BGH · EnVZ 11/09 vom 29.09.2009

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm als Vorsitzenden und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 29. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen. Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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KostenStrohnBacherBeschwerdegegnerinBornkammBeschwerdeverfahrens29

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 11/09 vom 29. September 2009 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm als Vorsitzenden und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 29. September 2009 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 89.796 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Bornkamm Raum Grüneberg Bacher Vorinstanz: Strohn OLG München, Entscheidung vom 08.01.2009 - Kart 45/07 -