BGH · EnVZ 31/15 vom 27.07.2016

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Leitsatz / Zusammenfassung

Juli 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Einwendungen gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts berücksichtigt. 4 Entgegen der Auffassung der Betroffenen kommt der Frage, ob das Beschwerdegericht die Betroffene zu Recht als Energielieferantin angesehen hat, in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der Ausgangsbescheid der Bundesnetzagentur leide nicht an einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsfehler, auf zutreffenden rechtlichen Maßstäben beruht. 6 Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit als unbegründet angesehen, weil sich das Beschwerdegericht mit dem in Rede stehenden Vorbringen der Betroffenen befasst hatte und sich aus dem die Nichtzulassungsbeschwerde kein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt (Rn. 10 f.

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BetroffeneEnVZNichtzulassungsbeschwerdeunzutreffendAuffassungBundesgerichtshofsBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 31/15 vom 27. Juli 2016 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECU :DE: BGH :2016:270716BENVZ31.15.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. -3- Gründe: 1 Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. 2 1. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Einwendungen gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts berücksichtigt. 3 Der Senat hat diese Einwendungen im angefochtenen Beschluss als nicht stichhaltig angesehen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich eine unzutreffende Anwendung von § 44 Abs. 1 VwVfG im Einzelfall geltend gemacht, nicht aber aufgezeigt hat, dass die Beschwerdeentscheidung auf einem unzutreffenden Obersatz beruht oder dass insoweit ein sonstiger Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegt (Rn. 10 f. unter Bezugnahme auf den Beschluss Verfahren EnVZ 29/15, dort Rn. 11-13). 4 Entgegen der Auffassung der Betroffenen kommt der Frage, ob das Beschwerdegericht die Betroffene zu Recht als Energielieferantin angesehen hat, in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der Ausgangsbescheid der Bundesnetzagentur leide nicht an einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsfehler, auf zutreffenden rechtlichen Maßstäben beruht. 5 2. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorbringens der Nichtzulassungsbeschwerde zu der Frage, ob das Beschwerdegericht die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds deshalb als ermessensfehlerhaft hätte ansehen müssen, weil die Betroffene der ihr auferlegten Verpflichtung nach ihrem Vor- -4- bringen teilweise nachgekommen ist oder weil die Höhe der insgesamt festgesetzten Zwangsgelder unangemessen sei. 6 Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit als unbegründet angesehen, weil sich das Beschwerdegericht mit dem in Rede stehenden Vorbringen der Betroffenen befasst hatte und sich aus dem die Nichtzulassungsbeschwerde kein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt (Rn. 10 f. und Rn. 12 f.). 7 3. Die Kostentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2015 - VI-3 Kart 76/15 (V) -