BGH · EnZR 9/15 vom 06.10.2015

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Leitsatz / Zusammenfassung

Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 44.422,22 Euro festgesetzt.

Zitierte Normen

Schlagwörter

DeichfußBundesgerichtshofsBerufungsgerichtLimpergStuttgart

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnZR 9/15 vom 6. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 22. Januar 2015 verkündeten Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 44.422,22 Euro festgesetzt. -3- Gründe: 1 Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. 2 Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung ist die Klageforderung frühestens mit Rechnungsstellung fällig geworden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist für den Eintritt der Fälligkeit im Streitfall aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Regelung in § 27 AVBEItV bzw. § 23 Abs. 1 NAV maßgeblich. 3 Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, ist deshalb nicht entscheidungserheblich. -4- 4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Limperg Kirchhoff Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 23.04.2014 -60 81/13 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.01.2015 - 2 U 53/14 -