BGH · EnVZ 80/10 vom 24.05.2011

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.

Schlagwörter

24VI-3BacherBundesgerichtshofsDüsseldorfRechtsbeschwerdeTolksdorf

Volltext der Entscheidung

EnVZ 80/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Mai 2011 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2011 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2010 wird zugelassen. Gründe: 1 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor (§ 86 Abs. 2 EnWG). Grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob im Rahmen einer individuellen Entgeltabrede gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV nur die Leistungs- oder auch die Arbeitsentgelte verringert werden können. Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2010 - VI-3 Kart 197/09 (V) -