h) Wehn der Zeuge in demselben Recht z u g zunächst uneidlich vorsätzlich falsch aussagt und in einem späteren Termin die Aussage mit dem Eide bekräftigt., so geht die un-eidliche falsche Aussage im Meineide aufo Der Zeuge ist nur wegen eines .Verbrechens des Meineides zu bestrafen«, Bas gilt auch dann, wenn der Zeuge, ehe er schwört, die in einem früheren Termin gemachten unwahren Angaben durch andere unwahre Angaben ersetzt, oder wenn er zu mehreren Beweisthemen jeweils abschließend vernommen wird, zu jedem Thema die Unwahrheit bekundet und diese Aussagen schließlich beschwört, c) Wern der Zeuge die im ersten Rechtszug uneidlich gemachte Aussage im zweiten Rechtszug wiederholt und beschwört, so liegen zwei selbständige Straftaten nach §§ 155 und l||54 StGB oder ein fortgesetzter Meineid vor© Dasselbe gilt, wenn einem Meineide, in demselben oder im nächsten Rechtszuge eine uneidliche vorsätzliche falsche Aussage folgt. d) Bei mehreren uneidlichen vorsätzlichen falschen Aussagen, die der Zeuge in einem oder in mehreren Rechtszügen macht, liegen je nach dem Vorsatz entweder mehrere selbständige Vergehen oder ein fortgesetztes Vergehen nach § 153 StGB vöfo \ 2c Gesetz* StGB § 157 Hechtssatz § Wenn in demselben Reehtszug der Zeuge seine falsche Aussage beschwört, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen der dem Eide zugrunde liegenden Raischaussage abzuwenden, ist auf die Bestrafung wegen des begangenen Meineides § 157 StGB nicht anwendbar. io Wenn der Zeuge in demselben Bechtszug zunächst uneidlich vorsätzlich falsch aussagt und in einem späteren Termin die Aussage mit dem Eide bekräf-. tigt9 so geht die uneidliche falsche Aussage im Meineid auf o Ber Zeuge ist nur wegen eines Ver~ um von sieh selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen der ‘dem Eide zugrunde liegenden Palsehaussage abzuwend en5 ist auf die Bestrafung wegen des begangenen Meineides § 157 StGB nicht anwendbare der in derselben Instanz zunächst uneidlich vorsätzlich falsch aussagt und in einem späteren Termin diese Aussage mit dem Eide bekräftigt, nur wegen eines Meineides zu bestrafen oder außerdem noch wegen eines gegenüber dem Meineide selbständigen Vergehens der uneidlichen vorsätzlichen falschen Aussage? 20 Kommt die Vorschrift des § 157 StdB in jedem Palle oder nur dann, wenn wegen zwei selbständiger Täten nach § 155 und. § 154 St dB bestraft wird* dem Täter zugute, der geltend macht, er habe die zunächst uneidlich erstattete falsche Aussage beschworen, um die befürchtete defahr einer gerichtlichen Bestrafung nach § 153 St dB von sich äijzu-wenden? der die uneidliche Falschaussage aufzehrt, oder Bestrafung wegen zwei in Tatmehrheit stehender Taten, eines Vergehens nach § 153, StGB und eines Meineides nach § 154 StGB» Die dritte Möglichkeit 5 daß die uneidliche Aussage und der Meineid bei dieser Sachlage im Fort set zungsZusammenhang st ehen und der Zeuge deshalb wegen eines fortgesetzten Meineides zu bestrafen ist, darf jedoch nicht von vornherein — ohne Prüfung — aus der Betrachtung ausgeschieden werden«. wenn auch - im Gegensatz 2u den Fällen der Tatmehrr-heit - auf G-rund eines sämtliche Tatbestandserfüllunger umfassenden Gesamtvorsatzes„ In der Hechtspreehung des Bundesgerichtshofs wurde allerdings bisher Fortsetzungszusammenhang zwischen den Straftaten der §§ 153 und 1.54 StGB als unmöglich angesehen«» Die vorgelegte Frage macht -es erforderlich/ auch diese Hechtsansicht zu üherprüf.en*, 1ö Strafsenat in BGHSt 1, 241 ausgesprochene Ansicht zugrunde, § 153 sei im Verhältnis zu § 154 nicht der Grund-tatbestand, der Meineid des Zeugen (und des Sachverständig • gen) sei .keine erschwerte Form der falschen Aussage, sondern ein eigengeartetes, selbständiges Delikt (delictum sui generis)«, Sie beruht auf der Auffassung, der besondere Unrechtsgehalt des -Meineides bestehe in der Verletzung der ■feierlichen Beteuerungsform, nicht in der Irreführung der Behördec Beim Meineid sei das falsche Schwören, nicht die falsche Aussage das strafbegründende fatbestandsmerkmal«, ' Die falsche Aussage sei zwar Voraussetzung des Meineides, aber nicht die eigentliche Tathandlung«, Die fathandluhg sei daher bei der uneidlichen Dalschaussage und beim Meineid nicht, gleichartige Daraus wurde geschlossen, daß zwischen uneidlicher Palschaussage und Meineid Portsetzungs-Zusammenhang nicht bestehen könne, weder wenn die falsche Aussage in einem späteren fermin desselben Bechtszuges beschworen wird (BGH 5 StB 418/52 und 5 StR 421/52, beide vom 13o November 1952) , noch wenn, die im ersten Rechts-zug uneidlich erstattete falsche Aussage im zweiten Rechtszug eidlich oder umgekehrt.die im ersten Rechtszug eidlich erstattete Aussage im zweiten Rechtszug uneidlich wiederholt wird (BGHSt 1, 380.; 2o In der Präge, wann bei späterer Beeidigung der vorerst uneidlich erstatteten falschen Aussage nur ein Meineid und wann zwei selbständige Delikte nach § 153 und nach §154 anzunehmen sind, wurde von den Senaten bis zu der Entscheidung des 3o Senats BGHSt 5? Hier ist die Aussage erst mit deren Beeidigung abgeschlossene Aussage .und Eidesleistung bilden eine Einheit 0 Bas kann auch der Ball sein«, wenn der Zeuge zu demselben Gegenstand in mehreren Terminen vernommen wird und erst im letzten Termin schwört 0 Ben: es ist sehr wohl möglich, daß eine Vernehmung sich über me! rere Termine erstreckte Die Vernehmung ist erst dann beendet» wenn der Richter zu erkennen gegeben hat, daß er von dem Zeugen keine weitere Auskunft über den Vernehmungsgege: stand erwartet, und der Zeuge, daß er seinerseits nichts mehr zu bekunden hat und das bisher Bekundete als seine verantwortliche Aussage gelten lassen will (so bereits EG-,St 23, 86 bei der Frage, wann der in der Form des Vor-eide.s begangene Meineid vollendet ist),0 Geschieht dies erst im letzten von mehreren Vernehmungsterminen, so liegt nur e i n e einheitliche Vernehmung und nur e i n e Aiissage vor0 Beschwört der Zeuge die Aussage in diesem letzten Termin im unmittelbaren Anschluß an= die Vernehmung5 so. ein Meineid voi Ist dagegen die Vernehmung im ersten Termin, beendet worden, ohne daß der Zeuge seine unwahre Aussage beeidet hat, und wiederholt und beschwört er sie hei erneuter Vernehmung in einem späteren Termin, so stehen die Zuwiderhandlungen gegen §§ 153 und 154 StGB in Tatmehrheit0 Ber Zeu ge ist wegen eines Vergehens nach § 153 und wegen eines Mei eides zu bestrafen0 b) Die Beurteilung der Frage, wann die uneidliche Vernehmung in diesem Sinne als abgeschlossen zu betrachten ist-, hängt von den Umstanden des einzelnen Falles ab und ist Sache des Tatrichterso Allgemein gültige Grundsätze lassen sich nicht aufstellen«, Wenn der Richter den Zeugen unbeeidigt entläßt, so wird dies im allgemeinen dafür sprechen, daß seine Vernehmung'in diesem Augenblick abgeschlossen ist* Es ist auch denkbar, daß eine abgeschlossene Aussage vorliegt, obwohl die Verhandlung fortgesetzt wird und der Z.euge dabei noch zugegen ist* Wenn er nochmal® vorgerufen wird und seihe frühere Aussage nunmehr beschwört, so können zwei selbständige Delikte nach § 153 und nach § 154 StGB vorliegen, obwohl uneidliche und eidliche Aussage in ein und demselben Termin gemacht worden sind,? Selbst die Entscheidungen BGHSt 4, 2-44 3c Strafsenat) und 4 StR 61/55 vom 12* Mai 1955 (= NJW 1955, 11X8) verlassen im Grundsätzlichen diese allgemeine Linie nicht0 Sie verwerfen zwar die Annahme des Tatrichters, es läj°*en zwei selbständige Delikte nach §§ 153 und 154 StG-B vor, begründen dies aber ihrerseits damit, die Abhörung des Zeugen in mehreren Terminen stelle eine einheitliche Vernehmung dar^ In BGrliSt 4, 244 hatte im Dienststrafverfahre der Zeuge sowohl im ersten wie im zweiten Termin sich geweigert, seine Aussage zu beschworen,. Im dritten Termin leist Site er den Eid, ohne sich zur Wahrheit zu bekennen«, In der vom 4o Strafsenat entschiedenen Sache war die Ver-nehmung des Zeugen nach Vertagung der Haupt Verhandlung na zwei Wochen im neuen Termin fortgesetzt worden«, Im neuen Termin wurde der Zeuge vereidigte Zeuge erst im letzten Termin seine A„ussage beschwört0 Beide Urteile bewegen sich zwar insofern im Halmen der bis herigen Rechtsprechung, als sie darauf abstellen, ob eine einheitliche Vernehmung vorliegt, die erst mit der Beeidl gung abgeschlossen wird, Indem sie jedoch für typische Fälle allgemein annebmen, daß die Aussage erst mit der Beeidigung im letzten Termin abgeschlossen ist, weichen sie von der bisherigen Bechtsprechung ab, die die Beurteilung dieser Frage von den Umständen des Binzelfalles ab-vattächte und dem Tat rieht er liberließo Der Fall, den der 3o Strafsenat jetzt zu entscheiden hat, ist ebenso geartet wie die Fälle, die den Urteilen BGHSt 5, 44 und 269 und 3 StB 177/53 zugrunde lagen» Der Senat begründet seine Ansicht, daß der Angeklagte nur wegen eines Meineides zu bestrafen sei., nunmehr jedoch damit, bei der Bestrafung der falschen Zeugenaussage, die innerhalb desselben Rechtszuges in mehreren Terminen erstattet und im letzten Termin beeidet wird, komme es nicht darauf ah, wann die Aussage "abgeschlossen" sei$ vielmehr ergebe sich aus dem Zusammenspiel der gesetzlichen Bestimmungen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers in so gelagerten Fällen die Schuld der uneidlichen Falschaussage stets durch die Bestrafung des Meineids abgegolten sein solle0 Den Straftatbeständen der §§ 153 und ..154 StGB liegt das zu dem Schutze der Rechtspflege aufgesteilte.Verbot zugrunde, die Pest Stellung des Saehvexlialt s nicht durch unwahre .lus sagen zu gefährden* Die unwahre Aussage ist deshalb das die Strafbarkeit begründende Elemente Der Eid hat zwar, soweit er. reits mit dem Schluß der Bekundungen oder mit dem die Verve: i di gung anordnenden Beschluß (so noch 4 StR §18/51 vom 24« April 1§52) 9 sondern erst mit der Eidesleistung aöge--schlosseno Die falsche Aussage liegt abgeschlossen a3.s ein fertiges Ganzes vor, wenn der Zeuge zu dem Schwören anhebt P . Umfange vom Gesetzgeber keinesfalls geweilten Gebrauch machten0 Sinn und ^v/eck der Strafdrohung des § 153 ist es, den Wert der uneidlichen Aussage als Beweismittel zu sichern«,' Es bestand nur das Bedürfnis, diejenigen falschen Aussagen bestrafen zu können, die unbeeidigt bleiben und deshalb bis- die im.Schutz der Rechtspflege bestehen würde, falls, wie im bis 1-943 geltenden Recht, die falsche Aussage nur strafbar wäre, wenn sie beschworen wird, während uneidliche 4us<- der die uneidliche falsche Aussage allerdings straflos lassen wollte« § 153 ist sinngemäß nur auf unwahre Aussagen anzuwenden, die nicht beschworen werden und deshalb nicht unter den Meineidstatbestand fallen« . b) Ob der Zeuge zu demselben Gegenstand mehrfach - in demselben Termin oder in mehreren Terminen - vernommen wird* ob die mehrfache Vernehmung eine Einheit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung'der Senate bildet oder nicht, hangt von der Gestaltung des Verfahrens ab« Sie wird durch das Verhalten der Prozeßbeteiligteno durch prozessuale Zweckmäßigkeit srücksichten .r und sonstige außerhalb der Tat liegende Umstände bestimmt« Deshalb würde es der Gerechtigkeit widersprechen, den Zeugen, der eine falsche Aussage mit dem Eide bekräftigt, je nach Gestaltung des Verfahrens nur wegen eines Verbrechens des Meineides oder außerdem wegen eines damit realkonkurrierenden oder im Port set zungs-zusammenhang stehenden Vergehens nach § 153 zu verurteilen.« Beide Gesichtspunkte (zu a) und b)) hat; der 5© Strafsenat schon im Urteil BGHSt 5, 44 /%!'/ zur Begründung seiner Auffassung mitverwertet, daß die vor dem ersuchten Richter • zunächst uneidlich erstattete Aussage im Meineid aufgeht, wenn der Zeuge sie auf Anordnung des Prozeßgerichts in einem neuen Termin beschwört:« . das Delikt der uneidlichen falschen Aussage im Meineid auf© Dabei ist es gleichgültige ob die falsche Aussage in ein und demselben Termin oder in verschiedenen Terminen geleistet und beschworen wird? d e m s e 1 b e n R e c h t s z u g e mit dem Bide bekräftigt wird* Wiederholt und beschwört der Zeuge im zweiten Hechtszuge die im ersten uneidlich erstattete falsche Aussage? daß er seinerseits nichts mehr bekunden und das bisher Bekundete als seine verantwortliche Aussage gelten lassen will0 Berichtigt der Zeuge bis zu diesem Zeitpunkt die unwahre Aussage? nach § 153 StGB nicht vollendet«, Der Versuch ist nicht strafbar <> Nach diesem Zeitpunkt hat die Berichtigung nur die Folge, daß § 158 StGB zur Anwendung kommt* Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Zeuge, Bevor er den Eid leistet, die unwahren Angaben berichtigt und nunmehr eine wahr e Aussage beschwört*In diesem Falle wird die falsche Aussage eben nicht durch einen sie bekräftigenden Meineid aufgezehrt * Wenn beispielsweise der Zeuge, der auf seine falsche Aussage beeidigt wird, die Eidesformel nicht zu Ende spricht,, Ständern, weil ihm sein Gewissen schlägt, im Schwören innehält und nunmehr der Wahrheit die Ehre gibt, so ist er zwar vom Versuch des Meineides zurüekge-treten«, Das bereits mit dem Beginn der Eidesleistung vollendete Vergehen der uneidlichen falschen Aussage wird dadurch aber nicht beseitigte Es bleibt nach § 153 strafbar0 Das ergibt sich nach § 46 Abs 2 StGB als Folge des Umstandes, daß der Gesetzgeber die uneidliche falsche Aussage zur strafbaren Handlung gemacht hat0 Eine Härte ist darin nicht zu finden«, Denn § 158 gibt dem Richter die Befugnis, unter den daselbst bestimmten Voraussetzungen nicht nur die Strafe zu mildern, sondern sogar ganz von Strafe ab zu sehen«, Rechtspolitisch besteht kein zwingender. Mag der eine Zeuge um so leichter zu dem Widerruf veranlaßt werden, je gewisser ihm Straflosigkeit winkt, so darf nicht übersehen werden, daß der andere sich leichter zur falschen Aussage entschließen wird, wenn er weiß, daß er die Strafbarkeit durch rechtzeitigen Widerruf beseitigen kann und deshalb mit der unwahren Bekundung kein großes Risiko eingeht* Bei uneidlicher Abhörung in mehreren Terminen können je nach dem, ob die Vernehmung in jedem der einzelnen Ter-.mine beendet wird oder sich als Einheit über die sämtlichen. Wenn im letzten Falle der Zeuge im späteren Termin der Wahrheit die Ehre gibt, ehe Vernehmung und Aussage abgeschlossen sind9 haben die vorangegangenen unwahren Bekundungen für die Anwendung des § 155 StGB keine strafrechtliche Bedeutung^ weil es. nicht zur Vollendung des Deliktes gekommen isto Mit dem Schluß der Verhandlung im jeweiligen Rechtszug ist die Vernehmung spätestens beendet und die uneidliche Aussage abgeschlossene ff. • lo Bis zur Neufassung durch die VO vom 29e Mai 1945 war § 157 nur anwendbar , wenn die Angabe der Wahrheit für den Zeugen o b j e k t i v die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens hervor-riefo Es war nicht erforderlich, daß der Zeuge die Gefahr kannteo Die irrige Annahme, die Gefahr mit der Angabe der Für die Anwendung des § 157 a0F« hat das Reichsgericht den Grundsatz aufgestellt, daß $0 Tat, deretwegen strafrechtliche Verfolgung hei Angabe der Wahrheit droht «Vortat1’) , v © r der unwahren Aussage begangen sein muß, daß somit der Tatbestand, der Bestrafung nach sich ziehen kann, nicht erst durch die unwahre Aussage seihst begründet sein darf (HGSt 62, 211)0 Der Angeklagte konnte sich also nicht darauf berufen, er habe die falsche Aus-saga beschworen, weil er sich mit ihr der Verleumdung oder der Begünstigung schuldig gemacht habe« Das ergab sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes« Voraussetzung für die Strafmilderung sollte danach sein, daß sich der Zeuge bei der Erstattung der A u ss a ge in der Zwangslage befinde« 2 StR 154/53 vom 3c Juli 1953s 5 StR 259/52 vom 6o März 1952)« § 157 ist auch dann anzuwenden, wenn der Zeuge nur irrtümlich eine solche Gefahr angenommen hat (BGH 3 StR 294/52 vom 3« Juli 1952 s RGSt 77', 219 /?227)« ■ * ■ . Senat im Vorlegungsbeschluß - unter Aufgabe der in BGHSt 5, 269 vertretenen gegenteilig gen Meinung - ab9 auch wenn die Aussage erst nach Wiederholung in einem späteren Termin abgeschlossen und beeidet wbrde* müsse dem Zeugen § 157 StGB zugute kommen* wenn er geglaubt habe* sich durch die im früheren Termin uneidlich erstattete falsche Aussage bereits strafbar gemacht zu haben* und deshalb für den Rail der Berichtigung Bestrafung .befürchtet habe© Im VorlegungsbeSchluß wird dazu ausgeführt* dem stehe nicht entgegen* daß die im ersten Termin abgegebene uneidliche Palschaussage Im Meineide aufgehe und daher’nicht selbständig strafbar sei? Die Vorschrift des § 157 StGB soll demnach auch-dann eingreifen* wenn die in den mehreren Terminen gemachten Bekundungen eine einheitliche Aussage bilden* obwohl hier nur eine Straftat vor-liegt und es dem Zeugen freistehts durch Berichtigung Vor der Beeidigung das Vergehen des § 153 StGB nicht zur Vollendung kommen zu lassen und die Grenze des Strafbaren nicht zu überschreit en o.Da es allein auf die Vorstellung ankommt * die der Zeuge über die Strafbarkeit seines dem Schwur Vorangegangenen Verhaltens hat:* nicht aber darauf* ob es objektiv geeignet war*-eine strafgerichtliche Verfolgung zu veranlassen* soll, an der zu § 157 a©P0 vertretenen Rechtsanslcht* daß der Deliktstatbestand*- der die «Bestrafung nach sieh ziehen konnte* nicht erst durch die unwahre Aussage selbst be- Sine Ausnahme wird nur für den Pall gemacht* daß der Zeuge in demselben Termin die falsche Aussage im unmittelbaren Anschluß beschwört* weil hier das Geschehen eine "natürliche Einheit" bilde0 Indessen liegt die Sache hier nicht anders die Anwendbarkeit des § 157 StGB in dem Palle ver~ •neint9 wo der kommissarisch vernojmnene Zeuge auf Beschluß des Prozeßgerichts zu seiner Aussage in einem neuen Termin beeidigt wird und einen Meineid leistete Per Große Senat vermag der im Vorlegungsb eschluß vertretenen Auffassung nicht beizupflichten? 269 angeführt worden sind, der Ansicht, daß5, wenn in demselben Hechtszug der Zeuge eine in weicher Form und Folge auch immer abgegebene Aussage beschwört«,: die Vorschrift des § 157 StGB auf den begangenen Meineid nicht anwendbar ist 0 'I.'- in den Rallen, in denen die uneidliche falsche..Aussage im Meineid.aufgeht, für die strafrechtliche ..Betrachtung eine einheitliche Straftat vorliegt0 Es fehlt somit,- worauf schon in BGHSt 5, -269 zutreffend hingewiesen .ist, an einer dem Meineide vorausgegangenen strafbaren Hand-; luhg| deretwegen dem Zeugen bei Angabe der Wahrheit die Ge-«.fahr einer gerichtlichen Bestrafung erwachsen könnte0 Zwar hebt § 157 StGB nöRo allein auf die Vorstellung des Zeugen ab, setzt also nicht voraus, daß die "Vortat% deretwegen er .gerichtliche Bestrafung befürchteT, strafbar istQ Jed-och darf auch die irrige Vorstellung sich niemals auf einen Vorgang beziehen, der ein Teilstück des den Meineid, bildender Gesamtgeschehens ist0- Hier gelten die Grundsätze, die das Reichsgericht für § 157 aoR0 entwickelt hat und die allerdings im weiteren Sinne auch auf dem Gedanken beruhen, wer erst durch, die falsche Aussage selbst die Gefahrenlage schaffe- könne daraus billiger Weise nicht, eine Strafmilderung eben wegen dieser falschen Aussage herleitena Gerade weil nach der Vorschrift, in ihrer jetzigen Fassung selbst bei gänzlich unbegründeten irrigen Vorstellungen des Schwörenden Strafmilderung möglich ist, müssen derartige Vorgänge, die Gegenstand der Bestrafung wegen Meineides sind, für die Frage, ob § 157 StGB änzuwenden sei, schlechthin außer Betracht bleiben* Bas ist auch dem Sinn und Zweck der Neufassung der Vorschrift zu entnehmen« Sie soll nicht schon platz greifen, wenn, der Aussagenotstand 'objektiv gegeben ist, sondern nur dann, wenn der Zeuge sich dieses Notstandes auch bewußt gewesen ist* Bern nur unter dieser Voraussetzung kann die Zwangslage ihn dazu bestimmt haben, falsch zu schwören* Bies allein vermag die Strafermäßigung unter Schuldgesiehtspunkten zu. 3c Noch ein weiterer, in BGHSt 5, 269 ebenfalls schon angeführter Grund spricht dafür, daß nach dem Willen des; Gesetzes § 157 StGB dem Zeugen nicht zugute kommen soll, der die zunächst uneidlich erstattete Aussage erst in einem neiien Termin nach summarischer oder ins Binzeine gehender Wiederholung beeidete Solche Fälle kommen häufig vor, insbesondere im Zivilprozeßo Wollte man hier §157 StGB auf die eidliche Aussage anwenden, weil dem Zeugen geglaubt wird oder doch nicht'widerlegt werden kann, er habe dabei die Absicht gehabt, die gerichtliche Bestrafung wegen des mit der ersten falschen Aussage begangenen Vergehens nach § 155 StGB von sich abzuwenden, so würde die Strafdrohung für den Meineid weithin außer Kraft gesetzt« Ber Bichter würde in vielen Fällen, in denen bisher die volle Strafe des Meineides den Zeugen traf, die Strafe mildern und von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte absehen können« der .Wille des Gesetzgebers gewesen ist* mit der" neuen Strafdrohung gleichzeitig dem Meineidigen die Berufung auf § 157 StGB zu ermöglichen und so den Schutz der Rechtspflege gegenüber dem Meineide zu schwächen* dem in der Regel größerer Beweiswert beigeraessen wirdc Es geht nicht an* aus dem Gesetz etwas h er au s zule s en * was es ersichtlich nicht gewollt 'hato -lit" ,-v r satzes 'begangen sind* so kommt bei der Bestrafung wegen fortgesetzten Meineides § 157 StGB a-us den zu 2) und 3) dargelegten Gründen ebenfalls nicht in Betrachte Im übrigen ‘ werden hier die Voraussetzungen für die Anwendung des § 157 StGB auch deshalb nicht gegeben sein* weil der Zeuge die zunächst uneidlich erstattete Aussage wiederholt und he-
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche SammlungI : V:>\; ■■_■■■■■■■■■ lo Gesetz? StGB §§153? 154 Rechtssatzs a) Rer Meineid ist eine durch die feierliches, zu dem Teil sakrale Bekräftigung ausgezeichnete, erschwerte Form der vorsätzlichen falschen . Aussageo h) Wehn der Zeuge in demselben Recht z u g zunächst uneidlich vorsätzlich falsch aussagt und in einem späteren Termin die Aussage mit dem Eide bekräftigt., so geht die un-eidliche falsche Aussage im Meineide aufo Der Zeuge ist nur wegen eines .Verbrechens des Meineides zu bestrafen«, Bas gilt auch dann, wenn der Zeuge, ehe er schwört, die in einem früheren Termin gemachten unwahren Angaben durch andere unwahre Angaben ersetzt, oder wenn er zu mehreren Beweisthemen jeweils abschließend vernommen wird, zu jedem Thema die Unwahrheit bekundet und diese Aussagen schließlich beschwört, c) Wern der Zeuge die im ersten Rechtszug uneidlich gemachte Aussage im zweiten Rechtszug wiederholt und beschwört, so liegen zwei selbständige Straftaten nach §§ 155 und l||54 StGB oder ein fortgesetzter Meineid vor© Dasselbe gilt, wenn einem Meineide, in demselben oder im nächsten Rechtszuge eine uneidliche vorsätzliche falsche Aussage folgt. d) Bei mehreren uneidlichen vorsätzlichen falschen Aussagen, die der Zeuge in einem oder in mehreren Rechtszügen macht, liegen je nach dem Vorsatz entweder mehrere selbständige Vergehen oder ein fortgesetztes Vergehen nach § 153 StGB vöfo \ 2c Gesetz* StGB § 157 Hechtssatz § Wenn in demselben Reehtszug der Zeuge seine falsche Aussage beschwört, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen der dem Eide zugrunde liegenden Raischaussage abzuwenden, ist auf die Bestrafung wegen des begangenen Meineides § 157 StGB nicht anwendbar. Aktenzeichens GSSt 1/55 Beschluß des BGH vom 24o Oktober 1955 den Zug schaff] geboren am B e s- c h 1 u ß •——r M» «r ^ mm«» •»*•» m*~W P*- jp»«K • In der Strafsache g e g e n Wärter Johann B 1921 in K aus F| wegen Meineides u0a<, hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 24o Oktober 1955 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr=>h-o.Co Weinkauff als Vorsitzenden, des Senatspräsidenten Br0Geier sowie der Bundesrichter ProfoBro Buschj Krumme, Werner9 Br0Sauer? Br0Jagusch9 Sarstedt und Martin. beschlossen? " ' /f7^ io Wenn der Zeuge in demselben Bechtszug zunächst uneidlich vorsätzlich falsch aussagt und in einem späteren Termin die Aussage mit dem Eide bekräf-. tigt9 so geht die uneidliche falsche Aussage im Meineid auf o Ber Zeuge ist nur wegen eines Ver~ . breehens des Meineides zu bestrafen« 2,o Wenn in demselben Bechtszug der Zeuge seine falsche Aussage beschwört? um von sieh selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen der ‘dem Eide zugrunde liegenden Palsehaussage abzuwend en5 ist auf die Bestrafung wegen des begangenen Meineides § 157 StGB nicht anwendbare £L H Ü dL jL JL A Ber 3o »Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Großen Senat für Strafsachen folgende Prägen gemäß §§ 1569 157 GVG zur Entscheidung vorgelegtg ! 1c Ist der Zeuge? der in derselben Instanz zunächst uneidlich vorsätzlich falsch aussagt und in einem späteren Termin diese Aussage mit dem Eide bekräftigt, nur wegen eines Meineides zu bestrafen oder außerdem noch wegen eines gegenüber dem Meineide selbständigen Vergehens der uneidlichen vorsätzlichen falschen Aussage? 20 Kommt die Vorschrift des § 157 StdB in jedem Palle oder nur dann, wenn wegen zwei selbständiger Täten nach § 155 und. § 154 St dB bestraft wird* dem Täter zugute, der geltend macht, er habe die zunächst uneidlich erstattete falsche Aussage beschworen, um die befürchtete defahr einer gerichtlichen Bestrafung nach § 153 St dB von sich äijzu-wenden? ^ Die erste Präge will er im Sinne der ersten Alternative bejahen, sieht sich hieran aber durch die Rechtsprechung des lo und des 5o StrafSenats gehindert0 Bei der zweiten ' er ° Präge wili^ der Rechtsprechung des 1c Strafsenats fol- gend? seine in BdHSt 5, 269 vertretene Rechts auf fassung auugeben und § 157 in'jedem Palle anwenden« Er hält zur Sceherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheides droßen Senats über beide Prägen für erforderlich« 137 ax Die Voraussetzungen für die Vorlegung nach §§ 136 und Vd sind gegeben, In dem zu entscheidenden Palle wurde*der Angeklag-oe in einem vor dem Amtsgericht in doch schwebenden Unter-0 sr echt sstr eit durch den ersuchten Amtsrichter in Kleve 9.P1 rs',r7 c'° Mai und am 27« Juni 1953 als Zeuge vernommen und hat die prage? 0b er der Mutter des klagenden Kindes Ib^rnatvpt schon einmal geschlechtlich verkehrt habe, wis— '-'P” sentlich der Wahrheit zuwider verneint„ im ersten Tennin blieb er unbeeidigt* Das Prozeßgericht ordnete seine. Beeidigung an* Daraufhin beschwor er im zweiten Termin die falsche Aussage? nachdem er sie wiederholt hatte* Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer un-eidlichen vorsätzlichen falschen Aussage? begangen am 27* Mai 1953? u-n d wegen eines Meineides? begangen am 27o Juni 1953, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und die Annahme von zwei selbständigen Straftaten damit begründet? die uneidliche Aussage am 27* Mai 1953 sei mit dem Augenblick abgeschlossen und vollendet gewesen? als der vernehmende Richter am 27* Mai 1953 nicht die Fortsetzung des Termins beschloß* Bei der Festsetzung der Strafe für den Meineid? hat es die Vorschrift des § 157 StGB angewendet? weil seiner Ansicht nach dem Angeklagten nicht mit Sicherheit widerlegt werden konnte? daß er die falschen'Angaben beschworen hatte? um sich nicht der Bestrafung wegen der am 27 <> Mai 1953 begangenen uneidlichen falschen Aussage auszusetzen* Wenn der Zeuge seine vorerst uneidlich abgegebene falsche Aussage in einem späteren Termin beschwört? so geschieht dies regelmäßig in der Weise? daß er zunächst die Aussage in irgend einer Form wiederholt* Die Niederschrift wird ihm vorgelesen?undjer: erklärt? daß er bei dieser Aus-* sage verbleibe und bereit sei? sie zu beschwören* Wenn die Aussage nicht protokolliert worden ist? weil sie vor dem Prozeßgericht erstattet wurde (§§161 ZPO? 273 StPO)? wird er dazu angehalten? erneut auszusagen* Danach erst leistet A % er den Bid„ Es können daher tat be standsmäßig zwei falsche Aussagen vorliegend eine uneidliche im ersten und eine eidliche im zweiten Termin,, Diesem Sachverhalt gegenüber ist die Fragestellung zu engo Es werden nur zwei Möglichkeiten in. Erwägung gesogene Bestrafung wegen eines Meineides? der die uneidliche Falschaussage aufzehrt, oder Bestrafung wegen zwei in Tatmehrheit stehender Taten, eines Vergehens nach § 153, StGB und eines Meineides nach § 154 StGB» Die dritte Möglichkeit 5 daß die uneidliche Aussage und der Meineid bei dieser Sachlage im Fort set zungsZusammenhang st ehen und der Zeuge deshalb wegen eines fortgesetzten Meineides zu bestrafen ist, darf jedoch nicht von vornherein — ohne Prüfung — aus der Betrachtung ausgeschieden werden«. Denn das fortgesetzte Verbrechen ist wiederholte Tatbestandserfül»-lung? wenn auch - im Gegensatz 2u den Fällen der Tatmehrr-heit - auf G-rund eines sämtliche Tatbestandserfüllunger umfassenden Gesamtvorsatzes„ In der Hechtspreehung des Bundesgerichtshofs wurde allerdings bisher Fortsetzungszusammenhang zwischen den Straftaten der §§ 153 und 1.54 StGB als unmöglich angesehen«» Die vorgelegte Frage macht -es erforderlich/ auch diese Hechtsansicht zu üherprüf.en*, 41..;. .. .' iip Entscheidungen des Heichsgerichts zu der vorge3.egten Frage s ind nicht bekannt„ 111:0 lo Der Hecht spreehung des Bundesgerichtshof s9 . die sich mit der vörgelegten Frage oder sonst mit dem Verhältnis von § 153 und § 154 StGB Befaßt, liegt allenthalben die zuerst vom. 1ö Strafsenat in BGHSt 1, 241 ausgesprochene Ansicht zugrunde, § 153 sei im Verhältnis zu § 154 nicht der Grund-tatbestand, der Meineid des Zeugen (und des Sachverständig • gen) sei .keine erschwerte Form der falschen Aussage, sondern ein eigengeartetes, selbständiges Delikt (delictum sui generis)«, Sie beruht auf der Auffassung, der besondere Unrechtsgehalt des -Meineides bestehe in der Verletzung der ■feierlichen Beteuerungsform, nicht in der Irreführung der Behördec Beim Meineid sei das falsche Schwören, nicht die falsche Aussage das strafbegründende fatbestandsmerkmal«, ' Die falsche Aussage sei zwar Voraussetzung des Meineides, aber nicht die eigentliche Tathandlung«, Die fathandluhg sei daher bei der uneidlichen Dalschaussage und beim Meineid nicht, gleichartige Daraus wurde geschlossen, daß zwischen uneidlicher Palschaussage und Meineid Portsetzungs-Zusammenhang nicht bestehen könne, weder wenn die falsche Aussage in einem späteren fermin desselben Bechtszuges beschworen wird (BGH 5 StB 418/52 und 5 StR 421/52, beide vom 13o November 1952) , noch wenn, die im ersten Rechts-zug uneidlich erstattete falsche Aussage im zweiten Rechtszug eidlich oder umgekehrt.die im ersten Rechtszug eidlich erstattete Aussage im zweiten Rechtszug uneidlich wiederholt wird (BGHSt 1, 380.; 2*, 233; BGH 1 StR 427/52 vom 2/ Dezember 1952; 3 StR 55/52 vom 25o Juni 1953? 1 StR £33/53 vom 15o Dezember 1953)o 2o In der Präge, wann bei späterer Beeidigung der vorerst uneidlich erstatteten falschen Aussage nur ein Meineid und wann zwei selbständige Delikte nach § 153 und nach §154 anzunehmen sind, wurde von den Senaten bis zu der Entscheidung des 3o Senats BGHSt 5? 44 im wesentlichen übereinstimmend folgende Meinung vertreten«, a) Wenn sine unrichtige Aussage abschj.ießend mit dem Eide b ekräftigt wird, so liegt tatbestandsmäßig keine uneidlicbe Aussage, sondern eine eidliche 'Aussage» also nur - ein Meineid vor0 ’• Ah schließendf? wird die Aussage mit dem Eide bekräftigt, wenn der Eid im unmittelbaren Anschlu an die Aussage geleistet wird. Hier ist die Aussage erst mit deren Beeidigung abgeschlossene Aussage .und Eidesleistung bilden eine Einheit 0 Bas kann auch der Ball sein«, wenn der Zeuge zu demselben Gegenstand in mehreren Terminen vernommen wird und erst im letzten Termin schwört 0 Ben: es ist sehr wohl möglich, daß eine Vernehmung sich über me! rere Termine erstreckte Die Vernehmung ist erst dann beendet» wenn der Richter zu erkennen gegeben hat, daß er von dem Zeugen keine weitere Auskunft über den Vernehmungsgege: stand erwartet, und der Zeuge, daß er seinerseits nichts mehr zu bekunden hat und das bisher Bekundete als seine verantwortliche Aussage gelten lassen will (so bereits EG-,St 23, 86 bei der Frage, wann der in der Form des Vor-eide.s begangene Meineid vollendet ist),0 Geschieht dies erst im letzten von mehreren Vernehmungsterminen, so liegt nur e i n e einheitliche Vernehmung und nur e i n e Aiissage vor0 Beschwört der Zeuge die Aussage in diesem letzten Termin im unmittelbaren Anschluß an= die Vernehmung5 so. ist erst mit. der Eidesleistung die Vernehmung abgesehlös sen und die Aussage vollendet c• Es liegt nur. ein Meineid voi Ist dagegen die Vernehmung im ersten Termin, beendet worden, ohne daß der Zeuge seine unwahre Aussage beeidet hat, und wiederholt und beschwört er sie hei erneuter Vernehmung in einem späteren Termin, so stehen die Zuwiderhandlungen gegen §§ 153 und 154 StGB in Tatmehrheit0 Ber Zeu ge ist wegen eines Vergehens nach § 153 und wegen eines Mei eides zu bestrafen0 v ? V b) Die Beurteilung der Frage, wann die uneidliche Vernehmung in diesem Sinne als abgeschlossen zu betrachten ist-, hängt von den Umstanden des einzelnen Falles ab und ist Sache des Tatrichterso Allgemein gültige Grundsätze lassen sich nicht aufstellen«, Wenn der Richter den Zeugen unbeeidigt entläßt, so wird dies im allgemeinen dafür sprechen, daß seine Vernehmung'in diesem Augenblick abgeschlossen ist* Es ist auch denkbar, daß eine abgeschlossene Aussage vorliegt, obwohl die Verhandlung fortgesetzt wird und der Z.euge dabei noch zugegen ist* Wenn er nochmal® vorgerufen wird und seihe frühere Aussage nunmehr beschwört, so können zwei selbständige Delikte nach § 153 und nach § 154 StGB vorliegen, obwohl uneidliche und eidliche Aussage in ein und demselben Termin gemacht worden sind,? ■; : ‘: ' Diese Auffassung haben vorzüglich der 1„ und der 5C Strafsenat entwickelt (der 10. Strafsenat in 1 StR 567/52. vom 9o Dezember 1952.$ BGHSt 4? 172 /I76/s 1 StR 391/53 vom 22:0 September 1953 und 1'StR 433/53 vom 15o Dezember 1953 5 der 5.0 Strafsenat in NJW 1953, 151 Nr 18 und 5 StR 418/52 vom 13.0 November 1952)* Sie ist auch vom 2*, 3p und 4o Strafsenat vertreten worden (vom 2a Strafsenat in 2.StR 409/53 vom 28« Mai 1954? vom 3o Strafsenat in 3 StR 37/52 vom 24o April 1952$ 3 StR 221/52 vom 15.0 Mai 1952» 3 StR 726/51 vom 25o September 1952 und 3 StR 550/52 vom 25o Juni 1953$ vom 4o Strafsenat in BGHSt 4? 214? 4 StR 274/53 vom 60 August 1953§4 StR 433/52 vom 150 Dezember 1953 und 4 StR 515/53 vom 1S0 März 1954)o Selbst die Entscheidungen BGHSt 4, 2-44 3c Strafsenat) und 4 StR 61/55 vom 12* Mai 1955 (= NJW 1955, 11X8) verlassen im Grundsätzlichen diese allgemeine Linie nicht0 Sie verwerfen zwar die Annahme des Tatrichters, es läj°*en zwei selbständige Delikte nach §§ 153 und 154 StG-B vor, begründen dies aber ihrerseits damit, die Abhörung des Zeugen in mehreren Terminen stelle eine einheitliche Vernehmung dar^ In BGrliSt 4, 244 hatte im Dienststrafverfahre der Zeuge sowohl im ersten wie im zweiten Termin sich geweigert, seine Aussage zu beschworen,. Lind erklärt, er müs seihe Bekundung nochmals überprüfen«. Im dritten Termin leist Site er den Eid, ohne sich zur Wahrheit zu bekennen«, In der vom 4o Strafsenat entschiedenen Sache war die Ver-nehmung des Zeugen nach Vertagung der Haupt Verhandlung na zwei Wochen im neuen Termin fortgesetzt worden«, Im neuen Termin wurde der Zeuge vereidigte ' in den Entscheidungen BGHSt 5? 44 und 269 sowie 3 St 177/53 vom 1o Oktober 1954 ist der 3o Senat Jedoch weiter gegangen und hat, obwohl ausdrückliche Vorbehalte seitens: des Richters oder des Zeugen nicht gemacht worden waren', -Einheit der Vernehmung ganz allgemein angenommen, wenn im Zivilprozeß der Zeuge zunächst durch den ersuchten Amtsrichter uneidlich vernommen und sodann auf Beschluß des .|?roseßgerieilts beeidigt wird, weil die'Vernehmung durch, den ersuchten Richter unter dem unausgesprochenen, aber •im Gesetz (§ 391 ZPO) vorausgesetzten Vorbehalt der Beeidigung stehe und deshalb nicht als abgeschlossen gelten könne, -solange der Zeuge die Aussage nicht beschwort, oder auf Anordnung des Prozeßgerichts unbeeidigt bleibt„ Dementsprechend hat der 20 Strafsenat in BOHSt 7? 186 auch im Strafverfahren in den in mehreren Terminen gemachten Bekundungen eine einheitliche Aussage, gefunden, wenn der : * Zeuge erst im letzten Termin seine A„ussage beschwört0 Beide Urteile bewegen sich zwar insofern im Halmen der bis herigen Rechtsprechung, als sie darauf abstellen, ob eine einheitliche Vernehmung vorliegt, die erst mit der Beeidl i? f a>j. 9 gung abgeschlossen wird, Indem sie jedoch für typische Fälle allgemein annebmen, daß die Aussage erst mit der Beeidigung im letzten Termin abgeschlossen ist, weichen sie von der bisherigen Bechtsprechung ab, die die Beurteilung dieser Frage von den Umständen des Binzelfalles ab-vattächte und dem Tat rieht er liberließo Der Fall, den der 3o Strafsenat jetzt zu entscheiden hat, ist ebenso geartet wie die Fälle, die den Urteilen BGHSt 5, 44 und 269 und 3 StB 177/53 zugrunde lagen» Der Senat begründet seine Ansicht, daß der Angeklagte nur wegen eines Meineides zu bestrafen sei., nunmehr jedoch damit, bei der Bestrafung der falschen Zeugenaussage, die innerhalb desselben Rechtszuges in mehreren Terminen erstattet und im letzten Termin beeidet wird, komme es nicht darauf ah, wann die Aussage "abgeschlossen" sei$ vielmehr ergebe sich aus dem Zusammenspiel der gesetzlichen Bestimmungen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers in so gelagerten Fällen die Schuld der uneidlichen Falschaussage stets durch die Bestrafung des Meineids abgegolten sein solle0 Der Große beSchlusses aus IV < tritt der Recht sansieht des Vorlegung Befolgenden Grunde bei* Io Zwei der bisherigen Rechtsprechung über das Verhält« nis der §§ 133 und 154 StGB zugrunde liegende Auffassungen halten der Nachprüfung nicht Stande a) An der Ansicht, der Meineid sei keine erschwerte Form der Falschaussage, sondern ein eigengeartetes, selbständiges Delikt s kann nicht festgehalten werden« • 10 - Den Straftatbeständen der §§ 153 und ..154 StGB liegt das zu dem Schutze der Rechtspflege aufgesteilte.Verbot zugrunde, die Pest Stellung des Saehvexlialt s nicht durch unwahre .lus sagen zu gefährden* Die unwahre Aussage ist deshalb das die Strafbarkeit begründende Elemente Der Eid hat zwar, soweit er. unter Anrufung Gottes geschworen wird', sakralen Charakter, mögen dies heute auch nicht mehr alle Schwörenden empfinden,' Strafrechtliche Bedeutung hat er .jedoch nur als Bekräftigung einer Aussage* Das Verbrechen des Meineides entsteht erst durch die Verbindung von unwahrer Aussage und Eid* Der Eid kann auch ohne Anrufung Gottes geschworen werden* Die sakrale Pärbung 'ist ihm also nicht immer wesentlich* Die Strafdrohungen aller Eidesde-likte dienen dem Schlitze der Rechtspflege, indem sie die Beweiskraft der Eidesleistungen und eidesstattlichen Versicherungen verstärken und sichern* Tn gleicher Weise .dient die Strafdrohung des § 153 StGB gegen die uneidliche Palseh-aussage dem Schutze der Rechtspflege0 Die eidliche Beteuerung ist, so gesehen, lediglich ein straferhöhendes Merkmal* Der'Meineid ist - als Zeugen- und Sachverständigeneid - die durch die feierliche, zu dem Teil sakrale Bekräftigung ausgezeichnete, erschwerte Palschaussage* Die uheidliche Palsch-aussage des § 153 StGB ist das Grunddelikt * In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat man sich gegenüber dieser Auffassung ‘darauf berufen, ans dem Wortlaut des § 154 StGB ergebe sich, daß beim. Maineid die Angriffshandlung im Schwören bestehe und nicht im Aussagen* Indessen wird hierbei der dem Wortlaut zugrunde liegende Sinn verkannt* ’’Vorsätzlich falsch schwören” in § 154 luP* bedeutet beim Zeugeneid dasselbe wie in § 154 a*P0 ’’wissentlich ein falsches Zeugnis mit dem Eid'e bekräftigen”* Beide Passungen sollen zu dem Ausdruck bringen, daß die Strafbarkeit wegen Meineides erst mit der Leistung des Schwures beginnt* 'll - Die unwahre Aussage ~ da.s falsche Zeugnis des §• 154 3-oPo — ist Merkmal des Meineidstathestandeso Jedoch ist das falsche Aussagen nicht Ausführungshandlung im Sinne von § 43 StGrBo Dai der Zeugeneid eine erschwerte Po rm der Palschaussage des § 153 StGB ist, "beide Delikte sich gegen das gleiche strafrechtliche Verbot richten/ können sie entgegen der seit BGHSt 19 380 von allen Senaten vertretenen Meinung im Port set zungsZusammenhang stehen,, also Einzelakte eines • fortgesetzten Meineides seine l b) Nicht beizutreten ist sodann, der Annahme , auf die sich die bisherige Rechtsprechung zp.r vorgelegten Präge stützt 5 wenn der Zeuge im unmittelbaren Anschluß an seine Bekundungen seine Aussage beschwort, so sei diese nicht be-. reits mit dem Schluß der Bekundungen oder mit dem die Verve: i di gung anordnenden Beschluß (so noch 4 StR §18/51 vom 24« April 1§52) 9 sondern erst mit der Eidesleistung aöge--schlosseno Die falsche Aussage liegt abgeschlossen a3.s ein fertiges Ganzes vor, wenn der Zeuge zu dem Schwören anhebt P . Zur Ve.re:idigung wird .erst geschritten, wenn das Bekunden des Zeugen und das Prägen des Richters und der übrigen Prozeßbeteiligten endgültig aufgehört hat, wenn alle Beteiligten die Angaben des Zeugen als die Bekundung an sehen müssen, zu der er stehen will0 Aussagen und Schwören, Vernehmung und Beeidigung (bzw0 Vereidigung) sind voneinander zu trennen,, Die Eidesleistung ist niemals ein feil der Aussage, die Beeidigung kein Teil der Vernehmung«, Aussage und Vernehmung" sind beim Nacheid des Zeugen stets vor der Eidesleistung abgeschlossen«, In diesem .Augenblick ist der Tatbestand des § 153 verwirklicht„ 12 - Dies gilt für alle Fälle der zeugenschaftlichen Vernehmung mit nachfolgender Vereidigung ohne Unterschied, ob die falsche Aussage in demselben Termin oder in einem späteren Termin, ob sie im ’hinmitteibaren Anschluß” an die Vernehmung oder später beschworen wird«, 3o Gleichwohl istder vorsätzlich falsch aussagende Zeuge in allen diesen Fällen nur wegen eines Verbrechens. des Meineides und nicht außerdem wegen eines selbständigen oder mit. dem Meineid im Fortsetzungszusammenhang stehenden Vergehens der uneidlichen falschen /Aussage zu bestraf eil o Die G-ründe hierfür sind folgende % a) Die StrafVorschrift des § 153 ist -geschaffen worden, weil die Lockerung des Eideszwanges den Gerichten die Befugnis gegeben hatte, in weit größerem Umfange als ‘früher von .der Vereidigung der Zeugen abzusehen und die Feststellung des Sachverhaltes auf uneidliche Aussagen zu gründen, und wai die Gerichte von dieser Befugnis einen in die- sem. Umfange vom Gesetzgeber keinesfalls geweilten Gebrauch machten0 Sinn und ^v/eck der Strafdrohung des § 153 ist es, den Wert der uneidlichen Aussage als Beweismittel zu sichern«,' Es bestand nur das Bedürfnis, diejenigen falschen Aussagen bestrafen zu können, die unbeeidigt bleiben und deshalb bis- her als solche nicht strafbar waren, nicht aber ein Bedürf- nis für eine zusätzliche Strafbarkeit der bereits vom Meinei d st at b e st and erfaßten falschen.Aussage.no Aufgabe der Vorschrift des § 153 ist es demnach, die Lücke, zu schließen. die im.Schutz der Rechtspflege bestehen würde, falls, wie im bis 1-943 geltenden Recht, die falsche Aussage nur strafbar wäre, wenn sie beschworen wird, während uneidliche 4us<- sagen in großem Umfange als Urteilsgrundlage verwendet w.er-den.o § 153 hat - so betrachtet - subsidiären Charakter gegenüber § 154o In demselben Sinne haben die Strafbarkeit der uneidlichen falschen Aussage verstandene die Begründung su § 187 des Entwurfes 1927? indem sie hervorhebt,' die Bestrafung sei in allen Pallen notwendig, wo die bislang vorgeschriebene Beeidigung künftig unterbleiben solle, und die Begründung zu dem Entwurf 1930? der die uneidliche falsche Aussage allerdings straflos lassen wollte« § 153 ist sinngemäß nur auf unwahre Aussagen anzuwenden, die nicht beschworen werden und deshalb nicht unter den Meineidstatbestand fallen« . ' b) Ob der Zeuge zu demselben Gegenstand mehrfach - in demselben Termin oder in mehreren Terminen - vernommen wird* ob die mehrfache Vernehmung eine Einheit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung'der Senate bildet oder nicht, hangt von der Gestaltung des Verfahrens ab« Sie wird durch das Verhalten der Prozeßbeteiligteno durch prozessuale Zweckmäßigkeit srücksichten .r und sonstige außerhalb der Tat liegende Umstände bestimmt« Deshalb würde es der Gerechtigkeit widersprechen, den Zeugen, der eine falsche Aussage mit dem Eide bekräftigt, je nach Gestaltung des Verfahrens nur wegen eines Verbrechens des Meineides oder außerdem wegen eines damit realkonkurrierenden oder im Port set zungs-zusammenhang stehenden Vergehens nach § 153 zu verurteilen.« Beide Gesichtspunkte (zu a) und b)) hat; der 5© Strafsenat schon im Urteil BGHSt 5, 44 /%!'/ zur Begründung seiner Auffassung mitverwertet, daß die vor dem ersuchten Richter • zunächst uneidlich erstattete Aussage im Meineid aufgeht, wenn der Zeuge sie auf Anordnung des Prozeßgerichts in einem neuen Termin beschwört:« . 14 - Vo K' Für die verschiedenen Fälle der'Wiederholung und Berichtigung falscher Aussagen ergibt sich aus alledem folgendes g lo Der Tatbestand des § 153 ist stets erfüllt? wenn zur Beeidigung des Zeugen geschritten wird? jedoch geht? wenn der Zeuge seine falsche Aussage beschwört? das Delikt der uneidlichen falschen Aussage im Meineid auf© Dabei ist es gleichgültige ob die falsche Aussage in ein und demselben Termin oder in verschiedenen Terminen geleistet und beschworen wird? ob die mehrfache Vernehmung eine Einheit bildet oder jede der mehreren Vernehmungen in sich abgeschlossen ist und daher mehrere Aussagen vorliegen? ob der Eid im unmittelbaren Anschluß an die Aussage oder spatet geleistet wird,, Aus dem Zusammenspiel der §§ 153 und 154 ergibt .sich? daß in allen diesen Fällen die Schuld der uneidlichen falschen Aussage durch die Verurteilung wegin Meineides abgegolten sein sollo Das trifft auch dann zu? wenn der Zeuge i n s e i >-nen f a 1 s c. h e n Angaben w e C h s e 1 f ? wenn er also eine unwahre Bekundung zugunsten einer anderen unwahren Bekundung aufgibt?' die er mit dem Eide bekräf tigt.o Die beschworene Aussage ist falsch? der geleistete Eid ein Meineide Daneben noch wegen der nicht beeideten unwahren Teile der früheren Aussage nach § 153 StGB ihn zu bestrafen? würde gegen Sinn und. Zweck dieser Vorschrift verstoßene Dabei macht es wiederum keinen Unterschied? ob die von einander abweichenden Angaben in mehreren Terminen einer einheitlichen Vernehmung gemacht wurden oder-ob die die frühere unwahre Bekundung enthaltende Aussage schon abgeschlossen war? als der Zeuge zu der neuen Darstellung * * 7* .15 ~ überginge Das Urteil des 4o Strafsenats 4 St® 61/55 vom 12o Mai 1955 (.= NJW 1955? 1118) scheint ebenfalls der Meinung zu sein? daß in beiden Fällen mit Rücksicht auf den im Verhältnis zu § 154' StGB subsidiären Charakter des § 155 nur wegen Meineides zu strafen ist0 Wenn der Zeuge mehrfach abschließend vernommen wird? bei jeder Vernehmung aber zu einem anderen Beweisthema? ' und zu jedem Thema die Unwahrheit bekundet? ist der Gesamt-Vorgang ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt des Meinei-des zu würdigen? wenn er seine Aussagen schließlich beschwört0 2o Jll dies gilt aber nur? wenn die falsche Aussage in. d e m s e 1 b e n R e c h t s z u g e mit dem Bide bekräftigt wird* Wiederholt und beschwört der Zeuge im zweiten Hechtszuge die im ersten uneidlich erstattete falsche Aussage? so liegen je nach den Umständen entweder zwei real konkurrierende Delikte nach § 153 und § 154 oder ein fortgesetzter Meineid vor* Der Grund hierfür liegt darin? daß in diesem Falle die uneidliche Aussage im ersten Rechts-Zuge Beweismittel und mögliche Grundlage für die Entscheidung gewesen ist und somit deren Sicherheit gefährdet hat 0 Wieder Richter sie dabei bewertet hat? ob er ihr Glaub era. geschenkt’ cd er sie als unglaubhaft beiseitegelassen hart? das ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung? weil der Unrechtsgehalt der falschen Aussäge in der Gefährdung der Rechtspflege besteht,, . 3 c Wenn der Zeuge? nachdem er eine falsche Aussage: beschworen hat? in demselben Rechtszug nochmals vernommen wird und wiederum falsch aussagt? sei es? daß er die ‘rüher beschworene Aussage wiederholt? sei es? daß er zwar abweichende? aber ebenfalls unwahre Bekundungen macht? jedoch nunmehr unbeeidigt bleibt? so kommt im Verhältnis zu dem vorangegangenen Meineide der Gesichtspunkt des. Aushilf3-Charakters des § 153 StGB nicht in Betrachte Er ist sinnvoll- nur gegenüber falschen Aussagen? die dem Meineid vorausgeheiio Bur die bereits abgegebenen Bekundungen werden beschworene Nur sie können deshalb durch die Bestrafung wegen des geleisteten Meineides als abgegolten angesehen werdeho Die nach dem Meine! d in demselben Rechtszug erstattete falsche Aussage stellt? auch wenn sie nur eine Wiederholung der beschworenen Aussage ist;? ein weiteres Beweismittel darc Der ^ater ist deshalb je nach1 seinem Vorsatz wegen zwei, real konkurri er enden Re- likten nach § 153 und nach § 154 StGB oder wegen eines fort gesetzten Meineides zu bestrafen-o In den im Grunde gleich-gearteten Rallen? wo der Zeuge nach Leistung eines Meineides in demselben Rechtszuge nochmals eidlich vernommen wird und. dabei falsch schwört? hat schon bisher die Rechtsprechung angenommen? daß zwei entweder im Fortsetzungs-zusammenhang oder im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Straftaten'vorliegen (BGHSt 1? 530? BGH 3 StR 550/52 vom 25 * juni 1953 43? 219)'. •!o Wird sie'nach § 153 StGB strafbar? sobald die Vernehmung abgeschlossen isto Der Zeitpunkt des Abschlusses der Vernehmung bestimmt sich nach den oben zu III0 wiedergegebenen Grund-- sätzen der Rechtsprechung«, Sie ist abgeschlossen? wenn der Richter zu erkennen gegeben hat? daß,er von dem Zeugen keine weitere Auskunft über den Vernehmungsgegenstand erwartet und der Zeuge? daß er seinerseits nichts mehr bekunden und das bisher Bekundete als seine verantwortliche Aussage gelten lassen will0 Berichtigt der Zeuge bis zu diesem Zeitpunkt die unwahre Aussage? so ist da,s Vergehen - 17 nach § 153 StGB nicht vollendet«, Der Versuch ist nicht strafbar <> Nach diesem Zeitpunkt hat die Berichtigung nur die Folge, daß § 158 StGB zur Anwendung kommt* Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Zeuge, Bevor er den Eid leistet, die unwahren Angaben berichtigt und nunmehr eine wahr e Aussage beschwört*In diesem Falle wird die falsche Aussage eben nicht durch einen sie bekräftigenden Meineid aufgezehrt * Wenn beispielsweise der Zeuge, der auf seine falsche Aussage beeidigt wird, die Eidesformel nicht zu Ende spricht,, Ständern, weil ihm sein Gewissen schlägt, im Schwören innehält und nunmehr der Wahrheit die Ehre gibt, so ist er zwar vom Versuch des Meineides zurüekge-treten«, Das bereits mit dem Beginn der Eidesleistung vollendete Vergehen der uneidlichen falschen Aussage wird dadurch aber nicht beseitigte Es bleibt nach § 153 strafbar0 Das ergibt sich nach § 46 Abs 2 StGB als Folge des Umstandes, daß der Gesetzgeber die uneidliche falsche Aussage zur strafbaren Handlung gemacht hat0 Eine Härte ist darin nicht zu finden«, Denn § 158 gibt dem Richter die Befugnis, unter den daselbst bestimmten Voraussetzungen nicht nur die Strafe zu mildern, sondern sogar ganz von Strafe ab zu sehen«, Rechtspolitisch besteht kein zwingender. Anlaß dafür, in solchen Fällen die nachträgliche Berichtigung•zu dem persönlichen Strafaufhebungsgrund zu machen«,. Mag der eine Zeuge um so leichter zu dem Widerruf veranlaßt werden, je gewisser ihm Straflosigkeit winkt, so darf nicht übersehen werden, daß der andere sich leichter zur falschen Aussage entschließen wird, wenn er weiß, daß er die Strafbarkeit durch rechtzeitigen Widerruf beseitigen kann und deshalb mit der unwahren Bekundung kein großes Risiko eingeht* Bei uneidlicher Abhörung in mehreren Terminen können je nach dem, ob die Vernehmung in jedem der einzelnen Ter-.mine beendet wird oder sich als Einheit über die sämtlichen. - Termine: erstreckt, mehrere in Tatmehrheit zusammen!reifende oder im PortSetzungszusammenhang stehende Vergehen oder aber ein einziges Vergehen nach § 155 StGB vorliegen«. Wenn im letzten Falle der Zeuge im späteren Termin der Wahrheit die Ehre gibt, ehe Vernehmung und Aussage abgeschlossen sind9 haben die vorangegangenen unwahren Bekundungen für die Anwendung des § 155 StGB keine strafrechtliche Bedeutung^ weil es. nicht zur Vollendung des Deliktes gekommen isto Mit dem Schluß der Verhandlung im jeweiligen Rechtszug ist die Vernehmung spätestens beendet und die uneidliche Aussage abgeschlossene ff. ■ / VIo : Die der Entscheidung der ersten Frage zugrunde gelegten Rechtansichten ermöglichen nach a,llem eine befriedigende Losung auch der sonstigen das Verhältnis der §§155. und 154 StGB berührenden Fragen und erweisen damit ihre praktische. Brauchbarkeit«. ’ Die Ent s che i dung entspricht dem Anträge des Ob er bund es*-■anwalts*V • Bo'_ Zyr zweiten Frage • lo Bis zur Neufassung durch die VO vom 29e Mai 1945 war § 157 nur anwendbar , wenn die Angabe der Wahrheit für den Zeugen o b j e k t i v die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens hervor-riefo Es war nicht erforderlich, daß der Zeuge die Gefahr kannteo Die irrige Annahme, die Gefahr mit der Angabe der /. V ~ 19 - : Wahrheit heraufzubeschwören, genügte zur Strafmilderung nach § 157 nicht « Für die Anwendung des § 157 a0F« hat das Reichsgericht den Grundsatz aufgestellt, daß $0 Tat, deretwegen strafrechtliche Verfolgung hei Angabe der Wahrheit droht «Vortat1’) , v © r der unwahren Aussage begangen sein muß, daß somit der Tatbestand, der Bestrafung nach sich ziehen kann, nicht erst durch die unwahre Aussage seihst begründet sein darf (HGSt 62, 211)0 Der Angeklagte konnte sich also nicht darauf berufen, er habe die falsche Aus-saga beschworen, weil er sich mit ihr der Verleumdung oder der Begünstigung schuldig gemacht habe« Das ergab sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes« Voraussetzung für die Strafmilderung sollte danach sein, daß sich der Zeuge bei der Erstattung der A u ss a ge in der Zwangslage befinde« 2« Hach der neuen Fassung ist Voraussetzung für die Rechtswohltat des § 157 die Absicht des Zeugen, durch Bekundung der Unwahrheit von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung äbzuwenden« Diese Absicht braucht nicht der einzige Beweggrund für die Bekundung der Unwahrheit gewesen zu sein (BGHSt 2, 379? 2 StR 154/53 vom 3c Juli 1953s 5 StR 259/52 vom 6o März 1952)« § 157 ist auch dann anzuwenden, wenn der Zeuge nur irrtümlich eine solche Gefahr angenommen hat (BGH 3 StR 294/52 vom 3« Juli 1952 s RGSt 77', 219 /?227)« ■ * ■ . , ' Die Tat, deretwegen der Zeuge gerichtliche Bestrafung befürchtet, die er durch die Bekundung der Unwahrheit von sich abwenden will, muß logischerweise vor dieser Bekundung liegen« Es genügt aber, daß der Zeuge ein der falschen Bekundung vorausgegangen.es Verhalten- infolge irriger rechtlicher Wertung für strafbar hält © Daraus leiten der 10 Senat in. 1 StR 391/53 'vom 22c September 1953 und der-3«. Senat im Vorlegungsbeschluß - unter Aufgabe der in BGHSt 5, 269 vertretenen gegenteilig gen Meinung - ab9 auch wenn die Aussage erst nach Wiederholung in einem späteren Termin abgeschlossen und beeidet wbrde* müsse dem Zeugen § 157 StGB zugute kommen* wenn er geglaubt habe* sich durch die im früheren Termin uneidlich erstattete falsche Aussage bereits strafbar gemacht zu haben* und deshalb für den Rail der Berichtigung Bestrafung .befürchtet habe© Im VorlegungsbeSchluß wird dazu ausgeführt* dem stehe nicht entgegen* daß die im ersten Termin abgegebene uneidliche Palschaussage Im Meineide aufgehe und daher’nicht selbständig strafbar sei? Die Vorschrift des § 157 StGB soll demnach auch-dann eingreifen* wenn die in den mehreren Terminen gemachten Bekundungen eine einheitliche Aussage bilden* obwohl hier nur eine Straftat vor-liegt und es dem Zeugen freistehts durch Berichtigung Vor der Beeidigung das Vergehen des § 153 StGB nicht zur Vollendung kommen zu lassen und die Grenze des Strafbaren nicht zu überschreit en o. Da es allein auf die Vorstellung ankommt * die der Zeuge über die Strafbarkeit seines dem Schwur Vorangegangenen Verhaltens hat:* nicht aber darauf* ob es objektiv geeignet war*-eine strafgerichtliche Verfolgung zu veranlassen* soll, an der zu § 157 a©P0 vertretenen Rechtsanslcht* daß der Deliktstatbestand*- der die «Bestrafung nach sieh ziehen konnte* nicht erst durch die unwahre Aussage selbst be- . > * gründet werden dürfe* nicht 3nehr festgehalten werden können© Sine Ausnahme wird nur für den Pall gemacht* daß der Zeuge in demselben Termin die falsche Aussage im unmittelbaren Anschluß beschwört* weil hier das Geschehen eine "natürliche Einheit" bilde0 Indessen liegt die Sache hier nicht anders - 21 als dort, wo bei einer durch mehrere Termine sich ei’strek-kenden Vernehmung die falsche Aussage im Meineid aufgeht 0 Im-Gegensatz hierzu hatte der 3? Senat im Urteil BGHSt. 5? 269. die Anwendbarkeit des § 157 StGB in dem Palle ver~ •neint9 wo der kommissarisch vernojmnene Zeuge auf Beschluß des Prozeßgerichts zu seiner Aussage in einem neuen Termin beeidigt wird und einen Meineid leistete Per Große Senat vermag der im Vorlegungsb eschluß vertretenen Auffassung nicht beizupflichten? sondern ist aus Gründendie im wesentlichen bereits im Urteil BGHSt 5? 269 angeführt worden sind, der Ansicht, daß5, wenn in demselben Hechtszug der Zeuge eine in weicher Form und Folge auch immer abgegebene Aussage beschwört«,: die Vorschrift des § 157 StGB auf den begangenen Meineid nicht anwendbar ist 0 'I.'- 1* nicht schlechthin zutreffend erscheint allerdings der in BGHSt 5? 269 mitverwertete Gesichtspunkt, im Strafrecht sei anerkannt, daß sich im allgemeinen niemand auf eine Gefahrenlage berufen dürfe, die er selbst in Kenntnis der ihm drohenden Gefahr herbeigeführt hatQ Dem liegt zwar eih richtiger Gedanke zu Grunde, der weithin im Recht Anwendung findet* Gerade im Strafrecht gilt der Grundsatz •'S ,y • - I'- aber nicht durchgehend und ausschließliche So geht beispielsweise des Notwehrrechts nicht verlustig, wer den Angriff selbst verschuld.et hat (vgl RG JW 1926, 1171 Nr 8: /II727 mit Literaturnachweisen in der Anmerkung Webers? RGSt 73? 341 /342/) „ Dazu kommt, daß der Zeuge auch sonst bei Begehung der "Vortat” das Bewußtsein haben kann, er werde möglicherweise in,die Zwangslage kommen, in einem Zivil- oder Strafprozeß als Zeuge diese.Tat zu bekennen oder falsch auszusagen«, Dies ist z„Bo.' denkbar hei persönlicher Begünstigung, falscher Anschuldigung, UrkundenfaJU-sc hung, Betrug, Ehebruch'* Der 2C Strafsenat vertritt im Urteil BGHSt 7, 332. im wesentlichen denselben Standpunkt* Außerdem würde ein starr durchgeführter Grundsatz; dieses Inhalts.auch heim Vorliegen von zwei real konkurrierenden, selbständigen Aussagedelikten - uneidliche falsche Aussage im ersten Rechtszug, eidliche falsche Aussage im zweiten Rechtszug, uneidliche Aussagen oder Meineide in beiden Rechtszügen - es verbieten, § 157 auf das spater-; . begangene. Aussagedelikt anzuwenden, und daher im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen ' (vgl BGHSt 2,. 233 ^23£/Y 3' StB 37/52 vom .24« April 19.52; ,3 StB 221/51 vom 15« Mai 1952; .3 StB 591/54 vom 21« Januar 1955)« / 20 Der Grund.für die Unanwendbarkeit des § 157 StGB liegt darin, daß. in den Rallen, in denen die uneidliche falsche..Aussage im Meineid.aufgeht, für die strafrechtliche ..Betrachtung eine einheitliche Straftat vorliegt0 Es fehlt somit,- worauf schon in BGHSt 5, -269 zutreffend hingewiesen .ist, an einer dem Meineide vorausgegangenen strafbaren Hand-; luhg| deretwegen dem Zeugen bei Angabe der Wahrheit die Ge-«.fahr einer gerichtlichen Bestrafung erwachsen könnte0 Zwar hebt § 157 StGB nöRo allein auf die Vorstellung des Zeugen ab, setzt also nicht voraus, daß die "Vortat% deretwegen er .gerichtliche Bestrafung befürchteT, strafbar istQ Jed-och darf auch die irrige Vorstellung sich niemals auf einen Vorgang beziehen, der ein Teilstück des den Meineid, bildender Gesamtgeschehens ist0- Hier gelten die Grundsätze, die das Reichsgericht für § 157 aoR0 entwickelt hat und die allerdings im weiteren Sinne auch auf dem Gedanken beruhen, wer V i c. 5 • - erst durch, die falsche Aussage selbst die Gefahrenlage schaffe- könne daraus billiger Weise nicht, eine Strafmilderung eben wegen dieser falschen Aussage herleitena Gerade weil nach der Vorschrift, in ihrer jetzigen Fassung selbst bei gänzlich unbegründeten irrigen Vorstellungen des Schwörenden Strafmilderung möglich ist, müssen derartige Vorgänge, die Gegenstand der Bestrafung wegen Meineides sind, für die Frage, ob § 157 StGB änzuwenden sei, schlechthin außer Betracht bleiben* Bas ist auch dem Sinn und Zweck der Neufassung der Vorschrift zu entnehmen« Sie soll nicht schon platz greifen, wenn, der Aussagenotstand 'objektiv gegeben ist, sondern nur dann, wenn der Zeuge sich dieses Notstandes auch bewußt gewesen ist* Bern nur unter dieser Voraussetzung kann die Zwangslage ihn dazu bestimmt haben, falsch zu schwören* Bies allein vermag die Strafermäßigung unter Schuldgesiehtspunkten zu. recht-fertigen« 3c Noch ein weiterer, in BGHSt 5, 269 ebenfalls schon angeführter Grund spricht dafür, daß nach dem Willen des; Gesetzes § 157 StGB dem Zeugen nicht zugute kommen soll, der die zunächst uneidlich erstattete Aussage erst in einem neiien Termin nach summarischer oder ins Binzeine gehender Wiederholung beeidete Solche Fälle kommen häufig vor, insbesondere im Zivilprozeßo Wollte man hier §157 StGB auf die eidliche Aussage anwenden, weil dem Zeugen geglaubt wird oder doch nicht'widerlegt werden kann, er habe dabei die Absicht gehabt, die gerichtliche Bestrafung wegen des mit der ersten falschen Aussage begangenen Vergehens nach § 155 StGB von sich abzuwenden, so würde die Strafdrohung für den Meineid weithin außer Kraft gesetzt« Ber Bichter würde in vielen Fällen, in denen bisher die volle Strafe des Meineides den Zeugen traf, die Strafe mildern und von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte absehen können« 24 ■/n Auf die dauernde Unfähigkeit* fernerhin als Zeuge Oder-Sachverständiger vernommen zu werden* dürfte er nicht erkennen (§ 161 Ahs 1 StPO)o Pie uneidliche vorsätzliche falsche Zeugenaussage ist für strafbar erklärt worden* um den Schutz der Rechtspflege zg verstärkeno Nichts spricht dafür? daiB es . der .Wille des Gesetzgebers gewesen ist* mit der" neuen Strafdrohung gleichzeitig dem Meineidigen die Berufung auf § 157 StGB zu ermöglichen und so den Schutz der Rechtspflege gegenüber dem Meineide zu schwächen* dem in der Regel größerer Beweiswert beigeraessen wirdc Es geht nicht an* aus dem Gesetz etwas h er au s zule s en * was es ersichtlich nicht gewollt 'hato -lit" ,-v r 4o Wehn uneidliche Palschaussage im ersten Rechtszuge und Meineid im zweiten Rechtszuge auf Grund eines. Gesamtvor- satzes 'begangen sind* so kommt bei der Bestrafung wegen fortgesetzten Meineides § 157 StGB a-us den zu 2) und 3) dargelegten Gründen ebenfalls nicht in Betrachte Im übrigen ‘ werden hier die Voraussetzungen für die Anwendung des § 157 StGB auch deshalb nicht gegeben sein* weil der Zeuge die zunächst uneidlich erstattete Aussage wiederholt und he- I • V schwört* weil er sich das. von vornherein fest vorgenommen hat* nicht aber* um wegen dieses vorangegangenen Teilaktes seiner (fortgesetzten)' Handlung gerichtliche Bestrafung nach § 153 StGB von sich abzuwenden^ Die Entscheidung der zweiten Frage entspricht ebenfalls dem Anträge des Oberbundesanwaltso Weinkauff Dr0Geier/ Busch. Krumme Werner Dr0Sauer Jagus ch Sarstedt ■ 1#rtih