Verschafft sich ein Beamter die Verfügungsgewalt über fremde bewegliche Sachen durch Betrug, indem er vorgibt, die Sachen.in amtlicher Eigenschaft in Empfang nehmen zu wollen, handelt er aber in Wirklichkeit mit dem Willen, sie für sich zu verwerten, so ist weder die Erlangung noch die spätere Verwertung eine Amtsunterschlagung; es liegt nur Betrug vor. Verschafft sich ein Beamter die Verfügungsgewalt über fremde bewegliche Sachen durch Betrug, indem er vorgibt, die Sachen.in amtlicher Eigenschaft in Empfang nehmen zu wollen, handelt er aber in Wirklichkeit mit dem Willen, sie für sich zu verwerten, so ist weder die Erlangung noch die spätere Verwertung eine Amtsunterschlagung; es liegt nur Betrug vor. Kann wegen Amtsunterschlagung bestraft werden, wer den amtlichen Gewahrsam an den Sachen, die er unterschlägt, zuvor durch Betrug in der Absicht erlangt hat, sich dadurch'die Verfügungsgewalt über sie zu verschaffen? Betrug hat die .Strafkammer mit der Begründung verneint daß es an einer Täuschungshandlung fehle, weil der Angeklagte nicht rechtlich verpflichtet gewesen sei, den Kaufleuten zu offenbaren, daß er das Geld für sich verbrauchen wollte * Der 5» Strafsenat mißbilligt zwar diese Ansicht der Strafkammer zur Frage des Betruges, will aber gleichwohl die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung bestätigen, weil ein Betrug die weitere Bestrafung nach § 350 StGB nicht aussehließe* Er sieht sich jedoch an dieser Entscheidung gehindert durch die Urteile des 2, Strafsenats 2 StR 181/5’ denen ein Beamter nicht wegen Amtsuntersehlagung bestraft werden kann, wenn er den amtlichen Gewahrsam an den Sachen, aie er unterschlägt, durch Betrug in der Absicht erlangt lat, sich dadurch die Verfügungsmöglichkeit über sie zu verschaffen. 1. In der' Rechtsprechung des Reichsgerichts ist stets angenommen worden, daß die Amtsunterschlagung den vollen äußeren und inneren Tatbestand der einfachen Unterschlagung nach § 246 StGB voraussetzt (vgl. In der neueren Rechtslehre wird dagegen, um die Anwendbarkeit des § 350 StGB zu erweitern, verschiedentlich iler Versuch unternommen, diese eindeutige Beziehung zu lösen t?der wenigstens aufzulockern und den Tatbestand der Amts-Unterschlagung gegenüber dem der einfachen Unterschlagung [mszuweiten, indem man die Amtsunterschlagung als allgemeines Zueignungsdelikt versteht, das mit Einschluß des biebstahls jede Form der Zueignung amtlich empfangener Bachen umfaßt (vgl. Folgerichtig müßte daher auch eine Zueignung, die sich im Rahmen eines Betrugs vollzieht, in den Tatbestand der Amtsunterschlagung einbezogen werden. Dem liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde* daß der schon bei der Empfangnahme vorhandene Wille des Angeklagten zu dem eigenen Verbrauch für die Annahme einer Zueignung im Sinne der..§§ 246,-550 StGB deshalb nicht ausreiche, weil er nicht durch eine nach außen erkennbare Handlung betätigt worden sei. Auf die Eindeutigkeit .dieser.Täuschungshandlung in dem Sinne, daß schon bei bloßer -isolierter Betrachtung der nach außen in Erscheinung getretenen Handlung jeder andere Beweggrund, wie etwa Gefälligkeit oder Geltungsbedürfnis, ausgeschlossen sein müßte, kommt es nicht an. RGSt 5jj, 145; 53, 250; 65, 147; 67, 78); nur durch bloßen Entschluß, der äußerlich in keiner Weise hervortritt, soll die Zueignung im Sinne des § 246 StGB nicht vollzogen werden können. Deshalb sind als 2ueignungshandlungen z.B. auch beurteilt worden die Verkaufsofferte und die Ableugnung des Besitzes, obwohl auch sie für sich allein, genommen den Zueignungswillen nicht ft eindeutig zu bekunden brauchen; denn der ,fTäter* kann die Offerte mit dem unausgesprochenen Vorbehalt machen, daß der Eigentümer der Veräußerung zustimme, oder er kann den Besitz abgeleugnet haben, um den Verdacht einer anderweitigen straf- Das Erschwindeln der Lder mit dem Willen zu dem eigenen Verbrauch ist jedenfalls Eignung; es fragt sich, ob eine Zueignung im Sinne des 246 StGB, Einer-Its wird die Tatbestandsmäßigkeit der Unterschlagung (und mit auch der Amtsunterschlagung) verneint; zu dem anderen hält b die Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt der straflosen nhtat für ausgeschlossen. St 15» 426 und 22, 306; später auch noch HG LZ 1925, 486) rneinen Unterschlagung in den Fällen der vorliegenden Art gen mangelnder Tatbestandsmäßigkeit, In RGSt 15, 426 wird Versucht, ob Unterschlagung (§ 246 StGB) auch dann vorigen könne, wenn der Täter schon den Gewahrsam durch strafte Handlung erlangt hat. Im ersten Falle, so heißt es, °kann der ristische Charakter der strafbaren Handlung, durch welche r Besitz oder der Gewahrsam erlangt ist, durch eine weitere tatigung des Zueignungswillens nicht mehr geändert werden«, d es läßt sich eine Unterschlagung an der Sache, welche r Täter sich schon durch die strafbare Handlung (Hiebstahl, trug, Erpressung usw«) zugeeignet hat, nicht konstruieren”. Ist dagegen die hier festgestellte^ Zueignung schon nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 246 StGB, dann entfällt notwendigerweise auch die Bestrafung wegen Amtsunterschlagung« 2.Es ist zuzugeben, daß das Reichsgericht in seinen vähnten frühen Entscheidungen die Tatbestandsfrage nicht lau umschrieben und nicht vollständig untersucht hato Eie it dahin, ob man jede weitere Betätigung des Herrschafts-Liens des Täters (hier des Betrügers, sonst auch.des >bes oder Erpressers), als gewissermaßen selbständigen gignungsakt beurteilen darf* der an sich den Tatbestand r Unterschlagung erfüllt« Der Senat ist der Ansicht, daß &se Frage nach dem Sihnzusamraenhang der Tatbestände ver-j.nt werden muß. Die Besonderheit des vorliegenden Falles, daß nämlich die erschwindelten Geldbeträge nach 116 BGB bei der Empfangnahme durch den Angeklagten Eigentum der Stadt Lüneburg geworden sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. 6 fremde Sache nicht bereits durch eine strafbare Handlung geeignet hat (Diebstahl, Raub, Erpressung, Besitzbetrug), üblich nichts anderes bringt das Reichsgericht zu dem Ausdruck, an es sagt: Unterschlagung an einer Sache, die sich der Eier schon vorher zugeeignet habe, lasse sich ”nicht kon-tuieren" (ROSt 15» 426); oder: wenn der Täter die Sache st einmal in sein Vermögen gebrächt habe, dann sei für eine jfamalige Zueignung ,fkein Raum*1 mehr (RG LZ 1925» 486) oder: ? die Verwertungtat fördere, könne sich dadurch der straften Beihilfe zur Unterschlagung schuldig machen, obwohl der upttäter nicht wegen Unterschlagung bestraft werdej Ver~ Gerung der Sache durch den Dieb nach Verjährung des Dieb- BGH MDR 1955, 269)« Solche Folgen können aber nicht gebilligt werden« 'Wer dem Dieb ohne Vorteilsab-sicht beim Absatz hilft, darf nur nach der milderen Strafdrohung des § 257 StGB und nicht wegen Beihilfe .zur Unterschlagung bestraft werden (vgl. Für die Gegner der “berichtigenden” Auslegung des Unterschlagungstatbestandes versteht sich dieses Ergebnis von selbst; denn die Zueignung folgt hier der Gewahrsamserlangung nicht nach. Bockeimann, 1955» 3)* Daher hat auch die Große :trafrechtskommission, in § 240 des Entwurfs 1959 II als Unterschlagung allein die widerrechtliche Zueignung einer fremden bewegten Sache versteht und damit den Forderungen der he-ttigenden Auslegung entspricht, die negative Abgrenzung pso allgemein gegenüber allen Vermögensdelikten vorge-toen und ausdrücklich bestimmt, daß nicht Unterschlagung , was als Diebstahl, Raub, Betrug, Erpressung oder Un~ ue mit Strafe bedroht ist. Die hier vertretene Auslegung gewährleistet jedoch Entscheidungen, die nicht von zufälligen 3achgestaltungen abhängig sind, während die spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts in dem Bestreben nach umfassenderer Anwendung des § 350 StGB zu einer verwirrenden Fülle von Entscheidungen geführt hat, die solchen Zufälligkeiten maßgeblichen Einfluß einräumen, im übrigen kaum noch aufeinander abgestimmt werden konnten. Der Gendralbundesanwalt hatte beantragt zu entscheiden, ß wegen Amtsunterschlagung bestraft werden kann,wer den itlichen Gewahrsam an den Sachen, die er unterschlägt, zu->r durch Betrug in der Absicht erlangt hat, sich dadurch e Verfügungsmöglichkeit über sie zu verschaffen.
laehsehlagewerk; - 3a Amtliche Sammlung; ja StGB §| 246> 263, 350 Verschafft sich ein Beamter die Verfügungsgewalt über fremde bewegliche Sachen durch Betrug, indem er vorgibt, die Sachen in amtlicher Eigenschaft in Empfang nehmen zu wollen, handelt er aber in Wirklichkeit mit dem Willen, sie für sich zu verwerten, so ist weder die Erlangung noch die spätere Verwertung eine Amtsunterschlagung; es liegt nur Betrug vor. BGH, Besehl.v. 7. Dezember 1959 - GSSt 1/59 IG Lüneburg GSSt 1/59 Beschluß In der Strafsache gegen den Stadtassistenten Karl Friedrich Wilhelm K aus LflHA geboren am 1911 in G, (Mecklenburg), wegen Betruges, ^mtsuntersehlagang u.a hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom ?. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr.h.c« Weinkauff als Vorsitzenden, der SenatsPräsidenten Dr. Geier, Dr. Baldus, Sarstedt und Dr. Jagusch und der Bundesrichter Martin, Schmitt, Dr. Vvillms und Prof.Dr. Lang-Kinrichsen beschlossen: Verschafft sich ein Beamter die Verfügungsgewalt über fremde bewegliche Sachen durch Betrug, indem er vorgibt, die Sachen.in amtlicher Eigenschaft in Empfang nehmen zu wollen, handelt er aber in Wirklichkeit mit dem Willen, sie für sich zu verwerten, so ist weder die Erlangung noch die spätere Verwertung eine Amtsunterschlagung; es liegt nur Betrug vor. Gründe: Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 136 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Kann wegen Amtsunterschlagung bestraft werden, wer den amtlichen Gewahrsam an den Sachen, die er unterschlägt, zuvor durch Betrug in der Absicht erlangt hat, sich dadurch'die Verfügungsgewalt über sie zu verschaffen? Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund des folgenden Sachverhalts wegen Amtsuntersehlagung verurteilt: Der Angeklagte war Beamter der Stadt DflHHHl* £u seinen Aufgaben gehörte es, in Fällen, in denen das Staatliche Chemische Untersuchungsamt hebensmitteiproben beanstandete, die der Angeklagte bei Kaufleuten entnommen hatte die Beanstandung den Kaufleuten mitzuteilen* Zugleich hatte er den Kaufleuten Bechnungen des Staatlichen-* Chemischen Untersuchungsamts Uber die bei' diesem entstandenen Untersuchungskosten nebst Zahlkarte mit der Aufforderung zu überreichen, den Kostenbetrag dem Staatlichen Chemischen Untersuehungssmt zu überweisen. Die Forderungen einzuziehen war der Angeklagte nicht befugt, trotzdem kassierte er bei mehreren Kaufleuten in der Absicht, das Geld für sich zu verbrauchen. Dies tat er alsdann auch. Betrug hat die .Strafkammer mit der Begründung verneint daß es an einer Täuschungshandlung fehle, weil der Angeklagte nicht rechtlich verpflichtet gewesen sei, den Kaufleuten zu offenbaren, daß er das Geld für sich verbrauchen wollte * Der 5» Strafsenat mißbilligt zwar diese Ansicht der Strafkammer zur Frage des Betruges, will aber gleichwohl die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung bestätigen, weil ein Betrug die weitere Bestrafung nach § 350 StGB nicht aussehließe* Er sieht sich jedoch an dieser Entscheidung gehindert durch die Urteile des 2, Strafsenats 2 StR 181/5’ vom 2* Februar 1954 und 2 StK 428/54 vom 3, Juni 1955, nach * denen ein Beamter nicht wegen Amtsuntersehlagung bestraft werden kann, wenn er den amtlichen Gewahrsam an den Sachen, aie er unterschlägt, durch Betrug in der Absicht erlangt lat, sich dadurch die Verfügungsmöglichkeit über sie zu verschaffen. Auch der 1. und 4* Strafsenat haben bisher in xiesem Sinne entschieden, sie wollen sich aber jetzt der Auffassung des 5* Strafsenats, anschließen, während der ?. Strafsenat auf Anfrage erklärt hat, daß er an seiner P.echtsansicht festhalte. Die Voraussetzungen der Vorlage ■lach § 136 GVG sind somit gegeben. II. Die nachgesuchte Entscheidung macht die Klärung zweier iförfragen notwendig. 1. In der' Rechtsprechung des Reichsgerichts ist stets angenommen worden, daß die Amtsunterschlagung den vollen äußeren und inneren Tatbestand der einfachen Unterschlagung nach § 246 StGB voraussetzt (vgl. RGSt 2, 280} ^44, 41} 38, J86). In der neueren Rechtslehre wird dagegen, um die Anwendbarkeit des § 350 StGB zu erweitern, verschiedentlich iler Versuch unternommen, diese eindeutige Beziehung zu lösen t?der wenigstens aufzulockern und den Tatbestand der Amts-Unterschlagung gegenüber dem der einfachen Unterschlagung [mszuweiten, indem man die Amtsunterschlagung als allgemeines Zueignungsdelikt versteht, das mit Einschluß des biebstahls jede Form der Zueignung amtlich empfangener Bachen umfaßt (vgl. Welzel, Deutsches Strafrecht, 6. Aufl. 3. 454 und Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil 2. Aufl. S. 634 mit weiteren Nachweisen). Folgerichtig müßte daher auch eine Zueignung, die sich im Rahmen eines Betrugs vollzieht, in den Tatbestand der Amtsunterschlagung einbezogen werden. Der Große Senat kann dieser Auffassung nicht beipflichten. Angesichts der eindeutigen Bezugnahme des § 350 auf § 246 StGB läßt sich nicht mit überzeugenden Gründen in Zweifel ziehen, daß der Begriff der Unterschlagung in beiden Vorschriften hach dem Willen des Gesetzgebers denselben Sinn haben soll 5 Amtsunterschlagung ist also nur eine erschwerte Form der einfachen Unterschlagung. Infolgedessen muß, wenn der Tatbestand der einfachen Unterschlagung nicht erfüllt ist* auch Amtsunterschlagung entfallen. : 2« Der vorlegende Senat will das aogeföchtene Urteil dahin verstanden wissen, die Strafkammer habe "ohne Rechtsirrt um" die Zueignung durch den Angeklagten allein darin gesehen, daß er die bei den Kaufleuten eingezogenen Gelder für sich verbrauchte. Dem liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde* daß der schon bei der Empfangnahme vorhandene Wille des Angeklagten zu dem eigenen Verbrauch für die Annahme einer Zueignung im Sinne der..§§ 246,-550 StGB deshalb nicht ausreiche, weil er nicht durch eine nach außen erkennbare Handlung betätigt worden sei. Der 2ueignungswille ist jedoch ohne weiteres aus dem Vortäuschen der Einziehungsbefugnis erkennbar. Auf die Eindeutigkeit .dieser.Täuschungshandlung in dem Sinne, daß schon bei bloßer -isolierter Betrachtung der nach außen in Erscheinung getretenen Handlung jeder andere Beweggrund, wie etwa Gefälligkeit oder Geltungsbedürfnis, ausgeschlossen sein müßte, kommt es nicht an. Rechtlich genügt jede. Willensäußerung, die im Rahmen einer Würdigung aller Tatumstände eine Zueignungsabsicht offenbart und betätigt (vgl. RGSt 5jj, 145; 53, 250; 65, 147; 67, 78); nur durch bloßen Entschluß, der äußerlich in keiner Weise hervortritt, soll die Zueignung im Sinne des § 246 StGB nicht vollzogen werden können. Deshalb sind als 2ueignungshandlungen z.B. auch beurteilt worden die Verkaufsofferte und die Ableugnung des Besitzes, obwohl auch sie für sich allein, genommen den Zueignungswillen nicht ft eindeutig zu bekunden brauchen; denn der ,fTäter* kann die Offerte mit dem unausgesprochenen Vorbehalt machen, daß der Eigentümer der Veräußerung zustimme, oder er kann den Besitz abgeleugnet haben, um den Verdacht einer anderweitigen straf- ven Handlung ahzuwenden. Hie Entscheidung ist hiernach fat abhängig von der Auslegung, die der vorliegende Senat n angefochtenen Urteil geben will. Das Erschwindeln der Lder mit dem Willen zu dem eigenen Verbrauch ist jedenfalls Eignung; es fragt sich, ob eine Zueignung im Sinne des 246 StGB, III. Rechtsprechung und Lehre sind mit wenigen Ausnahmen der .gieht des 2. Strafsenats, allerdings aus zwei verschiedenen inden, die bisweilen nicht scharf getrennt werden. Einer-Its wird die Tatbestandsmäßigkeit der Unterschlagung (und mit auch der Amtsunterschlagung) verneint; zu dem anderen hält b die Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt der straflosen nhtat für ausgeschlossen. 1. Hie frühen Entscheidungen des Reichsgerichts (vgl. St 15» 426 und 22, 306; später auch noch HG LZ 1925, 486) rneinen Unterschlagung in den Fällen der vorliegenden Art gen mangelnder Tatbestandsmäßigkeit, In RGSt 15, 426 wird Versucht, ob Unterschlagung (§ 246 StGB) auch dann vorigen könne, wenn der Täter schon den Gewahrsam durch strafte Handlung erlangt hat. Dabei wird unterschieden, ob der [ter bei der Gewahrsamserlangung eine Zueignungsabsicht tte oder nicht. Im ersten Falle, so heißt es, °kann der ristische Charakter der strafbaren Handlung, durch welche r Besitz oder der Gewahrsam erlangt ist, durch eine weitere tatigung des Zueignungswillens nicht mehr geändert werden«, d es läßt sich eine Unterschlagung an der Sache, welche r Täter sich schon durch die strafbare Handlung (Hiebstahl, trug, Erpressung usw«) zugeeignet hat, nicht konstruieren”. St 22, 306 überträgt diese Ausführungen folgerichtig auf e Amtsunterschlagung und fügt hinzu, in dem betrügerischen rhalten könne nicht zugleich (in Tateinheit) eine Amts- Unterschlagung gefunden werden, da die Zueignung der Erlangung des Besitzes oder Gewahrsams zeitlich folgen müsse. Auch die Entscheidung RG LZ 1925» 486 wählt noch eine Fassung, aus der sich der Ausschluß des latheStandes ergibt. Erst spätere Entscheidungen enthalten den Gesichtspunkt der straflosen Rachtat, RG BRR 1928 Er. 1558, RGSt 60, 371 und RGSt 70, 12 noch nicht deutlich abgesetzt von der Frage der Tafcbestands-maSigkeit, dann aber eindeutig RGSt 68, 204 und 73* 6* Wenn auch beide Begründungen praktisch zu demselben Ergebnis geführt haben - Urteile, die auch im Ergebnis abweichen, sind vereinzelt geblieben (vgl. RG JE Rspr 1926 Hr. 1446 und RG JW 1938, 1881) - so hat sich doch die Kritik, die dem § 350 StGB einen umfassenderen Anwendungsbereich sichern will, in erster Linie gegen dessen Ausschaltung unter dem Gesichtspunkt der straflosen Eschtat gewendet. Auch der Yorlegungsbe-Schluß des 5* Strafsenats beschränkt sich-auf Einwendungen dieser Art und macht geltend, von strafloser (mitbestraffeer) Rachtat könne sinnvollerweise nur dann die Rede sein, wenn das durch die Yortat angegriffene Rechtsgut erneut beeinträchtigt, nicht aber, wenn ein anderes Rechtsgut verletzt werde 5 da sich aber der Betrug nur gegen das Vermögen, die Amtsunterschlagung auch gegen das öffentliche Vertrauen in die Reinheit der Amtsführung richte, liege der schwerere Schuldvorwurf in der Verurteilung wegen Amtsunterschlagung, der unberücksichtigt bleibe, wenn der Täter nur wegen Betruges bestraft werde. Cffensicntlich mußte von diesem Standpunkt aus die Frage der straflosen Rachtat für einfache Unterschlagung und für Amtsunterschlagung verschieden beantwortet werden. Ist dagegen die hier festgestellte^ Zueignung schon nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 246 StGB, dann entfällt notwendigerweise auch die Bestrafung wegen Amtsunterschlagung« /to 2. Es ist zuzugeben, daß das Reichsgericht in seinen vähnten frühen Entscheidungen die Tatbestandsfrage nicht lau umschrieben und nicht vollständig untersucht hato Eie it dahin, ob man jede weitere Betätigung des Herrschafts-Liens des Täters (hier des Betrügers, sonst auch.des >bes oder Erpressers), als gewissermaßen selbständigen gignungsakt beurteilen darf* der an sich den Tatbestand r Unterschlagung erfüllt« Der Senat ist der Ansicht, daß &se Frage nach dem Sihnzusamraenhang der Tatbestände ver-j.nt werden muß. Jeder Dieb, Räuber, Erpresser und Beiger nimmt regelmäßig mit seiner Beute Handlungen vor, i sich nach bereits vollzogener Zueignung als weitere Jerung seines Herrschaftswillens darstellen. Alle diese idlungen als immer neue Verwirklichungen des Tatbestandes > Unterschlagung zu beurteilen, deren strafrechtliche .bständigkeit nur unter Konkurrenzgesichtspunktfen ausge-kaltet werden könnte, ist verfehlt. Schon dem Wortsinn ih ist Zueignung Herstellung der Herrschaft über die Sache erstmalige Verfügung über sie, nicht bloße Ausnutzung *ser Herrschaftsstellung; Zueignung ist mit anderen Worten ► (schuldhafte und strafbare) Begründung des Eigenbesitzes per Ausschluß des Berechtigten. Es ist nicht angängig, frsem eigentlichen und rechtlich wesentlichen Zueignungs- 5 spätere Herrschaftsbetätigungen im Gefolge der Zueignung ^ichzustellen. Dafür gibt es weder einen dogmatischen sh einen rechtspolitischen Grund, Der Gesetzgeber hatte ,nen hinreichenden Anlaß, dem Tatbestand der Unterschlagung 3en seiner eigenständigen Aufgabe noch die weitere zuzu-Lsen, alle Akte der Herrschaftsausübung im Gefolge von ifbstahl, Raub, Erpressung und Betrug strafrechtlich noch sonders zu erfassen. Zwar hat in unserer Eigentumsordnung 5 Zueignung fast nie die völlige Verdrängung des Berechtigten r Folge; seine Lage kann also durch wiederholte Betätigung des Herrschaftswillens noch verschlechtert werden. Auf solche Umstände., die zudem im Einzelfall oft schwer zu beurteilen wären, ist das Gesetz aber nicht abgestellt. nachträgliche Äußerungen des Herrschaftswillens nach der Zueignuhg sind also in der Regel tatbestandlich bedeutungslos; sie sind nicht, wie vielfach gesagt wird, (straflose) Verwertungsdelikte, sondern nur noch Ausnutzung der zuvor deliktisch herbeigeführten eigentümerähnlichen Herrschaft. Alles dies gilt auch für die Unterschlagung selbst; wer sich eine fremde bewegliche Sache, die er in Gewahrsam hat, rechtswidrig zugeeignet hat, begeht durch weitere Herrschaftsbetätigung nicht nochmals Unterschlagung. Die Besonderheit des vorliegenden Falles, daß nämlich die erschwindelten Geldbeträge nach 116 BGB bei der Empfangnahme durch den Angeklagten Eigentum der Stadt Lüneburg geworden sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Bas Reichsgericht hat Fälle, dieser Art - anders lag es.bei RGSt 61, 37 -wiederholt entschieden, ln EG BR 1940, 792 (mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) hat das Reichsgericht die Verurteilung. wegen Betruges und wegen Amtsunterschlagung aus der Erwägung gebilligt, daß durch den Betrug die Rechte der Zahlenden, durch die Aneignung aber zugleich das Eigentum der Gemeinde verletzt worden sei. Bas ist jedoch nicht anzuerkennen. Sin Betrüger, der unter Vorspiegelung eines Einziehungsauftrags Forderungen einzieht in der Absicht, das Geld fürsich zu verwenden, begeht auch nicht zusätzlich eine Unterschlagung. Für den Tatbestand des Betruges ist es gleichgültig, wer durch die VermögensVerfügung des Getäuschten geschädigt wird. Ber Täter eignet sich mij; Hilfe der erschlichenen Vermögensverfügung die Gelder zu; weitere w2u~ eighungshandlungen’* sind tatbestandlich aucn dann ohne Belang, wenn der Betrüger durch die Vermögensverfügung kein ifechtbares) Eigentum erwirbt. Sach allem setzt die Unter-llagung schon tatbestandlich voraus, daß sich der Täter 6 fremde Sache nicht bereits durch eine strafbare Handlung geeignet hat (Diebstahl, Raub, Erpressung, Besitzbetrug), üblich nichts anderes bringt das Reichsgericht zu dem Ausdruck, an es sagt: Unterschlagung an einer Sache, die sich der Eier schon vorher zugeeignet habe, lasse sich ”nicht kon-tuieren" (ROSt 15» 426); oder: wenn der Täter die Sache st einmal in sein Vermögen gebrächt habe, dann sei für eine jfamalige Zueignung ,fkein Raum*1 mehr (RG LZ 1925» 486) oder: 7 eine Sache bereits (strafbar) erlangt habe, könne sie 2h nicht nochmals zueignen (RGSt 60, 371)j oder schließlich: :*afrechtlich erscheine die Veräußerung einer unterschlagenen she nur als neue Betätigung der bereits durch die Unter-il&gung erlangten tatsächlichen Herrschaft über die uhter-ilagene Sache und. könne.deshalb zur Herstellung des Tatbe-jndes einer neuen selbständigen strafbaren Handlung nicht ^tragen (RGSt 4D, 16). 3o Die gegenteilige dem Vorlegungsbeschluß unausgesprochen gründe liegende Auffassung, auch jede spätere Betätigung 3 Herrschaftswillens sei tatbestandlieh Unterschlagung, f ihre Strafbarkeit sei ausgeschlossen, führt zu unbilligen ^ebnissen. Die Unbilligkeit liegt darin, daß die Unter-_ Etlagung als sog. unselbständiges Verwertungsdelikt, unter stimmten Voraussetzungen, weil ja TatbeStandsmäßigkeit an bh gegeben.ist, wieder strafrechtliche Selbe*andigkeit er-igen kann. Auf diese Folgen hat vor allem Maurach (Deutsches rafrecht, Besonderer Teil, 2. Aufl. S. 212) hingewiesen: ? die Verwertungtat fördere, könne sich dadurch der straften Beihilfe zur Unterschlagung schuldig machen, obwohl der upttäter nicht wegen Unterschlagung bestraft werdej Ver~ Gerung der Sache durch den Dieb nach Verjährung des Dieb- Stahls sei eine selbständig strafbare Unterscnlsgung; wenn der Stichtag einer Amnestie zwischen Haupttat und Yerwertungs-tat falle, trete die suspendierte Strafdrohung wieder in ihre Rechte ein (vgl. BGH MDR 1955, 269)« Solche Folgen können aber nicht gebilligt werden« 'Wer dem Dieb ohne Vorteilsab-sicht beim Absatz hilft, darf nur nach der milderen Strafdrohung des § 257 StGB und nicht wegen Beihilfe .zur Unterschlagung bestraft werden (vgl. BGHSt’ 2, 362; 4, 122). Sonst wären der Anwendbarkeit des § 257 StGB wesentlich engere Grenzen gesetzt, als ersichtlich vom Gesetz gewollt ist; insbesondere wären die mit Vorbedacht gewählten engeren Voraussetzungen des inneren Tatbestandes' ausgeschaltet. Besonders ungerecht wäre die praktisch’unbegrenzte Verlängerung der Verjährungsfrist für Diebstahl, wenn man mit jeder-weiteren Betätigung des Herrschaftswillens eine neue Frist bezüglich der Unterschlagung beginnen ließe, zu demal da diese Betätigung nicht notwendig im Veräußern bestehen muß« Dasselbe gilt für die Vereitelung der Rechtswohltät eines Straffrei-heitsgesetzes. Diese Beispiele lassen sich leicht vermehren« überall, wo Rechtsvorschr.if ten an die Vollendung oder Beendigung eines Vermögensdelikts anknüpfen müssen, könnte ihre Wirkung hinausgesehoben oder beseitigt werden, wenn trotz Beendigung dieses Vermögensdelikts jede weitere Herrschaftsbetätigung Unterschlagung wäre. 4« Ebensowenig wie in der Verwertung der erschwindelten «elder kann schon in ihrer Erlangung eine Unterschlagung gefunden werden, die mit dem Betrug in Tateinheit stände. Für die Gegner der “berichtigenden” Auslegung des Unterschlagungstatbestandes versteht sich dieses Ergebnis von selbst; denn die Zueignung folgt hier der Gewahrsamserlangung nicht nach. Diese Streitfrage braucht indessen nicht erörtert zuwerden; auch wenn man die berichtigende Auslegung für zulässig hält, kanr Zah3 wire seir were Aus3 weil sue* vers die -3a el § 2* aus.« eng. nur reg« lik-MDR die gern« lie! ricl ebei norm ist tre-für hau dro art 11 i das Ergebnis nicht anders sein. Da die weitaus größte k aller Vermögensdelikte mit Zueignungsabsicht begangen t, kann es nicht der Sinn des Unterschlagungstatbestandes i, in allen diesen Fällen zusätzlich angewendet zu len. Das nehmen auch die Anhänger der berichtigenden ^egung, die an sich dem § 246 StGB einen sehr viel üeren Anwendungsbereich eröffnen würde, nicht an; sie len in anderer Richtung wieder eine Einschränkung. So steht-Weisel (Deutsches Strafrecht, 6. Aufl. S, 279} -Unterschlagung als Zueignung .einer fremden beweglichen se ohne Gewahrsamsbruch, so daß die Anwendung des |6 StGB neben der. Bestrafung wegen Diebstahls stets scheidet. Indessen ist diese negative Abgrenzung zu * Es besteht kein Grund, Unterschlagung tatbesländlich neben Diebstahl auszuschalten, nicht aber neben anderen Blmäßig mit Zueignungsabsicht verbundenen Vermögensäe-fcen, wie Sacabetrüg und Sacherpressung (vgl. Bockeimann, 1955» 3)* Daher hat auch die Große :trafrechtskommission, in § 240 des Entwurfs 1959 II als Unterschlagung allein die widerrechtliche Zueignung einer fremden bewegten Sache versteht und damit den Forderungen der he-ttigenden Auslegung entspricht, die negative Abgrenzung pso allgemein gegenüber allen Vermögensdelikten vorge-toen und ausdrücklich bestimmt, daß nicht Unterschlagung , was als Diebstahl, Raub, Betrug, Erpressung oder Un~ ue mit Strafe bedroht ist. Dasselbe ergibt sich schon das geltende Recht unmittelbar aus dem Sinnzusammen-g der Tatbestände. IV« In Füllen der vorliegenden Art können daher die Strafhungen der §§ 350, 351 StGB unter keinem gleichwie ge-eten Gesichtspunkt angewendet werden. Rechtspolitisch ist das kein Nachteil. Der Schuldspruch wegen Betruges ermöglicht stets ausreichende Bestrafung. Die Höchststrafe ist im Hegelfalle für Betrug und Amtsunterschlagung gleich. Bür schwere Amtsunterschlagung ist zwar Zuchthaus bis zu zehn Jahren angeürohtj diese Strafe kann aber auch für Betrug in besonders schweren Bällen verhängt werden. Unterschiedlich sind freilich die Mindeststrafen; b^i Amtsunterschlagung beträgt sie drei Monate Gefängnis. Aber gerade diese Mindeststrafe wird nach der Erfahrung der Praxis nicht selten als unbillig empfunden; nach § 240 des Entwurfs 1959 II der Großen Strafrechtskommission soll sie künftig nicht mehr zwingend vörgeschrieben werden. Hs besteht deshalb kein Bedürfnis, dem § 550 StGB einen möglichst weiten Anwendungsbereich zu sichern.'Alle denkbaren Ungereimtheiten in den Ergebnissen lassen sich nach der Gesetzesl ge ohnehin nicht vermeiden. Das liegt an der einseitigen Wahl des Gesetzgebers, der zwar den Tatbestand der Amtsunterschlagung geschaffen hat, dagegen einen Diebstahl im Amt und einen Betrug durch Ausnutzung der Amtsstellung nicht kennt und das öffentliche Vertrauen in die Reinheit der Amtsführung nicht allgemein durch Sondertätbestände geschützt hat. Die hier vertretene Auslegung gewährleistet jedoch Entscheidungen, die nicht von zufälligen 3achgestaltungen abhängig sind, während die spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts in dem Bestreben nach umfassenderer Anwendung des § 350 StGB zu einer verwirrenden Fülle von Entscheidungen geführt hat, die solchen Zufälligkeiten maßgeblichen Einfluß einräumen, im übrigen kaum noch aufeinander abgestimmt werden konnten. ~ 13 ~ V. Der Gendralbundesanwalt hatte beantragt zu entscheiden, ß wegen Amtsunterschlagung bestraft werden kann,wer den itlichen Gewahrsam an den Sachen, die er unterschlägt, zu->r durch Betrug in der Absicht erlangt hat, sich dadurch e Verfügungsmöglichkeit über sie zu verschaffen. ■inkauf f rstedt ihmitt Br. Geier Jagusch Willms Baldus Martin Lang-Ii inri c hs e n