wegen Mordes hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs den GeneraIbundesanwalt gehört und in der Sitzung vom 2 o Dezember 1957 unter. Der’Angeklagte war seit Ende Februar 1956 mit der um fast zwei,Jahre älteren Frau Elvira bekannt, hatte sich am 3 c März 1956 mit ihr verlobt und war in ihre Wohnung gezogen« Beide paßten aber im Wesen.nicht zueinander« Der Angeklagte ist ein primitiver Psychopath? Der Angeklagte suchte nach einem, unsteten Fandet leben, das ihn auch zu strafbaren Handlungen geführt ha jte, inneren Halt an einer Iran und ein eigenes Heim,- lirau 2^^ wollte durch die Heirat ihren beiden -'Töchtern einen Vater und sich selbst .eine bessere-^virtschaftlieha^Versorgung* ver-schaffen. ging , nahm er sein großes Hundfunkgerät, das er für die leier zur'Verfügung gestellt hatte,' wieder mit, obwohl ihn bat, es noch dort zu lassen, und Iran sich dafür aussprach. Auf' dem Heimwege machte sie ihm deshalb ständig Vorwürfe, Darauf stellte er das Gerät auf die Straße und erklärte, sie könne es zur Familie hflHB zurüclcbringen« Auf ihre energische Aufforderung nahm er es wieder auf.Als sie beim Vieltergehen noch immer keine Buhe gab, warf er es ihr vor die Füße. Sie stürzte zu Boden'und blutete leicht,rerhob: sich :aher schnell, warf ihren Verlobungsring^dem Angeklagten vor die, Füße und erklärte, er.solle sofort seine Sachen nehmen und verschwinden« Der Angeklagte versuchte, ihr den Hing-wieder auf den Tinger zu schieben. "Als er daran dachte, daß Trau ZBHP das Verlöbnis gelöst hatte, kam ihm der Gedanke, sie zu toten,” Er würgte sie von hinten, "Trau Zj|^war völlig überrascht und.machte keine A.bwehrbewegungen; sie war sofort kraftlos” und starb, =_ ' ohne einen Laut von sich geben zu können. Trau hatte,--wie das Schwurgericht im einzelnen darlegt, die Auseinandersetzung für beendet gehalten und keine Angriffe des Angeklagten mehr erwartet. Bei dem allen berücksichtigt das Sch\vurgericht9 daß der Angeklagte "auf Grund des Vorgefallenen sehr erregt" war und sich "in einer gewissen Affektstauung" befand? :■;Der Große Senät für Strafsachehtüei fassung :: des■ -5 <• Straf senats 9 daß dIe starke Erregung des/' Angeklagten unverschuldet war* Auf dem Heimwege hatte der Angeklagte seiner Braut auf ihre berechtigten Vorwürfe sein Kundfunkgerät vor die Füße geworfen» Dadurch hatte er ihren verständlichen Arger -gesteigert- In der Wohnung erwiderte er ihr Schimpfen und die Ohrfeigen, die sie ihm gab, schließlich mit einem Paust-schlage, der so kräftig war, daß sie hinsturste und blutete. Br ließ sich dann in eine weitere tätliche Auseinandersetzung mit ihr,ein» Br hat also selbst schuldhaft dazu beigetragen, daß seine Erregung schließlich einen hohen Grad erreichte» Der Große Senat,für Strafsachen hat gleichwohl die Hechtsfrage, die ihm'unterbreitet ist, geprüft und ist dabei von dem .Standpunkte des verlegenden Senats ausgegangen, daß der Angeklagte von'einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung beherrscht gewesen sei» ' Dieser Umstand hat jedoch für die‘Prage,:ob liord vor-' liegt, nicht die rechtliche Bedeutung, die der 5» Straf-' senat ihm beilegt. 1-) Die Ausführungen des Vorlegungsbeschlusses laufen darauf hinaus, eine vorsätzliche Tötung, die unter § 211 Abs» 2 StGB .fällt, sei dann kein Mord,' wenn sie nach der* besonderen Lage des Binzelfalles nicht'besonders verwerflich erscheine, per § 211 StGB soll unter diesem einschränkenden und berichtigenden Gesichtspunkt ahzuwenden sein» , Hieran/islvfestzuhalten» Ras ; zeigt gerade der vorliegeh Ball» In ihm findet der 5» Strafsenat keine besonders ver-wertliehe Tötung» Käme es auf .diese Präge an, so wäre der Große Senat der entgegengesetzten Ansicht» Rin allgemeines Werturteil, das selbst innerhalb eines'Gerichtes so verschieden ausfallen kann, ist für die Rechtsprechung kein brauchbares Kennzeichen, an dem" sie den Mord vom Totschläge ' unterscheiden kann»' . nicht, wie der 5° Strafsenat im Ergebnis meint, beim Tat- '■] bestandsmerkmal des heimtückischen Tötens zu entscheiden® \i .Rieses besteht vielmehr nur‘darin, daß der"Täter die Arg- -V und Wehrlosigkeit des anderen bewußt ausnutzt» Hieran kann es zwar fehlen, wenn er. Hilfe herbeizurufen, den Angreifer umzustimmen, in sonstiger Weise dem Anschlags auf sein Löben zu begegnen oder die ^Durchführung wenigstens durch solche‘Bemühungen zu erschweren (BGHSt 2, 60, 61; 2, 251, 254)» Dafür ist der vorliegende Rail ein. Krau ZiQ/ffaäre wahrscheinlich durch dis Bewohner des benachbarten Zimmers gerettet worden, hatte sie wenigstens schreien können» Wer solche Möglichkeiten a as schaltet- , kann fremdes Lehen leichter und sicherer als sonst vernichten» Liese besonders gefährliche ' und erfahrungsgemäß häufige 'Art der Tötung will das Gesetz .. b) Der Täter muß die Tatsachen, die diese Lage des ' , anderen ausmachen, erkennen; er muß-in'seine Vorstellung aufnehmen, daß er sie ausnutzt (BGHSt 6, 120)« Daran kann ihn eins starke Erregung-hindern» Es hangt von den Einzelheiten des Falles ab, ob sie so wirkt-* Las gilt auch für die weitere Frage, ob'sie das Bewußtsein des Täters stört ' oder seine Geistestätigkeit krankhaft beeinträchtigt und dadurch seine Fähigkeit*, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu-handeln, aufhebt oder erheblich vermindert (§ 51 StGB)» In diesem Ausdrucke liegt nichts," was auf eine raftiige, besonnene und leidenschaftslose Ausführung hindeutet» Auf einer solchen Gefühlslaga oder gar auf Kaltblütigkeit braucht heimtückisches Tun dem Sprachgebrauchs nach nicht zu beruhenr Las frühere, aus § 211 StGB entfernte Merkmal der Überlegung ist nicht insoweit bestehengeblieben,' als das Gesetz jetzt von heimtückischem Töten spricht» - nicht nö11 g , daß sich im bewußten- Ausnutsen der Arg- und Wehrlosigkeit noch eine besondere Bücke und Verschlagenheit zeigt, dip tat also als Ausdruck solcher Geisteshaltung zu werten ist» So vieldeutige Begriffe mit schwer bestimmbaren Wertvorstellungen geben dem Eichter keinen brauchbaren und zuverlässigen Maßstab, Hinge von ihnen ab, ob jemand heimtückisch getötet hall so wäre für diese Begehungs-form des Mordes die vom Großen Senat abgelehnte richterliche Befugnis, die Frage der besonderen Verwerflichkeit zu beurteilen, im Ergebnis doch anerkannt. 11 s , Br hatte-zwar in der früheren Sache (•*gl, BGHSt 9, 385, 390) als seine Ansicht vorgetragen, Mord könne nur dann an genormten werden, wenn fest-gestellt werde, daß die fötung- besonders 'verwerflich sei.
- asst 3/57 - Beschluß in der Strafsache gegen den Arbeiter Kart S HHHHBHBHP aus B■HB? dort geboren am 1923? -zur Zeit in Bntersuchungshaft? wegen Mordes hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs den GeneraIbundesanwalt gehört und in der Sitzung vom 2 o Dezember 1957 unter. Mitwirkung* des;' Präsidenten des Bundesr; gerichishofs D:c, Weinkauff als Vorsitzenden? der Senats-präsidenten D.r. Geier? 3r. Baldus und Sarstedt sowie der Bundssrichter Prof.Dr. Busch?.Krumme? Werner, Dr. Sauer? Dr. Jagusch und Dr.* Börker beschlossen: Der bloße Umstand? daß der Täter in entschuldbarer heftiger Gemütsbewegung han-. delto schließt "heimtückisches Töten" nicht aus (im Anschluß an BGHSt 9? 3B5). Gründe: Der 5° Strafsenat ist mit. einem Verfahren befaßt? in dem der Tatrichter im wesentlichen folgenden. .Sachverhalt . festgestellt hat? . '• . . Der’Angeklagte war seit Ende Februar 1956 mit der um fast zwei,Jahre älteren Frau Elvira bekannt, hatte sich am 3 c März 1956 mit ihr verlobt und war in ihre Wohnung gezogen« Beide paßten aber im Wesen.nicht zueinander« Der Angeklagte ist ein primitiver Psychopath? im allgemeinen sehr ruhig veranlagt? neigt jedoch in der Erregung zu dem Jähzorn« Frau Z^| war lebhaft? leicht. erregbar und* schlagfertig, ■i;" k f trug aber nicht' nach«. Allmählich entwickelte sich zwischen ihnen eine Spannung, eile immer große?: wurdet trotzdem blieben sie zusammen. Der Angeklagte suchte nach einem, unsteten Fandet leben, das ihn auch zu strafbaren Handlungen geführt ha jte, inneren Halt an einer Iran und ein eigenes Heim,- lirau 2^^ wollte durch die Heirat ihren beiden -'Töchtern einen Vater und sich selbst .eine bessere-^virtschaftlieha^Versorgung* ver-schaffen. Jeder hoffte, die Schwierigkeiten mit dem anderen würden nach der Eheschließung aufhören. Am 18 o llärz 1956 nahmen beide an einer Hinsegnungsfeier bei der Familie rflHBP teil. Hort entstand zwischen ihnen durch Kleinigkeiten eine Verstimmung, furch Vermittlung der krau IfflB kam es nach außen hin zur Versöhnung. I . Als der Angeklagte mit krau gegen 1 Uhr nachts he im- ging , nahm er sein großes Hundfunkgerät, das er für die leier zur'Verfügung gestellt hatte,' wieder mit, obwohl ihn bat, es noch dort zu lassen, und Iran sich dafür aussprach. Auf' dem Heimwege machte sie ihm deshalb ständig Vorwürfe, Darauf stellte er das Gerät auf die Straße und erklärte, sie könne es zur Familie hflHB zurüclcbringen« Auf ihre energische Aufforderung nahm er es wieder auf. Als sie beim Vieltergehen noch immer keine Buhe gab, warf er es ihr vor die Füße. "Dafür gab ihm'Frau sofort mehrere Ohr- feigen unci äußerte, der Apparat sei noch nicht bezahlt und sic müsse sich vielleicht an den Baten ‘beteiligen.” Darauf trug ihn der Angeklagte weiter. In der 7;ohnung wurde der Streit fortgesetzt, Frau erklärte, sie löse die Verlobung auf, der Angeklagte solle bis zu dem Abend die Wohnung verlassen, sonst werde sie die Polizei holen.* Hierauf tat der Angeklagte, als wolle er sich aus dem Fenster stürzen, Fr ließ sich aber zurückhaltend Trau schimpfte weiter nit ihm und gab ihn mehrere Ohr- feigen, Sr wehrte - sich zunächst nicht ? sondern hielt ihr noch die andere Wange hin mit der Aufforderung, sie solle auch darauf schlagen, Erst als sie ihn einen Teigling nanntey versetzte er ihr--einen Tsustschlag:1ns Besicht , ■■■ = Sie stürzte zu Boden'und blutete leicht,rerhob: sich :aher schnell, warf ihren Verlobungsring^dem Angeklagten vor die, Füße und erklärte, er.solle sofort seine Sachen nehmen und verschwinden« Der Angeklagte versuchte, ihr den Hing-wieder auf den Tinger zu schieben. Da sie sich wehrte, kam es zu einem neuen. Handgemengen Trau riß dem Angeklagten ein Büschel Haare ausr und er gab ihr darauf einen weiteren kräftigen Taustschlag ins Gesicht, Dann trat, äußerlich Buhe ein. Beide saßen mehrere Minuten nebeneinander auf dem Bett und rauchten. Danach wusch sich Trau Z^MBdas Blut aus dem Gesicht, Sie beugte sich dabei über eine Waschschüssel und wendete dem Angeklagten halb den.Bücken zu, "Als er daran dachte, daß Trau ZBHP das Verlöbnis gelöst hatte, kam ihm der Gedanke, sie zu toten,” Er würgte sie von hinten, "Trau Zj|^war völlig überrascht und.machte keine A.bwehrbewegungen; sie war sofort kraftlos” und starb, =_ ' ohne einen Laut von sich geben zu können. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch “ begangenen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Trau hatte,--wie das Schwurgericht im einzelnen darlegt, die Auseinandersetzung für beendet gehalten und keine Angriffe des Angeklagten mehr erwartet. Das war.dem Angeklagten nach den PostStellungen des Urteils klar. Die /, - . Augenblickliche Lage erschien ihm "besonders günstig, da . krau ZBMP steh nicht wehren oder durch Schreie 'die sich im -ebenzimmer aufhaltende Familie alarmieren konnte”« Dieser Vorteil war ihm trotz seiner körperlichen überlegen-. ~*eit "durchaus recht”. ifilill r', • - -4 Bei dem allen berücksichtigt das Sch\vurgericht9 daß der Angeklagte "auf Grund des Vorgefallenen sehr erregt" war und sich "in einer gewissen Affektstauung" befand? "die durch die vo.rangegangene Auseinandersetzung entstanden war" o Infolge der Affektspannung war sein Denken "eingeengt" c, Seine Gedanken "durchlief en nicht Aden Filter seiner 1 Gesamt'oersönlichkeit" Der "verstandesmäßige :Kontroli- me chanisthus" war etwas herabgesetzto Trotzdem war der An- ; gekla gte ? : wie ' da s S chvmrgericht; f est st elit/" fähig, die Lage zu überschauen" = Er war sich insbesondere "der Arg-!.und ■ Wehrlosigkeit der Frau ^[^voll bewußt"* Eine gewisse T riib ung s ei ne s Bewuß ts e i ns:;mag;;;nac fgd e r■ A sieht des Schwurgerichts im Laufe der Tat eingetreten sein*/ In einem erheblichen Maße ist es jedoch auch zu diesem Zeitpunkt jnicht■gesiört gewesehh^ n Beweg-/j gründe des ;Angekiagteh:!^hatv-basfpch 'hg nicht, feststeller/könnerM Nachy^seindr- Angeklagt en G e danken verschiedenster Art im bunten Lurch- ,/f ein and er ge ko mm en se in, als er neben Fra u sa ß r und seine La ge übe r da c ht e" * 1/■ :/ ■Der 5° Strafsenat La t; ^ i für Btra fSachen gemäß §§ 136Abs,:lj! 137^^ legt; . /// Liegt Mordvor/ wennder Täter in:einer, entschuldbaren lieftigen"Gemütsbewegungv ■t q t e % ;:|Ühd;!:tdö % e keit des Opfers bewußt aushutzt Io :■;Der Große Senät für Strafsachehtüei fassung :: des■ -5 <• Straf senats 9 daß dIe starke Erregung des/' Angeklagten unverschuldet war* ; * £ Auf dem Heimwege hatte der Angeklagte seiner Braut auf ihre berechtigten Vorwürfe sein Kundfunkgerät vor die Füße geworfen» Dadurch hatte er ihren verständlichen Arger -gesteigert- In der Wohnung erwiderte er ihr Schimpfen und die Ohrfeigen, die sie ihm gab, schließlich mit einem Paust-schlage, der so kräftig war, daß sie hinsturste und blutete. Br ließ sich dann in eine weitere tätliche Auseinandersetzung mit ihr,ein» Br hat also selbst schuldhaft dazu beigetragen, daß seine Erregung schließlich einen hohen Grad erreichte» Der Große Senat,für Strafsachen hat gleichwohl die Hechtsfrage, die ihm'unterbreitet ist, geprüft und ist dabei von dem .Standpunkte des verlegenden Senats ausgegangen, daß der Angeklagte von'einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung beherrscht gewesen sei» ' Dieser Umstand hat jedoch für die‘Prage,:ob liord vor-' liegt, nicht die rechtliche Bedeutung, die der 5» Straf-' senat ihm beilegt. 1-) Die Ausführungen des Vorlegungsbeschlusses laufen darauf hinaus, eine vorsätzliche Tötung, die unter § 211 Abs» 2 StGB .fällt, sei dann kein Mord,' wenn sie nach der* besonderen Lage des Binzelfalles nicht'besonders verwerflich erscheine, per § 211 StGB soll unter diesem einschränkenden und berichtigenden Gesichtspunkt ahzuwenden sein» Dem ist nicht zu folgen» . Wie der Große Senattfür Strafsachen schon am 22. September 1956 entschieden hat (BGHSt 9, 385), enthält § 211 Abs. 2 StGB keine blossen normierten Kegelfälle, sondern , die abschließenden Tatbestände. der^TÖtungsverbrechen, die das Gesetz als besonders verwerflich und deshalb als Stord beurteilt. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, so hat der- *- 6 ff) •Richter .nicht ••noch zu; prüfen, ob die Tat ihrem Gesamtbilde ..vHI nach besonders ■verwerflich ißto Sonst würde die Rechtsprechung in Mordsachen zu unsicher und ungleichmäßige , Hieran/islvfestzuhalten» Ras ; zeigt gerade der vorliegeh Ball» In ihm findet der 5» Strafsenat keine besonders ver-wertliehe Tötung» Käme es auf .diese Präge an, so wäre der Große Senat der entgegengesetzten Ansicht» Rin allgemeines Werturteil, das selbst innerhalb eines'Gerichtes so verschieden ausfallen kann, ist für die Rechtsprechung kein brauchbares Kennzeichen, an dem" sie den Mord vom Totschläge ' unterscheiden kann»' . J 2,) über die besondere Verwerflichkeit der Tat, ins-besondere der. Gesinnung des Täters, hat der Richter'auch ? nicht, wie der 5° Strafsenat im Ergebnis meint, beim Tat- '■] bestandsmerkmal des heimtückischen Tötens zu entscheiden® \i .Rieses besteht vielmehr nur‘darin, daß der"Täter die Arg- -V und Wehrlosigkeit des anderen bewußt ausnutzt» Hieran kann es zwar fehlen, wenn er. glaubt, zu dem Besten/ des Opfers zu handeln (BGHSt 9, 385, 390)» Ras kommt hier aber nicht in Betracht» . - ■ - a) Rer Grund dafür, daß .das Gesetz den, der heimtückisch^ einen Menschen tötet, als Mörder mit lebenslangem Zuchthause ! /bedroht,/liegt in der besonderen Gefährlichkeit seines Vorgehens» Ar überrascht das Opfer in einer hilflosen Lage und hindert es dadurch,. sich zu verteidigen, zu fliehen,. Hilfe herbeizurufen, den Angreifer umzustimmen, in sonstiger Weise dem Anschlags auf sein Löben zu begegnen oder die ^Durchführung wenigstens durch solche‘Bemühungen zu erschweren (BGHSt 2, 60, 61; 2, 251, 254)» Dafür ist der vorliegende Rail ein. anschauliches Beispiel. Krau ZiQ/ffaäre wahrscheinlich durch dis Bewohner des benachbarten Zimmers gerettet worden, hatte sie wenigstens schreien können» Wer solche Möglichkeiten a as schaltet- , kann fremdes Lehen leichter und sicherer als sonst vernichten» Liese besonders gefährliche ' und erfahrungsgemäß häufige 'Art der Tötung will das Gesetz .. möglichst nachdrücklich Taokämpfen« Loshalo ahndet es sie els ford» Es denkt dabei- weniger an den Täter als an das hinterrücks überfallene Opfer» Lie Auslegung des Merkmals ’‘heimtückisch11 hat daher-an das anzuknüpfeh, was' diese Form. des, Tötens besonders gefährlich macht» Las ist die Arg- und Wehrlosigkeit des Angegriffenem / ' „ b) Der Täter muß die Tatsachen, die diese Lage des ' , anderen ausmachen, erkennen; er muß-in'seine Vorstellung aufnehmen, daß er sie ausnutzt (BGHSt 6, 120)« Daran kann ihn eins starke Erregung-hindern» Es hangt von den Einzelheiten des Falles ab, ob sie so wirkt-* Las gilt auch für die weitere Frage, ob'sie das Bewußtsein des Täters stört ' oder seine Geistestätigkeit krankhaft beeinträchtigt und dadurch seine Fähigkeit*, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu-handeln, aufhebt oder erheblich vermindert (§ 51 StGB)» c) Lie Tatsache allein, daß jemand in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung tötet, schließt es jedoch nicht aus, sein Torgehen "heimtückisch” zu nennen» In diesem Ausdrucke liegt nichts," was auf eine raftiige, besonnene und leidenschaftslose Ausführung hindeutet» Auf einer solchen Gefühlslaga oder gar auf Kaltblütigkeit braucht heimtückisches Tun dem Sprachgebrauchs nach nicht zu beruhenr Las frühere, aus § 211 StGB entfernte Merkmal der Überlegung ist nicht insoweit bestehengeblieben,' als das Gesetz jetzt von heimtückischem Töten spricht» - ■'s Bs ist auch nicht entscheidehci, ob -eine uhve-r ecIml- 'dete starke Erregung-, im Einzelteile distGesihiitaig-' des iCätere--weniger verwerflich erscheinen läßt, Auf der. iim&re 11 I'atr seitc genügt sein Bewußtsein, die Arg- und Wehrlosigkeit a us 2unut sen (BGH; 9 5:v 385? -: 390) <>: E s ■ ■ ■■ ist; ferner . nicht nö11 g , daß sich im bewußten- Ausnutsen der Arg- und Wehrlosigkeit noch eine besondere Bücke und Verschlagenheit zeigt, dip tat also als Ausdruck solcher Geisteshaltung zu werten ist» So vieldeutige Begriffe mit schwer bestimmbaren Wertvorstellungen geben dem Eichter keinen brauchbaren und zuverlässigen Maßstab, Hinge von ihnen ab, ob jemand heimtückisch getötet hall so wäre für diese Begehungs-form des Mordes die vom Großen Senat abgelehnte richterliche Befugnis, die Frage der besonderen Verwerflichkeit zu beurteilen, im Ergebnis doch anerkannt. Dadurch könnte auch die Auslegung anderer' Mordtatbesbände beeinflußt werden. Die Unklarheiten^ die sich daraus ergaben, wurden ule Eechtceinheit gefährden, die Tätigkeit der Strafrechtspflege in norösachen erschweren und hemmen und dadurch den 0 trafrech ulichcn Schutz des Bebens beeinträchtigen«' Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Genera 1btvo.desanwa 11 s , Br hatte-zwar in der früheren Sache (•*gl, BGHSt 9, 385, 390) als seine Ansicht vorgetragen, Mord könne nur dann an genormten werden, wenn fest-gestellt werde, daß die fötung- besonders 'verwerflich sei. Diesen Standpunkt hat er aber, weil der Große Senat damals anders entschieden hat', jetzt aus Gründen der-Rechtsbeständigkäit^ nicht mehr vertreten-. W e inkauft Dr. Ge i er Krumme Werner WI SSM tnt:Y;t::i-i IS! liii