BGH · EnVR 6/13 vom 02.11.2015

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Leitsatz / Zusammenfassung

November 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.600.000 € festgesetzt.

Schlagwörter

KostenBacherBundesgerichtshofsParteiRechtsbeschwerdeverfahrensRaumLimperg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 6/13 vom 2. November 2015 in dem energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.600.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nachdem die Parteien das Rechtsbeschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu verteilen. Limperg Raum Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.2012 - VI-3 Kart 107/09 (V) Kirchhoff