Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVZ 61/14
vom 16. Juni 2015
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem am 1. Oktober 2014 verkündeten Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde und die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
-3-
Gründe:
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Be-
schwerdeführerin als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen sind für die Entscheidung des Streitfalls unerheblich und deshalb nicht klärungsfähig.
2 Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung als un-
zulässig verworfen, für eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weil das angedrohte Zwangsgeld mittlerweile durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzt worden sei. Von diesem Standpunkt aus - den die Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreift - ist unerheblich, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig ergangen ist.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung
des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
Limperg
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.2014 - VI-3 Kart 123/13 (V) -