und zwar auch dann, wenn sie bereits bei der Teilnahme handlung auf die Beute abzielen* 1c Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß die Teilnehmer (Anstifter wie Gehilfen) sowohl der Teilnahme an der Vortat wie auch der. a) für den Pall, daß der Anstifter zur Vortat auf die durch den Vortäter zu erlangende Sache abzielt, in den Entscheidungen: RGSt 5, 282 (=RsprRGSt 3, 837); 8? 2» Soweit die Urteile überhaupt eine Begründung für diese Auffassung geben, ist sie kurz» In RGSt 8, 371 wird angeführt, der Grund dafür, daß niemand zugleich als hieb und als Hehler der von ihm gestohlenen Sache bestraft werden könne, liege darin, daßdasWesen des Diebstahls in der rechtswidrigen Zueignung bestehe, die Diebstahlsstrafe: also mit. gestohlenen Sache ge richte-te Tätigkeit entfalte, eine solche Tätigkeit mithin, wenn sie der Anstiftung und dem durch sie veranlaßien Diebstahl nachfplge, als selbständige Handlung ip Be^ tracht kommen könneo In den Entscheidungen RsprRGSt; 6, . _ 219 /t2jJ und RGSt 34, 304 wird als Grund für die untere schiedliche Behandlung von Täter und Anstifter der Vor-r,; tat angegebenv dar Dieb bringe durch die Wegnahme die Sache in seihe tatsächliche jede Verfügung ermöglichen-^ de Gewalto Dagegen trete der Anstifter als solcher für seine Person zu der gestohlenen Sache in keine äußere Beziehung» Werde eine solche später durch Hehlerhandlunt gen hergestellt, so lägen die Voraussetzungen der ein besohderös Delikt bildenden .Hehlerei hach § 259 StGB vo. Teil werden Einschränkungen gemacht« Die einen halten es für richtiger; den Anstif ter, der von vornherein die spätere Abnahme der Beute mit dem Vor tester verabredet, als Mittäter zu betrachten« Die Anderen meinen, der Anstifter des Vortäters'könne nicht erster Hehler sein, wenn der Vortäter die Sache auftragsgemäß bereits für ihn erlangt habe, öder aber, der Anstifter sei ohne Einschränkung stets wie der Täter zu behandeln« Wiederum andere lehnen eine Bestrafung der Teilnehmer (Anstifter und Gehilfen) des Vortäters wegen anschliessender Hehlerei schlechthin ab* und der 4» Strafsenat haben die Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgegeben und ihrerseits entschieden, daß Anstifter und Gehilfen der Vortat, wenn sie schon bei der Teilnahmehändlung auf die Beute abzielen, nur wegen ihrer Teilnahme an der Vortat, nicht auch wegen Hehlerei bestraft werden können« Das ist ausgesprochen für Eälle der Anstiftung zur Vortat in den Urteilen ^ ^ 2 StR 185/52 vom 6„ Mai 1952 (= BGHSt 2, 315) bei einfacher^ Hehlerei, 2 StR 289/52 vom 10«, Februar. 1953 (.= BGHSt 4, 41) und 4 StR 430/52 vom 26c Eebruar 1953 bei gewerbsmäßiger Hehlerei, für die Beihilfe in den Urteilen 4 StR 695/52: vom -i9. Ball angewandt, in dem Beihilfe zur Amtsunterschlagung durch Amtspflichtverletzung (§ 357 StGB) und Hehlerei durch Ansiehbringen eines Teiles der Beute aus der Unterschlagung in Brage standen» Dabei hat er aber zu der/ Frage nicht selbst Stellung genommen, sondern in der- .# ihm vorliegenden Sache aus der neuen Rechtsprechung nur# die gebotenen Folgerungen gezogen» keno Wenn er die durch die Vertat erlangte Sache verheimlicht oder zu ihrem Absatz tätig wird, so fehlt es an dem Merkmal des einverständlichen Zusammenwirkens mit dem Vortäterc An sich bringen kann er die Sache deshalb nicht mehr, weil er sie bereits zufolge der Vortat in seiner Verfügungsgewalt hat, Täter und Mittäter können somit tatbestandsmäßig- nicht erster Hehler sein« Der in der Fassung deb Hehlereitatbestandes klar zu dem Ausdruck gebrachte Wille des .Gesetzes ist also der Grund dafür, daß Handlungen-, die der later oder der Mittäter nach strafbarer Erlangung der Sache etwa zu deren Verheimlichung oder Absatz vornimmt, nicht als Hehlerei bestraft % werdeno Beim Teilnehmer an der Vortat (Anstifter und Gehilfen) liegt die Sache völlig anderst Die Vortat ist für ihn eine "fremde” Tat« Er will sie nicht als eigene, sondern als diejenige des Täters, deren Begehung er mit Anstiftervorsatz veranlaßt oder mit Gehilfenvorsatz for--dertc Er kann im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Täter die von diesem rechtswidrig erlangte Sache an sich .bringen, verheimlichen oder zu ihrem Absatz mitwir-ken.o Das trifft auch für den Teilneh-mer zu, der schon bei der Teilnahmehandlung 'auf Erlangung der Beute abzielto Bei ihm könnte also die Bestrafung wegen Hehlerei nur dann entfallen, wenn sich aus dem Zusammenspiel der gesetzlichen Bestimmungen ergäbe, daß nach dem Willen des Gesetzes, soweit der' Teilnehmer an der Vortat Hehlerhandlungen begangen hat, die Hehlerschuld schon wegen ihres durch die einheitliche Zielsetzung gegebenen Zusammenhanges mit der Teilnahmehandlung durch die Bestrafung der Teilnahme an der Vortat abgegolten sein solle«. die gewerbs- und gewohnheitsmäßige; Hehlerei als bes on-ders schweres Belikt» Bamit wäre es nicht in Einklang zu bringen, daß der gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Heh^j ler, wenn er an der Vortat teilgenommen hat und diese nur mit Gefängnis bedroht ist, also wenn die Vortät ein faeher- BiebstahlUnterschlagungErpressung, Betrug, ^ Untreue ist, bei Abgeltung der Hehlerei durch die Stra-;.^ fe für die Teilnahme an der Vortat in der Regel nur mi Gefängnis bestraft werden könnte» Benn es kann keine R de davon sein, daß durch anschließende gewerbs- oder g wohnheitsmäßige Hehlerei Erpressung, Betrug oder Untre stets zu einem besonders schweren Balle wird;»: Bür den sehr häufigen Ball, daß die Vortat einfacher Biebstahl oder Unterschlagung ist^ würde die Zuchthausstrafe völl|| ausscheiden» Heben einer wegen Hehlerei erkanntenGefanif hält als den Dieb, Erpresser, Betrüger oder Ungetreuen* Nach § 244 Abs 1 StGB wirkt die Hehlerei auch für den Diebstahl rückfallbegründendo Dagegen kennen Unterschlagung, Erpressung und Untreue keinen straf schärf-finden Rückfall- Der Betrug begründet ihn nur für den Betrug-Ist die Vortä'i ein solches Delikt, so verengt der Wegfall der Bestrafung wegen Hehlerei die rückfallbegründende Wirkung der Tat» Er verringert schließlich auch die Möglichkeit, ein Berufsverbot zu verhängen» Dessen Voraussetzung, daß dar Angeklagte ein Verbrechen ©der Vergehen unter Mißbrauch seines Berufes oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der ilm' kraft dieses Berufes oder Gewerbes obliegenden Pflichten begangen hat, wird für den Hehler häufiger zutreffen als für den Teilnehmer an der Vortat» Die Bewertung, die danach die Hehlerei im Strafgesetz erfährt, schließt mit Notwendigkeit die' Annahme aus, nach Meinung des Gesetzes sei ihr Unrechts-und Schuidgehalt schon durch die Strafe für die Teilnahme an der Vortat abgegolten» In den Entscheidungen des 2» und 4- Strafsenats: wird die Straflosigkeit der an die Vortatteilnahme anschließenden Hehlerei auch mit der Erwägung begründet, der fatbeitrag des Anstifters und des Gehilfen sei geringer als der Tatbeitrag, den der Täter oder der Mittäter zur Vortat leistet» Es sei deshalb unbillig, den Teilnehmer, der, was die Vortat anlange, weniger getan habe als der Vortäter, wegen der Vörtatteilnahme und der Hehlerei zu bestrafen, während der Vortäter nur wegen der Vortat bestraft werde (so insbesondere BGHSt 2, 315 und 4 StR 695/52 vom 19. daß der Anstifter und der Gehilfe stets weniger 1 tun als der Täter<, Daß dies nicht der Standpunkt des Gesetzes ist, lehren die Vorschriften der • •ünd /. Das gilt in besonderem Maße für den Alt-, metallhandel und wird übersehen, wenn der 2, Strafsenat in BGHSt 4, 41 /%’5j au s führt, die Beurteilung könne si nicht ändern, wenn der Vortatteilnehmer mit der Beute gewerbsmäßige Hehlerei begehen wolle, weil die Gewerbs-mäßigkeit nur eine persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 StGB sei und den Charakter der Hehlerei nicht wände oder wenn der 4« Strafsenat in 4 StR 450/52 aus^-spricht, es mache für die rechtliche Wertung keinen Unterschied, oh der Anstifter den Beuteanteil an sich bringe, um ihn zu behalten, oder ankaufe, um ihn zu veräußerno In den Entscheidungen BGHSt 2, 515 und 4, 41 sowie 4 StR 450/52 vom 26. gründe, zu dem Wesen der Anstiftung zu dem Diebstahl gehöre es nicht, daß der Anstifter eine auf Sicherung oder Verwertung der gestohlenen Sache gerichtete Tätigkeit entfalteo Der Gehilfe des Diebes will fremde Zueignungsabsicht .fördern, der Anstifter fremde Zueignungsabsicht wecken«, Seine Absicht, die Sache selbst ganz oder zu dem ' Teil zu erlangen, kann er nicht durch seine bloße Teilnahme an der Vortat verwirklichen«. Tm übrigen kann nach der einhelligen Meinung die Sei der nachfolgenden Tat unter dieser Voraussetzung nur dann durch die Bestrafung der Vortat abgegolten werden, ^ wenn die Nachtat kein weiteres Rechtsgut verletzt«, Dies trifft für die Hehlerei auch im Verhältnis zu dem in' aller Hegel vorangehenden Vermögensdelikt nicht zu« Hie Hehlerei verletzt nicht nur das durch die Vortat bereits verletzte Eigentum oder Vermögen, indem sie den durch die Vortat herbeigeführten rechtswidrigen Vermögens zustand aufrechterhält und befestigt^sondern auch vor allem allgemeine Sicherheitsinteressen«, Hehler ist besonders gefährlich, weil seine Bereitschaft zur Abnahme strafbar erlangter Sachen einen ständigen / Anreiz zur Verübung von Vermögensdelikten bildet o Das trifft vor allem für den Diebstahl zu„ Am häufigsten werden gestohlene Sachen gehehlt0 Der Hehler schafft durch seine Existenz, insbesondere wenn er gev?erbs- oder gewohnheitsmäßig hehlt, die .Voraussetzungen für die "berufsmäßige" Begehung von Diebstählen, die die Erlangung von in Geld umsetzbarer Beute zu dem Ziele haben; Der Hehler enthebt den Dieb der Sorge um die gefahrlose Verwertung der Beute, die ihm die Mittel zur Befriedigung sei^ ner Ansprüche an das Leben verschaffen soll* Eicht zu Unrecht wird der Hehler als der Zuhälter der Diebe bezeichnet, Das alles gilt nicht nur vom gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Hehler» Die Strafen und Maßnahmen, die das Gesetz gegen den Hehler 'vorsieht, sollen also gleichzeitig die Vortaten verhindern6: Grefährlich wird der Hehler für die vom Rechte geschützten Vermögensinteressen nicht erst mit der einzelnen hehlerischen Verletzung fremden Vermögens, sondern er ist es bereits, durch seine ganz allgemein die Vermögensverbrechen fördernde Bereitschaft, beim Absatz der Beute mitzuhelfen0 Das Argument der Identität des verletzten Rechtsgutes verfängt auch aus diesem Grunde nicht 0 , . Das'geltende Recht gebietet somit, auch den auf die Beute abzielenden Teilnehmer an der Vortat, wenn er Heh-1erhandlÜngeh begeht, sowohl wegen der Teilnahme an der : Vortat wie wegen Hehlerei zu bestrafen« Ob Akte der Vor-! Unrechts- und Schuldgehalt der "Gesamttat1* bei der Zumes^ sung der Strafe voll berücksichtigt wird und daß die der : Gefährlichkeit, des Täters wirksam begegnenden spezifisches Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden können« Es ist audv geschlossen, daß der gewerbsmäßige Hehler statt der v.er- : dienten Zuchthausstrafe mit einer Gefängnissträfe davon-; kommt, weil er sich nicht darauf beschränkt hat, dem Dieb nach begangener Tat die Beute abzunehmen, sondern ■ ihn erst au£ die Gelegenheit zur Tat aufmerksam gemacht ihm durch die Darleihung von Werkzeugen und Transportmit^l teln die Durchführung der Tat erleichtert oder ihn durch das Versprechen der Abnahme der Beute zur Begehung der $at bestimmt hatAndererseits kann die Teilnahme an ei-;J ner Zuchthaus würdigen Vortät auch dann angemessen berück^ sichtigt werden, wenn der Teilnehmer im Anschluß daran nur einfache Hehlerei begehtP * 578 den zunächst allgemein ausgesprochenen Rechtssatz für den als Gehilfen an der Vortat teilnehmenden Hehler eingeschränkt» Die Hehlerschuld des Diebesgehilfen soll nur dann durch die Bestrafung der vorangegangenen Beihilfe 4 zur Vortat abgegolten sein, .wenn'der Gehilfe einen 4| "alsbaldigen Anteil an der Saehherrschaft" und eine 1J "unmittelbare Zueignungsabsicht" hat» Diese Voraussetzungen werden nach der Ansicht des 2« StrafSenats nur aus- ^ nahms weise ; v.orli egen- Denn in dem Urteil wird aus geführt*: der Diebesgehilfe werde in der Hegel,, nur einen späteren ; abgeleiteten Erwerb vom Vortäter ermöglichen wollen, nicht schon selbst in eine unmittelbare äußere Beziehung zu der Sache selbst derart treten, daß der spätere Erwerb als bloße Verwirklichung einer von vornherein vorhandenen Zueignungsabsicht angesehen werden könne. Wenn dieser Regelfall vor- c liegt, soll neben der Beihilfe zur Vortat die Hehlerei selbständig bestraft werden. Anstifter und Gehilfen der Vortat, die im Anschluß an die Vortat Hehlereihandlungen (§ 259 StGB) begehen, sind nicht nur der Anstiftung oder Beihilfe zur Vortat, sondern auch der Hehlerei schuldig, und zwar auch dann, >wenn sie bereits bei der Teilnahme-handlung auf die Beute abzielen* Anstifter und Gehilfen der Vortat können dann nicht wegen Hehlerei bestraft werden, wenn ihre Teilnahmehandlung auf eine bestimmte Tat und die Erlangung der Beute aus dieser Tat gerichtet war« In diesem Balle ist die Hehlereihandlung eine breits mitbe- .
GSS b 1/54 Besch 1 u ß In,der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Ludwig S I, get oren am atis S 1920 in wegen gewerbsmäßiger Hehlerei hat der:0rqße Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs nach ‘Anhörung des Oberbhndes anwalts in der Sitzung vom 20* hezember 1954 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Droh»Go Weinkauff als Vorsitzenden?. des .Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundes- ; richter Br*' Koeniger? Prof*Br* Busch, -Krumme? Werner? Br« Jaguseh? Br* Baldus und Sarstedt b e s c h l o s s e xi ; Anstifter und Gehilfen der Vortat ? die im '• Anschluß an die Vortat Hehlereihandlungen (§ 259 StGB) begehen? sind nicht nur der Anstiftung oder Beihilfe zur Vortat? sondern auch der Hehlerei schuldig? und zwar auch dann, wenn sie bereits bei der Teilnahme handlung auf die Beute abzielen* Der 1« Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält zur : Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie? weil er von der Rechtsprechung des 2* und des 4* Strafsenats abweichen will, eine Entscheidung erforderlich über die Präge % \ ‘ . 1 ~ * 1 • ■ ' ,y i‘4/ Sind Anstifter und Gehilfen der Vertat? die schon bei der Teilnabmehandlung auf Erlangung der Beute abzielen? unter den Voraussetzungen des § 259 StGB auch der Hehlerei schuldig, ©der ist diese eine mitbestrafte Rachtat? Er-hat deshalb diese Rechtsfrage gemäß §§137 und 136 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorge^ V; ■ . I, -: 1c Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß die Teilnehmer (Anstifter wie Gehilfen) sowohl der Teilnahme an der Vortat wie auch der. Hehlerei schuldig und wegen beider Delikte - im Palle der Handlungseinheit hach § 73 StGB, im Palle der Hend-lungsmehrheit nach § 74 StGB - zu bestrafen sind* Das ist ausgesprochen: a) für den Pall, daß der Anstifter zur Vortat auf die durch den Vortäter zu erlangende Sache abzielt, in den Entscheidungen: RGSt 5, 282 (=RsprRGSt 3, 837); 8? . 371 (-■= RsprRGSt 5, 455); RsprRGSt 6, 219 und.9, 193; RGSt 19? 354; 32, 394; 34, 304; 51, 97; 72, 328; 73, 322; i . . b) für den Gehilfen unter denselben Voraussetzungen in RGSt 67, 70/807 und 73, 322. I > •••• 2» Soweit die Urteile überhaupt eine Begründung für diese Auffassung geben, ist sie kurz» In RGSt 8, 371 wird angeführt, der Grund dafür, daß niemand zugleich als hieb und als Hehler der von ihm gestohlenen Sache bestraft werden könne, liege darin, daßdasWesen des Diebstahls in der rechtswidrigen Zueignung bestehe, die Diebstahlsstrafe: also mit. für die an die Entwendung regelmäßig sich anschließende Verwirklichung der Zueigr-nungsabsicht durch Verheimlichung oder Verwertung der gestohlenen Sache verhängt werde» Dieser Grund treffe für die Anstiftung zu dem Diebstahl nicht zu, weil zu ihr-rem Wesen nicht gehöre, daß der Anstifter eine auf Sicherung oder Verwertung der. gestohlenen Sache ge richte-te Tätigkeit entfalte, eine solche Tätigkeit mithin, wenn sie der Anstiftung und dem durch sie veranlaßien Diebstahl nachfplge, als selbständige Handlung ip Be^ tracht kommen könneo In den Entscheidungen RsprRGSt; 6, . _ 219 /t2jJ und RGSt 34, 304 wird als Grund für die untere schiedliche Behandlung von Täter und Anstifter der Vor-r,; tat angegebenv dar Dieb bringe durch die Wegnahme die Sache in seihe tatsächliche jede Verfügung ermöglichen-^ de Gewalto Dagegen trete der Anstifter als solcher für seine Person zu der gestohlenen Sache in keine äußere Beziehung» Werde eine solche später durch Hehlerhandlunt gen hergestellt, so lägen die Voraussetzungen der ein besohderös Delikt bildenden .Hehlerei hach § 259 StGB vo. Die meisten Entscheidungen beziehen sich schlicht :auf die ständige Rechtsprechung, des Reichsgerichts uhd bef sen sich mit der Frage, ob Vortatteilnahme und Hehlerei• * tateinheitlich Zusammentreffen können (§ 73 StGB) oder als selbständige Straftaten (§ 74 StGB) zu behandeln sind „ 3v ■-■■■im twrn sind die Meinungen seit jeher geteilt« 0berwle|f^^s't der Rechtsprechung des Reichs ge riehts gefolgt|/|jum. Teil werden Einschränkungen gemacht« Die einen halten es für richtiger; den Anstif ter, der von vornherein die spätere Abnahme der Beute mit dem Vor tester verabredet, als Mittäter zu betrachten« Die Anderen meinen, der Anstifter des Vortäters'könne nicht erster Hehler sein, wenn der Vortäter die Sache auftragsgemäß bereits für ihn erlangt habe, öder aber, der Anstifter sei ohne Einschränkung stets wie der Täter zu behandeln« Wiederum andere lehnen eine Bestrafung der Teilnehmer (Anstifter und Gehilfen) des Vortäters wegen anschliessender Hehlerei schlechthin ab* ' 'V •: *J2 C 4« Der 2. und der 4» Strafsenat haben die Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgegeben und ihrerseits entschieden, daß Anstifter und Gehilfen der Vortat, wenn sie schon bei der Teilnahmehändlung auf die Beute abzielen, nur wegen ihrer Teilnahme an der Vortat, nicht auch wegen Hehlerei bestraft werden können« Das ist ausgesprochen für Eälle der Anstiftung zur Vortat in den Urteilen ^ ^ 2 StR 185/52 vom 6„ Mai 1952 (= BGHSt 2, 315) bei einfacher^ Hehlerei, 2 StR 289/52 vom 10«, Februar. 1953 (.= BGHSt 4, 41) und 4 StR 430/52 vom 26c Eebruar 1953 bei gewerbsmäßiger Hehlerei, für die Beihilfe in den Urteilen 4 StR 695/52: vom -i9. März 1953, 2 StR 825/53 vom 28« April 19*53,' 3 .nl ■lg Z&f 3 2 StR 48/53 vom5. Mai 1953, 4 StR 721/52 vom 23- Juli 1953 und 2 StR 220/53 vom 4. Dezember 1953 (= BGHSt 9,378) :0 it Bas letztgenannte Urteil will den in den vorangegangenen Entscheidungen ausgesprochenen Hechtssatz für Bälle , der Beihilfe einschränken» # • i : : ' • ' v- ' . ' ’ •" /•* ■: . '., s . •••" Der 3- Strafsenat hat im Urteil 3. StR 776/52 vom f, 30. Oktober 1953 (= BGHSt 5, 156 /T64/1667) den vom 2o : und 4« Strafsenat ausgesprochenen Hechtssatz auf einen =.. Ball angewandt, in dem Beihilfe zur Amtsunterschlagung durch Amtspflichtverletzung (§ 357 StGB) und Hehlerei durch Ansiehbringen eines Teiles der Beute aus der Unterschlagung in Brage standen» Dabei hat er aber zu der/ Frage nicht selbst Stellung genommen, sondern in der- .# ihm vorliegenden Sache aus der neuen Rechtsprechung nur# die gebotenen Folgerungen gezogen» II 1 Der 2. und der 4« Strafsenat stützen, ihre Au ff as- 4'JM ■n sung in erster Di nie! auf das auch im Schiifbbum vorge-brächte Argumente wenn schon der Täter und der Mittäter#! der Vortat nicht Hehler sein könne, so könne es erst recht nicht der Anstifter oder der Gehilfe der Vortat \|g sein,, Dem kann aber nicht gefolgt werden» 1 ö Die Hehlerei ist Aufrechterhaltung des durch di-j Vertat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter^ In diesem Zusammenwirken von Vortäter und Hehler bes * der innere. Zusammenhang mit der Vortat, der für die Hehl lerei in allen ihren Begehungsformen erforderlich, ist (so HG in ständiger Rechtsprechung, vgl RGSt 54? 280 /2(§ Der Täter wie der Mittäter der Vortat kann aber nicht mit sich selbst als Hehler einverständlich zusammenwix-*/ keno Wenn er die durch die Vertat erlangte Sache verheimlicht oder zu ihrem Absatz tätig wird, so fehlt es an dem Merkmal des einverständlichen Zusammenwirkens mit dem Vortäterc An sich bringen kann er die Sache deshalb nicht mehr, weil er sie bereits zufolge der Vortat in seiner Verfügungsgewalt hat, Täter und Mittäter können somit tatbestandsmäßig- nicht erster Hehler sein« Der in der Fassung deb Hehlereitatbestandes klar zu dem Ausdruck gebrachte Wille des .Gesetzes ist also der Grund dafür, daß Handlungen-, die der later oder der Mittäter nach strafbarer Erlangung der Sache etwa zu deren Verheimlichung oder Absatz vornimmt, nicht als Hehlerei bestraft % werdeno Beim Teilnehmer an der Vortat (Anstifter und Gehilfen) liegt die Sache völlig anderst Die Vortat ist für ihn eine "fremde” Tat« Er will sie nicht als eigene, sondern als diejenige des Täters, deren Begehung er mit Anstiftervorsatz veranlaßt oder mit Gehilfenvorsatz for--dertc Er kann im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Täter die von diesem rechtswidrig erlangte Sache an sich .bringen, verheimlichen oder zu ihrem Absatz mitwir-ken.o Er kann trotz seiner Teilnahme an der Vortat tatbestandsmäßig Hehler sein. Das trifft auch für den Teilneh-mer zu, der schon bei der Teilnahmehandlung 'auf Erlangung der Beute abzielto Bei ihm könnte also die Bestrafung wegen Hehlerei nur dann entfallen, wenn sich aus dem Zusammenspiel der gesetzlichen Bestimmungen ergäbe, daß nach dem Willen des Gesetzes, soweit der' Teilnehmer an der Vortat Hehlerhandlungen begangen hat, die Hehlerschuld schon wegen ihres durch die einheitliche Zielsetzung gegebenen Zusammenhanges mit der Teilnahmehandlung durch die Bestrafung der Teilnahme an der Vortat abgegolten sein solle«. Bas Gegenteil ergibt sich aber aus dem Zusammen-halt der gesetzlichen Vorschriften» Bür die gewerbs- oder: gewohnheitsmäßig^ Sägehüng der Hehlerei war ursprünglich ! nur und ist Seit d-sm 3° Strafrechtsanderungsgesetz an erster Stelle Zuchthausstrafe vorgesehene Bei den übrigen Vermögensdelikten mit'Ausnahme der Wilderei (§ 292 Abs 3 StGB) und des Kredite und Saehwuchei*f Iff 3^ 4 u» e StGB) ist die Gewerbs- öder Gewohnheitsmäßigkeit ^ der Begehung kein Straferhöhungsgrund» Selbst bei diesen-" beiden Straftaten führt sie nur in besonders schweren ^ Bällen zur Zuchthausstrafe „ Bas Gesetz bewertet also I die gewerbs- und gewohnheitsmäßige; Hehlerei als bes on-ders schweres Belikt» Bamit wäre es nicht in Einklang zu bringen, daß der gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Heh^j ler, wenn er an der Vortat teilgenommen hat und diese nur mit Gefängnis bedroht ist, also wenn die Vortät ein faeher- BiebstahlUnterschlagungErpressung, Betrug, ^ Untreue ist, bei Abgeltung der Hehlerei durch die Stra-;.^ fe für die Teilnahme an der Vortat in der Regel nur mi Gefängnis bestraft werden könnte» Benn es kann keine R de davon sein, daß durch anschließende gewerbs- oder g wohnheitsmäßige Hehlerei Erpressung, Betrug oder Untre stets zu einem besonders schweren Balle wird;»: Bür den sehr häufigen Ball, daß die Vortat einfacher Biebstahl oder Unterschlagung ist^ würde die Zuchthausstrafe völl|| ausscheiden» Heben einer wegen Hehlerei erkanntenGefanif * 'ff. nisstrafe kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht,er-| kannt werden. Neben der .wegen der Vortat verhängten Ge-| fängnisstrafe ist das nicht möglich. Barin zeigt sich, daß das Gesetz den Hehler grundsätzlich für gefährlicher J % hält als den Dieb, Erpresser, Betrüger oder Ungetreuen* Nach § 244 Abs 1 StGB wirkt die Hehlerei auch für den Diebstahl rückfallbegründendo Dagegen kennen Unterschlagung, Erpressung und Untreue keinen straf schärf-finden Rückfall- Der Betrug begründet ihn nur für den Betrug-Ist die Vortä'i ein solches Delikt, so verengt der Wegfall der Bestrafung wegen Hehlerei die rückfallbegründende Wirkung der Tat» Er verringert schließlich auch die Möglichkeit, ein Berufsverbot zu verhängen» Dessen Voraussetzung, daß dar Angeklagte ein Verbrechen ©der Vergehen unter Mißbrauch seines Berufes oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der ilm' kraft dieses Berufes oder Gewerbes obliegenden Pflichten begangen hat, wird für den Hehler häufiger zutreffen als für den Teilnehmer an der Vortat» Die Bewertung, die danach die Hehlerei im Strafgesetz erfährt, schließt mit Notwendigkeit die' Annahme aus, nach Meinung des Gesetzes sei ihr Unrechts-und Schuidgehalt schon durch die Strafe für die Teilnahme an der Vortat abgegolten» 2. In den Entscheidungen des 2» und 4- Strafsenats: wird die Straflosigkeit der an die Vortatteilnahme anschließenden Hehlerei auch mit der Erwägung begründet, der fatbeitrag des Anstifters und des Gehilfen sei geringer als der Tatbeitrag, den der Täter oder der Mittäter zur Vortat leistet» Es sei deshalb unbillig, den Teilnehmer, der, was die Vortat anlange, weniger getan habe als der Vortäter, wegen der Vörtatteilnahme und der Hehlerei zu bestrafen, während der Vortäter nur wegen der Vortat bestraft werde (so insbesondere BGHSt 2, 315 und 4 StR 695/52 vom 19. März 1953)o Diese Beweisführung läßt außer acht, daß für die -;e, ob der Vortäter oder der hehlende Vortatteilneh-/ . mer Mmelar’r tut , nicht lediglich ihre Beiträge zur Vortat miteinander verglichen werden dürfen, Es handelt sich nicht- darum, ob der Beitrag, den der Teilnehmer zur Vor-f tat leiste, verglichen mit dem, was der Vortäter zur '■ * % A ' 'S , ^ v _ - .... . . . ‘ •. . '( ' ■» v ••••• O. r Ausführung der Vortat getan hat j geringfügiger ist Selbß diese Brage könnte nicht allgemein dahin beantwortet werdenj. daß der Anstifter und der Gehilfe stets weniger 1 tun als der Täter<, Daß dies nicht der Standpunkt des Gesetzes ist, lehren die Vorschriften der • •ünd /. 49 StGB, Hier geht es um die Frage, ob das Tun des hehlenden Vortatteilnehmers mit der Bestrafung wegen der ^ Vortatteilnahme abgegolten ist. Deshalb muß beim Vergleich dieses Tuns mit dem Tun des Vörtäters auch die Hehlerhandlung in die Waagschale gelegt werden. Dagegen./ kommt zu Lasten des Vortäters neben der Vortat nichts / Y/eitereS' für die Abwägung in Betracht, Denn die Weiter- $ gäbe der "Sache an den Hehler unterfällt für den Vortätes^ keinem strafgesetzlichen Tatbestand, Der Vergleich wird £ nicht immer, aber doch überwiegend zu dem Nachteil des heh" lenden Vortatteilnehmers ausfallen0 Auch das Sprichwort sagt; nDer Hehler ist schlimmer als der Stehler” 0 Den Hehler wird schon deshalb oft schwerere.Schuld als den Vortäter trefien, weil er der Yeranlasser und Ermöglichei der Vortat ist. Das gilt in besonderem Maße für den Alt-, metallhandel und wird übersehen, wenn der 2, Strafsenat in BGHSt 4, 41 /%’5j au s führt, die Beurteilung könne si nicht ändern, wenn der Vortatteilnehmer mit der Beute gewerbsmäßige Hehlerei begehen wolle, weil die Gewerbs-mäßigkeit nur eine persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 StGB sei und den Charakter der Hehlerei nicht wände oder wenn der 4« Strafsenat in 4 StR 450/52 aus^-spricht, es mache für die rechtliche Wertung keinen Unterschied, oh der Anstifter den Beuteanteil an sich bringe, um ihn zu behalten, oder ankaufe, um ihn zu veräußerno In den Entscheidungen BGHSt 2, 515 und 4, 41 sowie 4 StR 450/52 vom 26. Februar 1955? aber auch im Schrifttum wird die Straflosigkeit der Hehlerei des auf die Beute abzielehden Vortatteilnehmers feiner damit begründet, seine Hehlerhandlüng richte sich gegen dasselbe Rechts- ■ gut wie die Vortat; indem er vom Vortäter die Beute oder einen feil davon übernehme, verwirkliche er nur die sei- ' ne Vortatteilnahme tragende Absicht, die Sache1 für sieh zu gewinnen* Dies sei auch die Absicht des Vortäters» Hessen auf Verwertung der strafbar erlangten Sache gerichteten Handlungen seien aber straflose Nachtaten» Da der Wille des Vortatteilnehmers mit dem des Vortäters übereinstimme, sei es nicht, gerechtfertigt, sie verschieden zu beurteilen* V Diese Beweisfühlung ist nicht richtig, 1. Bei, dem Vergleich des Vorsatzes des Vortatteilnehmers mit dem des Vortäters haben Beweggründe und Ziele (Absichten), die außerhalb des Tatbestandes liegen, außer Betracht zu bleiben. Der Vorsatz des Teilnehmers besteht und erschöpft sich darin, fremde Tat zu veranlassen öder zu fordern. Diese Einsicht liegt schon den oben I 2 wiedergegebenen Ausführungen in RGSt 8, 571 zu- gründe, zu dem Wesen der Anstiftung zu dem Diebstahl gehöre es nicht, daß der Anstifter eine auf Sicherung oder Verwertung der gestohlenen Sache gerichtete Tätigkeit entfalteo Der Gehilfe des Diebes will fremde Zueignungsabsicht .fördern, der Anstifter fremde Zueignungsabsicht wecken«, Seine Absicht, die Sache selbst ganz oder zu dem ' Teil zu erlangen, kann er nicht durch seine bloße Teilnahme an der Vortat verwirklichen«. Vom Willen des Vortä-, ters hängt es ab, ob er an der Sache teilhaben wird* Seif ne Absicht j; die Sache nach vollendeter Vortat vom Vortä-* ter seinerseits zu erwerben, liegt außerhalb des Tatbestandes der Vortatfeilnahme o - 2. 1s ist richtig, daß, wenn die Vortat ein Vermö^ gensdelikt ist, sich Vortatteilnabme und, nachfolgende 0 Hehlerei gegen dasselbe Tatobjekt (die Sacha) und gegen 2 dasselbe Rechts gut (das Vermögen) richten«... Wenn zwei ver-^ schiedene Delikte sich gegen dasselbe Rechtsgut richten, i so ist es zwar möglich, daß die Strafdrohung des nachf ol-j genden Delikts durch die Strafdrohung des vorangegangeneÄ Delikts verdrängt und durch die Bestrafung des v orange -gangenen Delikts die Begehung des nachfolgenden Delikts abgegolten wird. Eine: notwendige Folge ist das aber nie® Im Palle des an der VortaV teiinehmendeh Hehlers schließt wie gezeigt, schon der aus dein Zusammenhalt der gesetzliMP chen Vorschriften zu entnehmende gegenteilige Wille des Gesetzes diese Möglichkeit aus« Tm übrigen kann nach der einhelligen Meinung die Sei der nachfolgenden Tat unter dieser Voraussetzung nur dann durch die Bestrafung der Vortat abgegolten werden, ^ wenn die Nachtat kein weiteres Rechtsgut verletzt«, Dies i§i ff* m J0M trifft für die Hehlerei auch im Verhältnis zu dem in' aller Hegel vorangehenden Vermögensdelikt nicht zu« Hie Hehlerei verletzt nicht nur das durch die Vortat bereits verletzte Eigentum oder Vermögen, indem sie den durch die Vortat herbeigeführten rechtswidrigen Vermögens zustand aufrechterhält und befestigt^sondern auch vor allem allgemeine Sicherheitsinteressen«, Hehler ist besonders gefährlich, weil seine Bereitschaft zur Abnahme strafbar erlangter Sachen einen ständigen / Anreiz zur Verübung von Vermögensdelikten bildet o Das trifft vor allem für den Diebstahl zu„ Am häufigsten werden gestohlene Sachen gehehlt0 Der Hehler schafft durch seine Existenz, insbesondere wenn er gev?erbs- oder gewohnheitsmäßig hehlt, die .Voraussetzungen für die "berufsmäßige" Begehung von Diebstählen, die die Erlangung von in Geld umsetzbarer Beute zu dem Ziele haben; Der Hehler enthebt den Dieb der Sorge um die gefahrlose Verwertung der Beute, die ihm die Mittel zur Befriedigung sei^ ner Ansprüche an das Leben verschaffen soll* Eicht zu Unrecht wird der Hehler als der Zuhälter der Diebe bezeichnet, Das alles gilt nicht nur vom gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Hehler» Die Strafen und Maßnahmen, die das Gesetz gegen den Hehler 'vorsieht, sollen also gleichzeitig die Vortaten verhindern6: Grefährlich wird der Hehler für die vom Rechte geschützten Vermögensinteressen nicht erst mit der einzelnen hehlerischen Verletzung fremden Vermögens, sondern er ist es bereits, durch seine ganz allgemein die Vermögensverbrechen fördernde Bereitschaft, beim Absatz der Beute mitzuhelfen0 Das Argument der Identität des verletzten Rechtsgutes verfängt auch aus diesem Grunde nicht 0 , . ■ 13 - IV o Das'geltende Recht gebietet somit, auch den auf die Beute abzielenden Teilnehmer an der Vortat, wenn er Heh-1erhandlÜngeh begeht, sowohl wegen der Teilnahme an der : Vortat wie wegen Hehlerei zu bestrafen« Ob Akte der Vor-! tatteilnahme und Hehlereiakte in einer Handlung Zusammentreffen können oder ob Vortatteilnahme und Hehlerei stets selbständige Delikte sind, braucht dabei für die Beantwortung der vorgelegten Frage nicht entschieden zu werden Die Bestrafung wegen der VortatteiInahme und der Hehlerei entspricht endlich dringenden kriminalpoliti-sehen. Bedürfnissen.; Hur so ist gewährleistet , daß der . Unrechts- und Schuldgehalt der "Gesamttat1* bei der Zumes^ sung der Strafe voll berücksichtigt wird und daß die der : Gefährlichkeit, des Täters wirksam begegnenden spezifisches Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden können« Es ist audv geschlossen, daß der gewerbsmäßige Hehler statt der v.er- : dienten Zuchthausstrafe mit einer Gefängnissträfe davon-; kommt, weil er sich nicht darauf beschränkt hat, dem Dieb nach begangener Tat die Beute abzunehmen, sondern ■ ihn erst au£ die Gelegenheit zur Tat aufmerksam gemacht ihm durch die Darleihung von Werkzeugen und Transportmit^l teln die Durchführung der Tat erleichtert oder ihn durch das Versprechen der Abnahme der Beute zur Begehung der $at bestimmt hatAndererseits kann die Teilnahme an ei-;J ner Zuchthaus würdigen Vortät auch dann angemessen berück^ sichtigt werden, wenn der Teilnehmer im Anschluß daran nur einfache Hehlerei begehtP * Bei der vom 2. und 4» Strafsenat vertretenen Au ff as si ergibt sich folgendes. Wer nur hehlt, muß bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger Begehung, wenn mildernde Umstände nicht vorhanden sind, nach §. 260 StGB mit Zuchthaus bestraft werden und unterliegt dem Berufsverbot und der einschneidenden Polizeiaufsicht» Wer jedoch hehlt? aber außerdem bei gleicher Sachlage in Ausübung seines hehle-risehen Gewerbes den Tatentschluß des Vortäters hervor-,ruft oder diesem bei der Tat nachdrücklich hilft.,, entgeht der Strafschärfung und der Polizeiaufsicht und jedenfalls mit größerer. Aufsicht dem'Berufsverbot ? wenn die Vortat nur mit Gefängnis, geahndet wird?- sofern er all dies tat? um die Beute‘der Vortat zu erlangen» Die in den Urteilen des 2v und 4. Strafsenats geäußerte 'An— -sicht?' die hehlerische Betätigung könne in aller Regel bei der Zumessung der Strafe für die Vortatteilnahme ausreichend berücksichtigt werden? trifft somit nicht zu? Eine solche Rechtsprechung muß notwendig die Polge haben? daß vor allem die gewerbsmäßigen Hehler dazu übergehen? die Diebe durch Zusicherung der Abnahme der Beute zu Dieb-, stählen anzureizen und sie bei der Ausführung der Tat durch Hergabe von Werkzeugen und Tränsportmitteln zu unterstützen» Die gefährlichsten Hehler bleiben dann von den Strafen und Maßnahmen verschont? die das Gesetz zu ihrer wirksamen Bekämpfung vorgesehen hat» Das widerspricht nicht nur dem Zweck des Gesetzes? sondern ist auch ungerecht o > : - , Vo • Der 2o Strafsenat hat in der Entscheidung BGHSt 5 ? 578 den zunächst allgemein ausgesprochenen Rechtssatz für den als Gehilfen an der Vortat teilnehmenden Hehler eingeschränkt» Die Hehlerschuld des Diebesgehilfen soll nur dann durch die Bestrafung der vorangegangenen Beihilfe 4 zur Vortat abgegolten sein, .wenn'der Gehilfe einen 4| "alsbaldigen Anteil an der Saehherrschaft" und eine 1J "unmittelbare Zueignungsabsicht" hat» Diese Voraussetzungen werden nach der Ansicht des 2« StrafSenats nur aus- ^ nahms weise ; v.orli egen- Denn in dem Urteil wird aus geführt*: der Diebesgehilfe werde in der Hegel,, nur einen späteren ; abgeleiteten Erwerb vom Vortäter ermöglichen wollen, nicht schon selbst in eine unmittelbare äußere Beziehung zu der Sache selbst derart treten, daß der spätere Erwerb als bloße Verwirklichung einer von vornherein vorhandenen Zueignungsabsicht angesehen werden könne. Br werde regelmäßig zu dem Ankauf oder zu dem Ansichbringen einen neuen Vorsatz fassen, auf Grund dessen er erst die eigene Beziehung zur Sache herstelle. Wenn dieser Regelfall vor- c liegt, soll neben der Beihilfe zur Vortat die Hehlerei selbständig bestraft werden. Die Merkmale "alsbaldiger Anteil an der Saehherrschaij| und ’’unmittelbare Zueignungsabsicht" sind zu dehnbar, um für die Rechtsprechung brauchbar zu sein. Ferner müßte 1 die Unterscheidung beim Anstifter ebenfalls gemacht wer-||f, den. Abgesehen davon stehen der Anerkennung dieses "eing schränkten Rechtssatzes dieselben Gründe entgegen, die e\^ verbieten, die Hehlerei des auf die Beute abzielenden Vortatteilnehmers ganz: allgemein als mitbestrafte Rächt at. .*3 ” -‘?v zu behandeln 7= VI Die dem Großen Senat, für Strafsachen vorgelegte Recht frage ist nach allem, wie folgt, zu entscheiden? Anstifter und Gehilfen der Vortat, die im Anschluß an die Vortat Hehlereihandlungen (§ 259 StGB) begehen, sind nicht nur der Anstiftung oder Beihilfe zur Vortat, sondern auch der Hehlerei schuldig, und zwar auch dann, >wenn sie bereits bei der Teilnahme-handlung auf die Beute abzielen* Der Oberbundesanwalt hat beantragt zu entscheiden? Anstifter und Gehilfen der Vortat können dann nicht wegen Hehlerei bestraft werden, wenn ihre Teilnahmehandlung auf eine bestimmte Tat und die Erlangung der Beute aus dieser Tat gerichtet war« In diesem Balle ist die Hehlereihandlung eine breits mitbe- . strafte Nachtat (im Anschluß an BGHSt 2, 3f5. und . 5,/c4i')v :: ■■■ . - Zur Begründung hat er im wesentlichen die vom 2* und 4* Strafsenat verwerteten Argumente geltend gemacht„ Weinkauff Glanzmann Koeniger Busch Krumme Werner Jagusch Baldus Sarstedt