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BGH

Gericht: BGH

Strafsenats an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 3, 4 GVG Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Limperg Galke Bergmann Kayser Mayen Dose Stresemann Milger Büscher Ellenberger Herrmann Gröning Kartzke

Zitierte Normen: § 253 BGB
VorsitzendeBundesgerichtshofsGroßenGSZZivilsachenLimperg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
GSZ 1/14	BESCHLUSS vom 12. Oktober 2015 in den Strafsachen gegen
 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a
hier: Anfrage des 2. Strafsenats an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 3, 4 GVG
Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Galke, Prof. Dr. Bergmann, Prof. Dr. Kayser, die Vorsitzende Richterin Mayen, den Vorsitzenden Richter Dose, die Vorsitzenden Richterinnen Dr. Stresemann und Dr. Milger, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Ellenberger und Dr. Herrmann und die Richter Gröning und Dr. Kartzke
 beschlossen:
Der Große Senat für Zivilsachen hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Gründe:
Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149.
Limperg Galke Bergmann Kayser Mayen	Dose
 Stresemann Milger Büscher	Ellenberger	Herrmann
 Gröning
Kartzke