Das Revisiohsgerieht hat nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu prüfen, ob der Jugendrichter oder der Amtsrichter und über die Berufung die Jugendkammer oder die kleine Strafkammer zu entscheiden hatte« Bas Revisionsgericht hat nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu prüfen, ob der Jugendrichter oder der Amtsrichter und über die Berufung die Jugendkammer oder die kleine Strafkammer zu entscheiden hatte. 1697 Nr, 23 die Ansicht, das Revisionsgericht habe die sachliche Zuständigkeit, wenn ein erwachsener Aiigeklagtervom Jugendgericht abgeurteilt wurde, - anders als wenn da3 Urteil eines allgemeinen Strafgerichts gegen einen Jugendlichen erging - nur auf die ausdrückliche Rüge nach § 338 Nr, 4 StPO hin au prüfen. Der zur Entscheidung-berufene 1, Strafsenat will seinerseits von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen, wonach bei Verbindung der Strafsache gegen einen Erwachsenen mit der gegen einen Jugendlichen die Zuständigkeit, wenn sich eines der Verfahren erledigt, von selbst dem Gericht zufällt, vor das der verbleibende Angeklagte gehörte, wäre er allein angeklagt gewesen (BGH LM Hr, 1 zu § 103 JGG; BGHSt 13, 157), Der 1, Strafsenat meint, die Zuständigkeit des Richters der verbundenen Sachen dauere fort; sie endige nur bei Trennung und Abgabe der abgetrennten Sache, Der Jugendrichter sei daher hier zuständig geblieben, Der 1, Strafsenat sieht ferner - anders als das Oberlandesgericht Stuttgart und der 4, Strafsenat in BGHSt 13, 157 - gemäß § 41 Abs, 2 JGG die Jugendkammer al3 Berufungsgericht für den Jugendrichter an, obwohl hier allein der erwachsene Angeklagte das Rechtsmittel eingelegt 3o Ist die Jugendkammer oder die allgemeine Strafkammer als Rechtsmittelgericht zuständig, wenn allein der Erwachsene das Urteil des Jugendrichters mit der Berufung anficht? Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist, wie jetzt in Rochtslehre und Rechtsprechung feststoht, eine Strafverfahrensvoraussetzungo Sie ist es in dem Sinne, daß dabei zwar nicht die Zulässigkeit des Verfahrens selbst in Frage steht, das Gericht aber ohne die Voraussetzung kein Sacliurteil erlassen darf«. Das Revisionsgericht hat daher von Amts wegen zu prüfen, nicht nur ob es selbst sachlich zuständig ist, sondern auch, ob die Gerichte der vorangehenden Reehtszüge zuständig waren« Als eine solche von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensvoraussetzung sah die bisherige Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofes es auch an, ob im Strafverfahren das Jugendgericht oder das allgemeine ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen ist« Die Gründe fand sie darin, daß den Jugendgerichten mit der Aburteilung heranreifender junger Menschen bei ihrer eigentümlichen körperlichen, geistigen und seelischen Beschaffenheit andere Aufgaben gerichto in die allgemeine Hangordnung der Strafgerichte ein» Das ergibt sich klar aus § 108 Abs» 2 und 3 JGG» Die Bezeichnung als Jugendgerichte erläutert nur die besondere Eigenschaft, in der sie als Spruchabteilung des ordentlichen Gerichts tätig werdeno Auch die Besonderheit ihrer Aufgaben und der Mittel, sie zu bewältigen, kennzeichnet keine Wesensunterschicde» Vielmehr ist Jugendgerichtsbarkeit eine strafgerichtliche Aufgabe, wie sie den ordentlichen Gerichten ureigentlich obliegt» Sie wird nicht allein von den Jugendgerichten ausgeübt, sondern ebenso von den allgemeinen Strafgerichten, wenn diese über Straftaten Jugendlicher oder Heranwachsender zu urteilen haben (§§ 102, 1043 112, 112 e JGG)» Umgekehrt fallen den Jugendgerichten allgemeine strafgerichtliche Aufgaben zu, wenn erwachsene Angeklagte vor ihnen stehen» Jugendgerichtsbarkeit ist daher ein Zweig der Strafgerichtsbarkeit, jedoch keine Gerichtsbarkeit eigener Art» Demnach haben die Jugendgerichte keine andersartige sachliche Zuständigkeit als die allgemeinen Strafgerichte» Ihnen ist nur innerhalb derselben Gerichtszuständigkeit ein besonderer sachlicher Goschäftskreis zugewiesen» Amtsrichter und Jugendrichter sind Spruchabteilungen gleichen Ranges» Daher ist keine Prüfung von Amts wegen geböten, ob statt des einen der andere zur Entscheidung berufen-war» der Jugendkaramer zu» Bin Verstoß gegen diese gesetzliche Regelung betrifft mithin die sachliche Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts nur dahn, wenn die urteilende Strafkammer ihren Strafbann überschritt» Das ist hier nicht der Pall; dehn die kleine Strafkammer hat über die Berufung gegen das Urteil des Jugendrichters,-eines Einzelrichters, entschieden und sich somit- im Rahmen ihrer Strafgewalt gehalten» Eine Verfahrensrüge ist nicht erhoben» Daher ist nicht zu prüfen, ob über die Berufung statt der kleinen Strafkammer die Jugendkamraer hätte entscheiden müssen»
Hächsehlagewerk: ja Amtliche Sammlung; ja 20g9 051 StPO § 6; GVG §§ 74, 76; Jßß §§ 33, 41: Das Revisiohsgerieht hat nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu prüfen, ob der Jugendrichter oder der Amtsrichter und über die Berufung die Jugendkammer oder die kleine Strafkammer zu entscheiden hatte« BGH, Besohl. v. 5o Oktober 1962 - GSSt 1/62 - OLG Stuttgart GSSt 1/62 Beschluß In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Paul 1904 in I Kreis 5 aus geboren am wegen fahrlässiger Körperverletzung hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br. Heusinger, die Senatspräsidenten Br» Geier, Br» Baldus, Sarstedt und die Bundesrichter Martin, Hudolf Schmitt, Br. Y/illms, Kurt Weber, Br. Hübner, Br» Hengsberger und BÖrtzler nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5° Oktober 1962 beschlossen: Bas Revisionsgericht hat nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu prüfen, ob der Jugendrichter oder der Amtsrichter und über die Berufung die Jugendkammer oder die kleine Strafkammer zu entscheiden hatte. Der Jugendrichter erließ gegen den Angeklagten und einen Heranwachsenden, die einen Verkehrsunfall verursacht und dabei andere Personen zu Schaden gebracht hatten, einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung. Beide Beschuldigte legten Einspruch ein. Ber Heranwachsende nahm ihn später zurück„ Ben (erwachsenen) Angeklagten verurteilte der Jugendrichter zu Geldstrafe. Auf die Berufung Gründe sprach ihn die kleine Strafkammer frei. Das Oberlandesgericht Stiittgart will die Revision des Nebenklägers als unbegx'ündet verwerfen. Zur Frage der Zuständigkeit des Jugendrichters vertritt es im Anschluß an sein Urteil NJV/ 1959? 1697 Nr, 23 die Ansicht, das Revisionsgericht habe die sachliche Zuständigkeit, wenn ein erwachsener Aiigeklagtervom Jugendgericht abgeurteilt wurde, - anders als wenn da3 Urteil eines allgemeinen Strafgerichts gegen einen Jugendlichen erging - nur auf die ausdrückliche Rüge nach § 338 Nr, 4 StPO hin au prüfen. Zumal dann will es solchenfalls der Amtsprüfung enthoben sein, wenn nicht die Zuständigkeit des Gerichts im vorangehenden, sondern im ersten, dem Eingangsrechtszug in Frage steht. Da es mit dieser Meinung in Gegensatz zu dem Beschluß BGHSt 13, 157 tritt, hat es die Frage gemäß § 121 Abs, 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Der zur Entscheidung-berufene 1, Strafsenat will seinerseits von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen, wonach bei Verbindung der Strafsache gegen einen Erwachsenen mit der gegen einen Jugendlichen die Zuständigkeit, wenn sich eines der Verfahren erledigt, von selbst dem Gericht zufällt, vor das der verbleibende Angeklagte gehörte, wäre er allein angeklagt gewesen (BGH LM Hr, 1 zu § 103 JGG; BGHSt 13, 157), Der 1, Strafsenat meint, die Zuständigkeit des Richters der verbundenen Sachen dauere fort; sie endige nur bei Trennung und Abgabe der abgetrennten Sache, Der Jugendrichter sei daher hier zuständig geblieben, Der 1, Strafsenat sieht ferner - anders als das Oberlandesgericht Stuttgart und der 4, Strafsenat in BGHSt 13, 157 - gemäß § 41 Abs, 2 JGG die Jugendkammer al3 Berufungsgericht für den Jugendrichter an, obwohl hier allein der erwachsene Angeklagte das Rechtsmittel eingelegt hat» Dennoch will er unberücksichtigt lassen? daß statt der Jugendkammer die kleine Strafkammer über die Berufung entschiedo Der 1»- Strafsenat will nämlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht länger folgen? daß, es stets als eine Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen, zu prüfen sei«, ob ein Jugendgericht oder ein allgemeines Strafgericht, zu entscheiden hatte (BGHSt 10? 74; 13? 157? 161)o Hach seiner Ansicht sind die Jugend-gcrichto keine von .den allgemeinen Strafgerichten verschiedenen Gerichte andersartiger sachlicher Zuständigkeit? sondern wie diese selbst unselbständige Spruchabteilungon der ordentlichen Gerichte und wesensgleicher Zuständigkeit«, Wie früher das Reichsgericht (RGSt 53? 331; DJ 1938? 45, 'HRR 19.39? 447 und 1452) will er daher von Amts wogen nur, Übergriffe in .die Strafge.wa.lt eines (Jugendoder allgemeinen Straf-) Gerichts höherer Ordnung berücksichtigen * Dagegen meint er? Zuständigkeitsversehen im Verhältnis^von allgemeinen und Jugendgerichten gleichen Ranges nur auf Rüge beachten zu müssen <, Gemäß §§ 1,36? 137 GVG hat der Io Strafsenat deshalb die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in folgenden Rechtsfragen angerufen; ,1 o Verliert'.der Jugendrichter .die Zuständigkeit und wird. an. seiner Stelle das „allgemeine Strafgericht -.zuständig? wenn sich bei Verbindung mit der Straf suche gegen einen Erwachsenen das Strafverfahren .. gegen--den Jugendlichen (hier; Heranwachsenden) vor dem Urteil-anderweit erledigt? . 2o Welche .verfahrensrechtliche Bedeutung hat es, daß.statt des Amtsrichters der Jugendrichter * den dann noch allein "beteiligten Erwachsenen aburteilt? Muß das Revisionsgericht dies als einen Verfahrensverstoß - von Amts wegen oder auf eine Yerfahrensrüge hin ~ beachten? 3o Ist die Jugendkammer oder die allgemeine Strafkammer als Rechtsmittelgericht zuständig, wenn allein der Erwachsene das Urteil des Jugendrichters mit der Berufung anficht? Der Große Senat für Strafsachen hat nur die zweite Rechtsfrage entschieden, weil schon ihre Beantwortung das Obcrlandesgcricht Stuttgart in den Stand versetzt, über die Revision des Nebenklägers, wie beabsichtigt, zu befinden. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist, wie jetzt in Rochtslehre und Rechtsprechung feststoht, eine Strafverfahrensvoraussetzungo Sie ist es in dem Sinne, daß dabei zwar nicht die Zulässigkeit des Verfahrens selbst in Frage steht, das Gericht aber ohne die Voraussetzung kein Sacliurteil erlassen darf«. Das Revisionsgericht hat daher von Amts wegen zu prüfen, nicht nur ob es selbst sachlich zuständig ist, sondern auch, ob die Gerichte der vorangehenden Reehtszüge zuständig waren« Als eine solche von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensvoraussetzung sah die bisherige Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofes es auch an, ob im Strafverfahren das Jugendgericht oder das allgemeine ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen ist« Die Gründe fand sie darin, daß den Jugendgerichten mit der Aburteilung heranreifender junger Menschen bei ihrer eigentümlichen körperlichen, geistigen und seelischen Beschaffenheit andere Aufgaben % überwiesen seien als den allgemeinen Strafgerichten, und daß sie zu ihrer Bewältigung mit eigentümlichen strafrechtlichen Mitteln, einem eigenständigen jugendgemäßen Verfahren und besonders besetzten Spruchkörpern ausgestattet seieno Das unterscheide und sondere sie von den allgemeinen Strafgerichten auch der sachlichen Zuständigkeit nach (BGHSt 7,26; 8, 349, 353; 9, 399, 402; BGH LM I-Tr, 1 zu § 103 JGG)« Diese Folgerung aus im übrigen zutreffenden Erwägungen hält der Große Senat für Strafsachen bei neuer rechtlicher Prüfung nicht für begründet0 Die Jugendgerichte .stehen, wie die Rechtsprechung schon bisher annahm, im Gefüge der ordentlichen Strafge-richt-Oo Nach § 55 JGG sind Jugendgerichte ’’der Amtsrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffengericht) und die Strafkammer (Jugendkammer) ”» Sie sind mithin nicht - als besondere Gerichte - bloß äußerlich den ordentlichen Gerichten"angegliedert, sondern ihnen, wesensgleiche Das war niemals anders, weder in den Anfängen des Jugendstraf- und -^Strafverfahrens:?echts, als die Jugendsachen im Wege dor Geschäftsverteilüng einer bestimmten Gerichtsabteilung zugewiesen wurden, noch unter der Geltung des Jugendgerichtsgesetzes 1923 (§ 17 Abs0 1 Satz 2, § 19 Abso 3; RGSt'58, 331, 332; RG DJ 1933, 45; RG HER 1939, 447; 1939, 1452) und des Reichsjugendgerichtsgesetzes (§ 21; BGHSt 2, 308)a Deshalb sind die Berufsrichter an Jugendgerichten stets Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit« Der Jugendrichter soll zugleich Vormundschaftsge-richtliehe Aufgaben wahrnehmen (§ 34 Abs» 2 JGG)0 Kraft dor Geschäftsverteilung kann.er auch sonst mit dem allgemeinen ordentlichen Richter personeneins sein0 Nach dem Strafbann stuft das Gesetz, mag es ihn gegen Jugendliche auch anders bestimmen als gegen Erwachsene, die Jugend- A - 6 gerichto in die allgemeine Hangordnung der Strafgerichte ein» Das ergibt sich klar aus § 108 Abs» 2 und 3 JGG» Die Bezeichnung als Jugendgerichte erläutert nur die besondere Eigenschaft, in der sie als Spruchabteilung des ordentlichen Gerichts tätig werdeno Auch die Besonderheit ihrer Aufgaben und der Mittel, sie zu bewältigen, kennzeichnet keine Wesensunterschicde» Vielmehr ist Jugendgerichtsbarkeit eine strafgerichtliche Aufgabe, wie sie den ordentlichen Gerichten ureigentlich obliegt» Sie wird nicht allein von den Jugendgerichten ausgeübt, sondern ebenso von den allgemeinen Strafgerichten, wenn diese über Straftaten Jugendlicher oder Heranwachsender zu urteilen haben (§§ 102, 1043 112, 112 e JGG)» Umgekehrt fallen den Jugendgerichten allgemeine strafgerichtliche Aufgaben zu, wenn erwachsene Angeklagte vor ihnen stehen» Jugendgerichtsbarkeit ist daher ein Zweig der Strafgerichtsbarkeit, jedoch keine Gerichtsbarkeit eigener Art» Demnach haben die Jugendgerichte keine andersartige sachliche Zuständigkeit als die allgemeinen Strafgerichte» Ihnen ist nur innerhalb derselben Gerichtszuständigkeit ein besonderer sachlicher Goschäftskreis zugewiesen» Den Eingriff in den Geschäftskreis einer anderen Abteilung desselben Gerichts sieht das Gesetz ira allgemeinen nicht als Überschreiten der sachlichen Zuständigkeit an» Im Strafverfahrensrecht bezieht es diesen Begriff auf das Gericht als Ganzes, auf einzelne seiner Abteilungen dann, wenn diese verschieden hohe Strafgewalt haben wie SoB» der Amtsrichter und das Schöffengericht, der Jugendrichter und das Jugendschöffengericht, die Strafkammer oder die Jugendkammer und das Schwurgericht (§§ 1,2, 5 StPO; .. . §§ 24, 25, 28, 73, 80, 120, 134 GVG, § 39 JGG)» Dem- gemäß ist das Gericht dann sachlich unzuständig, wenn cs die eigene Strafgewalt überschreitet und in den Strafbann eines Gerichts höherer Ordnung eingreift0 Bin solcher Mangel ■ muß von Amts wegen berücksichtigt worden (§§ 209, 269? 270 StPO)» Dagegen ist das versehentliche Eindringen in den Geschäftsbereich einer anderen Gerichtsabteilung gleichen Ranges' nicht von gleichem Gewicht» Ob ein Mißgriff dieser Art unterlaufen ist* braucht das Revisionsgericht' - wie auch sonst Verfahrensfehler im allgemeinen -nur auf Rüge zu prüfen0 Amtsrichter und Jugendrichter sind Spruchabteilungen gleichen Ranges» Daher ist keine Prüfung von Amts wegen geböten, ob statt des einen der andere zur Entscheidung berufen-war» Pur die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen die Urteile des Jugendrichters ist nach § 41 Abs» 2 JGG die Jugendkamraer zuständig» Mit dieser Vorschrift übernimmt das Jugendgerichtsgesetz für das Jugendstrafverfahren den Rechtsmittelzug des 'Gerichtsverfassungsgesetzes, der vom Amtsgericht an das übergeordnete Landgericht geht (§ 74 Abs» 2 GVG, § 33 Abs» 2 und 3 JGG)0 Innerhalb der so begründeten Strafkammerzuständigkeit weist es abweichend von § 76 Abs» 2 GVG alle Berufungen gegen Urteile der Jugendgerichte amtsgerichtlicher Ordnung dem Geschäftsbereic! der Jugendkaramer zu» Bin Verstoß gegen diese gesetzliche Regelung betrifft mithin die sachliche Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts nur dahn, wenn die urteilende Strafkammer ihren Strafbann überschritt» Das ist hier nicht der Pall; dehn die kleine Strafkammer hat über die Berufung gegen das Urteil des Jugendrichters,-eines Einzelrichters, entschieden und sich somit- im Rahmen ihrer Strafgewalt gehalten» Eine Verfahrensrüge ist nicht erhoben» Daher ist nicht zu prüfen, ob über die Berufung statt der kleinen Strafkammer die Jugendkamraer hätte entscheiden müssen» Diese Vorfahrenshandhabung vermeidet Umständlich 3<:eiten, zu denen die bisherige Rechtsprechung geführt hatteo Sie wahrt die Hechte der Beteiligten, ohne die öffentlichen Interessen zu verletzen,, Der Generalbundesanwait hat beantragt, die Vorle gungcfragen sämtlich im Sinne des 1. Strafsenats zu ent scheiden» Heusinger Br» Geier Baldus Sarstedt Martin Schmitt Willms Weber Dr, Hengsberger Hübner Börtzler