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BGH

Gericht: BGH

Gesetzs "StGB § 211 Rechtssatzs Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausriutzto Die Tat braucht”V--. nicht heimtückisch zu-sein, wenn der Täter glaubt^; zu dem'Besten des'&pfers zu'handeln* 1915 in aus Qi wegen versuchten Totschlags hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs naeh Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 22 <, September 1956 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundes gerichtshofs Broh0e0 Weinkauff als Vorsitzenden und der Senatspräsidenten Br<> Geier und Sarstedt und der Bundes-rieht er Pro'f 0Brt Busch ? Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt0 Bie Tat braucht nicht heimtückisch zu sein, wenn dex* Täter glaubt, zu dem Besten des Opfers zu handeln0 ”Setzt das Begriffsmerkmal der Heimtücke beim Mord außer der bewußten Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit eine bestimmte Gesinnung des Täters (zeB0 Falschheit, Verschlagenheit oder dergl.) "Setzt das Merkmal der Heimtücke bei Mord mehr voraus als die bewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, insbesondere eine verwerfliche Gesinnung des Täters?" Ic Die Neufassung des § 211 StGB durch das Gesetz vom 4o September 1941 (RGBl I, 549) lehnt sich an alte Entwürfe zu einem Schweizerischen Strafgesetzbuch anc Art 52 des Vorentwurfs nach den Beschlüssen der Expertenkommission 1896 lauteteg verwerflich gehandelt hat, als Mörder mit dem Tode bestraft Q.Besonders verwerflich handelt in der Hegel, wer die Tat aus Mordlust, Habgier, zur Befriedigung' des Geschlechtstriebes oder sonst aus niedrigen Beweggründen., Hiernach sollten die in § 211 Abs 2 StGB aufgezählten Beweggründe und Ausführungsarten der Tötung oder die mit ihr verfolgten Zwecke nur_^in_der^Hegel"als besonders verwerflich gelten und deshalb Merkmale des Mordes sein, Graf Gleispach konnte deshalb hierzu mit Recht ausführen, daß stets eine. des Mordes auf, noch bezeichnet sie die Beweggründe und Ausführungsart en der Tötung und die mit ihr verfolgten Zwecke nur als dessen Regelfälle* Rach ihr ist vielmehr Mörder, wer nach den im einzelnen gekennzeichneten drei Richtungen getötet hat* Dieser an sich klare Gesetzeswortlaut ergibt gerade im Zusammenhang mit der zunächst vorgeschlagenen Passung, daß immer schon als Mörder zu bestrafen ist, wer beim Töten eines der in § 211 Abs 2 StGB aufgeführten Merkmale erfüllt* Gegenüber diesem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes fällt die Ansicht eines Mitgliedes der amtlichen Strafrechts-kommission nicht ins Gewicht, nach der sich die endgültige Passung von der früheren inhaltlich nicht unterscheide (Preisler? '955)« Sie ist ersichtlich unrichtig und'läßt sich auch nicht auf den Satz der amtlichen Begründung stützen; ’’Die Bezeichnung des Täters als Mörder bzw* Totschläger weist den Richter an, die Gesamtpersönlichkeit des Täters zu prüfen und zu würdigen*” Eine Gesamtbewertung hat der Richter auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach den in den Entscheidungen BGHSt 3, 330 und BGH RJW 1954? IIc Das Schrifttum nimmt überwiegend an, Mörder sei nur, wer ein Merkmal des § 211 Abs 2 StGB verwirkliche und zugleich besonders verwerflich handele (Schönke-Schröder, 7*. der den Tatbestand des § 211 A.bs 2 StGB erfüllt hat, wegen Mordes oder nur wegen Totschlags zu verurteilen sei* Dem vermag- der Große Senat nicht zu folgen« Die Entstehungsgeschichte und die Passung des § 211 StGB zeigen deutlich das rechtspolitische Anliegen des deutschen Gesetz- gebers, dem.Richter für die Beurteilung der Frage* ob eine Tötung Mord oder Totschlag ist, klare und fest umrissene Tatbestände an die Hand zu geben«, Bas G-esetz umschreibt abschließend die Fälle;, die es-als besonders verwerflich und deshalb als Mord beurteilte Es soll deshalb nicht von einer richterlichen Wertung des Gesamtbildes der Tat abhängen, ob der Täter wegen Mordes oder wegen Totschlags verurteilt wir Bie Gegenmeinung träfe nur zu., wenn der Entwurf 1936 Gesetz geworden wäre, Bas ist nicht der Falle Bas Gesetz vom 4-p.September 1941 knüpft auch nicht an Art 112 des Schweizerische! IVo Es bleibt zu prüfen, ob die bisherige Rechtsprechung das Merkmal der Heimtücke selbst richtig auslegt0 Sie stimme insoweit mit dem Schrifttum überein, als es ebenfalls das be wußte Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers Inder Regel als heimtückisch ansiehtö Sie unterscheidet sich von ihm dadurch, daß sie, wenn dieser Tatbestand vorliegt, den Beweggründen in der Regel keine selbständige Bedeutung beimißto Bie Gesinnung des Täters kann Jedoch insofern bedeutsam sein, als sie dem Vorstellungsbilde entsprechen muß? Der Begriff "Heimtücke” hat nach allgemeinem Sprachgebrauch eine feindliche Willensrichtung des Täters gegen das Opfer zu dem Inhalt• Diese feindselige’Haltung des Täters gegen das Opfer zeigt sich darin, daß er dessen Arg- und Wehrlosigkeit zu dem Töten ausnutzt. - Wenn der Täter jedoch - wie liier - seine Familie, die er sehr liebt, mit sich in den Tod nehmen, ihr also das Schicksal bereiten will, das -er sich selbst zugedacht hat, weil er in krankhafter Verblendung meint, zu dem Besten seiner Familie zu handeln, so fehlt es ihm an der feindseligen Willensrichtung, die für das Ausnutzen der Arg-und Wehrlosigkeit kennzeichnend ist.

Zitierte Normen: § 211 StGB
TatTäterStGBGesetzFamilieMörderverwerflichMord

Volltext der Entscheidung

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Gesetzs "StGB § 211
Rechtssatzs Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausriutzto Die Tat braucht”V--. nicht heimtückisch zu-sein, wenn der Täter glaubt^; zu dem'Besten des'&pfers zu'handeln*

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1915 in
 aus Qi
 wegen versuchten Totschlags
 hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs naeh Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 22 <, September 1956 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundes gerichtshofs Broh0e0 Weinkauff als Vorsitzenden und der Senatspräsidenten Br<> Geier und Sarstedt und der Bundes-rieht er Pro'f 0Brt Busch ? Krumme, Werner, Br 0 Sauer , Br0Jagusch und Martin .beschlossen?
Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt0 Bie Tat braucht nicht heimtückisch zu sein, wenn dex* Täter glaubt, zu dem Besten des Opfers zu handeln0
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Ic Ber 50 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält zur Fort-bildxmg des Rechts eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zu folgender Frage von grundsätzlicher Bedeutung für erforderlich?
”Setzt das Begriffsmerkmal der Heimtücke beim Mord außer der bewußten Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit eine bestimmte Gesinnung des Täters (zeB0 Falschheit, Verschlagenheit oder dergl.) gegenüber dem Opfer voraus?”	V.-
IIo Anlaß zur Vorlage ist dem 5o Strafsenat ein Verfahren mit folgendem Sachverhalt?
Der Angeklagte veruntreute als städtischer Vollziehung be amt er in den Jahren 1953 und 195.4 etwa 400 >~ DM, Er war verbittert darüber, daß ihm die Stadtverwaltung eine Zulage von 75,- DM herabgesetzt hatte. Er glaubte, daß ihm auf di& se Zulage ein Rechtsanspruch zustande. Deshalb versuchte er sich die Zulage in.voller Höhe durch unrichtige Gebührenabrechnungen- zu erhalten. Die Stadtverwaltung' entdeckte dies und untersagte es ihm, seine Dienstgeschäfte fort zuführ en®. Hierdurch geriet der Angeklagte, der an krankhafter Überem-pfindlichkeit leidet, in tiefe Verzweiflung. Er' versuchte, sich zu töten, indem er 20 Morphiumtabletten einnahm und sich über den geöffneten Gashahn beugte. Der Versuch mißlan weil ihn die .11-Jährige Tochter überraschte und ständiges Erbrechen einsetzte. Die große Menge Morphium.steigerte 1 seinen Zustand unbeherrschter Verzweiflung, So faßte er in schlafloser Rächt erneut den EntSchluß, aus dem leben zu scheiden und hierbei Ehefrau und Tochter, die er sehr liebt« mit in den Tod zu nehmen. Er glaubte, daß seine Familie diel Ent ehr ung und die Rot, die er über sie gebracht hatte, nichl ertragen könnte. Deshalb meinte er, seiner Familie eine Woh] tat zu erweisen, wenn er sie. auslösche, Zu diesem Zweck öffnete er die Gashähne, .Das ausströmende Gas führte seine völ-j lige ünzurechnungsfähigkeitiherbei Als seine Tochter den Gasgeruch spürte und sich an ihn wandte, erwürgte er sie. Auch seine Ehefrau versuchte. er zu,erwürgen,' als sie erwach* te. Dies gelang ihm jedoch nicht.. Darauf floh er zur Polizei,	■
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt. Es nimmt an, daß £r im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit die Gashähne geöffnet habe/ um seine Familie zu töten. Heimtückisches Handeln verneint' das Schwurgericht, weil der Angeklagte geglaubt habe, seinel Familie eine Wohltat zu erweisen, indem er sie töte.
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Dieser Sachverhalt und die Begründung, die der 5c Strafsenat für seine Vorlegefrage gegeben hat, zeigen, daß er über den engen Wortlaut seiner Frage hinaus allgemein hat fragen wollen?
"Setzt das Merkmal der Heimtücke bei Mord mehr voraus als die bewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, insbesondere eine verwerfliche Gesinnung des Täters?"
Dazu bemerkt der Große Senat folgendesg
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Ic Die Neufassung des § 211 StGB durch das Gesetz vom 4o September 1941 (RGBl I, 549) lehnt sich an alte Entwürfe zu einem Schweizerischen Strafgesetzbuch anc Art 52 des Vorentwurfs nach den Beschlüssen der Expertenkommission 1896 lauteteg
"Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, wird mit Zucht-hau.=3 von 10 bis 15 Jahren bestraft o Tötet der Tater aus Mordlust, aus Habgier, unter Verübung von Grausamkeit, heimtückisch oder mittels Gift, Sprengstoffen oder Feuer, oder um die Begehung eines anderen Verbrechens zu verdecken oder zu. er-
. leichtern,, so wird er mit lebenslänglichem Zuchthaus bestrafte. Tötet der Täter in leidenschaftlicher Aufwallung,. so ist die Strafe Zuchthaus bis zu 10 Jahren,"
Der Vorentwurf von 1908 enthielt in Art.64 inhaltlich die gleiche Regelung mit unbedeutenden sprachlichen Änderungen,, Stoss führte hierzu in seinem Bericht aus, daß der Entwurf gerechtfertigt sei, weil er "dieses vage und fließende Unterscheidungsmerkmal von Mord und Totschlag (nämlich Vorbedacht oder Überlegung) nicht beibehält^
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Die Vor entwürfe wurden nicht Gesetz* Art 112 des Sehv/e serischen Strafgesetzbuchs vom 21o Dezember 1937 heißt viel mehr 2
"Hat der Täter unter Umständen oder mit einer Überlegung getötet, die seine besonders verwerfliche Gesinnung oder seine Gefährlichkeit offenbaren, so wird mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft0"
Den entgegengesetzten Weg ging die deutsche Gesetzgebung,, Die amtliche Strafrechtskommission faßte 1936 in zwei ter Lesung den § 211 StGB sos .	.
"Wer einen Menschen tötet, wird, wenn er besonders . verwerflich gehandelt hat, als Mörder mit dem Tode bestraft Q.
Besonders verwerflich handelt in der Hegel, wer die Tat aus Mordlust, Habgier, zur Befriedigung' des Geschlechtstriebes oder sonst aus niedrigen Beweggründen.,
auf hinterlistige oder grausame Weise oder mit gemeingefährlichen Mitteln,
 oder zu dem Zweck eine andere Straftat zu ermöglichen,
 begehtc" (Gürtner, Das kommende deutsche Strafrecht, Bes. Teil S 385)o
Hiernach sollten die in § 211 Abs 2 StGB aufgezählten Beweggründe und Ausführungsarten der Tötung oder die mit ihr verfolgten Zwecke nur_^in_der^Hegel"als besonders verwerflich gelten und deshalb Merkmale des Mordes sein, Graf Gleispach konnte deshalb hierzu mit Recht ausführen, daß stets eine. Gesamtbewertung des Täters erforderlich und "auci stärkste Belastung nach einer der drei Richtungen hin, z,B, Art der Ausführung, doch mit' dem Urteil; Totschlag vereinbal sei (aaü S 385)=
Die Passung, die Gesetz geworden ist, stellt ein besonders verwerfliches Handeln weder als allgemeinen Oberbegriff
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des Mordes auf, noch bezeichnet sie die Beweggründe und Ausführungsart en der Tötung und die mit ihr verfolgten Zwecke nur als dessen Regelfälle* Rach ihr ist vielmehr Mörder, wer nach den im einzelnen gekennzeichneten drei Richtungen getötet hat* Dieser an sich klare Gesetzeswortlaut ergibt gerade im Zusammenhang mit der zunächst vorgeschlagenen Passung, daß immer schon als Mörder zu bestrafen ist, wer beim Töten eines der in § 211 Abs 2 StGB aufgeführten Merkmale erfüllt* Gegenüber diesem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes fällt die Ansicht eines Mitgliedes der amtlichen Strafrechts-kommission nicht ins Gewicht, nach der sich die endgültige
 Passung von der früheren inhaltlich nicht unterscheide (Preisler? DJ 1941? 929.? '955)« Sie ist ersichtlich unrichtig und'läßt sich auch nicht auf den Satz der amtlichen Begründung stützen; ’’Die Bezeichnung des Täters als Mörder bzw* Totschläger weist den Richter an, die Gesamtpersönlichkeit des Täters zu prüfen und zu würdigen*” Eine Gesamtbewertung hat der Richter auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach den in den Entscheidungen BGHSt 3, 330 und BGH RJW 1954? 565 aufgestellt en Grundsätzen vorzunehmen«
IIc Das Schrifttum nimmt überwiegend an, Mörder sei nur, wer ein Merkmal des § 211 Abs 2 StGB verwirkliche und zugleich besonders verwerflich handele (Schönke-Schröder, 7*. Aufl § 211 Anm V$B06oU'07o- Aufl § 211 Anm IIS 1845 Kohlrausch-Lange,
4c Aufl § 211 Anm IV und VIII 5? Welzel? Lehrbuch 4o Aufl S 208.; Eh. Schmidt, DRZ 1949? 241? 245). Danach soll der Richter im Einzelfalle nach seinem Ermessen darüber entscheiden, ob der Täter? der den Tatbestand des § 211 A.bs 2 StGB erfüllt hat, wegen Mordes oder nur wegen Totschlags zu verurteilen sei* Dem vermag- der Große Senat nicht zu folgen« Die Entstehungsgeschichte und die Passung des § 211 StGB zeigen deutlich das rechtspolitische Anliegen des deutschen Gesetz-
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gebers, dem.Richter für die Beurteilung der Frage* ob eine Tötung Mord oder Totschlag ist, klare und fest umrissene Tatbestände an die Hand zu geben«, Bas G-esetz umschreibt abschließend die Fälle;, die es-als besonders verwerflich und deshalb als Mord beurteilte Es soll deshalb nicht von einer richterlichen Wertung des Gesamtbildes der Tat abhängen, ob der Täter wegen Mordes oder wegen Totschlags verurteilt wir Bie Gegenmeinung träfe nur zu., wenn der Entwurf 1936 Gesetz geworden wäre, Bas ist nicht der Falle Bas Gesetz vom 4-p.September 1941 knüpft auch nicht an Art 112 des Schweizerische! Strafgesetzbuchs vom 210 Bezeraber 1937 an, der dem richterlichen Ermessen einen weiten Spielraum läßt;« .Es hat sicli vielmehr Art 52 des Vorentwurfs 1896. zu dem Vorbilde genommen, der fest umrissene Tatbestände zwingend und abschließend als Merkmale des Mordes umschreibt, weil er "vage und fliessende Unterscheidungsmerkmale" vermeiden will«,
III o Aus allen diesen. Gründen schließt sich der Große Senat der Auslegung an, die das Reichsgericht, der Oberste Gerichtshof und sämtliche Senate des-Bundesgerichtshofs dem § 211 StGB gegeben haben«, Bie 'Gegenmeinung gefährdet die klare Abgrenzung des Mordtatbestandes und damit den besonderen Rechtsschutz, den die staatliche Gemeinschaft dem Leben ihrer Glieder als ihrem höchsten Rechtsgut schuldete
IVo Es bleibt zu prüfen, ob die bisherige Rechtsprechung das Merkmal der Heimtücke selbst richtig auslegt0 Sie stimme insoweit mit dem Schrifttum überein, als es ebenfalls das be wußte Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers Inder Regel als heimtückisch ansiehtö Sie unterscheidet sich von ihm dadurch, daß sie, wenn dieser Tatbestand vorliegt, den Beweggründen in der Regel keine selbständige Bedeutung beimißto Bie Gesinnung des Täters kann Jedoch insofern bedeutsam sein, als sie dem Vorstellungsbilde entsprechen muß? das dem Begriff der Heimtücke selbst zu Grunde liegt«, Hierzu
 ist die bisherige Auslegung des Merlunais der Heimtücke in folgendem Sinne fortzuentwickeln?
Der Begriff "Heimtücke” hat nach allgemeinem Sprachgebrauch eine feindliche Willensrichtung des Täters gegen das Opfer zu dem Inhalt• Diese feindselige’Haltung des Täters gegen das Opfer zeigt sich darin, daß er dessen Arg- und Wehrlosigkeit zu dem Töten ausnutzt. Sie gibt damit dem Gesamtbilde der Tat das Gepräge. - Wenn der Täter jedoch - wie liier - seine Familie, die er sehr liebt, mit sich in den Tod nehmen, ihr also das Schicksal bereiten will, das -er sich selbst zugedacht hat, weil er in krankhafter Verblendung meint, zu dem Besten seiner Familie zu handeln, so fehlt es ihm an der feindseligen Willensrichtung, die für das Ausnutzen der Arg-und Wehrlosigkeit kennzeichnend ist. Er handelt dann nicht heimtückische
 Vo Der Oberbundesanwalt hat als seine Ansicht vorgetragen, daß die. Verurteilung wegen Mordes die Feststellung besonderer Verwerflichkeit: der Tötung erfordereG
Weinkauff	DivGeier Sarstedt Busch Krumme
 Werner Dr,Sauer . Jagusch Martin