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BGH

Gericht: BGH

Gesetz2 BGB § 847 Rechtssätzes Io Der Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB ist kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit einer doppelten Punktions Er soll dem Geschädigten, einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat o 2a Bei der Festsetzung dieser billigen Entschädigung dürfen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Palles berücksichtigt werden, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile* Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung ■■■■ in Geld nach § 847 BGB können alle Umstände des Falles berücksichtigt werden, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile» Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Verpflichtete durch eine Haftpflichtversicherung oder einen Ausgleichungsanspruch Ersatz seiner ‘Leistung findet» Sind bei der Bemessung der Höhe einer billigen Entschädigung in Geld nach § 847 BGB alle Umstände zu berücksichtigen,, also auch die Vermögensverhältnisse und der Grad des Verschuldens des Verpflichteten? Fach § 847 BGB kann im Palle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im•Fälle der Freiheitsent- 'I Ziehung auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensscha- *’ den ist, "eine billige Entschädigung" in Geld verlangt werden, Die ältere Auffassung, vor allem die des Reichsgerichts , ging dahin, die Entschädigung des § 847 BGB raüsserJ "billig" sein im Hinblick auf alle Umstände, die de zu beurteilenden Schadensfall sein Gepräge gebenjsie berülj 1= Die neuere Rechtsprechung leitet die Begründung ihrer Ansicht aus der Zweckbestimmung, auch des "Schmer'zensgeld-anspruches", als eines echten Schadensersatzanspruches her; sie sieht daher als maßgebend den Schaden an, der durch die unerlaubte Handlung bei dem Verletzten in nicht vermögens-rechtlicher Form entstanden ist; wie immer hei Schadensersatzansprüchen will, sie darum nur die Folgen berücksichtigen, die die zu dem Ersatz verpflichtende Handlung auf Seiten des Geschädigten hervorgerufen hat» Mit "der Verneinung’ des Strafcharakters der Ansprüche wegen immaterieller Schäden allein ist jedoch für die hier zu entscheidende Frage, hinsichtlich welcher Umstände die Entschädigung des § 847 BGB "billig" sein muß, noch nichts Abschiies sendes gewonnene . 2o Die Bestimmung 'des § 847 BGB muß vielmehr zunächst in den Gesamtaufbau des Bürgerlichen Gesetzbuches gestellt werden, in dem an den verschiedensten Stellen das Ausmaß einer Leistung nach "billigem Ermessen" bestimmt oder eine "billige Entschädigung" gewährt wird» In diesen Fällen wiL das Gesetz in der Regel alle unter dem Gesichtspunkt der"', Billigkeit in Betracht kommenden Umstände des Palles und insbesondere die Verhältnisse aller Beteiligten berücksich tigt wissen« ' _ : a) Wenn eine Leistung gemäß §§ ,315, 317 BGB nach, "billig Ermessen" bestimmt oder eine Handlung gemäß §§ 1246, 2048;, 2156 BGB nach "billigem Ermessen" vorgenommen werden soll, so bedeutet das in diesen Fällen unstreitig, daß nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers, sondern,-auch die des Schuldners zu berücksichtigen sind, b; Aber auch im Rahmen von Schadensersatzansprüchen spri das Bürgerliche Gesetzbuch außer in dem § 847 in den §§ 8 und 1300 von billiger Entschädigung oder von einem durch Billigkeit geforderten Schadensersätze Die in § 829 geforderte Billigkeit hat nach ausdrüek-licher Vorschrift des Gesetzes "die Verhältnisse der Beten ligten" und demgemäß auch die wirtschaftlichen Verhältniss der Beteiligten zu berücksichtigen«, Zwar setzt § 847 BGB in der Regel ein Verschulden des Schädigers voraus, währen § 829 eine Haftung ohne Verschulden begründet0- Auch bestim sich gemäß § 829 sowohl der Grund wie die Höhe der Leistun nach den Grundsätzen der Billigkeit, während § 847 nur das Ausmaß der Leistung danach bestimmte Gleichwohl will § 829 auch soweit er das Ausmaß des Anspruchs auf Schadensersatz nach Billigkeit bestimmt, dabei ausdrücklich die Verhält-t nisse der Beteiligten, wenn auch in einer besonders fest-v gelegten Form, mitberücksichtigt'Wissen,. eine einschränkende Auslegung des § 847 im Sinne der neueren Rechtsprechung kann überdies aus § 829 schon um des willen nicht entnommen werden«, weil das Bürgerliche Gesetzbuch, wenn es eine Leistung nach den Grundsätzen der Billigkeit bemessen will;, nicht nur hier«, sondern in aller Regel sämtliche danach in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls berücksichtigt wissen will«, .Deshalb kann aus den Materialien zu dem Bürgerlichen Ge- |j setzbuch auch für § 847 der Schluß gezogen werden, daß der * Richter nach der Auffassung des Gesetzgebers bei Ausmessung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht gebunden sein solle, bestimmte Umstände nicht zu berücksichtigen.' Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung trogen, daß der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldete Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedan-ke im Vordergrund» Der Zweck des Anspruchs ist der Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung» Liese läßt sich.jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln» Den zugrunde liegenden Gedanken könnte man etwa dahin formulieren, daß der Schädiger, der dem Geschädigten über den Vermögensschaden hinaus das Leben schwer gemacht hat, nun durch seine Lei stung dazu helfen soll, es ihm im Rahmen des Möglichen wieder leichter zu machen» Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet zwar die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage hei der Ausmessung der billigen Entschädigung» Der für einen Ausgleich erforderliche Geldbetrag hängt daher in erster Linie von dem Umfang dieser Schäden abc Das herausgestellt zu haben, ist das wesentliche Verdienst der Entscheidung des III0 Senats in BGHZ 7? 223 /226/T7, die zur -°lge gehabt hat, daß das Schmerzensgeld nicht nur in seiner rechtlichen Bedeutung», sondern auch in seiner tatsächlichen Bewertung'ernster genommen wurde als 'bisher» Da das Gesetz jedoch eine billige Entschädigung in dem unter Ziffer I 2 bezeichneten Sinne fordert9 kann der Ausgleichszweck nicht allein maßge • bend für das Ausmaß der Leistung sein, zu demal er allein, nicht gestattetj dieses Ausmaß auch hur einigermaßen sicher zu bestimmen;, Erinnerung an die Schmerzen tilgen soll"» Auch da, wo die Möglichkeit besteht, körperliche und seelische Leiden 'durch Annehmlichkeiten und Bequemlichkeiten etwa auszugleichen, bleiben fast immer sehr verschiedene Möglichkeiten, wie ein Ausgleich gewährt werden kann, ohne daß aus 'dem ; Ausgleichszweck der Entschädigung allein ein ausreichen-• Schaden ist, für die Bemessung der Entschädigung nur einen recht groben Anhalte Bas zeigt sich , besonders dann, wenn j.der immaterielle Schaden so groß ist,, daß ein Ausgleich überhaupt kaum denkbar ist, etwa in den Fällen, in denen;, wegen weitgehender physischer Zerstörung des Körpers des Verletzten ein Ausgleich kaum erreichbar ist0 Ganz beson-^ ders stark tritt das da in Erscheinung, wo ein Ausgleich nach der Art des immateriellen Schadens überhaupt nicht möglich ist, wie zc.B„ häufig bei psychischen Störungen, Es ist allgemein anerkannt, daß eine Entschädigung wegen .immä terieller Schäden auch dann zu gewähren ist, wenn Körper-' Verletzung, Freiheitsentziehung, Eingriffe in die sittli^f che Integrität nicht physische, sondern psychische Störuni gen zur Folge haben. Gerade bei seelischen Störungen wild , aber ein Ausgleich der Unlustgefühle häufig deshalb nicht möglich sein, weil der Verletzte subjektiv das Bewußtsein' der Schädigung nicht besitzt, -Trotzdem ist auch hier die Berechtigung einer Entschädigung eines immateriellen Schadens mit Recht anerkannt worden. Die Geldentschädigung des § 84-7 BGB dient zwar dem Ausgleich des immateriellen Schadens; die Erreichung dieses Ausgleichszweckes ist aber nicht Voraussetzung für die Zubilligung einer Entsehädi-n -gung wegen immaterieller Schäden, Ein ähnlicher Fall würde sich übrigens auch ergeben, wenn der Verletzt^ Wirtschaft lieh so gestellt ist, daß bei ihm,durch keinerlei Geldbe-träge ein Lustgefühl zu dem Ausgleich für die erlittenen im-, materiellen Schäden hervorgerufen werden könnte. Nach den vorstehenden Ausführungen ist in erster Linie ufür:.die Bemessung des Schmerzensgeldes die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen« Hier liegt ■ das Schwergewicht« Daneben können aber auch alle Umstände berücksichtigt werden, di-e dem einzelnen Schadensfall sein "® besonderes Gepräge geben« § 847 BGB zu Ungunsten des Schädigers, besonders leichte, i* Fahrlässigkeit dagegen zu seinen Gunsten berücksichtigt' wird; Es wäre nicht zu verstehen, wenn dem Tatrichter nie' die Befugnis zustände, das Schmerzensgeld für die Folgen eines Verbrechens höher festzusetzen als für die äuß'erlic* gleichen Folgen eines Fehlverhaltens im Verkehr, wie es j dem unterlaufen kann« Deswegen berücksichtigten und berüc sichtigen auch zahlreiche fremde Rechte den Grad des Verschuldens des Schädigers bei der Bemessung der von ihm-ge, schuldeten Entschädigung, Daß das deutsche Recht bei Vermo‘; gensschäden diese Möglichkeit nicht gibt, schließt es k wegs aus, sie bei der Ermittlung einer billigen Entschädigung für immaterielle Sehä„den wahrzunehmen, wo das Gesetz-, sie gibt. Das ist im Gegenteil ein entscheidender Vorzug der Schadensregelung bei immateriellen Schäden, Außer auf den Verschuldensgrad kann es u.Uc aligemel auf den Anlaß des Unfalles oder der Verletzungshandlung ankommen, Auch bei gleichem Grad des Verschuldens können mehrere Handlungen ein erheblich unterschiedliches Geprä^ haben (Verletzung aus Anlaß der Befriedigung eines Vergnügens einerseits oder im Zusammenhang mit Berufsausübung Nothilfeleistung oder sonstiger notwendiger Betätigung andererseits),, In ganz besonderem Maße gilt das in den Fälle in denen es zu der unerlaubten Handlung anläßlich einer Tätigkeit gekommen ist, die der Schädiger aus Entgegenkoml men gegenüber dem Verletzten ausgeübt und die der Verle' Möglicherweise können auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit auf die Bemessung der Entschädigung Einfluß gewinnen» Die Vermögensverhältnisse des Geschädigten können etwa den Ausgleichsgedanken in der Weise beeinflussen, daß bei -besonders günstigen Vermögensverhältnissen die Bedeutung der Ausgleichsfunktion zurücktritt, so etwa, wenn der Ver-: letzte..-wirtschaftlich so gestellt ist, daß ihm durch Geldbeträge des Schädigers ein Ausgleich für die erlittenen ..immateriellen Schäden kaum geboten werden kann. 3-0 Endlich können auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers bei Ausmessung der Entschädigung nach § 647 .;B&B berücksichtigt werden» mögüchkeiten zugunsten des Schuldners in geringerem Maße ; Gebrauch zu machen als bei guter wirtschaftlicher Lage des Verletzten-, Jedoch kann bei vermögenslosem Schädiger die rücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse niemals t| zur Befreiung von der Entrichtung eines Schmerzensgeldes ■ ■«§ führen, da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädiger nur ein Moment, und keineswegs das wichtigste, unter zahl reichen anderen sind, die Berücksichtigung verlangen» -^ausdrücklich ausgesprochenen oder aus dein Zusammenhang 2TU-entnehmenden - Willen des positiven RechtSo Richtig ist-‘zwar, daß hei Gattungsschulden das Unvermögen zur Leistung vom Schuldner immer zu vertreten ist, und daß ’■'er'sich daher gegenüber Gattungsschulden nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen kann* Die Bedeutung der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers wird aber grundlegend verkannt, wenn angenommen 'wird* infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage werde die "an sich" angemessene Entschädigung wegen immaterieller Schäden herabgesetzt, der Verletzte erhalte also weniger als ihm "an sich" zustehe.» Es stehen sich nach dieser Beurteilung des Fiskalvermögens bei der finanziellen Lage des Fiskus und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verletzten nicht vergleichbare Umstände gegenüber,, In diesen Fällen fehlt auf Seiten des Schädigers (Fiskus) ein Umstand (wirtschaftliche Verhältnisse), der bei seinem Vorhandensein im Rahmen der Billig-keitserwägungen zu berücksichtigen wäre* Beim Fiskus sind die "wirtschaftlichen" Verhältnisse daher wertneutral,, Sie sprechen weder zugunsten noch zu Lasten des verpflichteten Fiskuso Der Fiskus kann sich hier nie auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse berufen, gerade so wenig wie der Geschädigte sich auf besonders günstige wirtschaftliche'1. Im übrigen tritt wirtschaftlich das gleiche Ergebnis nicht nur bei § 847 BGB, sondern überall da ein, wo die Höhe der Leistung von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners abhängig ist, wie z„B, bei der Bestimmung einer Leistung oder einer Handlung "nach billigem Ermessen" gemäß §§ 315, 317, 1246, 2048, 2156 BGB oder bei der Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB oder bei der Entschädigung wegen Verlöbnisbruches nach § 1300 BGB, d) Mit der Erkenntnis, daß es eine "an sich" angemessene Entschädigung wegen immaterieller Schäden nicht gibt, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten herauf- oder herabgesetzt wird, ergibt sieh auch ohne weiteres die Lösung für den Fall, daß - wie im Vorlagefall - mehrere Schädiger durch gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung den immateriellen Schaden verursacht habenc Auch hier ist - erforderlichenfalls - die Entschä- Leistungsfähigkeit ab'4 seits die wirtschaftliche Leistur fähigkeit höher ist, wenn durchsetzbare Ausgleichsansprüclf gegen den Mitschädiger bestehen, so ergibt sich zwanglos daß solche durchsetzbaren Ausgleichsansprüche bei Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksich-: eigen sind, Zwar führt der Umstand, daß mehrere als Gesamtschuldner haftende Schädiger untereinander Ausgleichsansprü: che haben, dazu, daß letztlich von dem einzelnen Schädiger nur ein Bruchteil der zu zahlenden Gesamtentschädigung aufz bringen ist. Dieser Grundsatz wird aber nicht durchbrochen, wenn die wegen immaterieller Schäden zu ge-• ;• währende Entschädigung deshalb höher bemessen wird, weil v der Wert der Ausgleichsansprüche gegenüber den Kitschädigef bei Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Besonders streitig war - vor allem in neuester Zeit oh es bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers von Bedeutung ist» daß er haftpflichtver- Die vor allem vom Reichsgericht ursprünglich vertretene Ansicht, die Ansprüche des Schädigers aus der Haftpflichtversicherung könnten deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Haftpflichtversicherung den Haftpflichtigen für das schadlos halten wolle, was er auf Grund seiner Verantwortlichkeit zu leisten habe und dies aber zuerst feststehen müsse, stellt lediglich auf das Verhältnis zwischen Schädiger und Haftpflichtversicherung ab, während in Wirklichkeit danach zu fragen ist, ob und wie der Umstand, daß der Schädiger haftpflichtversichert ist, sich auf das Ausmaß seiner Verpflichtung gegenüber dem Geschädigten auswirkt, Hier gilt für die Entschädigung aus § 847 BGB ganz allgemein? Ein Schädiger, der in Höhe der Versicherungssumme durch den Haftpflichtversicherer von seiner Haftung freigestellt wird, ist wirtschaftlich günstiger gestellt als ein Schädiger, der die Schäden aus der unerlaubten Hand lung allein,zu tragen hat» Der mit Prämienzahlung erworbene Anspruch auf Versicherungsschutz stellt sich als ein Vermögenswert dar, wenn es um.die Zahlung der Entschädigung für verursachte Schäden geht» Zwar findet mit der durch Urteil oder auch durch Vergleich fest-gestellten Höhe des Schmerzensgeldes der Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Schadens seine Gestalt als eine Schadensersatzforderung in Geld; damit steht die ;Höhe des Anspruchs aus § 847 BGB nunmehr für die Zukunft grundsätzlich fest. 4.; Bei den unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu De" rüeksichtigendeh Umständen hat, wie bereits mehrfach he1’"' vorgehoben wurde, die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit nnd Dauer der Schmerzen und Leiden stets das ausschlaggebend© Moment zu bilden; der angerichtete immaterielle Schaden? . weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für'die.vorZunehmende Ausmessung der billigen Entschädigung erst durch ihr Zusammenwirken im Einzelfall erhalten, wie oben, ins-1 besondere zu Ziffer II 3 a, ausgeführt worden ist« Es ist daher auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen» In welchem Maße die angeführten und sonst noch in Betracht kommenden Umstände die Bemessung des Schmerzensgeldes be-’ einflussen, ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu ermitteln. Diese Prüfung kann auch dazu führen, daß einzelne Umstände, wie z-.B» die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes auszuscheiden 'sind.

Zitierte Normen: § 137 GVG § 847 BGB § 113 ALR § 1497 BGB § 323 ZPO § 847 BGB
BGBEntschädigungSchädigersAusgleichSchädigerVerhältnisUmstandSchadenwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

■TJür' die Amtliche Sammlung \
Gesetz2 BGB § 847 Rechtssätzes
 Io Der Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB ist kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit einer doppelten Punktions Er soll dem Geschädigten, einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat o

2a Bei der Festsetzung dieser billigen Entschädigung dürfen
 grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Palles berücksichtigt werden, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile*
Dabei hat die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) durchaus im Vordergrund zu stehen, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Heson-derheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist.
Pindet der Verpflichtete Ersatz seiner Leistung durch einen Ausgleichsanspruch oder durch eine Haftpflichtversicherung, so ist dies bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen*
3-o Mehreren Schädigern gegenüber ist - erforderlichenfalls - die Entschädigung nach § 847 BGB im Verhältnis zu jedem beson- |-f ders zu bemessen*	-
£f. i'
Soweit die Schädiger in gleicher Höhe haften, sind sie Ge- |;| Samtschuldner; wegen des überschießenden Betrages besteht ’ §;| - nur Einzelhaftung desjenigen, der eine höhere Entschädigung |:| zu zahlen hat*	■	;;
Aktenzeichens GSZ 1/55
Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 6„ Juli 1955
In Sachen
 der Katharina L
Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungs beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt- Dr0
gegen
•1. die Sprechstundenhilfe Ingrid 1
2 c den Facharzt für Chirurgie Dr, 1» St daselbst,
3c dessen geschiedene Ehefrau Karoline S t daselbst,
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr»flHHV-
hät der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs .in der Sitzung vom 6= Juli 1953 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr=hoC„ Weinkauff, des Senats Präsidenten Dr» Tasche und der Bundesrichter Broh.c. Wilde, Br» Pagendarm, Johannsen, Dr» Fischer, Dr. Gelhaar, Dr. Xrü Nieland, Dr» Kreft, Dr» Hauß und Dr. Großmann gemäß §§ 136, 137 GVG beschlossen;
Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung ■■■■ in Geld nach § 847 BGB können alle Umstände des Falles berücksichtigt werden, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile» Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Verpflichtete durch eine Haftpflichtversicherung oder einen Ausgleichungsanspruch Ersatz seiner ‘Leistung findet»

st
 Gründe 2
Io Der VIo Zivilsenat hat dem Großen Senat für Zivilsachen folgende Frage-vorgelegt;
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Sind bei der Bemessung der Höhe einer billigen Entschädigung in Geld nach § 847 BGB alle Umstände zu berücksichtigen,, also auch die Vermögensverhältnisse und der Grad des Verschuldens des Verpflichteten?
IIo Dieser Frage liegt folgender Sachverhalt zugrundes Die Klägerin hat aus einem Kraftwagenunfall Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die drei Beklagten erhoben und ucat "Schmerzensgeld" verlangt=
Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 1 und 3 aus unerlaubter Handlung u.ac zur Zahlung von Schmerzensgeld - jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe - verurteilt„ Bei der Bemessung der Höhe des "Schmerzensgeldes" hat es den Grad des Verschuldens der Beklagten zu 1 und 3 und ferner die Vermögens- und Einkommensverhältnisse einerseits der Klägerin,, andererseits dieser beiden Beklagten berücksichtigt5 hat es jedoch im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung der beiden Beklagten abgelehntj das Schmerzensgeld gegenüber beiden Beklagten trotz deren unterschiedlicher wirtschaftlicher Lage verschieden hoch zu bemessen« Soweit die Revision gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtet ist? wendet die Klägerin sich gegen die Teilabweisung des geltend gemachten Schmerzensgeldes«
III. Die Zulässigkeit der Vorlage hat der vorlegende Senatj zutreffend aus § 137 GVG (Fortbildung des Rechts; Sichern* einer einheitlichen Rechtsprechung) hergeleitet„ Die Vorla ist aber auch nach § 136 GVG gerechtfertigt, weil dbr vorl! gende Senat von der Auffassung des III- Zivilsenats im-Urteil vom 29- September 1952 - III ZR 340/51 - (BGHZ 7.', . 222:
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abweichen will«	hvhb-:	bV/';
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Fach § 847 BGB kann im Palle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im•Fälle der Freiheitsent- 'I Ziehung auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensscha- *’ den ist, "eine billige Entschädigung" in Geld verlangt werden, Die ältere Auffassung, vor allem die des Reichsgerichts , ging dahin, die Entschädigung des § 847 BGB raüsserJ "billig" sein im Hinblick auf alle Umstände, die de zu beurteilenden Schadensfall sein Gepräge gebenjsie berülj
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sichtigte daher außer dem stets in den Vordergrund gesteli ten Umfang und der Dauer der Schmerzen, Entstellungen, Leif den und Eingriffe auch die Verhältnisse, insbesondere dievlj wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten undides -Schädigers, den Grad des Verschuldens und die .Umstände, di zu dem Schaden geführt hatten (z.B. eine Gefälligkeitsfahrt.), Die neuere Auffassung dagegen meint/ die Entschädigung mliss. "billig" sein nur im Hinblick.auf deren Zweckbestimmung,; nämlich den Ausgleich des Nichtvermögensschadens ; sie - siel daher allein ab auf den Umfang; und die Dauer der Schmerzen Entstellungen, Leiden und Eingriffe sowie auf die zu dem Ausgleich für den erlittenen nicht vermögensrechtlichen Scha« den erforderlichen Mittel; sie berücksichtigt daher nur di Gesamtumstände auf Seiten des ^Verletzten. Dieser :neuerencv Auffassung hatte sich der III* Zivilsenat in^ dem Urte.il,-b
 
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vom 29o September 1952 (BGHZ 7, 223) insoweit angeschlossen, als er bei Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes die Vermögensverhältnisse des.Schädigers nicht berücksichtigte, während er die Frage, ob auch der Verschuldensgrad des Schädigers nicht zu berücksichtigen sei, dahingestellt gelassen hat«
I,
1= Die neuere Rechtsprechung leitet die Begründung ihrer Ansicht aus der Zweckbestimmung, auch des "Schmer'zensgeld-anspruches", als eines echten Schadensersatzanspruches her; sie sieht daher als maßgebend den Schaden an, der durch die unerlaubte Handlung bei dem Verletzten in nicht vermögens-rechtlicher Form entstanden ist; wie immer hei Schadensersatzansprüchen will, sie darum nur die Folgen berücksichtigen, die die zu dem Ersatz verpflichtende Handlung auf Seiten des Geschädigten hervorgerufen hat»
Zutreffend geht diese Auffassung davon aus, daß nach der Ausgestaltung, die die Ansprüche aus unerlaubter Handlung - auch die -wegen immaterieller Schäden •- im Bürgerlichen Gesetzbuch erfahren haben, von einem unmittelbaren Straf Charakter dieser Ansprüche - auch derjenigen auf Entschädigung wegen immaterieller Schäden - keine Rede mehr sein kann. Mit "der Verneinung’ des Strafcharakters der Ansprüche wegen immaterieller Schäden allein ist jedoch für die hier zu entscheidende Frage, hinsichtlich welcher Umstände die Entschädigung des § 847 BGB "billig" sein muß, noch nichts Abschiies sendes gewonnene .
2o Die Bestimmung 'des § 847 BGB muß vielmehr zunächst in den Gesamtaufbau des Bürgerlichen Gesetzbuches gestellt werden, in dem an den verschiedensten Stellen das Ausmaß einer
 Leistung nach "billigem Ermessen" bestimmt oder eine "billige Entschädigung" gewährt wird» In diesen Fällen wiL das Gesetz in der Regel alle unter dem Gesichtspunkt der"', Billigkeit in Betracht kommenden Umstände des Palles und insbesondere die Verhältnisse aller Beteiligten berücksich tigt wissen« '	_	:
a)	Wenn eine Leistung gemäß §§ ,315, 317 BGB nach, "billig Ermessen" bestimmt oder eine Handlung gemäß §§ 1246, 2048;, 2156 BGB nach "billigem Ermessen" vorgenommen werden soll, so bedeutet das in diesen Fällen unstreitig, daß nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers, sondern,-auch die des Schuldners zu berücksichtigen sind,
b; Aber auch im Rahmen von Schadensersatzansprüchen spri das Bürgerliche Gesetzbuch außer in dem § 847 in den §§ 8 und 1300 von billiger Entschädigung oder von einem durch
 Billigkeit geforderten Schadensersätze
 Die in § 829 geforderte Billigkeit hat nach ausdrüek-licher Vorschrift des Gesetzes "die Verhältnisse der Beten ligten" und demgemäß auch die wirtschaftlichen Verhältniss der Beteiligten zu berücksichtigen«, Zwar setzt § 847 BGB in der Regel ein Verschulden des Schädigers voraus, währen § 829 eine Haftung ohne Verschulden begründet0- Auch bestim sich gemäß § 829 sowohl der Grund wie die Höhe der Leistun nach den Grundsätzen der Billigkeit, während § 847 nur das Ausmaß der Leistung danach bestimmte Gleichwohl will § 829 auch soweit er das Ausmaß des Anspruchs auf Schadensersatz nach Billigkeit bestimmt, dabei ausdrücklich die Verhält-t nisse der Beteiligten, wenn auch in einer besonders fest-v gelegten Form, mitberücksichtigt'Wissen,. Ein Argument für-
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eine einschränkende Auslegung des § 847 im Sinne der neueren Rechtsprechung kann überdies aus § 829 schon um des willen nicht entnommen werden«, weil das Bürgerliche Gesetzbuch, wenn es eine Leistung nach den Grundsätzen der Billigkeit bemessen will;, nicht nur hier«, sondern in aller Regel sämtliche danach in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls berücksichtigt wissen will«,
c) Eine engere'Verbindung als zwischen dem § 847 und dem § 829 BGB besteht zwischen den Ansprüchen aus § 847 und dem Kranzgeld des § 1300 BGB«, das vom Gesetz ebenfalls als "eine billige Entschädigung" in Geld gewährt wird,, Zwar beruht die Haftung aus § 1300 auf der Verletzung eines familienreehtlichen Vertrags, die aus § 847 auf unerlaubter Handlung„ In beiden Fällen soll sich aber das Ausmaß der Entschädigung nach Billigkeit bestimmen«.
Die' Entstehungsgeschichte des § 1300 BGB ergibt, daß der Gesetzgeber davon ausging, die Erwägungen«, die zur "billigen Entschädigung nach § 1300" von ihm angestellt wurden, sollten auch für die "billige Entschädigung des § 847" gelten«, So wurde der Antrag, in dem .jetzigen § 1300 den Ausdruck "billige Entschädigung" durch den Ausdruck "angemessene Entschädigung" zu ersetzen, und der weitere Antrag., statt einer "billigen Entschädigung" -"eine insbesondere unter Berücksichtigung der Verraögensverhältnisse des Verlobten und der Erschwerung der Eingehung einer anderen Heirat.festzusetzenden Entschädigung" zu gewähren, unter-anderem mit der Begründung abgelehnt, daß § 831 der Reichstagsvorlage, der jetzige § 847, an den der § 1283 der Reichstagsvorlage, der jetzige § 1300, sich anschließe, ebenfalls von billiger Entschädigung spreche und daß bei einem Schadensersatzanspruch des jetzigen § 1300, der sich an den Schadensersatzanspruch im Falle des jetzigen § 847 anschließe, die
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Fortsetzung der (durch den zweiten Antrag bekämpften) bis- -1 herigen Praxis bei der gewöhnlichen Deflorationsklage nichtjs zu befürchten sei (Mugdans Materialien zu dem BGB Bd IV S 1189|
Die zu § 1300 BGB angestellten, nach dem Obigen auch ;j für § 847 geltenden sachlichen Erwägungen ergeben;sich aus,4 der Begründungs mit der jene Anträge zu § 1300 abgelehnt worden sind“. Die Ablehnung des ersten jener Anträge erfolg-n te, weil "der Ausdruck "billig" eine feste technische Be- 11 Zeichnung sei"„ Dem zweiten Antrag wurde die Erwägung "ent-*| gegengesetzt„ daß es nicht angemessen sei; bei der Festset-^ zung des Schadens von den Vermögensverhältnissen und der" Lebensstellung des Mädchens ganz abzusehen, wie zu befüröh-s ten sei, wenn der Antrag angenommen werde; es sei eine ge-^ sunde Rechtsprechung am sichersten zu erwarten, wenn maiden Richter in der Bemessung des Schadens nach keiner Riehl turxg_hin einenge" c Einem weiteren Antrag, die Entschädige des § ^300 mindestens auf das Fünfzigfache des ortsübliche! Tagelohns zu bestimmen, wurde die Erwägung "entgegengesetzt^ daß Einzelbestimmungen' über die Bemessung der Höhe des ’Scha»§ densersarzes sich nicht empfehlen, namentlich aber nicht dil Erwähnung eines einzelnen Momentes, das bei der'Schadensbemessung zu berücksichtigen sei, wenn man nicht alle Momente« welche zu berücksichtigen seien, vollzählig aufführen wolle*!
.Deshalb kann aus den Materialien zu dem Bürgerlichen Ge- |j setzbuch auch für § 847 der Schluß gezogen werden, daß der * Richter nach der Auffassung des Gesetzgebers bei Ausmessung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht gebunden sein solle, bestimmte Umstände nicht zu berücksichtigen.'
Das bedeutet, daß er bei der Festsetzung einer billigen Entschädigung grundsätzlich alle danach in Betracht kom- ‘
-•i
menden Umstände des Palles berücksichtigen darf«
3o Dasselbe ergibt sich, entgegen der neueren Auffassung zu• § 847, aus dem rechtlichen Sinn des Schmerzensgeldes,.
Das Schmerzensgeld hat rechtlich eine doppelte Punktion,,
Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung trogen, daß der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldete
 Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedan-ke im Vordergrund» Der Zweck des Anspruchs ist der Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung» Liese läßt sich.jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln» Den zugrunde liegenden Gedanken könnte man etwa dahin formulieren, daß der Schädiger, der dem Geschädigten über den Vermögensschaden hinaus das Leben schwer gemacht hat, nun durch seine Lei stung dazu helfen soll, es ihm im Rahmen des Möglichen wieder leichter zu machen» Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet zwar die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage hei der Ausmessung der billigen Entschädigung» Der für einen Ausgleich erforderliche Geldbetrag hängt daher in erster Linie von dem Umfang dieser Schäden abc Das herausgestellt zu haben, ist das wesentliche Verdienst der Entscheidung des III0 Senats in BGHZ 7? 223 /226/T7, die zur -°lge gehabt hat, daß das Schmerzensgeld nicht nur in seiner rechtlichen Bedeutung», sondern auch in seiner tatsächlichen Bewertung'ernster genommen wurde als 'bisher» Da das Gesetz jedoch eine billige Entschädigung in dem unter Ziffer I 2 bezeichneten Sinne
 fordert9 kann der Ausgleichszweck nicht allein maßge • bend für das Ausmaß der Leistung sein, zu demal er allein, nicht gestattetj dieses Ausmaß auch hur einigermaßen sicher zu bestimmen;,
Dazu kommt aber Folgendes„ Wenn auch den Schadenser- J Satzansprüchen aus unerlaubter Handlung;, auch denen auf Entschädigung wegen immaterieller Schäden, kein unmittel-v barer Strafcharakter mehr innewohnt, so schwingt doch in clem Ausgleichsgedanken auch heute noch etwas vom Charakter der Buße oder, um mit dem treffenden Ausdruck der entsprechenden Schweizer Rechtseinrichtung zu reden, der Genugtuung mite Die Rechtsgeschichte zeigt, daß sich das Schmer zensgeld aus dem Strafrecht entwickelt hat, und daß es in den Partikularrechten der neueren Zeit, dem jeweiligen Entwicklungsgrad entsprechend, eine verschiedene Ausgestal tung erfahren hat in denen seine strafrechtliche Herkunft1 teilweise nachwirkt* Bezeichnend ist; Überall da, wo eine Entschädigung für immaterielle Schäden nicht wie z.B. in § 112 I 6 ALR für andere Personen als solche "vom Bauern- . oder gemeinen Bürger-Stand” oder in Artikel 14 des Württem bergischen Gesetzes über die privatrechtiichen Folgen der Yerbrechen und Strafen vom 5* September 1839 (RegBl1 553) überhaupt ausgeschlossen war, bestimmten die Gesetze ausdrücklich, daß auch gewisse Umstände bei Ausmessung der Entschädigung zu berücksichtigen seien, die mit dem bloßen Ausgleichszweck der Entschädigung nicht in Verbindung zu bringen sind, wie z0B, nach §§ 118, 125 1.6 ALR der Grad: des Verschuldens oder nach § 15 des Badischen Gesetzes übe die privatrechtlichen Folgen von Verbrechen vom 6„ März 1845 (RegBl 1845 Hr XV Beilage) der Grad des Verschuldens: und ’’die Vermögensverhältnisse auch des Schuldigen” oder s daß wie z.B* nach der Sächsischen Verordnung vom 1» August
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1856 (GVBl Königreich Sachsen S 183) die Entschädigung "nach Ermessen des Richters unter Berücksichtigung der ■■■dem. .Verletzten.-verursachten Schmerzen" festzusetzen war, was dahin ausgelegt wurde, daß der Stand und die Vermögens-verhältr.isse des Berechtigten zu berücksichtigen waren (Hoffmamr-Kaden-Scheele, Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen, Leipzig 1889 § 1489 Anm 7)« Dem hat auch die in Rechtsprechung und Schrifttum zu '§ 8‘47 BGB bis zu dem Anfang der Dreißiger Jahre einhellig vertretene Ansicht dadurch Rechnung getragen, daß sie bei Ausmessung des Schmerzensgeldes alle Umstande berücksichtigt hat, die dem einzelnen Schadensfall sein Gepräge geben,.
Der Schmerzensgeldanspruch des § 847 ist zwar formal vom Gesetzgeber als bürgerlichrechtlicher Schadensersatzanspruch konstruierte Seinem Inhalt nach ist er aber .jedenfalls nicht einsolcher der üblichen, doh, der auf Ersatz von Vermögensschäden zugeschnittenen Art» Die V/iederher-.Stellungsfunktion läßt sich hier nicht wie bei der Natu-urälherStellung von Vermögensschäden durchführen„ Es gibt iinsoweit keine wirkliche Wiedergutmachung* Es soll gewiß ein Ausgleich vorgenommen werden; dieser ist aber rechnerisch nicht streng festlegbar« Das alleinige Abstellen auf den Ausgielchsgedanken ist unmöglich, weil immaterielle Schäden . sich nie und AuslgeichsmÖglichkeite.n nur beschränkt in Geld ausdrücken lassen,. Immaterielle Schäden betreffen entgegen einer gelegentlich vertretenen Ansicht nicht "in Geld meßbare Güter"» Der zu ihrem Ausgleich zu gewährende Geldbetrag läßt sich nicht dadurch ermitteln, daß "man sozusagen die Schmerzen.mit den Ereuden saldiert, durch die der Verletzte •die. Erinnerung an die Schmerzen tilgen soll"» Auch da, wo die Möglichkeit besteht, körperliche und seelische Leiden 'durch Annehmlichkeiten und Bequemlichkeiten etwa auszugleichen, bleiben fast immer sehr verschiedene Möglichkeiten,
 wie ein Ausgleich gewährt werden kann, ohne daß aus 'dem ; Ausgleichszweck der Entschädigung allein ein ausreichen-•
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der Anhalt für die Bemessung gefunden werden kann, Der -Ausgleichszweck allein gibt, je größer der immaterielle . Schaden ist, für die Bemessung der Entschädigung nur einen recht groben Anhalte Bas zeigt sich , besonders dann, wenn j. der immaterielle Schaden so groß ist,, daß ein Ausgleich überhaupt kaum denkbar ist, etwa in den Fällen, in denen;, wegen weitgehender physischer Zerstörung des Körpers des Verletzten ein Ausgleich kaum erreichbar ist0 Ganz beson-^ ders stark tritt das da in Erscheinung, wo ein Ausgleich nach der Art des immateriellen Schadens überhaupt nicht möglich ist, wie zc.B„ häufig bei psychischen Störungen, Es ist allgemein anerkannt, daß eine Entschädigung wegen .immä terieller Schäden auch dann zu gewähren ist, wenn Körper-' Verletzung, Freiheitsentziehung, Eingriffe in die sittli^f che Integrität nicht physische, sondern psychische Störuni gen zur Folge haben. Gerade bei seelischen Störungen wild , aber ein Ausgleich der Unlustgefühle häufig deshalb nicht möglich sein, weil der Verletzte subjektiv das Bewußtsein' der Schädigung nicht besitzt, -Trotzdem ist auch hier die Berechtigung einer Entschädigung eines immateriellen Schadens mit Recht anerkannt worden. Die Geldentschädigung des § 84-7 BGB dient zwar dem Ausgleich des immateriellen Schadens; die Erreichung dieses Ausgleichszweckes ist aber nicht Voraussetzung für die Zubilligung einer Entsehädi-n -gung wegen immaterieller Schäden, Ein ähnlicher Fall würde sich übrigens auch ergeben, wenn der Verletzt^ Wirtschaft lieh so gestellt ist, daß bei ihm,durch keinerlei Geldbe-träge ein Lustgefühl zu dem Ausgleich für die erlittenen im-, materiellen Schäden hervorgerufen werden könnte.
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:füy- diese. Gruppen von • immateriellen Schäden |^Wih|it die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der aSäi^fh^iädigung für immaterielle Schäden nicht wegzudenken t r,'/-;ihre besondere Bedeutung* Die Genugtuungsfunktion
 eine'gewisse1durch den Schadensfall hervorgerufene r:i:persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigten )rzu dem Ausdruck, die aus der Natur der Sache heraus bei der V Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet« Das kommt auch in der besonderen Bestimmung zu dem Ausdruck, daß dieser Anspruch nicht vererblich und nicht übertragbar ist«
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Nach den vorstehenden Ausführungen ist in erster Linie ufür:.die Bemessung des Schmerzensgeldes die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen« Hier liegt ■ das Schwergewicht« Daneben können aber auch alle Umstände berücksichtigt werden, di-e dem einzelnen Schadensfall sein "® besonderes Gepräge geben«
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-vU r’ Dazu gehört der Grad des Verschuldens
'■"'deä'’Schädigerso Der'Grad des Verschuldens ist nicht nur, wie
‘/■^es 'die neuere Ansicht zu § 847 BGB will, im Hinblick auf die . •-	<	?	v-off
 eaktion zu.berücksichtigen, die er beim Verletzten ausübts
^.Äätänd, daß der Schaden durch ein grobfahrlässiges

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jpjrer, sogar vorsätzliches Verhalten des Schädigers hervor- ;
;1!MärUf‘äh ls€, kann sich gewiß auf den Verletzten verbitternd
iV, - ,’äüswirken, während-er einen durch geringere Fahrlässigkeit
■-'?'*-*■verursachten Schaden viel ehergeneigt sein wird als ein
iA.'{7\-kAS:chi'Ck'sal:hinzunehmeno Aber ganz abgesehen von der Reaktion ;
&*** - .•............... ’
'dele's Verletzten kann es der Billigkeit und dem Genugtuungsge-
danken entsprechen, wenn im Einzelfall Vorsatz und grobe

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Fahrlässigkeit bei der Festsetzung der Entschädigung aus,
§ 847 BGB zu Ungunsten des Schädigers, besonders leichte, i* Fahrlässigkeit dagegen zu seinen Gunsten berücksichtigt' wird; Es wäre nicht zu verstehen, wenn dem Tatrichter nie' die Befugnis zustände, das Schmerzensgeld für die Folgen eines Verbrechens höher festzusetzen als für die äuß'erlic* gleichen Folgen eines Fehlverhaltens im Verkehr, wie es j dem unterlaufen kann« Deswegen berücksichtigten und berüc sichtigen auch zahlreiche fremde Rechte den Grad des Verschuldens des Schädigers bei der Bemessung der von ihm-ge, schuldeten Entschädigung, Daß das deutsche Recht bei Vermo‘; gensschäden diese Möglichkeit nicht gibt, schließt es k wegs aus, sie bei der Ermittlung einer billigen Entschädigung für immaterielle Sehä„den wahrzunehmen, wo das Gesetz-, sie gibt. Das ist im Gegenteil ein entscheidender Vorzug der Schadensregelung bei immateriellen Schäden,
 Außer auf den Verschuldensgrad kann es u.Uc aligemel auf den Anlaß des Unfalles oder der Verletzungshandlung ankommen, Auch bei gleichem Grad des Verschuldens können mehrere Handlungen ein erheblich unterschiedliches Geprä^ haben (Verletzung aus Anlaß der Befriedigung eines Vergnügens einerseits oder im Zusammenhang mit Berufsausübung Nothilfeleistung oder sonstiger notwendiger Betätigung andererseits),, In ganz besonderem Maße gilt das in den Fälle in denen es zu der unerlaubten Handlung anläßlich einer Tätigkeit gekommen ist, die der Schädiger aus Entgegenkoml men gegenüber dem Verletzten ausgeübt und die der Verle'
- vielleicht sogar dankbar - entgegengenommen hat, wie et bei einer Körperverletzung, die der Verletzte bei einer von ihm mitgemachten Gefälligkeitsfahrt im Kraftwagen dur’ Fahrlässigkeit des diese, Gefälligkeit erweisenden Schä^dig erleidet« In einem solchen Fall kann es geradezu unbilli/

• der. .Verletzte vom Schädiger ein Schmerzensgeld ei eher Höhe verlangt, als sei er etwa als Fuß-ganger von dem Schädiger angefahren und verletzt worden.
Möglicherweise können auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit auf die Bemessung der Entschädigung Einfluß gewinnen»
Die Vermögensverhältnisse des Geschädigten können etwa den Ausgleichsgedanken in der Weise beeinflussen, daß bei -besonders günstigen Vermögensverhältnissen die Bedeutung der Ausgleichsfunktion zurücktritt, so etwa, wenn der Ver-: letzte..-wirtschaftlich so gestellt ist, daß ihm durch Geldbeträge des Schädigers ein Ausgleich für die erlittenen ..immateriellen Schäden kaum geboten werden kann. In solchen .Fällen tritt die Genugtuungsfunktion der Entschädigung in den Vordergrund, Andererseits erscheint es nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall der gewohnte höhere Lebens-Flständard des Verletzten auch einmal zu einer Erhöhung „des Schmerzensgeldes führen kann»
3-0 Endlich können auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers bei Ausmessung der Entschädigung nach § 647 .;B&B berücksichtigt werden»
Unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit, d,h, der Be-"rücksichtigung der Verhältnisse beider Parteien, sollte -der Gedanke des Ausgleichs im allgemeinen nicht dazu füh-,ren dürfen, den Schädiger in schwere und nachhaltige Not '7zu bringen. Allerdings steht auch hier die Notwendigkeit %de,r Genugtuung und des Ausgleichs der Schäden im Vordergrund, Die schlechte Wirtschaftslage des Schädigers wird
 deshalb je nach dem Anlaß des Schadensereignisses * insbe sondere nach dem Grad des Verschuldens, stärkeres oder sch' cheres Gewicht haben«:. Besonders verwerfliches Verhalten d.eä Schädigers, wie rücksichtsloser Leichtsinn oder gar Vorsatz! können den Gedanken weitgehend zurückdrängen, ihn vor wirt-^* schaftlicher Not zu bewahren» Andererseits kann es bei be-'~$ sonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers billig erscheinen«, die Entschädigung im Rahmen des ■; richterlichen Ermessensspielraums höher festzusetzen» Auch wird, je geringer die zu dem Ausgleich der immateriellen Schä-£( den benötigten Beträge sind, um so eher von der Berücksich-• tigung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor allem des Schä-digers abgesehen werden können» In ähnlicher Weise können in diesem Zusammenhang auch die wirtschaftlichen Verhältni des Verletzten Bedeutung gewinnen» Ist der Verletzte in girf ten wirtschaftlichen Verhältnissen, so kann es bei wirtschaftlicher Schwäche des Schädigers billig erscheinen, bei Bemessung der- Entschädigung von den durch die Berück-'^ siehtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegebenen Ermessensmöglichkeiten zugunsten des Schädigers Gebrauch zu M
machen-. Andererseits kann es bei schlechter wirtschaftlicher ' "■ ,
Lage des Verletzten billig erscheinen, von jenen Ermessens-.,
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mögüchkeiten zugunsten des Schuldners in geringerem Maße ; Gebrauch zu machen als bei guter wirtschaftlicher Lage des Verletzten-, Jedoch kann bei vermögenslosem Schädiger die rücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse niemals t| zur Befreiung von der Entrichtung eines Schmerzensgeldes ■ ■«§ führen, da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädiger nur ein Moment, und keineswegs das wichtigste, unter zahl reichen anderen sind, die Berücksichtigung verlangen»
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b)	Eine solche Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver hältnisse der Beteiligten steht nicht im Widerspruch mit
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-^ausdrücklich ausgesprochenen oder aus dein Zusammenhang 2TU-entnehmenden - Willen des positiven RechtSo Richtig ist-‘zwar, daß hei Gattungsschulden das Unvermögen zur Leistung vom Schuldner immer zu vertreten ist, und daß ’■'er'sich daher gegenüber Gattungsschulden nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen kann* Die Bedeutung der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers wird aber grundlegend verkannt, wenn angenommen 'wird* infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage werde die "an sich" angemessene Entschädigung wegen immaterieller Schäden herabgesetzt, der Verletzte erhalte also weniger als ihm "an sich" zustehe.» Eine solche Auffassung beruht auf der Annahme, bei.der Festsetzung der billigen Entschädigung sei nur das Ausmaß der Schäden zu berücksichtigenc In Wirklichkeit ergibt sich der Betrag des Schmerzensgeldes aber erst aus der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles„ Es handelt sich bei der Berücksichtigung der wirtschaftiiehen Verhältnisse des Schädigers gerade nicht um eine Kürzung einer "an sich" angemessenen Entschädigung, sondern es wird nach § 847 BGB unter Berücksichtigung aller nicht wertneutralen Umstände, zu denen auch die wirtschaftlichen Verhält-nisse der Beteiligten gehören, überhaupt erst die "billige Entschädigung" ermittelt, die ohne Heranziehung aller Umstände und damit gegebenenfalls auch der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht ermittelt werden karm» ^.“Deswegen ^ sich auch nicht sagen, eine solche Auslegung t bedeute die"Durchbrechung der das gesamte einschlägige
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Hechtsgebiet beherrschenden Grundanschauung, daß der Umfang feiner Verpflichtung regelmäßig von der Leistungsfähigkeit ‘des , jeweiligen Schuldners unabhängig sei". Dieser Grund-^ salz gilt für Vermögensschäden,, Das Ausmaß der für die ‘immateriellen Schäden des § 847 zu gewährenden "billigen"
Entschädigung will dagegen das Gesetz unter Berücksichti-
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gang aller Umstände des Palles bestimmt wisseru Aus dem gleichen Grunde ergibt sich? daß dem Verletzten, wo s.eine wirtschaftlichen Verhältnisse zu seinen Gunsten berücksich :ig-: werden, nicht "mehr" als der Schaden ersetzt wirdo Aus der Entscheidung DR 1941? 290 kann nicht entnommen werden, daß das Reichsgericht von seiner ständigen Rechtsprechung abgegangen sei und angenommen habe,, es.-gebe "ein an sich angemessenes" Schmerzensgeld: eine solches wollige Änderung der Rechtsprechung wäre sicherlich naher begründet worden; es handelt sich bei dem Gebrauch der _ ;^ Wendung "eines an sich angemessenen" Schmerzensgeldes erkenn bar nur um eine unscharfe Pormulierung,
 Wird aber die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten als eine der möglichen Grund-J lagen für die Ermittlung der Höhe der wegen immaterieller^
Schäden zu gewährenden Geldentschädigung erkannt, so bil-fs
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det sie gerade so wie der Umfang des immateriellen Schadei und die Möglichkeit der Gewährung eines Ausgleichs einen Teil des zu beurteilenden Tatbestandes, Es ist daher'"false® davon zu sprechen, die Berücksichtigung der wirtschaftliche® Verhältnisse der Beteiligten widerspreche dem Gleichhei.ts- Jf satz; denn es handelt sich nicht um gleichgelagerte.Sachverhalte, wenn demselben Verletzten'von zwei Schädigern, } die in verschiedenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben,t der gleiche immaterielle Schaden zugefügt wird.
Inwiefern die Berücksichtigung der wirtschaftlichen A ■Verhältnisse der Beteiligten in dar hier erörterten Weisev
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 unsozial sein soll, wie gelegentlich angenommen, ist nicht ersichtlich. Sicherlich verstößt es nicht gegen Grundprin-k .zipien des sozialen Rechtsstaates, wenn bei Ausmessung m
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der Entschädigung auch die wirtschaftlichen Verhältnisse-.!
der Beteiligten gegeneinander abgewogen werden«	"	A]
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c)	Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten führt auch nicht zu unlösbaren Schwierigkeiten;,
Die Ansicht, die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des völlig mittellosen Schädigers müsse - folge richtig durchdacht - zu einer gänzlichen Versagung der Entschädigung aus § 847 BGB führen, ist eher, schon widerlegt«
' Unrichtig ist auch die Ansicht, der Grundsatz der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse werde in den Fällen durchbrochen, wo der Fiskus„Schädiger ist. Richtig ist zwar, daß in diesen Fällen und da, wo der Schädiger eine "wohltätige Stiftung" des öffentlichen Rechts ist, nach der Rechtsprechung, vor allem der des Reichsgerichts, auf die finanzielle Lage des Schädigers nicht abgestellt wirdo Das geschieht, weil das Vermögen des Fiskus öffentlichen Zwecken dient und insoweit gebunden ist.. Daraus wird gefolgert, daß es keine Vermögenslage im privatwirtschaftlichen Sinn bilde.und daß es deshalb zu dem privat-wirtschaftlichen Vermögen des Verletzten nicht in ein Verhältnis gebracht werden könne, das eine Abwägung gestatte.
Es stehen sich nach dieser Beurteilung des Fiskalvermögens bei der finanziellen Lage des Fiskus und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verletzten nicht vergleichbare Umstände gegenüber,, In diesen Fällen fehlt auf Seiten des Schädigers (Fiskus) ein Umstand (wirtschaftliche Verhältnisse), der bei seinem Vorhandensein im Rahmen der Billig-keitserwägungen zu berücksichtigen wäre* Beim Fiskus sind die "wirtschaftlichen" Verhältnisse daher wertneutral,, Sie sprechen weder zugunsten noch zu Lasten des verpflichteten Fiskuso Der Fiskus kann sich hier nie auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse berufen, gerade so wenig wie der
 Geschädigte sich auf besonders günstige wirtschaftliche'1. Verhältnisse des auf Schmerzensgeld haftenden Fiskus berufen kann-,	r;
Keinesfalls kann gegen die Zulässigkeit der Berück-*--sichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteilig-;':,: ten etwas aus der_Erwägung hergeleitet werden/, die, an siehlP schon schwierige Ausmessung der wegen immaterieller Schäden; zu gewährenden Entschädigung werde ’’durch Berücksichtigung' * der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten unüber- , sehbar und kompliziert gestaltet”<> Ganz abgesehen davon? daß die Höhe der Entschädigung - wie schon mehrfach hervor-:f gehoben - in erster Linie vom Umfang des Schadens? den Möglichkeiten eines Ausgleichs und der Höhe der dafür erforderlichen Mittel abhängt? können solche etwa auftre- -tenaen Schwierigkeiten nichts gegen die Zulässigkeit der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse besageih nachdem der Gesetzgeber die mehr oder weniger bestimmten' Taxen für die wegen immaterieller Schäden zu gewährende Entschädigung beseitigt hat,. Die Ansicht? "der immaterielle Schaden lasse sich schätzen? und es ließen sich auch ge-wisse Rahmenbeträge finden? wie die objektiv feststellbare immateriellen Schäden entschädigt werden können”? führt unweigerlich wieder zu den vom Gesetzgeber beseitigten Taxen? die in einigen Landesrechten (vgl z0Bo§§ 113? 118 I b ALR; § 1497 Sachs BGB) aufgestellt waren. Unabhängig davon? daß die Schaffung solcher "Rahmenbeträge” bei der Vielfalt der in Präge kommenden immateriellen Schäden ent-, weder überhaupt nicht möglich ist oder der Eigenart der-Schäden Gewalt antun müßte? engt sie die durch das Gesetz :• geschaffene Möglichkeit einer aus richterlicher Freiheit,: zu treffenden Entscheidung ein. Eine solche freie.richtet liehe Entscheidung vermag aber dem Einzelfall am besten gerecht zu werden,	'	-
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Ferner ergeben sich weder Schwierigkeiten noch Unbilligkeiten aus der Berücksichtigung ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse auf Seiten des Schädigers,' wenn dieser später bei der Vollstreckung (Vertragshilfe,. Vergleichsverfahren, Konkurs) im Hinblick auf seine schlechte wirtschaftliche Lage eine Herabsetzung seiner Schulden und damit auch der bereits im Hinblick auf seine ungünstige -wirtschaftliche Lage ausgemessenen Entschädigung nach § 84-7 BG3 erstrebt Auch hinter der aus diesem Umstand hergeleiteten Auffassung, in diesem Fällen führe die wirtschaftlich ungünstige Lage des Schädigers zu einer zweimaligen Herabsetzung der Ansprüche aus § 847 BGB, steht der unrichtige Gedanke, die "an sich" angemessene Entschädigung werde bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers herabgesetzt, Auch hier tritt nur eine einmalige "Herabsetzung" der Entschädigung aus § 847 BGB, nämlich bei der Vollstreckung, ein. Im übrigen tritt wirtschaftlich das gleiche Ergebnis nicht nur bei § 847 BGB, sondern überall da ein, wo die Höhe der Leistung von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners abhängig ist, wie z„B, bei der Bestimmung einer Leistung oder einer Handlung "nach billigem Ermessen" gemäß §§ 315, 317, 1246, 2048, 2156 BGB oder bei der Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB oder bei der Entschädigung wegen Verlöbnisbruches nach § 1300 BGB,
d)	Mit der Erkenntnis, daß es eine "an sich" angemessene Entschädigung wegen immaterieller Schäden nicht gibt, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten herauf- oder herabgesetzt wird, ergibt sieh auch ohne weiteres die Lösung für den Fall, daß - wie im Vorlagefall - mehrere Schädiger durch gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung den immateriellen Schaden verursacht habenc Auch hier ist - erforderlichenfalls - die Entschä-
digung nach § 847 BC-B im Verhältnis zu jedem Schädiger gesondert auszu demessen, Entsprechende Aufgaben treten“an den Sichter heran, wenn hinsichtlich vermögensrechtlichen 3cha-dens ein Schädiger nur im Rahmen der § 7 a HaftpfiG, § 12 *_■ StVG oder § 23 LuftverkG, der andere gemäß § 843 BG-B in weiterem Umfange haftet.. Nur soweit beide Schädiger* in gleicher Höhe haften? haften sie als Gesamtschuldner; wegen des überschießenden Betrags besteht nur Einzelhaftung desjenigen. der eine höhere Entschädigung zu zahlen hat0
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 Bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
 Präge auf tauchen s. ob die Möglich-den Schädigern bei Ermittlung de isse zu berücksichtigen ist. Da wirtschaftlichen Verhältnisse be-die wirtschaftliche. Leistungsfähigkeit ab'4 seits die wirtschaftliche Leistur fähigkeit höher ist, wenn durchsetzbare Ausgleichsansprüclf gegen den Mitschädiger bestehen, so ergibt sich zwanglos daß solche durchsetzbaren Ausgleichsansprüche bei Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksich-: eigen sind, Zwar führt der Umstand, daß mehrere als Gesamtschuldner haftende Schädiger untereinander Ausgleichsansprü: che haben, dazu, daß letztlich von dem einzelnen Schädiger nur ein Bruchteil der zu zahlenden Gesamtentschädigung aufz bringen ist. Das beruht darauf, daß der Verletzte auch bei Vorhandensein mehrerer Schädiger seinen Schaden nur einmal ersetzt verlangen kann. Dieser Grundsatz wird aber nicht durchbrochen, wenn die wegen immaterieller Schäden zu ge-• ;• währende Entschädigung deshalb höher bemessen wird, weil v der Wert der Ausgleichsansprüche gegenüber den Kitschädigef bei Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. des| Schädigers berücksichtigt wird. Auch hier kann der Verletz-
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die wegen immaterieller Schäden zuerkannte Geldentschädigung nür einmal verlangen» Ein Widerspruch zu einem Grund satz des positiven Rechts liegt daher auch insoweit nicht vor,
e)	. Besonders streitig war - vor allem in neuester Zeit oh es bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers von Bedeutung ist» daß er haftpflichtver-
sichert ist»
Die vor allem vom Reichsgericht ursprünglich vertretene Ansicht, die Ansprüche des Schädigers aus der Haftpflichtversicherung könnten deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Haftpflichtversicherung den Haftpflichtigen für das schadlos halten wolle, was er auf Grund seiner Verantwortlichkeit zu leisten habe und dies aber zuerst feststehen müsse, stellt lediglich auf das Verhältnis zwischen Schädiger und Haftpflichtversicherung ab, während in Wirklichkeit danach zu fragen ist, ob und wie der Umstand, daß der Schädiger haftpflichtversichert ist, sich auf das Ausmaß seiner Verpflichtung gegenüber dem Geschädigten auswirkt, Hier gilt für die Entschädigung aus § 847 BGB ganz allgemein? Ein Schädiger, der in Höhe der Versicherungssumme durch den Haftpflichtversicherer von seiner Haftung freigestellt wird, ist wirtschaftlich günstiger gestellt als ein Schädiger, der die Schäden aus der unerlaubten Hand lung allein,zu tragen hat» Der mit Prämienzahlung erworbene Anspruch auf Versicherungsschutz stellt sich als ein Vermögenswert dar, wenn es um.die Zahlung der Entschädigung für verursachte Schäden geht»
' Da es hei dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise allein darauf ankommt, ob der Schädiger den Schaden selbst zu -tragen hat oder - mindestens zu dem Teil - durch eine Haftpflichtversicherung freigestellt wird, kann es auch keinen
 Unterschied machen, ob es sich um eine freiwillige oder um eine Zwangshaftpflichtversicherung handelte,
 Endlich kann die Nichtberücksichtigung der Haftpflicht Versicherung auch nicht daraus hergeleitet werden, daß es' sich bei dem Vermögen der Haftpflichtversicherung um ein Sondervermögen handele, das ähnlich wie das nicht zu berücksichtigende Fiskalvermögen zweckgebunden ,sei , Diese Begründung verkennt, daß das Fiskalvermögen nach jener , Ansicht nicht allein wegen seiner Zweckgebundenheit, son-' dem wegen seiner öffentlichen Zweckgebundenheit keine Vermögenslage in privatrechtlichem Sinn bildet und deshalb zu dem privatwirtschaftlichen Vermögen des Verletzten nicht in ein Verhältnis gebracht werden kann, das eine Abwägung gestattete Das Vermögen des Haftpflichtversicherers begründet aber im Gegensatz zu dem Fiskal vermögen gerade eine Vermögenslage im privatwirtschaftlichen Sinnc Der Hinweis auf die Beurteilung des Fiskalvermögens paßt also schon aus diesem Grunde nicht,* Im übrigen handelt es sich bei der Berücksichtigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung überhaupt nicht um die Berücksichtigung des "zweckgebundenen Sondervermögens" der Versicherung, sondern um die Berücksichtigung der Ansprüche des Schädigers gegen die Haftpflichtversicherung auf Freistellung,
 Demnach steht nichts im Wege, bei der Ausmessung der Entschädigung nach § 847 BGB auch den Umstand zu'berück-, sichtigen, daß der Schä.diger - in Höhe der Versicherungssumme - gegen den Versicherer einen Anspruch auf Freistellung von Schäden hat»
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f)	Bei der Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers kann es bedeutsam sein, daß das.Schmerzensgeld nicht in Form eines Kapitalbetragess sondern in Form einer Rente festgesetzt wirdc Dadurch kann in manchen Fällen erreicht werden, daß auch bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers der Geschädigte ein dem Ausgleichszweck der Entschädigung weitgehend gerecht werdendes Schmerzensgeld erhält, weil eine derartige Rentenzahlung den Schädiger im Augenblick 'nicht so entscheidend belastete Eine Festsetzung des Schmerzensgeldes in Form eines Rentenanspruchs führt allerdings zu der Frage, ob eine spätere Veränderung in den Vermögensverhältnissen des Schädigers gemäß § 323 ZPO zu berücksichtigen ist« Diese Frage ist zu bejahen. Zwar findet mit der durch Urteil oder auch durch Vergleich fest-gestellten Höhe des Schmerzensgeldes der Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Schadens seine Gestalt als eine Schadensersatzforderung in Geld; damit steht die ;Höhe des Anspruchs aus § 847 BGB nunmehr für die Zukunft grundsätzlich fest. Aber geradeso wie nachträglich einge-tretene oder erkennbar gewordene Verletzungsfolgen, di© bei Ermittlung des Schmerzensgeldes bisher keine Berück-sichtigung fanden, Anlaß geben, einen ergänzenden Anspnn,--U aus § 847 BGB zu erheben, bestehen keine grundsätzliche11 -Bedenken, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 323 ZPO? vor allem bei wesentlichen Änderungen der wirtschaftU" chen. Verhältnisse, insbesondere des Schädigers, die Rente11 neu festzusetzen,
4.; Bei den unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu De" rüeksichtigendeh Umständen hat, wie bereits mehrfach he1’"' vorgehoben wurde, die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit nnd Dauer der Schmerzen und Leiden stets das ausschlaggebend© Moment zu bilden; der angerichtete immaterielle Schaden?
die Lebensbeeinträchtigung, steht' im Verhältnis zu den änderen zu berücksichtigenden Umständen immer an den Spitzeo Im übrigen läßt sich ein Rangverhältnis der zu berücksichtigenden Umstände nicht allgemein aufstellen,h. . weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für'die.vorZunehmende Ausmessung der billigen Entschädigung erst durch ihr Zusammenwirken im Einzelfall erhalten, wie oben, ins-1 besondere zu Ziffer II 3 a, ausgeführt worden ist« Es ist daher auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen» In welchem Maße die angeführten und sonst noch in Betracht kommenden Umstände die Bemessung des Schmerzensgeldes be-’ einflussen, ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu ermitteln. Diese Prüfung kann auch dazu führen, daß einzelne Umstände, wie z-.B» die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes auszuscheiden 'sind.
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Rach allem war die Vorlagefrage in der allgemeinen v$|
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VI, Zivilsenat gewählten Fassung zu beantworten, weil nur so der Inhalt der Frage voll ausgeschöpft werden■ kann0*fl Jedoch erschien es angebracht, bereits in der Fassung der ;] Antwort zu dem Ausdruck zu bringen, daß nicht alle erwähn-ten Umstände in jedem Einzelfall berücksichtigt werden tfji müssen, sondern nur nach dessen Lage berücksichtigt werden können. Auch erschien es im Interesse der Klarstel-
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ung zweckmäßig, die Behandlung etwaiger Ansprüche des.
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Schädigers auf Preisteilung aus einer Haftpflichtversicherung und auf Ausgleichung mit anderen Schädigern bereits in den Antwortsatz aufzunehmen»
Weinkauff	Dr»Tasche	Wilde	Dr» Pagendarm
 Johannsen Dr0Pischer Dr» Gelhaar Krüger-Hieland Dr.. Kreft	Dr	Hauß	Dr„	Großmann