Abs0 2 Hin .1 WiStG- 1949/52 setzt nicht die Kenntnis oder fahrlässige Nichtkenhtnis des Paters davon voraus, daß sein lun nach Umfang oder Auswirkung geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu be-... die Kenntnis oder fahrlässige Nichtkenntnis des Täters davon voraus, daß sein Tun nach Umfang oder Auswirkung geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen?” Strafsenats 4 StR 877/51 vom 25» September 1952 und 4 StR 608/52 vom 19- Februar 1953 gehindert, nach denen der Vorsatz des Täters £ sämtliche Merkmale umfassen muß, die sein Verhalten als Wirtschaftsstraftat kennzeichnen* Ein Vorlegungsgrund .ist deshalb ’ gegeben«. Eine Zuwiderhandlung ist Wirtschaftsstraftat, wenn sie das Staatsinteresse an Bestand.und Erhaltung der Wirtschafte^ ordnung im;ganzen oder in einzelnen Bereichen .verletzt, indem entweder ; Strafsenat gestellte Reeiits-frage zu beantworten ist, läßt sich aus dem Wortlaute des I' 6 WiStG nichts Entscheidendes entnehmen» Diese Aufgabe stieß''gerader-bei Verfehlungen gegen die staatliche Wirtschaftsordnung auf 1 Schwierigkeiten; denn in vielen Fallen entscheidet die jeweilige wechselnde Lage der Wirtschaft darüber, ob die Zuwiderhandlung gegen eine VerwaItungsanordnung nur als Ungehorsam' oder als kriminelles Unrecht zu beurteilen ist. 1950 zu dem Gesetz über / Ordnü'ngsWidrigkeit, Begründung A und BTDr 2100/51 vom 28«3 ■> 1951)o In diesem Sinne ist deshalb auch die Ur. 1 jdes Absatzes 2 des § 6 WiStG auszulegen. Demnach sind die Merkmale: Umfang und;Auswirkung der Zuwiderhandlung und Gefährdung der Leistungsfähigkeit der staatlich: geschützten Wirtschaftsordnung*; gemäß_§;:6 Abs* 2 2Tr0 1 V/iStG keine. Tat umstände im Sinne des § 59 StGB, soweit sie nicht bereits .zu dem Tatbestände der in den §§ 7 - 21 WiSiG beschriebenen Zuwiderhandlungen gehören. Sie stellen vie imehr in ihrer Gesamtheit eine dem Richter.vom Gesetzgeber, gegebene Richtlinie) dar, auf Grund deren er im Einzeln fall die Zuwiderhandlung als "Wirtschaftsstraftat oder als Ordnungswidrigkeit zu bestimmen hat> Diese Auslegung drängt sich auch schon; um deswillen auf, weil anderen Falles gerade.?.; der völlig bedenken-; und einsichtslose Tater vor dem skrupelr * hafteren Täter zu Unrecht bevorzugt würde v;Die besonderen Merkmale: des § 6: Abs . Sie brauchen deshalb als solche im Sinne des § 59 StGB nicht von: dem Vorsatz oder der Fahrlässigkeit,des Täters umfaßt Allerdings tritt nun, da kriminelles Unrecht und Veiwvaltungsunrecht sich der Art nach unterscheiden, die :■ weitere Präge auf: Ist .etwa unter dem Gesichtspunkte'des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit zu prüfen, oh der Täter wußte oder hätte wissen müssen, daß seine Tat ethisch he- .....: Frage, ob der Täter wissen mußte, daß seine Tat als Wirtschaftsstraftat oder als Ordnungswidrigkeit rechtlich' einzuordnen sei; dies letztere braucht er auf keinen Fall zu wissen» Aber auch jenes erste Bewußtsein braucht er nach der Überzeugung des Großen Senates nicht zu haben» Wollte man die Feststellung dieses Bewußtseins fordern, so würde man den Tatrichter bei weitem uberfordern und meist vor eine praktisch unlösbare Aufgabe stellen» Rechtswidrig ist die Zuwiderhandlung auf jeden Fall, mag sie nun als Wirtschaftsstraftat öder als Ordnungswidrigkeit zu bewerten sein» Es muß zur Bejahung der Schuld genügen, daß der Täter im Sinne von BGH 2, 194, 202 das Bewußtsein dieser Rechtswidrigkeit hatte oder hätte haben müssen» / IVo Der 4» Strafsenat sieht; die Tat umstände des § 6 Abs» 2 Kr» 1 WiStG als ^’atbestandsmerkmale der Zuwiderhandlungen ah:, die der .Vorsatz' dßs Täters umfassen müsse, weil.die Wirt- Ist § 6 WiStG ein I.aerkmal dieser Tatbestände, so-,muß der Täter bei den vorsätzlichen Zuwiderhandlungen also vorsätz^;?v lieh und hei den fahrlässigen .fahrlässig das Merkmal des . § 6 WiStG erfüllen» Daraus ergibt sich, daß die minder schweren, nämlich fahrlässigen Zuwiderhandlungen schon dann Wirtschaftsstraftaten sind, wenn dem Täter fahr-* lässigkeit in Bezug auf den § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG zur Last - fällt oHat er jedoch eine-schwerere, nämlich-vor-sätsliche.: Der 4» Strafsenat scheint allerdings der Ansicht zu sein, daß § 6 Abs» 2 Ni*» 1 WiStG stets Vorsatz voraussetze» Das führt aber zu dem Ergebnis, daß bei den fahrlässigen Zuwiderhandlungen ein und derselbe Tatbestand eine t e ils v orsät zliche, teils fa hrlas s ige Begehung sweise beschreibt» Hält man den Wertungsirrtum mit dem 4» Strafsenat für beachtlich, so taucht die Frage auf, wie der Fall zu beurteilen ist, daß der Täter eine reine nur mit Strafe bedrohte (Wirtschafts)-Straftat begeht, diese jedoch für eine Ordnungswidrigkeit hält, oder der umgekehrte Fall oder schließlich der Fall, daß der Täter einer "Zuwiderhandlung11 diese als eine «irtschaftsstraf ~*& tat ansieht, während sie eine Ordnungswidrigkeit ist» VIo Daß die hier vertretene Auffassung auch nicht, wie der 4» Strafsenat meint, dem Schuidstrafrecht widerspricht, Jj ist oben unter Ziffer II dargetano Weinkauff iDr>: Geier^ Baldus Krumme Dotierweich Werner
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WiStG- 1949/52 4/6
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Akt erizeieben: i GS St''. 1/57
/Beschluß des ;/BGH ^ 1957
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B e s c h 1 u ß
in der Strafsache gegen
den Kaufmann und Stadtrat Heinrich G
, gehören am flBHHHPl877 in 3
aus
wegen Bevisenvei’gehens: :
... X':=.i. 7 ;V:.. . ■ ■'
■hat den Große Senät: für StrafSachen des Bundesgerichtshofs ■ nach Anhörung des Generalhundesanwalts in der Sitzung vom 4 <■ November 1957-..unter Mitwirkung :des /Präsidentendes; Bundes^ gerichtshofs Br»hec» Weinkäuff. als Vorsitzenden und der $e-natspräsidenten Br.- Geier, Br. .Baldus und Sarstedt und der Bundesrichter Prof .Da*. Busch, Krumme, Br. Botterweich,
Werner, Br> Sauer und Br, Jagusch beschlossen?
Bie Bestraf ung einer .Zuw'iderhandlung als Wirtschafte-: Straftat'.'nach•••§'.6 Abs0 2 Hin .1 WiStG- 1949/52 setzt nicht die Kenntnis oder fahrlässige Nichtkenhtnis des Paters davon voraus, daß sein lun nach Umfang oder Auswirkung geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu be-... eintfächtigehc;'.
Gründe; - /•.
Ber 2. Strafeerat des Bundesgerichtshofs hat dem Großen Senat für. Strafsachen gemäß § 136 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vargelegt:
^"SetzVdie /Bestrafung einer Zuwiderhandlung als irt~ scHaf‘bestraftet nach § 6 Abs. 2 Uro 1 WiStG 1949/52 auch
2
die Kenntnis oder fahrlässige Nichtkenntnis des Täters davon voraus, daß sein Tun nach Umfang oder Auswirkung geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen?”
Der 2 c Strafsenat will diese Frage verneinen,, sieht sich jedoch hieran durch die Entscheidungen des 4. Strafsenats 4 StR 877/51 vom 25» September 1952 und 4 StR 608/52 vom 19- Februar 1953 gehindert, nach denen der Vorsatz des Täters £ sämtliche Merkmale umfassen muß, die sein Verhalten als Wirtschaftsstraftat kennzeichnen* Ein Vorlegungsgrund .ist deshalb ’ gegeben«.
Der Große Senat für Strafsachen tritt dem 2, Strafsenat
bef ’.... ■ ■/;* V
f. § 6 Abs« 2 WiStG' lautet:
Eine Zuwiderhandlung ist Wirtschaftsstraftat, wenn sie das Staatsinteresse an Bestand.und Erhaltung der Wirtschafte^ ordnung im;ganzen oder in einzelnen Bereichen .verletzt, indem entweder
!
1« die Zuwiderhandlung ihrem Umfang oder ihrer Auswirkung! nach geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der Staat-' lieh geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigeiJ|
oder
2>/der. Täter mit der Zuwiderhandlung eine Einstellung bet' kündet, die die staatlich geschützte^Wirtschaftsordnung im ganzen oder in einzelnen Bereichen mißachtet,"ins^‘ besondere dadurch, daßer gewerbsmäßig, aus verwert-..... liehen Eigennutz oder sonst vorantv/ortungslos gehandelt oder Zuwiderhandlungen hartnäckig wiederholt hat«. ■
Die Vorschrift des Abs. 2 ITr., 1 kennzeichnet demnach eine Zuwiderhandlung'. des 2« Abschnitts, des "WiStG'nach..äußerlichen -
j
Merlmalen als-Wirtschaftsstraftat.; bei Ni% 2 entscheidet die innere Haltung des Täters *
Darüber, wie die vom 2. ; Strafsenat gestellte Reeiits-frage zu beantworten ist, läßt sich aus dem Wortlaute des I' 6 WiStG nichts Entscheidendes entnehmen»
II o Hingegen zeigt die Entstehungsgeschichte des.§. 6 WiStG*, daß nach dem Sinn und - Zweck dieser. Vorschrift die Vorlegungsfrage .zu verneinen ist a ':
§ 6 WiStG will Wirtschaftsstraftaten und Ordnungswidrig- .
,heiten-von einander abgrenzen und die einen mit Krimineller Strafe, die- mit Geldbuße .belegen* Das allgemeine ■
Strafrecht: macht bisher keinen Unterschied zwischen Kriminal- . mirecht und Po1izei-(Verws1tungs) Unrechto Doch hat das'. Schrifttum einen sachlichen:Unterschied zwischen diesen beiden Arten des Unrechts.gefunden. Das Kriminalunrecht, unterliegt: einem besonderen ethischen Unwertsurteil, das Verwaltungsunrecht erschöpft sich in dem bloßen Ungehorsam gegen einen Verwaltungsbefehl- (%gl. insbesondere Goldschmidt,, ; Vervvaltungsstrafrecht 1902; Erik jWolf in Eestgabe für prank IX, 516). Als die Verhältnisse.- seitu damiersten .Vfeltkrieg, besonders aber seit dem Jahre 1933? immer mehr zu staatlicher * , Planung und Lenkung der"Wirtschaft führten, erhielten die Vor-: waltungsbehörden eine fast schrankenlose Ordnungsstrafgewalt, j die es ihnen ermöglichte, ^Zuwiderhandlungen gegen die Wirt- .. schaftsgesetze nach ..-ihrem -Ermessen dom - Strafrichter zu entziehen und mit Ordnungsstrafen:,zusühnen.- Das Wirtschafts-Strafgesetz 1949' sollte dem abhelfen und. die Zuständigkeit der .Strafgerichte unter Ausschaltung des als zu weitgehend empfundenen Ermessens der Verwaltungsbehörden sicherst ellem^xd
Dazu ;war es, notwendig,
das kriminelle funrecht vomWbloßen
• -Verwaltmigsungehorsam abzugrenzeh. Diese Aufgabe stieß''gerader-bei Verfehlungen gegen die staatliche Wirtschaftsordnung auf 1 Schwierigkeiten; denn in vielen Fallen entscheidet die jeweilige wechselnde Lage der Wirtschaft darüber, ob die Zuwiderhandlung gegen eine VerwaItungsanordnung nur als Ungehorsam' oder als kriminelles Unrecht zu beurteilen ist.
Das Gesetz kann also teilweise nicht von vornherein !endgültig ; Unrechtscharakter gewisser Tatbestände bestimmen. § 6 WiStG überträgt deshalb diese Aufgabe den Gerichten und gibt ihnen hierfür bindende Richtlinien, (vgl* Amtliche Begründung zu dem V/irtschaf tsstrafgesetz 1949 bei Walter, - .Wirtschaf tsstrafrechir 1950 S. 1 und BTDr 1088/50 vom 30dl. 1950 zu dem Gesetz über / Ordnü'ngsWidrigkeit, Begründung A und BTDr 2100/51 vom 28«3 ■> 1951)o In diesem Sinne ist deshalb auch die Ur. 1 jdes Absatzes 2 des § 6 WiStG auszulegen. .
Demnach sind die Merkmale: Umfang und;Auswirkung der Zuwiderhandlung und Gefährdung der Leistungsfähigkeit der staatlich: geschützten Wirtschaftsordnung*; gemäß_§;:6 Abs* 2 2Tr0 1 V/iStG keine. Tat umstände im Sinne des § 59 StGB, soweit sie nicht bereits .zu dem Tatbestände der in den §§ 7 - 21 WiSiG beschriebenen Zuwiderhandlungen gehören. Sie stellen vie imehr in ihrer Gesamtheit eine dem Richter.vom Gesetzgeber, gegebene Richtlinie) dar, auf Grund deren er im Einzeln fall die Zuwiderhandlung als "Wirtschaftsstraftat oder als Ordnungswidrigkeit zu bestimmen hat> Diese Auslegung drängt sich auch schon; um deswillen auf, weil anderen Falles gerade.?.;
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der völlig bedenken-; und einsichtslose Tater vor dem skrupelr * hafteren Täter zu Unrecht bevorzugt würde v;Die besonderen Merkmale: des § 6: Abs . 2 Hr . 1 WiStG liegen also - außsrhaibv::^ der gesetzlichen Tatbestände der Zuwiderhandlungen. Sie brauchen deshalb als solche im Sinne des § 59 StGB nicht von: dem Vorsatz oder der Fahrlässigkeit,des Täters umfaßt
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. zu sein« Der Säter inuß allerdings nach allgemeinen - straf -rechtlichen Grundsätzen das wissen, was er getan hat; d.ln er muß den Umfang der Tat (z»B. den Inhalt eines geschmuggelten Pakets) insoweit kennen, als er ihm zugerechnet werden soll, also auch insoweit, als der Richter die Einstufung der Zuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat auf den he- , sonders großen Umfang der Tat gründete Dagegen braucht er' unter dem Gesichtspunkte des § 59 StGB weder die Aus- .
Wirkung der Zuwiderhandlung noch ihre Eignung zu kennen, ' die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung zu gefährden»
Beides liegt außerhalb des gesetzlichen Tatbestandes»
Allerdings tritt nun, da kriminelles Unrecht und Veiwvaltungsunrecht sich der Art nach unterscheiden, die :■ weitere Präge auf: Ist .etwa unter dem Gesichtspunkte'des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit zu prüfen, oh der Täter
wußte oder hätte wissen müssen, daß seine Tat ethisch he- .....:
sonders zu mißbilligen ist und nicht bloßen Ungehorsams-charaktef hat»-Ule Frage ist verschieden von der anderen’
Frage, ob der Täter wissen mußte, daß seine Tat als Wirtschaftsstraftat oder als Ordnungswidrigkeit rechtlich' einzuordnen sei; dies letztere braucht er auf keinen Fall zu wissen» Aber auch jenes erste Bewußtsein braucht er nach der Überzeugung des Großen Senates nicht zu haben»
Wollte man die Feststellung dieses Bewußtseins fordern, so würde man den Tatrichter bei weitem uberfordern und meist vor eine praktisch unlösbare Aufgabe stellen» Rechtswidrig ist die Zuwiderhandlung auf jeden Fall, mag sie nun als Wirtschaftsstraftat öder als Ordnungswidrigkeit zu bewerten sein» Es muß zur Bejahung der Schuld genügen, daß der Täter im Sinne von BGH 2, 194, 202 das Bewußtsein dieser Rechtswidrigkeit hatte oder hätte haben müssen» /
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Sind weltergehende Feststellungen über den Inhalt dieses Bewußtseins der Hechtswidrigkeit möglich, so ist dies naturgemäß für die Straffrage bedeutsam»
III. Der Zusammenhang zwischen Abs» 2 Nr» 1 mit Nr» 2 des § 6 WiStG' bestätigt bis zu einem gewissen Grade: dieses Ergebnis. v.V
Wer weiß, daß er mit seine?:. Zuwiderhandlung^.die^i^isfc fähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung beeinf trächtigen kähn, zeigt damit in der Hegel eine Gesinnung, die die staatlich geschützte WirtSchaftsordnung im -ganzen oder mindestens in einzelnen Bereichen mißachtet »t Kr macht sich: dann schon.wegen ‘dieser .-inneren Haltung ; einerdWirtschaff Straftat nach § 6 Abs» 2 Ur» 2 WiStG schuldig» § 6 Ahs» 2 HrT WiStG erwiese sich also meist als überflüssig^:.}:wenn^.: mail hierin ein Tatbestandsmerlcmalder Wirtschaftsstraftate^ sähe, auf das sich der Vorsatz beziehen soll»
IVo Der 4» Strafsenat sieht; die Tat umstände des § 6 Abs» 2 Kr» 1 WiStG als ^’atbestandsmerkmale der Zuwiderhandlungen ah:, die der .Vorsatz' dßs Täters umfassen müsse, weil.die Wirt-
Schaftsstraftat ein anderes. Hechtsgut verletze als die f
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Ordnungswidrigkeito.•inwieweit dies zutrifft, kann dahinge- . stellt bleiben; denn das verletzte Rechtsgut gehört nicht w ohne weiteres zu dem gesetzlichen*Tatbestände» - -
Vo Schließlich führt die Auffassung des 4» Strafsenats zu-' reschtsdogmatisch absonderlichen Ergebnissen und Zweifelsfragen.
Der zweite Abschnitt desvWirtschaftsstrafgasetzes be- > schreibt vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen»
Ist § 6 WiStG ein I.aerkmal dieser Tatbestände, so-,muß der Täter bei den vorsätzlichen Zuwiderhandlungen also vorsätz^;?v
lieh und hei den fahrlässigen .fahrlässig das Merkmal des . § 6 WiStG erfüllen» Daraus ergibt sich, daß die minder schweren, nämlich fahrlässigen Zuwiderhandlungen schon dann Wirtschaftsstraftaten sind, wenn dem Täter fahr-* lässigkeit in Bezug auf den § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG zur Last - fällt oHat er jedoch eine-schwerere, nämlich-vor-sätsliche.: Zuwiderhandlung begangen, so hleibt sie Ordnung Widrigkeit, sofern er nicht weiß, daß sein Verhalten § 6 Abs» 2 Nr. 1 WiStG erfüllt»
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Der 4» Strafsenat scheint allerdings der Ansicht zu sein, daß § 6 Abs» 2 Ni*» 1 WiStG stets Vorsatz voraussetze» Das führt aber zu dem Ergebnis, daß bei den fahrlässigen Zuwiderhandlungen ein und derselbe Tatbestand eine t e ils v orsät zliche, teils fa hrlas s ige Begehung sweise beschreibt»
Hält man den Wertungsirrtum mit dem 4» Strafsenat für beachtlich, so taucht die Frage auf, wie der Fall zu beurteilen ist, daß der Täter eine reine nur mit Strafe bedrohte (Wirtschafts)-Straftat begeht, diese jedoch für eine Ordnungswidrigkeit hält, oder der umgekehrte Fall oder schließlich der Fall, daß der Täter einer "Zuwiderhandlung11 diese als eine «irtschaftsstraf ~*& tat ansieht, während sie eine Ordnungswidrigkeit ist»
In diesem letzten Falle müßte er, u»ü» wegen einer versuchten Wirtschaftsstraftat verurteilt werden»
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VIo Daß die hier vertretene Auffassung auch nicht, wie der 4» Strafsenat meint, dem Schuidstrafrecht widerspricht, Jj ist oben unter Ziffer II dargetano
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