: nach Anhörung des §eneraIhundosanwalts in der Sitzung vom :-18 o November 3-957 durch den Präsidenten des Bundesgerichts hofs Droh»Co Weinkauff, die Senatspräsidenten Br. Geier, Br. Baldus 'und Sarstedt und die Bundesrichter Prof.Sr. Susch, Arumrne, ßerner, Br. Sauer, Scherpenseel, Sr. Jagusch und Br. Koffka beschlossen: Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgeriehts;lax Aachen zu entscheiden, durch das die Ange- inv er schloss enem .Umschlag ohne Ah^ sendersngabe und ohne Bestellung an zahlreiche, ihr unbekannte Personen, ,deren Anschriften sie einem Adressbuch entnommen haitCo Sie wollte mit ihrer Proschüre verheiratete oder vor der SheSchließung stehende Männer »aus gehobenen. wies sie darauf hin, da& die Schrift AT-s:icii allein an Ehepaare wendet» und. Auf der vorletzten Seite der-:Schrift;■ wird schließlich "das kleine Büchlein" "lieben und^■■gellfeb%;25Ü werden"empfohlen. 2. Etwa 50 Empfänger der Druckschrift haben gegen die Angeklagte?.: die; als. Zur ’ Begründungdes'/Freispruchs hat sich die Strafkammer auf ein urteil des 5.» Straf Senats des Bundesgerichtshof s vom :19« ^ Juli 1955 (5 Stil 12/55) ■ berufen«.. •(”{Dür.e ■ einen'glücklichen Zufall”)• unter ganz"ähnlichen äußeren : ;v umßtanden unsuf gefordei’t än viele, ihr gleiebfa 11 s u nbe -kannte Personen verschickt* Lediglich das schon auf der ersten Seite entiiältene Vorwort dieser mit einem kleinen rundenPapiersiegei EUgeklebten Schrift wich insofern von dem Inhalt des Vorworts der Broschüre in der neuen Aufmachung ab? als der an-dem Inhalt der Schrift nicht interes Empfänger gäbeten wird9 “dieses Heftchen ungeöffnet zu vernichten11» Der 5 Straf senat hat in seinem Urteil die {Tatbestände sowohl- des § 184 Abs<» 1 Ir. 1, 3 und 5 a StGB als .auch den der Beleidigung verneint? 3c Lagegen hält es der 2.Strafsenat des Bundesgericht hofs, “wenn man die latSachen in Ihrer Gesamtheit auf sich wirken laßt, für '.'unmittelbar einleuchtend, daß hier eine Kundgebung der {lißachtung vorliegt”« Er sieht sich aber an der von ihm beabsichtigten•Aufhebung des freisprechenden Gvceils durch dieEntscheidung des 5. eine Kundgebung der ;Mißachtung der Empfänger und wird dadurch der äußere Tatbestand der Beleidigung nach $ 185 SiG*B erfüllt?” 1» Aus dem Verhalten der Angeklagten läßt sich als der für die .rechtliche, Beurteilung in Betracht kommende ,Tatsachen-kern herausschälon, daß eie eine Schrifty in der für sexuelle und erotische Litera tury insbesondere für sexuelle Heiz- und für empfängnisverhütende Mittel geworben wird, unaufgefordert und ohne Bestellung an Personen verschickte, die ihr in jeder Hinsicht unbekannt waren» Parin sieht der 2» Strafsenat eine Beleidigung der Adressaten. Dagegen hält der 5° Strafsenat den - vom Vorwort abgesehen - gleichlautenden Inhalt der von ihm beurteilten Broschüre 11 Durch einen glücklichen Zufall” nicht für beleidigend;' diese Ansicht ist einer der beiden seine futsche idling tragenden Gründe» Da er daran fest zuhalt en gewillt ist, der 2» Strafsenat dagegen von dieser Ansicht .ebweichen will-, sind schon deshalb die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Großen 'Senat' für Strafsachen nach § 136 Abs» 1 GVG erfüllt; - V • ' . ;$traianiragr-' stellorn herleitet» Der 2» Strafsenat hingegen hält das im Vorwort der Broschüre “Stimmt in,unserer Ehe alles“ an dio-jenigen Adressaten«, die “der Hilfe nicht bedürfen“* gerlohte Ersuchen, die Schrift zu vernichten, ■ für rechtlich unorheo- ~ .•'lieh5 denn es .sei den Empfängern gegenüber, die vom Inhalt der Schrift Kenntnis.nahmen, zu einer Mitteilung gekommen«, ; Auch wenn mandie Ah wexchung in-, der Passung des Vorworts bei beiden Broschüren berücksichtigt, bleibt der Began satz in den Hechtsauffassungen der beiden Senate, jedenfalls hinsichtlich des äusseren.Geschehens, durch das die Adressat zur Kenntnis der.Schrift gelangten, bestehen» Auch dieser • Gegensatz r?cl\±fertigt die Vorlage gemäß § 136 Abs» 1 GVCr, weil die auseinandergehenden Ansichten zu einem jeweils verschiedenen .Jrg Tonis in der hints che idling führen müssen» 3„ DieVoraussetzungen für eine Anrufung des'Großen Senats lassen sich nicht mit der Erwägung bezweifeln, die Angeklagte müsse jedenfalls deshalb freigesprochen werden, weil sie ihre zweite Schrift erst nach der Entscheidung des 5StrafSenats versandt und sich insoweit wenigstens in eine Verbotsirrtun befunden habe» Es muß dem Tstriebter überlasse bleiben, die innere rätselte.zu prüfen und zu beurteilen» Bas hat er bisher nicht getan», überdies zwingt die Tatsache,, daß die 'Angeklagte in dem früheren Strafverfahren rechtskräftig. dem Umstande Bedeutung beimißt, daß sie ihre zweite Schrift bewußtermaßen an Angehörige bestimmter 3erufa nicht -versandte und daß das Vorwort ihrer zweiten Schrift von dem Vorwort ihrer ersten Schrift insofern abweicht, als es den nuninteressierten*1 Lesern des Vorwortes nicht mehr klar und unzweideutig anheimstellt, die Schrift ungelesen zu vernichtenf sondern sich-in dieser Hinsicht unklar und mehrdeutig aus article! 1-, Lie ~xm VorlagebeSchluß unterbreitete Rechtsfrage.,ist die nach dem shrenkrähkenden Charakter der Werbeschrift, a) ingriffsObjekt der Beleidigung ist die dem Menschen als Träger geistiger und sittlicher Werte zukommende innere Ehre, außerdem seine darauf beruhende Geltung, sein guter Euf innerhalb der mitmenschlichen Gesellschaft, Wesentliche Grundlage der inneren Ehre;und damit Kern der Ehrenhaftigkeit des Menschen ist die ihm unverlierbar von Geburt an zuteilgewerdene Personenwürde, zu deren Unantastbarkeit sich das Grundgesetz der Bundesrepublik in Artikel 1 bekennt und deren..-Achtung und Schutz es ausdrücklich aller staatlichen Gewalt zur Pflicht macht, Aua der inneren Ehre fließt der durch § 185 StGB strafbewehrte Rechtsanspruch eines jaden, daß weder seine innere Ehre noch sein guter 'äußerer Ruf geringschätzig beurteilt oder gar völlig- mißachtet, daß er • vielmehr entsprechend seiner inneren Ehre behandelt werde, b) Lurch den Versand ihrer Werbeschrift hat sich die Angeklagte allou Adressaten als ungebetene Ratgeberin in Sexualfragen aufgedrängt- mit ihren Empfehlungen über die Gast a 11 ur g <2 e.r fi e b es- und Ge schiß cht sb ez i e h tinge n zw is eben Mann, und Prau, insbesondere über den Vollzug der geschlecht- und außenstehende Person einge-drungenl Bai allen Kulturvölkern ist über die .•intime Sphäre g der geschlechtlichen Begegnung von Mann - und Frau der schütze^ 'und bergende Schleier der Scham und des nur den beiden Partnern selbst vorbehaltenen Geheimnisses gebreitet«, Cber die Gestaltung ihrer geschlechtlichen Beziehungen entscheiden Mann und Frau allein und in ausschließlich eigener Verantwortung; sie dürfen diesen'Bereich gegen Jede'unerwünschte Einmischung von außen abschließen* Es entspricht dem allge- j meinen Gefühl von Sitte und 'instand, daß jeder Dritte as . grundsätz1ich unterläßt, sich unaufgefordert zu dem'Berater ^ darüber auf zuwerfen, in welchen Formen jemand die Begegnung und:das geschlechtliche Erlebnis mit seinem Partner gestalten • soll. Sie hat dadurch ihnen gegenüber Mißachtung zu dem Ausdruck ge- : bracht und damit .mindestens den äußeren Tatbestand der Beleidigung dieser Personen 'erfüllt* , • fies gilt nicht nur bei den Adressaten der" Broschüre * welche die Anwendung der darin ängoprieseneh Methoden aus irgendwelchen, etwa religiösen, sittlichen oder ästhetischen , Gründen ablehnen» In ihrer Personenwürde' verletzt sind viel- ’ mehr auch jene Empfänger, die für die Formen ihres Sexuallebens die Befugnis zu selbsiverantwörtlicher Entscheidung beansprucUen» Denn auch She haben .ein Pacht auf Achtung und Wahrung des intimen Charakters ihrer Ceschlechtsbeziehungenr < Hätte die Angeklagte allerdingseinem Adressaten 'lh-re- “ Schrift auf ausdrückliches Yerisngen zugeschickt, so würde es - unbsschadet der 1atbestandsmäßigke 1t ihres;•/¥erha 11ehe nach § 185 StGB - insoweit- an:'- der- 'Rechtswi'toigkeit. 5* Strafsenats verneinen, "die Heranziehung der ar»geprieee-b nen Mittel werde sogar von Ärzten empfohlen, um wegen eineii sonst nicht möglichen Befriedigung der Frau Störungen korpei llcher Art lind des; Cemiits zu vermeiden1!* in denen die Empfänger der Schrift, die sich durch ihre Zusendung verletzt fühlten, solche ärztliche Verordnung nicht nachgesucht haben * :aes 5 o Strafsenats - auch nicht dadurch, daß die Angeklagte .mit..ihrer.■■Werbung eine ♦ starke, Breitenwirkung erstrebte* Dadurch wird ihre Werbung noch nicht "anonym"0 Daß die Werbernethode der Angeklagten auf eine starke 3reitenwir>ung bedacht war, vermag die Tatsache nicht auszuräumen, daß jede der von ihr a»geschriebenen Personen ihrer Individualität nach Adressat der Schrift war».Daß die Angeklagte im D'cgehris einen Erfolg erzielen wollte oder erzielte, wie er vielleicht auch durch eine öffentliche Werbung für ihre Versandar tikel, etwa durch ein Inserat an ein anonymes Leserpublikum erreichbar gewesen wäre, darf nicht über den rechtlich erheblichen Unterschied ihrer Fropaganöaiaethode gegenüber einer anonymen 'Massenwerbung hinwegtäuechen„ 2 o Dem 2 c Strafsenat ist auch insofern beizupflichten, als er in dem Vorbehalt , den die Angeklagte in den TO^erten ihrer beiden Schriften gegenüber dem uninteressierten Leser macht; kein Hindernis für die Annahme sieht* daß die Schrift dem jeweiligen Empfänger mitgeteilt wurdet.- Schrift,- dahin verstanden werden kann7 er solle sie nach der Lektüre vernichten^ in.jedem..Dalle bleibt die (Tatsache bestehen, daß die:;Schriften den;Empfängern zugegangen imd damit '"in.'\den Kach Lage der Dinge bestand überhaupt keine sichere Gewähr ; dafür, daß der Empfänger •• da ssTonvort - zuerst lesen würde» Aber seihst wenn er das tat, bestand nach der Lebenserfahxntng die Möglichkeit;,/ daß er die Schrift /gleichwohlÖffnen und wenigstens überfliegen wüi-de» Jedenfalls vermochte jener ■ VörhehäitiniohtsCan der äußeren Tatsache zu ändern, daß es bei : den Empfängern, die; Strafantrag gegen die Angeklagte■ge-
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Eochtssaiz* In der unverlangton. £vlbenduing- 0ineih%er b<|^
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In der Strafsache • gegen'"
die Kauffran.Bea10 R ABBHMHIHHV vtrw 1t wets geborens
ICflHiB.aus gehören am -1919 -in
preuße 11,
' Y /'■■■ ;'Y ■ ■'YYY AY YYY'Y- y- ^
wegen Beleidigung , • . 'AA.'
hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs . : nach Anhörung des §eneraIhundosanwalts in der Sitzung vom :-18 o November 3-957 durch den Präsidenten des Bundesgerichts hofs Droh»Co Weinkauff, die Senatspräsidenten Br. Geier,
Br. Baldus 'und Sarstedt und die Bundesrichter Prof.Sr. Susch, Arumrne, ßerner, Br. Sauer, Scherpenseel, Sr. Jagusch und Br. Koffka beschlossen:
In der unv erlangten 2usendung einer erbeschrift 9 in der eingehendeAusführungen Uber das geschlechtliche Leben enthalten sind und Maßnahmen zur Vor- . hütung der Empfängnis fund zurKünstlichen 8teige-rung des'geschlechtlichen Reizes sowie Bücher Asolchen Inhalts angepriesen werden, kann eine . Be1eidigung liegen.
Gründe:
If Anlaß der Entscheidung..'
I. Der 2. Strafsenatdes Bundesgerichtshofs hat Uber
■ eine. Revision hier . Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgeriehts;lax Aachen zu entscheiden, durch das die Ange-
■ klägte'Won dem Torvmrf, eine Reihe von Personen beleidigt zu haben, freigesprochen worden ist.
Der Anklage liegt folgendef Sachverhalt zu Grunde*
Die Angeklagte betreibt seit Jahren ein Versä'ndg#schafi für 'Sexual3.it,eratur^und sogenannte hygienische Artikel/
1955 verschickte sie fortlaufend. eineDruckschrift »Stimmt in unserer . She alles?» inv er schloss enem .Umschlag ohne Ah^ sendersngabe und ohne Bestellung an zahlreiche, ihr unbekannte Personen, ,deren Anschriften sie einem Adressbuch entnommen haitCo Sie wollte mit ihrer Proschüre verheiratete oder vor der SheSchließung stehende Männer »aus gehobenen. Kreisen11 erreichen., Richter, Staatsanwälte- und Geistliche nahm sie .aus.* '
In dem Vorwort, das die drucktechnisch hervorgehohehen-; .Satze'.enthalt5 »Diese kleine Schrift geht Ihnen unverlangt zu» und »Bitte erst.lesen», wies sie darauf hin, da& die Schrift AT-s:icii allein an Ehepaare wendet» und. daß darin »nur Teilgebiete-; ehelicher Sorgen, die aus Mangel an körperlicher Harmonie erwuchsen», erörtert: werdenf nur durch die unverlangte ZusendühgAerhvi^ »neben: den vielleichi
.Uninteressierten auch all jene h'hcpaarc, die nach Rat und Hilfe suchen»! »Die dieser Hilfe nicht bedürfen», werden auf gefordert, die Jchrift zu vernichten* .-uudium^l’c^ i/UftäWers t andniV für; don ao gehandha bi eh Versand11: gebe ten o
Im weiteren Text ihrer Schrift empfiehlt sie iua. verschiedene Bücher der Sorualliteratur zu dem Kauf, ferner drei aus dem französischen übersetzte-Bücher erotischen Inhalts (u«8 0 »ösrissima» vott ^ Merlin, »ein Herzensroman» ,
der, wie /die.’’Angeklagte^ in /einer kurzen Besprechung bemerkt, »die Liebe, vohiGara/ünd:--. Roger spielerisch und /gewagt in den Strahluhgsbereich- ,yon' '^hh/Variatiohän • -htelit V) * Den brei-testen;;Baum- der etwa :3ö“Softigen. Br0schüre ■ nehmen die Angebote chemisch er und iieehunis^ zur Empfängnis-
Verhütung "für den Mann und für die Frau11 und von Mitteln zur gesohleentliehen'Anregung und Stärkung eine Unter den empfängnisverhütenden Mitteln werden besondersx,yier "Spezis1-kondome" für deh Mann angepriesen? die - neben .der iBmpfängnis-Verhütung "der Erhöhungder Reizintensität bei der Partnerin dienert und "Leiten * • * „, Störungen der Harmonie körperlichen Erlebens zu beseitigen".
Dom Angebot von Salbenpräparaten wie "Magnipen"? "zu** .vollen, Entwicklung der männlichen Genitalien", eines "liongus-Yerl^gerlihgskoMomn" und- einessogenannten:"O-Garanten ." . A-folgen Anpreisungen sexueller Stärkmigsmitto 1? eines Pi'ä-parates al'MemmoformHu in dreifacher Ausführung? das der Frau dazu verhelfen soll? "eine wollige formte lüste zu erreichen" ? •• und "seidener Dessous";? "durchsichtig und verführerisch « »,, durch eineü:v,pinzige'h• Knopf zu offnen". Auf der vorletzten Seite der-:Schrift;■ wird schließlich "das kleine Büchlein" "lieben und^■■gellfeb%;25Ü werden"empfohlen. "das - ohne auch nur einen Augenblick verletzend zu wirken - die heikelsten .Dinge ausspricht" und "das Männer in einer„guten Stunde ihrer Gefährtin schenken sollten"e
2. Etwa 50 Empfänger der Druckschrift haben gegen die Angeklagte?.: die; als. Verfasserin aus der Unterschrift des Vorwortes'*: mit :''Ihrem-■. e r s t ehe 1 ichen Ha men "B ea te ühse " er-■sichtlich' ist.?' Strafantrag wegen Beleidigung gestellt. Zur ’ Begründungdes'/Freispruchs hat sich die Strafkammer auf ein urteil des 5.» Straf Senats des Bundesgerichtshof s vom :19« ^ Juli 1955 (5 Stil 12/55) ■ berufen«.. Darin hat ;dieser Senat. eine:;Hevi~-sien der Btaatsanwaltschaff. als -unbegründet verworfen? die gegen : ein die Angeklagte ebenfalls fdreisprechendes Urteil eines anderen Landgerichts gerichtet war. Auch in jenem Strafverfahren la_g ihr - außer einem Vergehen der Verbreitung einer unzüchtigen Schrift - fortgesetzte. Beleidigung ■■■■zur/Last
V.
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sie hatte schon 1955/54 eine fast wörtlich mit der geizigen Übereinstimmende Broschüre unterieinem anderen• Titel:. •(”{Dür.e ■ einen'glücklichen Zufall”)• unter ganz"ähnlichen äußeren : ;v umßtanden unsuf gefordei’t än viele, ihr gleiebfa 11 s u nbe -kannte Personen verschickt* Lediglich das schon auf der ersten Seite entiiältene Vorwort dieser mit einem kleinen rundenPapiersiegei EUgeklebten Schrift wich insofern von dem Inhalt des Vorworts der Broschüre in der neuen Aufmachung ab? als der an-dem Inhalt der Schrift nicht interes Empfänger gäbeten wird9 “dieses Heftchen ungeöffnet zu vernichten11» Der 5 Straf senat hat in seinem Urteil die {Tatbestände sowohl- des § 184 Abs<» 1 Ir. 1, 3 und 5 a StGB als .auch den der Beleidigung verneint? für diesen Tatbestand fehle es schon an der Kundgabe einer Mißachtung der Empfang weil rllnen amheimgestellt worden se 1 , die'Schrift, “zu lesen oder ungelesen zu vernichten” * Aber auch der Inhalt der Sro schüre sei nicht {ehrverletzend * Insoweit komme allenfalls die Anpreisung .yoii-’ Spezialpraservativen in Betracht» La diese jedoch in bestimmten Pallen sogar von Ärzten verordnet würden, könne in ihrem Angebot keine Ehrenkräckung liegen» Laß unter den Empfängern einige sein könnten, die .-5 aus weltanschaulichen oder religiösen Gründenäie : A'Äendung derartiger Hilf emit i;el unter allen ümstärxdeh ablehnen, kömi: nicht ’entscheidend sein; denn maßgebend sei “der Anstandsund Si btenbegriif des unbefangenen Lurch b c hn i t1 s e mp fange r s und nicht die Anschauung einzelner Kreise“„
3c Lagegen hält es der 2. Strafsenat des Bundesgericht hofs, “wenn man die latSachen in Ihrer Gesamtheit auf sich wirken laßt, für '.'unmittelbar einleuchtend, daß hier eine Kundgebung der {lißachtung vorliegt”« Er sieht sich aber an der von ihm beabsichtigten•Aufhebung des freisprechenden Gvceils durch dieEntscheidung des 5. Strafsenats gehindert
ih: r:f g; K■■ ■,- ^f; - > ' v:;: Jr .: ■ ■ f/ff-':
Dieser .hßt .iam. aur, .Anfrage • mitgeteil-ty 'daß* er einhellig an seiner^Aufls-sung festhalte» Mit Flleksichi darauf har der 2 ot Sira feenar gemäß 5 136 Abs« l'GVG dem. Großen Senat far St'rä tea chon. J 0 l&^r-de Frage zuny Entscheidung voir gelegt;- •
"tipg'k in ae-# -unverlangten Zusendung der Werbeschrift • uSfimmtflh unserer v£he alles?” eine Kundgebung der ;Mißachtung der Empfänger und wird dadurch der äußere Tatbestand der Beleidigung nach $ 185 SiG*B erfüllt?”
:h, II ? Zulässigkeit der Vorlage!.
1» Aus dem Verhalten der Angeklagten läßt sich als der für die .rechtliche, Beurteilung in Betracht kommende ,Tatsachen-kern herausschälon, daß eie eine Schrifty in der für sexuelle und erotische Litera tury insbesondere für sexuelle Heiz- und für empfängnisverhütende Mittel geworben wird, unaufgefordert und ohne Bestellung an Personen verschickte, die ihr in jeder Hinsicht unbekannt waren» Parin sieht der 2» Strafsenat eine Beleidigung der Adressaten. Dagegen hält der 5° Strafsenat den - vom Vorwort abgesehen - gleichlautenden Inhalt der von ihm beurteilten Broschüre 11 Durch einen glücklichen Zufall” nicht für beleidigend;' diese Ansicht ist einer der beiden seine futsche idling tragenden Gründe» Da er daran fest zuhalt en gewillt ist, der 2» Strafsenat dagegen von dieser Ansicht .ebweichen will-, sind schon deshalb die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Großen 'Senat' für Strafsachen nach § 136 Abs» 1 GVG erfüllt; - V • ' .
2» Sie sind es aus einem 'weiteren Grunde. Er liegt in der Verschiedenheit der Meinungen beider Senate über eine jenen Tatsechenkern abwandelnde Besonderheit um Vorwort der beiden Schriften» Der 5» Strafsenat legt der Bitte der Angeklagten in dem Vorwort der mit einem Papiersiegel ver-
.klebten Schrift '^Iiurch einen glücklichen Zufall" , der un-intereesierts Leser spile sie ungeöffnet vernichten, insofern wesentliche Bedeutung bei, als; er aäraas schon den Mangel der Kundgabe: der Bchrift -'gegenaher- den. ;$traianiragr-' stellorn herleitet» Der 2» Strafsenat hingegen hält das im Vorwort der Broschüre “Stimmt in,unserer Ehe alles“ an dio-jenigen Adressaten«, die “der Hilfe nicht bedürfen“* gerlohte Ersuchen, die Schrift zu vernichten, ■ für rechtlich unorheo- ~ .•'lieh5 denn es .sei den Empfängern gegenüber, die vom Inhalt der Schrift Kenntnis.nahmen, zu einer Mitteilung gekommen«, ;
Auch wenn mandie Ah wexchung in-, der Passung des Vorworts bei beiden Broschüren berücksichtigt, bleibt der Began satz in den Hechtsauffassungen der beiden Senate, jedenfalls hinsichtlich des äusseren.Geschehens, durch das die Adressat zur Kenntnis der.Schrift gelangten, bestehen» Auch dieser • Gegensatz r?cl\±fertigt die Vorlage gemäß § 136 Abs» 1 GVCr, weil die auseinandergehenden Ansichten zu einem jeweils verschiedenen .Jrg Tonis in der hints che idling führen müssen»
3„ DieVoraussetzungen für eine Anrufung des'Großen Senats lassen sich nicht mit der Erwägung bezweifeln, die Angeklagte müsse jedenfalls deshalb freigesprochen werden, weil sie ihre zweite Schrift erst nach der Entscheidung des 5StrafSenats versandt und sich insoweit wenigstens in eine Verbotsirrtun befunden habe» Es muß dem Tstriebter überlasse bleiben, die innere rätselte.zu prüfen und zu beurteilen»
Bas hat er bisher nicht getan», überdies zwingt die Tatsache,, daß die 'Angeklagte in dem früheren Strafverfahren rechtskräftig. fraigesrrochon worden ist, nicht unbedingt zu der Annahme, sic habe a nt s e b uldha rerweise annehmen dürfen, kein' ; stralbarer* Unrecht mit der Versendung ihrer zweiten Schrift zu begehenö Es läßt sich nämlich nicht ausschließen., daß der
- 7~
Tatriohter bei Prüfung des inneren Tatbestandes zu Ungunsten der --Angeklagter. dem Umstande Bedeutung beimißt, daß sie ihre zweite Schrift bewußtermaßen an Angehörige bestimmter 3erufa nicht -versandte und daß das Vorwort ihrer zweiten Schrift von dem Vorwort ihrer ersten Schrift insofern abweicht, als es den nuninteressierten*1 Lesern des Vorwortes nicht mehr klar und unzweideutig anheimstellt, die Schrift ungelesen zu vernichtenf sondern sich-in dieser Hinsicht unklar und mehrdeutig aus article! <>
III; Die Sachentscheidung, - ' .
1-, Lie ~xm VorlagebeSchluß unterbreitete Rechtsfrage.,ist die nach dem shrenkrähkenden Charakter der Werbeschrift,
a) ingriffsObjekt der Beleidigung ist die dem Menschen als Träger geistiger und sittlicher Werte zukommende innere Ehre, außerdem seine darauf beruhende Geltung, sein guter Euf innerhalb der mitmenschlichen Gesellschaft, Wesentliche Grundlage der inneren Ehre;und damit Kern der Ehrenhaftigkeit des Menschen ist die ihm unverlierbar von Geburt an zuteilgewerdene Personenwürde, zu deren Unantastbarkeit sich das Grundgesetz der Bundesrepublik in Artikel 1 bekennt und deren..-Achtung und Schutz es ausdrücklich aller staatlichen Gewalt zur Pflicht macht, Aua der inneren Ehre fließt der durch § 185 StGB strafbewehrte Rechtsanspruch eines jaden, daß weder seine innere Ehre noch sein guter 'äußerer Ruf geringschätzig beurteilt oder gar völlig- mißachtet, daß er • vielmehr entsprechend seiner inneren Ehre behandelt werde,
b) Lurch den Versand ihrer Werbeschrift hat sich die Angeklagte allou Adressaten als ungebetene Ratgeberin in Sexualfragen aufgedrängt- mit ihren Empfehlungen über die Gast a 11 ur g <2 e.r fi e b es- und Ge schiß cht sb ez i e h tinge n zw is eben Mann, und Prau, insbesondere über den Vollzug der geschlecht-
~; 8 - .
lichen Hingabe und Veröiiiigung? feiner Uber die Formen and ''1 •Praktiken der impfangriisi/erhiitung und der künstlichen Heiz-- : Steigerung ist-' sie ungefragt und ungerufen? überdies im:
1 : X
Streben na oh finanziellem Gewinn* inieinen der innersten; j und. verschw lege ns tan- Bezirke, -/des!^menschlicHen G-emeihschaf ts-- ■ lebens; als rollig freinde. und außenstehende Person einge-drungenl Bai allen Kulturvölkern ist über die .•intime Sphäre g der geschlechtlichen Begegnung von Mann - und Frau der schütze^ 'und bergende Schleier der Scham und des nur den beiden Partnern selbst vorbehaltenen Geheimnisses gebreitet«, Cber die Gestaltung ihrer geschlechtlichen Beziehungen entscheiden Mann und Frau allein und in ausschließlich eigener Verantwortung; sie dürfen diesen'Bereich gegen Jede'unerwünschte Einmischung von außen abschließen* Es entspricht dem allge- j meinen Gefühl von Sitte und 'instand, daß jeder Dritte as . ’
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grundsätz1ich unterläßt, sich unaufgefordert zu dem'Berater ^ darüber auf zuwerfen, in welchen Formen jemand die Begegnung und:das geschlechtliche Erlebnis mit seinem Partner gestalten • soll. Diesem Gebot des Anstands und der Blick sieht auf den jedem Außen siebenden verschlossenen Bereich der ’
gegenseitigen geschlechtlichen Eingabe hat die Angeklagte ' 1 gegenüber, allen Empfängern ihrer Schrift suwidc-rgehsndelt<>
Sie hat dadurch ihnen gegenüber Mißachtung zu dem Ausdruck ge- : bracht und damit .mindestens den äußeren Tatbestand der Beleidigung dieser Personen 'erfüllt* , •
fies gilt nicht nur bei den Adressaten der" Broschüre * welche die Anwendung der darin ängoprieseneh Methoden aus irgendwelchen, etwa religiösen, sittlichen oder ästhetischen , Gründen ablehnen» In ihrer Personenwürde' verletzt sind viel- ’ mehr auch jene Empfänger, die für die Formen ihres Sexuallebens die Befugnis zu selbsiverantwörtlicher Entscheidung beansprucUen» Denn auch She haben .ein Pacht auf Achtung und Wahrung des intimen Charakters ihrer Ceschlechtsbeziehungenr <
Hätte die Angeklagte allerdingseinem Adressaten 'lh-re- “ Schrift auf ausdrückliches Yerisngen zugeschickt, so würde es - unbsschadet der 1atbestandsmäßigke 1t ihres;•/¥erha 11ehe nach § 185 StGB - insoweit- an:'- der- 'Rechtswi'toigkeit. fehlenu-.'
Sie entfiele ,■ weil der Besteller in' eirgewilligt hätte * . '..-■=.
c) E s- geht nicht, um die: Erage j: ■ ObM^ i Anglsklagteh
für:. d e n ; G e s clil e ehe s v e rke hra ng ebrieseheh Mil fei - ■ unzüchtig sind ;• Eies, ha t der 5 * Straf senafwie: aus . dangGrundeh ■ seines fr MTrf ails - zu';0chiießeh\:ißty: ■ offener life
nämlich den. beleidigenden •'Charakte^/der Schrift mit der Begründung , daß dfder. Gesichtspunkt ^ ;■^esakonhteh/unter - den Empfängern einige seih;, die auf : Grund; ihree . Berufs oder, ihr er w elfin § cha ul i che n Ei ns t e iSuiig^ : der- hf "■
'art iger IIilfsmitt el ■' uni ef a 11 ehlffmitand eh::^ nicht f ntseherdehdf.1;seit vpichischnüriseiEihf^
Anstsnds-- und.- Sittenbigrff1chni11sri:'.i: •einpiaugers|^ ;4nschaüungls-^
Ausführungen sind an...-dem ’Mapstab”, atisgericht.et.,. ;deh. das .
. Eei c hege ric ht ■■ ■ und : ihm folge nd auch der Bund e s ge r I chtshöx; ;-i; in feststehender;^^
teilung'- des Begriff s ^.’’.uhzüchtf^^gYygeWf;fs.rri'-1 ii unzüchtig» was dem normalen,;gisuh&ehliüreh^^ der Gesamtheit in geschlechtlicher -Böoht$. d 1 a A n s 1 oh t e n e ihze 1 ner o d e r. kl e ine rerfGruppen t d io na ch .
■ der-:; ei:nen;roder.' ander shläeif elYphfd^^^
■|in|iinsHreit ■ nmchtemag^
Bixr die Era go :- dagegent^
r ■ Bio b chürs:: derA n g ekla an einen anderen' eine'’Ehrenkränkung enthält,^ .kbmnit . es nicht ■ ■ '
da f a W.I ÄAleb.; dir .5lħf£ii^
fassung würde den Begriff dar Beleidigung' in■'■To'edenk.l.icher Weise einengsn, Auch äaf geschlechtsbezogenem Gebiet kann iv^'etaand n;Äöh-renha-ft\..pendelny '.ohne sich unzüchtig zu ver-halten*
d) Der ehrenkränkende Charakter' des Vorgehens der An-geklagten läßt sich ebensowenig mit der JrWägung des
5* Strafsenats verneinen, "die Heranziehung der ar»geprieee-b nen Mittel werde sogar von Ärzten empfohlen, um wegen eineii sonst nicht möglichen Befriedigung der Frau Störungen korpei llcher Art lind des; Cemiits zu vermeiden1!* Solche Fälle einer. möglicherweise:medizinisch begründeten Indikation für die Anwendung der propagierten Mittel besagt nichts für die hier zu beurteilendenFälle., in denen die Empfänger der Schrift, die sich durch ihre Zusendung verletzt fühlten, solche ärztliche Verordnung nicht nachgesucht haben *
e) Die Beleidigung entfällt - entgegen der Annahme
:aes 5 o Strafsenats - auch nicht dadurch, daß die Angeklagte .mit..ihrer.■■Werbung eine ♦ starke, Breitenwirkung erstrebte* Dadurch wird ihre Werbung noch nicht "anonym"0 Daß die Werbernethode der Angeklagten auf eine starke 3reitenwir>ung bedacht war, vermag die Tatsache nicht auszuräumen, daß jede der von ihr a»geschriebenen Personen ihrer Individualität nach Adressat der Schrift war».Daß die Angeklagte im D'cgehris einen Erfolg erzielen wollte oder erzielte, wie er vielleicht auch durch eine öffentliche Werbung für ihre Versandar tikel, etwa durch ein Inserat an ein anonymes Leserpublikum erreichbar gewesen wäre, darf nicht über den rechtlich erheblichen Unterschied ihrer Fropaganöaiaethode gegenüber einer anonymen 'Massenwerbung hinwegtäuechen„
WII
2 o Dem 2 c Strafsenat ist auch insofern beizupflichten, als er in dem Vorbehalt , den die Angeklagte in den TO^erten ihrer beiden Schriften gegenüber dem uninteressierten Leser
macht; kein Hindernis für die Annahme sieht* daß die Schrift dem jeweiligen Empfänger mitgeteilt wurdet.- Denn ob ihre Bitte - wie bei der ersten Schrift -dahin ging; den Leser möge sie ungelesen vernichten,' oder - wie bei ';der.^weilei] Schrift,- dahin verstanden werden kann7 er solle sie nach der Lektüre vernichten^ in.jedem..Dalle bleibt die (Tatsache bestehen, daß die:;Schriften den;Empfängern zugegangen imd damit '"in.'\den ;3braich': ihrer.. Xennthtsmöglichkeit gelangt waren.»
Kach Lage der Dinge bestand überhaupt keine sichere Gewähr ; dafür, daß der Empfänger •• da ssTonvort - zuerst lesen würde» Aber seihst wenn er das tat, bestand nach der Lebenserfahxntng die Möglichkeit;,/ daß er die Schrift /gleichwohlÖffnen und wenigstens überfliegen wüi-de» Jedenfalls vermochte jener
■ VörhehäitiniohtsCan der äußeren Tatsache zu ändern, daß es bei : den Empfängern, die; Strafantrag gegen die Angeklagte■ge-
■ st eilt heb eh, zur Kenntni s des Bro pcLüren inhaIts gekommen
/ist» Im:-’übrigen ist schon das Torwort, für sich allein ge-
nommen, beleidigend, indem, es dem Empfänger in dreister und-
• zudrihgiichar '‘•Welse ansinnt» zu prüfen, ob bei seinem Ge-■_.ßchlechtsieben.;.alle« in Ordnung sei»
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