BUNDESGERICHTSHOF
EnVZ 80/07
BESCHLUSS
vom 8. Juli 2008
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verfahren
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Oktober 2007 wird zugelassen.
Gründe:
1 Die Landesregulierungsbehörde hat den Antrag der Stadt A. , festzustellen, dass ihr Infrastrukturbetrieb in dem Industrie- und Gewerbepark AI.
ein Objektnetz i.S. des § 110 Abs. 1 EnWG betreibt, abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wehrt sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
2 Diese Beschwerde ist begründet, weil der Fall klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft und damit grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat.
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3 So ist u.a. zu klären, ob § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG unter Beachtung der
Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 22. Mai 2008 (C-439/06) richtlinienkonform ausgelegt werden kann und welche Anforderungen gegebenenfalls an den "gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck" im Sinne dieser Vorschrift zu stellen sind.
Tolksdorf Bornkamm Raum
Strohn
Kirchhoff
Vorinstanz:
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.10.2007 - 1 W 12/07 (EnWG) -
Rechtsmittelbelehrunq:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist von einem Monat für die Einreichung der Begründung beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Regulierungsbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.