BGH · EnVZ 11/13 vom 12.11.2013
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Leitsatz / Zusammenfassung
Die von den Nichtzulassungsbeschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen sind, soweit sie Anlass zur Erörterung geben, nicht entscheidungserheblich, weil sie davon ausgehen, dass - was das Beschwerdegericht offengelassen hat - die Antragstellerin an eine von der Antragsgegnerin zu 1) betriebene Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a, 24b EnWG angeschlossen ist. Dies ist indes nach den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, die im Übrigen zwischen den Beteiligten auch außer Streit stehen, nicht der Fall. Oktober 2011 - EnVR 68/10, juris Rn. 12) ist ein zentrales Kriterium der Kundenanlage nach Buchst, d) des § 3 Nr. 24a EnWG wie auch des § 3 Nr. 24b EnWG, dass die Anlage jedermann zur Belieferung der Letztverbraucher mit Strom diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Diese Voraussetzung liegt bei der Anlage der Antragsgegnerin zu 1) nicht vor, weil sie der Antragstellerin wie auch den übrigen angeschlossenen Nutzern nicht die Wahl des Stromlieferanten überlässt, sondern vielmehr selbst als Stromversorgerin auftritt und den in Anspruch genommenen Strom direkt und gesondert gegenüber diesen abrechnet. Soweit die Bundesnetzagentur die Zulassung der Rechtsbeschwerde bereits deshalb für geboten hält, weil das Beschwerdegericht die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nur formelhaft begründet habe und deshalb § 86 Abs.3 Satz 2 EnWG verletzt sei, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfordert stets das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 86 Abs. 2 EnWG.