BGH · EnVR 7/14 vom 05.05.2014

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. BGH, Beschluss vom 7. 2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.

Schlagwörter

KostenBetroffeneDeichfußWertMeier-BeckRechtsbeschwerdeverfahrensBundesnetzagentur

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 7/14 vom 5. Mai 2014 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Betroffene trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwer- deverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). -3- 2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt. Meier-Beck Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2013 - VI-3 Kart 92/09 (V) -