* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

lachsclilagewGrk; ja BGHStA7 ja StGB § 271 Der: Kraftiabrzeugsehcin beweist nicht au öffentlichem Glauben9 daß die Angaben zur Person des ZulassungsInhabers richtig sind» Diese Angaben sind keine BeurIcuh-dungen iih Sinne des § 271 StGB (Bestätigung von BGHSt 20, 294)« Der Große Senat für Strafsachen des.Bundesgerichts-h.ofs hat durch,.den Präsidenten':dec. Bex* Kraftfahrzeugschein beweist nicht zu öffentlichem Glauben9 daß die Angaben zur Person des Zulassungsinhabers richtig sind„ ; März 1965 - 1 StR 543/64 ~ ä IGHSt 20a 186) entschieden, der Kraftfahrzeugsehein hev/eise nicht zu öffentlichem Glauben, daß die Bintragungen über clie ■: ..person des Zulaasungsinbabers richtig'/seien./:;' ■ beochriebene Fahrzeug für die darin namentlich bezeichnotc Person zu dem öffentlichen Verkehr zugelassen v/orden ist?" . leurkunr-4 düngen» Beurkundet in diesem Sinne sind nur diejenigen k Irklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich, der öffentliche Glaube, d.h. die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann", erstreckt. Welch,e Angaben dies im einzelnen Falle sind,, kann (sich, wenn es - wie für den Kraftfabrzeugschein - an einer ausdrücklichen Vorschrift fehlt, mittelbar aus den■gesetzlichen Bestimmungen ergeben, die fürflrrioh-tung und Zweck der Urkunde maßgeblich, sind. Dabei ist auch, die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten (BGHSt 179 66 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; 20, 309, gegen jedermann kann nur dann angenomiaen v^er- : den9 wenn kein Zweifel besteht , daß dies unter leruck-sichtigung der Verkehrsansehauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht. Das trifft: für die Personal-angaben im Kraftfahrzeugs che in nicht zu. 1:131, 1134) hat der Antrag ' auf Zuteilung des amtlichen Kennzeichens zu enthaltene Hamen, Geburtstag und -ort, genaue Angabe von Beruf, Gewerbe oder Stand und Anschrift dessen5 für den das Fahrzeug zugelassen werden soll. Schon diese unvollständigeÜbernahme der Personalien und die sich hieraus ergebenden Verwechslungsmög- : lichkeiten lassen, wie der 5« Strafsenat mit Recht her-; vorgehoben hat, Zweifel an dem Willendes Gesetzes auf-P kommen, den öffentlichen Glauben auf die Angaben zur.; Anlaß gab, auch eine entsprechende Ergänzung der im Eraftfahrzeugschein aufzuführenden Personalien anzuordnen ..Durch die zusätzlich geforderte Angabe sollte die Ermittlung des Halters erleichtert werden» Wenn gleichwohl von der Aufnahme.dieses weiteren Identitäts-merlcinals in den Kraftfabrzeugschein abgesehen, wurde, so deutet auch das darauf hin, daß die. Hieran hält sich; die Behörde auch, obwohl es in der amtlichen Begründung: (Verkehrsblatt 1953, 439, 442) heißt, die Nachprüfung sei erforderlich, wenn derjenige, für den das Fahrzeug 11; zugelassen werden, soll, der.Zulas'sungsstelle nicht bekannt 1 sei. Bas zeigt, daß die Zulassungsstelle gar nicht den Willen hat, die Richtigkeit der Personalangaben zu ik Öffentlich ein Glauben zu beurkunden. Die Personalangaben sind somit keine verläßliche Grundlage V: für die Peststellung, wer aus der Halterhaftung in An- ; spruch genommen werden kann und wer für den vorsehrifts-mäßigen Zustand des Fahrzeugs verantwortlich ist. Ermittlung» Deshalb bedürfen sie jedoch nicht der .Ausstattung mit öffentlichem Glauben» Auch bei den Unterlagen der Zulassungsstolle (Zuteilungsantrag und Karteikarte) begnügt sieb, das Gesetz damit5 die Angabe unrichtiger Personalien - soweit nicht der Gebrauch eines fal- A sehen Hamens, bei Antragstellung nach § 267 StGB als ÜkA ' t:: kundenfälschung strafbar ist - als Übertretung, In Zu-iv kunft sogar nur als Ordnungswidrigkeit zu ahnden (vgl» hierzu BayObLGSt 1959/291 - VRS 18, 378)» Diese Unter-;, k lagen haben aber in der Praxis wesentlich größere Bedeutung als die Personalangaben im Kraftfabrzeugecbein» fGeburtstag und -ort sowie Beruf) enthalten, kommt es für Privatpersonen auf die Möglichkeit, den Halter zu ■ ermitteln, vor allem dann :an, v/enn sich ein an .einem u herkehrsunfall beteiligter Kraftfahrzeugführer seiner ’Verantwortung durch flucht zu entziehen versucht, derg-vl iCraftfahrzeugscbein also gerade nicht zur Verfügung Stehto Außerdem haben Privatpersonen kein Recht aiif:l)in-■ Sicht; .denn nach § 24 StVZO ist der,Bchein,.zwar;hei Die bloße Mamene-™ fff YerBcbiodeiibeit von Zulussungoinbaber .und Kraftfahrzeug^ ■ führer reicht dazu jedoch, für sich allein nicht auch : Auch eine polizeiliche Strafanzeige gegen den Haltere wird regelmäßig nur nach den Unterlagen der...Zulassunge-stelleerstattet« Ebenso ermöglichen allein sie der Zu-laeaungsstelle die Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben.

Zitierte Normen: § 271 StGB § 1 StVZO § 267 StGB § 24 StVZO
StGBBGHStamtlichangebenPersonFahrzeugPersonalangabenöffentlichPersonalien

Volltext der Entscheidung

lachsclilagewGrk; ja BGHStA7	ja
 StGB § 271
Der: Kraftiabrzeugsehcin beweist nicht au öffentlichem Glauben9 daß die Angaben zur Person des ZulassungsInhabers richtig sind» Diese Angaben sind keine BeurIcuh-dungen iih Sinne des § 271 StGB (Bestätigung von BGHSt 20, 294)«
BGHp Beschl» v. 2» Juli 1968 - GSSt 1/68 -
DG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
ms t_ 1/68
BESCHLUSS
in der Strafsache
	gegen			
den Vertreter H hören am	1) in 1'	aus 1 3	_vsr	V ge
 wegen Betruges im Rückfall u,'a»
2
Der Große Senat für Strafsachen des.Bundesgerichts-h.ofs hat durch,.den Präsidenten':dec. Bundesgerichtshofs
 Dr» Bischer5 die Senatspräsidenten./Dr o';':3aldus9 Professor Dr> Sarstedt5 Br„ Hühner und■Scherpenseel sowie .die Bun~ desrichter Schmitts Dr. faller9 Mayr3 Gerd Ifeyer:und...
Br, Br. Spiegel in der. Sitzung vom ,2h Juli 18.68 ..he*-. schlossen^ .
Bex* Kraftfahrzeugschein beweist nicht zu öffentlichem Glauben9 daß die Angaben zur Person des Zulassungsinhabers richtig sind„	;
Diese Angaben sind keine Beurkundungen im Sinne des § 271 StGB (Bestätigung von BGHSt PO, 294)o ;
G r ü n d e i
i„
'■(Der Angeklagte legte sich einen falschen Hamen zu'?:.' weil er trotz gerichtlichen Verbots 4-2 1 StGB) den/all} Yertreterberuf ausüben wollte«, Im:Herbst I960 bevollmäch-* tlgte; er schriftlich einen Bekannten? 'für ihn beim Stras-senverkebrsamt die Zulassung eines. PersonenkraftwagensIk;; zu beantragen« Die Vollmacht unterschrieb .er mit..,dem..fain sehen .Hameno Auf diesen Hamen stellte das ..Straßenverkehr samt;: den Kraftfahrzeugschein.', aus»
1. Das..:.Bandgericht hat .den Angeklagten, wegen Dr]mnd;ehV': fäXsohung in Tateinheit mit mittelbarer kalscbbeürlcuh-dung verurteilto Der 4» Strafsenat möchte äie,auf..:Vßrül::;;:
- 3
letzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Inge-klagten verwerfen. Daran ist er 3edoch, soweit 'mittel“-■■bate' /falscbbeurkundung angenommen v^rdeji-:i:at.it.clurch " das Urteil des .5. Strafsenats vom 30, November .,1965	a
3:StR 462/65 - (BGHSt 20, 294) gehindert» Der 5» Strafsenat hat dort (im Anschluß an das Urteil des 1, Strafsenats vom 2. März 1965 - 1 StR 543/64 ~ ä IGHSt 20a 186) entschieden, der Kraftfahrzeugsehein hev/eise nicht zu öffentlichem Glauben, daß die Bintragungen über clie ■: ..person des Zulaasungsinbabers richtig'/seien./:;'
/;i//a	Abs.,:	1	G¥G -hat der:4> Strafsenat,ües4,
halb dem Großen Senat für Strafsachen'folgende Rechtsfrage vorgelegt; S
"Ist der Kraftfahrzeugsehein dazu bestimmt, :
^ und geeignet, zu öffentlichem Glauben für und vi h-'-gegen jedermann zu beweisen, daß das in ihm
■	beochriebene Fahrzeug für die darin namentlich bezeichnotc Person zu dem öffentlichen Verkehr zugelassen v/orden ist?" .
■	Die .Vorlegung .ist zulässig..
II.
Der Große Senat tritt der Auffassung des $„ Straff Senats bei.
l'vNaeh, § 1 StVG, § 18 StVZO dürfen Kraftfahrzeuge -von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - auf Öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt
k-	■ - 4 ~
werden,. wenn sie durch Erteilung einer Be trieb serlaiU^,4. nis'.;und durch..Zuteilung, eines amtlichen .Kennzeichens von ,der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle)'. zu dem Ver-i .kehr zugelässen sind» Als Ausweis über .die Zulassung : wird nach, einem vorgeschriebenen Muster der Kraltzahr-zeugschein. ausgefertigt (§ 24 StVZO};.»'.' Mit ..ihm besehet-inigt die ZulEnssungsstelle, daß ein.:bestimmtes amtliche Kennzeichen einer mit .Vor- und Zunamen sowi.e44hs.c:brift k (bezeichneten. Person für "das umseitig:. beschriebene” Kraft-.föh.rzGug zugeteilt worden ist.
Danach, .ist .der Kraftfahrzeugschein.eine of font liefe k Urkunde (;Vgl, insbesondere BGHSt 20, 186)..»' Hiebt jede Kin einer ."solchen Urkunde enthaltene Angabe', häie /ein Außenstehender durch, den gutgläubigen Beamten bewirkt hat, kann jedoch Gegenstand einer Straftat nach. § 271 StGB" sein. Unter diesen Tatbestand fallen nur falsch.© leurkunr-4 düngen» Beurkundet in diesem Sinne sind nur diejenigen k Irklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich, der öffentliche Glaube, d.h. die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann", erstreckt.
Welch,e Angaben dies im einzelnen Falle sind,, kann (sich, wenn es - wie für den Kraftfabrzeugschein - an einer ausdrücklichen Vorschrift fehlt, mittelbar aus den■gesetzlichen Bestimmungen ergeben, die fürflrrioh-tung und Zweck der Urkunde maßgeblich, sind. Dabei ist auch, die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten (BGHSt 179 66 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; 20, 309,
313). Bei der Prüfung, ob es biernachgerechtferti ist,:die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auf eine darin angeführte Tatsache zu .beziehen, muß ein
 
sponger Maßstab angelegt werden» Eine Beweiswirkung für und. gegen jedermann kann nur dann angenomiaen v^er- : den9 wenn kein Zweifel besteht , daß dies unter leruck-sichtigung der Verkehrsansehauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht. Das trifft: für die Personal-angaben im Kraftfahrzeugs che in nicht zu. Es snrechen: ;: sogar gewichtige Gründe gegen eine Einbeziehung dieser Angaben in den öffentlichen Glauben.
Hach § 25 Abs« 1 Satz 4 Kr., 1 StVZO in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulus— sungs-Oränung und der Strößenverkebrs-Ordnung vom 24, August 1953 CBGB1 I S. 1:131, 1134) hat der Antrag ' auf Zuteilung des amtlichen Kennzeichens zu enthaltene Hamen, Geburtstag und -ort, genaue Angabe von Beruf, Gewerbe oder Stand und Anschrift dessen5 für den das Fahrzeug zugelassen werden soll. In den Kraftfahrzeug-schein werden hingegen nur Marne und Anschrift eingetragen.. Schon diese unvollständigeÜbernahme der Personalien und die sich hieraus ergebenden Verwechslungsmög- : lichkeiten lassen, wie der 5« Strafsenat mit Recht her-; vorgehoben hat, Zweifel an dem Willendes Gesetzes auf-P kommen, den öffentlichen Glauben auf die Angaben zur.; Pp Person zu erstrecken. Das gilt umsomehr, als die 'Angabe von Geburtstag und -ort im Zuteilungsantrag erst; durch die Verordnung vom 24. August:1953 vorgeschrieben wurde und diese Änderung des § 25 Abs» 1 Satz 4\-St?S0P:kelnen . Anlaß gab, auch eine entsprechende Ergänzung der im Eraftfahrzeugschein aufzuführenden Personalien anzuordnen ..Durch die zusätzlich geforderte Angabe sollte die Ermittlung des Halters erleichtert werden» Wenn gleichwohl von der Aufnahme.dieses weiteren Identitäts-merlcinals in den Kraftfabrzeugschein abgesehen, wurde, so
 deutet auch das darauf hin, daß die. Personalien nicht von der Beweiskraft des Scheines erfaßt werden sollen»
Hinzu kommt, daß nach, ausdrücklicher Vorschrift, die übrigens in § 23 Abs«, 1 StVZO a»F» ebenfalls noch nicht enthalten war, die Zulassungsstelle nur berechtigt , nicht aber verpflichtet ist, sich, die Richtigkeit der Personalien nachwoisen zu lassen. Hieran hält sich; die Behörde auch, obwohl es in der amtlichen Begründung: (Verkehrsblatt 1953, 439, 442) heißt, die Nachprüfung sei erforderlich, wenn derjenige, für den das Fahrzeug 11; zugelassen werden, soll, der.Zulas'sungsstelle nicht bekannt 1 sei. ; So entspricht es vielfach großstädtischer Praxis, von einer Nachprüfung abzusehen, wenn Anträgei auf Heuzulassung von Kraftfahrzeughändlorn eingereioht werden. Bas zeigt, daß die Zulassungsstelle gar nicht den Willen hat, die Richtigkeit der Personalangaben zu ik Öffentlich ein Glauben zu beurkunden. : Ihi
 Die. Angaben beziehen sich, zudem auf den Inhaber r 11:-der Zulassung. Dieser wird zwar meist der Halter sein, 1 '.„braucht mit ihm aber nicht identisch, zu sein. »Denn, wer Halter ist, bestimmt sich nicht danach, wem. das amtlich©; Keimzeichen zugeteilt ist; Halter istl vielmehr, wer das! Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und. 1 die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch; voraussetzt. Diese viel wesentlichere Präge ist also unabhängig vom iCraftfahrzougschein vornehmlich, nach tat'“; sächlichen, namentlich nach ..v;irt0chaftlicheif=;0eaichts--. punkten zu beurteilen (BGHZ 13, 351; 32, 331, 333). Die Personalangaben sind somit keine verläßliche Grundlage V: für die Peststellung, wer aus der Halterhaftung in An- ; spruch genommen werden kann und wer für den vorsehrifts-mäßigen Zustand des Fahrzeugs verantwortlich ist.
7
wl, tv/Allerdings geben die Personalangaben wertvolle Hinweise auf die Person des Halters oder für dessen. Ermittlung» Deshalb bedürfen sie jedoch nicht der .Ausstattung mit öffentlichem Glauben» Auch bei den Unterlagen der Zulassungsstolle (Zuteilungsantrag und Karteikarte) begnügt sieb, das Gesetz damit5 die Angabe unrichtiger Personalien - soweit nicht der Gebrauch eines fal- A sehen Hamens, bei Antragstellung nach § 267 StGB als ÜkA ' t:: kundenfälschung strafbar ist - als Übertretung, In Zu-iv kunft sogar nur als Ordnungswidrigkeit zu ahnden (vgl» hierzu BayObLGSt 1959/291 - VRS 18, 378)» Diese Unter-;, k lagen haben aber in der Praxis wesentlich größere Bedeutung als die Personalangaben im Kraftfabrzeugecbein»
Abgesehen davon, daß sie weitere Ident.itätsmerkmale fGeburtstag und -ort sowie Beruf) enthalten, kommt es für Privatpersonen auf die Möglichkeit, den Halter zu ■ ermitteln, vor allem dann :an, v/enn sich ein an .einem u herkehrsunfall beteiligter Kraftfahrzeugführer seiner ’Verantwortung durch flucht zu entziehen versucht, derg-vl iCraftfahrzeugscbein also gerade nicht zur Verfügung Stehto Außerdem haben Privatpersonen kein Recht aiif:l)in-■ Sicht; .denn nach § 24 StVZO ist der,Bchein,.zwar;hei $e-der fahrt; mitzuführen, jedoch nur 4'zuständigen. :Perööneii4;4:: d«ho den zur Kontrolle befugten amtlichen Personen, nicht, aber auch interessierten Privatpersonen, auf VeriangeniV.;;,). zur Prüfung au szuh leidigen» Die. Polizei wieder erblickte;v in.:.dem. Kraftfahrzeugschein :in .erster Linie ein Begleitpapier: des Kraftfahrzeugs, ..daß hei:■Verhebrskontrolieh. die sofortige Feststellung ermöglicht, ob und. unter wel-::l ehern Kennzeichen das fahrzeug zu dem Verkehr zugelassen Ist» : Wird der Schein nicht mitgefübrt oder weist er Unstimmigkeiten auf, so kann das zwar den Verdacht begründen,;haß
 dan Fahrzeug unto fugt benutzt wird.. Die bloße Mamene-™ fff YerBcbiodeiibeit von Zulussungoinbaber .und Kraftfahrzeug^ ■ führer reicht dazu jedoch, für sich allein nicht auch :
Auch eine polizeiliche Strafanzeige gegen den Haltere wird regelmäßig nur nach den Unterlagen der...Zulassunge-stelleerstattet« Ebenso ermöglichen allein sie der Zu-laeaungsstelle die Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben. für diese Unterlagen aber bat der Kraftfabrzeugschein keine Bedeutung. Die Ansicht des Bayerischen Obersten Danüesgerichts (NJW 1958? 1983 = VHS 16, 39) und des Qberlandesgerichts Gelle (NdsRpfl. 1962, 211 = VHS 24 3 h 291)5 die Personalangaben würden aus dem Schein in den 'Kraftfahrzeugbrief übertragen, gelangten also auf diese ;Weise auch, in die Zulassungskartei, beruht auf einem Irr™ tum. Insbesondere.ergibt sich das nicht aus § 2g Abs. 1 StVEO. Eine solche Übertragung ist auch, gar nicht mög-liehp denn in den Brief wird zusätzlich der Beruf ein-ff getragen. Die Personalien werden..vielmehr'dem Antrag :hh entnommeno
: Die Vorlegungsfrage ist mithin.wie in der Beschluß*-;: forme 1 niedergelegt zu beantworten., k
 
Die Ent sehe idling entspricht dem Anträge des G-ene« ralbunüe sanwalt s»
Dr.o .Fischer Baldno Sarstedt	Hühner
 Schaxpenseel Schmitt	Faller
 Mayr	Meyer	Spiegel.