Volltext der Entscheidung
EnVZ 72/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Mai 2011
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2011 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2010 wird zugelassen.
Gründe:
1 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen
vor (§ 86 Abs. 2 EnWG). Grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob im Rahmen einer individuellen Entgeltabrede gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV nur die Leistungs- oder auch die Arbeitsentgelte verringert werden können.
Tolksdorf Raum Strohn
Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2010 - VI-3 Kart 162/09 (V) -