Auf Grund des § 42 m StGB kann der Richter eine selbständige Sperrfrist auch dann ‘anordnen, wenn der fäter noch keine Fahrerlaubnis besitzt« Auf Grund des § 42 m StGB kann der dichter eine selbständige Sperrfrist auch dann anordnen, wenn der Täter noch keine Fahrerlaubnis besitzt» werfen» Dagegen hält er das Verbot an die Verwaltungsbehörde, der Angeklagten jemals eine Fahrerlaubnis zu erteilen, für unvereinbar mit § 42 m StGB, weil diese Vorschrift sich nur auf Inhaber einer Fahrerlaubnis beziehe* Dort ist die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Zeit verboten worden, obwohl dem Täter die Fahrerlaubnis schon durch ein früheres Urteil mit einer kürzeren Sperrfrist entzogen worden war» In den Gründen sagt der 1» Strafsenat, es bedeute keinen Unterschied, ob der Täter eine Fafl^laübnis überhaupt noch nicht besitze, ob sie durchdie Verwaltungsbehörde widerrufen oder gerichtlich auf Zeit oder für immer entzogen worden sei» Zwar handelt es sich dort nur um den Fall früherer gerichtlicher Entziehung, hier dagegen um den Fall, daß eine Fahrerlaubnis überhaupt noch niemals erteilt worden ist» Aber diese beiden Fälle können nicht verschieden beurteilt werden; auch der vorlegende Senat will das nicht tun» Die den beiden Fällen gemeinsame Rechtsfrage ist, ob der Richter eine Sperrfrist gegen einen Täter anordnen kann, der zur Zeit der Entscheidung keine Fahrerlaubnis hat« Eine solche Frage läßt sich nicht teilen (vgl'auch den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen, 3GHZ 9-,. Die Vorschrift macht es von der Entscheidung des Richters abhängig, ob und wann jemand, der ein Kraftfahrzeugdelikt begangen hat, mit staatlicher Erlaubnis wieder ein Kraftfahrzeug führen darf* Dabei räumt-sie dem Richter einen Vorrang vor der Verwaltungsbehörde ein, die sonst für die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis zuständig ist. Denn die Verwaltungsbehörde ist nicht nur nach § 42 m Ähs 3 Satz 2 StGB und nach § 4 Äbs 3 StVG an das richterliche Urteil- gebunden; sie darf auch nach § 4 Abs 2 StVG während des gerichtlichen Verfahrens den Sachverhalt in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Das erklärt sich jedoch daraus, daß diese Vorschrift nur das Entziehungsverfahren der Verwaltungsbehörde behandelt und-daß ein solches Verfahren nur gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis denkbar ist. Der bei ausführlicher und persönlicher Erörterung mit dem Täter entstandene Gesamteindruck soll nach dem Willen des Gesetzes unmittelbar die Entscheidung auch darüber ergeben, ob und von wann ab die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Täter trotz seiner Straftat wieder tragbar ist. Entscheidung über sämtliche strafrechtlichen Folgen einer mit Strafe bedrohten Handlung«, die im Sinne der Vorschrift des § 42 m mit einem Kraftfahrzeug begangen worden ist, soll einheitlich und durch eine und dieselbe Stelle, das Gericht, gegeben werden, auch damit, bei der Strafhöhe berücksichtigt werden kann, wie es künftig mit der Fahrerlaubnis für den Täter stehen wird« Es wäre deshalb nicht im Sinne des Gesetzes, einen Täter, der ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeugdelikt begeht, besser zu stellen als den Inhaber einer Fahrerlaubnis. Denn hier bestünde - ohne richterliche Sperrfrist -nicht einmal Gewähr dafür, daß die Verwaltungsbehörde vor Erteilung der Fahrerlaubnis etwas von dem Kraftfahrzeugdelikt erführeo Auch wenn immer ein Strafregisterauszug eingeholt wird, so ist daraus allein doch oftV zu ersehen, ob eine Straftat bei oder in Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen worden ist. kaum erträglich, es im wesentlichen vom Ausfall einer vorwiegend technischen Prüfung abhängen zu lassen« ob und wann jemand, der so leichtfertig einen so folgenschweren Unfall verschuldet hat, sich mit staatlicher Erlaubnis wieder ans Steuer setzen darf.Es wäre sinnwidrig, diese Entscheidung - einschließlich der Frage, ob der durch die Straftat erwiesene Leichtsinn entgegensteht - allein der Verwaltungsbehörde zu überlassen, während das Gericht sie treffen müßte, wenn die Angeklagte einen Führerschein hätte * Las ist aber kein Grund, der Verwaltungsbehörde eine Entscheidung zu überlassen, die das Gesetz nach seinem Sinn und Zweck dem Richter übertragen hat. Es ist klar, daß man die Entscheidung darüber, ob 3emend, der ein Kraftfahrzeugdelikt begangen hat, keine Fahrerlaubnis mehr bekommen kann, durch Gesetz sowohl der Verwaltungsbehörde wie dem Strafrichter, der Strafe und Sicherungsmaßnahme verhängen kann, wie beiden übertragen kann, ohne daß dabei der Grundsatz von der Teilung der Gewalten verletzt wird» Es stand also in der Macht des einfachen Gesetzes, den Richter - auch beim Fehlen einer Fahrerlaubnis - mit der Anordnung einer Sperrfrist gegenüber der Verwaltungsbehörde zu betrauen»
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I,
Gesetzs Rechtssatzs
StGB § 42 m - " ^
■ , . 2090 01
Auf Grund des § 42 m StGB kann der Richter eine selbständige Sperrfrist auch dann ‘anordnen, wenn der fäter noch keine Fahrerlaubnis besitzt«
II. Gesetzs GYG § 136 _
Rechtssatzt Will ein Senat ton der Entscheidung eines anderen Senates abweichen, der seinerseits t von-ddr Entscheidung eines anderen Senates ' abgewichen war, ohne den Großen Senat an-zurufen,, so muß er den Großen Senat an- -, * rufen? und zwar auch dann, wenn er zu der ., Rechtsansicht desjenigen Senats zurück-
kehren will, der zuerst entschieden hatte«,
* /, ,/ -{Äbweichung von der bisherigen Recht- , , 1
/, eprechung)»
Aktenzeichens ^ GSSt 2/55 Beschluß' des BGH vom 7« November*1955
In der Strafsache
gegen
die Ehefrau Anni geboren am
wegen fahrlässiger Tötung u»a*
hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 7= November 1955 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr*haCo Weinkauff als Vorsitzender, des Senatspräsidenten Br, Geier sowie der Bundesrichter ProfcBr. Busch, Krumme, Werner, Br. Sauer, Br. Jagusch, Sarstedt und Martin beschlossen;
Auf Grund des § 42 m StGB kann der dichter eine selbständige Sperrfrist auch dann anordnen, wenn der Täter noch keine Fahrerlaubnis besitzt»
- 2
Gründe s
Der 4o Strafsenat hat dem Großen Senat für Strafsachen folgende Rechtsfrage vorgelegt:
i
"Kann auf Grund des § 42 m StGB feine selbständige Sperrfrist angeordnet werden, wenn der Täter noch nie eine Fahrerlaubnis erhalten hatte?"
Io
* ..
Die Angeklagte hatte keine Fahrerlaubnis und keine Übung
im Fahreno Im August 1954 kehrte sie mit einem Begleiter, der einen Führerschein hatte, von einer längeren Geschäftsreise zurücko Dieser Fahrer war übermüdet. Auf einer stark befahrenen Autobahnstrecke übernahm die Angeklagte das Steuer, obwohl sie nicht einmal die Schaltung zu bedienen wußte und sich dabei von ihrem Begleiter helfen lassen mußte« Während der Begleiter einschlief, fuhr sie weiter. Dabei entwickelte sie eine erhebliche Geschwindigkeit. Als-sie dadurch unsicher wurde, bremste sie« Da die Bremse nicht in Ordnung war, kam der Wagen nach rechts ab. Der Begleiter wachte auf und riß das Steuer nach links. Der Wagen geriet auf den mittleren Grünstreifen und auf die Gegenbahn. Dort stieß er mit einem entgegenkommenden Wagen zusammen. Dessen Insassen wurden schwer verletzt; drei von ihnen sind an den Unfallfolgen gestorben.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung In Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Fahren ohne Führerschein verurteilt und der Verwaltungsbehörde für immer untersagt, der Angeklagten eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der 4» Strafsenat will die Revision der Angeklagten, soweit sie sich gegen Schuld- und Strafausspruch richtet, ver-
werfen» Dagegen hält er das Verbot an die Verwaltungsbehörde, der Angeklagten jemals eine Fahrerlaubnis zu erteilen, für unvereinbar mit § 42 m StGB, weil diese Vorschrift sich nur auf Inhaber einer Fahrerlaubnis beziehe*
II.
Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben» Der vorlegende Senat begründet sie damit, daß die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung der Frage durch den Großen Senat erfordere (§ 137 GVG)» Zugleich liegen aber auch die Voraussetzungen des § 136 GVG vor» Die Entscheidung, die der vorlegende Senat für richtig hält, würde von dem Urteil des I» Strafsenats BGHSt 6, 398 abweichen. Dort ist die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Zeit verboten worden, obwohl dem Täter die Fahrerlaubnis schon durch ein früheres Urteil mit einer kürzeren Sperrfrist entzogen worden war» In den Gründen sagt der 1» Strafsenat, es bedeute keinen Unterschied, ob der Täter eine Fafl^laübnis überhaupt noch nicht besitze, ob sie durchdie Verwaltungsbehörde widerrufen oder gerichtlich auf Zeit oder für immer entzogen worden sei»
Zwar handelt es sich dort nur um den Fall früherer gerichtlicher Entziehung, hier dagegen um den Fall, daß eine Fahrerlaubnis überhaupt noch niemals erteilt worden ist» Aber diese beiden Fälle können nicht verschieden beurteilt werden; auch der vorlegende Senat will das nicht tun» Die den beiden Fällen gemeinsame Rechtsfrage ist, ob der Richter eine Sperrfrist gegen einen Täter anordnen kann, der zur Zeit der Entscheidung keine Fahrerlaubnis hat« Eine solche Frage läßt sich nicht teilen (vgl'auch den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen, 3GHZ 9-,. 180 - 182), Der vorlegende Senat will sie verneinen, während der 1» Strafsenat sie bejaht hat o
An der Vorlegungspflicht gemäß § 136 GVG ändert sich auch dadurch nichts, daß die Entscheidung BGHSt 6, 393 ihrerseits von dem wenige Tage zuvor ergangenen, ihm noch nicht bekannten Urteil des 5° Strafsenats 5 StR 497/54 vom 26. Oktober 1954 (GoltdA 1955? 118) abgewichen ist und der vorlegende Senat dieser früheren Entscheidung folgen will. Das Reichsgericht pflegte zwar in solchen Rallen die Vorlegungspflieht zu verneinen (RGSt 58, 19 /24/). Dem kann jedoch nicht gefolgt werdeno Die -vornehmste Aufgabe des Reehtsrügegerichtes ist es, die einheitliche Auslegung des Rechtes zu gewährleisten. Deswegen schreibt der § 136 GVG vor, daß, wenn ein Senat von der Entscheidung eines anderen Senates abweichen will, er die Sache dem Großen Senat vorzulegen hat. Es ist nicht einzusehen, warum diese Pflicht dann entfallen soll, wenn ein Senat bereits von der Entscheidung eines anderen Senates abgewichen ist, ohne den Großen Senat angerufen zu haben, und nun ein weiterer Senat wiederum von dem Senat abweichen will, der zuletzt entschieden hat, mag er dabei auch zu der Rechtsansicht des Senates zurückkehren wollen, der zuerst entschieden hatteo wollte man diese - im Gesetz nicht vorgesehene - Ausnahme zulassen, so würde gerade der Zustand eintreten und unkorrigierbar fortdauern, den der § 136 GVG um der Rechtseinheit willen verhindern will: es würden von einander abweichende Entscheidungen zweier Senate nebeneinander fort-bestehen.
Aus der Entstehungsgeschichte des § 42 m StGB ergibt sich kein Anhalt dafür, daß der Gesetzgeber den Eall eines Täters ohne Fahrerlaubnis bedacht hat» Schon deswegen kommt der bloßen Wortfassung des Gesetzes keine ausschlaggebende Bedeutung zu., In einem solchen Falle tritt vielmehr die Frage nach dem Gesetzessinn ausschlaggebend in den Vordergrund.
Läßt er sich klar und eindeutig ermitteln, so greift er gegen-
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Uber einer nicht völlig geglückten V,'ortfassung ohne weiteres durch . ,
Deshalb ist zunächst nach dem Sinn und Zweck des § 42 m zu fragen. Die Vorschrift macht es von der Entscheidung des Richters abhängig, ob und wann jemand, der ein Kraftfahrzeugdelikt begangen hat, mit staatlicher Erlaubnis wieder ein Kraftfahrzeug führen darf* Dabei räumt-sie dem Richter einen Vorrang vor der Verwaltungsbehörde ein, die sonst für die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis zuständig ist. Denn die Verwaltungsbehörde ist nicht nur nach § 42 m Ähs 3 Satz 2 StGB und nach § 4 Äbs 3 StVG an das richterliche Urteil- gebunden; sie darf auch nach § 4 Abs 2 StVG während des gerichtlichen Verfahrens den Sachverhalt in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. § 4 StVG spricht zwar - anders als § 42 m StGB - nur von dem HInhaber einer Fahrerlaubnis*. Das erklärt sich jedoch daraus, daß diese Vorschrift nur das Entziehungsverfahren der Verwaltungsbehörde behandelt und-daß ein solches Verfahren nur gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis denkbar ist. Die Sperrfrist 'des § 42 m StGB dagegen bezieht sich auf das Srteilungs verfahreno
Diese Regelung geht erkennbar davon aus, daß für die Gesamtbeurteilung von Straftaten und ihren Folgen das gericht liehe Verfahren vorzugsweise geeignet ist. Es kommt hier auf eine charakterliche Würdigung des Täters und oft auf Einzelheiten der Begehung an, die in einer mündlichen, stark mit schützenden Formen ausgestatteten Hauptverhandlung eingehender aufgeklärt werden können als im Verwaltungsverfahren. Der bei ausführlicher und persönlicher Erörterung mit dem Täter entstandene Gesamteindruck soll nach dem Willen des Gesetzes unmittelbar die Entscheidung auch darüber ergeben, ob und von wann ab die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Täter trotz seiner Straftat wieder tragbar ist. Die
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Entscheidung über sämtliche strafrechtlichen Folgen einer mit Strafe bedrohten Handlung«, die im Sinne der Vorschrift des § 42 m mit einem Kraftfahrzeug begangen worden ist, soll einheitlich und durch eine und dieselbe Stelle, das Gericht, gegeben werden, auch damit, bei der Strafhöhe berücksichtigt werden kann, wie es künftig mit der Fahrerlaubnis für den Täter stehen wird«
Diese Erwägungen sind der gesetzlichen Regelung zu entnehmen. Ohne sie sind § 42 m StGB und § 4 StVG nicht zu verstehen und nicht richtig auszulegen. Es sind Zweckmäßigkeits-gründe nicht des Richters, sondern des Gesetzes selbst, und deshalb leitend für eine zutreffende .Auslegung des Gesetzes«»
Sie gelten unabhängig davon, ob der* Täter eine Fahrerlaubnis hat oder nicht. Es wäre deshalb nicht im Sinne des Gesetzes, einen Täter, der ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeugdelikt begeht, besser zu stellen als den Inhaber einer Fahrerlaubnis. Läßt § 4 StVG schon das Entziehungsverfahren der Verwaltungsbehörde hinter das gerichtliche Verfahren zurücktreten, so muß das für das Erteilungsverfahren erst recht gelten. Denn hier bestünde - ohne richterliche Sperrfrist -nicht einmal Gewähr dafür, daß die Verwaltungsbehörde vor Erteilung der Fahrerlaubnis etwas von dem Kraftfahrzeugdelikt erführeo Auch wenn immer ein Strafregisterauszug eingeholt wird, so ist daraus allein doch oftV zu ersehen, ob eine Straftat bei oder in Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen worden ist. Zwar würde sich das aus einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein (§ 24 Abs 1 Hr 1 StVG) ohne weiteres ergeben; aber je schwerer die Tat ist, desto näher liegt es, das Verfahren wegen Vergehens gegen § 24 StVG gemäß § 154 StFO einzustellen.
Fahrer ohne Fahrerlaubnis sind oft besonders gefährlich; gerade der vorliegende Fall ist dafür bezeichnend«, Es wäre
kaum erträglich, es im wesentlichen vom Ausfall einer vorwiegend technischen Prüfung abhängen zu lassen« ob und wann jemand, der so leichtfertig einen so folgenschweren Unfall verschuldet hat, sich mit staatlicher Erlaubnis wieder ans Steuer setzen darf. Es wäre sinnwidrig, diese Entscheidung - einschließlich der Frage, ob der durch die Straftat erwiesene Leichtsinn entgegensteht - allein der Verwaltungsbehörde zu überlassen, während das Gericht sie treffen müßte, wenn die Angeklagte einen Führerschein hätte *
Es kann nicht eingewendet werden, bei Tätern, die ohnehin schon ohne Führerschein gefahren sind, sei die Anordnung einer Sperrfrist, unwirksame Auch die Entziehung einer Fahrerlaubnis hindert den Verurteilten nicht schlechthin am Fahren? trotzdem schreibt das Gesetz sie vor, Sie erschwert zu dem mindesten das Halten eines eigenen Kraftfahrzeugs ohne Fahrer und macht das Mieten eines Kraftfahrzeugs zu dem Selbstfahren praktisch fast unmöglich. Liese Wirkungen erreicht auch die Sperrfrist»
Las Gericht kann freilich nicht auf "Entziehung der Fahrerlaubnis" erkennen, wo eine Fahrerlaubnis weder vorhanden noch jemals vorhanden gewesen ist. Aber das hindert die Anordnung einer Sperrfrist nicht„ Im Regelfall bildet die Entziehung zusammen mit der Sperrfrist eine einzige, einheitliche Maßregel. Las ist aber kein Grund, der Verwaltungsbehörde eine Entscheidung zu überlassen, die das Gesetz nach seinem Sinn und Zweck dem Richter übertragen hat. Wo die Entziehung gegenstandslos wäre, hat es bei der bloßen Sperrfrist sein Bewenden.
Las Gesetz widerspricht in dieser Auslegung auch nicht dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Lieser Grundsatz will übermäßige Machtzusammenballungen bei einer der staatlichen Gewalten verhindern. Er ist aber mit mannigfachen Aufgabenüberschneidungen der Gewalten durchaus vereinbar und zieht
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keine streng formalen Zuständigkeitsgrenzen zwischen ihnen»
Es ist klar, daß man die Entscheidung darüber, ob 3emend, der ein Kraftfahrzeugdelikt begangen hat, keine Fahrerlaubnis mehr bekommen kann, durch Gesetz sowohl der Verwaltungsbehörde wie dem Strafrichter, der Strafe und Sicherungsmaßnahme verhängen kann, wie beiden übertragen kann, ohne daß dabei der Grundsatz von der Teilung der Gewalten verletzt wird» Es stand also in der Macht des einfachen Gesetzes, den Richter - auch beim Fehlen einer Fahrerlaubnis - mit der Anordnung einer Sperrfrist gegenüber der Verwaltungsbehörde zu betrauen»
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, zu entscheiden:
“Wenn der Täter noch nie eine Fahrerlaubnis erhalten hatte, findet § 42 m StGB keine Anwendung .Tf
Er legt entscheidendes Gewicht darauf, daß § 42 m StGB diesen Fall nicht ausdrücklich erwähnt»
Weinkauff
Werner
Dr. Geier Br, Sauer
Busch Jagusch
Krumme
Martin
Sarstedt