessen Absatz 1 erforderlich» Aus den im Straßen— und Eisenbahnverkehr immer wieder vorkommenden Verletzungen des Lebens«, des Körpers, der Gesundheit oder des Eigentums werden Schadensersatzansprüche hergeleitet» Nun enthält auch die Bestimmung des § 823 Abs 1 BGB das Erfordernis, daß die Verletzung der aufgezählten Eechtsgüter widerrechtlich sein, also im Widerspruch zur'Rechtsordnung stehen muß» Der Gesetzgeber bringt aber dadurch.? daß er den Unrechtstatbestand gesetzlich umschreibt, zu dem Ausdruck, daß er die Verletzung der in § 823 Abs 1 EGB genannten Bechtsgüter in der Regel als widerrechtlich ansieht.» Durch den Zusatz "widerrechtlich" weist er jedoch darauf hin, daß nicht notwendig mit der Verletzung schon die Hechtswidrigkeit gegeben ist, sondern daß diese aus besonderen Gründen entfallen kann» Man mag darüber streiten, ob dieser Hinweis erforderlich war. Sicher ist er für die Rechtsanwendung wertvoll, indem er den Richter darauf aufmerksam macht, daß jede tatbestandliche Umschreibung eines UnrechtVerhaltens notwendig unvollkommen und daher die Pflicht zur Prüfung ernst zu nehmen ist, ob nicht das zunächst bei
 Erfüllung des Tatbestandes nahegelegte Urteil der Rechtswidrigkeit aus besonderem Grund zurückgenommen werden muß« Darüber, wann ein Rechtsfertigungsgrund gegeben ist* hat das Bürgerliche Gesetzbuch keine erschöpfende Regelung ge-troffen* Die zunächst vorgesehene Bestimmung über die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund wurde bei der Gesetzes-beratung wieder gestrichen»'weil man es der Rechtsanwendung überlassen wollte, insoweit die Grenzen der Rechtfertigung abzustecken (Protokolle Band II S 578)„ Auch im übrigen haben Rechtswissenschaft und Rechtsprechung erst nach und nach jene Grundsätze entwickelt, die etwa aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, der Wahrung berechtigter Interessen oder der Güterabwägung zu dem Ausschluß der Rechtswidrigkeit herangezogen werden können. Es besteht also kein abgeschlossener gesetzlicher Katalog von Rechtfertigungs-gründen im Sinne eines numerus clausus, der der Rechtsent— Wicklung von vornherein hinzunehmende Grenzen setzen würde*. Deshalb ist ein Eingehen auf die Sache erforderlich, wenn der Vorlagebericht des VI* Zivilsenats die Drage zur Erörterung stellt, ob nicht auf dem besonderen Gebiet des Straßen-und Eisenbahnverkehrs ein zwar äußerlich den Tatbestand des § 823 Abs 1 BGB erfüllendes Verhalten dann von dem Urteil der Rechtswidrigkeit freigestellt werden muß, wenn es im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung des Straßen- oder Eisenbahnverkehrs gestanden hat*
Den in dieser Richtung angestellten Gedankengängen des Vorlageberichts ist im Grundsatz suzustimmen. Zwar mag der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht erkannt haben, daß hier Gesichtspunkte zur Erörterung stehen, die schon die objektive Rechtswidrigkeit und nicht nur die Schuld im Sinne einer persönlichen Zurechnung angehen. Erst mit der technischen Entwicklung des Verkehrs und der Steigerung der Verkehrsgefahren zeichneten sich jene Probleme ab, die sich aus dem modernen Maosenverkehr für die Rechtsordnung
 
ergebene Der Gesetzgeber wurde vor die Notwendigkeit gestellt, durch immer mehr ins einzelne gehende Rechtsvorschriften (Verkehrs- und Betriebsordnungen) die Pflichten der Verkehrsteilnehmer so zu regeln, daß die Gefahrenmöglichkeiten auf ein möglichst geringes Maß herabgesetzt wurden« Gleichzeitig wurden die Gesetzesbestimmungen über die Gefährdungshaftung ausgebaut, um die aus dem modernen Verkehr zwangsläufig sich'ergebenden Gefahren und Risiken in'ihrer wirtschaftlichen Auswirkung sozial angemessen zu verteilen«
Dabei wurde^ in zunehmendem Maße erkannt, daß es sich hierbei nicht um eine Haftung für Unrecht handeltsondern um eine den Beherrscher eines Gefahrenbereichs treffende Pflicht, für gewisse typische Gefährdungsfolgen seines Betriebs ein— zustehen (Esser, JZ 1953, 129)« Mit dieser Rechtsentwicklung ist eine Auffassung nicht mehr vereinbar, die im Deliktsrecht auch die unvermeidbaren Schädigungen des Straßenund Eisenbahnverkehrs als rechtswidrige Körper- oder Eigentumsverletzungen ansieht und nur unter dem Gesichtspunkt fehlender Schuld die Schadenshaftung verneint« Indem die Rechtsordnung den gefahrvollen Verkehr zuläßt und den Teilnehmern an diesem Verkehr im einzelnen vorschreibt, wie sie ihr Verhalten einzurichten haben, spricht sie auch aus, daß sich ein Verhalten unter Beachtung dieser Vorschriften im Rahmen des Rechts hält« Es geht nicht an, ein Verkehrsverhalten, das den Ge- und Verboten der Verkehrsodnung voll Rechnung trägt, trotzdem, mit dem negativen-Werturteil -isr'Itechtsv/idrigkeit zu versehen«- Hierfür gibt der eingetretene Erfolg keine*! ausreichenden Grund her, da das Urteil der Rechtswidrigkeit im Sinne der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubten Handlungen die zu dem Erfolg führende Handlung nicht unberücksichtigt lassen kann« Es ist daher der Satz aufzustellen, daß bei verkehrsrichtigem (ordnungsgemäßem.) Verhalten eines Teilnehmers Straßen- oder Eisenbahnverkehr eine rechtswidrige Schädigung nicht vorliegt«
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Dahingestellt mag bleiben, ob es um einen Sonderfall der Anwendung des
 sich bei diesem Ergebnis Rechtsgedankens der
 sogenannten sozialen Adäquanz handelte Es braucht angesichts der‘Beschränkung der Fragestellung auf das Gebiet des Verkehrsrechts ebenfalls nicht darauf eingegangen zu werden* ob dasselbe Ergebnis auch dadurch zu gewinnen ist* daß auf die neuere Auffassung der strafrechtlichen Dogmatik zurück— gegriffen wird, die den Fahrlässigkeitshegriff aufspaltet, indem sie die Prüfung der Einhaltung der objektiv erforderlichen Sorgfalt zur Rechtswidrigkeit rechnet und nur die Frage der Zurechnung des mißbilligten Verhaltens an den einzelnen later als Schuldprüfung versteht (Welz-el, Deutsches Strafrecht, 5« Aufl S 104 ff? derselbe, Das neue Bild des Strafrechtssystems, 3» Aufl S 31 ff? Henkel, Festschrift für Mezger 1954, 249 [282])» Bedenken müßten jedenfalls angemeldet werden, wenn dieser komplexe Fahrlässigkeitsbegriff der neueren Strafrechtslehre mit der Folgerung in das Zivil-recht übernommen würde, daß auch im Haftungsrecht stets unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Schuldprüfung an das Verhalten des Schädigers ein individueller, die besondere Persönlichkeitsartung berücksichtigender Beurteilungsmaßstab anzulegen wäre (vgl Hipperdey, Festschrift für Alex Meyer, 1954, 95 LlOO]? Enneceerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen^Rechts 1955? § 211 II)c Damit wäre zwar äußerlich eine Harmonisierung der rechtlichen Begriffsbildung erreicht, aber den wesensgemäßen Unterscheidungen nicht Rechnung getragen, die sich aus der spezifischen Eigenart und Zwecksetzung zweier verschiedener Rechtsgebiete ergeben,. Insbesondere würde diese Auffassung d.er Vorschrift des § 2?6 Abs 1 Satz 2 BGB, wie sie in der Rechtsanwendung stets verstanden ist, nicht gerecht (vgl Fiese, JZ 1956,
 457 1465,]) r
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2c Die Vorlagefrage macht nurmehr die Prüfung erforderlich; welche Folgerungen sich aus den dargelegten Standpunkt für die Beweislastverteilung ergeben* Dabei ist zunächst der Hinweis zu wiederholen? daß der Gesetzgeber durch die Aufstellung einzelner Deliktstatbestände dem Sichter die Prüfung erleichtern will? ob eine ünrechtshand-lung vorliegt oder nicht» Anders als bei einer deliktisehen Generalklausel? die der Wertung des Richters notwendig einen großen Spielraum lassen muß? geben die das haftungsbe- ■ gründende Unrecht in kasuistischer Art umschreibenden Delikt statbestände der §§ 823 bis 825 BGB der Rechtsanwendung eine feste Grundlage? indem sie das Rechtswidrigkeitsurteil zunächst nahelegen« So ist auch bei Verletzung der im § 823 Abs 1 BGB besonders genannten Rechtsgüter? die das Gesetz in bevorzugter Weise schützen will? die Heranziehung eines besonderen Rechtfertigungsgrundes erforderlich., wenn dargetan v/erden soll? daß eine Verletzung ausnahmsweise nicht das iJnwerturteii der Rechtswidrigkeit verdient (llotive Band II S 7265 RGZ 50? 60 [65]? Enneccerus-Lehmann? Recht der Schuld-Verhältnisse 1954? S 912? 915)0 Das gilt unabhängig davon? ob die Vertetzungshandlung von einem Verletzungsvorsatz getragen war. Dieses im System unserer Deliktsrechtsordnung begründete und in der Rechtsanwendung bewährte Verhältnis von Regel und Ausnahme hat gemäß den anerkannten Grundsätzen des Beweisrechts die Folge,. daß dem’Verletzer eines geschützten Rechtsguts der Beweis für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes obliegt (RG SeuffArch 81?
 50$ RGZ 159? 235 i_240j; RG JW 1950? 3400)= In dieser Hinsicht kann der Rechtfertigungsgrund des verkehrsrichtigen Verhaltens im Straßenund Eisenbahnverkehr keine Sonderstellung beanspruchen.*

Biese Beweislastverteilung bedeutet bei der Anwendung des § 823 Abs 1 BGB auf Verkehrsunfälle:, daß der Schädiger« indem er den Beweis für sein verkehrsrichtiges Verhalten antritt, das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes dartun kann., Ist der Beweis geführte wird die Schuldprüfung gegenstandslos, weil es schon an einer rechtswidrigen Schadenszufügung fehlte Ist dagegen die Frage des verkehrsrichtigen Verhaltens des Schädigers ungeklärt«, so ist von einer rechtswidrigen Verletzungshandlung auszugehen» Die Haftungsfrage ist damit noch nicht entschiedene Denn § 823 Abs 1 BGB setzt weiter voraus, daß die Verletzungs— handlung (vorsätzlich oder) fahrlässig waro Der Geschädigte muß also beweisen, daß der Schädiger (vorsätzlich oder) io Sc des § 276 Abs 1 Satz 2 BGB fahrlässig gehandelt, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat« Auch bei dieser Prüfung wird es natürlich wesentlich darauf ankommen, ob die Verhaltensvorschriften der Verkehrsordnung eingehalten sind. Baß die nämliche Frage des verkehr srioli-tigen Verhaltens auf dem G'ebiet der Rechtswidrigkeit und dem Gebiet der Schuld Bedeutung gewinnen kann, ist bedingt durch die Fassung und rechtliche Einordnung des Fahrlässigkeitsbegriffs, wie sie dem Bürgerlichen Gesetzbuch zugrunde liegen• Für die praktische Rechtsanwendung bleibt es bei dem Ergebnis, daß der Geschädigte die vollen Voraussetzungen des auf § 825 Abs 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruchs beweisen muß und daß demgemäß - von den Fallgestaltungen des Beweises des ersten Anscheins abgesehen -eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts zu seinen Lasten geht o
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also« soweit, es sich um das Verhalten des Verrichtungsgehilfen handelt, nur die Bev/eislastgrundsätse nur Anwendung kommen, die die Ebene der Rechtswidrigkeit betreffen«. Esinge näß muß der Geschädigte beweisen, daß der Verrichtungsgehilfe eines der. im § 823 Abs 1 BGB geschützten Rechts-güter durch eine adäquat ursächliche Handlung verletzt hatfr Dem Geschäftsherrn obliegt dagegen der Beweis, daß das Verhalten des Verrichtungsgehilfen rechtmäßig (verkehrsrichtig) war, weil es der gesetzlichen Ordnung des Straßen- oder Eisenbahnverkehrs entspräche Zweifel gehen insoweit zu Lasten des ^eschäftsherrnc Andererseits fehlt es dann, wenn ein verkehrsrichtiges Verhalten des Verrichtungsgehilfen feststeht, bereits an einer Anspruchsvoraussetzung des § 831 BG3; so daß. es nicht mehr eines Eingehens darauf bedarf, ob der Beweis des fehlenden ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem zunächst vermuteten Auswahl— oder Überwachungs-Verschulden und dem^ Schadenseintritt geführt werden kann (Entlastungsbeweis 2 des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB)« Unter dem letzteren Gesichtspunkt•hatte das Reichsgericht die Haftung des Geschäftsherrn dann verneint, wenn zur Überzeugung des Richters feststand, daß auch ein sorgfältig ausgewählter und beaufsichtigter Angestellter in der gegebenen Lage nicht anders hätte handeln können (RGZ 133? 14-9 [l55jj 159? 312 L315J)o Baß die Erbringung des ersten Entlastungsbeweises des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB ein Eingehen auf die Frage der rechtswidrigen Schädigung entbehrlich macht,-, versteht sich von selbste
 Es ist nicht zu verkennen, daß bei Verkehrsunfällen, die in ihrem Ablauf ungeklärt geblieben sind, die dargelegte Beweislastregelung den Geschädigten für den Fall besser stellt, daß der Verrichtungsgehilfe und nicht der Geschäftsherr selbst den Unfall verursacht hatc Im letzteren Falle wird die Haftung des Geschäftsherrn in der Regel ausschei-den, da ein Verschulden nicht festgestellt werden kann, bei Verursachung durch den Verrichtungsgehilfen dagegen
 
haftet der Geschäftsherr, der den Entiretungs'bewe i3 für fehlendes Auswahl- und Uberwachungsverschulden'nicht führen kann« Doch 1st diese.Besserstellung vom Gesetzgeber erkenn-
bar gewollt
 indem er, soweit das Verhalten des Verrich-
tungsgehilfen in Betracht kommt? geringere Anspruchsvoraus-set zungen auf gestellt hat« Hierin liegt ein gev/isser Ausgleich dafür, daß im übrigen dis Rechtslage des von einem Verrichtungsgehiifen .Geschädigten infolge der möglichen und meist zu dem Zuge kommenden Entlastung recht ungünstig istc Gerade wegen dieses Zusammenhangs geht es nicht an, den für den Geschädigten günstigen Teil der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches über die deliktische Haftung für Hilfspersonen in der Rechtsanwendung beiseite zu schieben* Berücksichtigt man,- daß in dieser Regelung - wenn auch unvollkommen -der Gedanke des Einstehens für ein Betriebsrisiko ..zu dem Aus-
druck kommt, so ist es auch nicht unangemessen, demjenigen? aus dessen Bereich die Gefährdung hervorgegangen ist? eine
 Beweisführung über das Zustandekommen der Schädigung zuzu demuten, zu der er zwar nicht immer,, aber doch in der Regel eher in der Lage sein wird als derjenige? auf den das Ereigni zugekommen ist* Auch sov/eit es sich um die Beschaffung der "Vorrichtungen und Gerätschaften" handelt? wozu die Verkehrsmittel zu rechnen sind? hat das Gesetz aus dem gleichen Grund dem Geschäftsherrn im Rahmen des § Ö31 BGB eine gesteigerte Aufklärungsund Beweispflicht auferlegte Steht die Würdigung des Verhaltens des Verrichtungsgehilfen zur Erörterung?
 
muß zudem der Gesichtspunkt Beachtung finden, daß der Verrichtungsgehilfe - das ist der Sinn der Beweisumkehrung - so lange als für seine Aufgabe ungeeignet anzusehen ist, bis der Geschäftsherr die Beachtung der im § 831 Abs 1 Satz 2 BGB näher umschriebenen Sorgfalt dargetan hat«,
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