gehören am wegen unterlassener Hilfeleistung hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberhundesanwalts in der Sitzung vom 10« März 1954 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichts hofs Drc hoCc Weinkauff als Vorsitzenden«, der Senatspräsidenten Br« Groß und Br» HÖrchner sowie der Bundesrichter Br»Koe-niger7 Br» Hülle«, Glanzmann» Scharpenseel? Bie durch einen Selbstmordversuch herbeigeführte Gefahrenlage ist ein Unglücks!all im Sinne des § 350 c StGB* Ist Selbstmordversuch ein Unglücksfall im Sinne des § 330 c StGB? Der Angeklagte ist wegen unterlassener Hilfeleistung be-] straft worden, weil er nicht durch die gebotene sofortige Zu-] Ziehung eines Arztes für ausreichende Hilfe gesorgt hat* Die Fassung der gestellten Frage bringt ihren Inhalt nie deutlich zu dem Ausdruck* § 330 c StGB bedroht die Unterlassung einer erforderlichen Hilfeleistung mit Strafe* Hilfe ist aber] erst notwendig, wenn ein Mensch in eine Lage geraten ist, aus der ihm geholfen werden muß* Es'kann daher nicht auf den Selb] mordversuch an sich ankommen, sondern nur auf die durch ihn if* Nach.der vom L Strafsenat vertretenen Meinung kann die durch den Selbstmordversuch eines geistig gesunden Menschen für ihn geschaffene Lage der Hilfebedürftigkeit sprachlich und begrifflich nicht als Unglücksfall aufgefaßt werden, solange dessen Selbsttötungswille fortbesteht. Dem könnte nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dann nicht widersprochen werden, wenn man nur von der Lage des Gefährdeten ausginge. Will man aber dem Wesen des § 330 c StGB gerecht werden, so kann man nicht danach fragen, was ein Unglücksfall seinem allgemeinen Begriffe nach oder was er für die betroffene Person ist. Vielmehr kann die Frage nur dahin gestellt werden, welche Bedeutung der in § 330 c StGB gebrauchte Ausdruck "Unglücksfall” für denjenigen hat, der darin zur Hilfe aufgerufen ist.. Betrachtet man die Sache unter diesem Gesichtspunkt, -so bestehen von der sprachlichen'Seite her keine Bedenken dagegen, die durch einen Selbstmordversuch herbeigeführte Gefahrenlage als Unglücksfall im Sinne des § '330 c StGB 'anzusehen* Denn auch in diesem Palle ist ein Mensch in Not geraten, aus der ihm geholfen werden muß, Der Tatbestand der Hilfeleistungsweigerung wurde aus de Bereich polizeilicher Übertretungen herausgenommen und unter die gemeingefährlichen Vergehen eingereiht * Er wurde auch in haltlich seinem Grundgedanken nach umgestaltet» Der polizeilichen Aufforderung zur Hilfeleistung bedurfte es nicht mehr wenngleich sie noch als Beispiel für das Vorliegen einer Hil pflicht erwähnt war» Vielmehr trat die Pflicht zur Hilfeleistung auf Grund der Sachlage in Unglücksfällen usw„ von selb ein. Danach unterliegt es keinem Zweifel, daß nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers die Hilfeleistungspflicht möglichst weit ausgedehnt werden und auch die Fälle des Selbstmordversuchs umfassen sollte«, . geknüpft sein, daß der Gefährdete in der Gefahr sein Leben verloren oder eine schwere Körperverletzung erlitten hatte3 In die Entwürfe zu einem allgemeinen deutschen Stra fgesetz-buch von 1925 (§ 220) und 1927 (§ 401) ist zwar (entsprechen, dem § 199 des Entwurfs von 1919) nur die unterlassene Hilfeleistung bei Gemeingefahr trotz polizeilicher Aufforderung genommen; aber in § 220 des Entwurfs von 1925 ist die Strafe drohung über die Übertretungsstrafe hinaus erhöht. Durch diese Änderung ist der Tatbestand (einer rechtsstaatlichen Forderung gemäß) bestimmter abgegrenzt- Damit ha der Gesetzgeber anerkannt, daß der Grundgedanke des 1935 geschaffenen § 330 c StGB mit dem heutigen Rechtsdenken übereil^ stimmt. Inhalt des § 291 im Entwurf von 1919» Danach umfaßte der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung eindeutig jede Lebensgefahr ohne Einschränkung, also auch eine durch Selbstmordversuch herbeigeführte Lebensgefahr« Durch die Regelung vom 18. 3° In der Tat ist es der klare Sinn des § 330 c StGB, daß jede durch einen Selbstmordversuch verursachte Gefahrenlage die Hilfepflicht desjenigen auslöst, der ihrer ansichtig wird. a) Nach der durch die reichsgerichtliche Rechtsprechung festgelegten Begriffsbestimmung ist Unglücksfall ein plötzliches Ereignis, das erheblichen Schaden an Menschen oder Sachen -verursacht und weiteren Schaden zu verursachen droht. Dem kann zugestimmt werden, wobei allerdings der Ausdruck des Plötzlichen, Unerwarteten nicht zu eng verstanden werden darf« Zu den Unglücksfällen wird weiter zu rechnen sein ein überraschendes Ereignis, von dem Schaden noch nicht angerichtet ist, aber unmittelbare ernste Gefahr droht, weil andernfalls unter Umständen die Hilfe zu spät kommen kamu Unglücksfall ist demnach jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende, eine erhebliche Gefahr bringende oder zu bringen drohende Ereignis, gleichgültig ob die Gefahrenlage dem Gefährdeten von außen zugestoßen oder ob sie, wie beim Selbstmörder, von seinem Willen hervorgerufen ist. Wenn durch einen Selbstmordversuch eine ernste Gefahren* läge für den Selbstmörder entstanden ist? Für diese Hilfepflicht des Dri ten ist es deswegen auch gleichgültig, ob der YTille, der den Selbstmörder zu seiner Tat trieb« gesund oder krank, entschu bar oder unentschuldbar war, ob der Selbstmörder die durch d Selbstmordversuch entstandene Gefahrenlage noch beherrscht <0 ob er sie, etwa weil er inzwischen bewußtlos geworden ist,ni mehr beherrscht, ob er die Gefahrenlage d,h, seinen eigenen noch will und das zu dem Ausdruck bringt oder oh er sie nicht 1 will oder ob er nicht mehr wollen kann« Da jeder Selbstmord -von äußersten Ausnahmefällen vielleicht abgesehen - vom Si tengesetz streng mißbilligt ist, da niemand selbstherrlich üb i sein eigenes Leben verfügen und sich den Tod geben darf, kann das Recht nicht anerkennen, daß die Hilfepflicht des Dritten hinter dem sittlich mißbilligten Willen des Selbstmörders zu seinem eigenen Tode zurückzustehen habe* Es hat deswegen auch rechtlich keinen Sinn, zwischen dem Selbstmörder als Täter un dem Selbstmörder als (etwa hilflos oder bewußtlos gewordenen) Opfer seiner Tat zu unterscheiden« Ware der Wille des Selbstmörders zu seinem eigenen Tode überhaupt zu achten, so wäre e +T auch dann noch zu achten, wenn der Selbstmörder hilflos oder bewußtlos geworden ist« Der Satz "volenti non fit . der Selbstmordversuch ebenso wie die Teilnahme daran in unserem Recht nicht mit Strafe bedroht«, Eine solche wäre dem Selbstmörder gegenüber auch fehl am Platze angesichts der tragischen Spannungen, aus denen heraus er meist oder doch oft handelt* Aus der Straflosigkeit des Selbst mordversuchs kann indes nichts gegen die hier vertretene Ansicht für den Pall hergeleitet werden, daß bei besonderer Sach gestaltung die unterlassene Hilfeleistung reclitlioh zugleich!-als Beihilfe zu dem Selbstmordversuch aufgefaßt werden könnte» Dies liegt schon um deswillen fern, weil derjenige, der fremden Selbstmord fördert, anders als der Selbstmörder, nicht in eigenes, sondern in fremdes Leben greift und selbst in aller Regel nicht in den zerreißenden Spannungen steht, die den Selbstmörder meist zu seiner Tat drängen* Der Gesetzgeber hat das Sittengebot der Hilfeleistung in gewissen Fällen zu einer mittels Strafe erzwingbaren Rechtspflicht erhoben, die nach Dieser Rechtspflicht gegenüber muß die formalrechtliche Folgerung, daß Teilnahme an fremdem Selbstmordversuch als solcher straflos ist, zurücktreten, Sie war dem Gesetzgeber bei der Anordnung der Hilfepflicht bekam Wenn er trotzdem die durch einen Selbstmordversuch verursach' Gefahrenlage mit inbegriffen wissen wollte, so kann das nur dem Sinne gewertet werden, daß die mit der Unterlassung der Hilfeleistung etwa zusammentreffende Beihilfe zu dem Selbstmord als solche zwar nicht strafbar ist, die Strafbarkeit der„untf lassenen Hilfeleistung gegenüber der durch den Selbstmordver such herbeigeführten Gefahrenlage aber nicht berührt. Die durch einen Selbstmordversuch geschaffene Gefahrenlage für Leib oder Leben des Täters ist ein Unglücksfall im Sinne des § 330 c StGB, sofern der Selbstmörder nicht mehr in der Lage
Für das Haehschlagewerk! Für die Amt1iche Sammlung! Gesetz; StGB § 330 e Hechtssatz; ; Die durch e inen S elbs tmo rdversuch herb ei ge -führte Gefahrenlage ist ein Unglücksfall im Sinne des § 330 c StGB» Aktenzeichens GSS.t .4/53 ' Besch!o des BGHo v« 1*0o März 1954 In der Strafsache gegen den Kellner Giovanni 1912 in Iv (Italien)s gehören am wegen unterlassener Hilfeleistung hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberhundesanwalts in der Sitzung vom 10« März 1954 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichts hofs Drc hoCc Weinkauff als Vorsitzenden«, der Senatspräsidenten Br« Groß und Br» HÖrchner sowie der Bundesrichter Br»Koe-niger7 Br» Hülle«, Glanzmann» Scharpenseel? Br» Baldus? Sarstedt und Br. Koffka beschlossen; Bie durch einen Selbstmordversuch herbeigeführte Gefahrenlage ist ein Unglücks!all im Sinne des § 350 c StGB* - 2 G r ü n d e s Der 5* Strafsenat hat dem Großen Senat für Strafsachen folgende Frage gemäß § 136 GVG zur Entscheidung vorgelegt? Ist Selbstmordversuch ein Unglücksfall im Sinne des § 330 c StGB? Er will sie bejahen? sieht sich aber durch die Entscheidung des 1„ Strafsenats vom 12. Februar 1952 (BGHSt 2? 150) % daran gehindert* Danach ist Selbsttötung kein Unglücksfall, wenn nicht besondere Umstände gegeben sind.? z*B* Geisteskrankheit des Selbstmörders? weil ein Unglücksfall i*S* des § 330 c StGB ein äußeres Ereignis sei? das vom Willen des Verunglückten unabhängig sei* Die■Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben* Der Angeklagte Giovanni stand ungefähr seit Früh-; - jahr 1951 zu seiner Ehefrau Gertrud? die'ehebrecherische Be- ■ Ziehungen zu einem anderen Manne unterhielt? in einem gespannten Verhältnis* Sie lebten in der Folgezeit in ihrer Wohnung zu BMB getrennt? schliefen auch in getrennten Räumen* Am frühen Morgen des 2* Oktober 1951 fand der Angeklagte bei seiner Rückkehr von der Arbeit als Kellner die Tür zu dem Schlafzimmer seiner Frau versperrt* Gegen 9 Uhr erklärte er der im selben Hause tätigen Portiersfrau NflHBB? er habe in der Küche die drei Hähne des Gaskochers zugedreht? er habe seine Frau in ihrem Zimmer "schnarchen” gehört* Kurz darauf brac I «i auf Veranlassung der beiden ein anderer Hausbewohner, der Tischler LflHIK, das Schlafzimmer der Gertrud P®|^^mit Ge* wait auf» Diese lag bewußtlos auf dem Bett, rang nach Atem, hatte ein grünlich-blasses Gesicht und Schaum vor dem Mund. öffnete das vorher angelehnt gewesene Fenster* Der Angeklagte blieb bis gegen 12 Uhr in der Wohnung, ließ aber keinen Arzt holen* Um 15 Uhr holte, die einen Arzt, der die Gertrud noch in bewußtlosem Zustand antraf und ei- nen weiteren Besuch für den Abend desselben Tages zusagte* Gegen 18 Uhr ließ sie ihr Geliebter in das Städtische Krankenhai$: ~ bringen, aus dem sie nach zehn Tagen als geheilt entla sen wurde. Das Schwurgericht hat keine Feststellungen über den beabsichtigten Versuch einer Vergiftung der Gertrud durcll den Angeklagten treffen, auch sonst den Sachverhalt nicht völj lig aufklären können,. Die Möglichkeit, daß die Verletzte den Gashahn in Selbstmordabsicht geöffnet hat, ist nicht auszu-schließen* Der Angeklagte ist wegen unterlassener Hilfeleistung be-] straft worden, weil er nicht durch die gebotene sofortige Zu-] Ziehung eines Arztes für ausreichende Hilfe gesorgt hat* II* Die Fassung der gestellten Frage bringt ihren Inhalt nie deutlich zu dem Ausdruck* § 330 c StGB bedroht die Unterlassung einer erforderlichen Hilfeleistung mit Strafe* Hilfe ist aber] erst notwendig, wenn ein Mensch in eine Lage geraten ist, aus der ihm geholfen werden muß* Es'kann daher nicht auf den Selb] mordversuch an sich ankommen, sondern nur auf die durch ihn if* *••**? £- ursachte Gefahrenlage und die damit verbundene Hilfebedürftigkeit dessen., der den Selbstmordversuch ausgeführt hat, 1 <. Nach.der vom L Strafsenat vertretenen Meinung kann die durch den Selbstmordversuch eines geistig gesunden Menschen für ihn geschaffene Lage der Hilfebedürftigkeit sprachlich und begrifflich nicht als Unglücksfall aufgefaßt werden, solange dessen Selbsttötungswille fortbesteht. Dem könnte nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dann nicht widersprochen werden, wenn man nur von der Lage des Gefährdeten ausginge. Will man aber dem Wesen des § 330 c StGB gerecht werden, so kann man nicht danach fragen, was ein Unglücksfall seinem allgemeinen Begriffe nach oder was er für die betroffene Person ist. Vielmehr kann die Frage nur dahin gestellt werden, welche Bedeutung der in § 330 c StGB gebrauchte Ausdruck "Unglücksfall” für denjenigen hat, der darin zur Hilfe aufgerufen ist.. Dieser wird durch den Inhalt der Vorschrift verpflichtet, dann zu helfen, wenn er einer ernsten Gefahrenlage ansichtig wird, die Hilfe verlangt. Betrachtet man die Sache unter diesem Gesichtspunkt, -so bestehen von der sprachlichen'Seite her keine Bedenken dagegen, die durch einen Selbstmordversuch herbeigeführte Gefahrenlage als Unglücksfall im Sinne des § '330 c StGB 'anzusehen* Denn auch in diesem Palle ist ein Mensch in Not geraten, aus der ihm geholfen werden muß, .. 2o Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man nach dem Willen des Gesetzgebers fragt, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt» a) § 330 c StGB ist durch Gesetz der Reichsregierung vom 28c Juni 1935 (RGBl I, 839) geschaffen worden» Er ist an die Stelle des früheren § 360 Abs 1 Nr 10 StGB getreten. Nach dieser Vorschrift machte sich wegen Übertretung strafbar, wer bei 5 Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not einer Aufforderung der Polizei zur Hilfeleistung nicht nachkam? obwohl er ihr ohne erhebliche eigene Gefahr hätte genügen können. Diese Regelung wurde als unzureichend angesehen. Deren Änderung erschien dem damaligen Gesetzgeber als so vordringlich? daß. er sie nicht der geplanten allgemeinen Strafrechtsreform übe' lassen wollte? sondern im Wege der Novellengesetzgebung durc führte (Amtliche Begründung S 27)* ' Der Tatbestand der Hilfeleistungsweigerung wurde aus de Bereich polizeilicher Übertretungen herausgenommen und unter die gemeingefährlichen Vergehen eingereiht * Er wurde auch in haltlich seinem Grundgedanken nach umgestaltet» Der polizeilichen Aufforderung zur Hilfeleistung bedurfte es nicht mehr wenngleich sie noch als Beispiel für das Vorliegen einer Hil pflicht erwähnt war» Vielmehr trat die Pflicht zur Hilfeleistung auf Grund der Sachlage in Unglücksfällen usw„ von selb ein. Strafbar war? wer sie nicht erfüllte? obwohl er das ohn erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtigi Pflichten, hätte tun können» Als Maßstab für die vom Gesetz ve|&*; längte Einsatzbereitschaft wurde das "gesunde Volksempfinden genannt» Es sollte als Richtlinie für die Prüfung jedes einzelnen Palles gelten (Amtliche Begründung S 42; Barth JW 193^%. 2320)» ^ Mit der Einführung des § 330 c StGB sollte nach der amt liehen Begründung der .seit der "nationalsozialistischen Erhe-bung" eingetretene Wandel der Auffassungen über die Pflicht des einzelnen gegenüber der Volksgemeinschaft und sein Verhäl f-nis zu den einzelnen Volksgenossen deutlich gemacht werden sonders ist darin hervorgehoben? daß das Gefühl der Zusammen hörigkeit das Eintreten für den anderen verlange; ein Unglüc fall im Sinne der Vorschrift werde auch dann anzunehmen sein? wenn der Betroffene absichtlich das Unglück herbeigeführt ha .-H'' I ;#v m-. (z,Bo Selbstmordversuch) oder wenn es ein anderer in verbrecherischer Absicht getan habe- (z«Bo versuchter Mord usa»). Danach unterliegt es keinem Zweifel, daß nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers die Hilfeleistungspflicht möglichst weit ausgedehnt werden und auch die Fälle des Selbstmordversuchs umfassen sollte«, . V i b) Nun ist allerdings das "gesunde Volksempfinden" heute keine geeignete Grundlage mehr für den Begriff der Hilfepflicht„ \t. Dadurch wird zwar die Gültigkeit des § 330 c StGB nicht berührt -'if. (BGHSt 1, 266; 2, 150, 296). Mit der Anerkennung der Fortgeltung jf --ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob etwa wegen der vor | 1933 herrschenden Auffassung über die Hilfepflicht und wegen f eines nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herr- ' | schaft etwa eingetretenen Wandels der Anschauungen eine andere Jj Beurteilung des § 330 c StGB Platz zugreifen hato Sie ist zu V'j verneinen« <\''l Es kann nicht bestritten werden, daß gegenseitige Hilfe in !, Notfällen, einem von jeher bestehenden sittlichen Gebot ent- ff! ■ ' ■ , j!: spricht« Die Hilfe für den notleidenden Nächsten war insbeson- ’i; dere immer ein zentrales Gebot der christlichen Lehre« Neu war ' j nur, daß man nach dem ersten Weltkriege in stärkerem Maße dazu > : überging, gewisse krasse Verletzungen dieses Gebotes unter ’ 11 j Strafdrohung zu stellen« U4! Der Entwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch von 1919 : sah in § 291 Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten für denjeni- " [ gen vor, der es unterließ, einen anderen aus einer Lebensgefahr \ if zu retten, obwohl er ihn ohne erhebliche Gefahr für sein eige- ' ; nes Leben oder seine eigene Gesundheit retten konnte,. Diese Be- \ Stimmung umfaßte auch die durch einen Selbstmordversuch ent- " ä standene Lebensgefahr« Die Bestrafung sollte an die Bedingung ’* geknüpft sein, daß der Gefährdete in der Gefahr sein Leben verloren oder eine schwere Körperverletzung erlitten hatte3 In die Entwürfe zu einem allgemeinen deutschen Stra fgesetz-buch von 1925 (§ 220) und 1927 (§ 401) ist zwar (entsprechen, dem § 199 des Entwurfs von 1919) nur die unterlassene Hilfeleistung bei Gemeingefahr trotz polizeilicher Aufforderung genommen; aber in § 220 des Entwurfs von 1925 ist die Strafe drohung über die Übertretungsstrafe hinaus erhöht. & Die in § 350 c StGB festgesetzte rechtliche Hilfeleist pflicht hat demnach ihren Ursprung keineswegs in einem natio sozialistischen - durch Übertreibung und Zwang entarteten -Gemeinschaftsgedanken, Sie ist nicht etwas diesem Regierungssystem Eigentümliches, wenngleich sie unter ihm zu dem ersten ft J Gesetz geworden ist«, 1 Zur Unterstützung wird - allerdings rückschauend - noch darauf hingewiesen werden können, daß auch der spätere Gesetz®! geber im Dritten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4, August 1 (BGBl I, 735) die Hilfeleistungspflicht beibehalten hat. Nur sind an die Stelle des Begriffs der nach "gesundem Volksemp-finden" bestehenden Verpflichtung die Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Hilfeleistung und ihre Zumutbarkeit getre-fy ten-. Durch diese Änderung ist der Tatbestand (einer rechtsstaatlichen Forderung gemäß) bestimmter abgegrenzt- Damit ha der Gesetzgeber anerkannt, daß der Grundgedanke des 1935 geschaffenen § 330 c StGB mit dem heutigen Rechtsdenken übereil^ stimmt. Aus all dem ergibt sich, daß die gesamte Entwicklung, die § 330 c StGB genommen hat, mit der vom seinerzeitigen Gesetzgeber in der amtlichen Begründung zu dem Ausdruck gebrachten Absicht, mit dieser Vorschrift auch die Selbstmordfälle zu erfassen, in Einklang steht. Namentlich spricht dafür der •I 1 Inhalt des § 291 im Entwurf von 1919» Danach umfaßte der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung eindeutig jede Lebensgefahr ohne Einschränkung, also auch eine durch Selbstmordversuch herbeigeführte Lebensgefahr« Durch die Regelung vom 18. Juni 1935 wollte der Gesetzgeber die Hilfeleistungspflicht erweitern, Er wollte nicht nur die Fälle der Lebensgefahr in die Strafbestimmung einbeziehen sondern jede ernste Gefahrenlage. Woher sie rührte, sollte nach dem Grundgedanken des § 330 c StGB trotz des Ausdrucks "UnglücksfallM ebenso belanglos sein wie im Falle des § 291 des Entwurfs von 1919° 3° In der Tat ist es der klare Sinn des § 330 c StGB, daß jede durch einen Selbstmordversuch verursachte Gefahrenlage die Hilfepflicht desjenigen auslöst, der ihrer ansichtig wird. a) Nach der durch die reichsgerichtliche Rechtsprechung festgelegten Begriffsbestimmung ist Unglücksfall ein plötzliches Ereignis, das erheblichen Schaden an Menschen oder Sachen -verursacht und weiteren Schaden zu verursachen droht. Dem kann zugestimmt werden, wobei allerdings der Ausdruck des Plötzlichen, Unerwarteten nicht zu eng verstanden werden darf« Zu den Unglücksfällen wird weiter zu rechnen sein ein überraschendes Ereignis, von dem Schaden noch nicht angerichtet ist, aber unmittelbare ernste Gefahr droht, weil andernfalls unter Umständen die Hilfe zu spät kommen kamu Unglücksfall ist demnach jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende, eine erhebliche Gefahr bringende oder zu bringen drohende Ereignis, gleichgültig ob die Gefahrenlage dem Gefährdeten von außen zugestoßen oder ob sie, wie beim Selbstmörder, von seinem Willen hervorgerufen ist. Dasselbe muß gelten, wenn ein in der Person des Betroffenen ohne sein Zutun auftretender Zustand (z0B3Krank-heit) wider Erwarten eine sich rasch verschlimmernde Wendung' nimmt. Wenn durch einen Selbstmordversuch eine ernste Gefahren* läge für den Selbstmörder entstanden ist? so muß jeder., der hinzukommt, von Gewissens wegen und von Rechts wegen schon 115 deswillen helfen, weil hier eine schwere Notlage besteht, die nicht dauern darf und der abzuhelfen jedermann verpflichtet ist, der ihrer ansichtig wird.. Für diese Hilfepflicht des Dri ten ist es deswegen auch gleichgültig, ob der YTille, der den Selbstmörder zu seiner Tat trieb« gesund oder krank, entschu bar oder unentschuldbar war, ob der Selbstmörder die durch d Selbstmordversuch entstandene Gefahrenlage noch beherrscht <0 ob er sie, etwa weil er inzwischen bewußtlos geworden ist,ni mehr beherrscht, ob er die Gefahrenlage d,h, seinen eigenen noch will und das zu dem Ausdruck bringt oder oh er sie nicht 1 will oder ob er nicht mehr wollen kann« Da jeder Selbstmord -von äußersten Ausnahmefällen vielleicht abgesehen - vom Si tengesetz streng mißbilligt ist, da niemand selbstherrlich üb i sein eigenes Leben verfügen und sich den Tod geben darf, kann das Recht nicht anerkennen, daß die Hilfepflicht des Dritten hinter dem sittlich mißbilligten Willen des Selbstmörders zu seinem eigenen Tode zurückzustehen habe* Es hat deswegen auch rechtlich keinen Sinn, zwischen dem Selbstmörder als Täter un dem Selbstmörder als (etwa hilflos oder bewußtlos gewordenen) Opfer seiner Tat zu unterscheiden« Ware der Wille des Selbstmörders zu seinem eigenen Tode überhaupt zu achten, so wäre e +T auch dann noch zu achten, wenn der Selbstmörder hilflos oder bewußtlos geworden ist« Der Satz "volenti non fit . iniuria" verliert hier um deswillen seinen Sinn, weil der Selbstmorde! nicht befugt ist, aus eigenem Willensentschluß über sein leb zu verfügen« Im übrigen wäre eine Gesetzesauslegung praktisch gar nicht durchführbar, die dem hilfepflichtigen Dritten, der de| Selbstmörder in Lebensgefahr oder in Todesnot vor sich sieht 10 h . I* r ansinnen würde, erst langwierige und in aller Regel fruchtlose Überlegungen darüber anzustellen«, ob er seine Tat zu Recht oder zu Unrecht«, kraft freier Entschließung oder in geistiger Umnachtung gewagt hat, ob er noch an ihr festhält oder ob er nicht mehr an ihr festhält, ob er mit dem weiterwirkenden Willen zu dem Tode bewußtlos geworden ist oder ob sich in ihm ein'triebhafter Lebensdrang regte. Alle diese Überlegungen hat der Hilfepflichtige gerade nicht .anzustellen, sondern dem instinktiven Anruf seines Gewissens zu folgen und dort zu helfen«, wo er eine schwere Notlage vorfindet« Äußersten Grenzlagen» die möglicherweise Vorkommen und i die den Hilfepflichtigen unter Umständen in einen schwer zu lösenden Pflichtenwiderstreit stürzen können» kann der Tat-richter immer gerecht werden, da er in jedem Einzelfall zu prüfen hat, ob dem Hilfepflichtigen die Hilfeleistung zuzu demuten war« b) Allerdings ist. der Selbstmordversuch ebenso wie die Teilnahme daran in unserem Recht nicht mit Strafe bedroht«, Eine solche wäre dem Selbstmörder gegenüber auch fehl am Platze angesichts der tragischen Spannungen, aus denen heraus er meist oder doch oft handelt* Aus der Straflosigkeit des Selbst mordversuchs kann indes nichts gegen die hier vertretene Ansicht für den Pall hergeleitet werden, daß bei besonderer Sach gestaltung die unterlassene Hilfeleistung reclitlioh zugleich!-als Beihilfe zu dem Selbstmordversuch aufgefaßt werden könnte» Dies liegt schon um deswillen fern, weil derjenige, der fremden Selbstmord fördert, anders als der Selbstmörder, nicht in eigenes, sondern in fremdes Leben greift und selbst in aller Regel nicht in den zerreißenden Spannungen steht, die den Selbstmörder meist zu seiner Tat drängen* Der Gesetzgeber hat das Sittengebot der Hilfeleistung in gewissen Fällen zu einer mittels Strafe erzwingbaren Rechtspflicht erhoben, die nach -11 - Sinn und Zweck des § 330 c StG-B sich auch auf die Folgen des Selbstmordversuchs' erstreckt. Dieser Rechtspflicht gegenüber muß die formalrechtliche Folgerung, daß Teilnahme an fremdem Selbstmordversuch als solcher straflos ist, zurücktreten, Sie war dem Gesetzgeber bei der Anordnung der Hilfepflicht bekam Wenn er trotzdem die durch einen Selbstmordversuch verursach' Gefahrenlage mit inbegriffen wissen wollte, so kann das nur dem Sinne gewertet werden, daß die mit der Unterlassung der Hilfeleistung etwa zusammentreffende Beihilfe zu dem Selbstmord als solche zwar nicht strafbar ist, die Strafbarkeit der„untf lassenen Hilfeleistung gegenüber der durch den Selbstmordver such herbeigeführten Gefahrenlage aber nicht berührt. III, Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, zu entscheiden W- IS#/ Die durch einen Selbstmordversuch geschaffene Gefahrenlage für Leib oder Leben des Täters ist ein Unglücksfall im Sinne des § 330 c StGB, sofern der Selbstmörder nicht mehr in der Lage ist, die Folgen seines Handelns aus eigener Kraft abzuwenden» Dies gilt.nicht, wenn mit Sicherheit erkennbar ist, daß er an seinem Selbsttötungsentschluß festhält„ Weinkauff Groß . Hörchner Ko eiliger Hülle Glanzmann Schärpenseel Bäldus> Sarstedt Koffka Üs t, - ri;':