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BGH

Gericht: BGH

Strafsenat des Bundesgerichtshofs anhängig ist, hat der Generalbundesanwalt beantragt, auf die Revision von drei Angeklagten im Beschlußverfahren (§ 349 Abs. 1 bis 4 StPO) den sie betreffenden Strafausspruch des tatrichterlichen Urteils aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zurückzuverweisen. Im Fall des einen Angeklagten, der wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Bandendiebstahls verurteilt worden ist, hat die Strafkammer im Rahmen der Zumessungserwägungen zur Gesamtfreiheitsstrafe ausgeführt: Der Angeklagte "war nicht in Geldnot, dafür aber durch mehrere Strafverfahren vorgewarnt". Im Falle der beiden anderen Angeklagten, die wegen Bandendiebstahls verurteilt worden sind, hat das Tatgericht "strafschärfend" bei dem einen berücksichtigt, daß er es nach "seinen Verdienstmöglichkeiten nicht nötig hatte zu stehlen", beim zweiten in Ansatz gebracht, daß er es "bei seinen Lebensund Einkommensverhältnissen absolut nicht nötig hatte zu stehlen". Strafsenat hat dem Antrag auf Erledigung im Beschlußverfahren nicht entsprochen, hat vielmehr - nach durchgeführter Hauptverhandlung - bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs nachgefragt, ob die von ihm beabsichtigte Entscheidung, die Revisionen der Angeklagten zu verwerfen, in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Strafsenats abwiche. Das wäre "wohl nur zu bejahen, wenn zunächst der Ausgangspunkt dieser Begriffe rechtlich bestimmbar wäre dergestalt, daß es eine dem Gesetz zu entnehmende 'Normalausprägung' der wirtschaftlichen Verhältnisse gäbe, deren günstigere oder ungünstigere Gestaltung entsprechende Strafschärfung oder Strafmilderung nach sich zöge". Der Rechtssatz, daß das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes nicht zur Strafschärfung führen dürfe, setze einen "Normalfall als Ausgangswert" (das "übliche Tatbild") denknotwendig voraus, um die Einstufung eines Strafzu demessungsgesichtspunktes als strafschärfend oder strafmildernd vornehmen zu können. Stehe der Einbeziehung der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten in die Strafzu demessungserwägungen nichts entgegen, so komme es nicht darauf an, ob das Fehlen finanzieller Schwierigkeiten (oder: das Vorhandensein "normaler" wirtschaftlicher Verhältnisse) zunächst für sich Strafsenats hängt die Bejahung der aufgeworfenen Rechtsfrage davon ab, daß der Satz, das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes dürfe nicht schärfend, das bloße Fehlen eines Strafschärfungsgrundes nicht mildernd berücksichtigt werden, keine Anerkennung als ausnahmslos geltender Rechtssatz erfährt, der zu einer Einordnung der Strafzu demessungstatsachen zwingt und "den 'Normalfall' eines Ob die Auffassung des Tatrichters, die von ihm im einzelnen Fall festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse seien zu demessungserheblich und in bestimmter Weise zu bewerten ("strafschärfend", "zu Ungunsten", "zu dem Nachteil", "erschwerend"), von Rechts wegen hinzunehmen oder zu beanstanden ist, entscheidet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Die revisionsrichterliche Überprüfung der Strafzu demessung hat sich am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts, nicht an dessen - möglicherweise mißverständlichen oder sonst unzureichenden - Formulierungen zu orientieren. Er bedeutet - wie der 3.Strafsenat zutreffend ausgeführt hat (NStZ 1981, 60) -, daß das Gericht sich bei der Zumessung der Strafe auf die von ihm festgestellten Tatsachen zu beschränken hat und die Strafe nicht an einem hypothetischen Sachverhalt messen darf, der zu dem zu beurteilenden keinen Bezug hat. Sind sie in dem zu beurteilenden Fall zu demessungserheblich, so ist es in den oben dargelegten Grenzen Sache des Tatrichters zu entscheiden, ob sie für oder gegen den Angeklagten sprechen (§ 46 Abs. 2 StGB), und Aufgabe des Revisionsgerichts, bei der Prüfung, ob das Recht verletzt ist, zunächst den sachlichen Gehalt der Urteilsgründe festzustellen und hierbei nicht an der negativen oder positiven Formulierung zu haften. Die Feststellung, daß der Angeklagte "nicht in Geldnot" war oder es "bei seinen Verdienstmöglichkeiten absolut nicht nötig hatte zu stehlen", wird ebenso wie andere, ähnlich lautende Formulierungen häufig dahin zu verstehen sein, der Angeklagte habe in auskömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt und es sei ihm zur Last zu legen, daß er die Straftat aus Motiven heraus begangen habe, für die in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse kein Verständnis aufgebracht werden könne. Der Tatrichter kann bei der Entscheidung über die Bewertungsrichtung bestimmter wirtschaftlicher Verhältnisse - wie bei anderen zu demessungserheblichen Umständen und bei der Strafzu demessung überhaupt - nicht von einem (normativen) Normalfall (der nicht zu verwechseln ist mit dem "Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle", vgl. Die Festlegung des Normalfalles würde zudem dazu nötigen, zwischen den Umständen, die ihn charakterisieren, und denjenigen, die Abweichungen kennzeichnen, zu unterscheiden; diese wären bei der Strafzu demessung zu berücksichtigen, jene nicht. Bei Vermögensstraftaten im weitesten Sinn sind sie, soweit es um die Verhältnisse zur Zeit der Tat geht, häufig geeignet, die Motivation und Gesinnung des Täters - gerade bei dieser Tat - als mehr oder weniger verständlich, als unverständlich, ja als verwerflich zu kennzeichnen. Allgemein kann - auch bei Vermögensstraftaten - für die Bemessung der Strafe, auch unter Berücksichtigung spezialpräventiver Ziele, vornehmlich von Bedeutung sein, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Aburteilung sind und wie sie sich voraussichtlich entwickeln werden; ebenfalls können hier andere Umstände, etwa die Bedürfnisse von Personen, die auf den Täter angewiesen sind, eine Rolle spielen. Ob der Umstand, daß der Angeklagte "nicht in Geldnot" war oder daß er es "bei seinen Verdienstmöglichkeiten (absolut) nicht nötig hatte zu stehlen" strafschärfend (oder: "zu Ungunsten", "zu dem Nachteil", "erschwerend") gewertet werden darf, kann nur nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden. Ob der Umstand, daß der Angeklagte "nicht in Geldnot" war oder daß er es "bei seinen Verdienstmöglichkeiten (absolut) nicht nötig hatte zu stehlen" strafschärfend (oder: "zu Ungunsten", "zu dem Nachteil", "erschwerend") gewertet werden darf, kann nur nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden. Ob der Umstand, daß der Angeklagte "nicht in Geldnot" war oder daß er es "bei seinen Verdienstmöglichkeiten (absolut) nicht nötig hatte zu stehlen" strafschärfend (oder: "zu Ungunsten", "zu dem Nachteil", "erschwerend") gewertet werden darf, kann nur nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden.

Zitierte Normen: § 136 GVG § 349 StPO § 136 GVG § 46 StGB § 136 GVG § 337 StPO § 46 StGB
UmstandStrafzuwirtschaftlichVerhältnisAngeklagteTäterstrafenTatstrafschärfend

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHSt:	ja
 Veröffentlichung:ja
 StGB 1975 § 46
Ob der Umstand, daß der Angeklagte "nicht in Geldnot" war oder daß er es "bei seinen Verdienstmöglichkeiten (absolut) nicht nötig hatte zu stehlen", strafschärfend (oder: "zu Ungunsten", "zu dem Nachteil", "erschwerend") gewertet werden darf, kann nur nach Lage des Einzelfalls beurteilt werden.
Beschl. vom 10. April 1987 - GSSt 1/86 - LG Passau
BUNDESGERICHTSHOF
GSSt 1/86	BESCHLUSS
	in der Strafsache
 gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.) Bandendiebstahls u.a. zu 2. und 3.) Bandendiebstahls
2
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat durch
 Präsident des Bundesgerichtshofs
 Professor Dr. Pfeiffer	als	Vorsitzender
VRiBGH Dr. Schauenburg
 RiBGH Dr. Maul
VRiBGH Herdegen
 RiBGH Dr. Krauth
 RiBGH Dr. Ruß
VRiBGH Saiger
VRiBGH Herrmann
 RiBGH Schuster
 RiBGH Dr. Foth	als Beisitzer
 am 10. April 1987 auf Vorlage des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (§ 136 Abs. 1 GVG) beschlossen:
Ob der Umstand, daß der Angeklagte "nicht in Geldnot" war oder daß er es "bei seinen Verdienstmöglichkeiten (absolut) nicht nötig hatte zu stehlen", strafschärfend (oder: "zu Ungunsten", "zu dem Nachteil", "erschwerend") gewertet werden darf, kann nur nach Lage des Einzelfalls beurteilt werden.
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Gründe
I.
1. In einem Revisionsverfahren, das vor dem 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs anhängig ist, hat der Generalbundesanwalt beantragt, auf die Revision von drei Angeklagten im Beschlußverfahren (§ 349 Abs. 1 bis 4 StPO) den sie betreffenden Strafausspruch des tatrichterlichen Urteils aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zurückzuverweisen. Der Generalbundesanwalt hat Strafzu demessungserwägungen der Strafkammer beanstandet. Im Fall des einen Angeklagten, der wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Bandendiebstahls verurteilt worden ist, hat die Strafkammer im Rahmen der Zumessungserwägungen zur Gesamtfreiheitsstrafe ausgeführt: Der Angeklagte "war nicht in Geldnot, dafür aber durch mehrere Strafverfahren vorgewarnt". Im Falle der beiden anderen Angeklagten, die wegen Bandendiebstahls verurteilt worden sind, hat das Tatgericht "strafschärfend" bei dem einen berücksichtigt, daß er es nach "seinen Verdienstmöglichkeiten nicht nötig hatte zu stehlen", beim zweiten in Ansatz gebracht, daß er es "bei seinen Lebensund Einkommensverhältnissen absolut nicht nötig hatte zu stehlen". Dieser Erwägung fügt die Strafkammer hinzu: "Seine Vergehen entsprangen der Lust und Laune".
In seinem Aufhebungsantrag vertrat der Generalbundes-anwalt die Meinung, daß die wiedergegebenen Zumessungserwägungen einen Wertungsfehler enthielten. Sie verstießen
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gegen den in ständiger Rechtsprechung praktizierten Rechtssatz, daß das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes nicht straferschwerend berücksichtigt werden dürfe. Hätte der Täter sich in einer finanziellen Notlage befunden, könnte das zwar eine Zumessungstatsache zu seinen Gunsten sein. Das bedeute aber nicht, daß das (bloße) Fehlen einer Notlage einen Strafschärfungsgrund bilde.
2.	Der 1. Strafsenat hat dem Antrag auf Erledigung im Beschlußverfahren nicht entsprochen, hat vielmehr - nach durchgeführter Hauptverhandlung - bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs nachgefragt, ob die von ihm beabsichtigte Entscheidung, die Revisionen der Angeklagten zu verwerfen, in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Strafsenats abwiche. Er hat hierzu ausgeführt :
Die Frage, in welcher Weise die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters die Strafe mitbestimmen dürfen und sollen, sei Sache einzelfallbezogener tatrichterlicher Würdigung und einzelfallbezogener revisionsrichterlicher Nachprüfung. Eine Rechtsfrage läge vor, wenn die Begriffe "strafschärfend" und "strafmildernd" (und ihre Synonyma) Rechtsbegriffe wären, "also eine rechtlich bestimmbare Bedeutung hätten". Das wäre "wohl nur zu bejahen, wenn zunächst der Ausgangspunkt dieser Begriffe rechtlich bestimmbar wäre dergestalt, daß es eine dem Gesetz zu entnehmende 'Normalausprägung' der wirtschaftlichen Verhältnisse gäbe, deren günstigere oder ungünstigere Gestaltung entsprechende Strafschärfung oder Strafmilderung nach sich zöge". Ohne eine solche 'Normalausprägung' würden sich die Begriffe
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"strafschärfend" und "strafmildernd" wohl nur als sprachlich verkürzte Ausdrucksformen "rechtlicher Bewertungstendenzen darstellen". Diese Tendenzen dürften nicht am sprachlichen Ausdruck, sondern allein daran gemessen werden, "ob im Einzelfall Anhaltspunkte für eine rechtlich unvertretbare, weil den richterlichen Beurteilungsspielraum überschreitende Bewertung vorlägen". Es sei "schwer vorstellbar, daß es den 'Normalfall' wirtschaftlicher Verhältnisse, isoliert von den sonstigen strafzu demessungserheblichen Umständen, geben könnte".
Der 2. Strafsenat hat die Anfrage wie folgt beantwortet:	"Die beabsichtigte Entscheidung des 1. Strafsenats
 berührt Rechtsfragen, die der 2. Strafsenat abweichend entschieden hat. Der 2. Strafsenat hält an seiner bisherigen Rechtssprechung fest."
3.	Mit Beschluß vom 29. Oktober 1986 (JR 1987, 119 mit Besprechung Bruns JR 1987, 89) hat der 1. Strafsenat gemäß § 136 Abs. 1 GVG dem Großen Senat für Strafsachen folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
"Darf der Umstand, daß der Angeklagte 'nicht in Geldnot' war oder daß er es 'bei seinen Verdienstmöglichkeiten (absolut) nicht nötig hatte zu stehlen', strafschärfend (oder: 'zu Ungunsten', 'zu dem Nachteil', 'erschwerend') gewertet werden?"
4.	Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zu dem Vorlegungsbeschluß beantragt, die dem Großen Senat unterbreitete Rechtsfrage wie folgt zu beantworten:
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"Der Umstand, daß der Angeklagte 'nicht in Geldnot' war oder daß er es 'bei seinen Verdienstmöglichkeiten (absolut) nicht nötig hatte zu stehlen', darf strafschärfend (oder: 'zu Ungunsten', 'zu dem Nachteil', 'erschwerend') gewertet werden."
Zur Begründung seines Antrags hat der Generalbundesanwalt im wesentlichen ausgeführt:
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters gehören - zu demal bei Eigentums- und Vermögensdelikten - "regelmäßig zur Kennzeichnung der Motivlage auf seiten des Täters und können daher für das Gesamtbild der Tat mitbestimmend sein". Im Rahmen der nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB gebotenen Gesamtbetrachtung dürften nicht nur besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse als strafschärfend eingestuft werden. Der Tatrichter müsse auch "normale", "ordentliche" oder "ausreichende" finanzielle Verhältnisse in die Strafzu demessungserwä-gungen einbeziehen. Der Rechtssatz, daß das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes nicht zur Strafschärfung führen dürfe, setze einen "Normalfall als Ausgangswert" (das "übliche Tatbild") denknotwendig voraus, um die Einstufung eines Strafzu demessungsgesichtspunktes als strafschärfend oder strafmildernd vornehmen zu können. Diese Voraussetzung stelle den Tatrichter vor eine kaum lösbare Aufgabe.
Stehe der Einbeziehung der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten in die Strafzu demessungserwägungen nichts entgegen, so komme es nicht darauf an, ob das Fehlen finanzieller Schwierigkeiten (oder: das Vorhandensein "normaler" wirtschaftlicher Verhältnisse) zunächst für sich
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betrachtet und bewertet wird oder ob dieser Umstand "nach Betrachtung aller in Frage kommenden Gesichtspunkte das für die Straffindung erforderliche Gesamtbild schafft". Der Akt der Abwägung verbiete die isolierte Betrachtung einzelner Zumessungstatsachen. Jede dieser Tatsachen sei nur eine relative, vom Gewicht der anderen Zumessungsumstände abhängige Größe. Verstehe man die Dinge so, dann liege es auf der Hand, daß es ein ungünstiges Licht auf den werfe, der trotz "normaler" finanzieller Verhältnisse einen Diebstahl begehe, obwohl er sich das Wegnahmeobjekt wirtschaftlich leisten könnte, im Gegensatz zu einem anderen, der eine "gleichartige Tat in bedrängter wirtschaftlicher Lage oder gar aus Not" begehe. Keine Rolle spiele es, ob die wirtschaftliche Situation eines Angeklagten zur Tatzeit positiv oder negativ ("ohne Not") beschrieben werde.
II.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 136 Abs. 1 GVG sind erfüllt.
Nach Meinung des 1. Strafsenats hängt die Bejahung der aufgeworfenen Rechtsfrage davon ab, daß der Satz, das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes dürfe nicht schärfend, das bloße Fehlen eines Strafschärfungsgrundes nicht mildernd berücksichtigt werden, keine Anerkennung als ausnahmslos geltender Rechtssatz erfährt, der zu einer Einordnung der Strafzu demessungstatsachen zwingt und "den 'Normalfall' eines
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zu demessungsrelevanten Umstands, an dem Schärfung und Milderung zu messen sind, voraussetzt". Diese Meinung ist vertretbar und bei Prüfung der Zulässigkeitsfrage hinzunehmen. Die gegenteilige Meinung wird ausdrücklich oder der Sache nach in einer Reihe von Entscheidungen aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs vertreten.
Die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Der 1. Strafsenat kann nur im Falle ihrer Bejahung die Revisionen der Angeklagten verwerfen.
III.
Die Vorlegungsfrage kann nicht allgemein beantwortet werden. Ob die Auffassung des Tatrichters, die von ihm im einzelnen Fall festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse seien zu demessungserheblich und in bestimmter Weise zu bewerten ("strafschärfend", "zu Ungunsten", "zu dem Nachteil", "erschwerend"), von Rechts wegen hinzunehmen oder zu beanstanden ist, entscheidet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles.
1.	Die Strafzu demessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzu demessung ist in der Regel nur möglich, wenn
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die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 29, 319, 320 m.w.Nachw.). Nur in diesem Rahmen kann eine "Verletzung des Gesetzes" (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen.
2.	Die revisionsrichterliche Überprüfung der Strafzu demessung hat sich am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts, nicht an dessen - möglicherweise mißverständlichen oder sonst unzureichenden - Formulierungen zu orientieren. Ob ein einzelner Umstand zu demessungserheblich ist und ob die ihm vom Tatrichter beigelegte Bewertungsrichtung vertretbar ist, hängt insbesondere nicht davon ab, ob die Urteilsausführungen diesen Umstand positiv oder negativ umschreiben.
Anderes besagt auch der in diesem Zusammenhang viel gebrauchte Satz nicht, das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes dürfe nicht strafschärfend, das Fehlen eines Strafschärfungsgrundes nicht strafmildernd berücksichtigt werden. Er bedeutet - wie der 3. Strafsenat zutreffend ausgeführt hat (NStZ 1981, 60) -, daß das Gericht sich bei der Zumessung der Strafe auf die von ihm festgestellten Tatsachen zu beschränken hat und die Strafe nicht an einem hypothetischen Sachverhalt messen darf, der zu dem zu beurteilenden keinen Bezug hat. Mit Fragen der Formulierung befaßt sich dieser Satz nicht. Er setzt die Feststellung, welchen sachlichen Gehalt die Ausführungen des Tatrichters haben, voraus und beschäftigt sich, davon ausgehend, mit deren Zumessungserheblichkeit .
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3.	Diese für die Strafzu demessung allgemein maßgebenden Grundsätze gelten auch für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Sind sie in dem zu beurteilenden Fall zu demessungserheblich, so ist es in den oben dargelegten Grenzen Sache des Tatrichters zu entscheiden, ob sie für oder gegen den Angeklagten sprechen (§ 46 Abs. 2 StGB), und Aufgabe des Revisionsgerichts, bei der Prüfung, ob das Recht verletzt ist, zunächst den sachlichen Gehalt der Urteilsgründe festzustellen und hierbei nicht an der negativen oder positiven Formulierung zu haften. Die Feststellung, daß der Angeklagte "nicht in Geldnot" war oder es "bei seinen Verdienstmöglichkeiten absolut nicht nötig hatte zu stehlen", wird ebenso wie andere, ähnlich lautende Formulierungen häufig dahin zu verstehen sein, der Angeklagte habe in auskömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt und es sei ihm zur Last zu legen, daß er die Straftat aus Motiven heraus begangen habe, für die in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse kein Verständnis aufgebracht werden könne.
4.	Der Tatrichter kann bei der Entscheidung über die Bewertungsrichtung bestimmter wirtschaftlicher Verhältnisse - wie bei anderen zu demessungserheblichen Umständen und bei der Strafzu demessung überhaupt - nicht von einem (normativen) Normalfall (der nicht zu verwechseln ist mit dem "Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle", vgl.
BGHSt 28, 318, 319; Horn StV 1986, 168, 169) ausgehen. Die gegenteilige Auffassung (Theune StV 1985, 162, 168; 205) beruht auf der Prämisse, das Gesetz kenne einen Regelfall und eine ihm angemessene Normalstrafe, von der ausgehend der Richter mit Hilfe von Abstrichen und Zuschlägen die zu verhängende Strafe festzulegen habe. Sie führt im übrigen
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zwangsläufig zu einer bis ins einzelne gehenden revisionsrichterlichen Kontrolle der Strafzu demessung; was "normativ", also im Gesetz festgelegt ist, ist auch dem Revisionsgericht unmittelbar zugänglich. Dieses stünde vor der Aufgabe, den Normalfall - des einzelnen Zumessungsumstandes und der Straftat insgesamt - zu umschreiben, und würde auf diese Weise einen wesentlichen Teil der Strafzu demessung an sich ziehen. Die Festlegung des Normalfalles würde zudem dazu nötigen, zwischen den Umständen, die ihn charakterisieren, und denjenigen, die Abweichungen kennzeichnen, zu unterscheiden; diese wären bei der Strafzu demessung zu berücksichtigen, jene nicht. Das würde zur Aufspaltung des "die Tat" ausmachenden Gesamtgeschehens und Gesamtsachverhalts führen. Die Überlegung von Bruns, den Kategorien der strafschärfenden und strafmildernden Umstände seien als dritte Kategorie die "schlicht zu demessungsrelevanten Umstände" anzufügen (JR 1987, 94), läßt die Problematik solchen Vorgehens deutlich erkennen.
Der Annahme eines normativen Normalfalles widerspricht auch die Systematik des deutschen Strafrechts, das dem Tatrichter weite Strafrahmen zur Verfügung stellt. Zudem zeigt die Vielfalt der in § 46 StGB - nicht erschöpfend - aufgeführten Zumessungsgesichtspunkte, daß der Gesetzgeber von jedem Schematismus, der mit jener Auffassung notwendig oder jedenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit verbunden wäre, weit entfernt ist.
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Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters können für die Strafzu demessung in verschiedener Hinsicht von Bedeutung sein. Bei Vermögensstraftaten im weitesten Sinn sind sie, soweit es um die Verhältnisse zur Zeit der Tat geht, häufig geeignet, die Motivation und Gesinnung des Täters - gerade bei dieser Tat - als mehr oder weniger verständlich, als unverständlich, ja als verwerflich zu kennzeichnen. Dabei können Wechselwirkungen zu anderen Umständen entstehen, zu den Verhältnissen des Opfers etwa, aber ebenso zu dem vom Täter mit dem Vermögenserwerb verfolgten Zweck. Allgemein kann - auch bei Vermögensstraftaten - für die Bemessung der Strafe, auch unter Berücksichtigung spezialpräventiver Ziele, vornehmlich von Bedeutung sein, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Aburteilung sind und wie sie sich voraussichtlich entwickeln werden; ebenfalls können hier andere Umstände, etwa die Bedürfnisse von Personen, die auf den Täter angewiesen sind, eine Rolle spielen.
Die Komplexität dieser allein dem Einzelfall anhaftenden Umstände zeigt beispielhaft, daß ein (normativer) Normalfall dem Gesetz fremd ist.
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5.	Nach allem ist die Vorlegungsfrage wie folgt zu beantworten:
Ob der Umstand, daß der Angeklagte "nicht in Geldnot" war oder daß er es "bei seinen Verdienstmöglichkeiten (absolut) nicht nötig hatte zu stehlen" strafschärfend (oder: "zu Ungunsten", "zu dem Nachteil", "erschwerend") gewertet werden darf, kann nur nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden.
Pfeiffer	Herrmann	Saiger
 Herdegen	Schauenburg	Schuster
 Krauth	Ruß	Maul	Foth