BGH · EnVZ 30/15 vom 27.07.2016

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Leitsatz / Zusammenfassung

Entgegen der Auffassung der Betroffenen hat der Senat deren Vorbringen zu der Frage, welche Kriterien für die Eigenschaft als Energielieferant von Bedeutung sind und welche Auffassungen hierzu in der Literatur vertreten werden, bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Diese Frage hat der Senat im angefochtenen Beschluss verneint, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Einklang mit der einhelligen Auffassung in der Literatur steht (Rn. 16 bis 18) und diese Auffassung in der Sache zutreffend ist (Rn. 15). Entgegen der Auffassung der Betroffenen hat der Senat die Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Auftreten der Betroffenen gegenüber ihren Kunden berücksichtigt. Der Senat hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass das Beschwerdegericht die in Rede stehenden Details nicht als ausschlaggebend ansehen und nicht auf jeden Einzelpunkt ausdrücklich eingehen musste (Rn. 25-29). Diese Prämisse hat der Senat im angefochtenen Beschluss im Zusammenhang mit Art. 12 GG als nicht zutreffend bezeichnet, weil das Beschwerdegericht die Betroffene auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen als Energielieferantin angesehen und deshalb die für die Ausübung dieses Berufs geltenden Regeln herangezogen hat (Rn. 30). Auf die Höhe der insgesamt festgesetzten Zwangsgelder brauchte der Senat schon deshalb nicht ausdrücklich einzugehen, weil der angefochtene Beschluss nur die Ausgangsentscheidung betrifft, mit der ein Zwangsgeld von 400.000 Euro festgesetzt worden ist.

Schlagwörter

BetroffeneNichtzulassungsbeschwerdeBundesgerichtshofsAuffassungBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 30/15 vom 27. Juli 2016 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECU :DE:BGH:2016:270716BENVZ30.15.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. -3- Gründe: 1 Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. 2 1. Entgegen der Auffassung der Betroffenen hat der Senat deren Vorbringen zu der Frage, welche Kriterien für die Eigenschaft als Energielieferant von Bedeutung sind und welche Auffassungen hierzu in der Literatur vertreten werden, bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass er im angefochtenen Beschluss (Rn. 12 bis 20) zu einer abweichenden inhaltlichen Beurteilung gelangt ist, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 3 2. Der Senat war auch nicht gehalten, im angefochtenen Beschluss auf alle von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten rechtlichen Argumente im Detail einzugehen. 4 Für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde war ausschlaggebend, ob die aufgeworfenen Rechtsfragen der Beantwortung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren bedürfen. Diese Frage hat der Senat im angefochtenen Beschluss verneint, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Einklang mit der einhelligen Auffassung in der Literatur steht (Rn. 16 bis 18) und diese Auffassung in der Sache zutreffend ist (Rn. 15). 5 3. Entgegen der Auffassung der Betroffenen hat der Senat die Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Auftreten der Betroffenen gegenüber ihren Kunden berücksichtigt. Der Senat hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass das Beschwerdegericht die in Rede stehenden Details nicht als ausschlaggebend ansehen und nicht auf jeden Einzelpunkt ausdrücklich eingehen musste (Rn. 25-29). -4- 6 4. Entgegen der Auffassung der Betroffenen hat der Senat ihr Vorbrin- gen berücksichtigt, sie werde durch die angefochtenen Entscheidungen zu etwas verpflichtet, was ihr unmöglich sei zu leisten. 7 Das in Rede stehende Vorbringen beruht auf der Prämisse, der Betroffenen werde die Ausübung der Tätigkeit als Energie-Contractor verwehrt. Diese Prämisse hat der Senat im angefochtenen Beschluss im Zusammenhang mit Art. 12 GG als nicht zutreffend bezeichnet, weil das Beschwerdegericht die Betroffene auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen als Energielieferantin angesehen und deshalb die für die Ausübung dieses Berufs geltenden Regeln herangezogen hat (Rn. 30). 8 5. Auf die Höhe der insgesamt festgesetzten Zwangsgelder brauchte der Senat schon deshalb nicht ausdrücklich einzugehen, weil der angefochtene Beschluss nur die Ausgangsentscheidung betrifft, mit der ein Zwangsgeld von 400.000 Euro festgesetzt worden ist. Dass sich aus der Höhe dieses Zwangsgelds ein eigenständiger Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt, hat die Betroffene nicht geltend gemacht. 9 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat sich zwar auch gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds gewandt. Hierbei hat sie aber keinen Zulassungsgrund aufgezeigt, sondern lediglich geltend gemacht, das Beschwerdegericht hätte den entschiedenen Einzelfall anders beurteilen müssen. 6. Die Kostentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2015 - VI-3 Kart 190/14 (V) -