BGH · EnVR 1/11 vom 07.04.2014
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen des jeweiligen Gegners tragen die Beschwerdeführerin zu 75 % und die Beschwerdegegnerin zu 25 %. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Betroffenen und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. 2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 14.996.817