a) Beweispersonen, ’ welche die zu dem Verständnis ihres Weigerungsrechts nach § 81 c StPO erforderliche^geistige Reife nicht besitzen, dürfen zu Beweiszwecken körperlich nur untersucht werden, wenn ihr gesetzlicher Vertreter einwilligto . 4 StPO) zu belehren* Ohne die richterliche Belehrung darf ein Untersuchungsergeb-nis selbst mit seiner Einwilligung nicht als Beweis^verwertet werden* Jedoch kann er die Verwertung nach rieh-, terlicher Belehrung genehmigen* Eine nicht richterliche.. wenn sie sachlich zutrifft* Die geistig unreife Beweisperson selbst braucht nicht.über das Weigerungsrecht belehrt zu werden* . treter kann die Einwilligung in die Untersuchung widerrufen (§ 81 c Abs* 2 Satz 3 StPO)* Vor einem Widerruf erlangte Untersuchungsbefunde dürfen trotz Widerrufs als Beweis verwertet werden* Weitere Untersuchung darf nicht mehr stattfinden* Nach beendeter Untersuchung ist ein Widerruf unbeachtlich, es sei denn* der Vertreter war nicht ordnungsgemäß richterlich belehrt worden* d) Beruht das Urteil auf Nichtbeachtung dieser Grundsätze • und beschwert dies den Beschuldigten, so ist ein Re-visionsgrund gegeben*. aus wegen Meineids, hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom So Dezember 1958 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Pr» ho c.o Weinkauff als Vorsitzenden, . welche die zu dem Verständnis ihres Weigerungsrechts nach § 81 c StPO erforderliche geistige Beife nicht besitzen? b) Der gesetzliche Vertreter ist Über das Weigerungs- 4 StPO) zu belehren» Ohne die richterliche Belehrung darf ein ■ Untersuehungsergebnis selbst mit seiner Einwilligung nicht -als Beweis verwertet .werden» Jedoch kann er die Verwertung nach richterlicher. wenn sie sachlich zutrifft» Die geistig unreife Beweisperson selbst braucht nicht über das Weigerungsrecht belehrt zu werden» c) Der richterlich ordnungsgemäß belehrte gesetzliche Vertreter kann die Einwilligung in die Untersuchung widerrufen (§ 81 c Abs. 2 Satz 3 StPO)» Vor einem Widerruf erlangte Untersuchungsbefunde dürfen trotz Widerrufs als Beweis verwertet werden«, Weitere Un- . . n1ö) Steht das Untersuchungsverweigerungsrecht eines Nichtbeschuldigten nach § 81, c Abs, 2 Satz 3, in Verbindung mit Absatz 1 Satz: 2 StPO .auch einer Person zu«, welche die zu dem Verständnis, dieses • 3p) Muß der zur UntersuchungsVerweigerung Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter über das Weigerungsrecht belehrt werden oder muß wenigstens im ‘Zeitpunkt der Untersiichung auch ohne ausdrück- frage 3 vor0 Her 5° Strafsenat halt Belehrung über das Weigerungsrecht nicht für geboten (5 StR 418/52 vom 13° lovember 1952 - IM § 81 c Er. 1 - ). duli 1956)o Der 4° Strafsenat kann Jedoch die Bauptfra-ge nicht entscheiden, ohne sich zu der Rechtsprechung entweder des 5° oder des 2„ und 3° Strafsenats in Widerspruch zu setzeno Die übrigen fragen stehen mit den genannten in so engem Zusammenhang, daß sie nur einheit-. das in § 81a Absj 2 die : btnähme von Blutproben und andere- Eingriffe nach den ägeln der ärztlichen. phränktehielt daran fest, daß die Entnahme der Bfiit-pobe usWo ohne Einwilligung, des zu Untersuchenden zu-jissig sei (BTBrucks» L Wahlperiode Brucks» Hr» 530, pt0 3 Hr*, 29% Biese Bestimmung blieb bei den Bera-jingen im Rechts saus schuß des Bundestages und im Bundestag selbst umstritten (Brucks» Hr° 1138 - Mündl» Beicht, des 23^ Ausscho .vom 14» Juli 1950 -, das Proto- Bundestages vom 28, Juli 1950 erklärte sich der Bundes-justizminister Br. Dehler auf Vorschlag des Bundestagsabgeordneten Wagner mit der Eins chränkung einverstanden«, daß die PrüfungspfDicht nach§ 81 c $tP0 nur im nahmen : d‘er Zeugnispflicht bestehe«. den Zusatzs «Die Untersuchung kann* aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden»« Biese Bestimmung gilt auch bei den Eingriffen nach § 81, clbSo 2 StPO, wie es der letzte Satz dieses Absatzes ausdrücklich verschreibt„ Hieran v hielt das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4* 81 c StPO gilt eine Belehrungspflicht„ Bas folgt daraus, daß nach der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut des § 81 c .StPO die Buldungspflicht nur im Bahmeü der Zeug-, nispflicht bestehen soll und für diese eine Belehruhgs-pflicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. IIo Demnach ist zu prüfen, von welchen Voraussetzungen § 52 StPÖ das Zeugnisverweigerungsrecht abhängig macht, Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO >eruht auf den verwandtschaftlichen Beziehungen des beugen zu dem »Beschuldigten”* Sie können für den Zeugen, wenn er wie jeder andere Zeuge uneingeschränkt aus - . [ich aussagepflichtige Zeuge ohne seine bewußte Zustimmung nicht zur Aussage gegen einen Angehörigen ge-wungen wird* § 52 StPO setzt deshalb nur die äußere onfliktslage voraus, in den die familiären Beziehungen den Zeugen stellen* Ob er diesen/Widerstreit emp-indet, und ob er sieh durch ihn zur Weigerung veranlaßt sieht, ist bedeutungslos«- .. .IVo Während der aussagetüchtige Zeuge regelmäßig imstande sein wird, ein ihm a-ustehendes Zeugnisverweigerungsrecht zu begreifen und deshalb die Entscheidung, ob er aussagen soll, in freier Entschließung zu treffen, kommt es im Bereich des § 8,1 c Abs» 2 StPO weit häufiger vor,-wenn es nicht sogar die Regel ist«, daß einer Beweisperson zwar eine Blutprobe entnommen werden kann oder, andere Untersuchungen an ihr vorgenommen wer-, den können., ihr aber das Verständnis für diese Maßnahme oder für ein ihr zustehendes. ob das Kind bereits b erforderliche Verständnis für die ihm vom Gesetz jigeräumte Berechtigung gewonnen und weiche Überzeu- . chto Vor dem Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24° Bomber 1933 sind Untersuchungen der in .§ 81 c Abs» ; 2 StPO wähnten Art gegen nicht am Verfahren beteiligte Fernen überhaupt nur mit' deren Zustimmung zulässig gewe-iio wären hierdurch öffentliche Interessen an der Straf- zu demal das Gewohnheitsverbrechergesetz an den Entwurf einer Strafprozeßordnung vom Jahre 19Ö9 anknüpft (§§ 81, 82)» Außerdem liegt es in der Hand der Gerichte, Meineidsverfahren in hoher Zahl zu verhindern, indem sie bei Unterhaltsstreitigkeiten die. 2c Gegen dieseAuslegung des § 81 c Abs» 2 StPO laßt sich auch nicht .einwenden, daß der gesetzliche Vertreter durch solche Entscheidungen überfordert wäre« Die von ihm geforderte Entscheidung mag zwar oft schwer und verantwortungsvoll sein» Sie ist aber nicht schwerer als andere Entscheidungen, die ihm das Gesetz zu demutet, wie etwa die Bestimmung über die religiöse Erziehung eines noch nicht 14 Jahre alten Kindes (Gesetz über die religiöse Kinder er Ziehung vom 15o Juli 1921 - RGBlo I 939 -§ 3 Abs» 2). Es ist Sache des Vormundschaftsgerichts, gegebenenfalls einen geeigneten Vertreter, möglichst aus dem Verwandtenkreise des Kindes - u» U» im Einvernehmen mit dem Amtsvormund (§ 40 JyohlfG) - zu bestellen, der fähig, ist, die höchstpersönliche Entscheidung für-das Kind zu treffen« ' - . Dem gesetzlichen Vertreter, der an Stelle des .Kindes handelt, steht die Entscheidung über das Weigerungsrecht in jeder Richtung zu« Er darf den Eingriff ablehnen oder ihm zustimmeno YIo Der gesetzliche Vertreter ist über das Weigerungs-t zu belehren? Da die sachgemäße Belehrung ,das Weigerungsrecht von nicht geringerer Bedeutung Imeint der Große Senat? selbst |der gesetzliche Vertreter dem züstimmtj denn nur die jierliche Belehrung gewährleistet es? daß der gesetz-fe Vertreter das für und Wider seiner Entscheidung rich-^eurteilen kann. Große Senat unter einer »gesetzwidrig erlangten Blutprobe»’ im Sinne der Vorlegungsfrage .eine Blutuntersuchüng, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des, unmündigen Kindes oder zwar : mit'.-.seiner Zustimmung, aber ohne vorherige richterliche Belehrung über das Weigerungsrecht vorgenommen worden ist 0 ;
Nachschlagewerks ja Amt 1.1 che. Sammlung % j a 2099 055 V StPO § 81 c Abs* 2 a) Beweispersonen, ’ welche die zu dem Verständnis ihres Weigerungsrechts nach § 81 c StPO erforderliche^geistige Reife nicht besitzen, dürfen zu Beweiszwecken körperlich nur untersucht werden, wenn ihr gesetzlicher Vertreter einwilligto . b) Rer gesetzliche Vertreter ist über das Weigerungsre.cht .. richterlich (§ 81 c Abs» 3? 4 StPO) zu belehren* Ohne die richterliche Belehrung darf ein Untersuchungsergeb-nis selbst mit seiner Einwilligung nicht als Beweis^verwertet werden* Jedoch kann er die Verwertung nach rieh-, terlicher Belehrung genehmigen* Eine nicht richterliche.. Belehrung reicht zur Verwertung selbst'dann nicht aus? wenn sie sachlich zutrifft* Die geistig unreife Beweisperson selbst braucht nicht.über das Weigerungsrecht belehrt zu werden* . c) Der richterlich ordnungsgemäß belehrte gesetzliche Ver-. treter kann die Einwilligung in die Untersuchung widerrufen (§ 81 c Abs* 2 Satz 3 StPO)* Vor einem Widerruf erlangte Untersuchungsbefunde dürfen trotz Widerrufs als Beweis verwertet werden* Weitere Untersuchung darf nicht mehr stattfinden* Nach beendeter Untersuchung ist ein Widerruf unbeachtlich, es sei denn* der Vertreter war nicht ordnungsgemäß richterlich belehrt worden* d) Beruht das Urteil auf Nichtbeachtung dieser Grundsätze • und beschwert dies den Beschuldigten, so ist ein Re-visionsgrund gegeben*. BGH? Beachl* v* 8* Dezember 1938 - GSSt 3/58 | : i i &SS1 5/58 JLllJL c_ h_l_u_ß In der Strafsache gegen die Ehefrau Irmgard B Dli^flflHHHHH^ geboren am geborene L1 1932 in y, aus wegen Meineids, hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom So Dezember 1958 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Pr» ho c.o Weinkauff als Vorsitzenden, . der Senatspräsidenten Dr„ Geier, Dr» Baldus und Sarstedt und der Bundesrichter Krumme? Dr» Dotterweich? Werner,Dr* Jagusch und Boepner beschlossene a) Beweispersonen? welche die zu dem Verständnis ihres Weigerungsrechts nach § 81 c StPO erforderliche geistige Beife nicht besitzen? dürfen zu Beweiszwecken körperlich nur untersucht werden? wenn ihr gesetzlicher Vertreter einwilligt * b) Der gesetzliche Vertreter ist Über das Weigerungs- \ * recht richterlich (§81 c Abs« 3? 4 StPO) zu belehren» Ohne die richterliche Belehrung darf ein ■ Untersuehungsergebnis selbst mit seiner Einwilligung nicht -als Beweis verwertet .werden» Jedoch kann er die Verwertung nach richterlicher. Belehrung genehmigen» Eine nicht richterliche Belehrung reicht zur Verwertung selbst dann nicht aus? wenn sie sachlich zutrifft» Die geistig unreife Beweisperson selbst braucht nicht über das Weigerungsrecht belehrt zu werden» c) Der richterlich ordnungsgemäß belehrte gesetzliche Vertreter kann die Einwilligung in die Untersuchung widerrufen (§ 81 c Abs. 2 Satz 3 StPO)» Vor einem Widerruf erlangte Untersuchungsbefunde dürfen trotz Widerrufs als Beweis verwertet werden«, Weitere Un- . tersuchung darf nicht mehr 'stattfinden» Jach beendeter Untersuchung ist ein Widerruf unbeachtlich-«, es sei denn? der Vertreter war nicht ordnungsgemäß richterlich belehrt worden. d) Beruht das Urteil auf Nichtbeachtung dieser Qruhd-sätze und beschwert dies den Beschuldigten, so ist . ein Kevisionsgrund gegeben«, Q r u n & es Der 4° Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 137 CTG folgende Prägen vorgelegts ■ : - . * * . n1ö) Steht das Untersuchungsverweigerungsrecht eines Nichtbeschuldigten nach § 81, c Abs, 2 Satz 3, in Verbindung mit Absatz 1 Satz: 2 StPO .auch einer Person zu«, welche die zu dem Verständnis, dieses • : Hechts erforderliche geistige leife nicht be-sitzt? ' ■=- , \ Bei Bejahung der Prags 1s .. : 2o) Darf dieses Hecht durch den.gesetzlichen Vertreter ausgeübt, werden, und ;in welchem Umfang?: 3p) Muß der zur UntersuchungsVerweigerung Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter über das Weigerungsrecht belehrt werden oder muß wenigstens im ‘Zeitpunkt der Untersiichung auch ohne ausdrück- liehe Belehrung geklärt sein, daß er sein Recht kennt und dennoch von ihm keinen Gebrauch machen will? 4o) Kann der ?/eigerungsberechtigte oder d-er zur .Ausübung dieses Rechts befugte Vertreter der Verwertung einer Blutprobe in der Hauptver-handlung noch widersprechen«, nachdem er vor . ■ der Blutentnahme rechtswirksam auf. sein .Weigerungsrecht verzichtet hat? 5°) Kann ..ein Angeklagter dann«, wenn seine Verur- . teilung auf der Verwertung einer gesetzwidrig erlangten Blutprobe eines, nichtbeschuldigten Weigerungsberechtigten beruht? daraus ein Rüge-recht herlei ten?tT 1 Der 4° Strafsenat mochte die fragen zu T ), 2)? 3) und 5) bejahen und die frage zu 4) unter Beachtung der Grundsätze beantworten«, die die Rechtsprechung zu.den §§ 52«, 252 StPO (vglo BGHSt 2, 99) entwickelt hato Die Anrufung des Großen Strafsenats ist schon nach § 1.36 GVG begründete Gegensätzliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs liegen allerdings nur zur. frage 3 vor0 Her 5° Strafsenat halt Belehrung über das Weigerungsrecht nicht für geboten (5 StR 418/52 vom 13° lovember 1952 - IM § 81 c Er. 1 - ). Der 2. und der frühere 3° Strafsenat verlangen Belehrung, weil die Pflicht, sich nach § 81 c StPO untersuchen zu lassen, der Zeugnispflicht nahe verwandt sei' (BGHSt 5? .132; 3 StR 2>9/56 vom TB. duli 1956)o Der 4° Strafsenat kann Jedoch die Bauptfra-ge nicht entscheiden, ohne sich zu der Rechtsprechung entweder des 5° oder des 2„ und 3° Strafsenats in Widerspruch zu setzeno Die übrigen fragen stehen mit den genannten in so engem Zusammenhang, daß sie nur einheit-. ich zu beantworten sind* Der Große Senat für Strafsachen tritt im Ergeh-is im wesentlichen dem 4° Strafsenat bei* j I,> Die int st ehnngsge schichte und der Wortlaut des . ! 81 c Abs» 2 StPO ergeben, daß die Buidungs pf 1 icht in ieser Bestimmung nur im Rahmen der .Zeugnispflicht be-tehto ' Bis zu dem Oesetz .gegen gefährliche Oewohnheit sver-recher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung. \ bm 24'o. .iotember 1935. (BUBI* I 995) gab es im Straf-jgrfahren keine gesetzlichen Bestimmungen über Eingrif-^ in den Körper niehtbeschuldigter Personen» Bas Reichs jaricht erklärte sie. für nicht, verpflichtet, die $nt- . ^hme einer Blutprobe zuzulassen, RGSt 64? 160 ff; 66, [73-> Biesen Rechtszustand änderte das bereits.erwähnte ' t . . jasetz vom 24.° November 1933? das in § 81a Absj 2 die : btnähme von Blutproben und andere- Eingriffe nach den ägeln der ärztlichen. Kunst ohne'Einwilligung des zu Versuchenden für Untersuchungszwecke zuließ,, wenn . 3in Nachteil für dessen Gesundheit zu besorgen war„ ar Regierungsentwurf zu dem YereinhG vom 9» Eebruar. 195Ö? ar die Eingriffsmöglichkeit in gewisser Hinsicht ein-. phränktehielt daran fest, daß die Entnahme der Bfiit-pobe usWo ohne Einwilligung, des zu Untersuchenden zu-jissig sei (BTBrucks» L Wahlperiode Brucks» Hr» 530, pt0 3 Hr*, 29% Biese Bestimmung blieb bei den Bera-jingen im Rechts saus schuß des Bundestages und im Bundestag selbst umstritten (Brucks» Hr° 1138 - Mündl» Beicht, des 23^ Ausscho .vom 14» Juli 1950 -, das Proto- ~ 5 - koll der 79° Sitzung - 20 Beratung im BT am 260^Juli 1950 Bruckso Hr« 1246 - Zusammenstellung der Bl-Beschlüsse vom 26, Juli ‘1950 -)« In der 81« Sitzung des.. Bundestages vom 28, Juli 1950 erklärte sich der Bundes-justizminister Br. Dehler auf Vorschlag des Bundestagsabgeordneten Wagner mit der Eins chränkung einverstanden«, daß die PrüfungspfDicht nach§ 81 c $tP0 nur im nahmen : d‘er Zeugnispflicht bestehe«. Bas billigten die Sprecher . der übrigen Parteien BrArndt und Dr« von Brentano«, : Demgemäß erhielt § 81 c Abs, 1 StPO im VereinhG vom D 12o September, 1950 (BGBl* I 455). den Zusatzs «Die Untersuchung kann* aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden»« Biese Bestimmung gilt auch bei den Eingriffen nach § 81, clbSo 2 StPO, wie es der letzte Satz dieses Absatzes ausdrücklich verschreibt„ Hieran v hielt das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4* August 1953? auf dem die heutige Fasstmg des § 81 c StPO beruht, uneingeschränkt fest (BGBl* I 735)° Hieraus ergibt sich, daß das Weigerungsrecht hach § 81 c Abs, 2 StPO ein Gegenstück zu dem § 52 StPO ist« Es besteht also unter den gleichen Voraussetzungen wie. das Hecht, das Zeugnis zu verweigern«. Auch im Falle des §. 81 c StPO gilt eine Belehrungspflicht„ Bas folgt daraus, daß nach der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut des § 81 c .StPO die Buldungspflicht nur im Bahmeü der Zeug-, nispflicht bestehen soll und für diese eine Belehruhgs-pflicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Im übrigen ist dies selbstverständlich! denn ein Hechtdas man nicht ; kennt, kann man nicht aus üben« IIo Demnach ist zu prüfen, von welchen Voraussetzungen § 52 StPÖ das Zeugnisverweigerungsrecht abhängig macht, Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO >eruht auf den verwandtschaftlichen Beziehungen des beugen zu dem »Beschuldigten”* Sie können für den Zeugen, wenn er wie jeder andere Zeuge uneingeschränkt aus - . jagen müßte, zu der Zwangslage führen/ entweder den Be-jchuldigten wahrheitsgemäß zu belasten oder die Unwahr-*, -;eit aus Zusagen., Diesem Pflicht enwi der stre it trägt. 52 StPO Rechnung* Er laßt das öffentliche Interesse möglichst unbehinderter Strafverfolgung hinter das . ..; ' Persönliche Interesse des Zeugen zurücktreten;, nicht/ • ./'• fegen einen Angehörigen aus sagen zu müssen,. Außerdem he- . feht auch ein allgemeines Interesse daran, daß der.an/ [ich aussagepflichtige Zeuge ohne seine bewußte Zustimmung nicht zur Aussage gegen einen Angehörigen ge-wungen wird* § 52 StPO setzt deshalb nur die äußere onfliktslage voraus, in den die familiären Beziehungen den Zeugen stellen* Ob er diesen/Widerstreit emp-indet, und ob er sieh durch ihn zur Weigerung veranlaßt sieht, ist bedeutungslos«- .. .';. III* Da die Duldungspflicht des ,§ si c iibs*/%/StÄ ^ / f ur im Rahmen der Zeugnispflicht besteht, kann es auch - : .: / >./ /' 1 ier ..mir auf das : familienrechtliche Band zwischen^de^ : /•:.•| eweisperson ünd; dem Beschuldigten und nicht darauf . / /;// nkommen, ob es die Beweisperson auch tatsächlich als... , .//. /. Inen Konflikt- empfindet, in einem Verfahren gegen- //; inen, nahen Angehörigen sich als Gegenstand einer: Unter- / '; J uchung gemäß § 81 c. StPO hergeben zu müssen* Das Gesetz /.v-i ill, daß die - oft schwere - objektive Konfliktsläge, ie. dadurch entsteht, daß die an eich beweis pflichtige . •/• erwandte Beweisperson zu einem Beweisakt gegen den . erwandten Beschuldigten veranlaßt«werden soll, eine önfliktslage, die in der Regel an das Gewissen des • • =.• Beweispflichtigen rührt, nicht durch staatlichen Zwang«, sondern durch die freie, selbstverantwortliche, gewissensmäßige Entscheidung der Beweisperson oder ihres .‘-Vertreters im Willen gelöst Werde« Oh die Beweis-person infolge mangelnder Verstandesreife (oder geistiger Mängel) die Konfliktslage empfinden kann, ist deshalb unerheblich- denn das Bestehen der objektiven Kon-fliktslage entscheidet0 .IVo Während der aussagetüchtige Zeuge regelmäßig imstande sein wird, ein ihm a-ustehendes Zeugnisverweigerungsrecht zu begreifen und deshalb die Entscheidung, ob er aussagen soll, in freier Entschließung zu treffen, kommt es im Bereich des § 8,1 c Abs» 2 StPO weit häufiger vor,-wenn es nicht sogar die Regel ist«, daß einer Beweisperson zwar eine Blutprobe entnommen werden kann oder, andere Untersuchungen an ihr vorgenommen wer-, den können., ihr aber das Verständnis für diese Maßnahme oder für ein ihr zustehendes. Weigerungsrecht wegen mangelnder Verstandesreife abgeht„ Wie in einem solchen Palle zu verfahren ist, sagt weder § 52 noch § 81 c , StPO ausdrücklich«. Es entspricht jedoch der deutschen Rechtsordnung, daß .dann der gesetzliche Vertreter als) .der Vertreter im Willen die Entscheidung zu treffen . hate Dieser Weg wird auch im Verfahrensrecht in anderen . ähnlichen Pallen ausdrücklich gewiesen, auch dort«, wo 'es sich darum handelt, höchstpersönliche Befugnisse wahrzunehmen (vgl« Zo B- § 374".Abs o 3 StPO oder das Gesetz -über die religiöse KindererZiehung)0 * Das Reichsgericht hat zwar in einem sehr frühen, das Zeugnisverweigerungsrecht eines Kindes betreffenden 8 ~ teile RCrSt 4? 398 dahin entschieden? es genüge? daß 3 Kind über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wer-und daß es daraufhin nicht erkläre? von ihm Gebrauch phen zu wollen% gleichgültig sei? ob das Kind bereits b erforderliche Verständnis für die ihm vom Gesetz jigeräumte Berechtigung gewonnen und weiche Überzeu- . . ig davon das Gericht verlangt habe« Dieser Bechtsan-pht kann der Große Senat auf Grund der von ihm oben.an-jsteilten Erwägungen nicht folgen? auch nicht für 31 c Abs« 2 StPO« Sie ;würde im Bereich dieser Vorschrift jprdies zur Folge haben? daß das Weigerungsrecht in. den pisten Fällen praktisch gegenstandslos würde« j Ebenso scheidet die andere Möglichkeit aus ? die jfcnahme einer Blutprobe bei einem Kinde oder seine jastige Untersuchung gemäß § 81 c Abs« 2 StPO solange r unzulässig zu halten? bis das Kind selbst die Ent-leidungsreife erreicht hat« Dann würde häufig ein . rafverfahren aus.Gründen? die nicht vom Beschuldigten Ibst zu vertreten sind« auf dahre hinaus in der Schwe-bleiben« Diese Folge wä,re unerträgliche ^ i • %o Gegen diese Auslegung des § 81 c Abs «' 2 StPO stehen keine entscheidenden Bedenkeh«! - \ 1c Es mag sein? daß in einer Reihe von Verfahren' Bo gegen uneheliche Mütter?-die im Verdacht stehen? 1 ünterhaltsprozessen einen Meineid geleistet zu haben) Lveisschwierigkeiten eintreten» Unerträglich sind sie . chto Vor dem Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24° Bomber 1933 sind Untersuchungen der in .§ 81 c Abs» ; 2 StPO wähnten Art gegen nicht am Verfahren beteiligte Fernen überhaupt nur mit' deren Zustimmung zulässig gewe-iio wären hierdurch öffentliche Interessen an der Straf- * ~ 9 - t Verfolgung in beachtlichem Umfange verletzt worden, so hätte der Gesetzgeber wohl schon vor dem Jahre 1953 eingegriffen., zu demal das Gewohnheitsverbrechergesetz an den Entwurf einer Strafprozeßordnung vom Jahre 19Ö9 anknüpft (§§ 81, 82)» Außerdem liegt es in der Hand der Gerichte, Meineidsverfahren in hoher Zahl zu verhindern, indem sie bei Unterhaltsstreitigkeiten die. KindesmUtter nicht sofort' auf ihre Aussagen vereidigen, wie dies häufig geschieht, sondern erst dann, wenn die Ergebnisse der BlutgruppenbeStimmungen und der erbbiologischen Untersuchungen vorliegend 2c Gegen dieseAuslegung des § 81 c Abs» 2 StPO laßt sich auch nicht .einwenden, daß der gesetzliche Vertreter durch solche Entscheidungen überfordert wäre« Die von ihm geforderte Entscheidung mag zwar oft schwer und verantwortungsvoll sein» Sie ist aber nicht schwerer als andere Entscheidungen, die ihm das Gesetz zu demutet, wie etwa die Bestimmung über die religiöse Erziehung eines noch nicht 14 Jahre alten Kindes (Gesetz über die religiöse Kinder er Ziehung vom 15o Juli 1921 - RGBlo I 939 -§ 3 Abs» 2). Es ist Sache des Vormundschaftsgerichts, gegebenenfalls einen geeigneten Vertreter, möglichst aus dem Verwandtenkreise des Kindes - u» U» im Einvernehmen mit dem Amtsvormund (§ 40 JyohlfG) - zu bestellen, der fähig, ist, die höchstpersönliche Entscheidung für-das Kind zu treffen« ' - . , ■ * Dem gesetzlichen Vertreter, der an Stelle des .Kindes handelt, steht die Entscheidung über das Weigerungsrecht in jeder Richtung zu« Er darf den Eingriff ablehnen oder ihm zustimmeno % YIo Der gesetzliche Vertreter ist über das Weigerungs-t zu belehren? und zwar durch den mit der Sache befaß-Richter. Das ergibt sich aus § 81 c Abs.' 3 und 4 StPO. Untersuchung anordnen können neben dem Richter bei Ge-äung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung aller-3 auch die Staatsanwaltschaft und ihre» Hilf s be amten., jbtelbarer' Zwang darf jedoch nur auf besondere Anord-|des Richters angewandt werden« Die ihrem wesen nach iders verantwortungsvolle Maßnahme zu treffen,' ist J ■ f nur der Richter berufen. Da die sachgemäße Belehrung ,das Weigerungsrecht von nicht geringerer Bedeutung Imeint der Große Senat? daß nur der Richter sie vor-jmen hat. i Ist die richterliche Belehrung unterblieben? so darf [fntersuchungsergebnis nicht verwertet werden? selbst |der gesetzliche Vertreter dem züstimmtj denn nur die jierliche Belehrung gewährleistet es? daß der gesetz-fe Vertreter das für und Wider seiner Entscheidung rich-^eurteilen kann. Hingegen ist es zulässig? ein zunächst |wirksame Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ge- . iiies Untersuchungsergebnis als Beweismittel zu benutzen? dieser nach richterlicher Belehrung darin einwilligt„ Da das unmündige Kind Uber sein Weigerungsrecht: nicht; iheiden kann? braucht es naturgemäß auch nicht belehrt irden. Der gesetzliche Vertreter tritt hier in vollem ige an dessen Stelle ; VII. für den Widerruf des Verzichts auf das Weige-srecht gelten die allgemeinen zu § 52 Abs. 2 S. 2 StPO ■ .ekelten Grundsätze. Der gesetzliche Vertreter kann die richterlicher Belehrung erteilte Einwilligung in die ?suchung widerrufen. Das hat zur folge? daß weitere 11 Untersuchungen nicht mehr stattfinden dürfen» Hingegen ist es zulässig, den vor dem Widerruf erlangten Untersuchungsbefund noch als Beweismittel zu verwerten» Nach beendeter Untersuchung ist ein Widerruf bedeutungslos« VIIIo' Der Angeklagte kann... die Kichtbeachtung dieser .Grundsätze ebenso wie die. Verletzung des Zeugrisverwei-. gerungsrechts des § 52 StPO mit der Revision geltend ma-. cheno Dabei versteht der. Große Senat unter einer »gesetzwidrig erlangten Blutprobe»’ im Sinne der Vorlegungsfrage .eine Blutuntersuchüng, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des, unmündigen Kindes oder zwar : mit'.-.seiner Zustimmung, aber ohne vorherige richterliche Belehrung über das Weigerungsrecht vorgenommen worden ist 0 ; ■ weinkauff Pr» Geier. Baldüs Sarstedt .Krumme Di%Potterweich Werner Uagusch; Hoe.pner