Bei einem schuldhaft rechtswidrigen enteignungs~c| gleichen Eingriff kann neben einem etwaigen Schaff densersatzanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf oder Art 34 GrundG ein nach'/Jl Enteignungsrecht zu beurteilender Entschädigungen spruch geltend gemacht werden0 Io Bei einem schuldhaft rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff kann neben einem etwaigen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf oder Art 34 GrundG ein nach Enteignungsrecht zu beurteilender Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden. 2u In diesen Fällen kann die aus Amtspflichtverletzung in Anspruch genommene öffentlichrechtliche Körperschaft den Geschädigten nicht auf den Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff als eine anderweite Ersatzmöglichkeit gemäß § 839 Abs 1 Satz 2 BGB verweisen«, 10 Entsteht bei einem schuldhaft rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff neben dem Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf oder Art 34 GrundG noch ein besonderer Entschädigungsanspruch? 2c Kann, wenn diese Frage zu bejahen ist, die aus Amtspflichtverletzung in Anspruch genommene öffentlichrechtliche Körperschaft den Geschädigten auf den Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff als eine anderweite Ersatzmöglichkeit gemäß § 839 Abs 1 Satz 2 BGB verweisen? Als anderweiter Ersatzanspruch kommt nach Ansicht des III0 Zivilsenats nur ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht* Ein derartiger Anspruch würde sich nach dem in dem Vorlagebeschluß vertretenen Standpunkt im vorliegenden Fall nicht gegen die beklagte Stadt, sondern das Land Uordrhein/Westfalen richten* III c Gegen die Zulässigkeit dieser Vorlage bestehen keine Bedenken, da die dem Großen Senat zur Entscheidung unterbreiteten Fragen vom Rechtsstandpunkt des vorlegenden Senates, der als rechtlich vertretbar-:angesehen werden kann, für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Soweit der vorlegende Senat seine Ansicht, daß neben einem Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung ein besonderer Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff nicht entstehe! könne, darauf stützen will, daß die Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff als ’’echte” Aufopferungsansprüc denen der vorlegende Senat nur subsidiären Charakter bei-fnessen will, unmittelbar aus §§ 74, 75 EinlALR und nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Artikel 153 WeimVe Art 14 GrundG herzuleiten seien, handelt es sich um einer. weil bei s chulclhaf ten Eingriffen von holier Hand die Rechtsähnlichkeit mit dem Tatbestand der rechtmässigen Enteignung nur noch eine ganz entfernte sei; bildet § 137 GVG die Rechtsgrundlage für die Vorlageo Be I- Rer G-roße Senat hat in seinem vorerwähnten Beschluß vom 10. unrechtmässige Eingriffe der Staatsgewalt in die Rechtssphäre des Einzelnen dann wie eine Enteignung zu behandeln, wenn sie sich, für den fall der gesetzlichen Zulässigkeit sowohl nach ihrem Inhalt wie nach ihrer Wirkung als eine Enteignun darstellen würden. Ren Anwendungsbereich von Enteignungs-und Aufopferungerecht hat der Große Senat in der Weise abgegrenzt; daß .jedem den Einzelnen ungleich belastenden Eingriff von hoher Hand, der sich gegen vermögen sw e rt e Rechte richtet, Enteignungscharakter beizu demessen ist,, während bei einer Beeinträchtigung anderer Güter als vermö-genswerter Rechte im weitesten Sinne die Grundsätze.eingreif er, die die Rechtsprechung in en.tsprechender Anwen-dung der ■§§ 74-, 75 EinlALR zu dem Aufopferungsanspruch ent-"wickelt hat» An dieser Abgrenzung wird festgehalteiio Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, daß im vorliegenden Rail durch den Abbruch des Lagerhauses der Klägerin und die Wegnahme der noch brauchbaren Baumaterialien ein Tatbestand verwirklicht worden ist, der im fall seiner Zulässigkeit nach Inhalt und Wirkung eine Enteignung darstellen würde. Im Gegensatz zu der vom vorlegenden Senat vertretenen Auffassung ist deshalb die Brage, ob dieser unreehtmassige Eingriff neben einem Anspruch aus Amts-Pflichtverletzung einen besonderen Ent s child id ungsanspruch • begründet, aus dem Enteignungs- und nicht dem Aufopfsrungs-reent zu beantworten«, Diese Abgrenzung dient jedoch nur der rechtlichen Kl: Stellung^ denn ihr die Beantwortung der Yorlagefragen ist es im Ergebnis ohne praktische Bedeutung,, ob die Entschuld gungspflicht für einen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff aus dem Recht sgedanken der Enteignung oder dem d' Aufopferung abzuleiten wäre„ Dies folgt zwangslaufig dara daß die Enteignung nur ein,, wenn auch ungemein bedeutsame: Sonderfall der Aufopferung ist und der Aufopferungsgrunds; des § 75 HinlALR, der gewohnheitsrechtlich weitergilt, ah unter der Herrschaft des G-leichheitssatzes (Art 3 G-rundG-) steht9 sich mit der ebenfalls unter der Herrschaft des G-leichheitssatzes (Art 3 G-rundG-) stehenden Eigentumsgaran des Art 14 G-rundG- deckt, soweit "Voraussetzung;, Maß und Inhalt der Entschädigungspflicht in frage stehen. II* Hach Auffassung des vorlegenden Senats kann eine entschädigungsrechtliche G-leichbehandlung von rechtund unrechtmässigen Eingriffen von hoher Hand in Vermögenswerte Rechte dann nicht Platz greifen5 wenn der Eingriff schuld] erfolgt ist. ändert, daß eine Haftung der öffentlichen Hand nur noch aus Amtspflichtverletzung in Betracht kommen könne» Dieser Auffassung kann aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet Werdens Der öffentlichrechtliche Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, der im Gegensatz zu dem Anspruch aus Amtspflichtverletzung nicht stets auf Ersatz des vollen Schadens ? rechtswidrigen Eingriffen von hoher Hand in die Rechts Sphäre des Einzelnen zwingt, darin erblickt, daß beide Eingriffe den Betroffenen in ganz der gleichen Weise mit einem Sonderopfer belasten (BGHZ 6, 270 /290/) o An dieser Opferlage des Betroffenen ändert sich nichts dadnrc.hr daß zu der Rechtswidrigkeit des Eingriffs ein ■Verschulden des handelnden Beamten hinzutritt„ Mit Rec hat der III, Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 160 Oktober 1952 (EG-HZ 7? daß der Staat, der seine Machtbefugnis zu dem hoheitlichen Akt aus den Interessen der Allgemeinheit herleitet, dem-Einzelnen auch bei schuldhaft rechtswid Eingriffen von hoher Hand nicht auf dem.privatrechtlic Boden der Gleichordmmg, sondern mit hoheitlicher Zvan gewalt gegenübertritt» Es wäre widersinnig, dem Bürger der gezwungen ist, diesen Hoheitsakt auch bei Rechtswi keit zu dulden, ohne daß Ihm die Abwehrmöglichkeiten d Privatrechts zur Seite stehen, einen Entschädigungsanspruch aus dem Rechtsgedanken der Enteignung oder der Aufopferung nur deshalb abzuschneiden, weil dem Organ, durch das der Staat handelt, ein Verschulden zur Last fällt. So wenig zu dem Tatbestand der Aufopferung oder Enteignung die Rechtswidrigkeit oder die Schuld gehört, so wenig können diese nur für den deliktischen Schadensersatzanspruch wesentlichen Merkmale das Entstehen eines Entschädigungsanspruches aus dem Eh^eignungs- oder Aufopferungsrecht, dem jeder delikti-sche Einschlag fehlt, a. Hur mit der hier vertretenen Auffassung kann auch die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dem Aufopferungsanspruch in Einklang gebracht werden; Das Reichsgericht hat zwar zu der Frage, ob eine entschädigungsrechtliche Gleichbehandlung von rechtmäßigen und rechtswidrigen Eingriffen von hoher Hand auch gerechtfertigt sei, wenn der Eingriff-schuldhaft erfolgt ist, nicht ausdrücklich Stellung genommen. Hiermit stimmt überein, daß das Reichsgericht in den früheren Entscheidungen, in denen es einen Entschädigungsanspruch aus Aufopferimgsrecht zugebilligt hat, zu demeist die Frage der Rechtswidrigkeit und der Schuld völlig offengelassen und den Anspruch allein mit der Begründung zugesprochen hat, daß dem Einzelnen ein Sonderopfer aufgenötigt worden sei So hat das Reichsgericht bereits in einer Entscheidung a dem Jahre 1890 hervorgehoben., daß es für die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs aus § 75 EinlALR gleichgul tig sei, ob ein Widerspruch zwischen dem öffentlichen Wohl und dem Recht des Einzelnen zu Unrecht angenommen worden sei, der Entschädigungsanspruch entstehe auch dar wenn der obrigkeitliche Eingriff auf unrichtiger Gesetze anwendung beruhe (RGZ 26, 269; im gleichen Sinn auch EG in JW 1903 ? 252 Nr 42; RGZ 57, 219^ 79, 427;1 Ras Reichsgericht hat mehrfach den Entschädigungsanspruc aus Aufopferungsrecht als einen nvom Nachweis des Versch dens unaföängigen” Anspruch gekennzeichnet0 Es hätte aber die Ve'rschuldensfrage nicht ungeklärt lassen dürfen, wen davon auszugehen wäre, daß bei schuldhafter Yerwirklichu des rechtswidrigen Eingriffs der Rechtsgedanke der Aufopferung nicht eingreifen könne. Hieraus ist zu entnehme daß das Reichsgericht dem Hinzutreten der Schuld zu eine Aufopferungstatbestand, soweit der Anspruch auf angemess Entschädigung in Frage steht, keinerlei Bedeutung beige messen hat. Da die Enteignung nur als Sonderfall der Auf Opferung anzusehen ist, weil auch hinter den Enteignung^ gesetzen die allgemeinen Grundsätze der §§ 74p 75 EinlAI stehen (vgl BGHZ 9, 83 /90?), muß das gleiche auch dann gelten, wenn durch einen schuldhaften Eingriff von hoher Hand ein enteignungsgleicher Tatbestand geschaffen worde ist. so werden die An-soruchsgrundlagen des nach Enteignungsrecht zu beurteilenden Entschädigungsanspruchs auch nicht etwa durch dies Rechtsnormen;, -auf denen der Schadensersatzanspruch wegehiMjbs-Pflichtverletzung beruht? 3 auch Entschädigungsansprücheo die auf'den Aufopferungs ken zuriickgehen, aber eine positive gesetzliche Regeln fanden haben, sind von dem vorlegenden Senat stets als ständige Ansprüche ohne Hilfseharakter neben einem aus gleichen Lebensvorgang erwachsenden Schadensersatzansp aus schuldhafter Amtspflichtverletzung behandelt morde, (vgl ZoBo BGHZ 4? Wäre es richtige wie der vorlegende Senat meint, daß keine innere Notwendigkeit bestehe 9 noch einen besonderer Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff z gewähren, wenn bereits aus anderen, Rechtsvorschriften eir auf Er,,atz des vollen Schadens gerichteter Anspruch geger die öffentliche Hand begründet ist,. Eie innere Notwendig ice it , ein selbständiges, ranggleiches Ne 1: einanderbestehen der einschlägigen Rechtsnormen wie der a ihnen fliessenden Ansprüche anzuerkennen, besteht aber ir •beiden Pällen darin, daß der Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung in Verbindung mit den Amtshaitungs-bestimmun can sich in seinen Voraussetzungen und in seinem RechtsCharakter nicht mit dem EntSchädigungsanspruch deck Rer Schadensersatzanspruch aus Amtspf lichtverletzung gewa dem. Wäre von einer Verdrängung des Entschädigungsanspruchs durch das Eingreifen der Deliktsvors ehri ft en über Amtspflichtverletzung : auszugehen, so wäre die unabweisbare Eolge , daß der durchweinen rechtswidrigen Hoheitsakt Geschädigte gezwungen wäre, in der Hegel zunächst die Grundlagen für einen Schade n s e r s a t z a n s p r u e h . aus § 839 DGB auszurä.umen, bevor er einen Ansprue in auf angemessene' Entschädigung aus dem Eechts-gedanken der Enteignung oder Aufopferung durchzusetzen vermöchte, Dies könnte bei Zweifeln über die Schuldfrage zu einer erheblichen Erschwerung der prozeßrechtlichen Lage des Betroffenen führen. sich gegen das Kostenrisiko eines erfolglosen Amtshaftungs-- •' Prozesses auch nicht dadurch mit Sicherheit schützen, daß er der für den Entschädigungsanspruch haftenden Körperschaft den Streit verkündet; denn die Klage aus Amtspflichtverletzung könnte ohne Prüfung der Verschuldensfrage mit der Begründung abgewiesen werden, der Nachweis des Nichtbestehens irgend einer anderweiten Ersatzmöglichkeit auf Denn wenn auch das Eetilen einer ander-weiten Ersatzmöglichice Voraussetzung der Arntshaftung ist» so entfällt der Sch densersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung doch nur insoweit, als der Ersatzanspruch gegen einen Dritten t sächlich zu einem Schadensausgleich führt , oder der G-e schädigte diese Ersatzmöglichkeit in schuldhafter Deis nicht ausgenutzt hat. einen Sc ha d ense r s a t z a n s p r ach a as A tut s p f 1 icht v erletz ang aasgegangen ist« Andernfalls hätte das Reichsgericht die frage, ob etwa eine schuldhafte Amtspflichtverletzuhg vor-liegep jedenfalls in allen denjenigen Fällen nicht offen-lassen darf eil, in denen aus dem gleichen Sachverhalt ein Ersatz ans p r ach gegen einen Dritten erwachsen sein konnte oder die auf Entschädigung in Anspruch genommene Körperschaft nicht zagleich der öffentlichrechtliche Dienstherr des handelnden Beamten war0 etwa zu folgern, die Annahme einer ranggleichen Anspruch konkurrenz höhle das Amtshaftungsprinzip ausP veeil der Entschädigungsanspruch nicht den gleichen Einschränkunge wie der Amt sha ft ungsa nspruch unterliege, Per Haftung des Staates ist der Ausfallcharakter nur insoweit eigen? als ihr Umfang bei deliktischem Verhalten eines Beamten aus § 839 BGB zu entnehmen ist* Hach feststehender Recht sure kann; wenn neben die Haftung aus Amtspflichtverletzung d Haftung der öffentlichen Hand aus anderen Rechtegründen tritt, gegenüber diesen selbständigen Haftungsgrlinden ke Einwand aus § 839 Abs 1 Satz 2 BGB erhoben werden (vgl h za das Urteil des III* Zivilsenats vom 13* März 1952 9 II 6l/50 NJ\Y 1952, 931 )o Der Umstand; daß die Haftung der 0 liehen Hand aus Enteignungs- oder Aufopferungsrecht - wi .0 1 näher ausgeführt wird - keine Ausfallshaftung im Sin. des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB ist; reehtfertigt deshalb kei. Scheidung des bei dem vorlegenden Senat anhängigen Rechtsstreits nicht nur von Bedeutung ist, ob die fraglichen An-sprüche^nebeneinander entstehen 9 sondern auch, ob sie nebeneinander geltend gemacht werden können«, hat der Große Senat diese frage unter Berücksichtigung j des beim VorlageSenat anhängigen Sachverhalts ausgelegt und im Rahmen seiner vorstehenden Erörterungen über die recht-liehe iMatur des Entschädigungsanspruchs auch zugleich die Ansicht abgelehnt, die Haftung aus einem Entschädigungsanspruch trete neben der Amtshaftung nur hilfsweise ein» Die 1 frage 1 ist dementsprechend dahingehend beantwortet worden, ;J daß bei einem schuldhaft rechtswidrigen enteignungsgleichen Pj Eingriff neben einem Anspruch aus Amtspfiichtverletzung ein -nach Enteignungsrecht zu beurteilender Entschädigungsanspruch p geitend geniaclit werden kamn Go Die zweite frage des Yorlagebeschlusses, ob die aus Amtshaftung in Anspruch genommene Körperschaft den Geschädigten auf einen aus dem gleichen Sachverhalt entstandenen Entschädigungsanspruch aus Enteignungsrecht verweisen kann» muß für alle in Betracht kommenden fälle einheitlich entschieden werden» Es kann weder einen Unterschied ausmachenf ob sich der Entschädigungsanspruch auf die entsprechende Anwendung• des allgemeinen Enteignungs-:und Aufopferungsrechtes oder auf eine positivrechtliche Einzelausprägung dieser allgemeinen Rechtsgrundsätze gründet? sondern auf völli anderer Rechtsebene entstehenden Ansprüche aus einem En eignungs— oder Aufopferungstatbestand auszudehnen* Sowe eine derartige Angl eich' mg des Entschädigungsanspruchs eas rechts\vidrigen Hoiieitsakten an die Voraus,setzungen eines Senndensersatzansgruchs aus Amtspflichtverletzung in Schrifttum befürwortet wird, wird sie im wesentlichen aamii begründet, daß der Entschädigungsanspruch sich infolge der Rechtswidrigkeit des Eingriffs dem Deliktsrecht nähere und es dem Geschädigten«, weil rechtswidrige Eingriffe nicht na Interesse der Allgemeinheit lägen, zugemutet werden Hconne , zunächst and er weite Ersatzmöglichlceiten zu erschöpfen, bevor er seinen Schadensausgleich, bei der öffentlichen Hand suche. Da die Rechtswidrigkeit eines noheitsaktes jedoch oftmals nur auf der Nichtbeachtung formeller Zulässigkeits?oraussetzun{:en beruht, rein wirtschaftlich gesehen aber häufig auch der rechtlich nicht zu billigende Eingriff der Allgemeinheit zugute kommt - so im vorliegenden fall die der Klägerin entzogenen Baumaterialien -r entspricht es nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, grundsätzlich von einer unterschiedlichen Interestenlage der Allgemeinheit auszugehen, je nachdem, ob der Ausgleich unrechtmässiger oder rechtmässiger Eingriffe in Drage steht«,:' Maßgebend kann, wie bereits hervorgehoben wurde, für Entstehung, Art und Umfang des Entschädigungsanspruches nur die tatsächliche Opferlage des Betroffenen sein, dessen Einflußsphäre es völlig entzogen ist, ob der ihm aufgenötigte Rechtsverlust dem allgemeinen Interesse dient oder nicht0 Wenn dieser Weg im Rahmen einer Schadensersatz klage aus Amtspflichtverletzung nicht gangbar ist, so is' dies auf die positive gesetzliche Regelung des § 839 Abs Satz 2 BGB zurückzuführen, die auf den Entschädigungsanspruch zu übertragen keine innere Notwendigkeit be stellte Ob im Entschädigungsprozeß eine rechtsähnliche Anwendung des § 255 BG-B auch Platz greifen kann, soweit aus dem gleichen Sachverhalt ein Schadensersatzanspruch aus Amts-pflichtverletzung entstanden ist oder ob in diesem Rail § 426 BG-B als (Grundlage • für etwaige Ausgleichsforderungen der entschädigungspflichtigen Körperschaft gegen den Bien herrn des schuldhaft handelnden Beamten heranzuziehen ist bedarf hier keiner Erörterung, Hierbei fallt ins Gewicht9 daß wegen der umfassenden und tiefgreifenden Eingriffsmöglichkeiten, die der Staat in die Rechtssphäre des Einzelnen hat, die Haftungstatbestände des § 839 BGB-im Vergleich zu dem allgemeinen Deliktsrecht erheblich er-weitert sind» Biese erweiterte Haftung., die die öffentliche Hand für schuldhaftes Verhalten ihrer Beamten übernommen hat, kann es auch vom Standpunkt des Geschädigten als zu demutbar erscheinen lassen;, den Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens - im Gegensatz zu dem Anspruch auf angemessene Ent Schädigung aus der E i/conha ft ung des Staates nach Enteignungs- oder AufOpferun ;srecht - von der Er- sein Gesichtspunkt nicht sinnvoll und entspricht nicht dem <• J gesetzgeberischen Zweck des Hilfscharakters der Beamtenhaf-tung, wenn der öffentlichrechtliche Dienstherr des schuldhaft; : handelnden Beai- ten den Geschädigten auf einen Bntschädigungs-.p noch würde es ein Ganzes ans as eilen ist, zur Folge haben, dem inneren Verhältnis der beiden beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften za einander and zu dem die Haftung aaslösenden Ereignis entsprechen, wenn diejenige Körperschaft9 die durch eine unerlaubte Handlung ihres Beamten die Haftung der anderen Körperschaft erst begründet hat, den Anspruchsberechtigten., dessen Ansprüche sich gegen beide Körperschaften richten, zunächst an die andere Körperschaft sollte verweisen dürfen, die nach allgemeiner Hechts grand s ätz en der Haftung hier zweifellos ferner steh! genommene öffentlichrechtliche Stelle, falls sie - wie es meist der Fall sein wird - zugleich aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs haftet, den Geschädigten zunächst darauf verweisen durfte, sie erst in einer anderen Rechtsform., des öffentlichen Rechts richten, ein Ausgleich zwischen dem Dienstherrn des handelnden Beamten und derjenigen Körperschaft, in deren Interesse der Eingriff vorgenommen worden ist, statt-aufinden hat, ist ans den besonderen Umständen des Einzelfalls zu entnehmen. Weinkauff Heiß Kr üger-üieland Wilde Johannsen Hauß Dro Heck Bock Dr, jj'ischer Dir Kreft
Gesetz
GrundG Art H, WeimVerf Art 153;
§ 839 BGB ioYerbaiioArt 34 GrundG, Art 131 WeimYerf,
Rechtssatzs 1
Bei einem schuldhaft rechtswidrigen enteignungs~c| gleichen Eingriff kann neben einem etwaigen Schaff densersatzanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf oder Art 34 GrundG ein nach'/Jl Enteignungsrecht zu beurteilender Entschädigungen spruch geltend gemacht werden0
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o In diesen Bällen kann die aus Amtspfliehtverlet'zi^ in Anspruch genommene Öffentlichrechtliche Körpe-S schaft den Geschädigten nicht auf den Entschädig^ anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff als ei# •-*&nderweite Ersatzmöglichkeit gemäß § 839 Abs 1 S%| 2 BGB verweisen«, ' ■ -
Aktenzeichens GSZ"1/54
Beschluß des Großen Zivilsenats des BGH vom 12& April 1-954
LG Düsseldorf OLG Düsseldorf
GS2_ _ g/li
Beschluß
In Sachen
der Firma Ing, Theodor P flHHB -> Alleininhaberin Witwe Theodor FfHPlflBgebo DHHHHP H^jjpstr*j
Klägerin? Berufungsbeklagte und Revis ionsklägerin?
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br,
gegen
die Stadt D|__
dieser vertre
__ vertreten durch den Rat der Stadt
;en durch den Oberstadtdirektor in Di
Beklagte? Berufungsklagerin und Revisionsbeklagte?
- .Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt Prof, Br,
hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12, April 1954 unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br Ja,c *Weinkauff als Vorsitzenden?
des Sena t spräs id ent en Prof, Br. Meiß
und der Bundesrichter Wilde? Johannsen? Br, Heck?
Ir, Rischer? Br, Krüger-Hieland? Br. Hauß? Br, Bock?
Br, Kreft
gemäss §§ 136? 137 BVG beschlossen;
Io Bei einem schuldhaft rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff kann neben einem etwaigen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf oder Art 34 GrundG ein nach Enteignungsrecht zu beurteilender Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden.
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2 -
2u In diesen Fällen kann die aus Amtspflichtverletzung in Anspruch genommene öffentlichrechtliche Körperschaft den Geschädigten nicht auf den Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff als eine anderweite Ersatzmöglichkeit gemäß § 839 Abs 1 Satz 2 BGB verweisen«,
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G- r ü n d e ?,
Ac I0 Der III, Zivilsenat hat dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß §§ 1365 137 GVG folgende Fragen vorgelegt;
10 Entsteht bei einem schuldhaft rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff neben dem Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf oder Art 34 GrundG noch ein besonderer Entschädigungsanspruch?
2c Kann, wenn diese Frage zu bejahen ist, die aus Amtspflichtverletzung in Anspruch genommene öffentlichrechtliche Körperschaft den Geschädigten auf den Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff als eine anderweite Ersatzmöglichkeit gemäß § 839 Abs 1 Satz 2 BGB verweisen?
IIc: Biesen Fragen liegt folgender Sachverhalt zugrundes
Durch Kriegseinwirkung waren das Dach und die Zwischendecken eines im Eigentum der Klägerin stehenden Lagerhauses verbrannte Das Gebäude wurde im Auftrag der Beklagten bis auf die Grundmauern abgerissen und das noch brauchbare Baumaterial entnommene Eine Entschädigung hat die Klägerin nicht erhaltene
Die Klägerin verlangt auf Grund dieses Sachverhalts Schadensersatz mit der Begründung, daß der Abbruch des Gebäudes, das noch zu 58 i erhalten und aufbaufähig gewesen sei, ohne gesetzliche Grundlage erfolgt seiDer vorlegende Senat ist der Auffassung, daß die Beklagte für den der Klägerin aus der formlosen Inanspruchnahme ihres Lagerhauses entstandenen Schaden aus dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Amts-
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Pflichtverletzung im vollen Umfang Ersatz zu leisten habe? soweit für die Klägerin nicht die Möglichkeit ■bestehe, anderweit Ersatz zu erlangen. Als anderweiter Ersatzanspruch kommt nach Ansicht des III0 Zivilsenats nur ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht* Ein derartiger Anspruch würde sich nach dem in dem Vorlagebeschluß vertretenen Standpunkt im vorliegenden Fall nicht gegen die beklagte Stadt, sondern das Land Uordrhein/Westfalen richten*
III c Gegen die Zulässigkeit dieser Vorlage bestehen keine Bedenken, da die dem Großen Senat zur Entscheidung unterbreiteten Fragen vom Rechtsstandpunkt des vorlegenden Senates, der als rechtlich vertretbar-:angesehen werden kann, für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Soweit der vorlegende Senat seine Ansicht, daß neben einem Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung ein besonderer Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff nicht entstehe! könne, darauf stützen will, daß die Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff als ’’echte” Aufopferungsansprüc denen der vorlegende Senat nur subsidiären Charakter bei-fnessen will, unmittelbar aus §§ 74, 75 EinlALR und nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Artikel 153 WeimVe Art 14 GrundG herzuleiten seien, handelt es sich um einer. Anwendungsfall des § 136 GVG, weil insoweit eine Abweichu von der Entscheidung des Großen Senats vom 10= Juni 1952 (GSZ 8/52 - BGHZ 6, 270) in Frage steht. Soweit dagegen d III* Zivilsenat im Fall einer Ablehnung dieser Auffassung des gleiche Ergebnis damit begründen will, daß bei rechts widrigen enteignungsgleichen Eingriffen das Hinzutreten der Schuld eine entsprechende Anwendung von Enteignungsbe
Stimmungen ausschli'esse ? weil bei s chulclhaf ten Eingriffen von holier Hand die Rechtsähnlichkeit mit dem Tatbestand der rechtmässigen Enteignung nur noch eine ganz entfernte sei; bildet § 137 GVG die Rechtsgrundlage für die Vorlageo
Be I- Rer G-roße Senat hat in seinem vorerwähnten Beschluß vom 10. Juni 1952 ausgesprochene, . daß es geboten sei. unrechtmässige Eingriffe der Staatsgewalt in die Rechtssphäre des Einzelnen dann wie eine Enteignung zu behandeln, wenn sie sich, für den fall der gesetzlichen Zulässigkeit sowohl nach ihrem Inhalt wie nach ihrer Wirkung als eine Enteignun darstellen würden. Ren Anwendungsbereich von Enteignungs-und Aufopferungerecht hat der Große Senat in der Weise abgegrenzt; daß .jedem den Einzelnen ungleich belastenden Eingriff von hoher Hand, der sich gegen vermögen sw e rt e Rechte richtet, Enteignungscharakter beizu demessen ist,, während bei einer Beeinträchtigung anderer Güter als vermö-genswerter Rechte im weitesten Sinne die Grundsätze.eingreif er, die die Rechtsprechung in en.tsprechender Anwen-dung der ■§§ 74-, 75 EinlALR zu dem Aufopferungsanspruch ent-"wickelt hat» An dieser Abgrenzung wird festgehalteiio
Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, daß im vorliegenden Rail durch den Abbruch des Lagerhauses der Klägerin und die Wegnahme der noch brauchbaren Baumaterialien ein Tatbestand verwirklicht worden ist, der im fall seiner Zulässigkeit nach Inhalt und Wirkung eine Enteignung darstellen würde. Im Gegensatz zu der vom vorlegenden Senat vertretenen Auffassung ist deshalb die Brage, ob dieser unreehtmassige Eingriff neben einem Anspruch aus Amts-Pflichtverletzung einen besonderen Ent s child id ungsanspruch • begründet, aus dem Enteignungs- und nicht dem Aufopfsrungs-reent zu beantworten«,
Diese Abgrenzung dient jedoch nur der rechtlichen Kl: Stellung^ denn ihr die Beantwortung der Yorlagefragen ist es im Ergebnis ohne praktische Bedeutung,, ob die Entschuld gungspflicht für einen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff aus dem Recht sgedanken der Enteignung oder dem d' Aufopferung abzuleiten wäre„ Dies folgt zwangslaufig dara daß die Enteignung nur ein,, wenn auch ungemein bedeutsame: Sonderfall der Aufopferung ist und der Aufopferungsgrunds; des § 75 HinlALR, der gewohnheitsrechtlich weitergilt, ah unter der Herrschaft des G-leichheitssatzes (Art 3 G-rundG-) steht9 sich mit der ebenfalls unter der Herrschaft des G-leichheitssatzes (Art 3 G-rundG-) stehenden Eigentumsgaran des Art 14 G-rundG- deckt, soweit "Voraussetzung;, Maß und Inhalt der Entschädigungspflicht in frage stehen. Der Auf-opferungsgrundsatz reicht nur sachlich insoweit weiter als die Eigentumsgarantie , als er sich nicht auf den Schn .verm.Ögenswerter Rechte beschränkte Soweit aber ein Hoheit: rechtlicher Eingriff in Vermögensrechte im weitesten Sinn« vorliegt 5 wird der allgemeine Aufopferungsgrundsatz durch die Sonderregelung? die die Enteignung gefunden hat, verdrängt, Dies muß auch dann gelten, wenn dem Eingriff die Rechtmässigkeitsvoraussetzungen für eine Enteignung fehlei ei: jedoch in seinen tatsächlichen Dirkungen für den Betroffenen einer Enteignung gleichkommt*
II* Hach Auffassung des vorlegenden Senats kann eine entschädigungsrechtliche G-leichbehandlung von rechtund unrechtmässigen Eingriffen von hoher Hand in Vermögenswerte Rechte dann nicht Platz greifen5 wenn der Eingriff schuld] erfolgt ist. Durch das Hinzutreten der Schuld werde vielmehr die Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Schadensai gleich gegen die öffentliche Hand derart in ihrem lesen v<
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ändert, daß eine Haftung der öffentlichen Hand nur noch aus Amtspflichtverletzung in Betracht kommen könne» Dieser Auffassung kann aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet Werdens
Der öffentlichrechtliche Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, der im Gegensatz zu dem Anspruch aus Amtspflichtverletzung nicht stets auf Ersatz des vollen Schadens ? sondern auf eine nach den Umständen des 'Falles gerecht zu bemessende Entschädigung geht? ist seiner Hechtsnatur nach verschieden von dem Schadenser-satzanspruch aus unerlaubter Handlung» Er 'liegt|äwie'gWöhlf':''' fahrt (Juristische Hundschau 1935? 73 /83/).zutreffend hervorhebt? auf nanderer Ebene”, Der Entschädigungsanspruch wurzelt, im Verursachungs- und nicht, wie Ansprüche aus unerlaubter Handlung? im V e r s c h u 1 d e n s g e d-a n k e n» Während die Amtshaftung aus Amtspflichtverletzung auf der Übernahme fremder Deliktshaftung beruht? die ihrerseits ein Verschulden voraussetzt? bildet die An Spruchs gr und1a ge für den Entschädigungsanspruch aus Enteignungs- oder Aufopfe-rungSrecht nicht die Übernahme fremder Haftung durch den Staat, Es handelt sich vielmehr insoweit um das unmittelbare Einstehen des Staates für die folgen hoheitlicher Eingriffe in die RechtsSphäre des Einzelnen? die dem Be--trofJenen Sonderopfer auferlegen? zu deren Hinnahme er infolge seines Unterworfenseins unter die Staatsgewalt auch dann genötigt ist? wenn der rechtswidrige Eingriff schuldhaft verwirklicht worden ist . Das subjektive Merkmal des Verschuldens liegt deshalb ausserhalb des Rechtsbegriffs der Enteignung wie auch der Aufopferung»
Der Große Senat hat in Übereinstimmung mit den Dar-
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lejungen des Reichsgerichts in RG-Z 140? 276 /283/ den tragenden Grundgedanken, der zu einer entschädigungs-rechtlichen Gleichbshandlung von rechtmässigen und. rechtswidrigen Eingriffen von hoher Hand in die Rechts Sphäre des Einzelnen zwingt, darin erblickt, daß beide Eingriffe den Betroffenen in ganz der gleichen Weise mit einem Sonderopfer belasten (BGHZ 6, 270 /290/) o An dieser Opferlage des Betroffenen ändert sich nichts dadnrc.hr daß zu der Rechtswidrigkeit des Eingriffs ein ■Verschulden des handelnden Beamten hinzutritt„ Mit Rec hat der III, Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 160 Oktober 1952 (EG-HZ 7? 296 /298/) hervorgehoben, wenn bereits der schuldlos enteignungsgleiche Eingriff d.en Geschädigten einen Anspruch auf Entschädigung nach Ent eignungsgrundsätzen gewähre. müssecdies erst feeht^dan gelten, wenn der Eingriff nicht nur rechtswidrige, sonde auch schuldhaft war<>•
Ob das dem Einzelnen auferlegte Sonderopfer tatsächlich dem Wohl der Allgemeinheit dient, was bei rec widrigen Eingriffen im Einzelfall zweifelhaft sein kan ist für die Opferlage des Betroffenen;, die nach rechts staatlichen Grundsätzen allein für. den Entschädigungsa Spruch maßgebend sein kann, unerheblich. Entscheidend allein., daß der Staat, der seine Machtbefugnis zu dem hoheitlichen Akt aus den Interessen der Allgemeinheit herleitet, dem-Einzelnen auch bei schuldhaft rechtswid Eingriffen von hoher Hand nicht auf dem.privatrechtlic Boden der Gleichordmmg, sondern mit hoheitlicher Zvan gewalt gegenübertritt» Es wäre widersinnig, dem Bürger der gezwungen ist, diesen Hoheitsakt auch bei Rechtswi keit zu dulden, ohne daß Ihm die Abwehrmöglichkeiten d
Privatrechts zur Seite stehen, einen Entschädigungsanspruch aus dem Rechtsgedanken der Enteignung oder der Aufopferung nur deshalb abzuschneiden, weil dem Organ, durch das der Staat handelt, ein Verschulden zur Last fällt. So wenig zu dem Tatbestand der Aufopferung oder Enteignung die Rechtswidrigkeit oder die Schuld gehört, so wenig können diese nur für den deliktischen Schadensersatzanspruch wesentlichen Merkmale das Entstehen eines Entschädigungsanspruches aus dem Eh^eignungs- oder Aufopferungsrecht, dem jeder delikti-sche Einschlag fehlt, a. usschliessen«, Denn der Rechtsgedanke, auf dem dieser Entschädigungsanspruch beruht, greift in gleicher. Weise ein, wenn dem Geschädigten ein Sonderopfer durch einen schuldhaft rechtswidrigen Hoheitsakt aufgezwungen worden ist«,
Hur mit der hier vertretenen Auffassung kann auch die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dem Aufopferungsanspruch in Einklang gebracht werden; Das Reichsgericht hat zwar zu der Frage, ob eine entschädigungsrechtliche Gleichbehandlung von rechtmäßigen und rechtswidrigen Eingriffen von hoher Hand auch gerechtfertigt sei, wenn der Eingriff-schuldhaft erfolgt ist, nicht ausdrücklich Stellung genommen. In seiner Entscheidung in RGZ 140, 276, mit der die Abkehr von der sog; Rechtmässigkeitslehre ihren Abschluß fand, indem das Reichsgericht die rechtswidrigen Hoheitsakte hinsichtlich der Entschädigungspflicht ausdrücklich den rechtmäßigen gleichstellte, handelte es sich nach dem festgestellten Sachverhalt um einen unverschuldeten Eingriffe Die tragende!Sätze dieser Entscheidung beziehen aber nach ihrem Sinngehalt den schuldhaft rechtswidrigen Eingriff in die Gleichstellung ein. Hiermit stimmt überein, daß das Reichsgericht in den früheren Entscheidungen, in denen es einen Entschädigungsanspruch aus
Aufopferimgsrecht zugebilligt hat, zu demeist die Frage der Rechtswidrigkeit und der Schuld völlig offengelassen und den Anspruch allein mit der Begründung zugesprochen hat, daß dem Einzelnen ein Sonderopfer aufgenötigt worden sei So hat das Reichsgericht bereits in einer Entscheidung a dem Jahre 1890 hervorgehoben., daß es für die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs aus § 75 EinlALR gleichgul tig sei, ob ein Widerspruch zwischen dem öffentlichen Wohl und dem Recht des Einzelnen zu Unrecht angenommen worden sei, der Entschädigungsanspruch entstehe auch dar wenn der obrigkeitliche Eingriff auf unrichtiger Gesetze anwendung beruhe (RGZ 26, 269; im gleichen Sinn auch EG in JW 1903 ? 252 Nr 42; RGZ 57, 219^ 79, 427;1 Ras Reichsgericht hat mehrfach den Entschädigungsanspruc aus Aufopferungsrecht als einen nvom Nachweis des Versch dens unaföängigen” Anspruch gekennzeichnet0 Es hätte aber die Ve'rschuldensfrage nicht ungeklärt lassen dürfen, wen davon auszugehen wäre, daß bei schuldhafter Yerwirklichu des rechtswidrigen Eingriffs der Rechtsgedanke der Aufopferung nicht eingreifen könne. Hieraus ist zu entnehme daß das Reichsgericht dem Hinzutreten der Schuld zu eine Aufopferungstatbestand, soweit der Anspruch auf angemess Entschädigung in Frage steht, keinerlei Bedeutung beige messen hat. Da die Enteignung nur als Sonderfall der Auf Opferung anzusehen ist, weil auch hinter den Enteignung^ gesetzen die allgemeinen Grundsätze der §§ 74p 75 EinlAI stehen (vgl BGHZ 9, 83 /90?), muß das gleiche auch dann gelten, wenn durch einen schuldhaften Eingriff von hoher Hand ein enteignungsgleicher Tatbestand geschaffen worde ist. In diesem Fall entsteht somit ein von der Schuldfra völlig unabhängiger Entschädigungsanspruch aus dem Recht gedanken der Enteignung,
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IIIo Stellt der enteignungsgleiche Eingriff zugleich eine schuldhafte Amtspfliclitverletzung dar? so werden die An-soruchsgrundlagen des nach Enteignungsrecht zu beurteilenden Entschädigungsanspruchs auch nicht etwa durch dies Rechtsnormen;, -auf denen der Schadensersatzanspruch wegehiMjbs-Pflichtverletzung beruht? verdrängt, Der Entschädigungsanspruch steht weder im Rangve rhältnis der Spezialität noch der Subsidiarität zu diesem Schadensersatzansprucho
a) ^ 839 in Verbindung mit den .Amt shandlungsvorsehr iften kann gegenüber den Rechtsnormen? auf denen der Entsehädigungs anspruch beruht, schon deshalb nicht als lex specialis gewertet werden-, weil es sich um Rechtsnormen aus ganz verschieden gelagerten Rechtskreisen handelt ?_ der Tatbestand der schuldhaften Amtspf1ichtver1etzung zudem nicht notwendig die Begriff smerkmale eines enteignungsgleichen Eingriffs erfüllt! Spezialität aber setzt voraus , daß das verdrängende Gesetz sämtliche Merkmale der allgemeinen Normen enthält und diesen noch ein besonderes Merkmal zur Bildung seines Tatbestands-begriffes hinzufiigto ;i;
b) Aber auch die Annahme einer Gesetzes- oder Anspruchssubsidiarität muß ausscheiden. Erfüllt ein konkreter Lebensvorgang die abstrakten Tatbestandsnerianale mehrerer Rechtsnormen, wobei es unerheblich ist ? ob eine Rechtsnorn unmittelbar oder auf Grund eines Analogieschlusses die Anspruchsgrund'-läge bildet« so ist grundsätzlich davon auszugehen? daß sämtliche an den einheitlichen Tatbestand geknüpften Rechtsfolgen gleichrangig nebeneinander treten* Ergeben sich hierdurch mehrere auf das gleiche Ziel gerichtete Ansprüche., so spricht man von Anspruchskonkurrenz„ Ist ein auf Spezialität beruhendes Rangve rh-ältnis der Rechtsnormen nicht festzustellen? so
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kann das Sur2.cktr8t.en
Haftung nur aus einem G-esetzesbefehl gef olg 1 ä ß t sich jedoch; so\v ersetzansp.ruches aus . sc-üädigungsan .pruchs
einer Horm oder der aus ihr fol-' ausdrücklichen oder stiilscliweig ert werden, Hin solcher Gesetzesb eit das Zo-sammentreffen eines Sch Auitspflichtverletzung und eines E aus Enteignungs- oder Aufopferung
in frage stellt, aus der Rechtsordnung nicht entnehmen0
Hs ist in der Rechtsprechung nicht nur anerkannt, neben die Haftung aus Amtspflichtverletzung beispielsw die Reeder- oder die Gefährdungshaftung der öffentlich sowie die Haftung des Staates aus offentlic.hrechtliche Währung und Treuhand treten können (vgl z „Bo BGHZ 3? 3 auch Entschädigungsansprücheo die auf'den Aufopferungs
ken zuriickgehen, aber eine positive gesetzliche Regeln fanden haben, sind von dem vorlegenden Senat stets als ständige Ansprüche ohne Hilfseharakter neben einem aus gleichen Lebensvorgang erwachsenden Schadensersatzansp aus schuldhafter Amtspflichtverletzung behandelt morde, (vgl ZoBo BGHZ 4? 10 /45/)» Es ist aber kein sachliche Grund ersichtlich, der es zu rechtferti :en vermöchte,
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llgemeine Rechtsgedanken zurückgehenden Entschüdi
anspruch aus Enteignungs- oder Aufopferungsrecht nur d anders zu behandeln, weil er keine spezielle gesetzlie. Regelung erfahren hat« Denn der rechtsstaatliche Grund nach dem für Eingriffe von hoher Hand, durch die dein E zeinen ein gegen den Gleichheitssatz verstossend.es Son Opfer auferlegt wird - unabhängig von Rechtswidrigkeit Schuld - ein angemessener Ausgleich zu gewähren ist, e: fährt durch eine positive Restlegung' der Entschädigung Pflicht in Einzelnorrnen nur eine gesetzgeberische Ausg«
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in den Enteignungsgesetzen und dem Aufopferungsanspruch h
nach § 75 EinlADR zu dem Ausdruck kommen? ist nicht einzuse- •:
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hen? warum der Entschädigungsanspruch aus enteignungs- ;A
glei diem Eingriff zwar im fall seiner positiven Regelung ne .fee n dem Anspruch aus Amtspflichtverletzung gegeben sein? 1 ' mangels einer positiven Einzelne elung aber entfallen :
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Die Ansicht des verlegenden Senats? der durch einen rechtswidrigen Hoheitsakt ausgelbste Entschädigungsanspruch sei, soweit er keine Sonderregelung gefunden habe? nur ein auf Billigkeitserwägungen beruhender Hilfsanspruch? dem lediglich lückenausfiillender Charakter beim fehlen anderweiteh auf den gleichen Tatsachenkreis anwendbarer Schadensaus-
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gl eichs be Stimmungen zukomme'g-ist nur vom Standpunkt der vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits in seinem Beschluß vom 10» Juni 1952 abgelehnten Rechtmässigkeitslehre vertretbar» Y/ird dagegen dieser Entschädigungsanspruch im Einklang mit den Darlegungen dieses Beschlusses in seinem rechtlichen Gehalt und Rang wegen der Gleichheit der Opferlage des Betroffenen dem Anspruch gl ei c hge acht e_t ? der bei Rechtmässigkeit des Eingriffs erwachsen wäre? so entbehrt es der inneren Rechtfertigung? die Rechtsquelle für diesen Anspruch nicht im rechtsstaatlichen Prinzip? sondern in reinen Bi11igkeitserwägungen zu
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suchen und hieraus einen subsidihren Charakter dieses Anspruchs zu toi ern? der bei sonst gleicher Pa.11 gesta. 11ung dem aus rechtmässigem Eingriff entstehenden Entschädigung anspruch nach einhelliger Meinung nicht beizu demessen ist0
Wäre es richtige wie der vorlegende Senat meint, daß keine innere Notwendigkeit bestehe 9 noch einen besonderer Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff z gewähren, wenn bereits aus anderen, Rechtsvorschriften eir auf Er,,atz des vollen Schadens gerichteter Anspruch geger die öffentliche Hand begründet ist,. so müßte dies in glei Weise für alle positiv geregelten Entschüdigungsansprö.che gelten, die auf den Aufopferungsgedanken zuriickgehen. Eie innere Notwendig ice it , ein selbständiges, ranggleiches Ne 1: einanderbestehen der einschlägigen Rechtsnormen wie der a ihnen fliessenden Ansprüche anzuerkennen, besteht aber ir •beiden Pällen darin, daß der Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung in Verbindung mit den Amtshaitungs-bestimmun can sich in seinen Voraussetzungen und in seinem RechtsCharakter nicht mit dem EntSchädigungsanspruch deck Rer Schadensersatzanspruch aus Amtspf lichtverletzung gewa dem. G-eschädigten, da er auf vollen Schadensausgleich und nur auf eine angemessene Entschädigung geht , zwar einerse mehr als.der Entschädigungsanspruch, andererseits aber ve schlechtert er die Rechtsstellung des Geschädigten, weil der öffentlichen Hand infolge des Hilfscharskters der Bea Haftung bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs Satz 2 BGB) und des Wegfalls der Haftung bei schuldha.ftei Nichteinlegung eines Rechtsmittels (§ 839 Abs 3 BGB), weil gehende Abwehrmöglichkeiten eröffnet als sie Ahr- gegenübe dem Entschädigungsanspruch nach Enteignungs- oder1Aufopfe
r wollt zur Seite stehen. Auch unterliegt der Entschädigungsanspruch nach herrschender Auflassung der dreissigjährigen und . nicht .nie der Anspruch, aus ArntspflichtVerletzung der dreijährigen Verjährung des § 352 BGB (HGZ 167, 28? BG-HZ 9 ? 209) °
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Es kommt hinzu, daß der Anspruch ans Amt.spflichtverlet sung im Gegensatz zu dem Entschädigungsanspruch den zu demeist ausserst schwierigen Verschuldensnachweis voraussetzt. Wäre von einer Verdrängung des Entschädigungsanspruchs durch das Eingreifen der Deliktsvors ehri ft en über Amtspflichtverletzung : auszugehen, so wäre die unabweisbare Eolge , daß der durchweinen rechtswidrigen Hoheitsakt Geschädigte gezwungen wäre, in der Hegel zunächst die Grundlagen für einen Schade n s e r s a t z a n s p r u e h . aus § 839 DGB auszurä.umen, bevor er einen Ansprue in auf angemessene' Entschädigung aus dem Eechts-gedanken der Enteignung oder Aufopferung durchzusetzen vermöchte, Dies könnte bei Zweifeln über die Schuldfrage zu einer erheblichen Erschwerung der prozeßrechtlichen Lage des Betroffenen führen. Der Geschädigte wäre, 'wenn sich die fraglihiien Ansprüche gegen verschiedene Körperschaf ten des ; öffentlichen Hechts richten, auch dann genötigt, einen
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Amt shaft ungsprozeß zu führen, 'wenn ihm keine ausreichenden ■=■ gi
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Beweismittel für ein Verschulden zur Verfügung stehen und '.vtvi er bereit wäre, sich mit einer angemessenen Entschädigung i-Vif statt des vollen Schadensersatzes zu begnügen* Er könnte
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sich gegen das Kostenrisiko eines erfolglosen Amtshaftungs-- •' Prozesses auch nicht dadurch mit Sicherheit schützen, daß er der für den Entschädigungsanspruch haftenden Körperschaft den Streit verkündet; denn die Klage aus Amtspflichtverletzung könnte ohne Prüfung der Verschuldensfrage mit der Begründung abgewiesen werden, der Nachweis des Nichtbestehens irgend einer anderweiten Ersatzmöglichkeit auf
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privatrechtlicher Ebene sei nicht erbracht0 Dann blieb trotz- Abweisung der Amthaftungsklage die Entschädigung Pflicht der streityerkündeten Körperschaft offen. Denn wenn auch das Eetilen einer ander-weiten Ersatzmöglichice Voraussetzung der Arntshaftung ist» so entfällt der Sch densersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung doch nur insoweit, als der Ersatzanspruch gegen einen Dritten t sächlich zu einem Schadensausgleich führt , oder der G-e schädigte diese Ersatzmöglichkeit in schuldhafter Deis nicht ausgenutzt hat. Die Annahme9 der Entschädigungsa aus enteignungsgleichem Eingriff habe hinter dem Schad ersctzanspruch aus Amtspflichtverletzung zuräckzutrete. könnte somit zu einer erheblichen Erschwerung der. Verf der Schadensausgleichsanspräche des durch einen-rechts'-gen Hoheitsakt Geschädigten fuhren, je nachdem'-»-!bhl:der Schaden offensichtlich schuldos herbeigeführt"oder Idie Schuldfrage zweifelhaft ist. Das aber ywürde der durch < Gleichheit der Opferläge gebotenen entschädigungsrechtlichen Gleichbehandlung von rechtswidrigen Eingriffen n hoher Hand ohne Rücksicht auf Verschulden widerspreche!
Das Reichsgericht hat zwar in einer Entscheidung dem Jahre 1917 (Gruch0Beitr0 61 ? 6691 dahingestellt ge'.. ob der Aufopferungsgrundsatz als eine Hilfsnorm (suhsic Gesetz) anzusehen sei od.er ob aus ihm nur eine Hilfsha: (subsidiärer Anspruch) folge,.Da jedoch das Reichsgeric späteren Entscheidungen einen Aufopferungsanspruch aus widrigen Hoheitsahten ohne Klärung der Schuldfrage aucf zugesprochen hat» wenn -der Geschädigte ein Verschulden handelnden Beamten behauptet hatte? ist anzunehmen» £a£ nicht von einer Verdrängung des Aufopferungsanspruchs c
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einen Sc ha d ense r s a t z a n s p r ach a as A tut s p f 1 icht v erletz ang aasgegangen ist« Andernfalls hätte das Reichsgericht die
frage, ob etwa eine schuldhafte Amtspflichtverletzuhg vor-liegep jedenfalls in allen denjenigen Fällen nicht offen-lassen darf eil, in denen aus dem gleichen Sachverhalt ein Ersatz ans p r ach gegen einen Dritten erwachsen sein konnte oder die auf Entschädigung in Anspruch genommene Körperschaft nicht zagleich der öffentlichrechtliche Dienstherr des handelnden Beamten war0
Es ist nun zwar nicht za verkennen» daß angesichts der weiten . Ec sang des Eigentrmsbegrif f s im Sinn des A.rt 14 GrundG sowie der Anerkennung einer Entschüdigangspflicht auch far solche B e e int räch tig; ungen von hoher Hand, die nicht einer Enteignang gleichgestellt werden können„ die Annahme eines selbstl.ndigen? r ranggleichen Hebeneinanderbestehens .des An-spruchs aas A nitspflicht verletz ang and des Ent s chäd i gangs -anspruchs dazu fahren kann, daß der Hilfscharakter der Amts-Haftung - soweit sich voller Schadensersatz and angemessene Entschldigung decken - in vielen Fällen bedeutungslos wirdo,.Dies widerspricht jedoch nicht dem gesetzgeberischen Zweck., der mit der Einschränkung der Beamtenhaft ang verfolgt wurde. Der Hilfscharakter dieser deliktischen Haftung ist
ein Fremdkörper im Aufbau des allgemeinen Deliktsrechts»
Er war bei den parlamentarischen Beratungen za § 839 BGB, wie dies die G-esetzesmaterialien ergeben, heftig umstritten9 da in ihm eine Schmälerung der Rechte des verletzten Bürgers erblickt wurde (vgl Hugdan, Materialien Ed 2 S 461)0 Eine Entlastung.der Öffentlichen Hand kann von dem Gesetzgeber sex.: on o. e sna 1 b mil der Einschränkung der Beamtenhaft ang nicht bezweckt sein, weil bei Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine grundsätzliche Amtshaftang für schuldhafte Amts-
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px 1 iclrcver 1 etzungen nicht bestand0 Gerade weil damals d Aufnahme einer allgemeinen Staatshaltungsklausel abgele. '/vurde5 hat man sich schliesslich ans der Erwägung? der Beamte , der ständig genötigt sei , im allgemeinen Intere. zu handeln, könne durch eine zu. weit gehende Verschulde] haftung in seiner Entschlußfreiheit gehemmt sein, mit e: subsidiären Haftung der Bematen abgefunden (Bericht der 2o Kommission Ilugdan Bd 2 Protokolle S 154.? 15.6 5 vgl auc RGZ 74, 250 /Ä527)o nachdem durch Art 131 WeimYerf, Art GrundG die Amtshaftung an die Stelle der Beamtenhaftung treten ist , ist es nicht überzeugend., aus einer Gesetzes Stimmung; die nur dem Schutz des Beamten dienen sollte.; etwa zu folgern, die Annahme einer ranggleichen Anspruch konkurrenz höhle das Amtshaftungsprinzip ausP veeil der Entschädigungsanspruch nicht den gleichen Einschränkunge wie der Amt sha ft ungsa nspruch unterliege, Per Haftung des Staates ist der Ausfallcharakter nur insoweit eigen? als ihr Umfang bei deliktischem Verhalten eines Beamten aus § 839 BGB zu entnehmen ist* Hach feststehender Recht sure kann; wenn neben die Haftung aus Amtspflichtverletzung d Haftung der öffentlichen Hand aus anderen Rechtegründen tritt, gegenüber diesen selbständigen Haftungsgrlinden ke Einwand aus § 839 Abs 1 Satz 2 BGB erhoben werden (vgl h za das Urteil des III* Zivilsenats vom 13* März 1952 9 II 6l/50 NJ\Y 1952, 931 )o Der Umstand; daß die Haftung der 0 liehen Hand aus Enteignungs- oder Aufopferungsrecht - wi .0 1 näher ausgeführt wird - keine Ausfallshaftung im Sin. des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB ist; reehtfertigt deshalb kei. wegs die'Annahme; dem Entschädigungsanspruch könne im Ye: höltnis zu dem A nit shaft ungs ans pruch nur eine subsidiäre Hat fcetgemes. on werden*
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Yon d :<-r hier vertretenen Hecht sauf fas Bung aus , wonach der Ents chadigungsanspruch aus Enteignungs- oder Aufopferungs-
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recht weder das Hehlen eines Verschuldens als Tatbestandsmerk- i mal voraussetzt9 noch durch die Haftungsbestiinmungen für schuld-hafte Amtspf1ichtverletzungen verdrängt wird? ist die erste
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frage des Yorlagebeschlusses zu bejahen» Da es für die Ent- i
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Scheidung des bei dem vorlegenden Senat anhängigen Rechtsstreits nicht nur von Bedeutung ist, ob die fraglichen An-sprüche^nebeneinander entstehen 9 sondern auch, ob sie nebeneinander geltend gemacht werden können«, hat der Große Senat diese frage unter Berücksichtigung j des beim VorlageSenat anhängigen Sachverhalts ausgelegt und im Rahmen seiner vorstehenden Erörterungen über die recht-liehe iMatur des Entschädigungsanspruchs auch zugleich die Ansicht abgelehnt, die Haftung aus einem Entschädigungsanspruch trete neben der Amtshaftung nur hilfsweise ein» Die 1 frage 1 ist dementsprechend dahingehend beantwortet worden, ;J daß bei einem schuldhaft rechtswidrigen enteignungsgleichen Pj Eingriff neben einem Anspruch aus Amtspfiichtverletzung ein -nach Enteignungsrecht zu beurteilender Entschädigungsanspruch p geitend geniaclit werden kamn
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Go Die zweite frage des Yorlagebeschlusses, ob die aus Amtshaftung in Anspruch genommene Körperschaft den Geschädigten auf einen aus dem gleichen Sachverhalt entstandenen Entschädigungsanspruch aus Enteignungsrecht verweisen kann» muß für alle in Betracht kommenden fälle einheitlich entschieden werden» Es kann weder einen Unterschied ausmachenf ob sich der Entschädigungsanspruch auf die entsprechende Anwendung• des allgemeinen Enteignungs-:und Aufopferungsrechtes oder auf eine positivrechtliche Einzelausprägung dieser allgemeinen Rechtsgrundsätze gründet? noch ob sich der Entschädi-
gtingsa n s p r uc h gegen die aus Amtshaftung in Anspruch genommene Körperschaft oder ge;-en eine andere Körperschaft richteto
Io. V/enn der teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung zu folgen wäre9 daß dem durch einen rechtsvidri gen Hoheitsakt begründeten EntSchädigungsanspruch, der gleiche Hilfscharakter wie dem Schadens e r s a t z °nspruch aus Amtspflichtverletzung zukomme K so müßte eine Verwei sungsmögliehkeit schon deshalb aus scheiden,- weil es wid sinnig wäre , anzunehmen, die beiden nur hilfsweise haft den Schuldner könnten jeweils auf,die von den anderen geschuldete Ersatzleistung verwei en* Aus dem gleichen G-edanken hat das Reichsgericht eine gegenseitige Verwei sung verschiedener öffentlichrechtlicher Dienstherren? die für eine von mehreren Beamten gemeinsam begangene Amtspflichtverletzung haften? für ausgeschlossen ersch-tet (EGZ 51, 262; vgl each RGZ 145, 257 /2627, 165, 91 /T057; 169, 317 p5207; BG-HZ 9, 45), Es ist dies nicht et via eine Böige der sich aus dem gemeinschaftlich began geneu Delikt ergebenden gesamtschuldnerischen Haftung (§ 840 BGB)? sondern die zwangsläufige Konsequenz aus d beiderseitigen Hilfscharakter von zwei ohne ARangveriläl nebeneinander bestehenden Ansprüchen.,
Auf diesem Weg kann jedoch die zweite Erage des vo. legenden Senats nicht gelöst werden* Denn es besteht ke Veranlassung? den Hilfscharakter der Beamtenhaftung auf die nicht im Deliktsrecht wurzelnden? sondern auf völli anderer Rechtsebene entstehenden Ansprüche aus einem En eignungs— oder Aufopferungstatbestand auszudehnen* Sowe
eine derartige Angl eich' mg des Entschädigungsanspruchs eas rechts\vidrigen Hoiieitsakten an die Voraus,setzungen eines Senndensersatzansgruchs aus Amtspflichtverletzung in Schrifttum befürwortet wird, wird sie im wesentlichen aamii begründet, daß der Entschädigungsanspruch sich infolge der Rechtswidrigkeit des Eingriffs dem Deliktsrecht nähere und es dem Geschädigten«, weil rechtswidrige Eingriffe nicht na Interesse der Allgemeinheit lägen, zugemutet werden Hconne , zunächst and er weite Ersatzmöglichlceiten zu erschöpfen, bevor er seinen Schadensausgleich, bei der öffentlichen Hand suche. Da die Rechtswidrigkeit eines noheitsaktes jedoch oftmals nur auf der Nichtbeachtung formeller Zulässigkeits?oraussetzun{:en beruht, rein wirtschaftlich gesehen aber häufig auch der rechtlich nicht zu billigende Eingriff der Allgemeinheit zugute kommt - so im vorliegenden fall die der Klägerin entzogenen Baumaterialien -r entspricht es nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, grundsätzlich von einer unterschiedlichen Interestenlage der Allgemeinheit auszugehen, je nachdem, ob der Ausgleich unrechtmässiger oder rechtmässiger Eingriffe in Drage steht«,:' Maßgebend kann, wie bereits hervorgehoben wurde, für Entstehung, Art und Umfang des Entschädigungsanspruches nur die tatsächliche Opferlage des Betroffenen sein, dessen Einflußsphäre es völlig entzogen ist, ob der ihm aufgenötigte Rechtsverlust dem allgemeinen Interesse dient oder nicht0
begründet, Ersatzansprüche gegen einen privaten Dritten ent- g swanden, so könnte es näherliegen, die Durchsetzung des Ent- g sch:'.digun;g:ans, ruchs unter Anwendung des in § 255 zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens von der Abtretung dieser Ansprüche in Höhe der zu leistenden Entschädigung an die ent-
Sind aus dem Sachverhalt
schädigungspflichtige Körperschaft abhängig zu machen. als die 'Verfolgung die: er anderweitigen Ersatzansprüche demjenigen aufzubürden, der infolge seiner Unterworfenheit unter die öffentliche Gewalt gezwungen war, den hoheitsrechtlichen Eingriff trotz seiner Rechtswidrigkeh zu dulden. Wenn dieser Weg im Rahmen einer Schadensersatz klage aus Amtspflichtverletzung nicht gangbar ist, so is' dies auf die positive gesetzliche Regelung des § 839 Abs Satz 2 BGB zurückzuführen, die auf den Entschädigungsanspruch zu übertragen keine innere Notwendigkeit be stellte Ob im Entschädigungsprozeß eine rechtsähnliche Anwendung des § 255 BG-B auch Platz greifen kann, soweit aus dem gleichen Sachverhalt ein Schadensersatzanspruch aus Amts-pflichtverletzung entstanden ist oder ob in diesem Rail § 426 BG-B als (Grundlage • für etwaige Ausgleichsforderungen der entschädigungspflichtigen Körperschaft gegen den Bien herrn des schuldhaft handelnden Beamten heranzuziehen ist bedarf hier keiner Erörterung,
IIo Da der Umfang der in Art 131 WeimVerf. Art 34 GrunGG
verankerten Amtshaftung aus § 839 BGB zu entnehmen ist, k
die zweite Drage des VorlagebeSchlusses nur aus dem-Sinn #»
Zweck des in dieser Gesetzesbestimmung für. die Beamtenhaf vorgesehenen Verweisungsprivilegs beantwortet werden.' 'Wie bereits erörterte Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesbe Stimmung klar ergibt, hat man dem für den Staat handelnde. Beamten eine Risikoverlagerung auf einen ersatzpflichtige. Britten nur deshalb zugestanden, um den durch eine große Anzahl von Nonnen in der Dreiheit seines Handelns gebundenen Beamten (so RG Recht 19'H Nr 1717) nicht durch eine allzu große Haftungsgefahr ängstlich und unentschlossen zu machen.. Dieser gesetzgeberische Zweck der Verweisungsmöglichkeit hat gegenüber der später hinzutretenden Staat;
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haftung seine Bedeutung verloren. Im Anrtshaf tungsprozeß, in dem es nur um die Haftung der anstelle des. Beamten 1 tre tenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft geht , könnte die sachliche Rechtfertigung. den Geschädigten auf ander-weite Er s a t z.raö gl i c h k e i t e n zu verweisen^ nur aus de.m Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst weitgehenden Entlastung der öffentlichen Hand entnommen werden. Hierbei fallt ins Gewicht9 daß wegen der umfassenden und tiefgreifenden Eingriffsmöglichkeiten, die der Staat in die Rechtssphäre des Einzelnen hat, die Haftungstatbestände des § 839 BGB-im Vergleich zu dem allgemeinen Deliktsrecht erheblich er-weitert sind» Biese erweiterte Haftung., die die öffentliche Hand für schuldhaftes Verhalten ihrer Beamten übernommen hat, kann es auch vom Standpunkt des Geschädigten als zu demutbar erscheinen lassen;, den Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens - im Gegensatz zu dem Anspruch auf angemessene Ent Schädigung aus der E i/conha ft ung des Staates
nach Enteignungs- oder AufOpferun ;srecht - von der Er-
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scnöpfigng' ander’seiter ErsatzMöglichkeiten auf privatrecht- • licher Ebene abhängig zu jachen und auf diese Weise die ofsentliche Hand zu entlasten. Es ist aber auch unter die- . ]
sein Gesichtspunkt nicht sinnvoll und entspricht nicht dem <• J gesetzgeberischen Zweck des Hilfscharakters der Beamtenhaf-tung, wenn der öffentlichrechtliche Dienstherr des schuldhaft; : handelnden Beai- ten den Geschädigten auf einen Bntschädigungs-.p anspruch sollte verweisen dürfen, der gleichfalls aus offent- ;g liehen Mitteln zu befriedigen ist und der erst durch die ;g
deliktische Handlung des Beamten der in Anspruch genommenen
Körperschaft begründet worden ist<> Eine derartige Verwei-
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Haftung aaslösenden Ereignis entsprechen, wenn diejenige Körperschaft9 die durch eine unerlaubte Handlung ihres Beamten die Haftung der anderen Körperschaft erst begründet hat, den Anspruchsberechtigten., dessen Ansprüche sich gegen beide Körperschaften richten, zunächst an die andere Körperschaft sollte verweisen dürfen, die nach allgemeiner Hechts grand s ätz en der Haftung hier zweifellos ferner steh! als die verweisende 'Körperschaft„ Hoch weniger sinnvoll
wäret es natürlich, wenn die aus Beamtenhaituna in Ansoruc
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genommene öffentlichrechtliche Stelle, falls sie - wie es meist der Fall sein wird - zugleich aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs haftet, den Geschädigten zunächst darauf verweisen durfte, sie erst in einer anderen Rechtsform., d,h, punter dem Gesichtspunkt • der Enteignungsentschüdigung in Anspruch zu nehmen. Von einer Entlastung der öffentlichen Hand, die der Sinn des
Verweisungsprivilegs des1 § 839 3GB ist, könnte hier schlechterdings keine Rede sein. Da in diesen Sonderfüllen keine der Gründe durchgreifen? die bei Abwägung der Interessen-läge das Verweisungsprivileg des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB
zu rechtfertigen vermögen, kann der durch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung ausgelöste Entsch;ldigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff nicht als eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinn dieser Rechtsnorm angesehen were! Die zweite Frage des vorlegenden Senats ist deshalb zu ver nen0
Ob und inwieweit in den Ausnahmefällen, in denen sieb die beiden Ansprüche nicht ge :en die gleiche Körperschaft
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des öffentlichen Rechts richten, ein Ausgleich zwischen dem Dienstherrn des handelnden Beamten und derjenigen Körperschaft, in deren Interesse der Eingriff vorgenommen worden ist, statt-aufinden hat, ist ans den besonderen Umständen des Einzelfalls zu entnehmen. Allgemeine Richtlinien werden sich hierfür bei der Vielfalt der Möglichkeiten nicht aufstellen .lassen» Doch wird sich auch liier, sei es ans dem Rechts ge danken der §§ 255?'. 426 BGB oder der sog, unechten Gesamtschuld, jeweils eine gerechte Lösung anbieten» Hier bedurfte es nur einer Klarstellung: daß auch dann, wenn Schuldner der beiden Ansprüche verschiedene: Körperschaftten des öffentlichen Rechtes sind, es jedenfalls nie! zu Lasten des Geschädigten im Amthaftungsprozeß berücksichtigt -werden kann, ob und in welchem Umfange diejenige Körperschaft zur Ersatzleistung herangezogen werden kann, die als ’’Begünstig-teM für den Ent Schädigungsanspruch einzustehen hat»
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