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BGH

Gericht: BGH

daß der Vorsitzende einen Zeugen entgegen der Vorschrift des § 55 Abs, 2 StPO nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt hat c In der Hahe der Unfallstelle wurde er von den Ehefrauen BflHHHIHPund angehalten...Auf ihre Kragen gab er zwa,r seine Un-falibeteiligung zu* wartete ater die Rückkehr der Männer nicht ab und fuhr weiter nach Mönchen-Gladbaeh» die er schon auf der Polizeidienststelle durch Aufnahme der Fersonenangaben der Zeugen hatte vorbereiten lassen und in denen als Vernehmüngsort MÖnchen-Gladbach angegeben war* Diese Anssagen schildertenIden-Sächver- r lialt völlig falsch^ so daß sie keinen Verdacht der Fahrerflucht mehr aufkommen ließen* Da sie mit den gleich nach dem Unfall ln MÖnchen-Gladbach gemachten Bekundungen der Zeugen nicht über eins timraten* fuhren und nochmals nach kiflHIP? Das Landgericht verurteilte wegen Begünstigung im Amt j wegen Fahrerflucht und Beihilfe zur Begünstigung im Amto Seine Überzeugung von der ' Schuld der beiden Angeklagten ha.t es im v/esentlichen auf die Aussagen der; Eheleute BflHHHl und ge- Mit seiner Revision rügt der Angeklagte daß die Zeugen und HBI^nicht gemäß § 55 AbSo 2 StPO über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden seien« obwohl sie alle der Begünstigung verdächtigt seien« Darf der Angeklagte seine Revision darauf stützen daß ein Zeuge entgegen der Vorschrift des § 55 Abs« 2 StPO nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden ist? geben, ist - gemäß der Verfahrens-läge in der Haupt Verhandlung vor dem Landgericht - dahin zu verstehen5 oh allein die Hichthelehrung eines Zeugen über sein Auskunftsverweigeiurgerecht ? kann,, in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung, des Reichsgerichtes und des Bundesgerichtshofs- nicht anerkannt werden* § 357 StPO gibt hierüber keinen Aufschluß* Er will die Revision auf die Anfechtung der Verletzung von Rechtsnormen b e s c h r ä n k e na Aus ihm läßt; sich aber nicht herleiten,, daß alle Verfahrensbeteiligten schlechthin alle Verfahrensverstoße mit der Revision rügen können* 338 StPO)9 enthält;das Strafverfahrensrecht Vorschriften, die nach ihrer Bedeutung und fragweite für die Hechte,der Verfahrensbeteiligten sehr verschieden zu bewerten sind5 und auch solche, deren Anwendung von dem nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatrichters abhängt o Nicht alle Bestimmungen - von bloßen Ordnungsvorschriften ganz abgesehen - berühren den Hechtskreis des Angeklagten in gleichem Maße» daß die Möglichkeit, Verfahrehsverletzungen festzustellen, für das Hevisions-gericht sehr begrenzt ist 0 Die StrafProzeßordnung sieht hierfür das Sitzungsj)rotokoll vor, in dem der Gang der HauptVerhandlung jedoch nur im wesentlichen wiederzugeben und nur die Beobachtung der w e s e n t -1 ich e n Förmlichkeiten ersichtlich zu machen ist (§ 273: StPO)^ Bern Nachweis nichtprotokollpflichtiger Verfahrensvorgänge, auf die sich die Revision zur Begründung von Verfahrensverstößen gemäß § 344 Abs, 2 Satz 2 ■ StPO uneingeschränkt stützen darf, stellen sich deshalb: häufig unüberwindliche Schwierigkeiten entgegen. einzelnen nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt , muß bei jeder Vorschrift.geprüft werden, ob ihre Verletzung den Rechts kreis des Beschwerdeführers wesentlich berührt oder ob ■sie für ihn nur von untergeordneter oder von keiner Bedeutung isto Bei dieser '.Untersuchung sind vor allem der Rechtfertigungsgrund der Bestimmung und die Frage, in wessen Interesse sie geschaffen ist, zu berücksichti-geho Einen wichtigen Anhaltspunkt bietet.auch die Pro- : tokollfähigkeit des Vorgangs, auf den die Rüge gestützt wirdo die den Angeklagten mit dem Zeugen verknüpfen« Diesem wird deshalb ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht gewährt ? nicht nur wegen des .Gewissenskonflikts des Zeugen sondern.auch zu dem Schutz der. die Hiehtbelehrung des Zeugen mit der Revision zu rügen« ”das notwendige Korrelat des Grundsatzes, daß niemand zu einer Aussage wider sich selbst gezwungen werden dürfe”«die Befreiung von der Aussage des Zeugen gegen seine nahen Angehörigen ist »ebenso ein Gebot der Gerechtigkeit wie der Folgerichtigkeit” (Hahn, Mat« So 107)6 Dem Zeugen soll die Demütigung einer Selbstbezichtigung oder Beschuldigung seiner Angehörigen nicht zugemutet werden (Beling aaO So 13)» Zweck dieses Aussage verwe i gerungsrechts ist es also, dem Zeugen, und nur ihm einen Konflikt zu ersparen» Die Verweigerung der Aussage bewirkt infolgedessen nicht, daß die Benutzung des Beweismittels im Ganzen ausgeschlossen wird, sondern, sie verbietet dem Richter nur, v/eitere Prägen zu stellen, die den Gezeichneten Persönlichkeitsbereich des Zeugen betreffen» Der Angeklagte kann kein rechtlich zu schützendes Interesse daran haben, daß die Entschlußfreiheit des Zeugen gewahrt bleibt, auch wenn dieser etwa durch eine wahrheitsgemäße Bekundung offenbaren müßte, daß er oder ein naher Angehöriger von ihm an der Tat beteiligt war (vgl» RGRi^pr« 2, 305 £ RGSt 38, 320 48, 269 i)o Durch den Konflikt des Zeugen wird sein Rechts-kreis nicht so berührt, daß ihm wegen unterbliebener Belehrung des Zeugen ein Revisionsrügerecht zugestanden werden kann» Stellung mit § 52 Abs«, 2 StPO stellt eher entgegen* daß hier eine dem § 52 Abs, 2 Satz 2 entsprechende Bestimmung fehlt* die es dem Zeugen gestattet* seinen Verzicht auf das Aussageverweigerungsrecht auch während' seiner Vernehmung zu widerrufene. Die Einführung der Belehrungspflicht im § 55 Abs«, 2 StPO soll also das Auskunftsverweigerungsrecht für. 2 StPO*ist.die Verwertung einer Zeugenaussage* die unter Verletzung der Belehrungspflicht des § 55 Abs* 2 StPO zustandegekommen ist * gegenüber dem Angeklagten nicht unzulässig«, Da sein Rechtskreis durch den Verfahrensfehler nicht wesentlich berührt wird* steht ihm auch nicht das Recht zu, sich gegen die Verwertung einer solchen Aussage im Revisionsrechtszug zu wehren«; * daß solche Aussagen nach der Auskunftsverweigerung des Zeugen in der Haüptverhandlung verlesen oder im Urteil gegen ihn verwertet worden seien* Ebensowenig kann er sich darauf berufen? daß die mit dem Verfahrensfehler behafteten Bekundungen nach § 253 StPO zur* Unterstützung des Gedächtnisses des Zeugen oder zur Klärung von Widersprüchen verlesen worden seien,, Über diese Präge könnte sieh das Gericht in der Haupt-Verhandlung aber erst ein Urteil nach Kenntnisnahme von dem Inhalt der Aussagen auf Grund ihrer - möglicherweise unzulässigen - Verlesung bilden* Rüge - anders als im Palle des § 52 StPO -•*-für die Nachprüfung des -behaupteten Verfahrensverstoßes im Revisionsverfahren entstehen würden, Bas Revisionsgericht kann in der Regel nicht prüfen? der Vorsitzende in der Häuptverhandlung an den Zeugen gestellt und wie dieser darauf geantwortet hat, weil der Inhalt der Vernehmung nur ausnahmsweise in die Sitzungsniederschrifi auf genommen wird (§ 275 hr* 3: \StPO )v; Iniriden^ es fast immer an zu- : wenn gerügt wird, daß der Zeuge zu spät belehrt und demgemäß die Verwertung der vor diesem Zeitpunkt gemachten Bekundungen ganz oder zu dem feil unzulässig seio Kaum eine der an der Verhandlung mitwirkenden Gerichtspersonen wird sieh noch an den Gang der Ver- ; hehmung im einzelnen erinnern und zuverlässige Auskunft über die Reihenfolge der -dem Zeugen gestellten Fragen? auf dem das Urteil beruhen könnte«, nicht aus-schließen lasse« Der Angeklagte könnte mithin durch die Erhebting der Rüge leicht eine ungerechtfertigter Aufhebung des Urteils und in der neuen Hauptverhandlung auf Grund einer Auskunftsverwdigerung des Zeugen nach Belehrung-, unier.

Zitierte Normen: § 273 StPO
RechtAngeklagtewesentlichGrundBestimmungStPOZeugeAussageRevision

Volltext der Entscheidung

aus
&S_Ji 4/57
In der Strafsache
 gegen
Herbert L , dort geboren am
1926
2o den Polizeihauptwachtmeister Karl Josef P aus	geboren am
192.5 in I	^
wegen Begünstigung im Amt Uo a*
hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts unter -Mitwir-.
hung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs DrP weinkauff als Vorsitzenden/ der: Sehatspräsidenten Br, Geier und
 Sarstedt, sowie der /Bundesrichter Prof, I)r, Busch? Krumme?
Werner? Dr, Sauer? Scharpenseel
 und Weber in. der
 Sitzung vom 21
Ir, Koffka? Br, Merges ■ JanuCiX- 1958 beschlossene
j)er Angeklagte kann seine Revision nicht darauf stützen? daß der Vorsitzende einen Zeugen entgegen der Vorschrift des § 55 Abs, 2 StPO nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt hat c
Io *'
Ber . an ge kl agt e Pol izeioberw a chtme ister LW ve r- = ursachte nach dem Besuch mehrerer Gastwirtschaften gegen 1 Uhr nachts einen Verkehrsunfallo Pr geriet mit seinem Personenwagen auf die linke Straßenseite und streifte den
 ihm entgegenkommenden Wagen des Kraftfahrers der in Begleitung seiner Krau und der Eheleute HJjfcfuhrc Hach dem Zusammenstoß hielt der Angeklagte kurze Zeit an* um die Schäden an seinem Kahrzeug notdürftig zu beheben,-und fuhr sodann mit hoher Geschwindigkeit ' davon= Berg-, hausen folgte ihm zusammen mit dem Ehemann	eine
 Zeitlango Er könnte ihn aber nicht stellen* weil I/flJHfe. unbemerkt in eine Einfahrt oder einen Seitenweg gefähren, war und sich dort verborgen hielt, bis seine.Verfolger vorübergefahren waren,- Alsdann wendete hSHP und fuhr zurücko um unerkannt zu entkommene. In der Hahe der Unfallstelle wurde er von den Ehefrauen BflHHHIHPund angehalten... Auf ihre Kragen gab er zwa,r seine Un-falibeteiligung zu* wartete ater die Rückkehr der Männer nicht ab und fuhr weiter nach Mönchen-Gladbaeh»
Bas auf Anzeige BflHHHP8 eingeleitete Ermittlungsverfahren ergab den dringenden Verdacht der Fahrerflucht* Deshalb fuhr LflH zusammen mit dem die Sache bearbeitenden Polizeihauptwachtmeister	beide in.
Dienstkleidung^ zu den Eheleuten	hach
. wo sie auch die Eheleute HBHJ antraf en, • Sie überlegten alle gemeinschaftlich* wie man	helfen ::
könne* Schließlich fertigte	Hie der Schriften über
. Zeugenaussagen , der Eheleute BflHHHB und	?
die er schon auf der Polizeidienststelle durch Aufnahme der Fersonenangaben der Zeugen hatte vorbereiten lassen und in denen als Vernehmüngsort MÖnchen-Gladbach angegeben war* Diese Anssagen schildertenIden-Sächver- r lialt völlig falsch^ so daß sie keinen Verdacht der Fahrerflucht mehr aufkommen ließen* Da sie mit den gleich nach dem Unfall ln MÖnchen-Gladbach gemachten Bekundungen der Zeugen nicht über eins timraten* fuhren und	nochmals nach kiflHIP? wo	“be-:'
richtigende* Zusatzprotokolle zu ;den ersten Yemen-

mungsniederschriften aufnahm, durch die alle Widerspruche .beseitigt wurden« Auf Grund dieser "Ermittlungen" stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen	ein«
Das Landgericht verurteilte	wegen	Begünstigung im Amt j	wegen	Fahrerflucht und Beihilfe
 zur Begünstigung im Amto Seine Überzeugung von der ' Schuld der beiden Angeklagten ha.t es im v/esentlichen auf die Aussagen der; Eheleute BflHHHl und	ge-
gründete Diese blieben auf Antrag der Verteidiger unvereidigt.? und zwar die Zeugen schädigte., die Zeugen m wegen Begünsiigungsverdacht s«
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte daß die Zeugen	und	HBI^nicht gemäß § 55
AbSo 2 StPO über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden seien« obwohl sie alle der Begünstigung verdächtigt seien«
Der 4o Strafsenat hat dem Großen Senat für Strafsachen folgende 'Rechtsfrage gemäß § 136 GVG zur Entscheidung vorgelegt $
Darf der Angeklagte seine Revision darauf stützen daß ein Zeuge entgegen der Vorschrift des § 55 Abs« 2 StPO nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden ist?
Er möchte von der.EntScheidung des 1« Strafsenats vom 27c Februar 1951 (BGHSt i, 39)9 die diese Frage verneint 9 abweichend
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 Die Voraussetzungen für die 'Vorlegung sind ge-
geben,
 ist - gemäß der Verfahrens-läge in der Haupt Verhandlung vor dem Landgericht - dahin zu verstehen5 oh allein die Hichthelehrung eines Zeugen über sein Auskunftsverweigeiurgerecht ? ohne daß der Angeklagte die Belehrung in der Hauptverhandlung . angeregt oder einen Gericht she Schluß darüber beantragt hatte? die Revision begründen kann
 Biese Erage hat der Große Senat aus folgen Erwägungen verneint;:.
io) Ein allgemeines Recht der Verfahrensbeteiligten 3edes «prozeßordnungswidrige Verhalten”also jeden '■■irgendwie-■'gearteten ‘Verfahrensverstoß des Gerichts mit der Revision zu rügen, wie es im Schrifttum.? besonders im Hinblick auf die Verletzung .von Bel ehrungspf lichten beim Zeugenbeweis ? angenommen wird (Alsberg-Nüse? Der Beweisantrag im Strafprozeß 2 A So 205? Riese JZ 1953? 225? Ebo Schmidt, Lehrkommentar § 55 Erl» 9) ? kann,, in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung, des Reichsgerichtes und des Bundesgerichtshofs- nicht anerkannt werden* § 357 StPO gibt hierüber keinen Aufschluß* Er will die Revision auf die Anfechtung der
 Verletzung von Rechtsnormen b e s c h r ä n k e na Aus ihm läßt; sich aber nicht herleiten,, daß alle Verfahrensbeteiligten schlechthin alle Verfahrensverstoße mit der Revision rügen können*
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Gegen die unbeschränkte Anfechtbarkeit spricht schon die natürliche Stufving der Veriahrensvorschrif- : terio Neben allgemein übergeoi’dneten Normeno welche die rechtsstaatlichen Grundlagen des Verfahrens gewähr-, leisten (vglI. u„ ä* § 169 GVG| §§ 22 - 27? 136 a? 14'0?
338 StPO)9 enthält;das Strafverfahrensrecht Vorschriften, die nach ihrer Bedeutung und fragweite für die Hechte,der Verfahrensbeteiligten sehr verschieden zu bewerten sind5 und auch solche, deren Anwendung von dem nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatrichters abhängt o Nicht alle Bestimmungen - von bloßen Ordnungsvorschriften ganz abgesehen - berühren den Hechtskreis des Angeklagten in gleichem Maße»
Der Annahme eines alles umfassenden Revisions-rügerechts steht weiter' entgegen? daß die Möglichkeit, Verfahrehsverletzungen festzustellen, für das Hevisions-gericht sehr begrenzt ist 0 Die StrafProzeßordnung sieht hierfür das Sitzungsj)rotokoll vor, in dem der Gang der HauptVerhandlung jedoch nur im wesentlichen wiederzugeben und nur die Beobachtung der w e s e n t -1 ich e n Förmlichkeiten ersichtlich zu machen ist (§ 273: StPO)^ Bern Nachweis nichtprotokollpflichtiger Verfahrensvorgänge, auf die sich die Revision zur Begründung von Verfahrensverstößen gemäß § 344 Abs, 2 Satz 2 ■ StPO uneingeschränkt stützen darf, stellen sich deshalb: häufig unüberwindliche Schwierigkeiten entgegen. Denn der .Freibeweis scheitert meistens daran, daß ausreichende Unterlagen für eine Würdigung durch 'das 'Eevisiohsgericht .. fehlen*
Ebenso deutet die Notwendigkeit, gegenüber sach-leitenden; Anordnungen des Vorsitzenden zunächst die Ent-
Scheidung des Gerichts anzurufen (§§ 238 Abs« 2, 242 StPO)? darauf hin, daß nicht jeder Verfahrensverstoß das Revi-s ionsrüge recht nach sich zieht«,
Rie ■ .Verfahrensgestaltung in ihrer Gesamtheit nötigt hiernach dazu, ein allgemeines Revisionsrügerecht gegenüber Verfahrensverstößen abzulehneno
• Ra sich der Ausschluß des Rügerechts im. einzelnen nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt , muß bei jeder Vorschrift.geprüft werden, ob ihre Verletzung den Rechts kreis des Beschwerdeführers wesentlich berührt oder ob ■sie für ihn nur von untergeordneter oder von keiner Bedeutung isto Bei dieser '.Untersuchung sind vor allem der Rechtfertigungsgrund der Bestimmung und die Frage, in wessen Interesse sie geschaffen ist, zu berücksichti-geho Einen wichtigen Anhaltspunkt bietet.auch die Pro- : tokollfähigkeit des Vorgangs, auf den die Rüge gestützt wirdo
2o) Zum Schutz der Wahrheitsfindung ist - entgegen der teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung -* weder das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO noch das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des An-geklagten bestimmt« Die Wahrheitsermittlung geschieht nach § 261 StPO im Wege der freien Beweiswürdigung, bei der die Zeugenaussagen auf ihre Tauglichkeit hin geprüft werden. Beweisregeln und Zeugenausschlüsse sind . dem geltenden Strafverfahrensrecht fremd (vgl* § 244; :
 Absc 3 StPO);o Rer Gefahr, die Aussagen verdächtiger Zeugen für die Wahrheitsfindung bilden können, begegnen schon die Bestimmungen über die Richtvereidigung tatverdächtiger wie verwandter Zeugen (§§ 60 Ir. 3? 6 Mrc 2 StPO)« Rem Mißtrauen des Gesetzgebers gegen die
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Zeugen verdanken die beiden Aussageverweigerungsreehte jedenfalls nickt ihre Entstehung (vglo Beling? Die Beweisverbote als Grenzen der Wabrheitserforschung im Strafprozeß 3, 12 f? 15 f)P
3o) Biese beiden Rechte beruhen vielmehr auf zu dem Teil wesentlich von einander abweichenden gesetzgeberischen Gründen, Die Rechtskreise? zu deren Schutz sie dienen sollen? berühren sich nicht« Zwar.hat der Staat sein Interesse an der Aufklärung von Straftaten in beiden Fällen zürückgestellt ? um den Zeugen den inneren Zwiespalt zu ersparen? in den sie durch den Widerstreit zwischen Aussagepflicht und ihren persönlichen Interessen geraten könnten (Motive zu §§ 42 - 45 des Entwurfs III? Hahn Mato 98? 106 f; Beling aaO S* 5 f?
12 ff)„ Jedoch entspringt das Zeugnisverweigerungsrecht des verwandten Zeugen zugleich der schonenden Rücksicht auf die Familienbande ? die den Angeklagten mit dem Zeugen verknüpfen« Diesem wird deshalb ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht gewährt ? das zu dem Ausschluß des Beweismittels im ganzen führt? wenn er von seinem Recht.' Gebrauch macht, Aus übergeordneten Gründen? nicht nur wegen des .Gewissenskonflikts des Zeugen sondern.auch zu dem Schutz der. Familie des Angeklagten? soll es im Er-, messen des; Zeugen liegen? ob er aussagen will oder nichtc Der: Rechtskreis des Angeklagten wird daher unmittelbar berührt? wenn sich der Zeuge infolge Rechtsunkenntnis nicht frei entscheiden kannc Deshalb ist er in diesem Falle befugt? die Hiehtbelehrung des Zeugen mit der Revision zu rügen«
Dagegen beruht das Auskunftsverweigerungsrecht des §55 StPO ausschließlich auf der Achtung vor der Person-
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lichkeit des Zeugen» Es ist« wie die Motive betonen,
”das notwendige Korrelat des Grundsatzes, daß niemand zu einer Aussage wider sich selbst gezwungen werden dürfe”«die Befreiung von der Aussage des Zeugen gegen seine nahen Angehörigen ist »ebenso ein Gebot der Gerechtigkeit wie der Folgerichtigkeit” (Hahn, Mat«
 So 107)6 Dem Zeugen soll die Demütigung einer Selbstbezichtigung oder Beschuldigung seiner Angehörigen nicht zugemutet werden (Beling aaO So 13)» Zweck dieses Aussage verwe i gerungsrechts ist es also, dem Zeugen, und nur ihm einen Konflikt zu ersparen» Die Verweigerung der Aussage bewirkt infolgedessen nicht, daß die Benutzung des Beweismittels im Ganzen ausgeschlossen wird, sondern, sie verbietet dem Richter nur, v/eitere Prägen zu stellen, die den Gezeichneten Persönlichkeitsbereich des Zeugen betreffen» Der Angeklagte kann kein rechtlich zu schützendes Interesse daran haben, daß die Entschlußfreiheit des Zeugen gewahrt bleibt, auch wenn dieser etwa durch eine wahrheitsgemäße Bekundung offenbaren müßte, daß er oder ein naher Angehöriger von ihm an der
 Tat beteiligt war (vgl» RGRi^pr« 2, 305 £ RGSt 38, 320
48, 269 i)o Durch den Konflikt des Zeugen wird sein Rechts-kreis nicht so berührt, daß ihm wegen unterbliebener Belehrung des Zeugen ein Revisionsrügerecht zugestanden werden kann»
4») Die Einführung der Belehrungspflicht durch.das Rechtsvereinheitlichungsgesetz-v om ,12» .September 1950. kann die Beurteilung der .. Rechtslage nicht im gegenteiligen Sinn beeinflussen» Durch die neue Vorschrift ist dem Richter zur. Pflicht gemacht , was bis. dahin seinem Ermessen überlassen war» Daß sie weit erreichende Wirkungen : haben soll., ist ihr: nicht zu entnehmen» Einer vollen Gleich-
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Stellung mit § 52 Abs«, 2 StPO stellt eher entgegen* daß hier eine dem § 52 Abs, 2 Satz 2 entsprechende Bestimmung fehlt* die es dem Zeugen gestattet* seinen Verzicht auf das Aussageverweigerungsrecht auch während' seiner Vernehmung zu widerrufene. Eine so weitgehende Absicht hat der Gesetzgeber auch nirgends zu erkennen gegebene Weder in den Sitzungen des Reclitsausschusses noch in denen des Bundesrats und des Bundestags wurden Bedeutung und Tragweite der neuen Bestimmung erörtert«, • Der Vertreter des Bechtsausschusses hat sie in seinem Bericht in der Bundestagssitzung vom 26. Juli 1950 unter den von ihm aufgeführten "wesentlichen Verbesserungen des Strafverfahrens" nicht erwähnt*. Sie findet ihre Erklärung allein in dem Bestreben des Gesetzgebers* alle Beteiligten davor zu schützen* daß sie aus Rechtsun-kenntnis Erklärungen abgeben* die ihnen schaden könnten«. Die Einführung der Belehrungspflicht im § 55 Abs«, 2 StPO soll also das Auskunftsverweigerungsrecht für. den Z e u-g e n. wirksamer gestalten. Eine Erweiterung der Rechte des Angeklagten im Revisionsrechtszug lag dem Gesetz-geher fern«,
5c) Anders als bei einem Verstoß gegen § 52 Abs.
2 StPO*ist.die Verwertung einer Zeugenaussage* die unter Verletzung der Belehrungspflicht des § 55 Abs* 2 StPO zustandegekommen ist * gegenüber dem Angeklagten nicht unzulässig«, Da sein Rechtskreis durch den Verfahrensfehler nicht wesentlich berührt wird* steht ihm auch nicht das Recht zu, sich gegen die Verwertung einer solchen Aussage im Revisionsrechtszug zu wehren«; *
Er muß es also hinnehmen* wenn die im Vorverfahren oder vor einem beauftragten Richter ohne Belehrung gemach-
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ten Bekundungen des Zeugen beim Vorliegen den Voraussetzungen des § 251 Abso 1 Hr* 1 - 3 StPO verlesen werden.. Er kann seine Revision nicht darauf stützen.; daß solche Aussagen nach der Auskunftsverweigerung des Zeugen in der Haüptverhandlung verlesen oder im Urteil gegen ihn verwertet worden seien* Ebensowenig kann er sich darauf berufen? daß die mit dem Verfahrensfehler behafteten Bekundungen nach § 253 StPO zur* Unterstützung des Gedächtnisses des Zeugen oder zur Klärung von Widersprüchen verlesen worden seien,,
Bern Verbot der Benutzung der früheren Bekundungen des Zeugen stände hier besonders der Umstand entgegen? daß der Tatrichter ohne genaue Kenntnis des Hergangs der früheren Vernehmung meistens nicht feststellen kann, welcher Teil der Aussage unter das Auskimftsverweige— rungsrecht -fällt. Inhaltlich unteilbare Aussagen müßten von der Beweis au f nah me ganz au s g e s c hi o s s en '= we r d en d. Über diese Präge könnte sieh das Gericht in der Haupt-Verhandlung aber erst ein Urteil nach Kenntnisnahme von dem Inhalt der Aussagen auf Grund ihrer - möglicherweise unzulässigen - Verlesung bilden*
6:0 / Die Richtigkeit des hier gewonnenen Ergeh- '	[
nisses sieht der Senat durch die - schon angedeuteten -	;
untragbaren Schwierigkeiten, bestätigt, die bei Zulas-
sung der. Rüge - anders als im Palle des § 52 StPO -•*-für die Nachprüfung des -behaupteten Verfahrensverstoßes im Revisionsverfahren entstehen würden, Bas Revisionsgericht kann in der Regel nicht prüfen? welche Prägen
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der Vorsitzende in der Häuptverhandlung an den Zeugen gestellt und wie dieser darauf geantwortet hat, weil der Inhalt der Vernehmung nur ausnahmsweise in die Sitzungsniederschrifi auf genommen wird (§ 275 hr* 3: \StPO )v; Iniriden^	es fast immer an zu-
ver 1 ässigen XJnterlagenD Dies gilt besonders dann?
: wenn gerügt wird, daß der Zeuge zu spät belehrt und demgemäß die Verwertung der vor diesem Zeitpunkt gemachten Bekundungen ganz oder zu dem feil unzulässig seio Kaum eine der an der Verhandlung mitwirkenden Gerichtspersonen wird sieh noch an den Gang der Ver- ; hehmung im einzelnen erinnern und zuverlässige Auskunft über die Reihenfolge der -dem Zeugen gestellten Fragen? die den Vorsitzenden zu einer früheren,-Belehr xiuhg hätten veranlassen müssen« geben können* Auf die Rüge desl-^erfährehsyerstoß.es sähe sich das Ge<«« rieht in einem solchen Fall:möglicherweise dazu ge-drängt ? im Rahmen des Freibeweises die Darstellung des Angeklagten über die Vorgänge in der -Haupt'Verhandlung zugrundezulegen? weil sich ein Verfahrens-^.-fehler« auf dem das Urteil beruhen könnte«, nicht aus-schließen lasse« Der Angeklagte könnte mithin durch die Erhebting der Rüge leicht eine ungerechtfertigter Aufhebung des Urteils und in der neuen Hauptverhandlung auf Grund einer Auskunftsverwdigerung des Zeugen nach Belehrung-, unier. bmständen den Ausscbluß eines 1 ihn heiasien&en Beweismittelserreichen» Daß ein
 Schuldiger auf diese Weise zur;Abwendung seiner Ver-urteilung gelahgen kann.« widerspricht dem Sinn des Ve r f ahr e n s r e cht s <•
lach alledem muß die dem Senat vorgelegte Hechts frage verneint werden0
.v.	; Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des
G-e ne r al bund e s anw alts.
Weinkauff	Geier	Sarstedt
 auch für die-ortsabwesende BH 3)i% Koffka
 Buseli	Krumme	Werner.	Sauer-
Schar pens eel	Menges
 Weher