”Steht 0 14 Ziff 1 UnstG- der Aufrechnung' eines inländischen Schuldners mit einer Horderung gegen das Deutsche Deich entgegen, wenn sich Hauptforderung und Gegenforderung, vor den 20 <> J uni 1948 zur Auf -rechnung geeignet einander gegenüberstanden und wenn die Aufrechnung nach'dem 6„ September 1949 (Aufhebung der Sperre nach IlilHegVO ITr 52 durch HilHegVO Br 202) erklärt worden ist?" Reichsmarkforderungen fort, nur sind sie,.da die,Reichsmark als gesetzliches Zahlungsmittel aus dem Verkehr ausgeschieden ist (§§ 1, 0 VriihrG-'), zur Zeit nicht realisierbar (ebenso Coing ITJ',7 1949» 203; von Caesmcrer SJZ 1948, 517: Ilarnening-Duden, Y, ah run gsgesetse, § 1A Anm 1: Kegel JS 1951, '394; OGEZ 4, 109 /114 fJ). Die Aufrechnungsbefugnis setzt nach den §§ 387, 390 Satz 1 BOB - neben weiteren hier nicht interessierenden Erfordernissen - voraus, dass die sich einander gegenüber-stehenden Forderungen ihrem Gegenstände nach gleichartig * sind und dass die Gegenforderung, mit der aufgerechnet wird, voll wirksam ist. Käme es für die Voraussetzungen der Aufrechnungsbefugnis auf diesen Zeitpunkt an, so würde schon dieser Mangel der Gegenforderung genügen, on die Aufreclinungs-befugnis ihres Inhabers zu verneinen, ohne dass noch entschieden zu werden brauchte, ob das Erfordernis der Gleichartigkeit der beiden Korderungen erfüllt ist. "sanimenhruch des Deutschen Reiches für Hauptforderung, und Gegenforderung zwei verschiedene Kassen des Eeicl im Ginne des § 395 BC-D zuständig waren und seitdem ■ die Kasse, durch die bisher die C-egenforderung zu berichtigen war, infolge des Zuscmmenbruclis des Deutschen Reiches fortgefallen, eine ersatzweise andere Kasse aber nicht geschaffen oder bestimmt ist?" ganz allgemein''die Frage, ob sich der Forderungsinhaber auf eine einmal vorhanden gewesene Aufreclinungsläge auch dann noch berufen, die Aufrechnung also vollziehen kann, Schon der Umstand, dass gemäss § 5GG LOB ohne die Aufrechnungserkiärung die Kirkung der Aufrechnung überhaupt nicht eintritt, stellt den rechtsgestaltenden Charak- -ter der Aufrechnungserkiärung klar und verbietet es, der Aufrechnungslage die allein entscheidende Bedeutung beizu-aessen. rechnungslage die 'Aufrechnung gleichwohl zulässig sein poll: so kann der Gläubiger, der seine Gegenforderung verjähren lasst, sich trotzdem auf die Aufrechnungslage ^berufen (§ 390 S 2 BGB); eine beschlagnahmte Portierung kann durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung getilgt werden, wenn die Beschlagnahme erst nach 'der AufrecInnungs-läge eingetreten ist (J 392 BGB); gegen eine vom bisherigen Gläubiger an einen Dritten abgetretene Forderung kann der Schuldner mit seiner G-egenforderung auch gegenüber dem. oder .-wenn der Inhalt der Forderungen sich durch Vereinbarungen geändert hat .Es kann nicht angenommen werden, dass dem Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Klärung 'dieser.:-:: Daraus folgt aber, dass die im § 389 BGB angeordnetev Blickwirkung sich auf die Wirkungen der Aufrechnung beschränkt, sich dagegen nicht auch auf ihre Voraussetzungen erstreckt» Vom Boden des gelten- Von diesem Regelfall hat jedoch das Gesetz für bestimmte f a th es tände Ausnahmen geschaffen» Zu den bereits erwähnten Fällen der' §§‘:...390 Satz 2, 392 und 4-06 BGB tritt die Vorschrift der Eonkursordnung (§ 53 1-0) , die dem Inhaber der Gegenforderung die Aufrechnung trotz Eröffnung des IConkursverf ahrens über das. Vermögen des Schuldners dann noch gestattet, wenn die Aufrechnungslage ihn vor der Konkurs eröffnüng zur -Aufrechnung hereclitigt hatte„ Ebenso § 54 VglO. Biesen GonderbeStimmungen liegt ebenso: wie der rückwirkendenKraft der AufrecluiungserklÜrung ersichtlich der Gedanke zu Grunde, das Vertrauen der bei-d en Forderungsinliab er auf die Auf re chnungsl age zu s chüt-zen (vgl Protokolle 1, 369)« !,\7er zwar schuldet, aber weiss, dass er aufrechnen kann, betrachtet sich Wirtschaft lieh nicht mehr als Schuldner, und wer eine durch Aufrech“ nung tilgbare Forderung hat, fühlt sich nicht mehr als m Gläubig er,n' (Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhält-nisse § 71 II; ähnlich Heck, Grundriss des Schuldrechts § 60 Ziff 6). kommt zugleich der besondere Gedanke zu demAusdruck, dass der Aufrechnungsberechtigte nicht durch nachträgliche Vorgänge, ;die seiner Einflussnöglichkeit entzogen sind und sich in der Sphäre des Aufrechnungsgeg-ners abspielen, der ursprünglich vorhanden gewesenen Aufrechnungsbefugnis verlustig gehen soll» Die sich hierin abzeichnende allgemeine Bedeutung der Aufrechnungslage, die wirtschaftlich den eigentlichen Grund für die Aufrechnung überhaupt bildet, kommt aber auch noch in einer Reihe weiterer Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Geltung: so wird den Burgen ein Leistungoverweigerungs-: recht schon auf Grund der blossen Aufrechnungslage zwischen Gläubiger und Hauptschuldner zugestanden (5 770 Abs 2 BGB: j entsprechend 5 1137 für den Bigentümer und § 1211 für den | Biese SchutzWirkung der Aufrechnungslage erstreckt 5 sich freilich positiv-rechtlich nur auf solche Binwirkun- J gen, die für den Gesetzgeber bei Schaffung des Bürgerlichen-Gesetzbuches voraussehbar"waren und.ihm einer Regelung be- i dürftig erschienen. Bas zwingt ', aber nicht ohne weiteres dazu, für die Entscheidung dieses < Falles, auf - die allgemeine Regel zurückzugreif en, ;;nach der die Voraussetzungen der Aufrechnungsbefugnis noch im Zeit- \-punkt.der Aufrechnungserklärung gegeben;sein müssen. Bei der Regelung des Aufrechnungsrechtes ist das Gesetz nicht von einem streng einheitlichen Grundgedanken ausgegangen, sondern hat einen Hittelweg’ gesucht zwischendem Prinzip des ,fipso jure '•■•■compensaturu und dem entgegengesetzten Grundsatz, dass die Aufrechnung erst mit Rirkung vom Zeitpunkt ihrer Erklärung ab eintritt» Dabei war es genötigt, trotz der Herausstellung der Auf re chnungs erklärung al s des reclitsge s t al t enden Aktes die;-vv7irkungen dieser Erklärung auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage zurückzübeziehen und zugleich aus Billigkeit sgründen eine Reihe von Ausnahmen hinsichtlich des Zeitpunktes zu schaffen, der für'die Voraussetzungen, des Aufrechnungsrechts massgebend sein soll. HDiese: Zwiespältigkeit^ der grundsätzlichen Regelung und die Beachtung des Billigere it smoment 3 rechtfertigen aber die Annalrme, dass der kreis der Ausnahme "Tatbestände nicht als unbedingt abschliessend geregelt aufzufassen ist, sondern dass für eine erweiternde Rechtsanv;endung beim Auftreten einer neuen Ausnahme 1 age Raun bleibt. Dabei tritt^ soweit es sich um das Reichsvermögen' handelt, erkennbar das Bestreben des Gesetzgebers hervor, das Reich und seine Rechtsnachfolger zunächst einmal von allen vor der -.Währung s, reform entstandenen Schuldverpflichtungen innerdeutscher .' Art freizustellen, für die entsprechenden Schuldverpflichtungen des' Reichs gegenüber Angehörigen und Körperschaften der Vereinten Kationen eine Vorzugsbehandlung ins Auge zu fassen: und die Möglichkeit zu eröffnen, das Reichsvermögen- 4 freizuhalten für diejenigen:Ansprüche, die aus dem künftigen Friedensvertrag gegen es erwachsen können. Den Gläubiger der Gegenforderung, dessen Schuldner in Konkurs fällt,schützt das Gesetz, indem es ihn die Aufrechnung unter Berufung auf die Aufrechnungslage gestattete Ebenso schützt es die Ver— gleichsgläubiger gegenüber ihrem gemeinsamen Schuldnero .In der gleichen Weise lässt es die Aufrechnung auch dann zu, wenn der Aufrechnungsgegner seine Forderung inzwischen an einen Dritten abgetreten hato Aus diesen'Ausnahnebestiijiiun-gen ist der allgemeine Rechtsgedanke abzuleiteni 'dass dann, -wenn der Aufrechnungsgegner seine Forderung bei bestehender Aufrechnungslage entweder selbst an einen Dritten veräussert hat oder wenn sie ihm durch Eingriff von hoher Hand entzogen werden ist, und wenn es ausserdem unbillig wäre, den Aufrechnungsberechtigten die Nachteile dieser ausserhalb seiner Einflussmöglichkeiten liegenden Vorgänge tragen zu jp.ie Anwendung dieses Bechtsge-dankens auf den vorliegenden Fall wird unso näher gerückt, als die durch § 14 Umstellungsgesetz eingetretene, einer -Verstrickung ähnliche Sonderstellung des BeichsVermögens eine läge geschaffen hat, die - jedenfalls von Standpunkt rder beiden Aufrechnungsteile aus gesehen - derjenigen des Gemeinschuldners im Konkurs bis zu:einem gewissen Grade angenähert ist. Wenn geltend gemacht worden ist, die Fassung des § 13 Abs 3 Satz 2 aaO (»erloschen: waren”) verlange dass das Erlöschen bereits vor dem Währungsstichtag eingetreten sei. Auch 'sonstige rechtsgestaltende Akte des bürgerlichen Rechts, wie z.B. die Anfechtung, beseitigen Forderungen und Ter-bindlichkeiten mit rückwirkender Kraft, ohne dass dies als mit dem Sinn und Zweck der Währungsgesetzgebung unverein- rechnungserklärung die Forderungen mit rückwirkender Kraft tilgt, gelten diese als bereits vor dem WährungsStichtag erloschen, -werden also von den Vorschriften des Unstellungs* gesetzes nicht mehr erfasst. Die dem Senat vorgelegte Drage 1) ist daher dahin zu beantworten, dass § 14 Ziff 1 UmstE der Aufrechnung nicht entgegensteht. 5 395 BEB bestimmt, dass die Aufrechnung gegen eine Forderung der Öffentlichen Hand nur zulässig ist, wenn die Beistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist. Denn der Grundgedanke der' Aufrechnung, nänlich das in der Aufrechnungslage bestehende wechselseitige Gläubiger- und Schuldnerverhältnis durch einen Y/illensakt zun Erloschen zu bringen, darf durch diese aus rein finanzwirtschaftlichen Rücksichten getroffene Bestimmung nicht berührt werden» bürde man anders entscheiden,‘so würde man damit dem § 395 BGB zugunsten des Fiskus eine Bedeutung beilegen, die im stärk- i sten Widerspruch zu dem oben entwickelten Grundgedanken des t Aufrechnungsrechts stände. Daraus folgt aber, dass der Wegfall einer für die Berichtigung der Gegenforderung zuständig gewesenen Hasse des -Reichs der Aufrechnung des Gläubigers mit dieser Gegenforderung nicht entgegensteht (so auch Coing HJw 1949?
( Tür das Nachschlagewerk! Für d.i.e dntliche Sammlung! Gesetz; uns o G § 14 Ziff 1; 2-13 §3 387, 395 o Dechtssatz: Der inländische Geldschuldner des Deutschen Deichs Dann auch nach der Währungs r e f orn nit einer. Gegenforderung gegen das Deich aufrechnen» wenn sich Forderung und Gegenforderung vor den Luh-* - rungsStichtag aufrechenbar gegenübergestanden ha- Das gilt auch dann, wenn Dis zu dem 8. i.xai 1945 für Hauptforderung' und Gegenforderung zwei ver- -schiedene hassen des Deichs in Sinne des § 395 3GB zuständig waren und seitdem die hasse, durch die bisher die Gegenforderung zu berichtigen war, infolge des Susannenbruches des Deutschen Deichs '■ fortgefallen und eine ersatzweise andere hasse nicht geschaffen oder bestirnt ist» 1/51 ;eSchluss von 20„ Juni 1951 'OLG hanburg /I GO J Li ./51 jl> e c h 1 u in dem Hechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Ober-finanzpräsidcntcn Hamburg, Verwaltungsstelle für Deichs-und Staatsvermögen in S^f^strasse IHLägerin und Hevisionsklügerin, - Prosessbevollmächtigter: Hechtsanwalt i)r. , C» e n AG*, vertreten durch ihren vorstand .Beklagte und Hevisionsbeklagte, - Prozessbevollmüchtigter: Hechtsanwalt Dr„ , hat der Grosse Senat des Bundesgerichtshofes für Zivilsachen in der Sitzung von 20o Juni 1951 beschlossen; Die vom Broten Zivilsenat gemäss 5 157 GVG vorgelegte erste -Drages iillll li ”Steht 0 14 Ziff 1 UnstG- der Aufrechnung' eines inländischen Schuldners mit einer Horderung gegen das Deutsche Deich entgegen, wenn sich Hauptforderung und Gegenforderung, vor den 20 <> J uni 1948 zur Auf -rechnung geeignet einander gegenüberstanden und wenn die Aufrechnung nach'dem 6„ September 1949 (Aufhebung der Sperre nach IlilHegVO ITr 52 durch HilHegVO Br 202) erklärt worden ist?" wird verneint, iiaiiHMuaMiS££R 2 In Abweichung hiervon hat das Umstellungsgesetz für die sogenannten;Altgeldguthaben der Gruppen II und III ausdrücklich das Erlöschen angeordnet (§2 Ah□ 2, 3? § 9 UmstGr) 0 hie Ansprüche gegen das Reich bestehen also als • Reichsmarkforderungen fort, nur sind sie,.da die,Reichsmark als gesetzliches Zahlungsmittel aus dem Verkehr ausgeschieden ist (§§ 1, 0 VriihrG-'), zur Zeit nicht realisierbar (ebenso Coing ITJ',7 1949» 203; von Caesmcrer SJZ 1948, 517: Ilarnening-Duden, Y, ah run gsgesetse, § 1A Anm 1: Kegel JS 1951, '394; OGEZ 4, 109 /114 fJ). Die Aufrechnungsbefugnis setzt nach den §§ 387, 390 Satz 1 BOB - neben weiteren hier nicht interessierenden Erfordernissen - voraus, dass die sich einander gegenüber-stehenden Forderungen ihrem Gegenstände nach gleichartig * sind und dass die Gegenforderung, mit der aufgerechnet wird, voll wirksam ist. Im vorliegenden hall war im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung, der nach dem YvahruJigsstichtag liegt, die Gegenforderung nicht mehr realisierbar, es fehlte ihr also das Erfordernis der Vollwirksamkeit. Käme es für die Voraussetzungen der Aufrechnungsbefugnis auf diesen Zeitpunkt an, so würde schon dieser Mangel der Gegenforderung genügen, on die Aufreclinungs-befugnis ihres Inhabers zu verneinen, ohne dass noch entschieden zu werden brauchte, ob das Erfordernis der Gleichartigkeit der beiden Korderungen erfüllt ist. Vor dem Rah-rungsstichtag standen sich dagegen, • wie. aus der dem Senat « vorgelegten Krage hervorgeht, beide Korderungen zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber. Damit stellt sich Die zweite Frage: " Ist die Aufrechnung auch zulässig? wenn bis zuin Zu- •. "sanimenhruch des Deutschen Reiches für Hauptforderung, und Gegenforderung zwei verschiedene Kassen des Eeicl im Ginne des § 395 BC-D zuständig waren und seitdem ■ die Kasse, durch die bisher die C-egenforderung zu berichtigen war, infolge des Zuscmmenbruclis des Deutschen Reiches fortgefallen, eine ersatzweise andere Kasse aber nicht geschaffen oder bestimmt ist?" wird bejahta . ; Gg ig ü n_cg Suig Br age^ l_g , , j Die Vorschrift des 5 14 Ziff 1 KilRegG ITr 6p (UmstG-) : I bestimmt, dass - vorbehaltlich einer allgeneinen Regelung ; • - für Ansprüche von Angehörigen und Vereinigungen der Ver- * einten Kationen - die Vorschriften im Zweiten, Dritten und | Vierten Abschnitt von feil II des Umstcllungsgesctzes auf I Verbindlichkeiten des Reichs Keine Anwendung finden. Das bedeutet? dass diese Verbindlichkeiten von der-Anstellung j auf Deutsche Karl: ausgeschlossen sind, über das weitere rechtliche Schicksal:dieser Verbindlichkeiten enthalt das^ K Umste 1 lungsgesetz nichts« Dass sie nicht etwa als erloschen zu gelten haben, geht schon daraus -hervor, dass das Um- ; Stellungsgesetz selbst sie im § 11 Abs 1 Satz 5 noch als | i bestehend behandelt. Auch im DM-Bilansgesetz von 21• August 1949 wird das Fortbestehen der Forderungen gegen das Reich vorausgesetzt, wie sich aus den 55 21, 47 DKBG ergibt. - A ganz allgemein''die Frage, ob sich der Forderungsinhaber auf eine einmal vorhanden gewesene Aufreclinungsläge auch dann noch berufen, die Aufrechnung also vollziehen kann, 4 wenn die Aufreclinungsläge durch zwischenzeitliche Veränderungen fortgefallen ist. Fas Bürgerliche Gesetzbuch geht bei der Regelung des Aufrechnungsrechts von zwei Gesichtspunkten aus» Hach ' §3C8 BGB 'besitzt die Aufrecknungserklärung rechtsgestaltende '..irkung; erst durch die Erklärung v/ird die rechtster-' . störende Wirkung der Aufrechnung ausgelöst. Bas bedeutet, dass das C-egenüberstehen der zwei auf rechnungsfälligen For- '■? derungen allein noch nicht die Tilgung der Forderungen her-B beiführto Andererseits wird für die Wirkung der Aufrechnung serklärung nicht auf den zufäl1igen Beitpunkt der Erklärung abgestellt, sondern diese Wirkung auf den Zeitpunkt; der Aufrechnungslage zurückbezogen (§ 389 BGB). Dieser Ile- j gelung liegt einmal die Erwägung zu Grunde, dass die selbst? tätige Tilgung der Forderungen in.Zeitpunkt der Aufrech- t nungslage (ipso jure conpensatur) für die Sicherheit des I HechtsVerkehrs zwangsläufig zu Unzuträglichkeiten führt, ; und des weiteren der Gedanke, dass aus wirtschaftlichen \ * Gründen und.Billigkeitsrücksichten eine entsprechende Keranj Ziehung der Aufrechnungslage unumgänglich geboten ist ’ I (Motive II,—108 f; Protokolle 1, 366). L Biese Regelung hat in Schrifttum zu Ileinungsverschie- •-denheiten geführt. Die eine Richtung (besonders BnneccerusJ Behrbuch des Bürgerlichen Rechts, 6./8. Aufl 1912?I,.2 § * 294 unter II) legt den Schv/erpunkt auf die rückwirkende •- - ■.5-M 1 Kraft der Aufrechnung und misst der Auf re chnungs erkiärung letzten Bnäes "eine nur aufklärende”, die materielle Hechtslage feststellenüe Bedeutung bei. Die andere Sichtung (so die bisher herrschende Lehre, vgl insbesondere die früheren ••Auflagen 'der'führenden 'Kommentare suh BGB, ferner EG-Z 66, 266: 120, 280i Leonhard Allgemeines Schuldrecht des BG-B 1929 629 ff: Kress, Lehrbuch des Allgemeinen Schuldrechto 1929, 565 ff) knüpft an.die Aufrechnungserklärung an und leugnet im Anschluss an eine Bemerkung in den Motiven (« II, 207) jede Binv;irkung der Aufrechnungslage auf die sich gegenüber-stehenden Forderungen; nach dieser Meinung bleiben die Forderungen trotz der Aufrechnungsmöglichkeit ,fsich ob jektiv völlig fremd, gleichgültig und wirlatngslos gegenüber”• cte- • hen (EGZ 66, 266 /273f ) • Beide Auffassungen werden in die-ser Form der Eechtslage nicht völlig gerecht. Für den Regelfall bietet das Gesetz keine Anhaitspunk-,-;; te, die es rechtfertigen könnten, der Aufrechnungserkiärung eine nur ”aufklärende” Bedeutung beizu demessen und demgemäss für das! Yoriiegen der allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung lediglich auf den Zeitpunkt der Aufrechnungsläge abzustellen. Schon der Umstand, dass gemäss § 5GG LOB ohne die Aufrechnungserkiärung die Kirkung der Aufrechnung überhaupt nicht eintritt, stellt den rechtsgestaltenden Charak- -ter der Aufrechnungserkiärung klar und verbietet es, der Aufrechnungslage die allein entscheidende Bedeutung beizu-aessen. Dazu kommt, dass das C-esetz eine Leihe wichtiger SonderbestinHuungen vorgesehen hat, nach denen trotz nachträglichen Kegfalls der zunächst vorhanden gewesenen Auf- rechnungslage die 'Aufrechnung gleichwohl zulässig sein poll: so kann der Gläubiger, der seine Gegenforderung verjähren lasst, sich trotzdem auf die Aufrechnungslage ^berufen (§ 390 S 2 BGB); eine beschlagnahmte Portierung kann durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung getilgt werden, wenn die Beschlagnahme erst nach 'der AufrecInnungs-läge eingetreten ist (J 392 BGB); gegen eine vom bisherigen Gläubiger an einen Dritten abgetretene Forderung kann der Schuldner mit seiner G-egenforderung auch gegenüber dem. Britten auf rechnen (rj 4-06 BC-B)o Dieser Sond erb e s t imwungen , hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber nicht davon w-c-tjo jux,! Klärung das Portbestehen der Aufrechnungslage .voraussetzt wollte man der gegenteiligen Auffassung folgen, sowärenzu im Gesetzte Beihe naheliegender Fragen ungeregelt geblieben, insbesondere die Prägen,-.'welchen Einfluss es auf die . Aufrechenbarkeit hat, wenn in der Zeit zwischen Auf- rechnungslage und- Verklärung eine Forderung durch Erfül- -lung seitens eines Dritten (§ 267 BGB ) oder durch Verzicht,] Verwirkung oder Portfall der Bereicherung erloschen ist ; oder .-wenn der Inhalt der Forderungen sich durch Vereinbarungen geändert hat .Es kann nicht angenommen werden, dass dem Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Klärung 'dieser.:-:: Tatbestände entgangen sein könnte. Daraus folgt aber, dass die im § 389 BGB angeordnetev Blickwirkung sich auf die Wirkungen der Aufrechnung beschränkt, sich dagegen nicht auch auf ihre Voraussetzungen erstreckt» Vom Boden des gelten- den Beeilte aus muss es daher dabei Begelfall die Voraussetzungen der A verbleiben, dass im nfrechnung noch im Zeit punkt der Aufrechnungserklarung gegeben sein müssen» Von diesem Regelfall hat jedoch das Gesetz für bestimmte f a th es tände Ausnahmen geschaffen» Zu den bereits erwähnten Fällen der' §§‘:...390 Satz 2, 392 und 4-06 BGB tritt die Vorschrift der Eonkursordnung (§ 53 1-0) , die dem Inhaber der Gegenforderung die Aufrechnung trotz Eröffnung des IConkursverf ahrens über das. Vermögen des Schuldners dann noch gestattet, wenn die Aufrechnungslage ihn vor der Konkurs eröffnüng zur -Aufrechnung hereclitigt hatte„ Ebenso § 54 VglO. Biesen GonderbeStimmungen liegt ebenso: wie der rückwirkendenKraft der AufrecluiungserklÜrung ersichtlich der Gedanke zu Grunde, das Vertrauen der bei-d en Forderungsinliab er auf die Auf re chnungsl age zu s chüt-zen (vgl Protokolle 1, 369)« !,\7er zwar schuldet, aber weiss, dass er aufrechnen kann, betrachtet sich Wirtschaft lieh nicht mehr als Schuldner, und wer eine durch Aufrech“ nung tilgbare Forderung hat, fühlt sich nicht mehr als m Gläubig er,n' (Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhält-nisse § 71 II; ähnlich Heck, Grundriss des Schuldrechts § 60 Ziff 6). In den Bestimmungen der §§ 392, 406 BGB und der §§: 53 RO, 54 VglO.' kommt zugleich der besondere Gedanke zu demAusdruck, dass der Aufrechnungsberechtigte nicht durch nachträgliche Vorgänge, ;die seiner Einflussnöglichkeit entzogen sind und sich in der Sphäre des Aufrechnungsgeg-ners abspielen, der ursprünglich vorhanden gewesenen Aufrechnungsbefugnis verlustig gehen soll» Die sich hierin abzeichnende allgemeine Bedeutung der Aufrechnungslage, die wirtschaftlich den eigentlichen Grund für die Aufrechnung überhaupt bildet, kommt aber auch noch in einer Reihe weiterer Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Geltung: so wird den Burgen ein Leistungoverweigerungs-: recht schon auf Grund der blossen Aufrechnungslage zwischen Gläubiger und Hauptschuldner zugestanden (5 770 Abs 2 BGB: j entsprechend 5 1137 für den Bigentümer und § 1211 für den | : Verpfänder.); auch das Recht zu dem Rücktritt bei: vereinbarter! Verwirkungsklausel wird ebenso wie das Idlndigungsre.clit des Vermieters wegen Zahlungsverzuges des Bieters durch die .Aufrechnungslage entscheidend beeinflusst (25 357 > 554 Absi 2 BGB). In allen diesen Bällen: haben Gründe der Billigkeit -| und der:Interessenabwägung Veranlassung dazu gegeben, schon die Aufrechnungslage mit Rechtswirkungen auszustatten, wie! "sie.sonst-nur durch die Brklürung der Aufrechnung herbei- | geführt worden wären. | Biese SchutzWirkung der Aufrechnungslage erstreckt 5 sich freilich positiv-rechtlich nur auf solche Binwirkun- J gen, die für den Gesetzgeber bei Schaffung des Bürgerlichen-Gesetzbuches voraussehbar"waren und.ihm einer Regelung be- i dürftig erschienen. Ben Fall, dass durch Eingriff der Bäh-rungsgesetzgebung eine aufrechenbare Forderung nachträglich nicht mehr realisierbar wird, hat er nicht vorhersehen und daher nicht regeln können und wollen. Bas zwingt ', aber nicht ohne weiteres dazu, für die Entscheidung dieses < Falles, auf - die allgemeine Regel zurückzugreif en, ;;nach der die Voraussetzungen der Aufrechnungsbefugnis noch im Zeit- \-punkt.der Aufrechnungserklärung gegeben;sein müssen. Die Heranziehung des Regelfalles wäre nur dann geboten, wenn die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen als streng in sich geschlossene Sonderfälle aufzufassen wären, die einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich wären» Sine solche Annahme ist jedoch nicht gerechtfertigt» Sie verbietet sich "vor. allem..im Hinblick darauf, dass es jeweils Billigkeits-erwägungen und die Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Verkehrs warenj die den Gesetzgeber bev/ogen haben, Ausnahmen vom Regelfall anzuordnen. Bei der Regelung des Aufrechnungsrechtes ist das Gesetz nicht von einem streng einheitlichen Grundgedanken ausgegangen, sondern hat einen Hittelweg’ gesucht zwischendem Prinzip des ,fipso jure '•■•■compensaturu und dem entgegengesetzten Grundsatz, dass die Aufrechnung erst mit Rirkung vom Zeitpunkt ihrer Erklärung ab eintritt» Dabei war es genötigt, trotz der Herausstellung der Auf re chnungs erklärung al s des reclitsge s t al t enden Aktes die;-vv7irkungen dieser Erklärung auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage zurückzübeziehen und zugleich aus Billigkeit sgründen eine Reihe von Ausnahmen hinsichtlich des Zeitpunktes zu schaffen, der für'die Voraussetzungen, des Aufrechnungsrechts massgebend sein soll. HDiese: Zwiespältigkeit^ der grundsätzlichen Regelung und die Beachtung des Billigere it smoment 3 rechtfertigen aber die Annalrme, dass der kreis der Ausnahme "Tatbestände nicht als unbedingt abschliessend geregelt aufzufassen ist, sondern dass für eine erweiternde Rechtsanv;endung beim Auftreten einer neuen Ausnahme 1 age Raun bleibt. Ein solcher Rail ist aber hier gegeben. Burch § 14 Ziff 1 UmstG sind die inländischen Reichsgläubiger gegenüber allen sonstigen Rorderungcinliabern einer Sonderbehandlung unterworfen worden, die für sie fraglos eine 'erhebliche. Benachteiligung, gegenüber allen übrigen Morderungsinhabern bedeutet* Ob und in welchem Lhufang Währung s t e chni sche Ho tv; endighe i ten der Ums tellüng: d er Verbind-lichkeiten des Reichs entgegengestanden haben«, ; ist' nicht v bekanntk'MDie' ent spr echende Behandlung der V erbindli chkei t en der HSDAB und sonstiger politischer Organisationen in § 14 hilf 2 UmstC-,. die in Aussicht genommene. Sonderbehandlung derjenigen Reichsgläubiger,' die Angehörige oder Körperschaf ten der Vereinten'Rationen sind, ■ und überhaupt die Hinausschiebung einer;endgültigen Regelung der Reichsverbindlich-, keiten über den Zeitpunkt' der .Währungsumstellung hinaus legen jedoch die Auffassung-nahe, dass für die Anordnung nich: nur währungstechnische Gründe massgebend waren. Dabei tritt^ soweit es sich um das Reichsvermögen' handelt, erkennbar das Bestreben des Gesetzgebers hervor, das Reich und seine Rechtsnachfolger zunächst einmal von allen vor der -.Währung s, reform entstandenen Schuldverpflichtungen innerdeutscher .' Art freizustellen, für die entsprechenden Schuldverpflichtungen des' Reichs gegenüber Angehörigen und Körperschaften der Vereinten Kationen eine Vorzugsbehandlung ins Auge zu fassen: und die Möglichkeit zu eröffnen, das Reichsvermögen- 4 freizuhalten für diejenigen:Ansprüche, die aus dem künftigen Friedensvertrag gegen es erwachsen können. Auf diese weise werden diejenigen Deutschen, die zufällig heichsgläu--biger aus der Zeit vor der Vährungsreform sind, mindestens zunächst im Vorwege zur Übernahme von Kriegsfolgelasten herangezogen, die ihrer rechtlichen Matur nach die gesamte -Bevölkerung gleiehmässig treffen müssten. Die darin lie- 11 gende besondere Benachteiligung der Reichsgläubiger aus der Seit vor der Währungsreform,• die durch die Bestimmungen des § 21 Abo 2,. -4 UmstG und • durch die .Verweisung auf . -den • Lastenausgleich.- (§ -30 Abo 2 UmstG-) bestenfalls in Binzelf ällen gemildert, aber nicht beseitigt wird, würde noch "Verstärkt, wenn den Betroffenen ausserdem die ihnen etwa nach Aufrechnungsrecht zustehende Möglichkeit genommen wurde, sich in gegebenen Pall vdn ihrer Schuld gegenüber dem Reich durch’Aufrechnung mit Gegenforderungen zu befreien, die den Reichsforderungen vor der Währungsreform aufrechenbar gegenüb erstanden 0 Damit würden im Widerspruch zu den das geltende Aufrechnungsrecht beherrschenden Grundgedanken alle Rächte ile; dieser Regelung den einen Aufrechnüngsteil treffen, während der andere alle ihre Vorteile zöge. Den Gläubiger der Gegenforderung, dessen Schuldner in Konkurs fällt,schützt das Gesetz, indem es ihn die Aufrechnung unter Berufung auf die Aufrechnungslage gestattete Ebenso schützt es die Ver— gleichsgläubiger gegenüber ihrem gemeinsamen Schuldnero .In der gleichen Weise lässt es die Aufrechnung auch dann zu, wenn der Aufrechnungsgegner seine Forderung inzwischen an einen Dritten abgetreten hato Aus diesen'Ausnahnebestiijiiun-gen ist der allgemeine Rechtsgedanke abzuleiteni 'dass dann, -wenn der Aufrechnungsgegner seine Forderung bei bestehender Aufrechnungslage entweder selbst an einen Dritten veräussert hat oder wenn sie ihm durch Eingriff von hoher Hand entzogen werden ist, und wenn es ausserdem unbillig wäre, den Aufrechnungsberechtigten die Nachteile dieser ausserhalb seiner Einflussmöglichkeiten liegenden Vorgänge tragen zu lassen, während der andere Aufrechnungsteil ihre Vorteile : zieht, über die Befugnis zur Aufrechnung nicht der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung, sondern derjenige der 'Aufrechnungslage entscheidet. jp.ie Anwendung dieses Bechtsge-dankens auf den vorliegenden Fall wird unso näher gerückt, als die durch § 14 Umstellungsgesetz eingetretene, einer -Verstrickung ähnliche Sonderstellung des BeichsVermögens eine läge geschaffen hat, die - jedenfalls von Standpunkt rder beiden Aufrechnungsteile aus gesehen - derjenigen des Gemeinschuldners im Konkurs bis zu:einem gewissen Grade angenähert ist. -^iese Gesichtspunkte müssen aber dazu führen , die Aufrechnung ungeachtet des inzwischen eingetretenen Fortfalles'der Aufrechnungslage für zulässig zu erachten. Für diese Auffassung hat sich auch die überwiegende Meinung im Schrifttum entschieden (vgl z.3. von Caemmerer SJZ 1948, 517; 1950, 13; CoingUJW 1949? 203; Sievening HJW 1950, 84 ff; Harmening-Duden § 14 Anm 1; vgl auch Heinicke MBH 1949? 663) • -Die; Stimmen, die sich gegen diese Lösung ausgesprochen haben, berufen sich im wesentlichen auf den Sinn und Zweck des Umstellungsgesetzes^ selbst (vgl Vorbei euer ITJV 1949, 566; Ilinzel I5DR 1949, 519; 1950, 133). Indessen ist den hieraus hergeleiteten Bedenken kein entscheidendes Gewicht beizu demesseno Ein Verbot der Aufrechnung ist in der Umstellungsgesetzgebung nicht enthalten. § 13 Abs 3 Satz 2 UmstG nimmt diejenigen Eeichsniarkverbind-lichkeiten von,der Umstellung aus, die am Vahrungsstichtag "bereits erloschen waren1! .-Auf welchem ,Y/egei_eine Jor,derung,_ zu dem Erloschen gebracht wird, bestimmt aber das deutsche <1 :bürgerliche Recht. Wenn geltend gemacht worden ist, die Fassung des § 13 Abs 3 Satz 2 aaO (»erloschen: waren”) verlange dass das Erlöschen bereits vor dem Währungsstichtag eingetreten sei. so kann dem nicht zugestimmt werden. Auch 'sonstige rechtsgestaltende Akte des bürgerlichen Rechts, wie z.B. die Anfechtung, beseitigen Forderungen und Ter-bindlichkeiten mit rückwirkender Kraft, ohne dass dies als mit dem Sinn und Zweck der Währungsgesetzgebung unverein- i ^ . ,, bar angesehen werden könnte. Dadurch eher," dassr die Auf- * " "„'tV . J x rechnungserklärung die Forderungen mit rückwirkender Kraft tilgt, gelten diese als bereits vor dem WährungsStichtag erloschen, -werden also von den Vorschriften des Unstellungs* gesetzes nicht mehr erfasst. , Die dem Senat vorgelegte Drage 1) ist daher dahin zu beantworten, dass § 14 Ziff 1 UmstE der Aufrechnung nicht entgegensteht. Zur_ Drage^ 2_k 5 395 BEB bestimmt, dass die Aufrechnung gegen eine Forderung der Öffentlichen Hand nur zulässig ist, wenn die Beistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist. Diese Vorschrift enthält also zugunsten des Diskus eine Beschränkung des Aufrechnungsrechtes. Sie beruht »auf Gründen der administrativen Zweckmässigkeit und der Organisation der ■ Staatsbehörden” (Kotive II,.114) ;-K und liegt daher ausserhalb der das Aufrechnungsrecht' bestimmenden Billigkeitser-wägungen. Wenn § 395 3G-B verlangt, dass ein und dieselbe - 14 : i ; . Kasse -.der • öff entliehen Hand für Forderung und Gegenforderung zuständig ist? so v/ird dabei als.selbstverständlich voraus-t gesetzt, dass überhaupt jeweils eine Hasse vorhanden ist, -die zur Befriedigung der Gegenforderung bestimmt ist« Fehlt,] es hieran infolge der durch den Zusammenbruch des Heidis ein getretenen weitgehenden Auflösung der Behürd'enorganisation, so ist der Einwendung der Vorschrift die Grundlage entzogen. Denn der Grundgedanke der' Aufrechnung, nänlich das in der Aufrechnungslage bestehende wechselseitige Gläubiger- und Schuldnerverhältnis durch einen Y/illensakt zun Erloschen zu bringen, darf durch diese aus rein finanzwirtschaftlichen Rücksichten getroffene Bestimmung nicht berührt werden» bürde man anders entscheiden,‘so würde man damit dem § 395 BGB zugunsten des Fiskus eine Bedeutung beilegen, die im stärk- i sten Widerspruch zu dem oben entwickelten Grundgedanken des t Aufrechnungsrechts stände. Der Gläubiger, der dem Fiskus gleichzeitig als Schuldner gegenübersteht, würde dann eine m Benachteiligung erfahren, die durch den Sinn und Zweck des % 5 .395 BGB nicht gedeckt wird. Das in dieser Vorschrift zu dem Ausdruck gekommene Ordnungsprinzip muss daher in Honflikts-fail den Erfordernissen der materiellen Gerechtigkeit weichen. Daraus folgt aber, dass der Wegfall einer für die Berichtigung der Gegenforderung zuständig gewesenen Hasse des -Reichs der Aufrechnung des Gläubigers mit dieser Gegenforderung nicht entgegensteht (so auch Coing HJw 1949? 203; Sieveking iTJA 1950, 84, 88; Harmening-Duden Ann 1 zu § 14; i i Uie Präge 2 ist daher dahin zu beantworten«, dass die Aufrechnung • auch .'unter den in der Präge angegebenen Umständen zulässig ist* . - Y.einkauff Dr. Pritsch Uro Canter Lindennaier Ur0 Lersch fr» Uelbrück Heiß Uilde Dr« Pi .scher