BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVZ 12/14
vom 22. Juli 2014 in Sachen
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2014 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum, die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin werden der Antragstellerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Landesregulierungsbehörde und der Bundesnetzagentur tragen diese selbst.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt 100.000 €.
Gründe:
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Antragstellerin
keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 86 Abs. 2 EnWG aufzeigt. Keiner der von ihr aufgeworfenen Fragen kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
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2 1. Die von der Antragstellerin als grundsätzlich angesehenen Fragen 1 und 2 zu Inhalt und Umfang der Aufklärungsund Anhörungspflichten der Regulierungsbehörde sind durch den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2012 (EnVR 8/12, RdE 2013, 370 Rn. 10 ff. und Rn. 22 - Netzanschluss Biogasaufbereitungsanlage) hinreichend geklärt.
3 2. Die Fragen zu 3 und 4 sind nicht entscheidungserheblich und haben schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung. Sie lassen außer Acht, dass die Landesregulierungsbehörde in der angefochtenen Missbrauchsverfügung verkannt hat, dass - was der Senat mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 (EnVR 8/12, RdE 2013, 370 Rn. 15 ff. - Netzanschluss Biogasaufbereitungsanlage) entschieden und im Einzelnen begründet hat - die sogenannte Y-Lösung als eine Variante des Anschlusses einer Biogasaufbereitungsanlage an ein
Gasverteilernetz in die Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einzubeziehen ist, weil diese jedenfalls wie eine kapazitätserweiternde Maßnahme gemäß § 33 Abs. 10 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 3 GasNZV anzusehen ist.
Meier-Beck
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2013 - VI-5 Kart 25/13 (V) -