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BGH

Gericht: BGH

Hst der Täter schuldhaft eine Gefahrenlage herbei geführt, ans der unbestimmte außertatbe-stanüsmäßige Schadensfolgen entspringen können, so dürfen ihm sowohl diese Gefahrenlage wie die tatsächlich aus ihr erwachsenen Schadensfolgen strafschärfend zugerechnet werden, diese auch dann, wenn sie in ihrer besonderen Gestaltung für ihn nicht voraussehbar waren» "Können bei der Strafzu demessung auch unverschuldete Folgen der Tat strafschärfend berücksichtigt werden?" Der Unfall war dadurch herbeigeführt worden, daß sich das Mädchen auf die Verbindungsstange zwischen Lastwagen und Anhänger gesetzt hatte und infolge des ruckartigen Haltens des Lastzuges heruntergefallen war» Der Angeklagte handelte nach den Urteilsfeststellungen auch "subjektiv rücksichtslos", als er dem jungen Mädchen, fast einem Kinde, das ihm seine Angst, allein weiterzugehen, zu erkennen gegeben hatte, an einer entlegenen Stelle mitten in der Nacht zu demutete, seinen Weg allein fortzusetzen» Denn es war ungewiß, ob Christine überhaupt die nötigen Mittel besaß, um eine Übernachtung im nächsten Gasthaus bezahlen zu können, und ob ihr zu so später Stunde dort noch geöffnet würde» Dies war dem Angeklagten durchaus klar, "Hur und gerade sein schlechtes Gewissen bewog ihn dazu, kurze Zeit darauf wieder anzuhalten, um nach dem Verbleib des Mädchens zu forschen"» Diesen Ausführungen ist mit Sicherheit zu entnehmen, daß sich der Angeklagte der allgemeinen, nahen und bedrohlichen Gefahrenlage bewußt war, in die er das Mädchen versetzte, als er es durch die Drohung mit der Polizei bewog, seinen Lastwagen zu verlassen, wenn er nach der Annahme der Strafkammer auch nicht voraussehen konnte, daß und wie es nun hierdurch gerade den Tod finden würde und gefunden hato Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte die allgemeine Gefahr des Eintritts weiterer unbestimmter, außerhalb des Tatbestandes der Nötigung liegender Schadensfolgen mindestens fahrlässig herbeigeführt hat. Die Vorlegungsfrage geht deshalb offenbar dahin, ob dem Täter, wenn er durch die Straftat eine allgemeine außertatbestandsmäßige Gefahrenlage schuldhaft herbeigeführt hat, diese Gefährdung und die aus ihr tatsächlich erwachsenen, jedoch in ihrer bestimmten Gestaltung für ihn nicht voraussehbaren. 2o Die Verwirklichung des tatbestandliehen Unrechtes bedroht das Gesetz deshalb von vornherein nur dann mit Strafe, wenn der Täter den gesetzlichen Straftatbestand vorsätzlich oder - bei Fahrlässigkeitsstraftaten - fahrlässig erfüllt hat, .Der Einbruch in den vom Straf recht-geschützten Rechtsgüterbereich kann ihm vom Boden des Schuldstrafrechts nur dann zu dem Vorwurf gereichen, wenn er erkannte oder wenigstens erkennen konnte, daß sein Verhalten den mit Strafe bedrohten Tatbestand erfüllte Dazu gehört bei den Erfolgsdelikten dem Wesen der Sache nach auch die Herbeiführung des im gesetzlichen Tatbestand bezeiohneten Erfolges (Verletzung oder C-efährdung), zu dessen Verhütung die Strafdrohung in erster Linie geschaffen worden ist. Demgemäß ist nun auch bei den erfolgsqualifizierten Delikten die Anwendung des schwereren Strafrahmens nach § 56 StGB nur noch dann zulässig, wenn der Täter die vom Gesetzgeber in den Straftatbestand einbezogene schwere Folge vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Tatbestandes Aus ihm kann nicht entnommen werden, daß die (Handlungsund) Schuldformen, die die Rechtsprechung für die Erfüllung der gesetzlichen Straftatbestände entwickelt hat, nun unter allen Umständen völlig unverändert auch bei der Prüfung der Präge zu Grunde gelegt werden müssen, welche Umstände, insbesondere welche außertatbestands-mäßigen Tatfolgen, dem Täter bei der Strafzu demessung vorgeworfen, zugerechnet werden dürfen. Genau so (und aus denselben Gründen) wie man den Täter nur wegen einer Tat schuldig sprechen kann, "für die er etwas kann” (vgl Ziffer 1 oben), darf man ihm bei der Strafzu demessung nur Tatfolgen, zurechnen, "für die er etwas kann”. Hiervon ist auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen (BGHSt 7, 28, 30) Aus diesem Grundsatz folgt ohne weiteres, daß dem Täter die durch sein rechtswidriges Verhalten schuldhaft herauf "beschworene Gefahr weiterer, nicht in den gesetzlichen Straftatbestand einbezogener, unbesti- mter schädigender Folgen bei der Strafzu demessung zugerechnet werden kann, mögen diese Folgen nun den Verletzten oder andere treffen. Uie Schaffung einer solchen allgemeinen Gefahrenlage gereicht ihm also zu dem Vorwurf, wenn er die mit der Verwirklichung des tat-bestandsmäßigen Erfolges verknüpfte weitergehende allgemeine Gefährdung des Rechtsguterkreises erkannt hat oder nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten hei Anspannung seines Gewissens und seiner Erkenntniskräfte hätte erkennen müssen. 4- Schwieriger ist dagegen die im Vorlagefall praktisch gewordene Frage zu entscheiden, ob es mit dem auf die Strafzu demessung bezogenen Schuldgrundsatz noch vereinbar ist, dem Täter auch diejenigen außertatbestandsmäßigen Schadens-folgen--strafschärfend zuzurechnen, die aus der von ihm schuldhaft herbeigeführten allgemeinen Gefahrenlage tatsächlich erwachsen sind, die aber als solche in ihrer konkreten Erscheinungsweise, also in der Art und Richtung der von ihn herbeigeführten Verletzung der Betroffenen für ihn nicht vorhersehbar waren. Bei der Strafzu demessung müssen das Gesamt-■verhalten und die verbrecherische Energie des Täters mit-berücksichtigt werden- Das ?£aß der durch seinen Hechts-bruch bewiesenen Rücksichtslosigkeit und Unbedschtsam-keit gegenüber der sozialen Umwelt, vor allem gegenüber dem Opfer und möglicherweise einem weiterreichenden Kreise von mitbetroffenen Personen tritt oft auch in der Gestaltung der Tatfolgen in Erscheinung» Eben die für ihn erkennbare Möglichkeit, daß solche über den tatbestandsmäßigen Erfolg hinausgehenden, nicht im einzelnen voraussehbaren und deshalb um sö schwerer vermeidbaren Schadensfolgen' eintreten können, hätte ihn in besonderem Maße von seiner Straftat zurückhalten müssen« Würden diese Folgen bei der Strafzu demessung unberücksichtigt bleiben, so"würde der mit der Aufstellung des Schuldgrundsatzes verfolgte Zweck, den Rechtsbrecher der durch seine Schuld tatsächlich verdienten Strafe zuzuführen, nicht voll erreicht« Der Oberbundesanwalt hat in erster Linie die Ansicht vertreten, bei der Strafzu demessung dürfe zwar die vorn Täter schuldhaft geschaffene allgemeine Gefahrenlage berücksichtigt werden, zur Zeit der Tatausführung noch unbestimmte, für ihn nicht voraussehbare Schadensfolgen müßten aber außer acht bleiben.

Zitierte Normen: § 137 GVG § 56 StGB
TäterStrafzuMädchenAngeklagteSchadensfolgenGefahrenlagestrafschärfendgesetzlichFolgeunbestimmt

Volltext der Entscheidung

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Gesetz?	StBÖ	§	267 Ads' 3
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Aktenzeichen? GSSt 3/56	';	.	-
Beschluß des BGH vom 8, A$ril/l9-57
GSSt 3/56
Beschluß
 In der Strafsache gegen
 den Kraftfahrer Karl Heinz A Kreis	dort	geboren	am,
 wegen Nötigung
 hat der Gr'oße Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 8. April 1957 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br» 'Weinkauff als Vorsitzenden, der Senats-Präsidenten Br» Geier und Sarstedt sowie der Bundesrichter Prof»Br» Busch, Krumme, Werner, Br, Sauer, ;Scharpenseel, Br. Jagusch und Prof»Br» Lang-Hinrichsen beschlossen:
Hst der Täter schuldhaft eine Gefahrenlage herbei geführt, ans der unbestimmte außertatbe-stanüsmäßige Schadensfolgen entspringen können, so dürfen ihm sowohl diese Gefahrenlage wie die tatsächlich aus ihr erwachsenen Schadensfolgen strafschärfend zugerechnet werden, diese auch dann, wenn sie in ihrer besonderen Gestaltung für ihn nicht voraussehbar waren»
Gründe:
Ber 4» Strafsenat hat dem Großen Senat für Strafsachen folgende Rechtsfrage gemäß §§ 136, 137 GYG zur Entscheidung vorgelegts
"Können bei der Strafzu demessung auch unverschuldete Folgen der Tat strafschärfend berücksichtigt werden?"
In dem der Entscheidung des 4» Strafsenates unterbreiteten Pall hat die Strafkammer folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte Assmann hatte im Juni 1954 in Begleitung des in dieser Sache freigesprochenen, weit jüngeren Mitangeklagten BBHHHB einem Lastzug eine Lohnfuhre von Lautenthal nach Duderstadt ausgeführt * Abends auf der Heimfahrt ließ er die 15 Jahre alte Christine DBB; die ihnen zuwinlcte und darum bat, nach Lautenthal mitfahren zu dürfen, ins Pührerhaus einsteigen,-wo sie zwischen den beiden Männern Platz nahm, Unterwegs erzählte sie,
'daß sie von Hause weggelaufen sei, und ließ, sich'einige Male von bBHHIHI küssen. Während eines Aufenthaltes in der Nacht an einer einsamen Stelle i;: Walde versuchte ABHfe-i sich dem Mädchen unsittlich zu nähern» Als dies mißlang, herrschte er es an: "Entweder Sie steigen aus oder wir bringen Sie zur Polizei!" Christine stieg aus und sagte dabei, sie könnten sie doch nicht so laufen lassen, sie möchten sie doch weiter mitnehmen. Darauf rief ABBBBI ihr zu, vorn am Wege liege eine Gastwirtschaft, und fuhr langsam an. Nachdem er einige hundert Meter weitergefahren war-, hielt er wieder an, um sich nach dem Mädchen umzusehen» Beim Bremsen drückte der Anhänger ruckartig auf den Motorwagen, Der Lastzug stand sofort. Gleichzeitig ertönte von hinten ein Schrei, Die Angeklagten fanden Christine schwerverletzt zwischen den Rädern des Anhängers liegend. Sie fuhren mit ihr zu dem nächsten Arzt, der sie sofort in ein Krankenhaus bringen ließ, wo sie nach wenigen Stunden starb. Der Unfall war dadurch herbeigeführt worden, daß sich das Mädchen auf die Verbindungsstange zwischen Lastwagen und Anhänger gesetzt hatte und infolge des ruckartigen Haltens des Lastzuges heruntergefallen war»
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Das Landgericht hat AHBfc wegen Nötigung verurteilt» Bei der Strafzu demessung hat es "die schwere Folge des Todes, die als unmittelbare Folge der Zwangslage eintrat, in die das Mädchen durch die Nötigung geraten warH, strafschärfend berücksichtigt» In anderem Zusammenhang hat die Strafkammer auf die selbst für Erwachsene bedrohliche und furchterregende Lage des Mädchens und die ernsten Gefahren hingewiesen, die sich gerade für junge Mädchen nachts auf einsamen Straßen durch umherschweifendes Gesindel ergeben können» Das erst fünfzehnjährige, erschreckte und hilflose Mädchen konnte, wie der Sachverhalt klar ergibt, auch zahlreiche sonstige nahe Gefahren laufen» Es konnte vom Wege abkommen, sich verirren und Schaden an seiner Gesundheit nehmen» Es konnte den gefährlichen Versuch machen, in der Dunkelheit andere Kraftfahrzeuge auf der Straße anzuhalten oder trotz der Ausweisung heimlich im Lastzug des Angeklagten weiter mitzufahren»
Der Angeklagte handelte nach den Urteilsfeststellungen auch "subjektiv rücksichtslos", als er dem jungen Mädchen, fast einem Kinde, das ihm seine Angst, allein weiterzugehen, zu erkennen gegeben hatte, an einer entlegenen Stelle mitten in der Nacht zu demutete, seinen Weg allein fortzusetzen» Denn es war ungewiß, ob Christine überhaupt die nötigen Mittel besaß, um eine Übernachtung im nächsten Gasthaus bezahlen zu können, und ob ihr zu so später Stunde dort noch geöffnet würde» Dies war dem Angeklagten durchaus klar, "Hur und gerade sein schlechtes Gewissen bewog ihn dazu, kurze Zeit darauf wieder anzuhalten, um nach dem Verbleib des Mädchens zu forschen"»
Diesen Ausführungen ist mit Sicherheit zu entnehmen, daß sich der Angeklagte der allgemeinen, nahen und bedrohlichen Gefahrenlage bewußt war, in die er das Mädchen
 versetzte, als er es durch die Drohung mit der Polizei bewog, seinen Lastwagen zu verlassen, wenn er nach der Annahme der Strafkammer auch nicht voraussehen konnte, daß und wie es nun hierdurch gerade den Tod finden würde und gefunden hato
 Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte die allgemeine Gefahr des Eintritts weiterer unbestimmter, außerhalb des Tatbestandes der Nötigung liegender Schadensfolgen mindestens fahrlässig herbeigeführt hat. Die Vorlegungsfrage geht deshalb offenbar dahin, ob dem Täter, wenn er durch die Straftat eine allgemeine außertatbestandsmäßige Gefahrenlage schuldhaft herbeigeführt hat, diese Gefährdung und die aus ihr tatsächlich erwachsenen, jedoch in ihrer bestimmten Gestaltung für ihn nicht voraussehbaren. Schadensfolgen strafschärfend zugerechnet werden können.
Diese Drage ist von grundsätzlicher Bedeutung, die Vorlegung mithin jedenfalls nach § 137 GVG zulässig. Die Rechtsfrage muß aus folgenden Gründen bejaht werden;
1. Der Große Senat für Strafsachen hat schon in seinem Beschluß vom 18. Mürz 1952 (BGHSt 2, 194, 200) ausgesprochen, daß jede kriminelle Strafe Schuld voraussetzt, daß man, um strafen zu dürfen, dem Täter die Tat muß vorwerfen, zur Schuld anrechnen können. Der innere Grund des Schuldvorwurfs liegt darin, daß der Mensch auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung angelegt und deshalb gehalten und befähigt ist, siph für das Recht gegen das Unrecht zu entscheiden. Er kann sein Verhalten nach den Geboten der Rechtsordnung einrichfen und das rechtlich Verbotene unterlassen, sobald er die sittliche Reife langt hat und solange seine Fähigkeit zur freien Selbst-
Bestimmung nicht durch krankhafte Vorgänge vorübergehend aufgehoben oder für immer zerstört worden ist. Deswegen darf man dem Täter die Straftat nur dann vorwerfen, wenn man ihm sagen kann« Du-hast gewußt oder Du hättest wissen können und müssen, daß Du das nicht darfst, und Du hättest dementsprechend handeln können und müssen,
2o Die Verwirklichung des tatbestandliehen Unrechtes bedroht das Gesetz deshalb von vornherein nur dann mit Strafe, wenn der Täter den gesetzlichen Straftatbestand vorsätzlich oder - bei Fahrlässigkeitsstraftaten - fahrlässig erfüllt hat, .Der Einbruch in den vom Straf recht-geschützten Rechtsgüterbereich kann ihm vom Boden des Schuldstrafrechts nur dann zu dem Vorwurf gereichen, wenn er erkannte oder wenigstens erkennen konnte, daß sein Verhalten den mit Strafe bedrohten Tatbestand erfüllte Dazu gehört bei den Erfolgsdelikten dem Wesen der Sache nach auch die Herbeiführung des im gesetzlichen Tatbestand bezeiohneten Erfolges (Verletzung oder C-efährdung), zu dessen Verhütung die Strafdrohung in erster Linie geschaffen worden ist. Demgemäß ist nun auch bei den erfolgsqualifizierten Delikten die Anwendung des schwereren Strafrahmens nach § 56 StGB nur noch dann zulässig, wenn der Täter die vom Gesetzgeber in den Straftatbestand einbezogene schwere Folge vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Vorschrift dient der völligen Durchführung des Schuldgrundsatzes bei der Unterordnung des vom Täter verwirklichten. Sachverhaltes unter das Strafgesetz, Durch sie hat der Gesetzgeber bewußt die letzten Reste der strafrechtlichen Erfolgshaftung aus dem Strafgesetzbuch entfernen wollen. Der § 56 StGB bezieht sich jedoch auf die Verwirklichung des strafbaren
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Tatbestandes Aus ihm kann nicht entnommen werden, daß die (Handlungsund) Schuldformen, die die Rechtsprechung für die Erfüllung der gesetzlichen Straftatbestände entwickelt hat, nun unter allen Umständen völlig unverändert auch bei der Prüfung der Präge zu Grunde gelegt werden müssen, welche Umstände, insbesondere welche außertatbestands-mäßigen Tatfolgen, dem Täter bei der Strafzu demessung vorgeworfen, zugerechnet werden dürfen.
3- Grundsätzlich muß der Schuldgedanke allerdings auch die Strafzu demessung beherrschen. Genau so (und aus denselben Gründen) wie man den Täter nur wegen einer Tat schuldig sprechen kann, "für die er etwas kann” (vgl Ziffer 1 oben), darf man ihm bei der Strafzu demessung nur Tatfolgen, zurechnen, "für die er etwas kann”. Hiervon ist auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen (BGHSt 7, 28, 30) Aus diesem Grundsatz folgt ohne weiteres, daß dem Täter die durch sein rechtswidriges Verhalten schuldhaft herauf "beschworene Gefahr weiterer, nicht in den gesetzlichen Straftatbestand einbezogener, unbesti- mter schädigender Folgen bei der Strafzu demessung zugerechnet werden kann, mögen diese Folgen nun den Verletzten oder andere treffen. Uie Schaffung einer solchen allgemeinen Gefahrenlage gereicht ihm also zu dem Vorwurf, wenn er die mit der Verwirklichung des tat-bestandsmäßigen Erfolges verknüpfte weitergehende allgemeine Gefährdung des Rechtsguterkreises erkannt hat oder nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten hei Anspannung seines Gewissens und seiner Erkenntniskräfte hätte erkennen müssen. Das Strafgesetz dient nicht nur der Verhütung eines bestimmten vom Recht mißbilligten Erfolges, sondern es soll die Allgemeinheit ebenso vor
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unbestimmten Gefahren schützen, die mit seiner Verletzung in der Regel verbunden sind.. Diese allgemeine Gefährlichkeit war für die Bemessung der gesetzlichen Strafrahmen mitbestimmend. Sie kann mithin auch bei der Strafzu demessung innerhalb dieses Rahmens mit in die Waagschale fallen. Dies wird im Schrifttum anerkannt und ist vom Bundesgerichtshof ebenfalls schon ausgesprochen worden (4 StR 4/57 vom 28, Februar 1957, KDE 1957,’ 369 Er 41),
4- Schwieriger ist dagegen die im Vorlagefall praktisch gewordene Frage zu entscheiden, ob es mit dem auf die Strafzu demessung bezogenen Schuldgrundsatz noch vereinbar ist, dem Täter auch diejenigen außertatbestandsmäßigen Schadens-folgen--strafschärfend zuzurechnen, die aus der von ihm schuldhaft herbeigeführten allgemeinen Gefahrenlage tatsächlich erwachsen sind, die aber als solche in ihrer konkreten Erscheinungsweise, also in der Art und Richtung der von ihn herbeigeführten Verletzung der Betroffenen für ihn nicht vorhersehbar waren. Doch dürfen auch solche Schadensfolgen zugerechnet werden. Und zwar einfach aus der Erwägung heraus, daß der Täter schuldhaft die Möglichkeit eröffnet hat, daß sie entstehen konnten. Wer schuldhaft eine gefahrenschwangere Lage geschaffen hat, wer schuldhaft gewissermaßen das Tor geöffnet hat, durch das mannigfaches unbestimmtes Unheil eindringen konnte, den darf man, wenn das Unheil eingedrungen’ist, im Bereich der Strafzu demessung ohne Verletzung des Schuldgrundsatzes dafür verantwortlich machen. Hier zeigt es sich, daß Vorwerfbarkeit im Bereich der Strafzu demessung nicht immer notwendig genau dasselbe bedeuten muß wie im Bereich der Verwirklichung des gesetzlichen Straftatbestandes, in dem naturgemäß teilweise strengere Anforderungen gestellt
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werden müssen. Bei der Strafzu demessung müssen das Gesamt-■verhalten und die verbrecherische Energie des Täters mit-berücksichtigt werden- Das ?£aß der durch seinen Hechts-bruch bewiesenen Rücksichtslosigkeit und Unbedschtsam-keit gegenüber der sozialen Umwelt, vor allem gegenüber dem Opfer und möglicherweise einem weiterreichenden Kreise von mitbetroffenen Personen tritt oft auch in der Gestaltung der Tatfolgen in Erscheinung» Eben die für ihn erkennbare Möglichkeit, daß solche über den tatbestandsmäßigen Erfolg hinausgehenden, nicht im einzelnen voraussehbaren und deshalb um sö schwerer vermeidbaren Schadensfolgen' eintreten können, hätte ihn in besonderem Maße von seiner Straftat zurückhalten müssen« Würden diese Folgen bei der Strafzu demessung unberücksichtigt bleiben, so"würde der mit der Aufstellung des Schuldgrundsatzes verfolgte Zweck, den Rechtsbrecher der durch seine Schuld tatsächlich verdienten Strafe zuzuführen, nicht voll erreicht«
Die Vorlegungsfrage muß nach alledem so beschieden. werden, wie-es im einzelnen in dem Leitsatz niedergelegt ist«
Der Oberbundesanwalt hat in erster Linie die Ansicht vertreten, bei der Strafzu demessung dürfe zwar die vorn Täter schuldhaft geschaffene allgemeine Gefahrenlage berücksichtigt werden, zur Zeit der Tatausführung noch unbestimmte, für ihn nicht voraussehbare Schadensfolgen müßten aber außer acht
 bleiben. Nur hilfsweise hat er sich für die Lösung des Senats ausgesprochen.
Weinkauff	Dr. Geier	Sarstedt
 zugleich für den erkrannkten BR Scharpenseel
 Busch
Krumme
 Werner
Sauer Jagusch. lang-Hinrichsen