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BGH · GS St 2/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: GS St 2/53

1948 ist mit Art 103 Abs 3 des Grund ge s e t2 es' i insoweit- nicht vereinbar k als er die. Wieder--' aufnähme des Verfahrens zu Ungunsten 's.) eines zu Strafe Verurteilten, 20 Art 103 Abs 3 GrundG steht der nochmaligen Ab-. § 10 des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 23* März 1948 ist mit Art 103 Abs 3 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als er die Wieder au f nähme des Verfahrens zu üngunsten der konkurrierenden Gesetzgebung gehört, § 10 UnrBesG stimmt überein mit § 8 der Verordnung des Zentraljustiz-amts für die Britische Zone vom 23= Mai 1947 (VQBl BrZ 1947. 2, ) Es fragt sich, ob § 10 UnrBesG nicht auch als Bundesrecht durch die Wiedereinführung der einheitlichen Strafprozessordnung beseitigt worden ist„ Das ist indes zu verneineno Die Wiederaufnahnebestimmungen der Strafprozessordnung gehen als allgemeineres, wenn auch späteres Gesetz dem § 10 UnrBesG als dem früheren besonderen Gesetz nicht ohne weiteres vor. Das Gesetz zur Wiederherstellung, der Rechtseinheit hat zwar zahlreiche andere Vorschriften, J nicht aber den § 10 UnrBesG ausdrücklich aufgehoben! Auch muss berücksich-' tigt werden, dass die Wiederaufnahmevorschriften der Strafprozessordnung schon vor dem Vereinheitlichungsgesetz neben den Sonderbestimmungen der § 10 UnrBesG, § 8 VO d ZJA BrZ vom 2J, Mai 1947 gegolten haben, wenn auch in nicht ganz einheitlicher Form, 3, ) Daraus, dass in der vorliegenden Sache das Landgericht aui-Grund des § 10 UnrBesG am 28« Oktober 1948 gemäss § 370 StPO rechtskräftig die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet hat, folgt nicht,'.dass im Fortgang des Verfahrens nicht geprüft werden dürfte, ob der inzwischen' in Kraft getretene Art 103 Abs 3 GrundG den § 10 UnrBesG rechtsunwxrksam gemacht hat <> 4 * * 4, } Das Bundesverfassungsgericht prüft nach seiner ständigen Rechtsprechung (3Ve.rfG E 2, 124) Gesetze, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, dem 24« Mai 19491 verkündet wurden, nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nach» Der Grosse Senat kann daher diese Prüfung in Bezug auf das UnrBesG vom 23. 5») Der 1„ Strafsenat will den Grossen Senat nur mit der Frage befassen, ob § 10 UnrBesG sich mit Art 103 Abs 3 GrundG vereinen lasse» V/egen der Auslegung des Art 139 GrundG hat er eine Entscheidung des Grossen Senats nicht für erforderlich' gehalten. Denn die Frage der Vereinbarkeit mit Art 103 Abs 3 GrundG wäre gegenstandslos, wenn § 10 UnrBesG "zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus» erlassen wäre und deshalb gemäss Art 139 GrundG von den Bestimmungen des•Grundgesetzes, also auch von Art 103 Abs 3 GrundG nicht berührt würde,, Jedoch ist dem 1» Strafsenat darin beizustinmen, dass Art 139 GrundG sich nur auf die Vorschriften über die sogenannte Entnazifizierung bezieht 3 Das ergibt zunächst die Entstehungsgeschichte» Im Parlamentarischen llat schlug der damalige Abgeordnete Dr» Heuss vor, die Worte "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Kilitarismus* in Anführung set- : sen, um kiarzustellen, "dass es sich um die im Zusammenhang mit dem Kontrollratsgese t z erlassenen Gesetze handelt"„ Dementsprechend sind dann die Anführungszeichen eingefügt worden, die einen anderen erkennbaren Sinn nicht haben3 Mit dem "Kontrollratsgesetz" war, Wie die vorangegangenen Aus-schussberatungen erkennen lassen, die. Auch die deutschen Gesetze, die zur Ausführung dieser Kontrollrats-* direktive in den Ländern der amerikanischen Besatzungszone ergangen waren, trugen die Bezeichnung "Gesetz zur'Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus” «. achtung des Rechts den Rechtsstaat wieder zu begründen und zt sichern-. Deswegen bekennt es sich zu übergesetzlichen, auch den Verfassungsgesetzgeber selbst bindenden Grundrechten (Are 1 und 19} und deswegen entzieht es die grundlegenden Normen des Rechtsstaats jeder Änderung durch den Gesetzgeber, auch den Verfassungsgesetzgeber (Artt 20, 28, 79 GrundG), Der Art 139 GrundG kann daher nicht so ausgelegt werden, dass er trotzdem die von ihm betroffene Menschengruppe dauernd und in beliebigem Umfange von dem Schutz der Grundrechte und der sonstigen rechtsstaatlichen Sicherungen entblössen wolle, Zu diesen Sicherungen gehört auch die Vorschrift des Art 103 Abs 3 GrundG; die durch sie gewährleiste te Rechtssicherheit kann selbst nicht im Wege' des Art 18 GrundG verwirkt werden» Der Art 139 GründG hat daher erkennbar nur den Sinn, es rechtlich zu ermöglichen, durch den e: maligen Akt der "Entnazifizierung" den staatlichen, politischen und Wirtschaft1lohen Einfluss solcher Personen zu be-} schneiden, von denen eine ernsthafte Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats zu befürchten war» Sine weitergehende Bedeutung kommt ihm nicht zu» Gerade das sollte durch, den oben erwähnten Antrag des Abgeordneten Heuss klargestellt werden; haft geltenden Satz des StrafVerfahrensrechts abgesehen,, dass nicht ein neues Verfahren wegen einer Tat stattfinden dürfe, »über welche gegen denselben Angeklagten bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist” (RGSt 2, 347] Schon in dieser ersten Entscheidung aus dem Jahre 1S80 berief das Reichsgericht sich; auf eine lange rechts--geschichtliche Überlieferung dieses Satzes in der Vorm ,!ne bis in idem»«. Es hat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten,“ dass es sich hier "nicht nur um einen sach-lichrechtlichen Schutz des bereits bestraften Täters gegen eine erneute Bestrafung wegen derselben Tat"., sondern um ein Yerfahrenshindernis handele (so zuletzt RGSt 72, 102)o Riese ansicht ist auch in der Wissenschaft des Strafe verfahrehsrecuts völlig herrschend geworden. ■> Er wurde aus dem Zusammenhang der Strafprozessordnung hergeleitet und kraft allgemeiner Rechtsüberzeugung als ein Teil des geltenden Verfahrensrechts angewendet, Der Gesetzgeber war aber nich gehindert , ihn einzuschränken» Seit langem hergebracht waren eie gesetzlichen Einschränkungen dieses Satzes im Wie-deraufnahmerecht (StPO §§ 359 ff), die für gewöhnliche Zei Verhältnisse gedacht waren. Bis zu dem Inkrafttreten des Grün gesetzes bestanden aber auch keine Bedenken dagegen, dass die seit 19A5 zuständige Landesgesetzgebung den Satz {(ne bis in idem" in besonderen Ausnahmevorsehriften durchbrach um eine gerechte Bestrafung des in den vergangenen Jahren entweder .gar nicht' oder doch nicht angemessen gesühnten Unrechts zu ermöglichen. der Übergangszeit konnte dem Gesetzgeber eine solche Aiisn ahmere ge lung erforderlich erscheinen, um zunächst durch gerechte Sühne vergangener Schuld dem nunmehr zu errichtenden Rechtsstaat den Boden z bereiten« • Diese Angriffe wurden jeder rechtsstaatlichen Sicherung, auch im Bewusstsein der Juristen, um so gefährlicher, als sie sich stets auf den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit gegenüber toten-förmlichen Bindungen zu berufen pflegten*- Diesen Gefahren musste und wollte das Grundgesetz begegnen. Dass Art 103 Abs 3 GrundG nur von mehrmaliger "Bestrafung17 und nicht von mehrmaliger "Aburteilung" spricht , ist nicht von entscheidender Bedeutung, Dass damit .etwa die Rechtskraft zugunsten Breigesprochener von der verfassungskräftigen Sicherung ausgenommen- werden sollte, kann -unmöglich angenommen werdenDenn der rechtskräftig Breigesprochene braucht und verdient in genau demselben Masse Schutz gegen eine nochmalige Wieueraufrol'lung des Verfahrens gegen ihn wie der rechtskräftig Verurteilte* Die Vorschrift hat daher auch alle Beratungen der Ausschüsse und .des" Plenums ohne sachliche Erörterung durchlaufen.-' Auch de '.rechts ge schient liehe Anstoss für das Verbot neuer Bestra-fung bezog sich ebensowohl auf Bälle der rechtskräftigen ,.Freisprechung wie auf Fälle der rechtskräftigen Bestra,- -fung* Die vorangegangene V'illktirherrschaft war gerade aueft Dadurch gekennzeichnet gewesen, dass "der Freispruch des Richters dem Freigesprochenen die Freiheit nicht mehr verschaffte" (Baders Die deutschen Juristen, 1947? S 14£ ähnlich Eb".Schmidt aaO S 429)', Dem Grundgesetzgeber kann nich unterstellt werden, dass er - wenn er schon dem Satze "ne bis in idem" Terfassungskraft verlieh - nicht auch diesem Missbrauch hätte steuern wollen« Der Wortlaut des Art 103 Abs 3 GrundG bildet deshalb keinen Grund dafür,- die beiden Fragen, die der 1* Strafsenat gestellt hat, verschieden z beantworten. Gegenständ, sei ner 5elung , nb 1 ? Es wird nur darauf äbgestellt, dass der Freispruch oder das Strafmass auf ''politische Gründe" zurückzuführen seil Das erklärt sich aus dem Bestreben, frühere unsachliche politische Einflüsse auf die Strafrechtspflege rückgängig zu machen und ihnen gegenüber die wahre Gerechtigkeit wieder zur Geltung zu bringen. Die Art, in der 1933 - 1945 "politische Gründe" auf ein Strafverfahren einwirken konnten, entzog sich, eben jedem Versuch klarer Umgrenzung. gar nicht• Denn da "politische Gründe" von Rechts wegen einen Einfluss auf den Freispruch oder auf das Strafmass nicht hätten haben dürfen, so hätten die Richter sich einer Rechtsbeugung schuldig gemacht, wenn sie ihnen nachweislich einen solchen Einfluss eingeräumt hätten. In solfj eben Fällen läge der Fall des § 362 Nr 3 StPO vor, so dass] das Verfahren auch ohne besondere Vorschrift wieder aufgeff nominen werden könnte. An diese Fälle ist in § 1.0 UnrBesG nicht gedacht5 vielmehr sollte gerade der in einem ordnungsgemässen Verfahren zu führende Nachweis, dass "politische Gründe" eine' Rolle gespielt hätten, entbehrlich ge-| macht werden» Die Vorschrift gewann ihre eigentliche Bedei tung gerade dadurch, dass hier eine mehr oder weniger un- J bestimmte, auf einem allgemeinen Eindruck von der damaliger. Eben das widerspricht in der inzwischen durch d-as Grundgesetz wieder begründeten förmlichen Ordnung den Erfordernis sen normaler rechtsstaatlicher Strafrechtspflege und untei scheidet den § 10 VnrBssG von einer \Yiederaufnahmevorschl der herkömmlichen Arth, Hach, alledem ist die Bestimmung; soweit sie die Wie-.'

Zitierte Normen: § 362 StPO
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Volltext der Entscheidung

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Aktenzeichens GS St 2/53
Besclii* des BGH vom 9., Dezember 1933
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I
GS st WW.
Be s c h 1 u s s
In der Strafsache
 gegen
L) den Winzer Matthias M boren am
 aus Oj
2.;) den Winzer und Landwirt Heinrich J
#0 deiitlfjLÄzer. Hilcolausv.y .ren am
4,) den Kraftfahrer Matthias H dort geboren am HHHHHHfl
5..) den Küfer und Landwirt Matthias B' &dort geboren am
 Ir, dort ge-
ars'
j dört':'':;gebi6-aus Cu aus
 wegen Körperverletzung mit lodesfolge
 hat der Grosse Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Ober bundesanwal ts in der Sitzung vom 9. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundes-' gerichtshö’fs Br,h,cs Weihkauff als Vorsitzenden, der Senats-prasidenten Pr„■ 'Groß und fo:h,koeficke';1 söWie der Bundesrichter i)rb Koeniger, Prof„Pr- Busch, Glanzmann, Dr» JaguschP Dr,Baidus und Sarstedt beschlössenr
§ 10 des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 23* März 1948 ist mit Art 103 Abs 3 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als er die Wieder au f nähme des Verfahrens zu üngunsten
. a) eines zu Strafe Verurteiltenj : ' b) eines Freigesprochenen
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■den -damals'‘handlungsunf ähigen Reichsgesetzgeber Reichs-
i‘ © c tot and ern <	: AuC:h s Ol	che	Re ent set ziungen erklärt			Art '125 .
GrundG ihr Buu	:idei:n;c'ht	:r';'w	enn	rut - l r _ z c -c i i ^ ca	■y>	konkurrie-"
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der konkurrierenden Gesetzgebung gehört, § 10 UnrBesG stimmt überein mit § 8 der Verordnung des Zentraljustiz-amts für die Britische Zone vom 23= Mai 1947 (VQBl BrZ 1947. 65.) » 3)emit ist auch das Erfordernis einheitlicher Geltung mindestens innerhalb einer Besätzungszone erfüllt,
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2,	) Es fragt sich, ob § 10 UnrBesG nicht auch als Bundesrecht durch die Wiedereinführung der einheitlichen Strafprozessordnung beseitigt worden ist„ Das ist indes zu verneineno Die Wiederaufnahnebestimmungen der Strafprozessordnung gehen als allgemeineres, wenn auch späteres Gesetz dem § 10 UnrBesG als dem früheren besonderen Gesetz nicht ohne weiteres vor. Das Gesetz zur Wiederherstellung, der Rechtseinheit hat zwar zahlreiche andere Vorschriften, J nicht aber den § 10 UnrBesG ausdrücklich aufgehoben! Es hätte nahegelegen, auch diese Bestimmung zu erwähnen, wenn sie hätte beseitigt werden sollen! Auch muss berücksich-' tigt werden, dass die Wiederaufnahmevorschriften der Strafprozessordnung schon vor dem Vereinheitlichungsgesetz neben den Sonderbestimmungen der § 10 UnrBesG, § 8 VO d ZJA BrZ vom 2J, Mai 1947 gegolten haben, wenn auch in nicht ganz einheitlicher Form,
3,	) Daraus, dass in der vorliegenden Sache das Landgericht aui-Grund des § 10 UnrBesG am 28« Oktober 1948 gemäss § 370 StPO rechtskräftig die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet hat, folgt nicht,'.dass im Fortgang des Verfahrens nicht geprüft werden dürfte, ob der inzwischen' in Kraft getretene Art 103 Abs 3 GrundG den § 10 UnrBesG rechtsunwxrksam gemacht hat <> 4 * *
4,	} Das Bundesverfassungsgericht prüft nach seiner
 ständigen Rechtsprechung (3Ve.rfG E 2, 124) Gesetze, die
 vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, dem 24« Mai 19491
verkündet wurden, nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nach» Der Grosse Senat kann daher diese Prüfung in Bezug auf das UnrBesG vom 23. März 1948 selbst vornehmen»
5») Der 1„ Strafsenat will den Grossen Senat nur mit der Frage befassen, ob § 10 UnrBesG sich mit Art 103 Abs 3 GrundG vereinen lasse» V/egen der Auslegung des Art 139 GrundG hat er eine Entscheidung des Grossen Senats nicht für erforderlich' gehalten. Indessen muss der Grosse Senat auch hierüber entscheiden. Denn die Frage der Vereinbarkeit mit Art 103 Abs 3 GrundG wäre gegenstandslos, wenn § 10 UnrBesG "zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus» erlassen wäre und deshalb gemäss Art 139 GrundG von den Bestimmungen des•Grundgesetzes, also auch von Art 103 Abs 3 GrundG nicht berührt würde,,
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Jedoch ist dem 1» Strafsenat darin beizustinmen, dass Art 139 GrundG sich nur auf die Vorschriften über die sogenannte Entnazifizierung bezieht 3
Das ergibt zunächst die Entstehungsgeschichte» Im Parlamentarischen llat schlug der damalige Abgeordnete Dr» Heuss vor, die Worte "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Kilitarismus* in Anführung	set-	:
sen, um kiarzustellen, "dass es sich um die im Zusammenhang mit dem Kontrollratsgese t z erlassenen Gesetze handelt"„ Dementsprechend sind dann die Anführungszeichen eingefügt worden, die einen anderen erkennbaren Sinn nicht haben3 Mit dem "Kontrollratsgesetz" war, Wie die vorangegangenen Aus-schussberatungen erkennen lassen, die. Kontrollratsdirekfive Nr 24 über die "Entfernung von Nationalsozialisten usw, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen" gemeint. Auch die deutschen Gesetze, die zur Ausführung dieser Kontrollrats-* direktive in den Ländern der amerikanischen Besatzungszone
 ergangen waren, trugen die Bezeichnung "Gesetz zur'Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus” «. Damit steht der hier zu erörternde § 10 UnrBesG nicht "in Zusammenhang"
Zu demselben Ergebnis kommt man, wenn man nach dem sacl liehen Sinn des Art 139 im Zusammenhang des Grundgesetzes fragt . Ausnahme Vorschriften sind in der Regel eng auszulegen. Das gilt in besonderem Masse für Bestimmungen, die verfassungsmässig gewährleistete Grundrechte einschränken« Vgl die Entscheidung des Bayer» Verfassungsgerichtshofes vom 24« April 1950 VGH 3, II 28, 48» Das geschichtliche Anliegen des Grundgesetzes war es, nach einer Zeit grober Miss! achtung des Rechts den Rechtsstaat wieder zu begründen und zt sichern-. Deswegen bekennt es sich zu übergesetzlichen, auch den Verfassungsgesetzgeber selbst bindenden Grundrechten (Are 1 und 19} und deswegen entzieht es die grundlegenden Normen des Rechtsstaats jeder Änderung durch den Gesetzgeber, auch den Verfassungsgesetzgeber (Artt 20, 28, 79 GrundG), Der Art 139 GrundG kann daher nicht so ausgelegt werden, dass er trotzdem die von ihm betroffene Menschengruppe dauernd und in beliebigem Umfange von dem Schutz der Grundrechte und der sonstigen rechtsstaatlichen Sicherungen entblössen wolle, Zu diesen Sicherungen gehört auch die Vorschrift des Art 103 Abs 3 GrundG; die durch sie gewährleiste te Rechtssicherheit kann selbst nicht im Wege' des Art 18 GrundG verwirkt werden» Der Art 139 GründG hat daher erkennbar nur den Sinn, es rechtlich zu ermöglichen, durch den e: maligen Akt der "Entnazifizierung" den staatlichen, politischen und Wirtschaft1lohen Einfluss solcher Personen zu be-} schneiden, von denen eine ernsthafte Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats zu befürchten war» Sine weitergehende Bedeutung kommt ihm nicht zu» Gerade das sollte durch, den oben erwähnten Antrag des Abgeordneten Heuss klargestellt werden;
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haft geltenden Satz des StrafVerfahrensrechts abgesehen,, dass nicht ein neues Verfahren wegen einer Tat stattfinden dürfe, »über welche gegen denselben Angeklagten bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist” (RGSt 2,
347] Schon in dieser ersten Entscheidung aus dem Jahre 1S80 berief das Reichsgericht sich; auf eine lange rechts--geschichtliche Überlieferung dieses Satzes in der Vorm ,!ne bis in idem»«. Es hat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten,“ dass es sich hier "nicht nur um einen sach-lichrechtlichen Schutz des bereits bestraften Täters gegen eine erneute Bestrafung wegen derselben Tat"., sondern um ein Yerfahrenshindernis handele (so zuletzt RGSt 72,
 102)o Riese ansicht ist auch in der Wissenschaft des Strafe verfahrehsrecuts völlig herrschend geworden. Es ist also der Grundgedanke der -Rechtskraft, der seit Jahrzehnten mit diesem Satze ausgedrückt zu werden pflegt.
Eis zu dem Inkrafttreten des Grundgesetzes hatte der Sat "ne bis in idem" meine ■ er ras suuga.craf'c ■> Er wurde aus dem Zusammenhang der Strafprozessordnung hergeleitet und kraft allgemeiner Rechtsüberzeugung als ein Teil des geltenden Verfahrensrechts angewendet, Der Gesetzgeber war aber nich gehindert , ihn einzuschränken» Seit langem hergebracht waren eie gesetzlichen Einschränkungen dieses Satzes im Wie-deraufnahmerecht (StPO §§ 359 ff), die für gewöhnliche Zei Verhältnisse gedacht waren. Bis zu dem Inkrafttreten des Grün gesetzes bestanden aber auch keine Bedenken dagegen, dass die seit 19A5 zuständige Landesgesetzgebung den Satz {(ne bis in idem" in besonderen Ausnahmevorsehriften durchbrach um eine gerechte Bestrafung des in den vergangenen Jahren entweder .gar nicht' oder doch nicht angemessen gesühnten Unrechts zu ermöglichen. Gerade in. der Übergangszeit konnte dem Gesetzgeber eine solche Aiisn ahmere ge lung erforderlich erscheinen, um zunächst durch gerechte Sühne vergangener Schuld dem nunmehr zu errichtenden Rechtsstaat den Boden z bereiten« •
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Umfange -. gefordert (aaO S 401)., Diese Angriffe wurden jeder rechtsstaatlichen Sicherung, auch im Bewusstsein der Juristen, um so gefährlicher, als sie sich stets auf den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit gegenüber toten-förmlichen Bindungen zu berufen pflegten*- Diesen Gefahren musste und wollte das Grundgesetz begegnen.
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Dass Art 103 Abs 3 GrundG nur von mehrmaliger "Bestrafung17 und nicht von mehrmaliger "Aburteilung" spricht , ist nicht von entscheidender Bedeutung, Dass damit .etwa die Rechtskraft zugunsten Breigesprochener von der verfassungskräftigen Sicherung ausgenommen- werden sollte, kann -unmöglich angenommen werdenDenn der rechtskräftig Breigesprochene braucht und verdient in genau demselben Masse Schutz gegen eine nochmalige Wieueraufrol'lung des Verfahrens gegen ihn wie der rechtskräftig Verurteilte* Die Vorschrift hat daher auch alle Beratungen der Ausschüsse und .des" Plenums ohne sachliche Erörterung durchlaufen.-' Auch de '.rechts ge schient liehe Anstoss für das Verbot neuer Bestra-fung bezog sich ebensowohl auf Bälle der rechtskräftigen ,. Freisprechung wie auf Fälle der rechtskräftigen Bestra,- -fung* Die vorangegangene V'illktirherrschaft war gerade aueft Dadurch gekennzeichnet gewesen, dass "der Freispruch des Richters dem Freigesprochenen die Freiheit nicht mehr verschaffte" (Baders Die deutschen Juristen, 1947? S 14£ ähnlich Eb".Schmidt aaO S 429)', Dem Grundgesetzgeber kann nich unterstellt werden, dass er - wenn er schon dem Satze "ne bis in idem" Terfassungskraft verlieh - nicht auch diesem Missbrauch hätte steuern wollen« Der Wortlaut des Art 103 Abs 3 GrundG bildet deshalb keinen Grund dafür,- die beiden Fragen, die der 1* Strafsenat gestellt hat, verschieden z beantworten. Auch die im Schrifttum durchaus herrschende Ansicht nimmt an, dass Art 103 Abs 3 GrundG schlechthin di mehrmalige Aburteilung, sowohl Verurteilter als auch Freig’ sproebener, verbieten will (Koltkctten im Bonner Kommentar-II 4 a s- C: d zu Art 103 GrundGs von Marigoldt 4- zu Art 103
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dafür gegeben, 'Das Verbot* eine mehrmalige' 'Aburteilung
 derselben Tat	bür	cü Gesetz ei	.ns	ufü irren f. 'wb	erde. aber.■	'1 ed	er
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Hinzu kommt» dass die Gruppe der von § 10 UnrBesG
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betroffenen Entscheidungen nicht durch klare und fest um-rissene Merkmale gekennzeichnet wird,. Es wird nur darauf äbgestellt, dass der Freispruch oder das Strafmass auf ''politische Gründe" zurückzuführen seil Das erklärt sich aus dem Bestreben, frühere unsachliche politische Einflüsse auf die Strafrechtspflege rückgängig zu machen und ihnen gegenüber die wahre Gerechtigkeit wieder zur Geltung zu bringen. Die Art, in der 1933 - 1945 "politische Gründe" auf ein Strafverfahren einwirken konnten, entzog sich, eben jedem Versuch klarer Umgrenzung. Soweit die "politischen Gründe" in äusseren Vorgängen bestanden,- die einem •Beweis Im'Wiederaufnahmeverfahren zugänglich gewesen wären, bedurfte es einer Vorschrift wie des § 10 UnrBes.G gar nicht• Denn da "politische Gründe" von Rechts wegen einen Einfluss auf den Freispruch oder auf das Strafmass nicht hätten haben dürfen, so hätten die Richter sich einer Rechtsbeugung schuldig gemacht, wenn sie ihnen nachweislich einen solchen Einfluss eingeräumt hätten. In solfj eben Fällen läge der Fall des § 362 Nr 3 StPO vor, so dass] das Verfahren auch ohne besondere Vorschrift wieder aufgeff nominen werden könnte. An diese Fälle ist in § 1.0 UnrBesG nicht gedacht5 vielmehr sollte gerade der in einem ordnungsgemässen Verfahren zu führende Nachweis, dass "politische Gründe" eine' Rolle gespielt hätten, entbehrlich ge-| macht werden» Die Vorschrift gewann ihre eigentliche Bedei tung gerade dadurch, dass hier eine mehr oder weniger un- J bestimmte, auf einem allgemeinen Eindruck von der damaliger. Recht sanwendung beruhende Vermutung genügen sollte. Eben das widerspricht in der inzwischen durch d-as Grundgesetz wieder begründeten förmlichen Ordnung den Erfordernis sen normaler rechtsstaatlicher Strafrechtspflege und untei scheidet den § 10 VnrBssG von einer \Yiederaufnahmevorschl der herkömmlichen Arth,
 Hach, alledem ist die Bestimmung; soweit sie die Wie-.' deraufnähme des Verfahrens zu. Ungunst erd eines zu Strafe Verurteilten oder eines Breigesproebenen zulässt ? mit Art 105 A'bs' j, 'llründG ''hiciit '.vereinbar i'l	1
Weinkauff . • Groß Dr,;Moericke ... . Koeniger :	1	Busch
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