§ 240 StGB'muss der Täter die Tatumstände des § 240 Abs 1 StGB, zu denen die Rechtswidrigkeit nicht gehört« kennen und ausserdem das Bewusstsein haben oder bei gehöriger Anspannung des Gewissens haben können, mit der Nötigung unrecht zu tun» . Io) Gehört bei § 240 StGB nF zur Schuld nicht nur die Kenntnis der Tatsachen des § 240 Abs 2, sondern auch das Bewusstsein, dass die Tat rechtswidrig ist? Unterlassung gekennzeichnet wird, kein weiteres ihr 'Unrecht erst begründendes Merkmal hinzu» Vielmehr sagt es nur etwas Selbstverständliches: dass die Verwirklichung des Tatbestandes rechtswidrig sein müsse, wenn sie Gegenstand des Schuldvorwurfes und der Bestrafung sein solleQ Das bedarf im Grunde keiner Erwähnung im Strafgesetz und wird auch in der überwiegenden Mehrzahl der Strafgesetze nicht erwähnt o Wird es dennoch erwähnt, so kommt dem keine andere Bedeutung zu als die eines Hinweises auf den für alle Ver-brechenstatbestände geltenden Satz« dass die Verwirklichung des Tatbestandes nicht immer rechtswidrig ist»' In der Regel ist sie nur dann nicht rechtswidrig« wenn die tatbe- Für den § 240 trifft diese Einschränkung allerdings nicht zu, Der Gesetzgeber hat nach dem Vorbild des schweizerischen Strafgesetzbuchs die Grenzen des Hötigungstatbestandes soweit gezogen, dass er nunmehr auch ungezählte Fälle des täglichen Lebens erfasst, in denen die Nötigung trotz Drohung' mit einen empfindiichen Übel für das natürliche Eechtsgefühl rechtmässig ist5 die Rechtmässigkeit jedoch nicht aus einer besonderen rechtfertigenden Gsgennorm hergeleitet werden kanru Eier fällt deshalb den Pachter die Aufgabe zu. der Gewalt oder Drohung zu dem durch die Nötigung angestrebten Zweck, die nach- richtigem allgemeinem urteil sittlich zu mißbilligen ist« Auch ohne diese Anleitung müsste der Richter so oder ähnlich verfahren, wie denn dem liotigungs-tatbestand des schweizerischen Strafgesetzbuches weder eine solche Rechtswidrigkeitsregel angeschlossen' noch das Merkmal der Rechtswidrigkeit, eingefügt ist« Wenn der deutsche Strafgesetzgeber es für zweckmässig erachtet, mit diesen Hinweisen der Schwierigkeit der Aufgabe Rechnung zu tragen, Recktswidrigkeit nicht zu einem 'Tatbestandsmerk mal9 auf das sich der Vorsatz beziehen inüsste0 Es bleibt' vielmehr ein ausserhalb des Tatbestandes stehendes« ihn wertendes allgemeines Verbrechensmerkiualo Die Rechtswidrigkeitsregel in Abs 2 gibt nur ;I.Iaß für die objektive Rechtswidrigkeit. tut» Sein 'Rille ist nicht auf;die Verwirklichung des Tatbestandes gerichtete Weil der Tatvorsatz fehlt« kann er wegen vorsätzlicher Tatbegehung nicht be-straft werden»- Beruht: der Irrtum, auf Fahrlässigkeit, so ist Bestrafüng raöglich, wenn auch die fahrlässige Verwifk-lichung des Tatbestandes mit Strafe bedroht isto Dagegen betrifft der Irrtum über:die Rechtswidrigkeit das Verboten sein der ta.tbestandsmässigen Handlung0 Der Täter v/eiss,: ; was er tut, nimmt aber irrig an, es sei erlaubte Der irr tu kann darauf beruhen, dass er die -Tat zufolge Hichikennens oder Verkennens der Verbotsnorm für schlechthin erlaubt hält oder dass er meint, die Tat sei bei grundsätzlichem Verbot in diesem Palle durch eine Gegennorm gerechtfertigt; sei es dass er deren rechtliche Grenzen verkennt; sei es dass er ihr Vorhandensein irrig annimmtö Per Irrtum über die Hechtswidrigkeit ist Verb01sirrtum0 bar Vom Standpunkte dieser Rechtsprechung ergibt sich für' den Verbotsirrtum folgendes» Soweit er auf der Verkennung des Strafgesetzen beruht, entschuldigt er nicht„ Die bewusste und gewollte Verwirklichung des Tatbestandes ist strafbar ohne dass es des Bewusstseins der Hechtswidrigkeit oder der Möglichkeit’dieses Bewusstseins bedürfte» Soweit er auf der. Verkennung ausserstraf rechtlicher ' Hecht s'sätze beruht, entschuldigt er und beseitigt er die Strafbarkeit im gleichen Umfänge wie der Tatbestandsirrtumo Bei der Nötigung des § 240 kann der Verbotsirrtum in Gestalt eines ausserstraf-rechtlichen Rechtsirrtums nur als Verkennen der rechtlichen Grenzen eines ausserhalb des Strafrechts geregelten Hecht-fertigungsgrundes auftreten» Abgesehen von diesem Vergleichs weise seltenen Fall ist der Irrtum über die Reentswidrigkeit der Nötigung nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, i weil Irrtum über das Strafgesetz, wie in den urteilen Repr Bewusstsein der; Rechtsv/idri^keit der Nötigung noch auch hur In § 44 wurden nur die -Wirkungen des Tatbestandsirrtums geregelt«, Hach Wortlaut und Entstehung der Vorschrift bestand kein Zweifel« dass sie auf den Irrturn über das Strafgesetz nicht anzuv/enden sei». In der Hechts lehre und im Schrifttum regte sich schön frühzeitig Widerspruch gegen die Ugchtsprechung des Heichs-gerichts und verdichtete sich in der Folgezeit zur fast einhelligen Ablehnungo man warf ihr vor* sie sei wegen der logischen Unmöglichkeit der Unterscheidung zwischen strafrechtlichem und ausserstrafrechtlichem Hechtsirrtum willkürlich und führe bei unverschuldetem Irrtum zur Bestrafung schuldloser Taten» Die Entwürfe zu einem Allgemeinen deutschen Strafgesetzbuch sind ihr seit dem Gegenentwurf 1911 nicht mehr gefolgt» Im Steuer- und Devisenrecht und neuestens im Wirtschaftsstrafrecht hat der Gesetzgeber sich von ihr abgekehrt und'dem verschuldeten Verbotsirrtum strafmildernde j dem unverschuldeten strafausschliessen&e Wirkung beigelegt (EAO § 395, Devisengesetzr 1938 § 71 Abs 2, WiStG § 31? Schuld ist'Vorwerfbarkeit, Lüt dem ünwerturteil der Schuld wird den Täter vorgeworfe-n, ..dass er sich nicht rechtmässig verhalten, ' dass er sich für das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich rechtmässig verhalten, 'sich für das Recht hätte entscheiden können* Der innere Grund des Schuldvorv/urfes liegt darin, dass der Mensch auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung ange- . legt und deshalb befähigt, ist, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, sein "verhalten nach den Normen des .rechtlichen.,Sollenseinzurichten und das rechtlich Verbotene zu vermeiden, sobald er die sittliche Reife erlangt hat und solange die Anlage zur freien sittlichen.Selbstbe- • Stimmung nicht durch die in § 51 StGB genannten krankhaften Vorgänge vorübergehend gelähmt oder auf Dauer zerstört isto' Voraussetzung dafür, dass der Mensch sich in freier, verar.t- sittlicher Selbstbestimmung für das Recht und gegen das Unrecht entscheidet, ist die Kenntnis von Hecht und Unrechte Her weiss, dass das, wozu.er sich in Freiheit entschliesst, Unrecht ist, handelt schuldhaft, wenn er.es gleichwohl tuto Die Kenntnis kann fehlen, weil der Täter zufolge der in § 51 Abs 1 StGB aufgezählten krankhaften Vorgänge unfähig ist, das Unrechtmässige seines Tuns einzuseken* Hier ist die Unkenntnis des Täters Folge eines unabwendbaren Schicksals» Sie kann ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht und nicht . diesem Falle des Verbotsirrtums ist der Täter nicht in der Lage,sich gegen das unrecht zu entscheiden» Aber nicht jeder Verbotsirrtum schliesst den Vorwurf der.Schuld aus» Mängel im Wissen sind bis zu einem gewissen Grade behebbar«, • her Liensch ist, weil er auf freie, sittliche Selbstbestimmung angelegt ist, auch jederzeit in die verantwortliche Entscheidun, gerufen, sich als Teilhaber der Bechtsgemeinschaft recht-massig zu verhalten und das Unrecht zu vermeiden»; Dieser ' Pflicht genügt er nicht! was ihm als Unrecht klar vor Augen steht«, Vielmehr hat er bei allem, was er zu tun im Begriff stellt, sich bewusst zu machen,- ob es mit den Sätzen des rechtlichen Sollens in Einklang steht*/ Zweifel hat er durch Nachdenken oder Erkundigen zu beseitigen» Hierzu bedarf es der Anspannung des G-ewissensg deren Maß sich nach den umständen des Falles und nach dem _ _ i Anspannung des Gewissens der Täter das Unrechtmässige seines Tuns hätte erkennen können, schliesst der Verbotsirrtum die.Schuld nicht aus» Je nach dem Ausmaß, in dem es der Täter an der gehörigen Gewissensanspannung hat fehlen lassen, wird der Schuldvorwurf aber gemindert» Bewusstsein der Reclitswidrigkeit bedeutet überall weder die Kenntnis der Strafbarkeit, noch die Kenntnis der das "verbot enthaltenden gesetzlichen Vorschrift» Andererseits genügt es auch nicht, dass der Täter sich bewusst ist* dass sein Tun sittlich verwerflich ist® Vielmehr muss erP zwar nicht in rechtsteehnischer Beurteilung, aber doch in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Y/ertung das Unrechtmässige der Tat erkennen oder bei gehöriger G-ewissensanspan-nung erkennen können» Als der Satz von der Unbeachtlichkeit des Strafrechtsirrtums Geltung erlangte, befürchteten seine Vertreter allerdings keineswegs, dass er die Möglichkeit eröffne, Strafe ohne Schuld zu verhängen», Han ging davon aus, dass ein Irrtum über das Strafgesetz dem Täter stets zur Schuld zuzüreebnen sei, weil die den Strafgesetzen zugrunde liegenden Verbote und Gebote jedermann kenne oder doch kennen müsse» Iran . Für diejenigen Strafgesetze, die der Gesetzgeber sich gewöhnt.hat den immer weiter greifenden verwaitungsrecht-lichen Regelungen bestimmter'Gebiete des sozialen Lebens / anzufügen, um ihren Geboten oder Verboten grösseren Nachdruck zu verleihen, traf die Vermutung, das Strafgesetz kenne jedermann, schon damals nicht und trifft sie heute noch weniger zu*Beim ihre Verbote b8ruhen**-?Gcht auf allgemeinen sittlichen Anschauungen,sondern auf Erwägungen sozialer oder rein staatlicher Zweckmässigkeit..-, satzes zu sichern«, Denn f; ^ - h Ah an shA an für die entscheidende Frage, ob der Täter das Unrechtmässige * seines Tuns erkennen konnte, kann der Gegenstand des Irrtums nur mittelbar von Erheblichkeit sein, insofern eben, ein Irrtum über naassers cra^rechtliche Normen leichter unterlaufen wird £l-^s s^n s°lch.er über strafrechtliche Normen* Dazu kommt? Rechtsw.idrigkeit noch die Möglichkeit dieses Bewusstseins zur Schuld erfor- ■ derlich, der Irrtum über das Strafgesetz deshalb unbeachtlich sei, stent dem nicht entgegen» Gesetzlichen Niederschlag schiiesst den Vorsatz aus und führte falls er nicht vermeidbar ist, zur Straflosigkeit , falls er vermeidbar ist, trotz vorhandener Tat-bestandskenntnis zur Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung, sofern diese mit Strafe bedroht ist, sonst ebenfalls zur Straflosigkeito § 59 StGB wird also, auf den Ver-botsirrtum unmittelbar angewendeta Die andere lässt für die Verhängung der Vorsatzstrafe es genügen, dass der Täter erkennen konnte, dass das,was er zu tun im Begriff stand, unrecht sei» Wer im verschuldeten Verbotsirrtum den Tatbestand eines vorsätzlichen Verbrechens verwirklicht, der ist wegen Begehung des vorsätzlichen Verbrechens zu bestrafen. Beide Lösungen haben sich in den Entwürfen zu einem" allgemeinen deutschen Strafgesetzbuch seit 1919 abgewechselt .■ Die erste wurde vom Gesetzgeber in der Reichsabgabenordnung (§395) und in dem.zur.Zeit nicht mehr geltenden Devisengesetz von 1938 (§ 71 Abs.2) übernommen, die zweite ist in das Wirtschaftsstrafgesetz von 1949 .(§ 31? 2o) Die erste Lösung, für die sich im Schrifttum die Bezeichnung '‘Vorsaiztheorie” eingebürgert hat, weil sie das Bewusstsein der Bechtswidrigkeit zu dem Bestandteil des Vorsatzes erhebt, scheint den Vorzug zu haben, von der Unterscheidung zwischen Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum ab-sehen zu können, weil sie beide Irrtumsarten gleichmässig nach § 59 StGB behandelt und demnach bei "fahrlässigem” Verbotsirrtum nur wegen fahrlässiger Tatbegehung und nur in demselben Umfange wie bei fahrlässiger Verkennung von Tatumständen straft» Diesem Vorzug stehen aber gewichtige . Nachteile gegenüber» Sie kann nur dann zur Vorsatzstrafe gelangen, wenn der Täter im Augenblicke der Tatbestandsver-v/irkliehung sich bewusst war, Unrecht zu tun» Das1 ist aber, wie die Erfahrung des täglichen Lebens lehrt, häufig nicht der Fall» Viele und gerade auch schwere Straftaten Werden in- starker Geraütserregung, in leidenschaftlicher Aufwallung oder in der - schnellen Reaktion des Augenblickes begangen'.! In diesem seelischen Zustande kommt dem Täter das ihm an sich bekannte Verbot oft nicht zu dem Bewusstsein, noch weniger ist er unter Umständen imstande, über die Frage, ob sein Tun Unrecht ist, nachsudenken» Gleichwohl ist der Schuldvorwurf begründet, weil t er die zu demutbare Gewissensanspannung unterlassen hat, die ihm das Unrecht der Tat ins Bewusstsein gebracht hätte, ehe er sich zu ihr entschloss» Ls duldet ferner keinen Zweifel, dass der Gesetzgeber auch solche Taten mit der Vorsatsstrafe treffen will» Denn er bewertet die vorsätzliche Tötung zur Befriedigung des ^eschlechts-triebs als Uord» Die vorsätzliche Tötung bleibt Totschlag auch, wenn der Täter von dem Getöteten zu dem Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist (§ 213 StGB)o \7ill der Richter mit der Forderung der Vorsatz- \ ' * ’ der Hechtswidrigkeit seiner Tat bewusst gewesen, also zu einer im Bereiche der Schuld unzulässigen Fiktion greifen,» Ebensowenig können der Überzeugungstäter und der zu sittlichen Hegungen nicht.mehr fähige abgestumpfte, aber gleichwohl, im Sinne des § 51 Abs 1 zurechnungsfähige Gewohnheitsverbrecher wegen vorsätzlicher Tatbegehung zur Verantwortung gezogen werden, weil sie beide von ihrer rechtsfeindlichen Grundhaltung aus ’ gar nicht zu dem Bewusstsein der Heehtswidrigä, • keit ihres Tuns zu gelangen vermögen«.Deshalb ist hier eine-fiktive Feststellung des Bewusstseins der Hechtswidrigkeit ausgeschlossen« Der der Vorsatztheorie folgende Entwurf; Gürtner sah sich deshalb genötigtivorzuschreiben,'dass der Täter sich auf seine der rechtlichen Ordnung zuwiderlaufende 'Y/ertung nicht berufen dürfe« Dementsprechend wird jetzt vorgeschlagen, den diesen Gruppen zugehörigen Täter, obzwar er mangels Bewusstseins der Heclitswidrigkeit nicht vorsätzlich handele,- doch so zu behandeln, als ob er das unrechtmässige seiner Tat gekannt hätte, ihn also, obwohl er nach Auffassung der Vorsatztheorie nicht vorsätzlich gehandelt hat, wegen vorsätzlicher Tatbestandsverwirklichung zu bestrafen« Eine solche Behandlung müsste, weil sie den von der Vorsatztiieorie entwickelten Grundsätzen ~; .widerspricht, vom Gesetzgeber angeordnet . Da in den Fällen verschuldeten Verbotsirrtums die Strafe dem Strafrahmen des fahrlässigen Deliktes entnommen werden muss, kann dem Grad der Schuld nicht immer liinreic.b.en< 3o) Die zweite Lösung, für die sich im »Schrifttum die Bezeichnung "Schuldtheorie" eingebürgert hat, weil sie den Vorsatz als Tatvorsatz['■v ■ r und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit als ein von Vorsatz getrenntes selbständiges Schuldelement begreift, tschliesst ebenfalls bei unversöhnt- -detem Verbotsii’rtum die »Strafbarkeit aus, vermeidet aber bei. der Behandlung des verschuldeten Verbotsirrturns dis Nachteile , die mit der von der Vorsatstheorie vorgeschlagenen Lösung verbunden sindo Sie macht die Bestrafung der im verschuldeten Verbotsirrtum begangenen vorsätzlichen Taten nicht von dem Vorhandensein einer Strafdrohung für die fahrlässige Tatbegehung abhängigo Der Dichter braucht also keinen Strafwürdigen frei ausgehen zu lassen* Der Gesetzgeber wird nicht genötigt, einen Sammeltatbestand der Rechtsfahrlässigkeit zu schaffen« Sie ermöglicht es, vorsätzliche Taten als das zu bestrafen., was sie sind, nämlich als vorsätzliche Taten, ohne den Richter zu nötigen, den Schuldspruch'auf die Diktion des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit zu gründen« 'Der Schuldspruch bleibt daher im Einklang mit dem Schuldvorvvürf* Denn der Gegenstand des Vorwurfes ist bei den im verschuldeten Verbotsirrtum begangenen vorsätzlichen Verbrechen auch und zunächst der bewusst auf die Tatbestandsverv/irklichung gerichtete und deshalb rechtswidrige Handlungswille, bei den fahrlässigen Verbrechen dagegen nur das Aussera,ohtlassen der bei Betätigung im sozialen Leben gebotenen Sorgfalt«RR Die Lösung der Schuldtheorie ermöglicht es ferner, die Strafe dem jeweiligen Grade der Schuld anzupassen, indem sie es dem Richter gestattet, je nach der Gestaltung des einzelnen Palles den Verbotsirrtum schuldmindernd zu berücksichtigen« Die Fälle der Rechtsblindheit bedürfen nicht - wie bei der Lösung der Vorsatztheorie - einer dem Grundsatz widerspre- chenclen Ausnahmebehandlirng, also kölner besonderen .gesetzlichen Regelungo Sie stellen eine Spielart de,s verschuldeten Verb'otsirr turns dar«'Die Schuld des Überzeugungstäters liegt darin, dass er bewusst an die Stelle der Wertordnung der Gemeinschaft seine eigene setzt und von dieser her im Einz elf alle falsch wertet,, Der abgestumpfte Gewohnheitsverbrecher hat durch kriminelle Lebensführung die* beseitigt Ihre Lösung ist demnach, im.Vergleich zu derjenigen der Vorsatztheorie die bessere Diese Erkenntnis hat den Gesetzgeber folgerichtig veranlasst, sie im Wirtschaftsstrafgesetz und im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zu übernehmen, und muss den Richter veranlassen, ihr auch im allgemeinen Strafrecht, für das eine gesetzliche Regelung fehlt, den Vorzug zu geben* Eines Eingreifens des Gesetzgebers bedarf es hierzu nicht,, weil diese Rechtssätze sieh aus dem V/esen der Schuld ergeben 'und deshalb in allgemeinen Strafrecht ebenfalls anzuwenden sindo Es fragt sich nun« ob das Ausmaß der Strafmilderung nach unten nicht begrenzt; also ganz dem Ermessen des Bich— ters anheimgestellt; oder aber durch Anwendung des in § 44 Abs 2 und 3 StGB enthaltenen Schlüssels auf den für das jeweilige Delikt vorgesehenen Strafrahmen a'bge stimmt werden solle Das T/irtschaf'tsstrafgesets und das Gesetz' über Ordnungs Widrigkeiten gehen den ersten weg® Er war für beide Gesetze vorgezeichnet, weil sie über der Llindeststrafe der angedroh ten Strafart liegende erhöhte findeststrafen nicht kenneno Beide Gesetze übertragen die Strafzu demessung im weitesten Umfange dem Dichter«. würde im Bereich des allgemeinen Strafrechts eine Abweichung von dem daselbst herrschenden gesetzlichen System der relativ bestimmten Strafdrohungen bedeuten» Eine solche Abweichung müsste vom Gesetzgeber angeordnet werden» hach geltendem Hecht bann deshalb hei verschuldetem Verbot sirrtum die Strafe nur nach den in § 44 Abs 2 und. zu denen die Hechtswidrigkeit nicht gehört, kennen und ausserdem das Bewusstsein haben oder bei gehöriger Anspannung des Gewissens haben können, mit der Nötigung Unrecht zu tun« Begründung«, Der Oberbundesanwalt hat .jedoch die Ansicht ver- ; treten, dass bei verschuldetem Verbotsirrtum die Strafe nur in den Grenzen des ordentlichen Strafrahmens gemildert werden könne«,
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetz s StGB §§ 240, 59 . \ Rechtssatzs . Bei § 240 »StGB.muss der Täter die Tatumstände des §.240 Abs 1 StGBs zu denen die Rechtswiä.-rigkeit nicht gehört, kennen und ausserdem■ ct as . Bewusstsein haben;,oder bei gehöriger Anspannung •. des Gewissens haben können, mit der Nötigung’ Unrecht zu tun* : Aktenzeichens- GSSt; 2/51 Besohl v 18» Harz 1952- ■v LG Hamburg- 2/51 iL jk_ IL gg. h. i^ ta s s In der Strafsache gegen den Recntsanv/alt Joharne^s Theodor Erhard H gehören am <;362 in El wegen Nötigung u,a, har der Grosse Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung' rom 17« und 18c Ilärs 1952 unter EitWirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Br,h c »V/einkauff als Versitzenden und der Senatspräsidenten Dr* Neumann, Dr« Groß und .Richter und der Bundesrichter Bro Kirchner? Dr» Koeniger, Professor Br« Busch, Dr„ Geier, Werner und Dr.e Jagusch beschlos sens Bei. § 240 StGB'muss der Täter die Tatumstände des § 240 Abs 1 StGB, zu denen die Rechtswidrigkeit nicht gehört« kennen und ausserdem das Bewusstsein haben oder bei gehöriger Anspannung des Gewissens haben können, mit der Nötigung unrecht zu tun» . . o Der 2c Strafsenat des Bundesgerichtshofes halt zur Fortbildung des Rechts zu folgenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung eine Entscheidung des Grossen Senats für Strafsachen für erforderlich; Io) Gehört bei § 240 StGB nF zur Schuld nicht nur die Kenntnis der Tatsachen des § 240 Abs 2, sondern auch das Bewusstsein, dass die Tat rechtswidrig ist? .2*0 Für den Fall der Bejahung der Frage zu 1; - Handelt der Täter bei § 240 auch dann schuldhaft, wenn ihm das Bewusstsein der Re eh t sv/idr i gic eit ■ (in dem zu 1 bezeichneten Sinne) fehlte, wenn dies aber auf Fahrlässigkeit beruht? Er hat deshalb diese Rechtsfragen gemäss § 137 GVG dem Grossen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorgelegt* In. dem vom 2« Strafsenat zu entscheidenden Falke. v hatte der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, die Verteidigung in einer auf mehrere Verhandlungstage berechneten Strafsache gegen eine Frau Rh übernommene, ohne ein bestimmtes: Honorar zu vereinbaren* Am ersten Verhandlungstage. trat-. Rech tsanwalt Bo für den anderweit in Anspruch genommenen: Angeklagten auf * Das hatte er Frau Wo vorher mitge teilt.-* ■ In der ersten Verhandlungspause verlangte der Angeklagte von Frau V«, mit der Drohung* andernfalls die Verteidigung nicht weiterzuführen,*.Zahlung von 50*-DA zunächst noch am selben Tage und schliesslich bis zu dem nächsten morgen S l/2 Uhr* Unter dem Druck der Drohung lieh sich Frau Wh das Geldo Als sie es am nächsten liorgen an den Angeklagten in i* ! ■5 seinem Büro zahlte- nötigte er sie mit der gleichen Drohung, einen Honorarschein über 400c-111 zu unterseiebnen<> Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in zwei Fällen zu Strafe, verurteilt und in den ürteilsgründen ausgeführt, wenn der Angeklagte geglaubt habe« zu diesem Vorgehen gegen Frau WA berechtigt zu sein« so wäre das ein unbeachtlicher Strafrechtsirrtum, der sich auf die Wertung und Bewertung seiner ihm in tatsächlicher Beziehung in vollem Umfange bekannten Handlungsweise besieheo Io Wie sich aus der Fragestellung ergibt; geht der 20 Strafsenat von der zutreffenden Auffassung aus« dass das Wort "rechtswidrig" in § 240 Abs 1 nicht einen zu dem gesetzlichen Tatbestand gehörenden Taturnstand umschreibt, mithin nicht fatbestandsmerkmal, sondern allgemeines Verbrechensmerkmal ist« Denn es fügt der Handlung« die als Nötigung eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung« Duldung oder. Unterlassung gekennzeichnet wird, kein weiteres ihr 'Unrecht erst begründendes Merkmal hinzu» Vielmehr sagt es nur etwas Selbstverständliches: dass die Verwirklichung des Tatbestandes rechtswidrig sein müsse, wenn sie Gegenstand des Schuldvorwurfes und der Bestrafung sein solleQ Das bedarf im Grunde keiner Erwähnung im Strafgesetz und wird auch in der überwiegenden Mehrzahl der Strafgesetze nicht erwähnt o Wird es dennoch erwähnt, so kommt dem keine andere Bedeutung zu als die eines Hinweises auf den für alle Ver-brechenstatbestände geltenden Satz« dass die Verwirklichung des Tatbestandes nicht immer rechtswidrig ist»' In der Regel ist sie nur dann nicht rechtswidrig« wenn die tatbe- f I V standsmässige Handlung zufolge einer gestattenden Gegennorra des geschriebenen oder des Gewohnheitsrechtes erlaubt ist. Für den § 240 trifft diese Einschränkung allerdings nicht zu, Der Gesetzgeber hat nach dem Vorbild des schweizerischen Strafgesetzbuchs die Grenzen des Hötigungstatbestandes soweit gezogen, dass er nunmehr auch ungezählte Fälle des täglichen Lebens erfasst, in denen die Nötigung trotz Drohung' mit einen empfindiichen Übel für das natürliche Eechtsgefühl rechtmässig ist5 die Rechtmässigkeit jedoch nicht aus einer besonderen rechtfertigenden Gsgennorm hergeleitet werden kanru Eier fällt deshalb den Pachter die Aufgabe zu. an Stelle des Gesetzgebers durch unmittelbare Wertung zu entscheiden, ob die tatbestandsmässige Nötigung im Einselfalle rechtswidrig ist oder nicht».Auf diese besondere Aufgabe durch Einfügung des Fortes "rechtswidrig” hinzuweisen, ist sinn-v< S: na^gebenden Gesichtspunkt hervor, dass das rechtlich Verwerfliche nicht einseitig in dein angewandten Mittel oder in dem angestrebten Zweck, sondern' in der Beziehung zwischen Mittel und Zweck, in ihrer Verquickung zu suchen ist, und zwar in einer solchen Beziehung des Mittels . der Gewalt oder Drohung zu dem durch die Nötigung angestrebten Zweck, die nach- richtigem allgemeinem urteil sittlich zu mißbilligen ist« Auch ohne diese Anleitung müsste der Richter so oder ähnlich verfahren, wie denn dem liotigungs-tatbestand des schweizerischen Strafgesetzbuches weder eine solche Rechtswidrigkeitsregel angeschlossen' noch das Merkmal der Rechtswidrigkeit, eingefügt ist« Wenn der deutsche Strafgesetzgeber es für zweckmässig erachtet, mit diesen Hinweisen der Schwierigkeit der Aufgabe Rechnung zu tragen, :tz geher geht abe ich wierigkeit der Re chnung und heb 'er 'C u n g m a. •- g e bend Ve rwerfliehe nie! < i i » . • "ä :/S'! UV I c 5 vor die.der Richter infolge der ungewöhnlichen Ausweitung des Nötigungstatbestandes gestellt ist,' so wird dadurch das . LIerkmal der . Recktswidrigkeit nicht zu einem 'Tatbestandsmerk mal9 auf das sich der Vorsatz beziehen inüsste0 Es bleibt' vielmehr ein ausserhalb des Tatbestandes stehendes« ihn wertendes allgemeines Verbrechensmerkiualo Die Rechtswidrigkeitsregel in Abs 2 gibt nur ;I.Iaß für die objektive Rechtswidrigkeit. der Nötigungshandlung« deren Tatumstände allein im Absatz T des- § 240 StG-B umschrieben sind« ,.R:; IIc : Io.) Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bedeutet: der Täter ; Weiss? dass das, v?as er tut, rechtlich nicht erlaubt, sondern verboten ist! Es hat also nicht die Tatumstände, die ' zu dem gesetzlichen Tatbestand gehören,' zu dem,Gegenstand, mögen diese auch in Rechtsbeziehungen oder Rechtsverhältnissen bestehen wie etwa die-Fremdheit"der. Sache beim Diebstahl oder die Beschlagnahme beim Verstrickungsbruch<> Die irrige Annahme, einer dieser Tatumstände liege nicht vor, ist .. Tatbestandsirrtum« der in §. 59 StGB geregelt iste Auch hie: hält der Täter sein Tun für erlaubt« jedoch weil er nicht weiss, was er. tut» Sein 'Rille ist nicht auf;die Verwirklichung des Tatbestandes gerichtete Weil der Tatvorsatz fehlt« kann er wegen vorsätzlicher Tatbegehung nicht be-straft werden»- Beruht: der Irrtum, auf Fahrlässigkeit, so ist Bestrafüng raöglich, wenn auch die fahrlässige Verwifk-lichung des Tatbestandes mit Strafe bedroht isto Dagegen betrifft der Irrtum über:die Rechtswidrigkeit das Verboten sein der ta.tbestandsmässigen Handlung0 Der Täter v/eiss,: ; was er tut, nimmt aber irrig an, es sei erlaubte Der irr tu kann darauf beruhen, dass er die -Tat zufolge Hichikennens ‘ -6 - Ö - oder Verkennens der Verbotsnorm für schlechthin erlaubt hält oder dass er meint, die Tat sei bei grundsätzlichem Verbot in diesem Palle durch eine Gegennorm gerechtfertigt; sei es dass er deren rechtliche Grenzen verkennt; sei es dass er ihr Vorhandensein irrig annimmtö Per Irrtum über die Hechtswidrigkeit ist Verb01sirrtum0 Pie vom 2« Strafsenat gestellten Prägen, ob bei § 240 neben der Tatbestandslfenntnis auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder doch die Möglichkeit dieses Bewusstseins erforderlich sei, enthalten in der üirJiehrung somit zugleich die Präge, ob bei § 240 der Verbotsirrtum den Täter schlecht-, hin oder nur dann entschuldige, wenn'derselbe unverschuldet ist« Pas Strafgesetzbuch gibt auf diese Prägen keine Antwort; denn es regelt in § 59 nur den Tatbestandsirrtum« 2c) Pas Reichsgericht'ist bei der Behandlung des Irrtums . von der überkommenen; auf das römische Recht zurückführenden Unterscheidung zwischen Tat- und Rechts irr tum ausgegari- gen 3 un uer. i's. cj.i'r i»um >/ ers md den Irrtum über .diejenigen Tatumstände des gesetzlichen Tatbestandes einschliesslich ' der rechtfertigenden Tatumstände«' die " tat sachlicher”' Pa-tur sind« unter Rechtsirrtum jeden Irrtum über Rechtssatze<■ Eier unterschied es zwischen strafrechtlichem und aüssef-; strafrechtlichem Irrtum je nach dem Rechtsgebiete; dem die-. Norm angehört; die der Gegenstand des Irrtums ist Zum aus ser-strafrechtlichen Irrtum zählte es vor allem den Irrtum über diejenigen Tatumstände des gesetzlichen Tatbestandes« die in auf ausserstrafrechtlichem Gebiet liegenden Reclitsbezie-h-ungen und Rechtsverhältnissen bestehen« über die rechtlichen Grenzen eines ausserhalb des Strafrechts geregelten Rechtfertigungsgrundes und über Blankettgesetze a‘asfüllende *3 . 3- tja*? Ci't- ausserstrafrechtliche Normeno Den ausserstrafrechtlichen He clit s irr tum stellte es den Tat irr tum gleich, behandelte ihn also nach den Vorschrift des § 59 StC-Bo Als strafrechtlichen Irrtum fasste es den Irrtum über das Strafgesetz auf, der sein kann: Irrtum über das im Strafgesetz enthaltene Verbot, irrige Annahme einer nicht bestehenden rechtfertigenden norm gleichviel, ob sie im Falle des Bestehens . strafrechtlicher oder ausserstrafRechtlicher Natur wäre, oder Irrtum über die rechtlichen Grenzen eines im Strafrecht geregelten Rechtfertigungsgrundes0 Den strafrechtlichen Irrtum hielt es für unbeachtliche Der Täter bleibt wegen der vorsätzlichen Tatbestandsverv/irklichung straf- . bar Vom Standpunkte dieser Rechtsprechung ergibt sich für' den Verbotsirrtum folgendes» Soweit er auf der Verkennung des Strafgesetzen beruht, entschuldigt er nicht„ Die bewusste und gewollte Verwirklichung des Tatbestandes ist strafbar ohne dass es des Bewusstseins der Hechtswidrigkeit oder der Möglichkeit’dieses Bewusstseins bedürfte» Soweit er auf der. Verkennung ausserstraf rechtlicher ' Hecht s'sätze beruht, entschuldigt er und beseitigt er die Strafbarkeit im gleichen Umfänge wie der Tatbestandsirrtumo Bei der Nötigung des § 240 kann der Verbotsirrtum in Gestalt eines ausserstraf-rechtlichen Rechtsirrtums nur als Verkennen der rechtlichen Grenzen eines ausserhalb des Strafrechts geregelten Hecht-fertigungsgrundes auftreten» Abgesehen von diesem Vergleichs weise seltenen Fall ist der Irrtum über die Reentswidrigkeit der Nötigung nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, i weil Irrtum über das Strafgesetz, wie in den urteilen Repr Bewusstsein der; Rechtsv/idri^keit der Nötigung noch auch hur I i Best 4. 379 /3S0/, Best 19, 298,73027’ uncTGölta Arch 68, 29? ausgesprochen, stets unbeachtlich, demnach weder das ? 8 8 die Llöglichkeit dieses Bewusstseins zur Strafbarkeit, genauer? zur Schuld«, erforderliche lie vom 2» Strafsenat gestellten Prägen müssten danach mit der erwähnten Einschränkung verneint werdeno Bie irrige Annahme, die Anwendung der Gewalt oder die Zufügung des angedrohten Übels zu' dem angedrohten Zwecke sei rechtlich erlaubt, würde demnach die Schuld und die Strafbarkeit nicht ausschliessen, sofern sie nicht auf dem Verkennen der rechtlichen Grenzen einer ausserstrafrechtlichen Befugnis beruht0 1o) Der Satz, dass der Irrtum über das Strafgesetz unbeachtlich sei, mithin das Bewusstsein der Eechtsv/idrigkeit insoweit nicht als Voraussetzung der Strafbarkeit gefordert werden dürfe, entsprach zur Seit, als die ersten Urteile des Reichsgerichts zu dieser Präge ergingen, durchaus der der deutschen Strafgesetzgebung zugrunde liegenden Auffassung» Picht wenige Staaten des deutschen Bundes hatten in ihre Strafgesetzbücher eine Vorschrift des Inhaltes aufgenommen,/ Unkenntnis-des Strafgesetzes schliesse‘die Strafbarkeit nicht aus (so Braunschweig 1840 § 31? Hessen 1841 ArtiAwA 41, Sachsen-Altenburg 1841 Arb 68,' Baden 1845 § 75? die Thüringischen Staaten 1852 Art65 Abs 5? Oesterreich 1852 § 5? Sachsen 1855 Art 95 Abs 2)» Bayern hatte 1848/die entgegen- ; gesetzte Vorschrift des Strafgesetzbuchs von 1815 (Art 39) aufgehoben? Bei der Schaffung des Preussischen.Strafgesetz- • buchs von 1851 hatte man .bewusst von einer entsprechenden Vorschrift abgesehen, weil "die Unwirksamkeit des Kechtsirr-tums schon gemeinen Pechtens sei,r (Goltdammer "die IJateriJwj; alien zu dem. S’trafgcsetzbuche für die Preussischen Staaten", .1851? leill § 44 Anm IV), und im Pinführungsgesetz vom 14» April * 1851 den Titel 20 Teil II des Allgemeinen ^andrechts mit samt seinen Bestimmungen über die Wirkung der Unkenntnis der Strafgesetze aufgehoben«. In § 44 wurden nur die -Wirkungen des Tatbestandsirrtums geregelt«, Hach Wortlaut und Entstehung der Vorschrift bestand kein Zweifel« dass sie auf den Irrturn über das Strafgesetz nicht anzuv/enden sei». Sie ging mit abgelindertem Wortlaut in das Strafgesetzbuch für. den Norddeutsehen Bund und damit als § 59 in das Heichs-strafgesetzbuch von 1871 über» Die Unterscheidung zwischen strafrechtlichem und ausserstrafrechtliehem Hechtsirrtum und die Gleichstellung dieses mit d^m Tatirrtum fand sich im Sächsischen Strafgesetzbuch von 1855 Art 95 und war schon vorher im «Schrifttum vertreten worden« In der Hechts lehre und im Schrifttum regte sich schön frühzeitig Widerspruch gegen die Ugchtsprechung des Heichs-gerichts und verdichtete sich in der Folgezeit zur fast einhelligen Ablehnungo man warf ihr vor* sie sei wegen der logischen Unmöglichkeit der Unterscheidung zwischen strafrechtlichem und ausserstrafrechtlichem Hechtsirrtum willkürlich und führe bei unverschuldetem Irrtum zur Bestrafung schuldloser Taten» Die Entwürfe zu einem Allgemeinen deutschen Strafgesetzbuch sind ihr seit dem Gegenentwurf 1911 nicht mehr gefolgt» Im Steuer- und Devisenrecht und neuestens im Wirtschaftsstrafrecht hat der Gesetzgeber sich von ihr abgekehrt und'dem verschuldeten Verbotsirrtum strafmildernde j dem unverschuldeten strafausschliessen&e Wirkung beigelegt (EAO § 395, Devisengesetzr 1938 § 71 Abs 2, WiStG § 31? jetzt § 26 a, und. Ge,setz über Ordnungsv/idrigkeiten vom 25- märz 1952- BG31 177 -•§.12), Nach 1945 haben sich auch mehrere Oberlandesgerichte'und der Oberste Gerichtshof für 10 die Britische Zone von der Tiechtspredrang des Reichsgerichts abgev/andt und die Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung teils von dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit; teils von der Möglichkeit dieses Bewusstseins abhängig gemachta 2.) Die Einwände, die gegen die Rechtsprechung des Reichs--gerichts erhoben werden, sind begründete Strafe setzt Schuld voraus. Schuld ist'Vorwerfbarkeit, Lüt dem ünwerturteil der Schuld wird den Täter vorgeworfe-n, ..dass er sich nicht rechtmässig verhalten, ' dass er sich für das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich rechtmässig verhalten, 'sich für das Recht hätte entscheiden können* Der innere Grund des Schuldvorv/urfes liegt darin, dass der Mensch auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung ange- . legt und deshalb befähigt, ist, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, sein "verhalten nach den Normen des .rechtlichen.,Sollenseinzurichten und das rechtlich Verbotene zu vermeiden, sobald er die sittliche Reife erlangt hat und solange die Anlage zur freien sittlichen.Selbstbe- • Stimmung nicht durch die in § 51 StGB genannten krankhaften Vorgänge vorübergehend gelähmt oder auf Dauer zerstört isto' Voraussetzung dafür, dass der Mensch sich in freier, verar.t- . wörtlicher, . sittlicher Selbstbestimmung für das Recht und gegen das Unrecht entscheidet, ist die Kenntnis von Hecht und Unrechte Her weiss, dass das, wozu.er sich in Freiheit entschliesst, Unrecht ist, handelt schuldhaft, wenn er.es gleichwohl tuto Die Kenntnis kann fehlen, weil der Täter zufolge der in § 51 Abs 1 StGB aufgezählten krankhaften Vorgänge unfähig ist, das Unrechtmässige seines Tuns einzuseken* Hier ist die Unkenntnis des Täters Folge eines unabwendbaren Schicksals» Sie kann ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht und nicht -11 ~ zur Schuld zuge.rechnet werden. Er ist deshalb strafrechtlich' unzurechnungsfähig» has Bewusstsein, unrecht zu tun,kann in einzelnen Falle, auch beim zurechnungsfähigen Menschen fehlen, weil; er die Verbotsnorm nicht kennt oder verkennt«, Auch in ; ■- .-■■■• ■ . . diesem Falle des Verbotsirrtums ist der Täter nicht in der Lage,sich gegen das unrecht zu entscheiden» Aber nicht jeder Verbotsirrtum schliesst den Vorwurf der.Schuld aus» Mängel im Wissen sind bis zu einem gewissen Grade behebbar«, • her Liensch ist, weil er auf freie, sittliche Selbstbestimmung angelegt ist, auch jederzeit in die verantwortliche Entscheidun, gerufen, sich als Teilhaber der Bechtsgemeinschaft recht-massig zu verhalten und das Unrecht zu vermeiden»; Dieser ' Pflicht genügt er nicht! wenn er lediglich das nicht tut,. ? . was ihm als Unrecht klar vor Augen steht«, Vielmehr hat er bei allem, was er zu tun im Begriff stellt, sich bewusst zu machen,- ob es mit den Sätzen des rechtlichen Sollens in Einklang steht*/ Zweifel hat er durch Nachdenken oder Erkundigen zu beseitigen» Hierzu bedarf es der Anspannung des G-ewissensg deren Maß sich nach den umständen des Falles und nach dem _ _ i Lebensund Berufskreis des .uinzelnen richtet» Wenn er trotz der ihm danach zuzu demutenden Anspannung des Gewissens die j Einsicht in das Unrechtmässige seines Tuns nicht zu gewinnen j vermochte, war der Irrtum unüberwindlich, die Tat für ihn nicht vermeidbar» In diesem Falle kann ein Schuldvorwurf gegen ihn nicht erhoben werden»Wenn dagegen bei gehöriger ; Anspannung des Gewissens der Täter das Unrechtmässige seines Tuns hätte erkennen können, schliesst der Verbotsirrtum die.Schuld nicht aus» Je nach dem Ausmaß, in dem es der Täter an der gehörigen Gewissensanspannung hat fehlen lassen, wird der Schuldvorwurf aber gemindert» - 12 12 Bewusstsein der Reclitswidrigkeit bedeutet überall weder die Kenntnis der Strafbarkeit, noch die Kenntnis der das "verbot enthaltenden gesetzlichen Vorschrift» Andererseits genügt es auch nicht, dass der Täter sich bewusst ist* dass sein Tun sittlich verwerflich ist® Vielmehr muss erP zwar nicht in rechtsteehnischer Beurteilung, aber doch in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Y/ertung das Unrechtmässige der Tat erkennen oder bei gehöriger G-ewissensanspan-nung erkennen können» 3o) Der vom Reichsgericht übernommene und unbeirrt festge- haitene Satz, der Irrtum über das Strafgesetz schliesse die nicht Sxrafbarkeit/aus? führt demnacn öei unverschuldetem Verbotsirrtum zur Bestrafung, obwohl ein Schuldvorv/urf gegen den . Täter nicht erhoben werden kann und damit zur Verletzung des unabdingbaren .Grundsatzes alles St-rafens, dass Strafe Schuld voraussetzt» Als der Satz von der Unbeachtlichkeit des Strafrechtsirrtums Geltung erlangte, befürchteten seine Vertreter allerdings keineswegs, dass er die Möglichkeit eröffne, Strafe ohne Schuld zu verhängen», Han ging davon aus, dass ein Irrtum über das Strafgesetz dem Täter stets zur Schuld zuzüreebnen sei, weil die den Strafgesetzen zugrunde liegenden Verbote und Gebote jedermann kenne oder doch kennen müsse» Iran . bei ausserstrafrechtlichen Rechtssätzen sei mit solch allgemeiner Kenntnis oderMöglichkeit der Kenntnis nicht zu rechnen» Bür die grosse Menge der im Reichsstrafgesetzbuch unter Strafe gestellten Verbrechen mochte die Meinung, dass ein unverschuldeter Irrtum über das Verbot nicht wohl denkbar. sei, in den politisch und sozial ausgeglichenen Zeiten der zweiten Hälfte des 19® Jahrhunderts einige Berechtigung nahen o In Zeiten dagegen, in denen das G-efüge des staatlichen und sozialen Lebens in seinen Grundfesten erschüttert oder geradezu ungestaltet wird, trifft dies nicht zu» Hier werden oft die richtunggebenden vierte durch das Erlebnis der Vergänglichkeit der auf ihnen beruhenden Ordnungen und durch die Ansprüche der um die Llaclit ringenden Gewalten verdunkelt 'Jas Hecht und unrecht ist, ist nicht mehr selbstverständlich Damit eröffnet sich die Möglichkeit des Verbotsirrtums,und zwar auch des unverschuldeten«, . - Für diejenigen Strafgesetze, die der Gesetzgeber sich gewöhnt.hat den immer weiter greifenden verwaitungsrecht-lichen Regelungen bestimmter'Gebiete des sozialen Lebens / anzufügen, um ihren Geboten oder Verboten grösseren Nachdruck zu verleihen, traf die Vermutung, das Strafgesetz kenne jedermann, schon damals nicht und trifft sie heute noch weniger zu*Beim ihre Verbote b8ruhen**-?Gcht auf allgemeinen sittlichen Anschauungen,sondern auf Erwägungen sozialer oder rein staatlicher Zweckmässigkeit..-, Die Zahl dieser "strafrechtlichen. nebengesetze" hat seit langem die . . ViS Zahl der echten krininalgesetse um ein Vielfaches überschritten* Sie bieten der Möglichkeit des Verbotsirrtums somit ein weites Feld* - * • ' ' . . - ‘ Auch die Behandlung des aussers trafrechtl'ichen Rechts- ; Irrtums gleich dem Tatbestandsirrtum nach § 59 StGB ist nicht geeignet, die ausnahmslose Geltung des Schuldgrund-. satzes zu sichern«, Denn f; ^ - h Ah an shA an für die entscheidende Frage, ob der Täter das Unrechtmässige * seines Tuns erkennen konnte, kann der Gegenstand des Irrtums nur mittelbar von Erheblichkeit sein, insofern eben, ein Irrtum über naassers cra^rechtliche Normen leichter unterlaufen wird £l-^s s^n s°lch.er über strafrechtliche Normen* Dazu kommt? dass die Unterscheidung sich logisch nicht durchführen 1 tls3^0 »Venn die Rechtsprechung des Eeic^sSeriGhts? wie auch von ihren Gegnern anerkannt wird, gleiclr.ohl =v.kü~===ü~=3 zu bef riecVigenden ‘.Ergebnissen bOiuhrt hat;, so ist dies vor allen den Umstand 2U verdanken, dass die logische Undurchführbar!:eit jener Unoerscheidüng gesmatteoe, die Entscheidung nach den Hechtsge31 b-hl• su °reifen und mi o der straf rechtlichen oder ausserstrsf rech olj.cLe.a Rekur der verkannten Rechtsnorm su begründen; je•nach dem, ob nach dem Hechtsgefühl der Irrtum .BeachtuilS verdiente oder nicht;* Andererseits erweckte gerade deshalb die Cliaia^terisierung der verkannten Norm als straf re ehtlrch ocier ausserstrafrecht-lich nicht'selten den Anschein der hüllnür, vermochte nicht zu überzeugen und gab su heftigen Angriffen Veranlassung» Alle diese Llängel drängen dahl*1? die Rechtsprechung des Reichsgerichts aufsugeben und im we£e richterlicher Rechtsfindung diejenigen Rechts sät 25® zu ermitteln und zur •Anwendung zu bringen, die auch bei der Bestrafung vorsätzlicher Taten die Durchführung des.Schuldgrundsatzes verbürgen und■dem'Uesen der Schuld Rechnung tragen». Der Umstand, dass der Gesetzgeber des Reichsstrafgesetzbuches davon ausgegsngen ist,- dass, soweit das Strafgesetz in Betracht komme? weder das Bewusstsein der. Rechtsw.idrigkeit noch die Möglichkeit dieses Bewusstseins zur Schuld erfor- ■ derlich, der Irrtum über das Strafgesetz deshalb unbeachtlich sei, stent dem nicht entgegen» Gesetzlichen Niederschlag 15 hat diese Auffassung nicht gefunden„ Die Vorschrift des § 59 StGB betrifft nur das Fehlen der Kenntnis der Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes«, Die 3chuldausschliessungsgründe sind im gesetzten Recht nicht abschliessend geregelte Das Reichsgericht hat allerdings in dem Urteil RGSt 2S 268 ; _/269.7 die gegenteilige Ansicht vertreten, indem es ausführ- -1 te, der die Strafausschliessungsgründe behandelnde Abschnitt J 4 des allgemeinen Teils erschöpfe diese Materie„ Sie ist' =' schon im Hinblick auf die kechtfertigungsgründe ganz offen- i sichtlich unrichtig,, trifft aber auch für die Schuldaus- J schliessungsgründe (der Begriff ist dem Strafgesetzbuch fi nicht zu und ist vorn Reichsgericht in der späteren Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten worden.-, Denn es hat ohne gesetzliche Regelung die Unzu demutbarkeit der Schädigung ei£ ner billigenswerter Interessen bei den ünterlassungsdelik-ten und bei den fahrlässigen Delikten als Scliuldausschlies grund anerkannt „ r Befugnis und Verpflichtung der Rechtsprechung, neue? A0n Schuldgrundsatz voll zur Geltung bringende Rechtssätze für die Behandlung des Verbotsirrtums zu entwickeln? steht daher ausser allem Zweifelt io) Für die Behandlung mit Tatvorsatz ?aber im ^erbotsirr-tum begangener Taten sind in. der Rechtslehre und im Schrif IV Die eine verlangt als. Voraussetzung für die Vorsatz-Strafe neben dem Tatvorsatz das Bewusstsein der Rechtswidr keito Dabei begreift sie die Kenntnis der Kechtsv/idrigkeit als einen der Kenntnis der Ta/bumstände gleichstehenden Re- turn zwei Lösungen vorgeschlagen wordenö 16 standteil des Vorsatzes» Ihr Hange! schiiesst den Vorsatz aus und führte falls er nicht vermeidbar ist, zur Straflosigkeit , falls er vermeidbar ist, trotz vorhandener Tat-bestandskenntnis zur Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung, sofern diese mit Strafe bedroht ist, sonst ebenfalls zur Straflosigkeito § 59 StGB wird also, auf den Ver-botsirrtum unmittelbar angewendeta Die andere lässt für die Verhängung der Vorsatzstrafe es genügen, dass der Täter erkennen konnte, dass das,was er zu tun im Begriff stand, unrecht sei» Wer im verschuldeten Verbotsirrtum den Tatbestand eines vorsätzlichen Verbrechens verwirklicht, der ist wegen Begehung des vorsätzlichen Verbrechens zu bestrafen. Der Irrtum kann aber.strafmildernd berücksichtigt werden» Wer mit voller Tatbestandskenntnis, aber im unverschuldeten Verbotsirrtum einen Ver-breclienstatbestand verwirklicht, bleibt straffrei» Der Verbot sirrtum ist, falls unverschuldet, ein Schuldausschliessungsgrund, falls verschuldet ein möglicher Schuldminderungsgi’und ..•r lässt den Tatvorsatz bestehen» Das Bewusstsein der Hechts-Widrigkeit oder die Möglichkeit .dieses.Bewusstseins ist ein dem Vorsatz gegenüber selbständiges Schuldeleraent„ Beide Lösungen haben sich in den Entwürfen zu einem" allgemeinen deutschen Strafgesetzbuch seit 1919 abgewechselt .■ Die erste wurde vom Gesetzgeber in der Reichsabgabenordnung (§395) und in dem.zur.Zeit nicht mehr geltenden Devisengesetz von 1938 (§ 71 Abs.2) übernommen, die zweite ist in das Wirtschaftsstrafgesetz von 1949 .(§ 31? jetzt § 26 a) und in das '^esexz über Gv>dnungswidrigkeiten von 1952 (§ 12) eingegangen» Im Schrifttum hat in jüngster Zeit die zweite Lösung überwiegend Anerkennung gefunden» In der Rechtsprechung nach 1945 sind beide Lösungen vertreten worden» H 17 f, | 2o) Die erste Lösung, für die sich im Schrifttum die Bezeichnung '‘Vorsaiztheorie” eingebürgert hat, weil sie das Bewusstsein der Bechtswidrigkeit zu dem Bestandteil des Vorsatzes erhebt, scheint den Vorzug zu haben, von der Unterscheidung zwischen Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum ab-sehen zu können, weil sie beide Irrtumsarten gleichmässig nach § 59 StGB behandelt und demnach bei "fahrlässigem” Verbotsirrtum nur wegen fahrlässiger Tatbegehung und nur in demselben Umfange wie bei fahrlässiger Verkennung von Tatumständen straft» Diesem Vorzug stehen aber gewichtige . Nachteile gegenüber» Sie kann nur dann zur Vorsatzstrafe gelangen, wenn der Täter im Augenblicke der Tatbestandsver-v/irkliehung sich bewusst war, Unrecht zu tun» Das1 ist aber, wie die Erfahrung des täglichen Lebens lehrt, häufig nicht der Fall» Viele und gerade auch schwere Straftaten Werden in- starker Geraütserregung, in leidenschaftlicher Aufwallung oder in der - schnellen Reaktion des Augenblickes begangen'.! In diesem seelischen Zustande kommt dem Täter das ihm an sich bekannte Verbot oft nicht zu dem Bewusstsein, noch weniger ist er unter Umständen imstande, über die Frage, ob sein Tun Unrecht ist, nachsudenken» Gleichwohl ist der Schuldvorwurf begründet, weil t er die zu demutbare Gewissensanspannung unterlassen hat, die ihm das Unrecht der Tat ins Bewusstsein gebracht hätte, ehe er sich zu ihr entschloss» Ls duldet ferner keinen Zweifel, dass der Gesetzgeber auch solche Taten mit der Vorsatsstrafe treffen will» Denn er bewertet die vorsätzliche Tötung zur Befriedigung des ^eschlechts-triebs als Uord» Die vorsätzliche Tötung bleibt Totschlag auch, wenn der Täter von dem Getöteten zu dem Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist (§ 213 StGB)o \7ill der Richter mit der Forderung der Vorsatz- 18 theorie ernst machen, so muss er, soweit nicht Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbestandsverv/irklieirung möglich ist, den Täter freisprechen« V/ill er dieses von Gesetzgeber nicht ;V**< gewollte und kriminalpolitisch unerträgliche Ergebnis vermeiden, so muss er die dem klaren psychischen Sachverhalt widersprechende Feststellung treffen, der Täter sei sich \ ' * ’ der Hechtswidrigkeit seiner Tat bewusst gewesen, also zu einer im Bereiche der Schuld unzulässigen Fiktion greifen,» Ebensowenig können der Überzeugungstäter und der zu sittlichen Hegungen nicht.mehr fähige abgestumpfte, aber gleichwohl, im Sinne des § 51 Abs 1 zurechnungsfähige Gewohnheitsverbrecher wegen vorsätzlicher Tatbegehung zur Verantwortung gezogen werden, weil sie beide von ihrer rechtsfeindlichen Grundhaltung aus ’ gar nicht zu dem Bewusstsein der Heehtswidrigä, • keit ihres Tuns zu gelangen vermögen«.Deshalb ist hier eine-fiktive Feststellung des Bewusstseins der Hechtswidrigkeit ausgeschlossen« Der der Vorsatztheorie folgende Entwurf; Gürtner sah sich deshalb genötigtivorzuschreiben,'dass der Täter sich auf seine der rechtlichen Ordnung zuwiderlaufende 'Y/ertung nicht berufen dürfe« Dementsprechend wird jetzt vorgeschlagen, den diesen Gruppen zugehörigen Täter, obzwar er mangels Bewusstseins der Heclitswidrigkeit nicht vorsätzlich handele,- doch so zu behandeln, als ob er das unrechtmässige seiner Tat gekannt hätte, ihn also, obwohl er nach Auffassung der Vorsatztheorie nicht vorsätzlich gehandelt hat, wegen vorsätzlicher Tatbestandsverwirklichung zu bestrafen« Eine solche Behandlung müsste, weil sie den von der Vorsatztiieorie entwickelten Grundsätzen ~; .widerspricht, vom Gesetzgeber angeordnet . werden« Der Siebter könnte im 7/ege der wechtsschöp-fuhg nicht zu ihr gelangen« , -19 - ; Ein weiterer llachteil der von der Vorsatztheoris vorgeschlagenen Lösung liegt darin, dass die Bestrafung in -verschuldetem Verbotsirrtum begangener vorsätzlicher 'verbrechen auf diejenigen Straftaten beschrankt ist, die auch bei fahrlässiger Begehung mit Strafe bedroht sind« Bei der grossen Zahl der nur vorsätzlich begehbaren Verbrechen bedeutet dies eine krininalpolitisch höchst unerwünschte und sachlich nicht gerechtfertigte' Beschränkung der Strafbarkeit o Dem darin liegenden Hängel wollte der Entwurf Gärtner durch die Schaffung eines allgemeinen Tatbestandes der Keclitsfahrlässigkeit mit einem für alle in Frage kommenden Delikte einheitlichen Strafrahmen begegnen^ Sowohl eine solche Vorschrift wie auch die für die Fälle der Hechtsfeindschaft vorgesehene Regelung würde die Unterscheidung von Tatbestands - und Verbotsirrtum notwendig machen, die erübrigt zu haben gerade ein bedeutender Vorzug der von der Vorsatztheorie dargebotenen Lösung sein sollte0 Da in den Fällen verschuldeten Verbotsirrtums die Strafe dem Strafrahmen des fahrlässigen Deliktes entnommen werden muss, kann dem Grad der Schuld nicht immer liinreic.b.en< Rechnung getragen'werden« Bei geringfügiger Schuld wird' der Strafrahmen in der Hegel angemessene Bestrafung ermöglichen« ■ Indessen vermindert der Verbotsirrtung die Schuld nicht immer' derart, dass eine so niedrige Strafe angemessen wäre* Sie kann der Schuld der Tatbestandsverwirklichung im vollen Bewusstsein der Hechtswidrigkeit gleichen oder doch nahe .. kommen0 Dann ist eine sieh im Strafrahmen des vorsätzliehen Deliktes haltende Strafe am Platze« 20 3o) Die zweite Lösung, für die sich im »Schrifttum die Bezeichnung "Schuldtheorie" eingebürgert hat, weil sie den Vorsatz als Tatvorsatz['■v ■ r und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit als ein von Vorsatz getrenntes selbständiges Schuldelement begreift, tschliesst ebenfalls bei unversöhnt- -detem Verbotsii’rtum die »Strafbarkeit aus, vermeidet aber bei. der Behandlung des verschuldeten Verbotsirrturns dis Nachteile , die mit der von der Vorsatstheorie vorgeschlagenen Lösung verbunden sindo Sie macht die Bestrafung der im verschuldeten Verbotsirrtum begangenen vorsätzlichen Taten nicht von dem Vorhandensein einer Strafdrohung für die fahrlässige Tatbegehung abhängigo Der Dichter braucht also keinen Strafwürdigen frei ausgehen zu lassen* Der Gesetzgeber wird nicht genötigt, einen Sammeltatbestand der Rechtsfahrlässigkeit zu schaffen« Sie ermöglicht es, vorsätzliche Taten als das zu bestrafen., was sie sind, nämlich als vorsätzliche Taten, ohne den Richter zu nötigen, den Schuldspruch'auf die Diktion des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit zu gründen« 'Der Schuldspruch bleibt daher im Einklang mit dem Schuldvorvvürf* Denn der Gegenstand des Vorwurfes ist bei den im verschuldeten Verbotsirrtum begangenen vorsätzlichen Verbrechen auch und zunächst der bewusst auf die Tatbestandsverv/irklichung gerichtete und deshalb rechtswidrige Handlungswille, bei den fahrlässigen Verbrechen dagegen nur das Aussera,ohtlassen der bei Betätigung im sozialen Leben gebotenen Sorgfalt«RR Die Lösung der Schuldtheorie ermöglicht es ferner, die Strafe dem jeweiligen Grade der Schuld anzupassen, indem sie es dem Richter gestattet, je nach der Gestaltung des einzelnen Palles den Verbotsirrtum schuldmindernd zu berücksichtigen« Die Fälle der Rechtsblindheit bedürfen nicht - wie bei der Lösung der Vorsatztheorie - einer dem Grundsatz widerspre- ' - 21. - • m. ill v*. 'f -i j i1 V' f.' 21 - chenclen Ausnahmebehandlirng, also kölner besonderen .gesetzlichen Regelungo Sie stellen eine Spielart de,s verschuldeten Verb'otsirr turns dar«'Die Schuld des Überzeugungstäters liegt darin, dass er bewusst an die Stelle der Wertordnung der Gemeinschaft seine eigene setzt und von dieser her im Einz elf alle falsch wertet,, Der abgestumpfte Gewohnheitsverbrecher hat durch kriminelle Lebensführung die* Anspreohbarkeit durch sittliche Werte und damit die Dä- i"\: higkeit "Bingebüsst, durch Gewissensanspannung zur Unrechtserkenntnis zu gelangeno Seine Schuld ist lebensführungs-s'chuld o V o Io) SomitVlihrt nur die Schuldtheorie ohne Schwierigkeiten und-.Vidersprliche zur allseitigen sachgemässen Anf wen dung der aus dem Wesen der Schuld sich zwingend - vor aller gesetzlichen Normierung - ergebenden Rechtssätze, dass die wissentliche und willentliche Verwirklichung der tatbesiandsinässigen rechtswidrigen Tat dein Täter zur Schule, zuzureclplen ist, wenn er das Unrecht dieser Tat-, beStandsverwirklichung kannte oder bei der ihm zusumuten-' V,:/\ . " den Anspannung des Gewissens hätte kennen können und . sich trotzdem in Freiheit zu ihr entschloss, und dass/ *. ■ der Verbotsirrtum,';wenn er iinübe rwind lieh ist, die Schuld ausschliesst, wenn er überwindlich ist, sie mindert, aber den Tatvorsatz- nicht . beseitigt Ihre Lösung ist demnach, im.Vergleich zu derjenigen der Vorsatztheorie die bessere Diese Erkenntnis hat den Gesetzgeber folgerichtig veranlasst, sie im Wirtschaftsstrafgesetz und im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zu übernehmen, und muss den Richter veranlassen, ihr auch im allgemeinen Strafrecht, für das eine gesetzliche Regelung fehlt, den Vorzug zu geben* 22 '-ix ■j.. w •?' Eines Eingreifens des Gesetzgebers bedarf es hierzu nicht,, weil diese Rechtssätze sieh aus dem V/esen der Schuld ergeben 'und deshalb in allgemeinen Strafrecht ebenfalls anzuwenden sindo .2«) Dis für die Strafbarkeit der im Verbotsirrtum begangenen Tat entscheidende Präge« inwieweit Gewissensanspannung zu demutbar ist, ist insofern eine Rechtsfrage, als sie Inhalt und Umfang einer Rechtspflicht betrifft? und unterliegt in diesem Umfang der Uachprüfung durch das Revisions-gerichto J>o) Verschuldeter Verbotsirrtum kann den Schuldvorwurf mindern? muss ihn aber nicht unter allen Umständen mindern« Nur soweit er ihn im Einzelfalle wirklich mindert? ist entsprechende Strafmilderung•geboten« Die Entscheidung, ob ■ und wieweit Strafmilderung einzutreten hat? gehört zur Strafzu demessung und liegt daher dem Tatrichter ob« Er würde den Grad der Schuld nicht immer hinreichend berücksichtigen können? wenn er an den ordentlichen Strafrahmen gebunden wäreo Soweit das Gesetz für minder schwere Fälle oder bei mildernden Umständen einen herabgesetzten Strafrahmen zur Verfügung stellt? könnte er die Strafe allerdings diesem entnahmen;-'Es kann dahingestellt bleiben? ob diese Möglichkeit der Strafmilderung immer au3reichen würde« Für viele vorsätzliche Delikte ist ein solcher herabgesetzter Strafrahmen nicht vorgesehen. Um auch in besonders leichten Fällen des verschuldeten Verbotsirrtums schuldangemessen zu bestrafen? muss deshalb zugunsten des Betroffenen unter die angedrohte Mindeststrafe heruntergegangen werden können« : *1® g;- 23 J Es fragt sich nun« ob das Ausmaß der Strafmilderung nach unten nicht begrenzt; also ganz dem Ermessen des Bich— ters anheimgestellt; oder aber durch Anwendung des in § 44 Abs 2 und 3 StGB enthaltenen Schlüssels auf den für das jeweilige Delikt vorgesehenen Strafrahmen a'bge stimmt werden solle Das T/irtschaf'tsstrafgesets und das Gesetz' über Ordnungs Widrigkeiten gehen den ersten weg® Er war für beide Gesetze vorgezeichnet, weil sie über der Llindeststrafe der angedroh ten Strafart liegende erhöhte findeststrafen nicht kenneno Beide Gesetze übertragen die Strafzu demessung im weitesten Umfange dem Dichter«. Bür die meisten Wirtschaftsstraftaten ist Gefängnisstrafe und Geldstrafe wahlweise angedroht® Auch die in § 25 WiStG für schwere Palle vorgesehene Zuchthaus- _ "4i ;/ strafe ist nicht swinge2id vörgeschrieben® ±m Strafgesetzbuch und in vielen Nebengesetsen sind dagegen die Strafrahmen nach der Schwere der Delikte abgestuft® Häufig liegt die gesetz-liehe mindeststrafe - zuweilen-nicht"unerheblich - über dem zulässigen Mindestmaß der angedrohten Straf arte Diesem in derj Strafgesetzgebung herrschenden System der Strafrahmen entspricht es«, für allgemeine Strafmilderungsgründe den Strafrahmen des einzelnen Deliktes nach einem festen Schlüssel zu■ ermässigen«. So hat der Gesetzgeber bei dem Versuch«, der Beihilfe«, def erfolglosen Anstiftung des § 49 Abs 1 und 2 unc der verminderten Zurechnungsfähigkeit verfahren«. Gänzlich in das Ermessen des Gerichts stellt er die Strafmilderung folgerichtig nur dort, wo er gleichzeitig gestattete, ganz von Strafe abZusehen® Nichts anderes kann für den allgemeine] Strafmilderungsgrund.. des verschuldeten Verbotsirrtums gelten*,^ Die Regelung des 5 31 (26 a) WiStG« die es dem Richter gestattet. bis auf die niedrigste Geldstrafe herunterzugehen«, und dort wegen des Verzichtes auf abgestufte Strafrahmen - 24- 4 24 - üfy ‘ ;e-. V sachlich geboten ist. würde im Bereich des allgemeinen Strafrechts eine Abweichung von dem daselbst herrschenden gesetzlichen System der relativ bestimmten Strafdrohungen bedeuten» Eine solche Abweichung müsste vom Gesetzgeber angeordnet werden» hach geltendem Hecht bann deshalb hei verschuldetem Verbot sirrtum die Strafe nur nach den in § 44 Abs 2 und. 3 StGB aufgestellten Grundsätzen ermässigt werden, sofern im Hinblick auf verminderte Schuld eine so weitgehende Ermässigung gerechtfertigt ist» Sie werden in allen Pallen eine schuldangemessene Bestrafung ermöglichen«, 4o) Den Pall, dass der Täter sein Verhalten für rechtmässig hält«, weil' er irrtümlich einen rechtfertigenden Tatbestand für gegeben erachtet (z»B« vermeintliche Notwehr), hat das Reichsgericht. stets als Tatirrtum nach § 59 StGB behandelt.» Bas hat nahezu einhellige Billigung in Eechtslehre und Schrifttum gefunden«. Erst in neuester Zeit gewinnt die Ansicht Anhänger, es handele sich hier um einen Verbotsirr turn, so dass der Täter wegen vorsätzlicher Tatbegehung zu bestrafen seio Der vorliegende Pall gibt keinen Anlass, zu der Präge ausdrücklich Stellung zu nehmeno Doch lässt sich nicht verkennen, dass der Täter sich hier anders als bei . dem bisher behandelten Verbotsirrtum zunächst einen tatsächlichen Sachverhalt bestimmter Art vorstellt und dass erst auf Grund dieser tatsächlichen Vorstellung sich die Wertungsfragen erheben können«, Pu •••rä ! üli I1 ff r# ai m fif "I ■k c mm !& 25 V o Die 'dem Grossen Senat für Strafsachen vorgelegten Hechte fragen sind deshalb, wie folgt, zu entscheiden5 Bei § 240 StGB muss der later die Tatumstande des § 240 Abs 1 StGB? zu denen die Hechtswidrigkeit nicht gehört, kennen und ausserdem das Bewusstsein haben oder bei gehöriger Anspannung des Gewissens haben können, mit der Nötigung Unrecht zu tun« ; • • . -. Diese Entscheidung entspricht dem Anträge des Oberbun-desanwalts und in fast allen wesentlichen Punkten auch seine! Begründung«, Der Oberbundesanwalt hat .jedoch die Ansicht ver- ; treten, dass bei verschuldetem Verbotsirrtum die Strafe nur in den Grenzen des ordentlichen Strafrahmens gemildert werden könne«, \7einkauff S.Pr.Dr.Neumann ist orts- abwesend und daher an der üntersehriits1eistung verhinderte ■7e inkauf f Dr„ Kirchner Koewiger Busch Berner Jagusch Groß Richter Br«, Geier I | i